DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Drägerwerk AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 08.05.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-03-09 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Drägerwerk AG & Co. KGaA Lübeck ISIN DE0005550602 und
ISIN DE0005550636 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 08.
Mai 2020, 10:00 Uhr, in der Lübecker Musik- und
Kongresshalle, Willy-Brandt-Allee 10, 23554 Lübeck,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten
Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co.
KGaA zum 31. Dezember 2019, des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten
Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co.
KGaA und den Konzern, des erläuternden
Berichtes der persönlich haftenden
Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a
Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, des Berichtes des
Aufsichtsrates sowie des Berichtes des
Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung
über die Feststellung des Jahresabschlusses
der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember
2019
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA
zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten
Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR
539.931.704,46 ausweist, festzustellen.
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten
Unterlagen können von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.draeger.com/hv
eingesehen werden. Gleiches gilt für den
Vorschlag der persönlich haftenden
Gesellschafterin für die Verwendung des
Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung am 08. Mai 2020
zugänglich sein und mündlich erläutert
werden.
Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die
Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286
Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der
Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat
den Konzernabschluss nach § 171 AktG
gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen
nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung
über die Billigung des Konzernabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor.
Über die Verwendung des Bilanzgewinns
wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss
gefasst.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der Drägerwerk AG & Co. KGaA*
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019
beträgt EUR 539.931.704,46.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, diesen
Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von
EUR 0,19 je dividendenberechtigter
Vorzugsaktie
- insgesamt EUR 1.444.000,00
EUR 0,13 je dividendenberechtigter
Stammaktie
- insgesamt EUR 1.320.800,00
Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR
537.166.904,46 wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
Vorstehendem Beschlussvorschlag über die
Verwendung des Bilanzgewinns liegt ein in
7.600.000 dividendenberechtigte Vorzugsaktien
(ISIN DE0005550636) und 10.160.000
dividendenberechtigte Stammaktien (ISIN
DE0005550602) eingeteiltes Grundkapital
zugrunde.
Die Dividende ist am 13. Mai 2020 zahlbar.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich
haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020 sowie des Prüfers für eine
gegebenenfalls erfolgende prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und
der Quartalsfinanzberichte*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls
erfolgende prüferische Durchsicht der
verkürzten Abschlüsse und der
Zwischenlageberichte des
Halbjahresfinanzberichtes und etwaiger
zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7
WpHG für das Geschäftsjahr 2020 und für das
Geschäftsjahr 2021, soweit sie vor der
Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021
aufgestellt werden, zu wählen.
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der
Satzung in § 21 Absatz 1 (Vergütung des
Aufsichtsrates)*
Der gewichtete Kapitalkostensatz (WACC), der
in die Berechnung des Dräger Value Added
(DVA) einfließt, der für große
Teile des Managements vergütungsrelevant ist,
wurde bereits vor einigen Jahren von
ursprünglich 9% auf 7% herabgesetzt und
dauerhaft festgelegt. Da die variable
Vergütung des Aufsichtsrates ebenfalls auf
dem Dräger Value Added (DVA) aufsetzt, soll
nunmehr der Kapitalkostensatz WACC auch in
der Vergütungsregelung in § 21 Absatz 1 Satz
4 und 5 der Satzung entsprechend angepasst
werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) § 21 Absatz 1 der Satzung wird geändert
und wie folgt neu gefasst:
'(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates
erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine
jährliche Vergütung, die sich aus einer
festen Vergütung und einer variablen
Vergütung zusammensetzt. Die jährliche feste
Vergütung beträgt EUR 20.000,00, die variable
Vergütung 0,15 ??? der unternehmensbezogenen
Kennziffer "Dräger Value Added". Der Dräger
Value Added ergibt sich aus dem im
gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft
ausgewiesenen Konzernergebnis vor Zinsen und
Steuern (EBIT) abzüglich der Kosten für das
eingesetzte Kapital. Diese ergeben sich aus
dem investierten Kapital (Capital Employed:
Konzernbilanzsumme abzüglich latente aktive
Steuern, kurzfristige Wertpapiere, liquide
Mittel und unverzinsliche Passiva)
multipliziert mit dem gewichteten
Kapitalkostensatz (WACC), der mit 7%
angesetzt ist. Der Dräger Value Added
berechnet sich demnach wie folgt: EBIT ./.
Capital Employed x 7%. Der variable
Vergütungsanteil ist auf höchstens EUR
20.000,00 begrenzt.'
b) Die vorstehende Regelung ersetzt mit
Wirksamwerden der Satzungsänderung die
derzeitige Regelung zur Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats in § 21 Absatz 1
der Satzung und ist erstmals für das am 1.
Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr
anwendbar. Im Übrigen bleibt § 21 der
Satzung unberührt.
Wir weisen darauf hin, dass eine
Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember
2019) der ordentlichen Hauptversammlung des
Jahres 2021 vorbehalten bleibt.
7. *Beschlussfassung über Änderungen der
Satzung in Anpassung an Änderungen durch
das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)*
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.
Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang
2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) ist
in Teilen am 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Satzung soll hieran angepasst
werden.
*7.1 Änderung der Satzung in § 23 Absatz
2 (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses)*
Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die
Zustimmung zu Geschäften der Gesellschaft mit
nahestehenden Personen nach § 111b AktG soll
auf den Gemeinsamen Ausschuss übertragen
werden.
In § 23 Absatz 2 der Satzung soll daher ein
neuer Zustimmungsvorbehalt zugunsten des
Gemeinsamen Ausschusses unter lit. (g)
eingefügt werden. Die nachfolgenden
Nummerierungen ändern sich entsprechend.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
§ 23 Absatz 2 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'(2) Die persönlich haftende Gesellschafterin
bedarf für die folgenden Angelegenheiten der
Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses:
(a) Festlegung von Unternehmens-,
Investitions- und
Finanzrahmenplänen;
(b) Erwerb und Veräußerung von
Unternehmen und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-
Unternehmensbeteiligungen, soweit
sie nicht durch den Investitions-
und Finanzrahmenplan gedeckt sind
und der Kaufpreis im Einzelfall EURO
30 Mio. übersteigt;
(c) Kreditaufnahme und Geldanlagen,
soweit sie nicht durch den
Investitions- und Finanzrahmenplan
gedeckt sind und der Geschäftswert
im Einzelfall EURO 50 Mio.
übersteigt;
(d) Fremdwährungsgeschäfte oder
Geschäfte in sog. Finanzderivaten
sowie Geschäfte mit Währungs- und
Zinsrisiken, die über die normale
fristengerechte geschäftsbedingte
Absicherung gegen Währungsrisiken
hinausgehen;
(e) Kauf oder Veräußerung von
Immobilien im Wert von mindestens
EURO 10 Mio., sofern nicht im
Investitionsplan enthalten.
Transaktionen im
Sale-Lease-Back-Verfahren sind
genehmigungsfrei, sofern die
Immobilie in der Verfügungsgewalt
der Gesellschaft verbleibt und die
Transaktion im Rahmen von § 23 Abs.
2 (c) liegt;
(f) Aufgabe bestehender oder Aufnahme
neuer Geschäftszweige;
(g) Geschäfte mit nahestehenden Personen
nach § 111a AktG, die nach § 111b
Absatz 1 AktG zustimmungspflichtig
sind;
(h) alle vorstehend nicht genannten
Rechtsgeschäfte, die über den
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
hinausgehen, sofern der
Geschäftswert im Einzelfall 10 % des
Eigenkapitals des Konzerns
übersteigt;
(i) Beschlüsse, die die Gesellschaft in
ihrer Eigenschaft als
Gesellschafterin bei
Beteiligungsgesellschaften zu fassen
hat und die Beschlussgegenstände
gemäß vorstehenden Buchstaben
(a) bis (h) betreffen, sowie
Kapitalerhöhungen bei
Beteiligungsgesellschaften, die im
Einzelfall EURO 30 Mio.
übersteigen.'
Im Übrigen bleibt § 23 der Satzung
unberührt.
*7.2 Änderung der Satzung in § 23 Absatz
4 (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses)*
Die einem Aufsichtsrat in der
Aktiengesellschaft obliegenden Pflichten im
Zusammenhang mit der Verpflichtung der
Gesellschaft aus § 111a Absatz 2 AktG, ein
internes Verfahren einzurichten, um
regelmäßig zu bewerten, ob Geschäfte mit
nahestehenden Personen im ordentlichen
Geschäftsgang und zu marktüblichen
Bedingungen getätigt werden, sollen auf den
Gemeinsamen Ausschuss übertragen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
In § 23 der Satzung wird ein neuer Absatz 4
wie folgt eingefügt:
'(4) Dem Gemeinsamen Ausschuss werden die
einem Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft
obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der
Verpflichtung der Gesellschaft aus § 111a
Absatz 2 AktG, ein internes Verfahren
einzurichten, um regelmäßig zu bewerten,
ob Geschäfte mit nahestehenden Personen im
ordentlichen Geschäftsgang und zu
marktüblichen Bedingungen getätigt werden,
übertragen.'
Die Nummerierung des bisherigen § 23 Absatz 4
der Satzung ändert sich in Absatz 5. Im
Übrigen bleibt § 23 der Satzung
unberührt.
*7.3 Änderung der Satzung in § 28 Absatz
5 (Einberufung und Teilnahme an der
Hauptversammlung)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts werden durch das ARUG II
geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu
eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Die
Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG
und der neu eingeführte § 67c AktG finden
erst ab dem 3. September 2020 und erstmals
auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach
dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie
werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr
2021 anwendbar sein. Die entsprechende
Anpassung in § 28 Abs. 5 der Satzung der
Gesellschaft soll daher bereits beschlossen
werden. Die persönlich haftende
Gesellschafterin soll durch entsprechende
Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen,
dass die Satzungsänderung erst ab dem 3.
September 2020 wirksam wird.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
§ 28 Absatz 5 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'(5) Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung eines
etwaigen Stimmrechtes nachweisen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen
gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den
Letztintermediär in Textform ausgestellten
Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs
erfolgen, der der Gesellschaft auch direkt
durch den Letztintermediär übermittelt werden
kann, und sich auf den gesetzlich bestimmten
Zeitpunkt vor der Hauptversammlung beziehen.
Er muss der Gesellschaft mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.'
Im Übrigen bleibt § 28 der Satzung
unverändert.
b) Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird angewiesen, die Änderung der
Satzung erst ab dem 3. September 2020 zur
Eintragung zum Handelsregister anzumelden.
*7.4 Änderung der Satzung in 30 Absatz 2
(Stimmrecht und Beschlussfassung)*
Durch das ARUG II wurde § 135 AktG geändert
und der Begriff des Kreditinstituts durch den
Begriff des Intermediärs ersetzt. Die Fassung
von § 30 Absatz 2 der Satzung soll hieran
angepasst werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
§ 30 Absatz 2 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'(2) Das Stimmrecht kann durch einen
Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Vollmachten, die nicht an einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
der in § 135 AktG gleichgestellten Personen
oder Institutionen erteilt werden, sind in
Textform zu erteilen. Der Nachweis der
Vollmacht kann der Gesellschaft auf einem von
der persönlich haftenden Gesellschafterin
näher zu bestimmenden Weg der elektronischen
Kommunikation übermittelt werden. Die
Einzelheiten sollen in der Einberufung zur
Hauptversammlung bekannt gemacht werden.'
Im Übrigen bleibt § 30 der Satzung
unverändert.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen
Stimmrechtes*
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes,
Vorzugsaktionäre vorbehaltlich § 34 Abs. 5 der Satzung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
eines etwaigen Stimmrechtes sind jedoch nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen
Stimmrechtes nachweisen.
Der für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen
Stimmrechtes zu führende Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch eine von dem depotführenden Institut
ausgestellte Bescheinigung erfolgen. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst und in Textform erstellt worden sein
sowie sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
vor der Hauptversammlung beziehen, das ist
*Freitag, der 17. April 2020, 00:00 Uhr,*
(sog. 'Nachweisstichtag').
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der
Aktionäre (Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre) müssen
der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens am
Freitag, den 01. Mai 2020, 24:00 Uhr,
jeweils unter der nachfolgend aufgeführten Adresse
zugehen:
Drägerwerk AG & Co. KGaA
c/o Commerzbank AG
GS-MO 3.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 136-26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
*Bedeutung des Nachweisstichtages*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen
Stimmrechtes als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang eines
etwaigen Stimmrechtes bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-
eines etwaigen Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht (Stammaktien) in der Hauptversammlung bzw. ihr Teilnahmerecht (Stammaktien und Vorzugsaktien) an der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Soweit Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechtes nicht an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleich gestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, bedarf ihre Erteilung nach § 30 Abs. 2 der Satzung der Textform. Gleiches gilt nach § 134 Abs. 3 S. 3 AktG für ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Vollmachten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die nicht die Ausübung des Stimmrechtes umfassen, sind gegenüber der Gesellschaft in Textform nachzuweisen. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: Drägerwerk AG & Co. KGaA c/o UBJ. GmbH Drägerwerk HV 2020 Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und Widerrufe von Vollmachten, soweit diese postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis *Donnerstag, den 07. Mai 2020, 18:00 Uhr (Eingang)*, unter vorstehender Adresse zu übermitteln. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht unter www.draeger.com/hv zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung oder anderer in § 135 AktG gleich gestellter Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Stammaktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit einer etwaigen Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Stammaktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Stammaktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte für Stammaktionäre beigefügt. Dieses steht auch unter www.draeger.com/hv zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Stammaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis *Donnerstag, den 07. Mai 2020, 18:00 Uhr (Eingang),* postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln: Drägerwerk AG & Co. KGaA c/o UBJ. GmbH Drägerwerk HV 2020 Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de Darüber hinaus bieten wir Stammaktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes zu bevollmächtigen. *Rechte der Aktionäre* *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (letzteres entspricht aufgerundet auf die nächst höhere volle Aktienzahl Stück 195.313 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin als Vertretungsorgan der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Dienstag, den 07. April 2020, 24:00 Uhr, zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten: Drägerwerk AG & Co. KGaA Die persönliche haftende Gesellschafterin Drägerwerk Verwaltungs AG Vorstand Moislinger Allee 53 - 55 23558 Lübeck *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrates zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Drägerwerk AG & Co. KGaA Gegenanträge zur Hauptversammlung Moislinger Allee 53 - 55 23558 Lübeck Telefax: +49 451 882-75245 E-Mail: hauptversammlung@draeger.com Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Donnerstag, den 23. April 2020, 24:00 Uhr, unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrages kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung -4-
dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt.
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein
in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen
in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden
Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft und über Angelegenheiten der persönlich
haftenden Gesellschafterin, soweit sie in Zusammenhang
mit der Gesellschaft stehen, zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht vorgelegt werden.
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der
Internetseite der Gesellschaft*
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG
zur Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.draeger.com/hv
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, §
131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls unter
www.draeger.com/hv
*Übertragung auf der Internetseite der
Gesellschaft*
Auf Grundlage des § 29 Abs. 4 der Satzung der
Gesellschaft werden die Reden des Vorstands der
persönlich haftenden Gesellschafterin allen Aktionären
und der interessierten Öffentlichkeit im Anschluss
an die Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.draeger.com/hv
zugänglich sein. Eine Übertragung und/oder
Aufzeichnung der gesamten Hauptversammlung erfolgt
nicht. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne
von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist hierdurch nicht
möglich.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 45.465.600,00
und ist in 10.160.000 stimmberechtigte Stammaktien, von
denen jede Aktie eine Stimme gewährt, und 7.600.000
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eingeteilt. Im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft damit 17.760.000
und die Gesamtzahl der in der Hauptversammlung
stimmberechtigten Aktien 10.160.000.
*Lübeck, im März 2020*
Drägerwerk AG & Co. KGaA _Die persönlich haftende
Gesellschafterin_
_Drägerwerk Verwaltungs AG_
_Der Vorstand_
*Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO
im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der
Hauptversammlung*
Die Drägerwerk AG & Co. KGaA fühlt sich dem Schutz der
Persönlichkeitsrechte eines jeden verpflichtet, dessen
personenbezogene Daten von uns verarbeitet werden. Mit
diesen Hinweisen informieren wir Sie als Aktionär über
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch
die Drägerwerk AG & Co. KGaA, Moislinger Allee 53-55,
23558 Lübeck, (im folgenden auch 'Wir' oder 'Dräger')
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden
Rechte.
*1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?*
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die
Drägerwerk AG & Co. KGaA, Moislinger Allee 53-55, 23558
Lübeck, Telefon: +49 451 882 0, E-Mail:
info@draeger.com.
Den Datenschutzbeauftragten der Drägerwerk AG & Co.
KGaA erreichen Sie unter Drägerwerk AG & Co. KGaA,
Konzerndatenschutzbeauftragter, Moislinger Allee 53-55,
23558 Lübeck, E-Mail: dataprivacy@draeger.com.
*2. Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage
werden Ihre Daten verarbeitet?*
Dräger verarbeitet im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten
(insbesondere Name, Adresse und weitere Kontaktdaten
des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie,
Eintrittskartennummer; gegebenenfalls Name und Adresse
des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Aktionärsvertreters) nach den Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes ('BDSG") sowie der
Datenschutzgrundverordnung ('DSGVO"), des
Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller weiteren relevanten
Rechtsvorschriften. Die Gesellschaft verarbeitet
hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der
Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben bzw. aus
diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die
Gesellschaft übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs.
5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär einen Intermediär oder
diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in der
Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht im
Namen dessen, den es angeht, ausüben lassen. In diesem
Fall werden nur die personenbezogenen Daten des
Vertreters verarbeitet.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, um
unseren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und um die
Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an der
Hauptversammlung (z. B. Prüfung der
Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung,
dem Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und
Weisungen) zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für
die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Hauptversammlung zwingend
erforderlich. Ohne die Bereitstellung der betreffenden
Daten ist Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung von Stimmrechten und anderer
versammlungsbezogener Rechte nicht möglich.
Die Verarbeitung umfasst Vorgänge im Zusammenhang mit
der Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung,
der Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten bzw. den von Dräger benannten
Stimmrechtsvertreter, dem Teilnehmerverzeichnis sowie
Tagesordnungsergänzungsverlangen und Gegenanträgen bzw.
-wahlvorschlägen.
Dazu gehören die folgenden Verarbeitungsvorgänge:
Die Drägerwerk AG & Co. KGaA verarbeitet im Rahmen der
Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung die
erforderlichen vom Aktionär angegebenen bzw. aus diesem
Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten
(insbesondere Vor- und Nachnamen, Wohnort oder Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Eintrittskartennummer
sowie Besitzart).
Soweit die Teilnahme an der Hauptversammlung durch
einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeiten wir die in
der Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen
Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort
oder Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen von
Dräger benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die
erteilten Weisungen verarbeitet und die
Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre
nachprüfbar festgehalten.
In der Hauptversammlung wird gem. § 129 AktG ein
Teilnehmerverzeichnis mit den folgenden
personenbezogenen Daten geführt: Nummer der
Eintrittskarte, Vor- und Nachname sowie Wohnort des
erschienenen oder vertretenen Aktionärs und/ oder ggf.
seines Vertreters, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl
der Stimmrechte und Besitzart.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wird die Drägerwerk AG &
Co. KGaA diese Gegenstände unter Angabe des Namens des
Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen.
Ebenso wird die Drägerwerk AG & Co. KGaA Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen
Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf
der Internetseite der Drägerwerk AG & Co. KGaA
zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127
AktG).
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen
Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils Art. 6 (1) c)
DSGVO. Danach ist eine Datenverarbeitung
rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der
Verantwortliche unterliegt. Die Verpflichtung zur
Vornahme der vorstehend beschriebenen
Verarbeitungsvorgänge ergibt sich jeweils aus dem
Aktiengesetz.
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf.
auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Verpflichtungen wie beispielsweise aufsichtsrechtlicher
Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen
Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO.
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen
Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten, werden
Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab
darüber informiert.
*3. An welche Kategorien von Empfängern werden Ihre
Daten ggf. weitergegeben?*
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche
Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen
Daten weitergeben:
Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
Hauptversammlung bedienen wir uns externer
Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach
unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO
verarbeiten.
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich
vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das
Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können
Aktionäre bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung
auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis
erfassten Daten erlangen. Das Teilnehmerverzeichnis
wird zudem im Rahmen der Hauptversammlung allen
Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw.
-wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten
gemäß den gesetzlichen Vorschriften
veröffentlicht.
Weitere Empfänger: Im Rahmen gesetzlicher Vorschriften
können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen
Daten weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und
Gerichten, zu übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen
Empfänger in einem Drittland ist nicht beabsichtigt.
Wir setzen keine rein automatisierten
Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 DSGVO oder
ein Profiling ein.
*4. Wie lange werden Ihre personenbezogenen Daten
gespeichert?*
Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre
personenbezogenen Daten, sobald und soweit sie für die
zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es
sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder
Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen
Rechtsvorschriften) verpflichten uns zu einer weiteren
Speicherung. Die Daten im Zusammenhang mit
Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei
Jahren gelöscht oder anonymisiert, es sei denn, die
weitere Verarbeitung ist im Einzelfall im Zusammenhang
mit Ansprüchen, die gegen Dräger oder seitens Dräger
geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist
von bis zu 30 Jahren), erforderlich.
*5. Welche Rechte haben Sie?*
Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person
verarbeiten, stehen Ihnen die folgenden Rechte zu:
* Recht auf Auskunft über die seitens der
Drägerwerk AG & Co. KGaA über Sie
gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO);
* Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie
gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);
* Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere,
sofern diese für die Zwecke, für die sie
ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr
erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);
* Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(Sperrung), insbesondere, sofern die
Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist
oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie
bestritten wird (Art. 18 DSGVO);
* Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick
auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten steht Ihnen unser
Datenschutzbeauftragter unter den angegebenen
Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon
haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der
zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen.
2020-03-09 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Drägerwerk AG & Co. KGaA
Moislinger Allee 53-55
23542 Lübeck
Deutschland
E-Mail: tatjana.engel@draeger.com
Internet: http://www.draeger.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
992647 2020-03-09
(END) Dow Jones Newswires
March 09, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
© 2020 Dow Jones News
