Anzeige
Mehr »
Sonntag, 06.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
LiquidLink startet Bitcoin Lightning- und XRP-ILP-Nodes - Aufbau des Rückgrats der tokenisierten Finanzwelt
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
586 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.04.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Merck KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.04.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-03-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Merck KGaA Darmstadt - ISIN DE 000 659 990 5 - 
- Wertpapierkennnummer 659 990 - Die Kommanditaktionäre 
unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, 
dem 24. April 2020 um 10:00 Uhr MESZ 
in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 
65929 Frankfurt am Main, Deutschland, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 
1. *Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der 
   Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss entsprechend § 171 
   AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 
   29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung 
   des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). 
   Die genannten Unterlagen werden vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. 
   Zusätzlich werden sie von der Einberufung an in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
   Einsicht der Kommanditaktionäre (nachfolgend 
   auch 'Aktionäre') ausgelegt (siehe dazu näher 
   den Abschnitt 'Informationen und Unterlagen zur 
   Hauptversammlung; Internetseite'). Zu Punkt 1 
   der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss 
   der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 
   festzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre 
   entfallenden Teil des Bilanzgewinns der 
   Gesellschaft in Höhe von 194.502.706,90 Euro 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
      1,30 Euro je Stückaktie auf das 
      dividendenberechtigte Grundkapital zum 
      Zeitpunkt dieser Hauptversammlung, dies 
      sind 168.014.927,60 Euro insgesamt. 
   b) Vortrag des Restbetrages in Höhe von 
      26.487.779,30 Euro auf neue Rechnung. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 29. April 2020, 
   fällig. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung 
   für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
   Konzerns zum 30. Juni 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   *KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin,* 
 
   für das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für 
   die prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* 
 
   Die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, hat als 
   alleinige Gesellschafterin und herrschende 
   Gesellschaft (nachfolgend auch die 
   'Obergesellschaft') am 14. Februar 2020 mit der 
   BSSN UG (haftungsbeschränkt), Darmstadt, 
   Deutschland (nachfolgend die 
   'Untergesellschaft'), einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
   Dieser Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   - Die Untergesellschaft unterstellt ihre 
     Leitung der Obergesellschaft. Die 
     Obergesellschaft ist demgemäß 
     berechtigt, der Untergesellschaft 
     Weisungen hinsichtlich der Leitung der 
     Gesellschaft zu erteilen. Soweit keine 
     Weisungen erteilt werden, behält die 
     Geschäftsführung der Untergesellschaft die 
     volle Entscheidungsbefugnis. 
   - Die Untergesellschaft verpflichtet sich, 
     während der Vertragsdauer ihren ganzen 
     Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. 
     Abzuführen ist - vorbehaltlich einer 
     Bildung von Rücklagen nach Maßgabe 
     des Vertrages - der ohne die 
     Gewinnabführung entstehende 
     Jahresüberschuss, vermindert um einen 
     etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
     und um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
     ausschüttungsgesperrten Betrag und erhöht 
     um etwaige den anderen Gewinnrücklagen 
     nach Maßgabe des Vertrages entnommene 
     Beträge. Die Gewinnabführung darf jedoch 
     den in § 301 AktG, der in seiner jeweils 
     gültigen Fassung entsprechend anzuwenden 
     ist, genannten Betrag nicht überschreiten. 
     Die Abführung von Gewinn, der aus der 
     Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 
     2 Nr. 4 HGB) oder vorvertraglichen 
     Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) oder 
     aus vorvertraglichen Gewinnvorträgen 
     stammt, ist ausgeschlossen. 
   - Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung 
     der Obergesellschaft Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in die anderen 
     Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB nur 
     insoweit einstellen, als dies 
     handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. 
   - Während der Dauer des Vertrages gebildete 
     andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
     HGB sind auf Verlangen der 
     Obergesellschaft aufzulösen und zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder 
     Verlustvortrags zu verwenden oder als 
     Gewinn abzuführen. 
   - Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
     zum Ende des Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu 
     diesem Zeitpunkt fällig. 
   - Die Obergesellschaft ist entsprechend den 
     Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung verpflichtet, 
     jeden während der Vertragsdauer sonst 
     entstehenden Jahresfehlbetrag 
     auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
     ausgeglichen wird, dass während der Dauer 
     des Vertrages gebildete andere 
     Gewinnrücklagen zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrages verwendet werden. Der 
     zu übernehmende Verlust wird durch die 
     Auflösung von Kapitalrücklagen sowie 
     vorvertraglicher Gewinnrücklagen und durch 
     vorvertragliche Gewinnvorträge nicht 
     gemindert. 
   - Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 
     zum Ende des Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu 
     diesem Zeitpunkt fällig. 
   - Der Obergesellschaft steht das Recht zu, 
     bereits im Laufe des Geschäftsjahres im 
     Hinblick auf etwa zu erwartende 
     Gewinnabführungen der Untergesellschaft 
     Vorauszahlungen zu verlangen, soweit die 
     Liquidität der Untergesellschaft die 
     Zahlung solcher Vorauszahlungen zulässt. 
     Eine Verzinsung des 
     Ergebnisverrechnungskontos wird nicht 
     vorgenommen. 
   - Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch 
     die Hauptversammlung bzw. die 
     Gesellschafterversammlung der 
     vertragsschließenden Gesellschaften. 
   - Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in 
     das Handelsregister des Sitzes der 
     Untergesellschaft wirksam und gilt - mit 
     Ausnahme des Weisungsrechtes der 
     Obergesellschaft - rückwirkend ab dem 1. 
     Januar 2020, 0.00 Uhr, also erstmals für 
     das Geschäftsjahr 2020 der 
     Untergesellschaft. Die Vereinbarung zum 
     Weisungsrecht der Obergesellschaft gilt 
     erst ab der Eintragung des Vertrages in 
     das Handelsregister des Sitzes der 
     Untergesellschaft. 
   - Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
     geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf von 
     fünf Zeitjahren ab dem Beginn des 
     Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in 
     dem der Vertrag wirksam geworden ist, 
     kündbar (Mindestlaufzeit), frühestens zum 
     Ablauf des 31. Dezember 2024. 
     Vorbehaltlich der Einhaltung der 
     Mindestlaufzeit kann der Vertrag zum Ende 
     eines jeden Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft unter Einhaltung einer 
     Frist von drei Monaten schriftlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 11, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung 
     aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als 
     wichtiger Grund gelten insbesondere die 
     Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
     einer der beiden vertragsschließenden 
     Gesellschaften. Darüber hinaus ist die 
     Obergesellschaft zur Kündigung aus 
     wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht 
     mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der 
     Untergesellschaft zusteht. 
   - Die Obergesellschaft war zum Zeitpunkt des 
     Abschlusses des Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrages alleinige 
     Gesellschafterin der Untergesellschaft und 
     wird dies auch zum Zeitpunkt der 
     Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund 
     sind von der Obergesellschaft weder 
     Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für 
     außenstehende Gesellschafter zu 
     gewähren. Aus demselben Grund ist eine 
     Prüfung durch einen Vertragsprüfer nicht 
     erforderlich (§ 293b AktG). 
   - Die Gesellschafterversammlung der 
     Untergesellschaft hat dem Beherrschungs- 
     und Gewinnabführungsvertrag am 6. Februar 
     2020 zugestimmt. 
   - Die Geschäftsleitung der Obergesellschaft 
     und die Geschäftsführung der 
     Untergesellschaft haben gemäß § 293a 
     AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, 
     in dem der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag im Einzelnen 
     rechtlich und wirtschaftlich erläutert und 
     begründet worden ist. Der gemeinsame 
     Bericht wird zusammen mit weiteren zu 
     veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der 
     Einberufung der Hauptversammlung an über 
     die Internetseite der Gesellschaft 
     zugänglich sein. Zusätzlich wird er von 
     der Einberufung an in dem Geschäftsraum 
     der Gesellschaft zur Einsicht der 
     Aktionäre ausgelegt (siehe dazu näher den 
     Abschnitt 'Informationen und Unterlagen 
     zur Hauptversammlung; Internetseite'). 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 14. Februar 2020 
   zwischen der Merck KGaA, Darmstadt, 
   Deutschland, und der BSSN UG 
   (haftungsbeschränkt), Darmstadt, Deutschland, 
   zuzustimmen. 
 
*Aktuelle Hinweise und Informationen zur 
Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der 
Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv).* 
 
Voraussetzung für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts 
 
*1. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der 
Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens am *17. April 2020, 
24:00 Uhr MESZ* bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Adresse angemeldet und einen von 
ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen 
Nachweis ihres Aktienbesitzes, der sich auf den Beginn 
des *3. April 2020* (0:00 Uhr MESZ, sog. 
'Nachweisstichtag') bezieht, übermittelt haben: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Deutschland 
oder Telefax: +49 69 12012-86045 
oder E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes wird dem teilnahmeberechtigten Aktionär 
oder dem Bevollmächtigten die Eintrittskarte für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig für die 
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an 
die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die 
Anmeldung ist die Eintrittskarte jedoch nicht 
Teilnahmevoraussetzung, sondern dient der Vereinfachung 
des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur 
Hauptversammlung. 
 
*2. Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für 
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes 
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach 
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit 
dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur 
Teilnahme oder auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem 
bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*3. Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär (etwa 
ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, 
weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten 
ausüben lassen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung 
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft müssen in Textform oder elektronisch über 
das internetgestützte Vollmachtssystem auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
(www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv) erfolgen, wenn 
kein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), keine 
Aktionärsvereinigung oder keine andere der in § 135 
AktG gleichgestellten Personen zur Ausübung des 
Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß 
angemeldeten Personen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
Aktionäre können zur Bevollmächtigung zudem das 
internetgestützte Vollmachtssystem nutzen. Zur 
Verwendung des internetgestützten Vollmachtssystems ist 
die Eingabe der Eintrittskartennummer sowie einer 
Prüfziffer erforderlich, die sich ebenfalls auf der 
Eintrittskarte befindet. Das internetgestützte 
Vollmachtssystem dient zugleich als elektronischer Weg 
für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung 
eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft. Aus 
organisatorischen Gründen kann die Nutzung des 
internetgestützten Vollmachtssystems am Tag der 
Hauptversammlung (24. April 2020) nur bis zum Ende der 
Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung angeboten 
werden. 
 
Die Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der 
Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der 
Hauptversammlung auch postalisch, per Telefax oder per 
E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
oder E-Mail: MRK-hv2020@computershare.de 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs 
gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der 
Hauptversammlung auch dadurch erfolgen, dass der 
Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. das Original oder 
eine Kopie der Vollmacht oder des Widerrufs) an der 
Anmeldung vorweist. 
 
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von 
Intermediären (z.B. von Kreditinstituten), 
Aktionärsvereinigungen oder anderer der in § 135 AktG 
gleichgestellten Personen ist die Vollmachtserklärung 
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die 
Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf 
ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen 
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG 
gleichgestellten Personen bevollmächtigen wollen, 
sollten sich mit diesem bzw. dieser über die Form der 
Vollmacht abstimmen. 
 
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich wie bisher an, 
sich durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu 
lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine 
Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne 
Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche 
und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 11, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.