DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Drägerwerk AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-03-09 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Drägerwerk AG & Co. KGaA Lübeck ISIN DE0005550602 und ISIN DE0005550636 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 08. Mai 2020, 10:00 Uhr, in der Lübecker Musik- und Kongresshalle, Willy-Brandt-Allee 10, 23554 Lübeck, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2019, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichtes der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, des Berichtes des Aufsichtsrates sowie des Berichtes des Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2019 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 539.931.704,46 ausweist, festzustellen. Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 08. Mai 2020 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 171 AktG gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Drägerwerk AG & Co. KGaA* Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 beträgt EUR 539.931.704,46. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, diesen Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,19 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie - insgesamt EUR 1.444.000,00 EUR 0,13 je dividendenberechtigter Stammaktie - insgesamt EUR 1.320.800,00 Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 537.166.904,46 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Vorstehendem Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns liegt ein in 7.600.000 dividendenberechtigte Vorzugsaktien (ISIN DE0005550636) und 10.160.000 dividendenberechtigte Stammaktien (ISIN DE0005550602) eingeteiltes Grundkapital zugrunde. Die Dividende ist am 13. Mai 2020 zahlbar. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und der Quartalsfinanzberichte* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und der Zwischenlageberichte des Halbjahresfinanzberichtes und etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG für das Geschäftsjahr 2020 und für das Geschäftsjahr 2021, soweit sie vor der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 aufgestellt werden, zu wählen. 6. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 21 Absatz 1 (Vergütung des Aufsichtsrates)* Der gewichtete Kapitalkostensatz (WACC), der in die Berechnung des Dräger Value Added (DVA) einfließt, der für große Teile des Managements vergütungsrelevant ist, wurde bereits vor einigen Jahren von ursprünglich 9% auf 7% herabgesetzt und dauerhaft festgelegt. Da die variable Vergütung des Aufsichtsrates ebenfalls auf dem Dräger Value Added (DVA) aufsetzt, soll nunmehr der Kapitalkostensatz WACC auch in der Vergütungsregelung in § 21 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Satzung entsprechend angepasst werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) § 21 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung, die sich aus einer festen Vergütung und einer variablen Vergütung zusammensetzt. Die jährliche feste Vergütung beträgt EUR 20.000,00, die variable Vergütung 0,15 ??? der unternehmensbezogenen Kennziffer "Dräger Value Added". Der Dräger Value Added ergibt sich aus dem im gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) abzüglich der Kosten für das eingesetzte Kapital. Diese ergeben sich aus dem investierten Kapital (Capital Employed: Konzernbilanzsumme abzüglich latente aktive Steuern, kurzfristige Wertpapiere, liquide Mittel und unverzinsliche Passiva) multipliziert mit dem gewichteten Kapitalkostensatz (WACC), der mit 7% angesetzt ist. Der Dräger Value Added berechnet sich demnach wie folgt: EBIT ./. Capital Employed x 7%. Der variable Vergütungsanteil ist auf höchstens EUR 20.000,00 begrenzt.' b) Die vorstehende Regelung ersetzt mit Wirksamwerden der Satzungsänderung die derzeitige Regelung zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in § 21 Absatz 1 der Satzung und ist erstmals für das am 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr anwendbar. Im Übrigen bleibt § 21 der Satzung unberührt. Wir weisen darauf hin, dass eine Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 vorbehalten bleibt. 7. *Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in Anpassung an Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) ist in Teilen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Satzung soll hieran angepasst werden. *7.1 Änderung der Satzung in § 23 Absatz 2 (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses)* Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Zustimmung zu Geschäften der Gesellschaft mit nahestehenden Personen nach § 111b AktG soll auf den Gemeinsamen Ausschuss übertragen werden. In § 23 Absatz 2 der Satzung soll daher ein neuer Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Gemeinsamen Ausschusses unter lit. (g) eingefügt werden. Die nachfolgenden Nummerierungen ändern sich entsprechend. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 23 Absatz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(2) Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf für die folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses: (a) Festlegung von Unternehmens-, Investitions- und Finanzrahmenplänen; (b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und
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March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
Unternehmensbeteiligungen, soweit sie nicht durch den Investitions- und Finanzrahmenplan gedeckt sind und der Kaufpreis im Einzelfall EURO 30 Mio. übersteigt; (c) Kreditaufnahme und Geldanlagen, soweit sie nicht durch den Investitions- und Finanzrahmenplan gedeckt sind und der Geschäftswert im Einzelfall EURO 50 Mio. übersteigt; (d) Fremdwährungsgeschäfte oder Geschäfte in sog. Finanzderivaten sowie Geschäfte mit Währungs- und Zinsrisiken, die über die normale fristengerechte geschäftsbedingte Absicherung gegen Währungsrisiken hinausgehen; (e) Kauf oder Veräußerung von Immobilien im Wert von mindestens EURO 10 Mio., sofern nicht im Investitionsplan enthalten. Transaktionen im Sale-Lease-Back-Verfahren sind genehmigungsfrei, sofern die Immobilie in der Verfügungsgewalt der Gesellschaft verbleibt und die Transaktion im Rahmen von § 23 Abs. 2 (c) liegt; (f) Aufgabe bestehender oder Aufnahme neuer Geschäftszweige; (g) Geschäfte mit nahestehenden Personen nach § 111a AktG, die nach § 111b Absatz 1 AktG zustimmungspflichtig sind; (h) alle vorstehend nicht genannten Rechtsgeschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sofern der Geschäftswert im Einzelfall 10 % des Eigenkapitals des Konzerns übersteigt; (i) Beschlüsse, die die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin bei Beteiligungsgesellschaften zu fassen hat und die Beschlussgegenstände gemäß vorstehenden Buchstaben (a) bis (h) betreffen, sowie Kapitalerhöhungen bei Beteiligungsgesellschaften, die im Einzelfall EURO 30 Mio. übersteigen.' Im Übrigen bleibt § 23 der Satzung unberührt. *7.2 Änderung der Satzung in § 23 Absatz 4 (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses)* Die einem Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Gesellschaft aus § 111a Absatz 2 AktG, ein internes Verfahren einzurichten, um regelmäßig zu bewerten, ob Geschäfte mit nahestehenden Personen im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden, sollen auf den Gemeinsamen Ausschuss übertragen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: In § 23 der Satzung wird ein neuer Absatz 4 wie folgt eingefügt: '(4) Dem Gemeinsamen Ausschuss werden die einem Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Gesellschaft aus § 111a Absatz 2 AktG, ein internes Verfahren einzurichten, um regelmäßig zu bewerten, ob Geschäfte mit nahestehenden Personen im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden, übertragen.' Die Nummerierung des bisherigen § 23 Absatz 4 der Satzung ändert sich in Absatz 5. Im Übrigen bleibt § 23 der Satzung unberührt. *7.3 Änderung der Satzung in § 28 Absatz 5 (Einberufung und Teilnahme an der Hauptversammlung)* Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts werden durch das ARUG II geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu eingeführte § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Die entsprechende Anpassung in § 28 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft soll daher bereits beschlossen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 28 Absatz 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(5) Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs erfolgen, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, und sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung beziehen. Er muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.' Im Übrigen bleibt § 28 der Satzung unverändert. b) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. *7.4 Änderung der Satzung in 30 Absatz 2 (Stimmrecht und Beschlussfassung)* Durch das ARUG II wurde § 135 AktG geändert und der Begriff des Kreditinstituts durch den Begriff des Intermediärs ersetzt. Die Fassung von § 30 Absatz 2 der Satzung soll hieran angepasst werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 30 Absatz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Vollmachten, die nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, sind in Textform zu erteilen. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auf einem von der persönlich haftenden Gesellschafterin näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden. Die Einzelheiten sollen in der Einberufung zur Hauptversammlung bekannt gemacht werden.' Im Übrigen bleibt § 30 der Satzung unverändert. II. *Weitere Angaben zur Einberufung* *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes* Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes, Vorzugsaktionäre vorbehaltlich § 34 Abs. 5 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes sind jedoch nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes nachweisen. Der für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes zu führende Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut ausgestellte Bescheinigung erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und in Textform erstellt worden sein sowie sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist *Freitag, der 17. April 2020, 00:00 Uhr,* (sog. 'Nachweisstichtag'). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Aktionäre (Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre) müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Freitag, den 01. Mai 2020, 24:00 Uhr, jeweils unter der nachfolgend aufgeführten Adresse zugehen: Drägerwerk AG & Co. KGaA c/o Commerzbank AG GS-MO 3.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 136-26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com *Bedeutung des Nachweisstichtages* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang eines etwaigen Stimmrechtes bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
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