KARLSRUHE (dpa-AFX) - Bei schweren Vergehen können Beamte direkt durch ihren Vorgesetzten aus dem Dienstverhältnis entlassen werden. Auch diese schärfste aller Disziplinarmaßnahmen muss nicht zwingend von einem Dienstgericht verhängt werden, wie das Bundesverfassungsgericht nach der Klage eines Ex-Polizisten entschied. Der Beschluss wurde am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlicht. (Az. 2 BvR 2055/16)
Der Mann war 2011 durch eine Verfügung des Polizeipräsidiums Karlsruhe aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Grund dafür war seine Verurteilung zu einer Haftstrafe auf Bewährung, unter anderem wegen Insolvenzverschleppung. Der Mann war parallel Bauunternehmer.
In Baden-Württemberg werden seit 2008 sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte durch behördliche Verfügung ausgesprochen. Im Bund und in den meisten Ländern ist das bei den Höchststrafen anders. Dort muss die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer Disziplinarklage von einem Disziplinargericht verhängt werden.
Mit der Entscheidung der Verfassungsrichter ist geklärt, dass es auch anders geht. "Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums", hieß es. Damit sind Prinzipien gemeint, die sich vor allem in der Weimarer Republik herausgebildet haben und bis heute im Grundgesetz geschützt sind. Für die Richter war maßgeblich, dass betroffene Beamte gegen ihre Entlassung vor den Verwaltungsgerichten klagen können. Diese nachträgliche Kontrolle reiche aus.
Der Zweite Senat war sich allerdings nicht einig. Der Richter Peter Huber hält die "praktisch ersatzlose Streichung des präventiven Richtervorbehalts" für unverhältnismäßig. Entscheidend sei, dass Beamte vor willkürlicher Entfernung aus dem Dienst geschützt seien./sem/DP/mis
Der Mann war 2011 durch eine Verfügung des Polizeipräsidiums Karlsruhe aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Grund dafür war seine Verurteilung zu einer Haftstrafe auf Bewährung, unter anderem wegen Insolvenzverschleppung. Der Mann war parallel Bauunternehmer.
In Baden-Württemberg werden seit 2008 sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte durch behördliche Verfügung ausgesprochen. Im Bund und in den meisten Ländern ist das bei den Höchststrafen anders. Dort muss die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer Disziplinarklage von einem Disziplinargericht verhängt werden.
Mit der Entscheidung der Verfassungsrichter ist geklärt, dass es auch anders geht. "Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums", hieß es. Damit sind Prinzipien gemeint, die sich vor allem in der Weimarer Republik herausgebildet haben und bis heute im Grundgesetz geschützt sind. Für die Richter war maßgeblich, dass betroffene Beamte gegen ihre Entlassung vor den Verwaltungsgerichten klagen können. Diese nachträgliche Kontrolle reiche aus.
Der Zweite Senat war sich allerdings nicht einig. Der Richter Peter Huber hält die "praktisch ersatzlose Streichung des präventiven Richtervorbehalts" für unverhältnismäßig. Entscheidend sei, dass Beamte vor willkürlicher Entfernung aus dem Dienst geschützt seien./sem/DP/mis
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