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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.04.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Merck KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.04.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-03-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Merck KGaA Darmstadt - ISIN DE 000 659 990 5 - 
- Wertpapierkennnummer 659 990 - Die Kommanditaktionäre 
unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, 
dem 24. April 2020 um 10:00 Uhr MESZ 
in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 
65929 Frankfurt am Main, Deutschland, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 
1. *Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der 
   Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss entsprechend § 171 
   AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 
   29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung 
   des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). 
   Die genannten Unterlagen werden vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. 
   Zusätzlich werden sie von der Einberufung an in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
   Einsicht der Kommanditaktionäre (nachfolgend 
   auch 'Aktionäre') ausgelegt (siehe dazu näher 
   den Abschnitt 'Informationen und Unterlagen zur 
   Hauptversammlung; Internetseite'). Zu Punkt 1 
   der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss 
   der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 
   festzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre 
   entfallenden Teil des Bilanzgewinns der 
   Gesellschaft in Höhe von 194.502.706,90 Euro 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
      1,30 Euro je Stückaktie auf das 
      dividendenberechtigte Grundkapital zum 
      Zeitpunkt dieser Hauptversammlung, dies 
      sind 168.014.927,60 Euro insgesamt. 
   b) Vortrag des Restbetrages in Höhe von 
      26.487.779,30 Euro auf neue Rechnung. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 29. April 2020, 
   fällig. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung 
   für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
   Konzerns zum 30. Juni 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   *KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin,* 
 
   für das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für 
   die prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* 
 
   Die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, hat als 
   alleinige Gesellschafterin und herrschende 
   Gesellschaft (nachfolgend auch die 
   'Obergesellschaft') am 14. Februar 2020 mit der 
   BSSN UG (haftungsbeschränkt), Darmstadt, 
   Deutschland (nachfolgend die 
   'Untergesellschaft'), einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
   Dieser Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   - Die Untergesellschaft unterstellt ihre 
     Leitung der Obergesellschaft. Die 
     Obergesellschaft ist demgemäß 
     berechtigt, der Untergesellschaft 
     Weisungen hinsichtlich der Leitung der 
     Gesellschaft zu erteilen. Soweit keine 
     Weisungen erteilt werden, behält die 
     Geschäftsführung der Untergesellschaft die 
     volle Entscheidungsbefugnis. 
   - Die Untergesellschaft verpflichtet sich, 
     während der Vertragsdauer ihren ganzen 
     Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. 
     Abzuführen ist - vorbehaltlich einer 
     Bildung von Rücklagen nach Maßgabe 
     des Vertrages - der ohne die 
     Gewinnabführung entstehende 
     Jahresüberschuss, vermindert um einen 
     etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
     und um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
     ausschüttungsgesperrten Betrag und erhöht 
     um etwaige den anderen Gewinnrücklagen 
     nach Maßgabe des Vertrages entnommene 
     Beträge. Die Gewinnabführung darf jedoch 
     den in § 301 AktG, der in seiner jeweils 
     gültigen Fassung entsprechend anzuwenden 
     ist, genannten Betrag nicht überschreiten. 
     Die Abführung von Gewinn, der aus der 
     Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 
     2 Nr. 4 HGB) oder vorvertraglichen 
     Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) oder 
     aus vorvertraglichen Gewinnvorträgen 
     stammt, ist ausgeschlossen. 
   - Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung 
     der Obergesellschaft Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in die anderen 
     Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB nur 
     insoweit einstellen, als dies 
     handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. 
   - Während der Dauer des Vertrages gebildete 
     andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
     HGB sind auf Verlangen der 
     Obergesellschaft aufzulösen und zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder 
     Verlustvortrags zu verwenden oder als 
     Gewinn abzuführen. 
   - Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
     zum Ende des Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu 
     diesem Zeitpunkt fällig. 
   - Die Obergesellschaft ist entsprechend den 
     Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung verpflichtet, 
     jeden während der Vertragsdauer sonst 
     entstehenden Jahresfehlbetrag 
     auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
     ausgeglichen wird, dass während der Dauer 
     des Vertrages gebildete andere 
     Gewinnrücklagen zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrages verwendet werden. Der 
     zu übernehmende Verlust wird durch die 
     Auflösung von Kapitalrücklagen sowie 
     vorvertraglicher Gewinnrücklagen und durch 
     vorvertragliche Gewinnvorträge nicht 
     gemindert. 
   - Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 
     zum Ende des Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu 
     diesem Zeitpunkt fällig. 
   - Der Obergesellschaft steht das Recht zu, 
     bereits im Laufe des Geschäftsjahres im 
     Hinblick auf etwa zu erwartende 
     Gewinnabführungen der Untergesellschaft 
     Vorauszahlungen zu verlangen, soweit die 
     Liquidität der Untergesellschaft die 
     Zahlung solcher Vorauszahlungen zulässt. 
     Eine Verzinsung des 
     Ergebnisverrechnungskontos wird nicht 
     vorgenommen. 
   - Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch 
     die Hauptversammlung bzw. die 
     Gesellschafterversammlung der 
     vertragsschließenden Gesellschaften. 
   - Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in 
     das Handelsregister des Sitzes der 
     Untergesellschaft wirksam und gilt - mit 
     Ausnahme des Weisungsrechtes der 
     Obergesellschaft - rückwirkend ab dem 1. 
     Januar 2020, 0.00 Uhr, also erstmals für 
     das Geschäftsjahr 2020 der 
     Untergesellschaft. Die Vereinbarung zum 
     Weisungsrecht der Obergesellschaft gilt 
     erst ab der Eintragung des Vertrages in 
     das Handelsregister des Sitzes der 
     Untergesellschaft. 
   - Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
     geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf von 
     fünf Zeitjahren ab dem Beginn des 
     Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in 
     dem der Vertrag wirksam geworden ist, 
     kündbar (Mindestlaufzeit), frühestens zum 
     Ablauf des 31. Dezember 2024. 
     Vorbehaltlich der Einhaltung der 
     Mindestlaufzeit kann der Vertrag zum Ende 
     eines jeden Geschäftsjahres der 
     Untergesellschaft unter Einhaltung einer 
     Frist von drei Monaten schriftlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 11, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der -2-

gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung 
     aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als 
     wichtiger Grund gelten insbesondere die 
     Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
     einer der beiden vertragsschließenden 
     Gesellschaften. Darüber hinaus ist die 
     Obergesellschaft zur Kündigung aus 
     wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht 
     mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der 
     Untergesellschaft zusteht. 
   - Die Obergesellschaft war zum Zeitpunkt des 
     Abschlusses des Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrages alleinige 
     Gesellschafterin der Untergesellschaft und 
     wird dies auch zum Zeitpunkt der 
     Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund 
     sind von der Obergesellschaft weder 
     Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für 
     außenstehende Gesellschafter zu 
     gewähren. Aus demselben Grund ist eine 
     Prüfung durch einen Vertragsprüfer nicht 
     erforderlich (§ 293b AktG). 
   - Die Gesellschafterversammlung der 
     Untergesellschaft hat dem Beherrschungs- 
     und Gewinnabführungsvertrag am 6. Februar 
     2020 zugestimmt. 
   - Die Geschäftsleitung der Obergesellschaft 
     und die Geschäftsführung der 
     Untergesellschaft haben gemäß § 293a 
     AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, 
     in dem der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag im Einzelnen 
     rechtlich und wirtschaftlich erläutert und 
     begründet worden ist. Der gemeinsame 
     Bericht wird zusammen mit weiteren zu 
     veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der 
     Einberufung der Hauptversammlung an über 
     die Internetseite der Gesellschaft 
     zugänglich sein. Zusätzlich wird er von 
     der Einberufung an in dem Geschäftsraum 
     der Gesellschaft zur Einsicht der 
     Aktionäre ausgelegt (siehe dazu näher den 
     Abschnitt 'Informationen und Unterlagen 
     zur Hauptversammlung; Internetseite'). 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 14. Februar 2020 
   zwischen der Merck KGaA, Darmstadt, 
   Deutschland, und der BSSN UG 
   (haftungsbeschränkt), Darmstadt, Deutschland, 
   zuzustimmen. 
 
*Aktuelle Hinweise und Informationen zur 
Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der 
Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv).* 
 
Voraussetzung für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts 
 
*1. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der 
Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens am *17. April 2020, 
24:00 Uhr MESZ* bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Adresse angemeldet und einen von 
ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen 
Nachweis ihres Aktienbesitzes, der sich auf den Beginn 
des *3. April 2020* (0:00 Uhr MESZ, sog. 
'Nachweisstichtag') bezieht, übermittelt haben: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Deutschland 
oder Telefax: +49 69 12012-86045 
oder E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes wird dem teilnahmeberechtigten Aktionär 
oder dem Bevollmächtigten die Eintrittskarte für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig für die 
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an 
die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die 
Anmeldung ist die Eintrittskarte jedoch nicht 
Teilnahmevoraussetzung, sondern dient der Vereinfachung 
des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur 
Hauptversammlung. 
 
*2. Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für 
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes 
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach 
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit 
dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur 
Teilnahme oder auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem 
bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*3. Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär (etwa 
ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, 
weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten 
ausüben lassen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung 
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft müssen in Textform oder elektronisch über 
das internetgestützte Vollmachtssystem auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
(www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv) erfolgen, wenn 
kein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), keine 
Aktionärsvereinigung oder keine andere der in § 135 
AktG gleichgestellten Personen zur Ausübung des 
Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß 
angemeldeten Personen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
Aktionäre können zur Bevollmächtigung zudem das 
internetgestützte Vollmachtssystem nutzen. Zur 
Verwendung des internetgestützten Vollmachtssystems ist 
die Eingabe der Eintrittskartennummer sowie einer 
Prüfziffer erforderlich, die sich ebenfalls auf der 
Eintrittskarte befindet. Das internetgestützte 
Vollmachtssystem dient zugleich als elektronischer Weg 
für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung 
eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft. Aus 
organisatorischen Gründen kann die Nutzung des 
internetgestützten Vollmachtssystems am Tag der 
Hauptversammlung (24. April 2020) nur bis zum Ende der 
Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung angeboten 
werden. 
 
Die Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der 
Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der 
Hauptversammlung auch postalisch, per Telefax oder per 
E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
oder E-Mail: MRK-hv2020@computershare.de 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs 
gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der 
Hauptversammlung auch dadurch erfolgen, dass der 
Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. das Original oder 
eine Kopie der Vollmacht oder des Widerrufs) an der 
Anmeldung vorweist. 
 
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von 
Intermediären (z.B. von Kreditinstituten), 
Aktionärsvereinigungen oder anderer der in § 135 AktG 
gleichgestellten Personen ist die Vollmachtserklärung 
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die 
Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf 
ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen 
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG 
gleichgestellten Personen bevollmächtigen wollen, 
sollten sich mit diesem bzw. dieser über die Form der 
Vollmacht abstimmen. 
 
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich wie bisher an, 
sich durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu 
lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine 
Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne 
Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche 
und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 11, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der -3-

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den 
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. 
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, 
Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden 
sie nicht entgegennehmen. 
 
Vor der Hauptversammlung können Vollmachten und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter elektronisch über das 
internetgestützte Vollmachtssystem oder in Textform auf 
dem Formular 'Vollmacht und Weisungen für die 
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft 
benannte Vertreter' erteilt werden, das sich auf der 
Eintrittskarte befindet, die den Aktionären nach der 
Anmeldung zugesandt wird. Vollmachten und Weisungen an 
die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, die per Post, Telefax oder per 
E-Mail erteilt werden, müssen spätestens bis zum 23. 
April 2020 (15:00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse 
eingehen: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
oder E-Mail: MRK-hv2020@computershare.de 
 
Gleiches gilt, wenn Aktionäre die Vollmacht an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf dem 
vorgenannten Weg widerrufen möchten. Über das 
internetgestützte Vollmachtssystem können Vollmacht und 
Weisungen auch noch während der Hauptversammlung (24. 
April 2020) bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden der 
Geschäftsleitung erteilt, geändert oder widerrufen 
werden. 
 
Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch Dritte 
oder die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind die fristgerechte Anmeldung 
und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie oben 
beschrieben erforderlich. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
der Eintrittskarte zugesandt oder können sie unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
einsehen. 
 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 
§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
*1. Ergänzung der Tagesordnung (§§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 
2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am 
Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können 
gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 
30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf 
des 24. März 2020 (24:00 Uhr MESZ), schriftlich unter 
der nachstehenden Adresse zugehen: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
- HV-Büro - 
Frankfurter Straße 250 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung über 
den Antrag halten (§ 278 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 122 
Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG). 
 
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen 
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
*2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
278 Abs. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von 
Geschäftsleitung und Aufsichtsrat zu bestimmten 
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des 
Abschlussprüfers übersenden. Zugänglich zu machende 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; 
bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. 
 
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, d.h. bis zum 9. April 2020, 24.00 Uhr 
MESZ, unter der nachstehend genannten Adresse bei der 
Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden unter den weiteren 
Voraussetzungen der §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei 
Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem 
Eingang im Internet unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die folgende Adresse der 
Gesellschaft zu richten: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
- HV-Büro - 
Frankfurter Straße 250 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
oder Telefax: +49 6151 72-9877 
oder E-Mail: 
hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge können nicht 
berücksichtigt werden. 
 
*3. Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 
AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung von der Geschäftsleitung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. 
 
*4. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
(www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv) zum Abruf zur 
Verfügung. 
 
Informationen und Unterlagen 
zur Hauptversammlung; Internetseite 
 
Die Informationen nach § 124a AktG und weitere 
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die 
folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar: 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
Abrufbar sind dabei insbesondere zu den 
Tagesordnungspunkten 1 und 7 die dort genannten bzw. in 
Bezug genommenen Unterlagen. 
 
Diese Unterlagen können auch in den Geschäftsräumen der 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
Besucherempfang 
Frankfurter Straße 131 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
 
eingesehen werden. Jeder Aktionär erhält auf Verlangen 
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
vorbezeichneten Unterlagen. Das Verlangen ist an die 
unter der Ziffer 2 (Anträge von Aktionären nach § 126 
Abs. 1 AktG) genannte Adresse zu richten. 
 
Die zugänglich zu machenden Informationen und 
Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung 
zugänglich sein und zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
Etwaige veröffentlichungspflichtige 
Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge 
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte 
Internetseite zugänglich gemacht werden. 
 
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
im Zeitpunkt der Einberufung 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 
168.014.927,60 Euro (in Worten: 
einhundertachtundsechzig Millionen 
vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig Euro und 
sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede 
der insgesamt 129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, 
so dass im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 129.242.252 Stimmrechte bestehen. 
 
Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
 
Alle Aktionäre sowie die interessierte 
Öffentlichkeit können die Hauptversammlung auf 
Anordnung des Versammlungsleiters am 24. April 2020 ab 
10:00 Uhr MESZ bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden 
der Geschäftsleitung live im Internet unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
verfolgen. Die Rede des Vorsitzenden der 
Geschäftsleitung sowie die Abstimmungsergebnisse werden 
nach der Hauptversammlung ebenfalls dort 
veröffentlicht. 
 
*5. Hinweis zum Datenschutz* 
 
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten der Aktionäre haben für die 
Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Die Erhebung und 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Name, 
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) 
erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. 
 
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen 
Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
zwingend erforderlich und erfolgt zu dem Zweck der 
Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden 
Aktionär. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und 
Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche 
Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen und 
die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür 
müssen wir die benannten Daten verarbeiten. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz in 
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. 
 
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, 
als externer Dienstleister, der zum Zwecke der 
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wird, 
erhält nur solche personenbezogenen Daten, welche für 
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind, und verarbeitet die Daten 
ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der 
Gesellschaft. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 11, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

Ihre Daten werden ausschließlich in Ländern 
verarbeitet, die der Europäischen Union angehören. 
 
Aktionäre haben Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, und Löschungsrechte entsprechend der 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der 
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese 
Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft 
unentgeltlich und jederzeit über die folgenden 
Kontaktdaten geltend machen: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
- HV-Büro - 
Frankfurter Straße 250 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
oder Telefax: +49 6151 72-9877 
oder E-Mail: 
hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com 
 
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist 
erreichbar unter: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
- Datenschutzbeauftragter - 
Frankfurter Straße 250 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
oder Telefax: +49 6151 72-915167 
oder E-Mail: 
datenschutz@merckkgaa-darmstadt-germany.com 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu 
unseren Aufbewahrungspflichten und Ihren Rechten, 
stehen auf der Internetseite der Gesellschaft 
(www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv) zum Abruf zur 
Verfügung. 
 
Darmstadt, Deutschland, im März 2020 
 
*Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien* 
 
_Die Geschäftsleitung_ 
 
2020-03-11 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Merck KGaA 
             Frankfurter Str. 250 
             64293 Darmstadt 
             Deutschland 
Telefon:     +49 6151 7226906 
E-Mail:      hauptversammlung@merckkgaa-darmstadtgermany.com 
Internet:    http://www.merckgroup.com 
ISIN:        DE0006599905 
WKN:         659990 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
994807 2020-03-11 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 11, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.