DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.04.2020 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Schaeffler AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
17.04.2020 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-03-10 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
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Schaeffler AG Herzogenaurach ISIN (Stammaktien):
DE000SHA0019 (WKN SHA001)
ISIN (Vorzugsaktien): DE000SHA0159 (WKN SHA015) Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung
der Schaeffler AG am 17. April 2020 Wir laden hiermit
unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 17. April 2020,
10:00 Uhr (MESZ), in der Frankenhalle der NürnbergMesse
GmbH, Messezentrum, 90471 Nürnberg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019 sowie des für die Gesellschaft
und den Konzern zusammengefassten Lageberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu
fassen. Die vorgenannten Unterlagen sind über
die Internetseite der Gesellschaft unter
www.schaeffler.com/hv
zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher
erläutert werden.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der Schaeffler AG ausgewiesenen
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von EUR 453.809.423,22 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 74.700.000,00
Dividende von EUR 0,45 je
dividendenberechtigter
Vorzugsaktie, bei
166.000.000 Vorzugsaktien
sind das:
Ausschüttung einer EUR 220.000.000,00
Dividende von EUR 0,44 je
dividendenberechtigter
Stammaktie, bei
500.000.000 Stammaktien
sind das:
Einstellung in die EUR 159.109.423,22
Gewinnrücklage:
Bei entsprechender Beschlussfassung ist der
Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Abs.
4 Satz 2 AktG am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 22. April 2020,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München,
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020;
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und
117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahrs 2020 sowie
c) für den Fall einer prüferischen
Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen
Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG)
für das erste und/oder dritte Quartal des
Geschäftsjahres 2020 und/oder für das
erste Quartal des Geschäftsjahres 2021
zum Prüfer für eine solche prüferische
Durchsicht
zu bestellen.
6. *Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder*
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die
Hauptversammlung der börsennotierten
Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.
Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der
Schaeffler AG noch nicht zwingend in der
Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein
solcher Beschluss bereits jetzt gefasst werden,
zumal der Aufsichtsrat rückwirkend zum 1.
Januar 2020 für alle Vorstandsmitglieder, deren
Amtszeit über den 31. Juli 2020 hinaus besteht,
Änderungen des Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschlossen hat.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend
wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung
zum 1. Januar 2020 für alle
Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit über den
31. Juli 2020 hinaus besteht, beschlossene
Vergütungssystem zu billigen.
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß §
87a AktG
Inhaltsverzeichnis
Präambel
A. GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE
VORSTANDSMITGLIEDER DER SCHAEFFLER AG
B. VERFAHREN ZUR FEST- UND ZUR UMSETZUNG SOWIE ZUR
ÜBERPRÜFUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
C. DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN
I. Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG
und § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG)
1. Überblick über die Vergütungsbestandteile und
deren jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung
2. Feste Vergütungsbestandteile
3. Variable Vergütungsbestandteile
II. Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG)
III. Möglichkeiten der Schaeffler AG, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a Abs. 1 S. 2
Nr. 6 AktG)
IV. Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung
V. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 S. 2
Nr. 8 AktG)
1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung
vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, einschließlich
der jeweiligen Kündigungsfristen (Nr. 8a)
2. Entlassungsentschädigungen (Nr. 8b)
3. Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen (Nr. 8c)
D. ÜBERPRÜFUNG UND OFFENLEGUNG
*Präambel*
Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG hat das
nachfolgende System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder der Schaeffler AG mit
Rückwirkung zum 1. Januar 2020 beschlossen.
Das Vergütungssystem setzt die geänderten
regulatorischen Anforderungen zur
Vorstandvergütung nach dem Gesetz zur
Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) um.
Das Vergütungssystem stellt zunächst die
Grundsätze des Vorstandsvergütungssystems und
das Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und
Überprüfung des Vergütungssystems dar. Im
Weiteren werden die einzelnen
Vergütungsbestandteile beschrieben und die
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
festgelegt. Ferner werden die Möglichkeiten
der Reduzierung und Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile (Malus und Clawback),
die Aktienerwerbs- und
Aktienhalteverpflichtung, sowie die Regelungen
zur Laufzeit und Beendigung von
Vorstandsdienstverträgen erläutert.
Das Vergütungssystem gilt für alle
Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit über den
31. Juli 2020 hinaus besteht sowie für alle
neu abzuschließenden oder zu
verlängernden Dienstverträge mit
Vorstandsmitgliedern und bei
Wiederbestellungen.
*A.* *GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER
SCHAEFFLER AG*
Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG setzt die
Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung der
folgenden Grundsätze fest:
* *Koppelung von Leistung und Vergütung:*
Die variablen leistungsabhängigen
Vergütungsbestandteile sollen die festen
Vergütungsbestandteile in Bezug auf die
Ziel-Gesamtvergütung übersteigen, um eine
leistungsgerechte Vergütung zu
gewährleisten.
* *Wertschaffung und Free Cash Flow:* Die
Vergütung soll die Erreichung der
übergeordneten Ziele der Schaeffler AG,
nachhaltig Wert zu schaffen und Free Cash
Flow zu generieren, fördern. Die damit
verbundenen strategischen und operativen
Leistungsindikatoren sollen als
Leistungskriterien in der variablen
Vergütung der Vorstandsmitglieder
verankert werden.
* *Fokus der variablen Vergütung auf eine
langfristige und nachhaltige
Unternehmenswertentwicklung:* Die variable
Vergütung soll mehrheitlich langfristig
ausgestaltet und an die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 10, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -2-
Unternehmenswertentwicklung gekoppelt
sein. Um der wachsenden Bedeutung von
Nachhaltigkeit als Teil der
Unternehmensstrategie gerecht zu werden,
sollen Nachhaltigkeitsziele in der
variablen Vergütung adressiert werden.
* *Stärkung der Kapitalmarktorientierung und
des Interessengleichklangs mit den
Aktionären:* Vorstandsmitglieder sind
verpflichtet, Aktien der Schaeffler AG in
einer zuvor festgelegten Höhe zu erwerben
und bis zur Beendigung des
Dienstverhältnisses mit der Schaeffler AG
zu halten (Aktienerwerbs- und
Aktienhalteverpflichtung).
Das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich
gestaltet. Die Vergütung eines
Vorstandsmitglieds setzt sich aus einer
Festvergütung sowie aus kurz- und
langfristigen variablen
Vergütungsbestandteilen zusammen.
Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben
des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember
2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19.
Dezember 2019) und bietet dem Aufsichtsrat die
notwendige Flexibilität, auf organisatorische
Änderungen zu reagieren und diverse
Marktgegebenheiten zu berücksichtigen.
*B.* *VERFAHREN ZUR FEST- UND ZUR UMSETZUNG SOWIE
ZUR ÜBERPRÜFUNG DES
VERGÜTUNGSSYSTEMS*
Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe
der Vorstandsvergütung einschließlich der
Maximalvergütung fest (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr.
10 AktG). Der Präsidialausschuss bereitet die
Entscheidungen des Aufsichtsrats über das
System der Vergütung und die Vergütungen der
einzelnen Vorstandsmitglieder vor. Das
vorliegende Vergütungssystem wurde mit
Unterstützung unabhängiger, externer Berater
entwickelt. Der Aufsichtsrat achtet auf die
Unabhängigkeit hinzugezogener externer
Berater.
Die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
für den Fall von Interessenkonflikten
vorgesehenen Maßnahmen finden auch beim
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur
Überprüfung des Vergütungssystems
Anwendung.
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene
Vergütungssystem der Hauptversammlung zur
Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft
System und Höhe der Vorstandsvergütung
regelmäßig auf ihre Angemessenheit.
Hierzu führt er zum einen einen
Horizontalvergleich der Vergütungshöhe und
-struktur der einzelnen Vorstandsmitglieder
anhand der Marktdaten einer vom Aufsichtsrat
definierten Peergroup aus Unternehmen des MDAX
sowie branchenspezifischen internationalen
Unternehmen durch. Zum anderen berücksichtigt
der Aufsichtsrat bei der Überprüfung und
Beurteilung der Angemessenheit der
Vorstandsvergütung die Höhe der
Vorstandsvergütung in Relation zum
Vergütungsniveau innerhalb der Schaeffler AG.
Für diesen Vertikalvergleich wird die
durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer
der Schaeffler Gruppe weltweit
(Gesamtbelegschaft) herangezogen, was die
Internationalität des Unternehmens adressiert.
Das Verhältnis der Vergütungshöhe der
Vorstandsmitglieder zur durchschnittlichen
Arbeitnehmervergütung wird mit den
entsprechenden Verhältnissen in MDAX
Unternehmen verglichen.
Im Fall von wesentlichen Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das
Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur
Abstimmung vorgelegte System nicht, legt der
Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens
in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem zur Billigung vor.
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle
Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit über den
31. Juli 2020 hinaus besteht, rückwirkend zum
1. Januar 2020 sowie für alle neu
abzuschließenden oder zu verlängernden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und
bei Wiederbestellungen.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem
Vergütungssystem (Regelungen zum Verfahren und
zur Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen
Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne
Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems
abweichen oder neue Vergütungsbestandteile
einführen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich
solche Abweichungen für außergewöhnliche
Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts-
oder Unternehmenskrise vor. Solche
Abweichungen können vorübergehend für den
Vorstandsvorsitzenden oder weitere
Vorstandsmitglieder zu einer Abweichung von
der Maximalvergütung führen.
*C.* *DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN*
*I.* *Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr.
3 AktG und § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG)*
*1.* *Überblick über die
Vergütungsbestandteile und deren jeweiliger
relativer Anteil an der Vergütung*
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt
sich aus festen und variablen Bestandteilen
zusammen. Zu den festen Bestandteilen gehören
das feste Jahresgehalt, Nebenleistungen und
die betriebliche Altersversorgung. Variable
Bestandteile sind die kurzfristige variable
Vergütung (der Short-Term-Bonus, STB) und die
langfristige variable Vergütung (der
Long-Term-Bonus, LTB) sowie für das
Geschäftsjahr 2020 die einmalige
Glättungskomponente.
Der relative Anteil der festen und variablen
Vergütungsbestandteile wird nachfolgend
bezogen auf die Ziel-Gesamtdirektvergütung
sowie die Ziel-Gesamtvergütung erläutert.
Die Ziel-Gesamtdirektvergütung für die
Geschäftsjahre ab 2021 setzt sich zusammen aus
dem festen Jahresgehalt, beim STB aus dem
Zielwert bei 100 % Zielerreichung und beim LTB
aus dem Gewährungswert, der dem 100
%-Zielbetrag entspricht. Für das Geschäftsjahr
2020 kommt der Gewährungswert für die
einmalige Glättungskomponente hinzu. Sowohl
für das Geschäftsjahr 2020 als auch für die
Folgejahre übersteigt der Anteil der variablen
Vergütung an der Ziel-Gesamtdirektvergütung
den der festen Vergütung.
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus dem
festen Jahresgehalt, den Versorgungsbeiträgen,
den Nebenleistungen sowie den variablen
Vergütungsbestandteilen zusammen. Beim STB
wird der Zielwert bei 100 % Zielerreichung und
beim LTB der Gewährungswert, der dem 100
%-Zielbetrag entspricht, berücksichtigt. Für
das Geschäftsjahr 2020 wird zusätzlich der
Gewährungswert für die einmalige
Glättungskomponente mit einbezogen. Der Anteil
der festen Vergütung an der
Ziel-Gesamtvergütung liegt derzeit bei ca. 35
% (ab dem Geschäftsjahr 2021: ca. 40 %). Der
Anteil der variablen Vergütung an der
Ziel-Gesamtvergütung liegt entsprechend bei
ca. 65 % (ab dem Geschäftsjahr 2021: ca. 60 %)
der Ziel-Gesamtvergütung. Innerhalb der
variablen Vergütung liegt der Anteil des STB
derzeit bei ca. 25 % (ab dem Geschäftsjahr
2021: ca. 29 %), der Anteil des LTB derzeit
bei ca. 27 % (ab dem Geschäftsjahr 2021: ca.
31 %) und der Anteil der einmaligen
Glättungskomponente im Geschäftsjahr 2020 bei
ca. 13 % der Ziel-Gesamtvergütung.
Aufgrund bestehender vertraglicher Zusagen
weichen die prozentualen Anteile einzelner
Vergütungsbestandteile an der
Ziel-Gesamtvergütung für Herrn Dr. Spindler
von den oben beschriebenen Anteilen ab.
Dass die variable Vergütung die feste
Vergütung in Bezug auf die
Ziel-Gesamtvergütung übersteigt, ist in jedem
Fall sichergestellt.
Die für die Geschäftsjahre 2020 und 2021
genannten Anteile können für künftige
Geschäftsjahre oder für etwaige
Neubestellungen um einige Prozentpunkte
abweichen. Abweichungen können sich
insbesondere aus den sich ggf. ändernden
Aufwendungen für Nebenleistungen ergeben.
*2.* *Feste Vergütungsbestandteile*
*2.1* *Festes Jahresgehalt*
Das feste Jahresgehalt ist eine fixe, auf das
Gesamtjahr bezogene Barvergütung. Es wird in
zwölf gleichen Monatsraten als Gehalt gezahlt.
*2.2* *Versorgungszusage*
Die Gesellschaft gewährt den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 10, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -3-
Vorstandsmitgliedern eine betriebliche
Altersversorgung, bestehend aus einer Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.
Die Versorgungsbeiträge je Geschäftsjahr
betragen 195.000 EUR für ordentliche
Vorstandsmitglieder und 390.000 EUR für den
Vorstandsvorsitzenden. Ab Vollendung des 65.
Lebensjahres werden keine weiteren
Versorgungsbeiträge mehr für das
Vorstandsmitglied entrichtet - auch, wenn das
Dienstverhältnis länger dauert.
Bei Eintritt des Versorgungsfalls erhält das
Vorstandsmitglied eine Einmalzahlung in Höhe
des zu diesem Zeitpunkt angesparten
Versorgungsguthabens. Das Versorgungsguthaben
ergibt sich aus der Summe aller bis dahin in
die Rückdeckungsversicherung eingebrachten
Versorgungsbeiträge zuzüglich der nicht
garantierten Überschussbeteiligungen aus
dem Versicherungstarif der
Rückdeckungsversicherung. Alternativ kann das
Vorstandsmitglied die Auszahlung in zehn
Jahresraten oder als lebenslange monatliche
Rente verlangen. Die Höhe der Ratenzahlung
oder der monatlichen Rente ergibt sich jeweils
aus der Einbringung des Versorgungsguthabens
in eine dann abzuschließende temporäre
oder lebenslange Rentenversicherung.
*2.3* *Nebenleistungen*
Als Nebenleistungen der Schaeffler AG steht
den Vorstandsmitgliedern jeweils ein
Dienstfahrzeug, auch zur privaten Nutzung, zur
Verfügung. Darüber hinaus besteht eine
D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt
entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes
in Höhe von 10 % des Schadens bis mindestens
zur Höhe von 150 % des festen Jahresgehalts.
Die Vorstandsmitglieder erhalten zudem einen
Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
sowie zur Einzahlung in das persönliche
Vorsorgekonzept (PVK). Die Vorstandsmitglieder
sind ferner in die Gruppenunfallversicherung
einbezogen. Bei Neubestellungen können weitere
Nebenleistungen einzelvertraglich vereinbart
werden.
*3.* *Variable Vergütungsbestandteile*
*3.1* *Kurzfristige variable Vergütung (der STB)*
Der STB ist ein leistungsabhängiger Bonus mit
einem einjährigen Bemessungszeitraum. Im
Rahmen dieses kurzfristigen variablen
Vergütungsbestandteils soll der jährliche
Beitrag zur nachhaltigen
Unternehmensentwicklung und zur operativen
Umsetzung der Unternehmensstrategie vergütet
werden. Grundlage für die Auszahlung des STB
ist die Erreichung der vom Aufsichtsrat für
jedes Geschäftsjahr festgesetzten
Leistungskriterien. Berücksichtigt werden
dabei in erster Linie die aus der
Unternehmensstrategie abgeleiteten
finanziellen Ziele. Der Aufsichtsrat kann
daneben zusätzliche strategische Ziele und in
diesem Fall eine abweichende Gewichtung der
Ziele festlegen. Zudem kann die individuelle
Leistung der Vorstandsmitglieder nach billigem
Ermessen des Aufsichtsrats zur Bestimmung der
Auszahlungshöhe des STB herangezogen werden.
Der Zielwert des STB wird im Dienstvertrag
festgelegt und beträgt 100 % der jährlichen
Grundvergütung. Für Herrn Dr. Spindler gelten
abweichende Regelungen aufgrund bestehender
vertraglicher Zusagen. Der STB ist auf maximal
150 % des Zielwerts begrenzt. Dies gilt auch
im Fall der Anpassung des STB mittels eines
Multiplikators oder bei außergewöhnlichen
Entwicklungen. Wird der Mindestzielwert nicht
erreicht, kann der STB vollständig entfallen.
*3.1.1* *Finanzielle Leistungskriterien*
Soweit nichts anderes festgelegt ist, beziehen
sich die finanziellen Ziele für den
Vorstandsvorsitzenden und die
Funktionsvorstände1 auf die gleichgewichteten
Leistungskriterien Schaeffler Value Added der
Schaeffler Gruppe (SVA Gruppe) und Free Cash
Flow der Schaeffler Gruppe (FCF Gruppe). Für
Spartenvorstände2 wird zusätzlich die
Verantwortung für einzelne Sparten
berücksichtigt und die finanziellen
Leistungskriterien deshalb sowohl auf Gruppen-
als auch auf Spartenebene gemessen. Die
Leistungskriterien SVA Gruppe, Schaeffler
Value Added der Sparte (SVA Sparte), FCF
Gruppe und Divisional Cash-Flow der Sparte
(DCF Sparte) werden für die Spartenvorstände
jeweils gleich gewichtet.
*Schaeffler Value Added:* Der Schaeffler Value
Added dient als zentraler Leistungsindikator
für den im Geschäftsjahr erbrachten Beitrag
zur nachhaltigen Unternehmenswertentwicklung.
Um profitabel zu wachsen und nachhaltig Wert
zu schaffen, soll das erwirtschaftete Ergebnis
die Kapitalkosten übersteigen. Das
Leistungskriterium SVA Gruppe basiert auf dem
EBIT der Schaeffler Gruppe nach Abzug von
Kapitalkosten. Der SVA Sparte ermittelt sich
entsprechend auf Grundlage der gemäß IFRS
8 segmentierten Größen.
*Free Cash Flow: *Der Free Cash Flow ist der
bedeutsamste operative Leistungsindikator laut
der aktuellen Unternehmensstrategie und misst
die Fähigkeit, den operativen Erfolg in
Mittelzuflüsse umzuwandeln. Grundlage für die
Ermittlung des FCF Gruppe sind grundsätzlich
die Cash Flows aus laufender
Geschäftstätigkeit sowie aus
Investitionstätigkeiten der Schaeffler Gruppe
für das jeweilige Geschäftsjahr. Der DCF
Sparte ergibt sich als Summe aus EBIT
zuzüglich Abschreibungen, zuzüglich
Veränderungen im Working Capital abzüglich der
Zugänge bei Sachanlagen und immateriellen
Vermögenswerten.
Der Aufsichtsrat setzt die Zielstaffeln für
die finanziellen Leistungskriterien, inklusive
des Mindestzielwerts und des Maximalzielwerts,
jährlich fest. Die Zielerreichung für das
entsprechende Geschäftsjahr wird anhand des
Vergleichs des jeweiligen Istwerts mit dem
festgelegten Zielwert ermittelt. Der
Aufsichtsrat ist im Falle von
außergewöhnlichen Entwicklungen während
des Vergütungsjahrs berechtigt, die
Zielerreichung des STB nach billigem Ermessen
zugunsten oder zulasten der
Vorstandsmitglieder anzupassen.
1 Funktionsvorstände sind die
Vorstandsmitglieder, die jeweils für eines
oder mehrere der nachfolgenden Ressorts
zuständig sind: Forschung & Entwicklung (CTO),
Produktion, Supply Chain Management & Einkauf
(COO), Finanzen & IT (CFO) oder Personal
(CHRO).
2 Spartenvorstände sind die
Vorstandsmitglieder, die jeweils für eines
oder mehrere der nachfolgenden Ressorts
zuständig sind: Automotive OEM (CEO Automotive
OEM), Automotive Aftermarket (CEO Automotive
Aftermarket) oder Industrie (CEO Industrial).
*3.1.2* *Strategische Ziele*
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, ergänzend
strategische Ziele und damit unter Umständen
auch nicht-finanzielle Ziele zu definieren.
Dem Aufsichtsrat steht es dabei frei, die
strategischen Ziele entweder als zusätzliche
Leistungskriterien (dabei werden die
Gewichtungen finanzieller Leistungskriterien
entsprechend reduziert) oder als Multiplikator
auf die Gesamtzielerreichung des STB zu
definieren.
Um die Nachhaltigkeitsstrategie und die damit
verbundenen unternehmerischen Maßnahmen
entsprechend in der Vergütung zu verankern,
hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr
2020 als weiteres Leistungskriterium ein
Nachhaltigkeitsziel festgelegt. Das
Nachhaltigkeitsziel setzt sich aus den beiden
Teilzielen Verbesserung des CDP Ratings der
Schaeffler Gruppe auf mindestens 'B' und
Umsetzung von Maßnahmen im Geschäftsjahr
2020 zur jährlichen Steigerung der
Energieeffizienz um mindestens 25 GWh
zusammen. Das Nachhaltigkeitsziel wird als
Multiplikator mit einem Hebel von +/- 10 %
(Multiplikator 0,9 bis 1,1) auf die
Zielerreichung der jeweiligen Erfolgskriterien
für den Vorstandsvorsitzenden und die
Funktionsvorstände bzw. die Spartenvorstände
angewandt.
*3.1.3* *Individuelle Leistung*
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, in
Abhängigkeit von der individuellen Leistung
des einzelnen Vorstandsmitglieds, die gesamte
STB-Zielerreichung für dieses
Vorstandsmitglied nach billigem Ermessen mit
einem Multiplikator zwischen 0,8 und 1,2
anzupassen. Der Aufsichtsrat wird bei Ausübung
seines billigen Ermessens insbesondere die
übergangsweise Wahrnehmung von Aufgaben
anderer Ressorts durch das Vorstandsmitglied
berücksichtigen.
*3.1.4* *Auszahlungsmodalitäten*
Der STB wird vom Aufsichtsrat innerhalb der
ersten drei Monate des auf das Vergütungsjahr
folgenden Geschäftsjahres festgelegt und wird
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 10, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -4-
am 31. März des auf das Vergütungsjahr
folgenden Geschäftsjahres zur Zahlung in bar
fällig. Ist das Vorstandsmitglied nicht für
volle zwölf Monate in einem Geschäftsjahr für
die Schaeffler AG tätig, wird der STB
entsprechend zeitanteilig gewährt und am
üblichen Auszahlungstermin ausbezahlt.
Endet das Dienstverhältnis in Folge einer
Kündigung seitens der Schaeffler AG aus
wichtigem Grund oder widerruft die Schaeffler
AG die Bestellung des Vorstandsmitglieds aus
wichtigem Grund oder legt das
Vorstandsmitglied sein Amt ohne wichtigen
Grund nieder, verfällt ein etwaiger Anspruch
des Vorstandsmitglieds auf einen STB für das
entsprechende Geschäftsjahr. Maßgeblich
ist der Tag des Zugangs der Kündigung, der
Abberufung oder der Amtsniederlegung.
*3.2* *Langfristige variable Vergütung (der LTB)*
Mittels des LTB soll die langfristige
Unternehmenswertentwicklung gefördert werden.
Die Vorstandsmitglieder partizipieren durch
die aktienbasierte Ausgestaltung an der
langfristigen Unternehmenswertentwicklung.
Anhand der Leistungskriterien werden
entsprechend der Unternehmensstrategie
nachhaltiges profitables Wachstum sowie eine
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
incentiviert. Außerdem stärkt die
aktienbasierte Ausgestaltung den
Interessengleichklang zwischen Vorstand und
Aktionären.
Der LTB ist als aktienbasierter Performance
Share Unit Plan (PSUP) mit einer vierjährigen
Performanceperiode für jede Tranche
konzipiert. LTB Tranchen werden jährlich
aufgelegt. Jede Performanceperiode beginnt am
1. Januar des jeweiligen Jahres. Im Rahmen des
LTB werden jedem Vorstandmitglied jährlich
virtuelle Aktien (Performance Share Units,
PSUs) gewährt. Die Anzahl der PSUs wird anhand
des individuellen Gewährungswerts in Euro und
des Aktienkurses bei Gewährung ermittelt. Der
Aktienkurs bei Gewährung entspricht dem
durchschnittlichen Schlusskurs der
Vorzugsaktie der Schaeffler AG im
XETRA-Handelssystem der Frankfurter Börse
(oder einem Nachfolgesystem) der letzten 60
Börsenhandelstage vor Beginn einer
Performanceperiode.
Grundlage der Erdienung der PSUs nach Ablauf
einer vierjährigen Performanceperiode ist die
Erfüllung der Dienstbedingung (Service
Condition) sowie die Erreichung der vom
Aufsichtsrat festgesetzten Leistungskriterien,
die als TSR-Outperformance und EPS-Wachstum
festgelegt wurden.
Der Aufsichtsrat setzt die Zielstaffeln für
die Leistungskriterien jährlich fest. Die
Zielstaffeln bestimmen, bei welcher
Outperformance des Total Shareholder Return
bzw. bei welcher durchschnittlichen jährlichen
Wachstumsrate des EPS eine bestimmte
Prozentanzahl an PSUs erdient wird. Die
maximale Anzahl an zu erdienenden PSUs, die an
die Leistungskriterien gekoppelt sind, liegt
jeweils bei 200 %.
*3.2.1* *Dienstbedingung (Service Condition)*
Eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur
dann, wenn der Dienstvertrag des
Vorstandsmitglieds mit der Schaeffler AG
während der gesamten Performanceperiode
besteht. Bei unterjährigem Eintritt des
Vorstandsmitglieds gilt die Service Condition
für die im Eintrittsgeschäftsjahr beginnende
Performanceperiode als erfüllt, wenn der
Dienstvertrag mit dem Vorstandsmitglied am
Ende des letzten Geschäftsjahres dieser
Performanceperiode besteht. Sofern nicht
anders festgelegt, beträgt die Gewichtung der
Dienstbedingung 50 %.
*3.2.2* *TSR-Outperformance*
Das Leistungskriterium TSR-Outperformance
misst die sich über die jeweilige
Performanceperiode ergebende Aktienrendite
(Total Shareholder Return oder TSR) im
Vergleich zu einer relevanten Vergleichsgruppe
(Peer Group). Durch dieses relative
Leistungskriterium wird die langfristige
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit reflektiert
und entsprechend honoriert.
Um das branchenspezifische Marktumfeld der
Schaeffler AG - Automotive OEM, Automotive
Aftermarket und Industrie - abzubilden,
besteht die Peer Group aus einem Sector
Basket. Der Sector Basket bildet die
Performance der Indizes STOXX Europe 600
Automobiles and Parts Gross Return (SXAGR) und
STOXX Europe 600 Industrial Goods and Services
Gross Return (SXNGR) im Verhältnis 75 % zu 25
% ab. Diese Gewichtungen entsprechen der
derzeitigen Umsatzstruktur der einzelnen
Geschäftsfelder innerhalb der Schaeffler AG.
Die TSR-Outperformance wird dabei als
Differenz zwischen dem TSR der
Schaeffler-Aktie und dem TSR der Peer Group
ermittelt. Mit Blick auf etwaige sich
zukünftig ändernde Markt- bzw.
Unternehmensbedingungen können die
Zusammensetzung der sowie die Gewichtung
innerhalb der Peer Group einvernehmlich
angepasst werden.
Sofern nicht anders festgelegt, beträgt die
Gewichtung der TSR-Outperformance 25 %.
*3.2.3* *EPS-Wachstum*
Das jährliche EPS-Wachstum gemessen über die
vierjährige Performanceperiode bildet die
operative Performance der Schaeffler AG ab,
reflektiert langfristiges profitables Wachstum
und stellt in Kombination mit der
TSR-Outperformance eine ausgewogene
Performancemessung sicher. Das EPS-Wachstum
wird anhand der durchschnittlichen jährlichen
Wachstumsrate (CAGR) des Gewinns pro
Vorzugsaktie (EPS) während der
Performanceperiode errechnet. Das EPS wird
definiert als das im gebilligten und geprüften
Konzernabschluss der Schaeffler AG
ausgewiesene Ergebnis je Vorzugsaktie
(unverwässert) aus fortzuführenden
Geschäftsbereichen.
Sofern nicht anders festgelegt, beträgt die
Gewichtung des EPS-Wachstums 25 %.
*3.2.4* *Weitere Leistungskriterien*
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, für künftige
Performanceperioden andere oder weitere
geeignete Leistungskriterien, insbesondere
Kriterien aus den Bereichen Umwelt, Soziales
und Unternehmensführung
(Nachhaltigkeitsziele), und eine andere
Gewichtung für die Leistungskriterien
festzulegen.
*3.2.5* *Auszahlungsmodalitäten*
Die erdienten PSUs werden in bar ausbezahlt.
Die Höhe der Auszahlung ermittelt sich aus der
Multiplikation der finalen Anzahl der
erdienten PSUs mit dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Vorzugsaktie der Schaeffler AG
im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Börse
(oder einem Nachfolgesystem) der letzten 60
Börsenhandelstage der jeweiligen
Performanceperiode. Der Aktienkurs ist dabei
auf das Doppelte des Aktienkurses bei
Gewährung der jeweiligen Tranche begrenzt. Der
LTB wird mit dem nächsten ordentlichen
Gehaltslauf nach Billigung des
Konzernabschlusses der Schaeffler AG zur
Zahlung fällig.
Im Fall von außergewöhnlichen
Entwicklungen ist der Aufsichtsrat berechtigt,
die Zuteilung der Performance Share Units
und/oder den Auszahlungsbetrag des LTB nach
billigem Ermessen zu begrenzen oder, sofern
das Vorstandsmitglied aufgrund der
außergewöhnlichen Entwicklung keine oder
eine reduzierte Anzahl an Performance Share
Units zugeteilt erhält, die Anzahl der
Performance Share Units nach billigem Ermessen
neu festzusetzen.
*3.2.6* *Sonstige Regelungen: Beendigung des
Dienstverhältnisses und Kapital- und
Strukturmaßnahmen*
Der PSUP enthält Regelungen zum Ausscheiden
der Vorstandsmitglieder, die zwischen 'Good
Leaver'-Fällen und 'Bad Leaver'-Fällen
differenzieren. Endet das Dienstverhältnis mit
dem Vorstandsmitglied in einem 'Good Leaver
Fall' (u.a. Ablauf der Vertragslaufzeit,
Vertragsaufhebung, Erreichen der Altersgrenze)
wird die Anzahl der gewährten Performance
Share Units grundsätzlich am jeweils letzten
Tag der Performanceperiode pro rata temporis
erdient. Der Barausgleich erfolgt
grundsätzlich nach den vertraglich
vereinbarten Bedingungen. Endet das
Dienstverhältnis in einem 'Bad Leaver Fall'
(insbesondere Kündigung der Schaeffler AG aus
wichtigem Grund), verfallen alle Performance
Share Units, deren Performanceperiode im
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht
abgelaufen ist.
Der PSUP enthält für Kapital- und
Strukturmaßnahmen (u.a. Kapitalerhöhung,
Umwandlung der Schaeffler AG) Regelungen, die
eine entsprechende Anpassung der Anzahl der
gewährten virtuellen Aktien vorsehen. Im Fall
eines Delistings verfallen die Ansprüche auf
Auszahlung des Gegenwerts der Performance
Share Units und die Schaeffler AG gewährt den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 10, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
Vorstandsmitgliedern ein wirtschaftlich zum
LTB gleichwertiges Programm.
*3.3* *Einmalige Glättungskomponente*
Als Kompensation für die mit der Umstellung
des Versorgungssystems zum 1. Januar 2020
verbundenen finanziellen Nachteile erhalten
die Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2020
einmalig einen Betrag in Höhe von 50 % des
festen Brutto-Jahresgehalts (Gewährungswert)
in Form von virtuellen Aktien (Performance
Share Units, PSUs), der in drei Tranchen zur
Auszahlung kommt. Die Anzahl der PSUs wird
anhand des Gewährungswerts in Euro und des
Aktienkurses bei Gewährung ermittelt. Der
Aktienkurs bei Gewährung entspricht dem
durchschnittlichen Schlusskurs der
Vorzugsaktie der Schaeffler AG im
XETRA-Handelssystem der Frankfurter Börse
(oder einem Nachfolgesystem) der letzten 60
Börsenhandelstage vor dem 1. Januar 2020. Die
PSUs werden zu gleichen Teilen über einen
Zeitraum von ein, zwei und drei Kalenderjahren
(Tranchen), gerechnet ab dem Beginn der
Performanceperiode, erdient. Der Barausgleich
am Ende der jeweiligen Performanceperiode
orientiert sich am durchschnittlichen
Aktienkurs der Vorzugsaktie der Schaeffler AG
der letzten 60 Börsenhandelstage der
Performanceperiode der jeweiligen Tranche. Der
Aktienkurs ist dabei auf das Doppelte des
Aktienkurses bei Gewährung begrenzt. Der
Barausgleich für eine Tranche hängt zudem von
der Erfüllung der Dienstbedingung ab. Endet
der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds vor
Ablauf der Performanceperiode der jeweiligen
Tranche, verfällt die jeweilige Tranche
vollständig. Der Auszahlungsbetrag wird mit
dem nächsten ordentlichen Gehaltslauf nach
Billigung des Konzernabschlusses der
Schaeffler AG zur Zahlung fällig.
Die Regelungen der einmaligen
Glättungskomponente für Kapital- und
Strukturmaßnahmen entsprechen den
Regelungen des LTB.
*II.* *Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
AktG)*
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende
Gesamtvergütung (Summe aller für das
betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten
Vergütungsbeträge, einschließlich festem
Jahresgehalt, variabler
Vergütungsbestandteile, Versorgungsbeiträge
und Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder -
unabhängig davon, ob sie in diesem
Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt
ausbezahlt wird - ist für die einzelnen
Vorstandsmitglieder auf einen Maximalbetrag
begrenzt ('Maximalvergütung'). Die
Maximalvergütung beträgt für den
Vorstandsvorsitzenden für das Geschäftsjahr
2020 EUR 8.590.000 und ab dem Geschäftsjahr
2021 EUR 7.390.000 und für die ordentlichen
Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020
jeweils EUR 4.345.000 und ab dem Geschäftsjahr
2021 jeweils EUR 3.745.000. Für Herrn Dr.
Spindler gelten abweichende Regelungen
aufgrund bestehender vertraglicher Zusagen:
Für das Geschäftsjahr 2020 beträgt die
Maximalvergütung EUR 5.020.000 und ab dem
Geschäftsjahr 2021 EUR 4.420.000.
*III.* *Möglichkeiten der Schaeffler AG, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a
Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG)*
Der Aufsichtsrat kann den Auszahlungsbetrag
aus dem STB und dem LTB bei schwerwiegendem
Verstoß eines Vorstandsmitglieds gegen
- den Unternehmenskodex der Schaeffler
Gruppe,
- Sorgfaltspflichten bei der Leitung des
Unternehmens oder
- bei schwerwiegenden Verstoß gegen den
Unternehmenskodex der Schaeffler Gruppe
durch Arbeitnehmer der Schaeffler AG oder
durch Organmitglieder oder Arbeitnehmer
von mit der Schaeffler AG verbundenen
Unternehmen, wenn das Vorstandsmitglied
seine Organisations- und
Überwachungspflicht in
schwerwiegendem Maße verletzt hat,
während des Bemessungszeitraums eines
variablen Vergütungsbestandteils - beim STB
während des maßgeblichen einjährigen
Bemessungszeitraums, beim LTB während des
jeweils maßgeblichen vierjährigen
Bemessungszeitraums - um bis zu 100 %
reduzieren bzw. ganz oder teilweise
zurückfordern.
Eine Reduzierung um bis zu 100 % ist bei
einzelnen oder sämtlichen variablen
Vergütungselementen des STB und des LTB, in
deren Bemessungszeitraum einer der drei oben
genannten Verstöße fällt, und die zu dem
Zeitpunkt der Rückforderungsentscheidung des
Aufsichtsrats noch nicht ausgezahlt sind,
möglich. Im Falle eines nachträglichen
Bekanntwerdens bzw. der nachträglichen
Aufdeckung eines Verstoßes können bereits
ausgezahlte variable Vergütungselemente des
STB und des LTB ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn seit der
Auszahlung noch nicht mehr als fünf Jahre
vergangen sind.
Die Reduzierung um bis zu 100 % oder
Rückforderung ist auch dann möglich, wenn das
Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der
Rückforderungsentscheidung bereits beendet
ist.
Die Reduzierung oder Rückforderung des
Auszahlungsbetrags steht im
pflichtgemäßen Ermessen des
Aufsichtsrats.
*IV.* *Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung*
Die ordentlichen Vorstandsmitglieder sind
verpflichtet, Vorzugsaktien in Höhe von 100 %
des festen Jahresgehalts (Bruttobetrag) zu
erwerben und während der Dauer ihrer
Bestellung zum Vorstandsmitglied zu halten
(Aktien-Ziel). Für den Vorstandsvorsitzenden
besteht eine entsprechende Verpflichtung in
Höhe von 200 % des festen Jahresgehalts
(Bruttobetrag). Maßgeblich ist der Wert
der Vorzugsaktien zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Die derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder
haben die Verpflichtung erstmals bis zum 31.
Dezember 2023 zu erfüllen. Bei unterjährigem
Eintritt eines Vorstandsmitglieds ist die
Verpflichtung bis zum Ablauf der ersten
vierjährigen Performanceperiode des LTB zu
erfüllen, die mit dem auf den Beginn des
Dienstvertrags folgenden Kalenderjahr beginnt.
Die Auszahlung des LTB ist abhängig von dem
Nachweis der Erfüllung der Aktienerwerbs- und
Aktienhalteverpflichtung zum Ende der
jeweiligen Performanceperiode. Endet der
Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds vor dem
Ende der ersten Performanceperiode, reduziert
sich das Aktien-Ziel zeitanteilig im
Verhältnis der Dauer des Dienstvertrages zur
vierjährigen Performanceperiode des LTB. Endet
der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds
nach dem Ende der ersten Performanceperiode
und hat das Vorstandsmitglied die Erfüllung
des Aktien-Ziels ordnungsgemäß
nachgewiesen, hängt die Auszahlung für die
folgenden Performanceperioden nicht mehr vom
Nachweis der Erfüllung der Aktienerwerbs- und
Aktienhalteverpflichtung ab.
Mit der Aktienerwerbs- und
Aktienhalteverpflichtung wird neben dem LTB
ein zusätzlicher und über die jeweilige
vierjährige Performanceperiode hinausgehender
Anreiz für die langfristige Entwicklung des
Unternehmenswerts gesetzt. Darüber hinaus
dient diese Verpflichtung der Stärkung der
Kapitalmarktorientierung und des
Interessengleichklangs zwischen dem Vorstand
und den Aktionären der Schaeffler AG.
*V.* *Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a
Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG)*
*1.* *Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung
vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte,
einschließlich der jeweiligen
Kündigungsfristen (Nr. 8a)*
Die Dienstverträge der derzeitigen
Vorstandsmitglieder haben folgende Laufzeiten
und Beendigungsregelungen:
Der Dienstvertrag mit Herrn Rosenfeld hat
aktuell eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2024.
Der Dienstvertrag mit Herrn Schick hat eine
Laufzeit bis zum 31. März 2021. Der
Dienstvertrag mit Frau Schittenhelm hat eine
Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023. Der
Dienstvertrag mit Herrn Söding hat eine
Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020. Der
Dienstvertrag mit Herrn Dr. Spindler hat eine
Laufzeit bis zum 30. April 2023. Der
Dienstvertrag mit Herrn Wagner hat eine
Laufzeit bis zum 30. September 2022. Der
Dienstvertrag mit Herrn Zink hat eine Laufzeit
bis zum 31. Dezember 2024. Die Dienstverträge
verlängern sich jeweils für den Zeitraum, für
den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des
Vorstandsmitglieds seine Wiederbestellung zum
Mitglied des Vorstands der Gesellschaft
beschließt.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 10, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
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