DGAP-News: HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 28.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-03-12 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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HOCHTIEF Aktiengesellschaft Essen ISIN: DE 0006070006
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Dienstag,
28. April 2020, 10:30 Uhr, im Congress Center Essen,
Eingang West, Norbertstraße, 45131 Essen,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen ein.
*I. Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019, des zusammengefassten
Lageberichts für die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft und den Konzern, des
Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG
am 11. Februar 2020 gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Somit
entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung. Jahresabschluss,
Konzernabschluss und zusammengefasster
Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und
Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es
nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung
bedarf, zugänglich zu machen.
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in
den Geschäftsräumen der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft (Alfredstraße 236,
45133 Essen) zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre aus und sind auch im Internet unter
www.hochtief.de
über den Link 'Investor
Relations/Hauptversammlung' zugänglich.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die
Hauptversammlung berechtigt, zu
beschließen, dass der Anspruch der
Aktionäre auf die Dividende erst an einem
späteren Tag fällig wird als dem dritten auf
den Beschluss folgenden Geschäftstag.
Wie im Vorjahr wird eine Auszahlung der
Dividende zu Beginn des Monats Juli 2020
vorgeschlagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von
409.750.900,60 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 409.621.293,80
Dividende von 5,80 Euro
je für das Geschäftsjahr
2019
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Gewinnvortrag: EUR 129.606,80
Die Dividende ist am 6. Juli 2020 fällig.
Bei den angegebenen Beträgen für die
Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind
die 70.624.361 zur Zeit des
Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und
Aufsichtsrat vorhandenen, für das
Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten
Stückaktien berücksichtigt. Bis zur
Hauptversammlung kann sich die Zahl der für
das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten
Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei
unveränderter Ausschüttung von 5,80 Euro je
für das Geschäftsjahr 2019
dividendenberechtigter Stückaktie der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 sowie zum Abschlussprüfer für die
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
den Konzern für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2020, sofern diese einer
solchen prüferischen Durchsicht unterzogen
werden, bestellt.
6. *Neufassung des § 21 Abs. 3 der Satzung*
§ 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll
zur Anpassung an die zukünftige Rechtslage neu
gefasst werden. Anlass hierfür ist das Gesetz
zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Das ARUG
II schafft geänderte Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts. Künftig soll hierfür
bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu
eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen.
Derzeit stellt § 21 Abs. 3 der Satzung davon
abweichende beziehungsweise weitergehende
Anforderungen.
Die genannten Änderungen des
Aktiengesetzes und der neue § 67c AktG finden
erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf
Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3.
September 2020 einberufen werden. Sie werden
damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein. Um ein Abweichen der
Regelungen zum Nachweis der Berechtigung für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur
Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz
zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung
der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand
soll durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
§ 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(3) Die Anmeldung bedarf der Textform und
muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch
den Letztintermediär gemäß den
rechtlichen Anforderungen erforderlich. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere
in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden.'
Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderung der Satzung so zum
Handelsregister zur Eintragung anzumelden,
dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem
3. September 2020 erfolgt.
*II. Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
(mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz
2 AktG und dessen Bedeutung)*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Personen berechtigt, die zu Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am
*Dienstag, den 7. April 2020, 00:00 Uhr
*(Nachweisstichtag), Aktionäre der
Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur
Hauptversammlung unter Nachweis ihrer
Berechtigung anmelden. Die Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung bedürfen der
Textform und müssen in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis
der Berechtigung reicht ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Die Anmeldung und der auf den
Nachweisstichtag bezogene Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum
*Dienstag, den 21. April 2020, 24:00 Uhr*,
bei der nachstehend genannten Anmeldestelle
eingehen.
Anmeldestelle:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Commerzbank AG
GS-BM General Meetings
60261 Frankfurt a.M.
Telefax: + 49 (0)69 136-26351
E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Versammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem im Nachweis
enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
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March 12, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
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