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DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Essen ISIN: DE 0006070006 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, 
28. April 2020, 10:30 Uhr, im Congress Center Essen, 
Eingang West, Norbertstraße, 45131 Essen, 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG 
   am 11. Februar 2020 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Jahresabschluss, 
   Konzernabschluss und zusammengefasster 
   Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und 
   Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in 
   den Geschäftsräumen der HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft (Alfredstraße 236, 
   45133 Essen) zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus und sind auch im Internet unter 
 
   www.hochtief.de 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die 
   Hauptversammlung berechtigt, zu 
   beschließen, dass der Anspruch der 
   Aktionäre auf die Dividende erst an einem 
   späteren Tag fällig wird als dem dritten auf 
   den Beschluss folgenden Geschäftstag. 
 
   Wie im Vorjahr wird eine Auszahlung der 
   Dividende zu Beginn des Monats Juli 2020 
   vorgeschlagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
 
   Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
   des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 
   409.750.900,60 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 409.621.293,80 
   Dividende von 5,80 Euro 
   je für das Geschäftsjahr 
   2019 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:            EUR 129.606,80 
 
   Die Dividende ist am 6. Juli 2020 fällig. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind 
   die 70.624.361 zur Zeit des 
   Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das 
   Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
   Stückaktien berücksichtigt. Bis zur 
   Hauptversammlung kann sich die Zahl der für 
   das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
   Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei 
   unveränderter Ausschüttung von 5,80 Euro je 
   für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigter Stückaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, zu beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Abschlussprüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2020, sofern diese einer 
   solchen prüferischen Durchsicht unterzogen 
   werden, bestellt. 
6. *Neufassung des § 21 Abs. 3 der Satzung* 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll 
   zur Anpassung an die zukünftige Rechtslage neu 
   gefasst werden. Anlass hierfür ist das Gesetz 
   zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Das ARUG 
   II schafft geänderte Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts. Künftig soll hierfür 
   bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
   Derzeit stellt § 21 Abs. 3 der Satzung davon 
   abweichende beziehungsweise weitergehende 
   Anforderungen. 
 
   Die genannten Änderungen des 
   Aktiengesetzes und der neue § 67c AktG finden 
   erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um ein Abweichen der 
   Regelungen zum Nachweis der Berechtigung für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(3) Die Anmeldung bedarf der Textform und 
   muss in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch 
   den Letztintermediär gemäß den 
   rechtlichen Anforderungen erforderlich. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   zu beziehen und muss der Gesellschaft unter 
   der in der Einberufung mitgeteilten Adresse 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere 
   in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen 
   werden.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung so zum 
   Handelsregister zur Eintragung anzumelden, 
   dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
   3. September 2020 erfolgt. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
    (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 
    2 AktG und dessen Bedeutung)* 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
    Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. 
    Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 
    *Dienstag, den 7. April 2020, 00:00 Uhr 
    *(Nachweisstichtag), Aktionäre der 
    Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur 
    Hauptversammlung unter Nachweis ihrer 
    Berechtigung anmelden. Die Anmeldung und der 
    Nachweis der Berechtigung bedürfen der 
    Textform und müssen in deutscher oder 
    englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis 
    der Berechtigung reicht ein in Textform 
    erstellter besonderer Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Institut aus. Die Anmeldung und der auf den 
    Nachweisstichtag bezogene Nachweis des 
    Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 
    *Dienstag, den 21. April 2020, 24:00 Uhr*, 
    bei der nachstehend genannten Anmeldestelle 
    eingehen. 
 
    Anmeldestelle: 
 
    HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
    c/o Commerzbank AG 
    GS-BM General Meetings 
    60261 Frankfurt a.M. 
 
    Telefax: + 49 (0)69 136-26351 
    E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Teilnahme an der Versammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
    wer den Nachweis erbracht hat. Die 
    Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
    Stimmrechts bemessen sich dabei 
    ausschließlich nach dem im Nachweis 
    enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
    geht keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch 
    im Fall der vollständigen oder teilweisen 
    Veräußerung der Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
    den Umfang des Stimmrechts 
    ausschließlich der Anteilsbesitz des 
    Aktionärs zum Nachweisstichtag 
    maßgeblich, d.h. Veräußerungen von 
    Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 

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