DJ DGAP-HV: RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: RWE Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 28.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-03-12 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
RWE Aktiengesellschaft Essen International Securities
Identification Number (ISIN):
DE 0007037129 Einladung zur Hauptversammlung
*Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,*
am Dienstag, den 28. April 2020, 10.00 Uhr, findet in
der Grugahalle in 45131 Essen, Messeplatz 2, unsere
ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie
einladen.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie
des zusammengefassten Lageberichts für die RWE
Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 des
Aktiengesetzes festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der RWE Aktiengesellschaft für das
Geschäftsjahr 2019 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer = EUR
Dividende von EUR 0,80 je 491.796.399,20
dividendenberechtigter
Stückaktie
Gewinnvortrag = EUR 61.201,42
Bilanzgewinn = EUR
491.857.600,62
Die Dividende ist am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag zur Zahlung fällig. Die Auszahlung
ist daher für den 4. Mai 2020 vorgesehen.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2019
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2019 Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts und von
Zwischenfinanzberichten*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung Essen,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020
sowie als Prüfer für die prüferische Durchsicht
der verkürzten Abschlüsse und der
Zwischenlageberichte als Teile des
Halbjahresfinanzberichts und der
Zwischenfinanzberichte zum 30. Juni 2020, zum
30. September 2020 und zum 31. März 2021 zu
wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist.
6. *Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags mit der GBV
Vierunddreißigste Gesellschaft für
Beteiligungsverwaltung mbH*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der RWE Aktiengesellschaft als
Organträgerin und der GBV
Vierunddreißigste Gesellschaft für
Beteiligungsverwaltung mbH als
Organgesellschaft vom 11. Februar 2020
zuzustimmen.
Die GBV Vierunddreißigste Gesellschaft für
Beteiligungsverwaltung mbH (nachfolgend 'GBV
34') ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der
RWE Aktiengesellschaft. Sie ist eine
nicht-operative Zwischenholding, die im
Wesentlichen die im Rahmen der Transaktion mit
der E.ON SE erworbene Beteiligung an der E.ON
SE hält. Der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag wird insbesondere zu
dem Zweck geschlossen, eine ertragsteuerliche
Organschaft zu begründen.
Er hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
- Die GBV 34 unterstellt die Leitung ihrer
Gesellschaft der RWE Aktiengesellschaft.
Die RWE Aktiengesellschaft ist
demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der GBV 34 hinsichtlich
der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu
erteilen.
- Die GBV 34 verpflichtet sich, ihren ganzen
Gewinn an die RWE Aktiengesellschaft
abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich
einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen
nach nachstehend geschilderten Regelungen
und nach § 300 des Aktiengesetzes - der
ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss vermindert um einen
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr
und einen etwaigen nach § 268 Absatz 8 des
Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten
Betrag.
Die GBV 34 kann mit Zustimmung der RWE
Aktiengesellschaft Beträge aus dem
Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen
einstellen, sofern dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des
Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs
sind auf Verlangen der RWE
Aktiengesellschaft aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die
Abführung von Beträgen aus der Auflösung
von anderen Gewinnrücklagen nach § 272
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, die vor
Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist
ausgeschlossen.
Die Vorschriften des § 301 des
Aktiengesetzes in ihrer jeweils gültigen
Fassung sind entsprechend anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt
erstmals für den ganzen Gewinn des am 1.
Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres
der GBV 34. Wenn die Eintragung des
Vertrags in das Handelsregister der GBV 34
nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020
erfolgt, gilt die Verpflichtung erstmals
für den ganzen Gewinn des im Jahr der
Eintragung in das Handelsregister
beginnenden Geschäftsjahres der GBV 34.
- Die RWE Aktiengesellschaft ist gegenüber
der GBV 34 entsprechend den Vorschriften
des § 302 des Aktiengesetzes in ihrer
jeweils gültigen Fassung zur
Verlustübernahme verpflichtet.
- Der Vertrag wurde unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der GBV 34 und der Hauptversammlung der
RWE Aktiengesellschaft abgeschlossen. Die
Gesellschafterversammlung der GBV 34 hat
dem Vertrag bereits am 19. Februar 2020
zugestimmt.
Der Vertrag wird mit der Eintragung in das
Handelsregister der GBV 34 wirksam und
gilt - mit Ausnahme des zuvor bezeichneten
Weisungsrechts der RWE Aktiengesellschaft
- rückwirkend ab Beginn des
Geschäftsjahres der GBV 34, für das nach
den vorstehenden Regelungen die
Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals
gilt.
Der Vertrag wird fest abgeschlossen für
die Zeit bis zum Ablauf von fünf
Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahres
der GBV 34, für das nach den Regeln des
Vertrages die Verpflichtung zur
Gewinnabführung erstmals gilt. Falls die
GBV 34 ein vom Kalenderjahr abweichendes
Geschäftsjahr einführen sollte, verlängert
sich die Laufzeit bis zum Ende des
Geschäftsjahres, das im Zeitpunkt des
Ablaufs der Festlaufzeit läuft. Der
Vertrag verlängert sich unverändert
jeweils um ein Jahr, falls er nicht
spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf
von einem Vertragspartner gekündigt wird.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt. Die RWE
Aktiengesellschaft ist insbesondere zur
Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn sie nicht mehr mehrheitlich an der
GBV 34 beteiligt ist oder sich zur Abgabe
der Anteilsmehrheit verpflichtet hat. Die
Kündigung kann fristlos, auf einen
beliebigen Zeitpunkt zwischen Eingehung
der Verpflichtung und Übertragung
oder zum Ende des bei Eingehung der
Übertragungsverpflichtung oder bei
Übertragung laufenden Geschäftsjahres
der GBV 34 erfolgen.
Der Vertrag ist in einem gemeinsamen Bericht
des Vorstands der RWE Aktiengesellschaft und
der Geschäftsführung der GBV 34 gemäß §
293a Absatz 1 des Aktiengesetzes näher
erläutert und begründet.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in
614.745.499 Stück Stammaktien, die jeweils eine Stimme
gewähren.
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts*
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens
bis zum 21. April 2020, 24.00 Uhr MESZ, unter der
nachstehenden Adresse
RWE Aktiengesellschaft
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DJ DGAP-HV: RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-
c/o Commerzbank AG
GS-BM General Meetings
60261 Frankfurt am Main
oder per E-Mail:
generalmeetings@commerzbank.com
oder per Telefax: +49 69 136 26351
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen
außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut,
dass sie zu Beginn des 7. April 2020 (d. h. 0.00 Uhr
MESZ) ('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft
waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse spätestens am 21. April 2020, 24.00 Uhr MESZ,
zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.
h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren
depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen
in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut
vorgenommen.
*Bevollmächtigung eines Dritten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen
Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch
durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen
sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall
sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des
Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der
in § 135 Absätze 8 und 10 des Aktiengesetzes
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende
Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach
dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem
nachprüfbar festgehalten werden; die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich
in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
abzustimmen.
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die
Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte ('Vollmacht an Dritte',
gekennzeichnet mit *A*), die dem Aktionär, der
rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert hat, von
seinem depotführenden Institut zugesandt wird. Wir
bitten, das ausgefüllte Vollmachtsformular durch die
bevollmächtigte Person zusammen mit der Eintrittskarte
am Tag der Hauptversammlung an den Anmeldeschaltern
vorlegen zu lassen.
Eine Vollmacht kann darüber hinaus sowohl im Vorfeld
der Hauptversammlung als auch noch während ihres
Verlaufs, spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen,
elektronisch via Internet erteilt werden. Den Zugang
erhalten die Aktionäre über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.rwe.com
Über den Link 'Hauptversammlung 2020' werden die
Aktionäre zum internetgestützten Vollmachtsystem
weitergeleitet. Zur elektronischen Vollmachtserteilung
bedarf es der Informationen auf der Eintrittskarte. Die
vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für
einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.
*Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft*
Außerdem bieten wir den Aktionären in diesem Jahr
wieder an, sich durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter - Rayan Kivakivd und
Sabina Mathur, beide RWE Supply & Trading GmbH - bei
den Abstimmungen vertreten zu lassen. Den
Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und
Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des
hierfür auf der Rückseite der Eintrittskarte
vorgesehenen Formulars ('Vollmacht an von der RWE AG
benannte Stimmrechtsvertreter', gekennzeichnet mit *B*)
erteilt werden. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall
mit dem ausgefüllten Vollmachtsformular B bis
spätestens zum Ablauf des 27. April 2020 (Eingang
maßgeblich) an folgende Anschrift zu übermitteln:
RWE Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder per Telefax: +49 89 3090 3746 75
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vor und während
der Hauptversammlung, spätestens bis zum Beginn der
Abstimmungen, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter über das Internet zu
bevollmächtigen und den Stimmrechtsvertretern über das
Internet Weisungen zu erteilen. Den Zugang erhalten die
Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.rwe.com
Über den Link 'Hauptversammlung 2020' werden die
Aktionäre zum internetgestützten Vollmacht- und
Weisungssystem weitergeleitet. Um dieses System zu
nutzen, bedarf es der Informationen auf der
Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen
gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf von
Vollmacht und Weisungen.
Aktionäre, die persönlich oder durch einen Dritten an
der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei den
Abstimmungen durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen
an den als 'Stimmrechtsvertretung' gekennzeichneten
Schaltern ihre Vollmacht und Weisungen erteilen. Diese
Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon
offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung
verlassen oder weiter an ihr teilnehmen wollen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind Anmeldung
des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes
fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des
Aktiengesetzes*
Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der
Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 28.
März 2020, 24.00 Uhr MEZ. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die
Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten
(vgl. § 122 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 122 Absatz 1
Satz 3 des Aktiengesetzes).
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu
übermitteln:
RWE Aktiengesellschaft (Vorstand)
Legal
Altenessener Str. 35
45141 Essen
oder in elektronischer Form gemäß § 126a des
Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail:
HV2020.Antraege@rwe.com
Anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden
nicht berücksichtigt.
Anträge von Aktionären (§ 126 Absatz 1 des
Aktiengesetzes)
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung zu stellen. Zugänglich zu machende
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der
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March 12, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor
der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis
spätestens Montag, den 13. April 2020, 24.00 Uhr MESZ,
zugegangen sind, werden einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die
Internetseite
www.rwe.com
('Hauptversammlung 2020') veröffentlicht (vgl. § 126
Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes).
In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz
Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen
etwaige Begründung nicht zugänglich gemacht werden
müssen. Diese sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.rwe.com
('Hauptversammlung 2020') beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst
etwaiger Begründung) ist folgende Adresse
maßgeblich:
RWE Aktiengesellschaft
Legal
Altenessener Str. 35
45141 Essen
oder per E-Mail: HV2020.Antraege@rwe.com
oder per Telefax: +49 201 5179 5190
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht
berücksichtigt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 des
Aktiengesetzes)
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern
(Tagesordnungspunkt 5) zu machen.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft
unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14
Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind,
also bis spätestens Montag, den 13. April 2020, 24.00
Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich
des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite
www.rwe.com
('Hauptversammlung 2020') zugänglich gemacht.
Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich
gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und
den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl.
§ 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes).
Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des
Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren
Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht
werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.rwe.com
('Hauptversammlung 2020') beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist
folgende Adresse maßgeblich:
RWE Aktiengesellschaft
Legal
Altenessener Str. 35
45141 Essen
oder per E-Mail: HV2020.Antraege@rwe.com
oder per Telefax: +49 201 5179 5190
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von
Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte
Übermittlung an die Gesellschaft zu machen, bleibt
unberührt.
Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Absatz 1 des
Aktiengesetzes)
Nach § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2
und Satz 4 des Aktiengesetzes).
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes
näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand
die Auskunft verweigern. Eine Darstellung der
Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft
verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse
www.rwe.com
('Hauptversammlung 2020').
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und
weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung sind auf der Internetseite der
Gesellschaft über
www.rwe.com
('Hauptversammlung 2020') abrufbar.
*Hinweise zum Datenschutz*
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir
personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die RWE Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten als
Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie aller
weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum
Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren
Rechten gemäß der DS-GVO finden Sie auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.rwe.com/hv-2020-datenschutz
Mit freundlichen Grüßen
Essen, im März 2020
*RWE Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2020-03-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: RWE Aktiengesellschaft
Altenessener Str. 35
45141 Essen
Deutschland
E-Mail: christian.kuhn@rwe.com
Internet: https://www.rwe.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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(END) Dow Jones Newswires
March 12, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
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