Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 11.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Innocan Pharma News: Unfassbare Studie - LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
518 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Essen ISIN: DE 0006070006 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, 
28. April 2020, 10:30 Uhr, im Congress Center Essen, 
Eingang West, Norbertstraße, 45131 Essen, 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG 
   am 11. Februar 2020 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Jahresabschluss, 
   Konzernabschluss und zusammengefasster 
   Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und 
   Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in 
   den Geschäftsräumen der HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft (Alfredstraße 236, 
   45133 Essen) zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus und sind auch im Internet unter 
 
   www.hochtief.de 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die 
   Hauptversammlung berechtigt, zu 
   beschließen, dass der Anspruch der 
   Aktionäre auf die Dividende erst an einem 
   späteren Tag fällig wird als dem dritten auf 
   den Beschluss folgenden Geschäftstag. 
 
   Wie im Vorjahr wird eine Auszahlung der 
   Dividende zu Beginn des Monats Juli 2020 
   vorgeschlagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
 
   Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
   des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 
   409.750.900,60 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 409.621.293,80 
   Dividende von 5,80 Euro 
   je für das Geschäftsjahr 
   2019 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:            EUR 129.606,80 
 
   Die Dividende ist am 6. Juli 2020 fällig. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind 
   die 70.624.361 zur Zeit des 
   Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das 
   Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
   Stückaktien berücksichtigt. Bis zur 
   Hauptversammlung kann sich die Zahl der für 
   das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
   Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei 
   unveränderter Ausschüttung von 5,80 Euro je 
   für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigter Stückaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, zu beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Abschlussprüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2020, sofern diese einer 
   solchen prüferischen Durchsicht unterzogen 
   werden, bestellt. 
6. *Neufassung des § 21 Abs. 3 der Satzung* 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll 
   zur Anpassung an die zukünftige Rechtslage neu 
   gefasst werden. Anlass hierfür ist das Gesetz 
   zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Das ARUG 
   II schafft geänderte Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts. Künftig soll hierfür 
   bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
   Derzeit stellt § 21 Abs. 3 der Satzung davon 
   abweichende beziehungsweise weitergehende 
   Anforderungen. 
 
   Die genannten Änderungen des 
   Aktiengesetzes und der neue § 67c AktG finden 
   erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um ein Abweichen der 
   Regelungen zum Nachweis der Berechtigung für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(3) Die Anmeldung bedarf der Textform und 
   muss in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch 
   den Letztintermediär gemäß den 
   rechtlichen Anforderungen erforderlich. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   zu beziehen und muss der Gesellschaft unter 
   der in der Einberufung mitgeteilten Adresse 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere 
   in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen 
   werden.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung so zum 
   Handelsregister zur Eintragung anzumelden, 
   dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
   3. September 2020 erfolgt. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
    (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 
    2 AktG und dessen Bedeutung)* 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
    Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. 
    Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 
    *Dienstag, den 7. April 2020, 00:00 Uhr 
    *(Nachweisstichtag), Aktionäre der 
    Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur 
    Hauptversammlung unter Nachweis ihrer 
    Berechtigung anmelden. Die Anmeldung und der 
    Nachweis der Berechtigung bedürfen der 
    Textform und müssen in deutscher oder 
    englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis 
    der Berechtigung reicht ein in Textform 
    erstellter besonderer Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Institut aus. Die Anmeldung und der auf den 
    Nachweisstichtag bezogene Nachweis des 
    Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 
    *Dienstag, den 21. April 2020, 24:00 Uhr*, 
    bei der nachstehend genannten Anmeldestelle 
    eingehen. 
 
    Anmeldestelle: 
 
    HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
    c/o Commerzbank AG 
    GS-BM General Meetings 
    60261 Frankfurt a.M. 
 
    Telefax: + 49 (0)69 136-26351 
    E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Teilnahme an der Versammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
    wer den Nachweis erbracht hat. Die 
    Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
    Stimmrechts bemessen sich dabei 
    ausschließlich nach dem im Nachweis 
    enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
    geht keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch 
    im Fall der vollständigen oder teilweisen 
    Veräußerung der Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
    den Umfang des Stimmrechts 
    ausschließlich der Anteilsbesitz des 
    Aktionärs zum Nachweisstichtag 
    maßgeblich, d.h. Veräußerungen von 
    Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
    Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
    Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
    von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
    Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
    Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
    werden, sind nicht teilnahme- und 
    stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im 
    Übrigen kein relevantes Datum für die 
    Dividendenberechtigung. 
 
    Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
    Anmeldung und des Nachweises des 
    Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden 
    den Aktionären Eintrittskarten für die 
    Hauptversammlung übersandt. Um den 
    rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig für die Übersendung der 
    Anmeldung und des Nachweises des 
    Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter 
    der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. 
2.  *Stimmrechtsvertretung* 
 
    Aktionäre können sich in der Hauptversammlung 
    auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
    durch ein Kreditinstitut oder einen 
    Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder 
    eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen 
    und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten 
    ausüben lassen. Auch dann sind eine 
    fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
    des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
    der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn 
    keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. 
    Aktionäre können für die Erteilung der 
    Vollmacht das Vollmachtsformular benutzen, 
    das sie zusammen mit der Eintrittskarte 
    erhalten; möglich ist aber auch, dass 
    Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
    Textform ausstellen. 
 
    Bei der Bevollmächtigung zur 
    Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG 
    (Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
    Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen 
    oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die 
    Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
    nachprüfbar festzuhalten. Die 
    Vollmachtserklärung muss zudem vollständig 
    sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
    verbundene Erklärungen enthalten. Bitte 
    stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit 
    dem zu Bevollmächtigenden über die Form der 
    Vollmacht ab. 
 
    Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, 
    von der Gesellschaft benannte 
    weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
    bereits vor der Hauptversammlung mit der 
    Ausübung ihres Stimmrechts zu 
    bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft 
    benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
    werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen 
    für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
    werden. Ohne diese Weisungen ist die 
    Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter 
    sind verpflichtet, weisungsgemäß 
    abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht 
    nach eigenem Ermessen ausüben. Auch im Fall 
    einer Bevollmächtigung eines von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters 
    ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung 
    und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach 
    den vorstehenden Bestimmungen des Abschnitts 
    II.1 erforderlich. 
 
    Vollmachten allgemein und Vollmachten mit 
    Weisungen an die weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft 
    wahlweise per Post, per Telefax oder 
    elektronisch (per E-Mail) übermittelt werden: 
 
    HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
 
    Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
    Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
    Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
    mehrere von diesen zurückweisen. 
 
    Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und 
    Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter sind in einem 
    Informationsblatt beschrieben, das die 
    Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
    zugesandt bekommen. Das Informationsblatt ist 
    auch im Internet unter 
 
    www.hochtief.de 
 
    über den Link 'Investor 
    Relations/Hauptversammlung' einsehbar. 
 
    Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und 
    Vertretung, insbesondere die persönliche 
    Teilnahme oder die Teilnahme durch einen 
    Vertreter, namentlich durch ein 
    Kreditinstitut oder eine 
    Aktionärsvereinigung, werden durch das 
    Angebot zur Bevollmächtigung eines von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters 
    nicht berührt und bleiben nach wie vor in 
    vollem Umfang möglich. 
3.  *Briefwahl* 
 
    Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an 
    der Hauptversammlung teilzunehmen, 
    schriftlich oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation abgeben (Briefwahl). Auch dann 
    sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
    Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
    vorstehenden Bestimmungen des Abschnitts II.1 
    erforderlich. 
 
    Die Stimmabgabe per Briefwahl kann der 
    Gesellschaft wahlweise per Post, per Telefax 
    oder elektronisch (per E-Mail) übermittelt 
    werden: 
 
    HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
 
    Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
    Bitte verwenden Sie das Ihnen nach erfolgter 
    Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte 
    übersandte Formular, das Sie an die oben 
    genannte Adresse zurücksenden. 
    Briefwahlstimmen, die nicht einer 
    ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei 
    zugeordnet werden können, werden nicht 
    berücksichtigt. 
 
    Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, diesen 
    gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen 
    gleichgestellte Institute oder Unternehmen 
    (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), 
    Aktionärsvereinigungen sowie diesen 
    gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
    Personen, die sich geschäftsmäßig 
    gegenüber Aktionären zur Ausübung des 
    Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, 
    können sich der Briefwahl bedienen. 
 
    Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per 
    Briefwahl sind in einem Informationsblatt 
    beschrieben, das die Aktionäre zusammen mit 
    der Eintrittskarte zugesandt bekommen. Das 
    Informationsblatt ist auch im Internet unter 
 
    www.hochtief.de 
 
    über den Link 'Investor 
    Relations/Hauptversammlung' einsehbar. 
 
    Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen 
    bis spätestens *Montag, den 27. April 2020, 
    12:00 Uhr*, bei der Gesellschaft unter der 
    vorgenannten Adresse eingegangen sein. 
4.  *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
    Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
    Abs. 2 AktG* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro am 
    Grundkapital erreichen, das entspricht 
    195.313 Stückaktien, können verlangen, dass 
    Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
    bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
    Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
    Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
    schriftlich oder in elektronischer Form nach 
    § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter 
    elektronischer Signatur) zu stellen und muss 
    der Gesellschaft bis zum *Samstag, den 28. 
    März 2020, 24:00 Uhr*, zugegangen sein. Ein 
    Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende 
    Adresse zu richten: 
 
    HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
    Vorstandssekretariat 
    Alfredstraße 236 
    45133 Essen 
 
    E-Mail (mit qualifizierter elektronischer 
    Signatur): birgit.janzen@hochtief.de 
 
    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
    sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von 
    Aktien für die Dauer der gesetzlich 
    angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 
    90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
    Verlangens sind und dass sie die Aktien bis 
    zur Entscheidung des Vorstands über den 
    Antrag halten und, soweit dem Antrag vom 
    Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur 
    Entscheidung des Gerichts über das 
    Ergänzungsverlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 
    122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 AktG sowie § 
    70 AktG). Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG 
    findet entsprechende Anwendung. 
5.  *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
    gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG* 
 
    Aktionäre können Anträge zu einzelnen 
    Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch 
    für Vorschläge zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
    Abschlussprüfern. 
 
    Anträge von Aktionären einschließlich 
    des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
    einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
    werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG 
    genannten Berechtigten unter den dortigen 
    Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, 
    die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn 
    der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft einen 
    Gegenantrag gegen einen Vorschlag von 
    Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
    bestimmten Punkt der Tagesordnung mit 
    Begründung an die unten stehende Adresse 
    übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht 
    mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
    ist somit *Montag, der 13. April 2020, 24:00 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

Lithium vs. Palladium - Ist das die Chance des Jahrzehnts?
Sichern Sie sich den kostenlosen PDF-Report! So können Sie vom Boom der Rohstoffe profitieren.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.