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DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Finanznachrichten News

DGAP-News: Drägerwerk AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.05.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Drägerwerk AG & Co. KGaA Lübeck ISIN DE0005550602 und 
ISIN DE0005550636 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 08. 
Mai 2020, 10:00 Uhr, in der Lübecker Musik- und 
Kongresshalle, Willy-Brandt-Allee 10, 23554 Lübeck, 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. 
   KGaA zum 31. Dezember 2019, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co. 
   KGaA und den Konzern, des erläuternden 
   Berichtes der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, des Berichtes des 
   Aufsichtsrates sowie des Berichtes des 
   Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung 
   über die Feststellung des Jahresabschlusses 
   der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 
   2019 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA 
   zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten 
   Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 
   539.931.704,46 ausweist, festzustellen. 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.draeger.com/hv 
 
   eingesehen werden. Gleiches gilt für den 
   Vorschlag der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 08. Mai 2020 
   zugänglich sein und mündlich erläutert 
   werden. 
 
   Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286 
   Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
   den Konzernabschluss nach § 171 AktG 
   gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung 
   über die Billigung des Konzernabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. 
   Über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
   gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Drägerwerk AG & Co. KGaA* 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 
   beträgt EUR 539.931.704,46. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, diesen 
   Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 
 
   EUR 0,19 je dividendenberechtigter 
            Vorzugsaktie 
            - insgesamt EUR 1.444.000,00 
   EUR 0,13 je dividendenberechtigter 
            Stammaktie 
            - insgesamt EUR 1.320.800,00 
 
   Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 
   537.166.904,46 wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Vorstehendem Beschlussvorschlag über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns liegt ein in 
   7.600.000 dividendenberechtigte Vorzugsaktien 
   (ISIN DE0005550636) und 10.160.000 
   dividendenberechtigte Stammaktien (ISIN 
   DE0005550602) eingeteiltes Grundkapital 
   zugrunde. 
 
   Die Dividende ist am 13. Mai 2020 zahlbar. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für eine 
   gegebenenfalls erfolgende prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und 
   der Quartalsfinanzberichte* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls 
   erfolgende prüferische Durchsicht der 
   verkürzten Abschlüsse und der 
   Zwischenlageberichte des 
   Halbjahresfinanzberichtes und etwaiger 
   zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
   WpHG für das Geschäftsjahr 2020 und für das 
   Geschäftsjahr 2021, soweit sie vor der 
   Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 
   aufgestellt werden, zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung in § 21 Absatz 1 (Vergütung des 
   Aufsichtsrates)* 
 
   Der gewichtete Kapitalkostensatz (WACC), der 
   in die Berechnung des Dräger Value Added 
   (DVA) einfließt, der für große 
   Teile des Managements vergütungsrelevant ist, 
   wurde bereits vor einigen Jahren von 
   ursprünglich 9% auf 7% herabgesetzt und 
   dauerhaft festgelegt. Da die variable 
   Vergütung des Aufsichtsrates ebenfalls auf 
   dem Dräger Value Added (DVA) aufsetzt, soll 
   nunmehr der Kapitalkostensatz WACC auch in 
   der Vergütungsregelung in § 21 Absatz 1 Satz 
   4 und 5 der Satzung entsprechend angepasst 
   werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) § 21 Absatz 1 der Satzung wird geändert 
   und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
   erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine 
   jährliche Vergütung, die sich aus einer 
   festen Vergütung und einer variablen 
   Vergütung zusammensetzt. Die jährliche feste 
   Vergütung beträgt EUR 20.000,00, die variable 
   Vergütung 0,15 ??? der unternehmensbezogenen 
   Kennziffer "Dräger Value Added". Der Dräger 
   Value Added ergibt sich aus dem im 
   gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   ausgewiesenen Konzernergebnis vor Zinsen und 
   Steuern (EBIT) abzüglich der Kosten für das 
   eingesetzte Kapital. Diese ergeben sich aus 
   dem investierten Kapital (Capital Employed: 
   Konzernbilanzsumme abzüglich latente aktive 
   Steuern, kurzfristige Wertpapiere, liquide 
   Mittel und unverzinsliche Passiva) 
   multipliziert mit dem gewichteten 
   Kapitalkostensatz (WACC), der mit 7% 
   angesetzt ist. Der Dräger Value Added 
   berechnet sich demnach wie folgt: EBIT ./. 
   Capital Employed x 7%. Der variable 
   Vergütungsanteil ist auf höchstens EUR 
   20.000,00 begrenzt.' 
 
   b) Die vorstehende Regelung ersetzt mit 
   Wirksamwerden der Satzungsänderung die 
   derzeitige Regelung zur Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats in § 21 Absatz 1 
   der Satzung und ist erstmals für das am 1. 
   Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr 
   anwendbar. Im Übrigen bleibt § 21 der 
   Satzung unberührt. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass eine 
   Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG in 
   der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
   vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt 
   Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 
   2019) der ordentlichen Hauptversammlung des 
   Jahres 2021 vorbehalten bleibt. 
7. *Beschlussfassung über Änderungen der 
   Satzung in Anpassung an Änderungen durch 
   das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 
   2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) ist 
   in Teilen am 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Satzung soll hieran angepasst 
   werden. 
 
   *7.1 Änderung der Satzung in § 23 Absatz 
   2 (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses)* 
 
   Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die 
   Zustimmung zu Geschäften der Gesellschaft mit 
   nahestehenden Personen nach § 111b AktG soll 
   auf den Gemeinsamen Ausschuss übertragen 
   werden. 
 
   In § 23 Absatz 2 der Satzung soll daher ein 
   neuer Zustimmungsvorbehalt zugunsten des 
   Gemeinsamen Ausschusses unter lit. (g) 
   eingefügt werden. Die nachfolgenden 
   Nummerierungen ändern sich entsprechend. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 23 Absatz 2 der Satzung wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(2) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   bedarf für die folgenden Angelegenheiten der 
   Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses: 
 
    (a) Festlegung von Unternehmens-, 
        Investitions- und 
        Finanzrahmenplänen; 
    (b) Erwerb und Veräußerung von 
        Unternehmen und 

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March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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