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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.04.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Siltronic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.04.2020 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Siltronic AG München WKN: WAF300 
ISIN: DE000WAF3001 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der Siltronic AG am Donnerstag, 23. April 
2020, um 10:00 Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft 
Max-Joseph-Str. 5 
80333 München. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
    Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für 
    die Siltronic AG und den Konzern zum 31. Dezember 2019 sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 
    315a HGB* 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Homepage der Siltronic AG 
    unter 
 
    https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html 
 
    abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung 
    zugänglich gemacht. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten 
    Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2019. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
    gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
    Siltronic AG zur Ausschüttung einer Dividende* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
    Siltronic AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 
    141.129.396,50 EUR  wie folgt zu verwenden: 
 
    - Ausschüttung einer Dividende in Höhe 
      von 3,00 EUR  je                         90.000.000,00 EUR  
      dividendenberechtigte Stückaktie 
      (Stand 4. März 2020: 30.000.000): 
    - Gewinnvortrag auf neue Rechnung:          51.129.396,50 EUR  
 
    Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
    verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
    unverändert eine Dividende von 3,00 EUR  je 
    dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste 
    Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
    vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
    Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am 28. April 2020, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer des 
    Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des 
    Geschäftsjahrs 2020 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
    Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und 
    des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
    die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 
    und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
    2015, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der 
    Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der außerordentlichen 
    Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 ermächtigt, das Grundkapital in 
    der Zeit bis zum 7. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
    bis zu EUR 60.000.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen 
    lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
    mehrmals zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2015*'). Das 
    Genehmigte Kapital 2015 wurde bislang nicht ausgenutzt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
    Gesellschaft auch künftig, d.h. über den 7. Juni 2020 hinaus, zu 
    ermöglichen, das Grundkapital kurzfristig durch Ausnutzung eines 
    genehmigten Kapitals zu erhöhen und dabei gegebenenfalls auch das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Das Genehmigte 
    Kapital 2015 soll daher aufgehoben und durch ein neues 
    genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2020*') ersetzt 
    werden. Das Genehmigte Kapital 2020 soll allerdings nur ein 
    Volumen von bis zu EUR 36.000.000,00 (entsprechend 30% des 
    derzeit bestehenden Grundkapitals) haben. Zudem soll die 
    Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
    2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf Aktien 
    beschränkt werden, auf die rechnerisch maximal 10% des zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals oder - falls dieses niedriger sein sollte - des im 
    Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
    entfallen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
       2015 
 
       Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 7. Juni 2020 um bis zu 
       EUR 60.000.000,00 einmalig oder mehrmals zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015), wird mit 
       Wirksamwerden der unter nachstehendem lit. c) 
       dieses Tagesordnungspunktes 6 vorgeschlagenen 
       Satzungsänderung aufgehoben. 
    b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
       in der Zeit bis zum 22. April 2025 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
       insgesamt EUR 36.000.000,00 (in Worten: Euro 
       sechsunddreißig Millionen) durch Ausgabe 
       von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmals zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
       2020*'). 
 
       Die Summe der unter Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 ausgegebenen Aktien und der 
       Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder 
       Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
       Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
       Wandlungsrecht bzw. -pflicht, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       einer Kombination dieser Instrumente) 
       (zusammen im Folgenden auch 
       '*Schuldverschreibungen*'), die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben 
       werden, ausgegeben werden können oder 
       auszugeben sind, darf einen Betrag des 
       Grundkapitals von insgesamt EUR 36.000.000,00 
       (entsprechend 30% des derzeit bestehenden 
       Grundkapitals) nicht übersteigen 
       (wechselseitige Anrechnung). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch ganz oder teilweise von einem oder 
       mehreren Kreditinstitut(en) oder Unternehmen 
       im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht 
       der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
       Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 
       auszuschließen, 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht 
             wesentlich unterschreitet und der 
             auf die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
             Aktien insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             10% des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -2-

und des im Zeitpunkt der Ausübung 
             der Ermächtigung vorhandenen 
             Grundkapitals nicht überschreitet. 
             Auf diese Begrenzung von 10% des 
             Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
             der Laufzeit der Ermächtigung 
             ausgegeben oder veräußert 
             wurden; ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die von der Gesellschaft 
             zur Bedienung von Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. zur Erfüllung 
             von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten aus 
             Schuldverschreibungen ausgegeben 
             werden können oder auszugegeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
             2020 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre in 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden (wechselseitige 
             Anrechnung); 
       (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder durch deren 
             nachgeordnete Konzernunternehmen 
             ausgegeben wurden oder noch 
             werden, bei Ausübung des 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
             der Erfüllung einer 
             Wandlungspflicht neue Aktien der 
             Gesellschaft gewähren zu können 
             sowie soweit es erforderlich ist, 
             um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten bzw. Gläubigern von 
             mit Wandlungspflichten 
             ausgestatteten 
             Wandelschuldverschreibungen, die 
             von der Gesellschaft oder deren 
             nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben wurden oder noch 
             werden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung der 
             Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
             nach Erfüllung von 
             Wandlungspflichten als Aktionäre 
             zustünde; 
       (iv)  im Fall einer Kapitalerhöhung 
             gegen Sacheinlagen, insbesondere 
             im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
             Unternehmen, Betrieben, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             oder sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften; sowie 
       (v)   zur Durchführung einer sogenannten 
             Aktiendividende (_scrip 
             dividend_), bei der den Aktionären 
             angeboten wird, ihren 
             Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
             oder teilweise) als Sacheinlage 
             gegen Gewährung neuer Aktien aus 
             dem Genehmigten Kapital 2020 in 
             die Gesellschaft einzulegen. 
 
       Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
       Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
       darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien 
       der Gesellschaft, die während der Laufzeit des 
       Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben 
       werden bzw. aufgrund von während der Laufzeit 
       des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen auszugeben sind, einen 
       rechnerischen Anteil von 10% des Grundkapitals 
       nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 
       2020 noch im Zeitpunkt seiner Ausnutzung 
       (wechselseitige Anrechnung). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
       nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung der 
       Satzung entsprechend anzupassen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 6 der Satzung wird geändert und wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital in der Zeit bis zum 22. 
            April 2025 mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 
            36.000.000,00 (in Worten: Euro 
            sechsunddreißig Millionen) durch 
            Ausgabe von neuen, auf den Namen 
            lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
            Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu 
            erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2020*'). 
 
            Die Summe der unter Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2020 ausgegebenen 
            Aktien und der Aktien, die zur 
            Bedienung von Wandel- und/oder 
            Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von 
            Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            und/oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer 
            Kombination dieser Instrumente) 
            (zusammen im Folgenden auch 
            '*Schuldverschreibungen*'), die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            ausgegeben werden, ausgegeben werden 
            können oder auszugeben sind, darf einen 
            Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
            EUR 36.000.000,00 (entsprechend 30% des 
            derzeit bestehenden Grundkapitals) 
            nicht übersteigen (wechselseitige 
            Anrechnung). 
 
            Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
            können dabei auch ganz oder teilweise 
            von einem oder mehreren 
            Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
            Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
            der Verpflichtung übernommen werden, 
            sie den Aktionären der Gesellschaft zum 
            Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
            Bezugsrecht). 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Bezugsrecht der Aktionäre mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats für eine 
            oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
            Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 
            auszuschließen, 
 
            (i)   um Spitzenbeträge vom 
                  Bezugsrecht auszunehmen; 
            (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
                  Bareinlagen, wenn der 
                  Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                  den Börsenpreis der bereits 
                  börsennotierten Aktien gleicher 
                  Gattung und Ausstattung nicht 
                  wesentlich unterschreitet und 
                  der auf die unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts ausgegebenen 
                  neuen Aktien insgesamt 
                  entfallende anteilige Betrag 
                  des Grundkapitals 10% des im 
                  Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                  der Ermächtigung und des im 
                  Zeitpunkt der Ausübung der 
                  Ermächtigung vorhandenen 
                  Grundkapitals nicht 
                  überschreitet. Auf diese 
                  Begrenzung von 10% des 
                  Grundkapitals sind Aktien 
                  anzurechnen, die in 
                  unmittelbarer oder 
                  entsprechender Anwendung des § 
                  186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
                  der Laufzeit der Ermächtigung 
                  ausgegeben oder veräußert 
                  wurden; ebenfalls anzurechnen 
                  sind Aktien, die von der 
                  Gesellschaft zur Bedienung von 
                  Wandlungs- oder Optionsrechten 
                  bzw. zur Erfüllung von 
                  Wandlungs- oder 
                  Optionspflichten aus 
                  Schuldverschreibungen 
                  ausgegeben werden können oder 
                  auszugegeben sind, sofern die 
                  Schuldverschreibungen während 
                  der Laufzeit des Genehmigten 
                  Kapitals 2020 unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts der Aktionäre 
                  in entsprechender Anwendung von 
                  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                  ausgegeben werden 
                  (wechselseitige Anrechnung); 
            (iii) soweit dies erforderlich ist, 
                  um Inhabern bzw. Gläubigern von 
                  Schuldverschreibungen, die von 
                  der Gesellschaft oder durch 
                  deren nachgeordnete 
                  Konzernunternehmen ausgegeben 
                  wurden oder noch werden, bei 
                  Ausübung des Wandlungs- bzw. 
                  Optionsrechts oder der 
                  Erfüllung einer 
                  Wandlungspflicht neue Aktien 
                  der Gesellschaft gewähren zu 
                  können sowie soweit es 
                  erforderlich ist, um Inhabern 
                  von Wandlungs- bzw. 
                  Optionsrechten bzw. Gläubigern 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -3-

von mit Wandlungspflichten 
                  ausgestatteten 
                  Wandelschuldverschreibungen, 
                  die von der Gesellschaft oder 
                  deren nachgeordneten 
                  Konzernunternehmen ausgegeben 
                  wurden oder noch werden, ein 
                  Bezugsrecht auf neue Aktien in 
                  dem Umfang zu gewähren, wie es 
                  ihnen nach Ausübung der 
                  Options- oder Wandlungsrechte 
                  bzw. nach Erfüllung von 
                  Wandlungspflichten als 
                  Aktionäre zustünde; 
            (iv)  im Fall einer Kapitalerhöhung 
                  gegen Sacheinlagen, 
                  insbesondere im Rahmen von 
                  Unternehmenszusammenschlüssen 
                  oder zum (auch mittelbaren) 
                  Erwerb von Unternehmen, 
                  Betrieben, Unternehmensteilen, 
                  Beteiligungen oder sonstigen 
                  Vermögensgegenständen oder 
                  Ansprüchen auf den Erwerb von 
                  Vermögensgegenständen 
                  einschließlich Forderungen 
                  gegen die Gesellschaft oder 
                  ihre Konzerngesellschaften; 
                  sowie 
            (v)   zur Durchführung einer 
                  sogenannten Aktiendividende 
                  (_scrip dividend_), bei der den 
                  Aktionären angeboten wird, 
                  ihren Dividendenanspruch 
                  wahlweise (ganz oder teilweise) 
                  als Sacheinlage gegen Gewährung 
                  neuer Aktien aus dem 
                  Genehmigten Kapital 2020 in die 
                  Gesellschaft einzulegen. 
 
            Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
            Genehmigten Kapitals 2020 unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts der 
            Aktionäre ausgegeben werden, darf unter 
            Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
            Gesellschaft, die während der Laufzeit 
            des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            veräußert bzw. ausgegeben werden 
            bzw. aufgrund von während der Laufzeit 
            des Genehmigten Kapitals unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegebenen Schuldverschreibungen 
            auszugeben sind, einen rechnerischen 
            Anteil von 10% des Grundkapitals nicht 
            übersteigen, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
            Genehmigten Kapitals 2020 noch im 
            Zeitpunkt seiner Ausnutzung 
            (wechselseitige Anrechnung). 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
            ermächtigt, nach Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2020 oder Ablauf 
            der Frist für die Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung 
            der Satzung entsprechend anzupassen.' 
7.  Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
    außerordentlichen Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 
    beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
    mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht, Genussrechten 
    und/oder Gewinnschuldverschreibungen, die Erteilung einer neuen 
    Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 und 
    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 sowie über die 
    entsprechende Satzungsänderung 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der außerordentlichen 
    Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 3 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2020 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen 
    lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
    Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch 
    '*Schuldverschreibungen*') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    750.000.000,00 zu begeben (die '*Ermächtigung 2015*'). Die 
    Ermächtigung 2015 wurde bislang nicht ausgenutzt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
    Gesellschaft auch künftig, d.h. über den 7. Juni 2020 hinaus, zu 
    ermöglichen, Schuldverschreibungen gegebenenfalls auch unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeben zu können. Die bestehende 
    Ermächtigung 2015 soll daher aufgehoben und durch eine neue 
    Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden (die 
    '*Ermächtigung 2020*'). Die Ermächtigung 2020 soll allerdings nur 
    zur Begebung von Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
    bis zu EUR 500.000.000,00 ermächtigen, die ihre Inhaber oder 
    Gläubiger maximal zum Bezug von bzw. zur Wandlung in Aktien 
    berechtigen bzw. verpflichten, auf die rechnerisch nicht mehr als 
    10% des derzeit bestehenden und des im Zeitpunkt der Ausübung der 
    Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft 
    entfallen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss 
    zu fassen: 
 
    a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2015 
       zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
 
       Die von der Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 
       unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossene 
       Ermächtigung 2015 zur Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen wird aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
 
       (1) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Grundkapitalbetrag 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           22. April 2025 einmalig oder mehrmals 
           auf den Inhaber und/oder den Namen 
           lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (zusammen im Folgenden auch 
           '*Schuldverschreibungen*') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           500.000.000,00 zu begeben und den 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
           auf bis zu 3.000.000 neue, auf den 
           Namen lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
           bis zu EUR 12.000.000,00 nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen 
           ('*Anleihebedingungen*') zu gewähren 
           ('*Ermächtigung 2020*'). 
 
           Die Summe der Aktien, die zur Bedienung 
           von Wandel- und/oder Optionsrechten 
           bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
           Optionspflichten aus den 
           Schuldverschreibungen ausgegeben 
           werden, ausgegeben werden können oder 
           auszugeben sind, und der während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung 2020 unter 
           Ausnutzung von genehmigtem Kapital 
           (insbesondere dem unter 
           Tagesordnungspunkt 6 lit. b) zu 
           beschließenden Genehmigten Kapital 
           2020) ausgegebenen Aktien, darf einen 
           Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
           EUR 36.000.000,00 (entsprechend 30% des 
           derzeit bestehenden Grundkapitals) 
           nicht übersteigen (wechselseitige 
           Anrechnung). 
 
           Die Schuldverschreibungen können gegen 
           Barleistung oder gegen Sachleistungen, 
           insbesondere zum Zweck des (auch 
           mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
           Betrieben, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen und sonstigen 
           Vermögensgegenständen, 
           einschließlich Forderungen gegen 
           die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften, begeben werden; 
           im Fall der Ausgabe gegen 
           Sachleistungen, soweit der Wert der 
           Sachleistungen dem Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung entspricht. 
 
           Die jeweiligen Anleihebedingungen 
           können Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
           zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
           anderen Zeitpunkt begründen sowie ein 
           Andienungsrecht des Emittenten zur 
           Lieferung von Aktien vorsehen (in 
           beliebiger Kombination). 
 
           Die Ermächtigung umfasst die 
           Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, soweit Inhaber bzw. Gläubiger 
           von Wandelschuldverschreibungen bzw. 
           Optionsscheinen aus 
           Optionsschuldverschreibungen von ihrem 
           Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch 
           machen oder ihre Wandlungs- bzw. 
           Optionspflicht erfüllen oder eine 
           Andienung von Aktien erfolgt. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           einmalig oder mehrmals, insgesamt oder 
           in Teilen oder gleichzeitig in 
           verschiedenen Tranchen begeben werden. 
           Alle Schuldverschreibungen einer 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -4-

jeweils begebenen Tranche sind mit 
           unter sich jeweils gleichrangigen 
           Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
           Die Schuldverschreibungen sowie die 
           Options- und Wandlungsrechte können mit 
           oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können mit einer festen oder mit einer 
           variablen Verzinsung ausgestattet 
           werden. Ferner kann die Verzinsung auch 
           wie bei einer Gewinnschuldverschreibung 
           vollständig oder teilweise von der Höhe 
           der Dividende der Gesellschaft abhängig 
           gemacht werden. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. 
 
           Sie können auch durch in- oder 
           ausländische Gesellschaften, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen 
           und des Kapitals beteiligt ist 
           ('*nachgeordnete Konzernunternehmen*'), 
           begeben werden. Für einen solchen Fall 
           wird der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
           emittierende Gesellschaft eine Garantie 
           für die Rückzahlung der 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
           den Inhabern bzw. Gläubigern der 
           eingeräumten Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte bzw. -pflichten Aktien 
           der Gesellschaft zu gewähren sowie 
           weitere, für die erfolgreiche Begebung 
           der Schuldverschreibungen erforderliche 
           Erklärungen abzugeben und Handlungen 
           vorzunehmen. 
       (2) Wandelschuldverschreibungen 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen das Recht, diese 
           nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen in neue Aktien der 
           Gesellschaft umzutauschen. Die 
           Anleihebedingungen können auch 
           Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem früheren Zeitpunkt 
           vorsehen. In diesem Fall kann in den 
           Anleihebedingungen vorgesehen werden, 
           dass die Gesellschaft berechtigt ist, 
           eine etwaige Differenz zwischen dem 
           Nennbetrag der Schuldverschreibungen 
           und einem in den Anleihebedingungen 
           näher zu spezifizierenden 
           Wandlungspreis - wie nachfolgend unter 
           (5) beschrieben - multipliziert mit dem 
           Umtauschverhältnis ganz oder teilweise 
           in bar auszugleichen. 
       (3) Optionsschuldverschreibungen 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
           mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
           den Inhaber nach näherer Maßgabe 
           der Optionsbedingungen zum Bezug von 
           Aktien der Gesellschaft berechtigen 
           oder verpflichten oder die dem 
           Emittenten ein Andienungsrecht 
           einräumen. 
       (4) Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
           Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei 
           Wandelschuldverschreibungen aus der 
           Division des Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung bzw. eines 
           unterhalb des Nennbetrags liegenden 
           Ausgabepreises einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Lauten 
           Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der 
           Teilschuldverschreibungen und der 
           Wandlungspreis auf unterschiedliche 
           Währungen, sind für die Umrechnung die 
           sich aus den von der Europäischen 
           Zentralbank veröffentlichten 
           Referenzkursen ergebenden Kurse jeweils 
           am Tag der endgültigen Festsetzung des 
           Ausgabepreises der 
           Teilschuldverschreibungen 
           maßgeblich. 
 
           Die Optionsbedingungen können auch 
           vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
           oder teilweise auch durch 
           Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen erbracht 
           werden kann. 
 
           In den Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen kann 
           außerdem vorgesehen werden, dass 
           das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis 
           variabel ist und auf eine ganze Zahl 
           auf- oder abgerundet werden kann; 
           ferner kann eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
           Übrigen kann vorgesehen werden, 
           dass Spitzen zusammengelegt werden 
           und/oder in bar ausgeglichen werden. 
       (5) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis für eine Aktie muss - 
           auch bei einem variablen 
           Umtauschverhältnis und unter 
           Berücksichtigung von Rundungen und 
           Zuzahlungen - entweder 
 
           (i)  mindestens 80% des 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswerts der 
                Börsenkurse der Aktie der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel 
                (oder in einem vergleichbaren 
                Nachfolgesystem) an der 
                Frankfurter Wertpapierbörse an 
                den zehn (10) Börsenhandelstagen 
                vor dem Tag der Beschlussfassung 
                durch den Vorstand über die 
                Begebung der 
                Schuldverschreibungen betragen, 
                oder 
           (ii) sofern den Aktionären ein 
                Bezugsrecht auf die 
                Schuldverschreibungen zusteht, 
                alternativ mindestens 80% des 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswerts der 
                Börsenkurse der Aktie der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel 
                (oder einem vergleichbaren 
                Nachfolgesystem) an der 
                Frankfurter Wertpapierbörse in 
                dem Zeitraum vom Beginn der 
                Bezugsfrist bis 
                einschließlich des Tags vor 
                der Bekanntmachung der 
                endgültigen Festlegung der 
                Konditionen der 
                Schuldverschreibungen gemäß 
                § 186 Abs. 2 AktG betragen. 
 
           Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
           einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
           bzw. einem Andienungsrecht des 
           Emittenten zur Lieferung von Aktien 
           kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           mindestens entweder dem oben genannten 
           Mindestpreis (80%) entsprechen oder dem 
           volumengewichteten Durchschnittswert 
           der Börsenkurse der Aktien der 
           Gesellschaft an mindestens drei 
           Börsenhandelstagen im Xetra-Handel 
           (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse unmittelbar vor der 
           Ermittlung des Wandlungs- bzw. 
           Optionspreises nach näherer 
           Maßgabe der Anleihebedingungen, 
           auch wenn dieser Durchschnittskurs 
           unterhalb des oben genannten 
           Mindestpreises (80%) liegt. § 9 Abs. 1 
           AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben 
           unberührt. 
 
           Sofern für den nach vorstehenden 
           Bestimmungen maßgeblichen 
           Zeitpunkt kein volumengewichteter 
           Durchschnittswert der Börsenkurse 
           festgestellt wird, muss der Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis mindestens 80% des 
           Schlusskurses der Aktien der im 
           Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse am letzten 
           Börsenhandelstag vor dem Tag der 
           endgültigen Preisfestsetzung der 
           Schuldverschreibung betragen. 
       (6) Verwässerungsschutz 
 
           Die Ermächtigung umfasst auch die 
           Möglichkeit, nach näherer Maßgabe 
           der jeweiligen Anleihebedingungen in 
           bestimmten Fällen Verwässerungsschutz 
           zu gewähren bzw. Anpassungen 
           vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. 
           Anpassungen können insbesondere 
           vorgesehen werden, wenn es während der 
           Laufzeit der Schuldverschreibungen zu 
           Kapitalveränderungen bei der 
           Gesellschaft kommt (etwa einer 
           Kapitalerhöhung bzw. 
           Kapitalherabsetzung oder einem 
           Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang 
           mit Dividendenzahlungen, der Begebung 
           weiterer 
           Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, 
           Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
           anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
           den Wert der Options- bzw. 
           Wandlungsrechte, die während der 
           Laufzeit der Schuldverschreibungen 
           eintreten (wie zum Beispiel einer 
           Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
           Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
           können insbesondere durch Einräumung 
           von Bezugsrechten, durch Veränderung 
           oder Einräumung von Barkomponenten 
           vorgenommen werden. 
       (7) Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

Barausgleich, Ersetzungsbefugnis 
 
           Die Anleihebedingungen können vorsehen 
           oder gestatten, dass zur Bedienung der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           -pflichten außer Aktien aus einem 
           bedingten Kapital, insbesondere dem in 
           Zusammenhang mit dieser Ermächtigung 
           2020 zu schaffenden Bedingten Kapital 
           2020, nach Wahl der Gesellschaft auch 
           neue Aktien aus einem genehmigten 
           Kapital oder eigene Aktien der 
           Gesellschaft verwendet werden können. 
 
           Die Anleihebedingungen können ferner 
           vorsehen oder gestatten, dass die 
           Gesellschaft den Wandlungs- oder 
           Optionsberechtigten bzw. 
           -verpflichteten nicht Aktien der 
           Gesellschaft gewährt, sondern den 
           Gegenwert ganz oder teilweise in Geld 
           zahlt, der nach näherer Maßgabe 
           der Anleihebedingungen dem 
           volumengewichteten Durchschnittswert 
           der Börsenkurse der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der zehn bis zwanzig 
           Börsenhandelstage nach Ankündigung des 
           Barausgleichs entspricht. 
 
           Die Anleihebedingungen können ferner 
           vorsehen oder gestatten, dass die 
           Gesellschaft den Gläubigern der 
           Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung eines 
           fälligen Geldbetrags neue Aktien oder 
           eigene Aktien der Gesellschaft gewährt. 
           Die Aktien werden jeweils mit einem 
           Wert angerechnet, der nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen dem 
           volumengewichteten Durchschnittswert 
           der Börsenkurse der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der zehn bis zwanzig 
           Börsenhandelstage nach Ankündigung der 
           Ausübung der Ersetzungsbefugnis 
           (Gewährung von Aktien anstelle 
           Geldzahlung) entspricht. 
       (8) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen zu. Die 
           Schuldverschreibungen können dabei auch 
           ganz oder teilweise von einem oder 
           mehreren Kreditinstitut(en) oder 
           Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Werden die 
           Schuldverschreibungen von einem 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
           Gewährung des Bezugsrechts für ihre 
           Aktionäre nach Maßgabe der 
           vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auf die Schuldverschreibungen in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
           (i)   für Spitzenbeträge, die sich 
                 aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
           (ii)  sofern die 
                 Schuldverschreibungen mit 
                 Options- oder Wandlungsrecht 
                 bzw. -pflicht gegen Barleistung 
                 begeben werden und so 
                 ausgestattet sind, dass ihr 
                 Ausgabepreis ihren nach 
                 anerkannten, insbesondere 
                 finanzmathematischen 
                 Grundsätzen ermittelten 
                 theoretischen Marktwert nicht 
                 wesentlich unterschreitet. 
                 Diese Ermächtigung zum 
                 Bezugsrechtsausschluss gilt 
                 jedoch nur für 
                 Schuldverschreibungen mit 
                 Options- oder Wandlungsrechten 
                 bzw. Options- oder 
                 Wandlungspflichten auf Aktien 
                 mit einem anteiligen Betrag des 
                 Grundkapitals, der insgesamt 
                 10% des Grundkapitals der 
                 Gesellschaft nicht 
                 überschreiten darf. Für die 
                 Berechnung der 10%-Grenze ist 
                 die Höhe des Grundkapitals zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 dieser Ermächtigung oder - 
                 falls dieser Wert geringer ist 
                 - zum Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung 
                 maßgebend. Auf diese 
                 Begrenzung von 10% des 
                 Grundkapitals sind Aktien 
                 anzurechnen, die (i) in 
                 direkter oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
                 AktG während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung bis zum 
                 Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
                 ausgegeben oder veräußert 
                 werden, oder (ii) zur Bedienung 
                 von Bezugsrechten oder in 
                 Erfüllung von 
                 Wandlungspflichten aus 
                 Schuldverschreibungen 
                 ausgegeben werden, sofern die 
                 entsprechenden 
                 Schuldverschreibungen nach dem 
                 Wirksamwerden dieser 
                 Ermächtigung in entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
                 AktG unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre 
                 ausgegeben werden; 
           (iii) sofern die 
                 Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistung, insbesondere im 
                 Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen 
                 oder zum (auch mittelbaren) 
                 Erwerb von Unternehmen oder 
                 sonstigen 
                 Vermögensgegenständen, 
                 einschließlich Forderungen 
                 gegen die Gesellschaft oder 
                 ihre Konzerngesellschaften, 
                 ausgegeben werden, sofern der 
                 Wert der Sachleistung in einem 
                 angemessenen Verhältnis zum 
                 Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen steht; 
           (iv)  soweit dies erforderlich ist, 
                 um den Inhabern bzw. Gläubigern 
                 bereits zuvor ausgegebener 
                 Schuldverschreibungen ein 
                 Bezugsrecht in dem Umfang 
                 gewähren zu können, wie es 
                 ihnen nach Ausübung eines 
                 Options- oder Wandlungsrechts 
                 bzw. nach Erfüllung einer 
                 Options- oder Wandlungspflicht 
                 als Aktionär zustehen würde. 
 
           Die Summe der Aktien, die aufgrund der 
           Ausnutzung der Ermächtigung 2020 zur 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
           -pflicht unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           werden können, darf unter 
           Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
           Gesellschaft, die während der Laufzeit 
           der Ermächtigung 2020 unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts veräußert bzw. 
           ausgegeben werden, einen rechnerischen 
           Anteil von 10% des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Ermächtigung 2020 noch im Zeitpunkt 
           ihrer Ausnutzung (wechselseitige 
           Anrechnung). 
 
           Soweit Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
           -pflicht ausgegeben werden, ist der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre insgesamt 
           auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, 
           d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
           Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös 
           gewähren und die Höhe der Verzinsung 
           nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
           oder der Dividende berechnet wird. 
           Außerdem müssen in diesem Fall die 
           Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
           Marktkonditionen für vergleichbare 
           Mittelaufnahmen entsprechen. 
       (9) Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Einzelheiten 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen 
           dieser Ermächtigung 2020 die weiteren 
           Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der Schuldverschreibungen 
           und der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. -pflichten, insbesondere Zinssätze 
           (einschließlich variabler und 
           gewinnabhängiger Zinssätze), Art der 
           Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit und 
           Stückelung sowie Options- bzw. 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

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