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(2)

DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Drägerwerk AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.05.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Drägerwerk AG & Co. KGaA Lübeck ISIN DE0005550602 und 
ISIN DE0005550636 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 08. 
Mai 2020, 10:00 Uhr, in der Lübecker Musik- und 
Kongresshalle, Willy-Brandt-Allee 10, 23554 Lübeck, 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. 
   KGaA zum 31. Dezember 2019, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co. 
   KGaA und den Konzern, des erläuternden 
   Berichtes der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, des Berichtes des 
   Aufsichtsrates sowie des Berichtes des 
   Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung 
   über die Feststellung des Jahresabschlusses 
   der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 
   2019 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA 
   zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten 
   Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 
   539.931.704,46 ausweist, festzustellen. 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.draeger.com/hv 
 
   eingesehen werden. Gleiches gilt für den 
   Vorschlag der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 08. Mai 2020 
   zugänglich sein und mündlich erläutert 
   werden. 
 
   Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286 
   Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
   den Konzernabschluss nach § 171 AktG 
   gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung 
   über die Billigung des Konzernabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. 
   Über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
   gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Drägerwerk AG & Co. KGaA* 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 
   beträgt EUR 539.931.704,46. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, diesen 
   Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 
 
   EUR 0,19 je dividendenberechtigter 
            Vorzugsaktie 
            - insgesamt EUR 1.444.000,00 
   EUR 0,13 je dividendenberechtigter 
            Stammaktie 
            - insgesamt EUR 1.320.800,00 
 
   Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 
   537.166.904,46 wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Vorstehendem Beschlussvorschlag über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns liegt ein in 
   7.600.000 dividendenberechtigte Vorzugsaktien 
   (ISIN DE0005550636) und 10.160.000 
   dividendenberechtigte Stammaktien (ISIN 
   DE0005550602) eingeteiltes Grundkapital 
   zugrunde. 
 
   Die Dividende ist am 13. Mai 2020 zahlbar. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für eine 
   gegebenenfalls erfolgende prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und 
   der Quartalsfinanzberichte* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls 
   erfolgende prüferische Durchsicht der 
   verkürzten Abschlüsse und der 
   Zwischenlageberichte des 
   Halbjahresfinanzberichtes und etwaiger 
   zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
   WpHG für das Geschäftsjahr 2020 und für das 
   Geschäftsjahr 2021, soweit sie vor der 
   Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 
   aufgestellt werden, zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung in § 21 Absatz 1 (Vergütung des 
   Aufsichtsrates)* 
 
   Der gewichtete Kapitalkostensatz (WACC), der 
   in die Berechnung des Dräger Value Added 
   (DVA) einfließt, der für große 
   Teile des Managements vergütungsrelevant ist, 
   wurde bereits vor einigen Jahren von 
   ursprünglich 9% auf 7% herabgesetzt und 
   dauerhaft festgelegt. Da die variable 
   Vergütung des Aufsichtsrates ebenfalls auf 
   dem Dräger Value Added (DVA) aufsetzt, soll 
   nunmehr der Kapitalkostensatz WACC auch in 
   der Vergütungsregelung in § 21 Absatz 1 Satz 
   4 und 5 der Satzung entsprechend angepasst 
   werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) § 21 Absatz 1 der Satzung wird geändert 
   und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
   erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine 
   jährliche Vergütung, die sich aus einer 
   festen Vergütung und einer variablen 
   Vergütung zusammensetzt. Die jährliche feste 
   Vergütung beträgt EUR 20.000,00, die variable 
   Vergütung 0,15 ??? der unternehmensbezogenen 
   Kennziffer "Dräger Value Added". Der Dräger 
   Value Added ergibt sich aus dem im 
   gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   ausgewiesenen Konzernergebnis vor Zinsen und 
   Steuern (EBIT) abzüglich der Kosten für das 
   eingesetzte Kapital. Diese ergeben sich aus 
   dem investierten Kapital (Capital Employed: 
   Konzernbilanzsumme abzüglich latente aktive 
   Steuern, kurzfristige Wertpapiere, liquide 
   Mittel und unverzinsliche Passiva) 
   multipliziert mit dem gewichteten 
   Kapitalkostensatz (WACC), der mit 7% 
   angesetzt ist. Der Dräger Value Added 
   berechnet sich demnach wie folgt: EBIT ./. 
   Capital Employed x 7%. Der variable 
   Vergütungsanteil ist auf höchstens EUR 
   20.000,00 begrenzt.' 
 
   b) Die vorstehende Regelung ersetzt mit 
   Wirksamwerden der Satzungsänderung die 
   derzeitige Regelung zur Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats in § 21 Absatz 1 
   der Satzung und ist erstmals für das am 1. 
   Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr 
   anwendbar. Im Übrigen bleibt § 21 der 
   Satzung unberührt. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass eine 
   Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG in 
   der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
   vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt 
   Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 
   2019) der ordentlichen Hauptversammlung des 
   Jahres 2021 vorbehalten bleibt. 
7. *Beschlussfassung über Änderungen der 
   Satzung in Anpassung an Änderungen durch 
   das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 
   2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) ist 
   in Teilen am 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Satzung soll hieran angepasst 
   werden. 
 
   *7.1 Änderung der Satzung in § 23 Absatz 
   2 (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses)* 
 
   Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die 
   Zustimmung zu Geschäften der Gesellschaft mit 
   nahestehenden Personen nach § 111b AktG soll 
   auf den Gemeinsamen Ausschuss übertragen 
   werden. 
 
   In § 23 Absatz 2 der Satzung soll daher ein 
   neuer Zustimmungsvorbehalt zugunsten des 
   Gemeinsamen Ausschusses unter lit. (g) 
   eingefügt werden. Die nachfolgenden 
   Nummerierungen ändern sich entsprechend. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 23 Absatz 2 der Satzung wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(2) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   bedarf für die folgenden Angelegenheiten der 
   Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses: 
 
    (a) Festlegung von Unternehmens-, 
        Investitions- und 
        Finanzrahmenplänen; 
    (b) Erwerb und Veräußerung von 
        Unternehmen und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

Unternehmensbeteiligungen, soweit 
        sie nicht durch den Investitions- 
        und Finanzrahmenplan gedeckt sind 
        und der Kaufpreis im Einzelfall EURO 
        30 Mio. übersteigt; 
    (c) Kreditaufnahme und Geldanlagen, 
        soweit sie nicht durch den 
        Investitions- und Finanzrahmenplan 
        gedeckt sind und der Geschäftswert 
        im Einzelfall EURO 50 Mio. 
        übersteigt; 
    (d) Fremdwährungsgeschäfte oder 
        Geschäfte in sog. Finanzderivaten 
        sowie Geschäfte mit Währungs- und 
        Zinsrisiken, die über die normale 
        fristengerechte geschäftsbedingte 
        Absicherung gegen Währungsrisiken 
        hinausgehen; 
    (e) Kauf oder Veräußerung von 
        Immobilien im Wert von mindestens 
        EURO 10 Mio., sofern nicht im 
        Investitionsplan enthalten. 
        Transaktionen im 
        Sale-Lease-Back-Verfahren sind 
        genehmigungsfrei, sofern die 
        Immobilie in der Verfügungsgewalt 
        der Gesellschaft verbleibt und die 
        Transaktion im Rahmen von § 23 Abs. 
        2 (c) liegt; 
    (f) Aufgabe bestehender oder Aufnahme 
        neuer Geschäftszweige; 
    (g) Geschäfte mit nahestehenden Personen 
        nach § 111a AktG, die nach § 111b 
        Absatz 1 AktG zustimmungspflichtig 
        sind; 
    (h) alle vorstehend nicht genannten 
        Rechtsgeschäfte, die über den 
        gewöhnlichen Geschäftsbetrieb 
        hinausgehen, sofern der 
        Geschäftswert im Einzelfall 10 % des 
        Eigenkapitals des Konzerns 
        übersteigt; 
    (i) Beschlüsse, die die Gesellschaft in 
        ihrer Eigenschaft als 
        Gesellschafterin bei 
        Beteiligungsgesellschaften zu fassen 
        hat und die Beschlussgegenstände 
        gemäß vorstehenden Buchstaben 
        (a) bis (h) betreffen, sowie 
        Kapitalerhöhungen bei 
        Beteiligungsgesellschaften, die im 
        Einzelfall EURO 30 Mio. 
        übersteigen.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 23 der Satzung 
   unberührt. 
 
   *7.2 Änderung der Satzung in § 23 Absatz 
   4 (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses)* 
 
   Die einem Aufsichtsrat in der 
   Aktiengesellschaft obliegenden Pflichten im 
   Zusammenhang mit der Verpflichtung der 
   Gesellschaft aus § 111a Absatz 2 AktG, ein 
   internes Verfahren einzurichten, um 
   regelmäßig zu bewerten, ob Geschäfte mit 
   nahestehenden Personen im ordentlichen 
   Geschäftsgang und zu marktüblichen 
   Bedingungen getätigt werden, sollen auf den 
   Gemeinsamen Ausschuss übertragen werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   In § 23 der Satzung wird ein neuer Absatz 4 
   wie folgt eingefügt: 
 
   '(4) Dem Gemeinsamen Ausschuss werden die 
   einem Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft 
   obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der 
   Verpflichtung der Gesellschaft aus § 111a 
   Absatz 2 AktG, ein internes Verfahren 
   einzurichten, um regelmäßig zu bewerten, 
   ob Geschäfte mit nahestehenden Personen im 
   ordentlichen Geschäftsgang und zu 
   marktüblichen Bedingungen getätigt werden, 
   übertragen.' 
 
   Die Nummerierung des bisherigen § 23 Absatz 4 
   der Satzung ändert sich in Absatz 5. Im 
   Übrigen bleibt § 23 der Satzung 
   unberührt. 
 
   *7.3 Änderung der Satzung in § 28 Absatz 
   5 (Einberufung und Teilnahme an der 
   Hauptversammlung)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts werden durch das ARUG II 
   geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Die 
   Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   und der neu eingeführte § 67c AktG finden 
   erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
   auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach 
   dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie 
   werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 
   2021 anwendbar sein. Die entsprechende 
   Anpassung in § 28 Abs. 5 der Satzung der 
   Gesellschaft soll daher bereits beschlossen 
   werden. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin soll durch entsprechende 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 28 Absatz 5 der Satzung wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(5) Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung eines 
   etwaigen Stimmrechtes nachweisen. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen 
   gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den 
   Letztintermediär in Textform ausgestellten 
   Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs 
   erfolgen, der der Gesellschaft auch direkt 
   durch den Letztintermediär übermittelt werden 
   kann, und sich auf den gesetzlich bestimmten 
   Zeitpunkt vor der Hauptversammlung beziehen. 
   Er muss der Gesellschaft mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung unter der in 
   der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
   zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der 
   Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 28 der Satzung 
   unverändert. 
 
   b) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   wird angewiesen, die Änderung der 
   Satzung erst ab dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
 
   *7.4 Änderung der Satzung in 30 Absatz 2 
   (Stimmrecht und Beschlussfassung)* 
 
   Durch das ARUG II wurde § 135 AktG geändert 
   und der Begriff des Kreditinstituts durch den 
   Begriff des Intermediärs ersetzt. Die Fassung 
   von § 30 Absatz 2 der Satzung soll hieran 
   angepasst werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 30 Absatz 2 der Satzung wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(2) Das Stimmrecht kann durch einen 
   Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
   Vollmachten, die nicht an einen Intermediär, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   der in § 135 AktG gleichgestellten Personen 
   oder Institutionen erteilt werden, sind in 
   Textform zu erteilen. Der Nachweis der 
   Vollmacht kann der Gesellschaft auf einem von 
   der persönlich haftenden Gesellschafterin 
   näher zu bestimmenden Weg der elektronischen 
   Kommunikation übermittelt werden. Die 
   Einzelheiten sollen in der Einberufung zur 
   Hauptversammlung bekannt gemacht werden.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 30 der Satzung 
   unverändert. 
 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen 
Stimmrechtes* 
 
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes, 
Vorzugsaktionäre vorbehaltlich § 34 Abs. 5 der Satzung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
eines etwaigen Stimmrechtes sind jedoch nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen 
Stimmrechtes nachweisen. 
 
Der für die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen 
Stimmrechtes zu führende Nachweis des Anteilsbesitzes 
muss durch eine von dem depotführenden Institut 
ausgestellte Bescheinigung erfolgen. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst und in Textform erstellt worden sein 
sowie sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages 
vor der Hauptversammlung beziehen, das ist 
 
*Freitag, der 17. April 2020, 00:00 Uhr,* 
(sog. 'Nachweisstichtag'). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der 
Aktionäre (Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre) müssen 
der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens am 
 
Freitag, den 01. Mai 2020, 24:00 Uhr, 
 
jeweils unter der nachfolgend aufgeführten Adresse 
zugehen: 
 
 Drägerwerk AG & Co. KGaA 
 c/o Commerzbank AG 
 GS-MO 3.1.1 General Meetings 
 60261 Frankfurt am Main 
 Telefax: +49 69 136-26351 
 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtages* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen 
Stimmrechtes als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang eines 
etwaigen Stimmrechtes bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-

eines etwaigen Stimmrechtes ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige 
Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang 
des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für den Erwerb 
und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen 
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
für die Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch 
einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht (Stammaktien) 
in der Hauptversammlung bzw. ihr Teilnahmerecht 
(Stammaktien und Vorzugsaktien) an der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die 
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in 
diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Soweit Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechtes nicht 
an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG 
gleich gestellten Personen oder Institutionen erteilt 
werden, bedarf ihre Erteilung nach § 30 Abs. 2 der 
Satzung der Textform. Gleiches gilt nach § 134 Abs. 3 
S. 3 AktG für ihren Widerruf und den Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. 
Vollmachten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die 
nicht die Ausübung des Stimmrechtes umfassen, sind 
gegenüber der Gesellschaft in Textform nachzuweisen. 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann 
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem 
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch 
geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für 
eine Übermittlung des Nachweises der 
Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf 
elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft 
folgende Adresse an: 
 
 Drägerwerk AG & Co. KGaA 
 c/o UBJ. GmbH 
 Drägerwerk HV 2020 
 Kapstadtring 10 
 22297 Hamburg 
 Telefax: +49 40 6378-5423 
 E-Mail: hv@ubj.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der 
Bevollmächtigung und Widerrufe von Vollmachten, soweit 
diese postalisch oder per Telefax übermittelt werden, 
bis *Donnerstag, den 07. Mai 2020, 18:00 Uhr 
(Eingang)*, unter vorstehender Adresse zu übermitteln. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht 
verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen 
mit der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der 
oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt 
wird, und steht unter 
 
www.draeger.com/hv 
 
zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines 
Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung oder 
anderer in § 135 AktG gleich gestellter Personen und 
Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis 
einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten 
gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden 
Person oder Institution über Form und Verfahren der 
Vollmachterteilung abzustimmen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Stammaktionären an, von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits 
vor der Hauptversammlung mit einer etwaigen 
Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die 
Stammaktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, 
müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden 
und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung 
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Stammaktionärs 
sind die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung 
befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte für 
Stammaktionäre beigefügt. Dieses steht auch unter 
 
www.draeger.com/hv 
 
zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen 
an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls 
in Textform übermittelt werden. 
 
Stammaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
spätestens bis *Donnerstag, den 07. Mai 2020, 18:00 Uhr 
(Eingang),* postalisch, per Telefax oder per E-Mail an 
folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 Drägerwerk AG & Co. KGaA 
 c/o UBJ. GmbH 
 Drägerwerk HV 2020 
 Kapstadtring 10 
 22297 Hamburg 
 Telefax: +49 40 6378-5423 
 E-Mail: hv@ubj.de 
 
Darüber hinaus bieten wir Stammaktionären, die sich 
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet, den 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung 
erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit 
der Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes zu 
bevollmächtigen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 (letzteres entspricht aufgerundet auf die 
nächst höhere volle Aktienzahl Stück 195.313 Aktien) 
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin 
als Vertretungsorgan der Gesellschaft zu richten und 
muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor 
der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
Dienstag, den 07. April 2020, 24:00 Uhr, 
 
zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende 
Adresse zu richten: 
 
 Drägerwerk AG & Co. KGaA 
 Die persönliche haftende Gesellschafterin 
 Drägerwerk Verwaltungs AG 
 Vorstand 
 Moislinger Allee 53 - 55 
 23558 Lübeck 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
einen Vorschlag der persönlich haftenden 
Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrates zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur 
Wahl von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu 
richten: 
 
 Drägerwerk AG & Co. KGaA 
 Gegenanträge zur Hauptversammlung 
 Moislinger Allee 53 - 55 
 23558 Lübeck 
 Telefax: +49 451 882-75245 
 E-Mail: hauptversammlung@draeger.com 
 
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
Gegenanträge einschließlich des Namens des 
Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.draeger.com/hv 
 
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer 
etwaigen Begründung mindestens vierzehn Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens bis 
 
Donnerstag, den 23. April 2020, 24:00 Uhr, 
 
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen 
sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrages kann die 
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
Voraussetzungen absehen. Für Vorschläge von Aktionären 
zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden 
Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine 
Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären 
kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht 
den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
vorgeschlagenen Kandidaten enthält. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung -4-

dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne 
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein 
in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen 
in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden 
Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft und über Angelegenheiten der persönlich 
haftenden Gesellschafterin, soweit sie in Zusammenhang 
mit der Gesellschaft stehen, zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu 
Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und 
der Konzernlagebericht vorgelegt werden. 
 
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der 
Internetseite der Gesellschaft* 
 
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG 
zur Hauptversammlung auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.draeger.com/hv 
 
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 
131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls unter 
 
www.draeger.com/hv 
 
*Übertragung auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
 
Auf Grundlage des § 29 Abs. 4 der Satzung der 
Gesellschaft werden die Reden des Vorstands der 
persönlich haftenden Gesellschafterin allen Aktionären 
und der interessierten Öffentlichkeit im Anschluss 
an die Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.draeger.com/hv 
 
zugänglich sein. Eine Übertragung und/oder 
Aufzeichnung der gesamten Hauptversammlung erfolgt 
nicht. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne 
von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist hierdurch nicht 
möglich. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 45.465.600,00 
und ist in 10.160.000 stimmberechtigte Stammaktien, von 
denen jede Aktie eine Stimme gewährt, und 7.600.000 
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eingeteilt. Im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die 
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft damit 17.760.000 
und die Gesamtzahl der in der Hauptversammlung 
stimmberechtigten Aktien 10.160.000. 
 
*Lübeck, im März 2020* 
 
Drägerwerk AG & Co. KGaA _Die persönlich haftende 
Gesellschafterin_ 
_Drägerwerk Verwaltungs AG_ 
_Der Vorstand_ 
 
*Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO 
im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der 
Hauptversammlung* 
 
Die Drägerwerk AG & Co. KGaA fühlt sich dem Schutz der 
Persönlichkeitsrechte eines jeden verpflichtet, dessen 
personenbezogene Daten von uns verarbeitet werden. Mit 
diesen Hinweisen informieren wir Sie als Aktionär über 
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch 
die Drägerwerk AG & Co. KGaA, Moislinger Allee 53-55, 
23558 Lübeck, (im folgenden auch 'Wir' oder 'Dräger') 
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden 
Rechte. 
 
*1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?* 
 
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die 
Drägerwerk AG & Co. KGaA, Moislinger Allee 53-55, 23558 
Lübeck, Telefon: +49 451 882 0, E-Mail: 
info@draeger.com. 
 
Den Datenschutzbeauftragten der Drägerwerk AG & Co. 
KGaA erreichen Sie unter Drägerwerk AG & Co. KGaA, 
Konzerndatenschutzbeauftragter, Moislinger Allee 53-55, 
23558 Lübeck, E-Mail: dataprivacy@draeger.com. 
 
*2. Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage 
werden Ihre Daten verarbeitet?* 
 
Dräger verarbeitet im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten 
(insbesondere Name, Adresse und weitere Kontaktdaten 
des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, 
Eintrittskartennummer; gegebenenfalls Name und Adresse 
des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten 
Aktionärsvertreters) nach den Vorgaben des 
Bundesdatenschutzgesetzes ('BDSG") sowie der 
Datenschutzgrundverordnung ('DSGVO"), des 
Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller weiteren relevanten 
Rechtsvorschriften. Die Gesellschaft verarbeitet 
hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der 
Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben bzw. aus 
diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die 
Gesellschaft übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs. 
5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär einen Intermediär oder 
diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder 
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber 
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in der 
Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht im 
Namen dessen, den es angeht, ausüben lassen. In diesem 
Fall werden nur die personenbezogenen Daten des 
Vertreters verarbeitet. 
 
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, um 
unseren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und um die 
Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an der 
Hauptversammlung (z. B. Prüfung der 
Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären 
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, 
dem Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und 
Weisungen) zu ermöglichen. 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für 
die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und 
Nachbereitung der Hauptversammlung zwingend 
erforderlich. Ohne die Bereitstellung der betreffenden 
Daten ist Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung von Stimmrechten und anderer 
versammlungsbezogener Rechte nicht möglich. 
 
Die Verarbeitung umfasst Vorgänge im Zusammenhang mit 
der Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung, 
der Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen 
Bevollmächtigten bzw. den von Dräger benannten 
Stimmrechtsvertreter, dem Teilnehmerverzeichnis sowie 
Tagesordnungsergänzungsverlangen und Gegenanträgen bzw. 
-wahlvorschlägen. 
 
Dazu gehören die folgenden Verarbeitungsvorgänge: 
 
Die Drägerwerk AG & Co. KGaA verarbeitet im Rahmen der 
Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung die 
erforderlichen vom Aktionär angegebenen bzw. aus diesem 
Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten 
(insbesondere Vor- und Nachnamen, Wohnort oder Adresse, 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Eintrittskartennummer 
sowie Besitzart). 
 
Soweit die Teilnahme an der Hauptversammlung durch 
einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeiten wir die in 
der Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen 
Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort 
oder Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der 
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen von 
Dräger benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die 
erteilten Weisungen verarbeitet und die 
Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre 
nachprüfbar festgehalten. 
 
In der Hauptversammlung wird gem. § 129 AktG ein 
Teilnehmerverzeichnis mit den folgenden 
personenbezogenen Daten geführt: Nummer der 
Eintrittskarte, Vor- und Nachname sowie Wohnort des 
erschienenen oder vertretenen Aktionärs und/ oder ggf. 
seines Vertreters, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl 
der Stimmrechte und Besitzart. 
 
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt werden, wird die Drägerwerk AG & 
Co. KGaA diese Gegenstände unter Angabe des Namens des 
Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 
den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen. 
Ebenso wird die Drägerwerk AG & Co. KGaA Gegenanträge 
und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der 
Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen 
Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf 
der Internetseite der Drägerwerk AG & Co. KGaA 
zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
AktG). 
 
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen 
Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils Art. 6 (1) c) 
DSGVO. Danach ist eine Datenverarbeitung 
rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer 
rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der 
Verantwortliche unterliegt. Die Verpflichtung zur 
Vornahme der vorstehend beschriebenen 
Verarbeitungsvorgänge ergibt sich jeweils aus dem 
Aktiengesetz. 
 
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. 
auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher 
Verpflichtungen wie beispielsweise aufsichtsrechtlicher 
Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher 
Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Rechtsgrundlage für 
die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen 
Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. 
c) DSGVO. 
 
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen 
Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten, werden 
Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab 
darüber informiert. 
 
*3. An welche Kategorien von Empfängern werden Ihre 
Daten ggf. weitergegeben?* 
 
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche 
Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen 
Daten weitergeben: 
 
Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

Hauptversammlung bedienen wir uns externer 
Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach 
unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO 
verarbeiten. 
 
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich 
vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das 
Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können 
Aktionäre bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung 
auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis 
erfassten Daten erlangen. Das Teilnehmerverzeichnis 
wird zudem im Rahmen der Hauptversammlung allen 
Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von 
bekanntmachungspflichtigen 
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. 
-wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten 
gemäß den gesetzlichen Vorschriften 
veröffentlicht. 
 
Weitere Empfänger: Im Rahmen gesetzlicher Vorschriften 
können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen 
Daten weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und 
Gerichten, zu übermitteln. 
 
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen 
Empfänger in einem Drittland ist nicht beabsichtigt. 
 
Wir setzen keine rein automatisierten 
Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 DSGVO oder 
ein Profiling ein. 
 
*4. Wie lange werden Ihre personenbezogenen Daten 
gespeichert?* 
 
Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre 
personenbezogenen Daten, sobald und soweit sie für die 
zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es 
sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder 
Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem 
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen 
Rechtsvorschriften) verpflichten uns zu einer weiteren 
Speicherung. Die Daten im Zusammenhang mit 
Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei 
Jahren gelöscht oder anonymisiert, es sei denn, die 
weitere Verarbeitung ist im Einzelfall im Zusammenhang 
mit Ansprüchen, die gegen Dräger oder seitens Dräger 
geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist 
von bis zu 30 Jahren), erforderlich. 
 
*5. Welche Rechte haben Sie?* 
 
Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person 
verarbeiten, stehen Ihnen die folgenden Rechte zu: 
 
* Recht auf Auskunft über die seitens der 
  Drägerwerk AG & Co. KGaA über Sie 
  gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO); 
* Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie 
  gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO); 
* Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, 
  sofern diese für die Zwecke, für die sie 
  ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr 
  erforderlich sind (Art. 17 DSGVO); 
* Recht auf Einschränkung der Verarbeitung 
  (Sperrung), insbesondere, sofern die 
  Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist 
  oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie 
  bestritten wird (Art. 18 DSGVO); 
* Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick 
  auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
  Daten steht Ihnen unser 
  Datenschutzbeauftragter unter den angegebenen 
  Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon 
  haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der 
  zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen. 
 
2020-03-09 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Drägerwerk AG & Co. KGaA 
             Moislinger Allee 53-55 
             23542 Lübeck 
             Deutschland 
E-Mail:      tatjana.engel@draeger.com 
Internet:    http://www.draeger.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
992647 2020-03-09 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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