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DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Drägerwerk AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.05.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Drägerwerk AG & Co. KGaA Lübeck ISIN DE0005550602 und 
ISIN DE0005550636 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 08. 
Mai 2020, 10:00 Uhr, in der Lübecker Musik- und 
Kongresshalle, Willy-Brandt-Allee 10, 23554 Lübeck, 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. 
   KGaA zum 31. Dezember 2019, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co. 
   KGaA und den Konzern, des erläuternden 
   Berichtes der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, des Berichtes des 
   Aufsichtsrates sowie des Berichtes des 
   Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung 
   über die Feststellung des Jahresabschlusses 
   der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 
   2019 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA 
   zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten 
   Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 
   539.931.704,46 ausweist, festzustellen. 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.draeger.com/hv 
 
   eingesehen werden. Gleiches gilt für den 
   Vorschlag der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 08. Mai 2020 
   zugänglich sein und mündlich erläutert 
   werden. 
 
   Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286 
   Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
   den Konzernabschluss nach § 171 AktG 
   gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung 
   über die Billigung des Konzernabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. 
   Über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
   gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Drägerwerk AG & Co. KGaA* 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 
   beträgt EUR 539.931.704,46. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, diesen 
   Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 
 
   EUR 0,19 je dividendenberechtigter 
            Vorzugsaktie 
            - insgesamt EUR 1.444.000,00 
   EUR 0,13 je dividendenberechtigter 
            Stammaktie 
            - insgesamt EUR 1.320.800,00 
 
   Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 
   537.166.904,46 wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Vorstehendem Beschlussvorschlag über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns liegt ein in 
   7.600.000 dividendenberechtigte Vorzugsaktien 
   (ISIN DE0005550636) und 10.160.000 
   dividendenberechtigte Stammaktien (ISIN 
   DE0005550602) eingeteiltes Grundkapital 
   zugrunde. 
 
   Die Dividende ist am 13. Mai 2020 zahlbar. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für eine 
   gegebenenfalls erfolgende prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und 
   der Quartalsfinanzberichte* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls 
   erfolgende prüferische Durchsicht der 
   verkürzten Abschlüsse und der 
   Zwischenlageberichte des 
   Halbjahresfinanzberichtes und etwaiger 
   zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
   WpHG für das Geschäftsjahr 2020 und für das 
   Geschäftsjahr 2021, soweit sie vor der 
   Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 
   aufgestellt werden, zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung in § 21 Absatz 1 (Vergütung des 
   Aufsichtsrates)* 
 
   Der gewichtete Kapitalkostensatz (WACC), der 
   in die Berechnung des Dräger Value Added 
   (DVA) einfließt, der für große 
   Teile des Managements vergütungsrelevant ist, 
   wurde bereits vor einigen Jahren von 
   ursprünglich 9% auf 7% herabgesetzt und 
   dauerhaft festgelegt. Da die variable 
   Vergütung des Aufsichtsrates ebenfalls auf 
   dem Dräger Value Added (DVA) aufsetzt, soll 
   nunmehr der Kapitalkostensatz WACC auch in 
   der Vergütungsregelung in § 21 Absatz 1 Satz 
   4 und 5 der Satzung entsprechend angepasst 
   werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) § 21 Absatz 1 der Satzung wird geändert 
   und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
   erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine 
   jährliche Vergütung, die sich aus einer 
   festen Vergütung und einer variablen 
   Vergütung zusammensetzt. Die jährliche feste 
   Vergütung beträgt EUR 20.000,00, die variable 
   Vergütung 0,15 ??? der unternehmensbezogenen 
   Kennziffer "Dräger Value Added". Der Dräger 
   Value Added ergibt sich aus dem im 
   gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   ausgewiesenen Konzernergebnis vor Zinsen und 
   Steuern (EBIT) abzüglich der Kosten für das 
   eingesetzte Kapital. Diese ergeben sich aus 
   dem investierten Kapital (Capital Employed: 
   Konzernbilanzsumme abzüglich latente aktive 
   Steuern, kurzfristige Wertpapiere, liquide 
   Mittel und unverzinsliche Passiva) 
   multipliziert mit dem gewichteten 
   Kapitalkostensatz (WACC), der mit 7% 
   angesetzt ist. Der Dräger Value Added 
   berechnet sich demnach wie folgt: EBIT ./. 
   Capital Employed x 7%. Der variable 
   Vergütungsanteil ist auf höchstens EUR 
   20.000,00 begrenzt.' 
 
   b) Die vorstehende Regelung ersetzt mit 
   Wirksamwerden der Satzungsänderung die 
   derzeitige Regelung zur Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats in § 21 Absatz 1 
   der Satzung und ist erstmals für das am 1. 
   Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr 
   anwendbar. Im Übrigen bleibt § 21 der 
   Satzung unberührt. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass eine 
   Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG in 
   der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
   vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt 
   Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 
   2019) der ordentlichen Hauptversammlung des 
   Jahres 2021 vorbehalten bleibt. 
7. *Beschlussfassung über Änderungen der 
   Satzung in Anpassung an Änderungen durch 
   das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 
   2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) ist 
   in Teilen am 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Satzung soll hieran angepasst 
   werden. 
 
   *7.1 Änderung der Satzung in § 23 Absatz 
   2 (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses)* 
 
   Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die 
   Zustimmung zu Geschäften der Gesellschaft mit 
   nahestehenden Personen nach § 111b AktG soll 
   auf den Gemeinsamen Ausschuss übertragen 
   werden. 
 
   In § 23 Absatz 2 der Satzung soll daher ein 
   neuer Zustimmungsvorbehalt zugunsten des 
   Gemeinsamen Ausschusses unter lit. (g) 
   eingefügt werden. Die nachfolgenden 
   Nummerierungen ändern sich entsprechend. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 23 Absatz 2 der Satzung wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(2) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   bedarf für die folgenden Angelegenheiten der 
   Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses: 
 
    (a) Festlegung von Unternehmens-, 
        Investitions- und 
        Finanzrahmenplänen; 
    (b) Erwerb und Veräußerung von 
        Unternehmen und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

Unternehmensbeteiligungen, soweit 
        sie nicht durch den Investitions- 
        und Finanzrahmenplan gedeckt sind 
        und der Kaufpreis im Einzelfall EURO 
        30 Mio. übersteigt; 
    (c) Kreditaufnahme und Geldanlagen, 
        soweit sie nicht durch den 
        Investitions- und Finanzrahmenplan 
        gedeckt sind und der Geschäftswert 
        im Einzelfall EURO 50 Mio. 
        übersteigt; 
    (d) Fremdwährungsgeschäfte oder 
        Geschäfte in sog. Finanzderivaten 
        sowie Geschäfte mit Währungs- und 
        Zinsrisiken, die über die normale 
        fristengerechte geschäftsbedingte 
        Absicherung gegen Währungsrisiken 
        hinausgehen; 
    (e) Kauf oder Veräußerung von 
        Immobilien im Wert von mindestens 
        EURO 10 Mio., sofern nicht im 
        Investitionsplan enthalten. 
        Transaktionen im 
        Sale-Lease-Back-Verfahren sind 
        genehmigungsfrei, sofern die 
        Immobilie in der Verfügungsgewalt 
        der Gesellschaft verbleibt und die 
        Transaktion im Rahmen von § 23 Abs. 
        2 (c) liegt; 
    (f) Aufgabe bestehender oder Aufnahme 
        neuer Geschäftszweige; 
    (g) Geschäfte mit nahestehenden Personen 
        nach § 111a AktG, die nach § 111b 
        Absatz 1 AktG zustimmungspflichtig 
        sind; 
    (h) alle vorstehend nicht genannten 
        Rechtsgeschäfte, die über den 
        gewöhnlichen Geschäftsbetrieb 
        hinausgehen, sofern der 
        Geschäftswert im Einzelfall 10 % des 
        Eigenkapitals des Konzerns 
        übersteigt; 
    (i) Beschlüsse, die die Gesellschaft in 
        ihrer Eigenschaft als 
        Gesellschafterin bei 
        Beteiligungsgesellschaften zu fassen 
        hat und die Beschlussgegenstände 
        gemäß vorstehenden Buchstaben 
        (a) bis (h) betreffen, sowie 
        Kapitalerhöhungen bei 
        Beteiligungsgesellschaften, die im 
        Einzelfall EURO 30 Mio. 
        übersteigen.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 23 der Satzung 
   unberührt. 
 
   *7.2 Änderung der Satzung in § 23 Absatz 
   4 (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses)* 
 
   Die einem Aufsichtsrat in der 
   Aktiengesellschaft obliegenden Pflichten im 
   Zusammenhang mit der Verpflichtung der 
   Gesellschaft aus § 111a Absatz 2 AktG, ein 
   internes Verfahren einzurichten, um 
   regelmäßig zu bewerten, ob Geschäfte mit 
   nahestehenden Personen im ordentlichen 
   Geschäftsgang und zu marktüblichen 
   Bedingungen getätigt werden, sollen auf den 
   Gemeinsamen Ausschuss übertragen werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   In § 23 der Satzung wird ein neuer Absatz 4 
   wie folgt eingefügt: 
 
   '(4) Dem Gemeinsamen Ausschuss werden die 
   einem Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft 
   obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der 
   Verpflichtung der Gesellschaft aus § 111a 
   Absatz 2 AktG, ein internes Verfahren 
   einzurichten, um regelmäßig zu bewerten, 
   ob Geschäfte mit nahestehenden Personen im 
   ordentlichen Geschäftsgang und zu 
   marktüblichen Bedingungen getätigt werden, 
   übertragen.' 
 
   Die Nummerierung des bisherigen § 23 Absatz 4 
   der Satzung ändert sich in Absatz 5. Im 
   Übrigen bleibt § 23 der Satzung 
   unberührt. 
 
   *7.3 Änderung der Satzung in § 28 Absatz 
   5 (Einberufung und Teilnahme an der 
   Hauptversammlung)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts werden durch das ARUG II 
   geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Die 
   Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   und der neu eingeführte § 67c AktG finden 
   erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
   auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach 
   dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie 
   werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 
   2021 anwendbar sein. Die entsprechende 
   Anpassung in § 28 Abs. 5 der Satzung der 
   Gesellschaft soll daher bereits beschlossen 
   werden. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin soll durch entsprechende 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 28 Absatz 5 der Satzung wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(5) Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung eines 
   etwaigen Stimmrechtes nachweisen. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen 
   gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den 
   Letztintermediär in Textform ausgestellten 
   Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs 
   erfolgen, der der Gesellschaft auch direkt 
   durch den Letztintermediär übermittelt werden 
   kann, und sich auf den gesetzlich bestimmten 
   Zeitpunkt vor der Hauptversammlung beziehen. 
   Er muss der Gesellschaft mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung unter der in 
   der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
   zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der 
   Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 28 der Satzung 
   unverändert. 
 
   b) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   wird angewiesen, die Änderung der 
   Satzung erst ab dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
 
   *7.4 Änderung der Satzung in 30 Absatz 2 
   (Stimmrecht und Beschlussfassung)* 
 
   Durch das ARUG II wurde § 135 AktG geändert 
   und der Begriff des Kreditinstituts durch den 
   Begriff des Intermediärs ersetzt. Die Fassung 
   von § 30 Absatz 2 der Satzung soll hieran 
   angepasst werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 30 Absatz 2 der Satzung wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(2) Das Stimmrecht kann durch einen 
   Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
   Vollmachten, die nicht an einen Intermediär, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   der in § 135 AktG gleichgestellten Personen 
   oder Institutionen erteilt werden, sind in 
   Textform zu erteilen. Der Nachweis der 
   Vollmacht kann der Gesellschaft auf einem von 
   der persönlich haftenden Gesellschafterin 
   näher zu bestimmenden Weg der elektronischen 
   Kommunikation übermittelt werden. Die 
   Einzelheiten sollen in der Einberufung zur 
   Hauptversammlung bekannt gemacht werden.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 30 der Satzung 
   unverändert. 
 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen 
Stimmrechtes* 
 
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes, 
Vorzugsaktionäre vorbehaltlich § 34 Abs. 5 der Satzung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
eines etwaigen Stimmrechtes sind jedoch nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen 
Stimmrechtes nachweisen. 
 
Der für die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen 
Stimmrechtes zu führende Nachweis des Anteilsbesitzes 
muss durch eine von dem depotführenden Institut 
ausgestellte Bescheinigung erfolgen. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst und in Textform erstellt worden sein 
sowie sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages 
vor der Hauptversammlung beziehen, das ist 
 
*Freitag, der 17. April 2020, 00:00 Uhr,* 
(sog. 'Nachweisstichtag'). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der 
Aktionäre (Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre) müssen 
der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens am 
 
Freitag, den 01. Mai 2020, 24:00 Uhr, 
 
jeweils unter der nachfolgend aufgeführten Adresse 
zugehen: 
 
 Drägerwerk AG & Co. KGaA 
 c/o Commerzbank AG 
 GS-MO 3.1.1 General Meetings 
 60261 Frankfurt am Main 
 Telefax: +49 69 136-26351 
 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtages* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen 
Stimmrechtes als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang eines 
etwaigen Stimmrechtes bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 

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March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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