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DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -20-

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.04.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Siltronic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.04.2020 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Siltronic AG München WKN: WAF300 
ISIN: DE000WAF3001 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der Siltronic AG am Donnerstag, 23. April 
2020, um 10:00 Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft 
Max-Joseph-Str. 5 
80333 München. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
    Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für 
    die Siltronic AG und den Konzern zum 31. Dezember 2019 sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 
    315a HGB* 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Homepage der Siltronic AG 
    unter 
 
    https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html 
 
    abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung 
    zugänglich gemacht. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten 
    Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2019. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
    gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
    Siltronic AG zur Ausschüttung einer Dividende* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
    Siltronic AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 
    141.129.396,50 EUR  wie folgt zu verwenden: 
 
    - Ausschüttung einer Dividende in Höhe 
      von 3,00 EUR  je                         90.000.000,00 EUR  
      dividendenberechtigte Stückaktie 
      (Stand 4. März 2020: 30.000.000): 
    - Gewinnvortrag auf neue Rechnung:          51.129.396,50 EUR  
 
    Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
    verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
    unverändert eine Dividende von 3,00 EUR  je 
    dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste 
    Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
    vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
    Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am 28. April 2020, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer des 
    Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des 
    Geschäftsjahrs 2020 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
    Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und 
    des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
    die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 
    und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
    2015, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der 
    Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der außerordentlichen 
    Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 ermächtigt, das Grundkapital in 
    der Zeit bis zum 7. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
    bis zu EUR 60.000.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen 
    lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
    mehrmals zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2015*'). Das 
    Genehmigte Kapital 2015 wurde bislang nicht ausgenutzt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
    Gesellschaft auch künftig, d.h. über den 7. Juni 2020 hinaus, zu 
    ermöglichen, das Grundkapital kurzfristig durch Ausnutzung eines 
    genehmigten Kapitals zu erhöhen und dabei gegebenenfalls auch das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Das Genehmigte 
    Kapital 2015 soll daher aufgehoben und durch ein neues 
    genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2020*') ersetzt 
    werden. Das Genehmigte Kapital 2020 soll allerdings nur ein 
    Volumen von bis zu EUR 36.000.000,00 (entsprechend 30% des 
    derzeit bestehenden Grundkapitals) haben. Zudem soll die 
    Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
    2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf Aktien 
    beschränkt werden, auf die rechnerisch maximal 10% des zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals oder - falls dieses niedriger sein sollte - des im 
    Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
    entfallen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
       2015 
 
       Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 7. Juni 2020 um bis zu 
       EUR 60.000.000,00 einmalig oder mehrmals zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015), wird mit 
       Wirksamwerden der unter nachstehendem lit. c) 
       dieses Tagesordnungspunktes 6 vorgeschlagenen 
       Satzungsänderung aufgehoben. 
    b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
       in der Zeit bis zum 22. April 2025 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
       insgesamt EUR 36.000.000,00 (in Worten: Euro 
       sechsunddreißig Millionen) durch Ausgabe 
       von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmals zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
       2020*'). 
 
       Die Summe der unter Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 ausgegebenen Aktien und der 
       Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder 
       Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
       Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
       Wandlungsrecht bzw. -pflicht, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       einer Kombination dieser Instrumente) 
       (zusammen im Folgenden auch 
       '*Schuldverschreibungen*'), die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben 
       werden, ausgegeben werden können oder 
       auszugeben sind, darf einen Betrag des 
       Grundkapitals von insgesamt EUR 36.000.000,00 
       (entsprechend 30% des derzeit bestehenden 
       Grundkapitals) nicht übersteigen 
       (wechselseitige Anrechnung). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch ganz oder teilweise von einem oder 
       mehreren Kreditinstitut(en) oder Unternehmen 
       im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht 
       der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
       Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 
       auszuschließen, 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht 
             wesentlich unterschreitet und der 
             auf die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
             Aktien insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             10% des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -2-

und des im Zeitpunkt der Ausübung 
             der Ermächtigung vorhandenen 
             Grundkapitals nicht überschreitet. 
             Auf diese Begrenzung von 10% des 
             Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
             der Laufzeit der Ermächtigung 
             ausgegeben oder veräußert 
             wurden; ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die von der Gesellschaft 
             zur Bedienung von Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. zur Erfüllung 
             von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten aus 
             Schuldverschreibungen ausgegeben 
             werden können oder auszugegeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
             2020 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre in 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden (wechselseitige 
             Anrechnung); 
       (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder durch deren 
             nachgeordnete Konzernunternehmen 
             ausgegeben wurden oder noch 
             werden, bei Ausübung des 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
             der Erfüllung einer 
             Wandlungspflicht neue Aktien der 
             Gesellschaft gewähren zu können 
             sowie soweit es erforderlich ist, 
             um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten bzw. Gläubigern von 
             mit Wandlungspflichten 
             ausgestatteten 
             Wandelschuldverschreibungen, die 
             von der Gesellschaft oder deren 
             nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben wurden oder noch 
             werden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung der 
             Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
             nach Erfüllung von 
             Wandlungspflichten als Aktionäre 
             zustünde; 
       (iv)  im Fall einer Kapitalerhöhung 
             gegen Sacheinlagen, insbesondere 
             im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
             Unternehmen, Betrieben, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             oder sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften; sowie 
       (v)   zur Durchführung einer sogenannten 
             Aktiendividende (_scrip 
             dividend_), bei der den Aktionären 
             angeboten wird, ihren 
             Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
             oder teilweise) als Sacheinlage 
             gegen Gewährung neuer Aktien aus 
             dem Genehmigten Kapital 2020 in 
             die Gesellschaft einzulegen. 
 
       Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
       Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
       darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien 
       der Gesellschaft, die während der Laufzeit des 
       Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben 
       werden bzw. aufgrund von während der Laufzeit 
       des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen auszugeben sind, einen 
       rechnerischen Anteil von 10% des Grundkapitals 
       nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 
       2020 noch im Zeitpunkt seiner Ausnutzung 
       (wechselseitige Anrechnung). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
       nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung der 
       Satzung entsprechend anzupassen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 6 der Satzung wird geändert und wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital in der Zeit bis zum 22. 
            April 2025 mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 
            36.000.000,00 (in Worten: Euro 
            sechsunddreißig Millionen) durch 
            Ausgabe von neuen, auf den Namen 
            lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
            Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu 
            erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2020*'). 
 
            Die Summe der unter Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2020 ausgegebenen 
            Aktien und der Aktien, die zur 
            Bedienung von Wandel- und/oder 
            Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von 
            Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            und/oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer 
            Kombination dieser Instrumente) 
            (zusammen im Folgenden auch 
            '*Schuldverschreibungen*'), die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            ausgegeben werden, ausgegeben werden 
            können oder auszugeben sind, darf einen 
            Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
            EUR 36.000.000,00 (entsprechend 30% des 
            derzeit bestehenden Grundkapitals) 
            nicht übersteigen (wechselseitige 
            Anrechnung). 
 
            Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
            können dabei auch ganz oder teilweise 
            von einem oder mehreren 
            Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
            Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
            der Verpflichtung übernommen werden, 
            sie den Aktionären der Gesellschaft zum 
            Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
            Bezugsrecht). 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Bezugsrecht der Aktionäre mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats für eine 
            oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
            Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 
            auszuschließen, 
 
            (i)   um Spitzenbeträge vom 
                  Bezugsrecht auszunehmen; 
            (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
                  Bareinlagen, wenn der 
                  Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                  den Börsenpreis der bereits 
                  börsennotierten Aktien gleicher 
                  Gattung und Ausstattung nicht 
                  wesentlich unterschreitet und 
                  der auf die unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts ausgegebenen 
                  neuen Aktien insgesamt 
                  entfallende anteilige Betrag 
                  des Grundkapitals 10% des im 
                  Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                  der Ermächtigung und des im 
                  Zeitpunkt der Ausübung der 
                  Ermächtigung vorhandenen 
                  Grundkapitals nicht 
                  überschreitet. Auf diese 
                  Begrenzung von 10% des 
                  Grundkapitals sind Aktien 
                  anzurechnen, die in 
                  unmittelbarer oder 
                  entsprechender Anwendung des § 
                  186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
                  der Laufzeit der Ermächtigung 
                  ausgegeben oder veräußert 
                  wurden; ebenfalls anzurechnen 
                  sind Aktien, die von der 
                  Gesellschaft zur Bedienung von 
                  Wandlungs- oder Optionsrechten 
                  bzw. zur Erfüllung von 
                  Wandlungs- oder 
                  Optionspflichten aus 
                  Schuldverschreibungen 
                  ausgegeben werden können oder 
                  auszugegeben sind, sofern die 
                  Schuldverschreibungen während 
                  der Laufzeit des Genehmigten 
                  Kapitals 2020 unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts der Aktionäre 
                  in entsprechender Anwendung von 
                  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                  ausgegeben werden 
                  (wechselseitige Anrechnung); 
            (iii) soweit dies erforderlich ist, 
                  um Inhabern bzw. Gläubigern von 
                  Schuldverschreibungen, die von 
                  der Gesellschaft oder durch 
                  deren nachgeordnete 
                  Konzernunternehmen ausgegeben 
                  wurden oder noch werden, bei 
                  Ausübung des Wandlungs- bzw. 
                  Optionsrechts oder der 
                  Erfüllung einer 
                  Wandlungspflicht neue Aktien 
                  der Gesellschaft gewähren zu 
                  können sowie soweit es 
                  erforderlich ist, um Inhabern 
                  von Wandlungs- bzw. 
                  Optionsrechten bzw. Gläubigern 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -3-

von mit Wandlungspflichten 
                  ausgestatteten 
                  Wandelschuldverschreibungen, 
                  die von der Gesellschaft oder 
                  deren nachgeordneten 
                  Konzernunternehmen ausgegeben 
                  wurden oder noch werden, ein 
                  Bezugsrecht auf neue Aktien in 
                  dem Umfang zu gewähren, wie es 
                  ihnen nach Ausübung der 
                  Options- oder Wandlungsrechte 
                  bzw. nach Erfüllung von 
                  Wandlungspflichten als 
                  Aktionäre zustünde; 
            (iv)  im Fall einer Kapitalerhöhung 
                  gegen Sacheinlagen, 
                  insbesondere im Rahmen von 
                  Unternehmenszusammenschlüssen 
                  oder zum (auch mittelbaren) 
                  Erwerb von Unternehmen, 
                  Betrieben, Unternehmensteilen, 
                  Beteiligungen oder sonstigen 
                  Vermögensgegenständen oder 
                  Ansprüchen auf den Erwerb von 
                  Vermögensgegenständen 
                  einschließlich Forderungen 
                  gegen die Gesellschaft oder 
                  ihre Konzerngesellschaften; 
                  sowie 
            (v)   zur Durchführung einer 
                  sogenannten Aktiendividende 
                  (_scrip dividend_), bei der den 
                  Aktionären angeboten wird, 
                  ihren Dividendenanspruch 
                  wahlweise (ganz oder teilweise) 
                  als Sacheinlage gegen Gewährung 
                  neuer Aktien aus dem 
                  Genehmigten Kapital 2020 in die 
                  Gesellschaft einzulegen. 
 
            Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
            Genehmigten Kapitals 2020 unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts der 
            Aktionäre ausgegeben werden, darf unter 
            Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
            Gesellschaft, die während der Laufzeit 
            des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            veräußert bzw. ausgegeben werden 
            bzw. aufgrund von während der Laufzeit 
            des Genehmigten Kapitals unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegebenen Schuldverschreibungen 
            auszugeben sind, einen rechnerischen 
            Anteil von 10% des Grundkapitals nicht 
            übersteigen, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
            Genehmigten Kapitals 2020 noch im 
            Zeitpunkt seiner Ausnutzung 
            (wechselseitige Anrechnung). 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
            ermächtigt, nach Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2020 oder Ablauf 
            der Frist für die Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung 
            der Satzung entsprechend anzupassen.' 
7.  Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
    außerordentlichen Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 
    beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
    mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht, Genussrechten 
    und/oder Gewinnschuldverschreibungen, die Erteilung einer neuen 
    Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 und 
    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 sowie über die 
    entsprechende Satzungsänderung 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der außerordentlichen 
    Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 3 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2020 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen 
    lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
    Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch 
    '*Schuldverschreibungen*') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    750.000.000,00 zu begeben (die '*Ermächtigung 2015*'). Die 
    Ermächtigung 2015 wurde bislang nicht ausgenutzt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
    Gesellschaft auch künftig, d.h. über den 7. Juni 2020 hinaus, zu 
    ermöglichen, Schuldverschreibungen gegebenenfalls auch unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeben zu können. Die bestehende 
    Ermächtigung 2015 soll daher aufgehoben und durch eine neue 
    Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden (die 
    '*Ermächtigung 2020*'). Die Ermächtigung 2020 soll allerdings nur 
    zur Begebung von Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
    bis zu EUR 500.000.000,00 ermächtigen, die ihre Inhaber oder 
    Gläubiger maximal zum Bezug von bzw. zur Wandlung in Aktien 
    berechtigen bzw. verpflichten, auf die rechnerisch nicht mehr als 
    10% des derzeit bestehenden und des im Zeitpunkt der Ausübung der 
    Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft 
    entfallen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss 
    zu fassen: 
 
    a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2015 
       zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
 
       Die von der Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 
       unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossene 
       Ermächtigung 2015 zur Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen wird aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
 
       (1) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Grundkapitalbetrag 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           22. April 2025 einmalig oder mehrmals 
           auf den Inhaber und/oder den Namen 
           lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (zusammen im Folgenden auch 
           '*Schuldverschreibungen*') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           500.000.000,00 zu begeben und den 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
           auf bis zu 3.000.000 neue, auf den 
           Namen lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
           bis zu EUR 12.000.000,00 nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen 
           ('*Anleihebedingungen*') zu gewähren 
           ('*Ermächtigung 2020*'). 
 
           Die Summe der Aktien, die zur Bedienung 
           von Wandel- und/oder Optionsrechten 
           bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
           Optionspflichten aus den 
           Schuldverschreibungen ausgegeben 
           werden, ausgegeben werden können oder 
           auszugeben sind, und der während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung 2020 unter 
           Ausnutzung von genehmigtem Kapital 
           (insbesondere dem unter 
           Tagesordnungspunkt 6 lit. b) zu 
           beschließenden Genehmigten Kapital 
           2020) ausgegebenen Aktien, darf einen 
           Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
           EUR 36.000.000,00 (entsprechend 30% des 
           derzeit bestehenden Grundkapitals) 
           nicht übersteigen (wechselseitige 
           Anrechnung). 
 
           Die Schuldverschreibungen können gegen 
           Barleistung oder gegen Sachleistungen, 
           insbesondere zum Zweck des (auch 
           mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
           Betrieben, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen und sonstigen 
           Vermögensgegenständen, 
           einschließlich Forderungen gegen 
           die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften, begeben werden; 
           im Fall der Ausgabe gegen 
           Sachleistungen, soweit der Wert der 
           Sachleistungen dem Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung entspricht. 
 
           Die jeweiligen Anleihebedingungen 
           können Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
           zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
           anderen Zeitpunkt begründen sowie ein 
           Andienungsrecht des Emittenten zur 
           Lieferung von Aktien vorsehen (in 
           beliebiger Kombination). 
 
           Die Ermächtigung umfasst die 
           Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, soweit Inhaber bzw. Gläubiger 
           von Wandelschuldverschreibungen bzw. 
           Optionsscheinen aus 
           Optionsschuldverschreibungen von ihrem 
           Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch 
           machen oder ihre Wandlungs- bzw. 
           Optionspflicht erfüllen oder eine 
           Andienung von Aktien erfolgt. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           einmalig oder mehrmals, insgesamt oder 
           in Teilen oder gleichzeitig in 
           verschiedenen Tranchen begeben werden. 
           Alle Schuldverschreibungen einer 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -4-

jeweils begebenen Tranche sind mit 
           unter sich jeweils gleichrangigen 
           Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
           Die Schuldverschreibungen sowie die 
           Options- und Wandlungsrechte können mit 
           oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können mit einer festen oder mit einer 
           variablen Verzinsung ausgestattet 
           werden. Ferner kann die Verzinsung auch 
           wie bei einer Gewinnschuldverschreibung 
           vollständig oder teilweise von der Höhe 
           der Dividende der Gesellschaft abhängig 
           gemacht werden. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. 
 
           Sie können auch durch in- oder 
           ausländische Gesellschaften, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen 
           und des Kapitals beteiligt ist 
           ('*nachgeordnete Konzernunternehmen*'), 
           begeben werden. Für einen solchen Fall 
           wird der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
           emittierende Gesellschaft eine Garantie 
           für die Rückzahlung der 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
           den Inhabern bzw. Gläubigern der 
           eingeräumten Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte bzw. -pflichten Aktien 
           der Gesellschaft zu gewähren sowie 
           weitere, für die erfolgreiche Begebung 
           der Schuldverschreibungen erforderliche 
           Erklärungen abzugeben und Handlungen 
           vorzunehmen. 
       (2) Wandelschuldverschreibungen 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen das Recht, diese 
           nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen in neue Aktien der 
           Gesellschaft umzutauschen. Die 
           Anleihebedingungen können auch 
           Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem früheren Zeitpunkt 
           vorsehen. In diesem Fall kann in den 
           Anleihebedingungen vorgesehen werden, 
           dass die Gesellschaft berechtigt ist, 
           eine etwaige Differenz zwischen dem 
           Nennbetrag der Schuldverschreibungen 
           und einem in den Anleihebedingungen 
           näher zu spezifizierenden 
           Wandlungspreis - wie nachfolgend unter 
           (5) beschrieben - multipliziert mit dem 
           Umtauschverhältnis ganz oder teilweise 
           in bar auszugleichen. 
       (3) Optionsschuldverschreibungen 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
           mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
           den Inhaber nach näherer Maßgabe 
           der Optionsbedingungen zum Bezug von 
           Aktien der Gesellschaft berechtigen 
           oder verpflichten oder die dem 
           Emittenten ein Andienungsrecht 
           einräumen. 
       (4) Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
           Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei 
           Wandelschuldverschreibungen aus der 
           Division des Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung bzw. eines 
           unterhalb des Nennbetrags liegenden 
           Ausgabepreises einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Lauten 
           Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der 
           Teilschuldverschreibungen und der 
           Wandlungspreis auf unterschiedliche 
           Währungen, sind für die Umrechnung die 
           sich aus den von der Europäischen 
           Zentralbank veröffentlichten 
           Referenzkursen ergebenden Kurse jeweils 
           am Tag der endgültigen Festsetzung des 
           Ausgabepreises der 
           Teilschuldverschreibungen 
           maßgeblich. 
 
           Die Optionsbedingungen können auch 
           vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
           oder teilweise auch durch 
           Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen erbracht 
           werden kann. 
 
           In den Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen kann 
           außerdem vorgesehen werden, dass 
           das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis 
           variabel ist und auf eine ganze Zahl 
           auf- oder abgerundet werden kann; 
           ferner kann eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
           Übrigen kann vorgesehen werden, 
           dass Spitzen zusammengelegt werden 
           und/oder in bar ausgeglichen werden. 
       (5) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis für eine Aktie muss - 
           auch bei einem variablen 
           Umtauschverhältnis und unter 
           Berücksichtigung von Rundungen und 
           Zuzahlungen - entweder 
 
           (i)  mindestens 80% des 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswerts der 
                Börsenkurse der Aktie der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel 
                (oder in einem vergleichbaren 
                Nachfolgesystem) an der 
                Frankfurter Wertpapierbörse an 
                den zehn (10) Börsenhandelstagen 
                vor dem Tag der Beschlussfassung 
                durch den Vorstand über die 
                Begebung der 
                Schuldverschreibungen betragen, 
                oder 
           (ii) sofern den Aktionären ein 
                Bezugsrecht auf die 
                Schuldverschreibungen zusteht, 
                alternativ mindestens 80% des 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswerts der 
                Börsenkurse der Aktie der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel 
                (oder einem vergleichbaren 
                Nachfolgesystem) an der 
                Frankfurter Wertpapierbörse in 
                dem Zeitraum vom Beginn der 
                Bezugsfrist bis 
                einschließlich des Tags vor 
                der Bekanntmachung der 
                endgültigen Festlegung der 
                Konditionen der 
                Schuldverschreibungen gemäß 
                § 186 Abs. 2 AktG betragen. 
 
           Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
           einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
           bzw. einem Andienungsrecht des 
           Emittenten zur Lieferung von Aktien 
           kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           mindestens entweder dem oben genannten 
           Mindestpreis (80%) entsprechen oder dem 
           volumengewichteten Durchschnittswert 
           der Börsenkurse der Aktien der 
           Gesellschaft an mindestens drei 
           Börsenhandelstagen im Xetra-Handel 
           (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse unmittelbar vor der 
           Ermittlung des Wandlungs- bzw. 
           Optionspreises nach näherer 
           Maßgabe der Anleihebedingungen, 
           auch wenn dieser Durchschnittskurs 
           unterhalb des oben genannten 
           Mindestpreises (80%) liegt. § 9 Abs. 1 
           AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben 
           unberührt. 
 
           Sofern für den nach vorstehenden 
           Bestimmungen maßgeblichen 
           Zeitpunkt kein volumengewichteter 
           Durchschnittswert der Börsenkurse 
           festgestellt wird, muss der Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis mindestens 80% des 
           Schlusskurses der Aktien der im 
           Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse am letzten 
           Börsenhandelstag vor dem Tag der 
           endgültigen Preisfestsetzung der 
           Schuldverschreibung betragen. 
       (6) Verwässerungsschutz 
 
           Die Ermächtigung umfasst auch die 
           Möglichkeit, nach näherer Maßgabe 
           der jeweiligen Anleihebedingungen in 
           bestimmten Fällen Verwässerungsschutz 
           zu gewähren bzw. Anpassungen 
           vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. 
           Anpassungen können insbesondere 
           vorgesehen werden, wenn es während der 
           Laufzeit der Schuldverschreibungen zu 
           Kapitalveränderungen bei der 
           Gesellschaft kommt (etwa einer 
           Kapitalerhöhung bzw. 
           Kapitalherabsetzung oder einem 
           Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang 
           mit Dividendenzahlungen, der Begebung 
           weiterer 
           Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, 
           Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
           anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
           den Wert der Options- bzw. 
           Wandlungsrechte, die während der 
           Laufzeit der Schuldverschreibungen 
           eintreten (wie zum Beispiel einer 
           Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
           Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
           können insbesondere durch Einräumung 
           von Bezugsrechten, durch Veränderung 
           oder Einräumung von Barkomponenten 
           vorgenommen werden. 
       (7) Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -5-

Barausgleich, Ersetzungsbefugnis 
 
           Die Anleihebedingungen können vorsehen 
           oder gestatten, dass zur Bedienung der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           -pflichten außer Aktien aus einem 
           bedingten Kapital, insbesondere dem in 
           Zusammenhang mit dieser Ermächtigung 
           2020 zu schaffenden Bedingten Kapital 
           2020, nach Wahl der Gesellschaft auch 
           neue Aktien aus einem genehmigten 
           Kapital oder eigene Aktien der 
           Gesellschaft verwendet werden können. 
 
           Die Anleihebedingungen können ferner 
           vorsehen oder gestatten, dass die 
           Gesellschaft den Wandlungs- oder 
           Optionsberechtigten bzw. 
           -verpflichteten nicht Aktien der 
           Gesellschaft gewährt, sondern den 
           Gegenwert ganz oder teilweise in Geld 
           zahlt, der nach näherer Maßgabe 
           der Anleihebedingungen dem 
           volumengewichteten Durchschnittswert 
           der Börsenkurse der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der zehn bis zwanzig 
           Börsenhandelstage nach Ankündigung des 
           Barausgleichs entspricht. 
 
           Die Anleihebedingungen können ferner 
           vorsehen oder gestatten, dass die 
           Gesellschaft den Gläubigern der 
           Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung eines 
           fälligen Geldbetrags neue Aktien oder 
           eigene Aktien der Gesellschaft gewährt. 
           Die Aktien werden jeweils mit einem 
           Wert angerechnet, der nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen dem 
           volumengewichteten Durchschnittswert 
           der Börsenkurse der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der zehn bis zwanzig 
           Börsenhandelstage nach Ankündigung der 
           Ausübung der Ersetzungsbefugnis 
           (Gewährung von Aktien anstelle 
           Geldzahlung) entspricht. 
       (8) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen zu. Die 
           Schuldverschreibungen können dabei auch 
           ganz oder teilweise von einem oder 
           mehreren Kreditinstitut(en) oder 
           Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Werden die 
           Schuldverschreibungen von einem 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
           Gewährung des Bezugsrechts für ihre 
           Aktionäre nach Maßgabe der 
           vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auf die Schuldverschreibungen in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
           (i)   für Spitzenbeträge, die sich 
                 aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
           (ii)  sofern die 
                 Schuldverschreibungen mit 
                 Options- oder Wandlungsrecht 
                 bzw. -pflicht gegen Barleistung 
                 begeben werden und so 
                 ausgestattet sind, dass ihr 
                 Ausgabepreis ihren nach 
                 anerkannten, insbesondere 
                 finanzmathematischen 
                 Grundsätzen ermittelten 
                 theoretischen Marktwert nicht 
                 wesentlich unterschreitet. 
                 Diese Ermächtigung zum 
                 Bezugsrechtsausschluss gilt 
                 jedoch nur für 
                 Schuldverschreibungen mit 
                 Options- oder Wandlungsrechten 
                 bzw. Options- oder 
                 Wandlungspflichten auf Aktien 
                 mit einem anteiligen Betrag des 
                 Grundkapitals, der insgesamt 
                 10% des Grundkapitals der 
                 Gesellschaft nicht 
                 überschreiten darf. Für die 
                 Berechnung der 10%-Grenze ist 
                 die Höhe des Grundkapitals zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 dieser Ermächtigung oder - 
                 falls dieser Wert geringer ist 
                 - zum Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung 
                 maßgebend. Auf diese 
                 Begrenzung von 10% des 
                 Grundkapitals sind Aktien 
                 anzurechnen, die (i) in 
                 direkter oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
                 AktG während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung bis zum 
                 Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
                 ausgegeben oder veräußert 
                 werden, oder (ii) zur Bedienung 
                 von Bezugsrechten oder in 
                 Erfüllung von 
                 Wandlungspflichten aus 
                 Schuldverschreibungen 
                 ausgegeben werden, sofern die 
                 entsprechenden 
                 Schuldverschreibungen nach dem 
                 Wirksamwerden dieser 
                 Ermächtigung in entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
                 AktG unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre 
                 ausgegeben werden; 
           (iii) sofern die 
                 Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistung, insbesondere im 
                 Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen 
                 oder zum (auch mittelbaren) 
                 Erwerb von Unternehmen oder 
                 sonstigen 
                 Vermögensgegenständen, 
                 einschließlich Forderungen 
                 gegen die Gesellschaft oder 
                 ihre Konzerngesellschaften, 
                 ausgegeben werden, sofern der 
                 Wert der Sachleistung in einem 
                 angemessenen Verhältnis zum 
                 Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen steht; 
           (iv)  soweit dies erforderlich ist, 
                 um den Inhabern bzw. Gläubigern 
                 bereits zuvor ausgegebener 
                 Schuldverschreibungen ein 
                 Bezugsrecht in dem Umfang 
                 gewähren zu können, wie es 
                 ihnen nach Ausübung eines 
                 Options- oder Wandlungsrechts 
                 bzw. nach Erfüllung einer 
                 Options- oder Wandlungspflicht 
                 als Aktionär zustehen würde. 
 
           Die Summe der Aktien, die aufgrund der 
           Ausnutzung der Ermächtigung 2020 zur 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
           -pflicht unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           werden können, darf unter 
           Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
           Gesellschaft, die während der Laufzeit 
           der Ermächtigung 2020 unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts veräußert bzw. 
           ausgegeben werden, einen rechnerischen 
           Anteil von 10% des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Ermächtigung 2020 noch im Zeitpunkt 
           ihrer Ausnutzung (wechselseitige 
           Anrechnung). 
 
           Soweit Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
           -pflicht ausgegeben werden, ist der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre insgesamt 
           auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, 
           d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
           Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös 
           gewähren und die Höhe der Verzinsung 
           nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
           oder der Dividende berechnet wird. 
           Außerdem müssen in diesem Fall die 
           Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
           Marktkonditionen für vergleichbare 
           Mittelaufnahmen entsprechen. 
       (9) Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Einzelheiten 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen 
           dieser Ermächtigung 2020 die weiteren 
           Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der Schuldverschreibungen 
           und der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. -pflichten, insbesondere Zinssätze 
           (einschließlich variabler und 
           gewinnabhängiger Zinssätze), Art der 
           Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit und 
           Stückelung sowie Options- bzw. 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -6-

Wandlungszeitraum und eine mögliche 
           Variabilität des Umtauschverhältnisses, 
           festzulegen bzw. die Festlegung im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen begebenden 
           nachgeordneten Konzernunternehmen zu 
           treffen. 
    c) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
 
       Das von der außerordentlichen 
       Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Juni 
       2015 unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossene 
       Bedingte Kapital 2015 wird mit Wirksamwerden 
       der unter nachstehendem lit. e) dieses 
       Tagesordnungspunktes 7 vorgeschlagenen 
       Satzungsänderung aufgehoben. 
    d) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
       zu EUR 12.000.000,00 (in Worten: Euro zwölf 
       Millionen) durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 
       neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
       erhöht ('*Bedingtes Kapital 2020*'). 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder 
       Gläubiger von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*'), die aufgrund der 
       Ermächtigung 2020 von der Gesellschaft oder 
       von einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
       gegen Barleistung begeben werden und ein 
       Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren bzw. 
       eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
       auferlegen, von ihren Options- oder 
       Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. 
       Options- oder Wandlungspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllen und soweit 
       nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
       eingesetzt werden. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den 
       nach Maßgabe der vorstehend bezeichneten 
       Ermächtigung 2020 in den Anleihebedingungen 
       jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. 
       Optionspreisen. Die neuen Aktien nehmen vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
       durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
       Wandlungs- bzw. Optionspflichten entstehen, 
       am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, 
       kann der Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
       Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
       für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festlegen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, den neu zu 
       fassenden § 4 Abs. 7 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten 
       Kapitals 2020 und nach Ablauf sämtlicher 
       Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern. 
    e) Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 7 der Satzung wird geändert und wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(7) Das Grundkapital der Gesellschaft 
            ist um bis zu EUR 12.000.000,00 (in 
            Worten: Euro zwölf Millionen) durch 
            Ausgabe von bis zu 3.000.000 neuen, 
            auf den Namen lautenden Stückaktien 
            bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
            2020). 
 
            Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
            nur insoweit durchgeführt, wie die 
            Inhaber oder Gläubiger von Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            (zusammen 
            '*Schuldverschreibungen*'), die 
            aufgrund der von der 
            Hauptversammlung vom 23. April 2020 
            beschlossenen Ermächtigung 2020 von 
            der Gesellschaft oder von einem 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            gegen Barleistung oder gegen 
            Sachleistungen begeben werden und 
            ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
            gewähren oder eine Wandlungs- bzw. 
            Optionspflicht auferlegen, von 
            ihren Options- oder 
            Wandlungsrechten Gebrauch machen 
            bzw. Options- oder 
            Wandlungspflichten aus solchen 
            Schuldverschreibungen erfüllen und 
            soweit nicht andere 
            Erfüllungsformen zur Bedienung 
            eingesetzt werden. 
 
            Die Ausgabe der neuen Aktien 
            erfolgt zu den nach Maßgabe 
            der vorstehend bezeichneten 
            Ermächtigung 2020 in den 
            Anleihebedingungen jeweils zu 
            bestimmenden Wandlungs- bzw. 
            Optionspreisen. Die neuen Aktien 
            nehmen vom Beginn des 
            Geschäftsjahres an, in dem sie 
            durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
            Optionsrechten oder durch Erfüllung 
            von Wandlungs- bzw. 
            Optionspflichten entstehen, am 
            Gewinn teil. Soweit rechtlich 
            zulässig, kann der Vorstand mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
            abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
            auch für ein bereits abgelaufenes 
            Geschäftsjahr festlegen. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung der bedingten 
            Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, diesen 
            § 4 Abs. 7 der Satzung entsprechend 
            der jeweiligen Inanspruchnahme des 
            Bedingten Kapitals 2020 und nach 
            Ablauf sämtlicher Options- bzw. 
            Wandlungsfristen zu ändern.' 
8.  *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 
    Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung sowie zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2015 beschlossene 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, die 
    bis zum 6. Mai 2020 befristet ist und daher in Kürze auslaufen 
    wird, soll durch eine neue, für den Erwerb eigener Aktien nunmehr 
    bis zum 22. April 2024 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    ersetzt werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
       April 2024 zu jedem zulässigen Zweck eigene 
       Aktien bis zu 10% des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
       oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
       zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
       erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
       zusammen mit anderen eigenen Aktien, die 
       sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
       oder ihr nach den §§ 71d, 71e AktG 
       zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
       als 10% des Grundkapitals entfallen. 
    b) Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2015 
       beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
       zur Verwendung eigener Aktien wird mit 
       Beginn der Wirksamkeit dieser neuen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    c) Der Erwerb von Aktien erfolgt nach Wahl des 
       Vorstands als Kauf über die Börse, mittels 
       einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
       Verkaufsofferten, mittels eines 
       öffentlichen Kaufangebots oder durch die 
       Einräumung von Andienungsrechten an die 
       Aktionäre. 
 
       (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
           die Börse, so darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           am Handelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           im Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse um 
           nicht mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. 
       (2) Im Falle einer öffentlichen 
           Einladung zur Abgabe von 
           Verkaufsofferten darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           nicht gewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           (3) Börsenhandelstagen vor dem Tag 
           der Annahme der Verkaufsofferten um 
           nicht mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. 
       (3) Im Falle eines öffentlichen 
           Kaufangebots oder eines Erwerbs 
           durch Einräumung von 
           Andienungsrechten darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           nicht gewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           (3) Börsenhandelstagen vor dem 
           Stichtag um nicht mehr als 10% über- 
           oder unterschreiten. Stichtag ist 
           der Tag der endgültigen Entscheidung 
           des Vorstands über das Angebot bzw. 
           über die Einräumung von 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -7-

Andienungsrechten. 
 
       Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
       einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
       Verkaufsofferten, eines öffentlichen 
       Kaufangebots oder nach der Einräumung von 
       Andienungsrechten nicht unerhebliche 
       Abweichungen des maßgeblichen Kurses 
       vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder 
       von den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- 
       bzw. Verkaufspreisspanne, so können die 
       Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, 
       das Angebot bzw. die Andienungsrechte 
       angepasst werden. In diesem Fall wird auf 
       den nicht gewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
       Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse an den letzten drei (3) 
       Börsenhandelstagen vor der Entscheidung des 
       Vorstands über die Anpassung abgestellt; 
       die 10%-Grenze für das Über- oder 
       Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
       anzuwenden. 
 
       Sofern im Falle einer öffentlichen 
       Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
       oder eines öffentlichen Kaufangebots die 
       Anzahl der zum Kauf angedienten 
       beziehungsweise angebotenen Aktien der 
       Gesellschaft das insgesamt zum Erwerb 
       vorgesehene Volumen übersteigt, kann das 
       Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
       ausgeschlossen werden, als der Erwerb im 
       Verhältnis der jeweils angedienten 
       beziehungsweise angebotenen Aktien je 
       Aktionär erfolgt. Eine bevorrechtigte 
       Berücksichtigung beziehungsweise Annahme 
       geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
       angedienter Aktien der Gesellschaft je 
       Aktionär sowie eine Rundung nach 
       kaufmännischen Grundsätzen kann vorgesehen 
       werden. 
 
       Das Volumen der den Aktionären insgesamt 
       angebotenen Andienungsrechte kann begrenzt 
       werden. Werden den Aktionären zum Zwecke 
       des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so 
       werden diese den Aktionären im Verhältnis 
       zu ihrem Aktienbesitz entsprechend der 
       Relation des Volumens der von der 
       Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum 
       Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von 
       Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt 
       werden; für diesen Fall werden etwaige 
       Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
 
       Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen 
       Erwerbs, insbesondere eines etwaigen 
       Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung 
       zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt 
       der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere 
       Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte, 
       insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und 
       ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch 
       kapitalmarktrechtliche und sonstige 
       gesetzliche Beschränkungen und 
       Anforderungen zu beachten. 
 
       Die Ermächtigungen können einmal oder 
       mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
       die Gesellschaft, aber auch durch 
       nachgeordnete Konzernunternehmen oder von 
       Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder 
       deren nachgeordnete Konzernunternehmen 
       ausgeübt werden. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
       dieser oder einer früher erteilten 
       Ermächtigung oder aufgrund anderer 
       rechtlicher Grundlagen erworbenen eigenen 
       Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu 
       allen gesetzlich zulässigen Zwecken, 
       insbesondere wie folgt zu verwenden: 
 
       (1) Sie können über die Börse oder durch 
           ein öffentliches Angebot an alle 
           Aktionäre im Verhältnis ihrer 
           Beteiligungsquote veräußert 
           werden; im Falle eines Angebots an 
           alle Aktionäre ist das Bezugsrecht 
           für Spitzenbeträge ausgeschlossen. 
       (2) Sie dürfen gegen Barleistung 
           veräußert werden, sofern der 
           Veräußerungspreis den 
           Börsenkurs der Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG). Dies schließt die 
           Veräußerung in anderer Weise 
           als über die Börse oder mittels 
           Angebot an sämtliche Aktionäre ein. 
       (3) Sie dürfen gegen Sachleistung 
           veräußert werden, insbesondere 
           auch im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften. Eine 
           Veräußerung in diesem Sinne 
           stellt auch die Einräumung von 
           Wandel- oder Bezugsrechten sowie von 
           Kaufoptionen und die 
           Überlassung von Aktien im 
           Rahmen einer Wertpapierleihe dar. 
       (4) Sie können zur Erfüllung bzw. zur 
           Absicherung von Erwerbsrechten bzw. 
           Erwerbspflichten auf Aktien der 
           Gesellschaft im Zusammenhang mit von 
           der Gesellschaft oder einem ihr 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           begebenen oder noch zu begebenden 
           Schuldverschreibungen verwendet 
           werden. Sie können auch verwendet 
           werden, um Inhabern bzw. Gläubigern 
           von Wandlungs- oder Optionsrechten 
           auf Aktien der Gesellschaft bzw. 
           entsprechenden Wandlungs- oder 
           Optionspflichten zum Ausgleich von 
           Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
           Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
           nach Ausübung dieser Rechte bzw. 
           Erfüllung dieser Pflichten 
           zustünden. 
       (5) Sie können in Zusammenhang mit 
           etwaigen aktienbasierten Vergütungs- 
           bzw. Belegschaftsaktienprogrammen 
           der Gesellschaft oder mit ihr 
           verbundener Unternehmen verwendet 
           und an Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie an Organmitglieder 
           von mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen ausgegeben werden. Die 
           Summe der für diese Zwecke 
           verwendeten eigenen Aktien darf 
           zusammen mit den gemäß lit. e) 
           verwendeten eigenen Aktien einen 
           rechnerischen Anteil von 1% des 
           Grundkapitals nicht übersteigen, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der Ermächtigung noch 
           im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. 
       (6) Eigene Aktien können eingezogen 
           werden, ohne dass die Einziehung 
           oder ihre Durchführung eines 
           weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Die Einziehung kann im Wege der 
           Kapitalherabsetzung oder ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen Betrages der übrigen 
           Aktien am Grundkapital erfolgen. Der 
           Vorstand ist in diesem Fall zur 
           Anpassung der Angabe der Zahl der 
           Aktien in der Satzung ermächtigt. 
    e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       eigenen Aktien zur Bedienung von 
       Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
       Siltronic-Aktien zu verwenden, die mit 
       Mitgliedern des Vorstands der Siltronic AG 
       im Rahmen der Vorstandsvergütung vereinbart 
       werden. Insbesondere können sie den 
       Mitgliedern des Vorstands der Siltronic AG 
       zum Erwerb angeboten, zugesagt und 
       übertragen werden. Die Einzelheiten der 
       Vergütung für die Vorstandsmitglieder 
       werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Die 
       Summe der für diese Zwecke verwendeten 
       eigenen Aktien darf zusammen mit den 
       gemäß lit. d) Nr. (5) verwendeten 
       eigenen Aktien einen rechnerischen Anteil 
       von 1% des Grundkapitals nicht übersteigen, 
       und zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
       Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. 
    f) Die in diesem Beschluss enthaltenen 
       Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder 
       gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch 
       durch nachgeordnete Konzernunternehmen oder 
       von Dritten für Rechnung der Gesellschaft 
       oder deren nachgeordnete Konzernunternehmen 
       ausgeübt werden. 
    g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       erworbenen eigenen Aktien wird 
       ausgeschlossen, soweit diese gemäß den 
       vorstehenden Ermächtigungen in lit. d) (1) 
       bis (5) oder lit. e) verwendet werden. 
    h) Der rechnerische Anteil am Grundkapital, 
       der auf die gemäß den Ermächtigungen 
       unter lit. d) (2) bis (4) und lit. e) 
       verwendeten Aktien entfällt, darf unter 
       Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
       Gesellschaft, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben 
       werden bzw. aufgrund von während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -8-

Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
       einen rechnerischen Anteil von 10% des 
       Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung (wechselseitige Anrechnung). 
 
       Vor dem Hintergrund der unter diesem 
       Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
       eigener Aktien sowie der unter 
       Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten in 
       diesem Zusammenhang erstattet der Vorstand 
       schriftlich Bericht über die Gründe, aus 
       denen er ermächtigt sein soll, in 
       bestimmten Fällen das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen (§ 186 Abs. 4 
       Satz 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 
       Satz 5 AktG). Die Berichte sind im 
       Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
9.  *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs 
    eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien auch 
    unter Einsatz von Derivaten zu erwerben und entsprechende 
    Derivatgeschäfte abzuschließen. Dadurch soll das Volumen an 
    Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; 
    es sollen lediglich weitere Handlungsalternativen zum Erwerb 
    eigener Aktien eröffnet werden. 
 
    Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft in keiner Weise 
    beschränken, Derivate einzusetzen, soweit dies gesetzlich ohne 
    eine Ermächtigung der Hauptversammlung zulässig ist. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 8 
       zu beschließenden Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien kann der Erwerb 
       eigener Aktien auch durch 
 
       (1) die Veräußerung von Optionen, 
           die die Gesellschaft bei Ausübung 
           zum Erwerb von Aktien verpflichten 
           ('*Put-Optionen*'), 
       (2) den Erwerb von Optionen, die die 
           Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb 
           von Aktien berechtigen 
           ('*Call-Optionen*'), 
       (3) den Abschluss von Kaufverträgen, bei 
           denen zwischen Abschluss des 
           Kaufvertrags über Aktien und der 
           Erfüllung durch Lieferung von Aktien 
           mehr als zwei Börsentage liegen 
           ('*Terminkäufe*'), oder 
       (4) den Einsatz einer Kombination von 
           Put- und Call-Optionen und 
           Terminkäufen (nachstehend gemeinsam 
           '*Derivate*') erfolgen. 
 
       Die Ermächtigung kann durch die 
       Gesellschaft, aber auch durch 
       nachgeordnete Konzernunternehmen oder für 
       ihre oder deren Rechnung durch von der 
       Gesellschaft oder von einem der 
       Gesellschaft nachgeordneten 
       Konzernunternehmen beauftragte Dritte 
       ausgenutzt werden. Der Aktienerwerb unter 
       Einsatz von Derivaten ist über ein 
       Kreditinstitut oder ein anderes, die 
       Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG erfüllendes Unternehmen 
       durchzuführen. 
    b) Alle nach dieser Ermächtigung 
       veräußerten Put-Optionen, erworbenen 
       Call-Optionen und abgeschlossenen 
       Terminkäufe dürfen sich insgesamt 
       höchstens auf eine Anzahl von Aktien 
       beziehen, die einen anteiligen Betrag von 
       5% des Grundkapitals nicht übersteigt, 
       und zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
       Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Die Laufzeit 
       der einzelnen Derivate darf jeweils 
       höchstens 18 Monate betragen, muss 
       spätestens am 22. April 2024 enden und 
       muss so gewählt werden, dass der Erwerb 
       der Aktien in Ausübung oder Erfüllung der 
       Derivate nicht nach dem 22. April 2024 
       erfolgen kann. 
    c) Durch die Derivatbedingungen muss 
       sichergestellt sein, dass die bei 
       Ausübung oder Erfüllung der Derivate an 
       die Gesellschaft zu liefernden Aktien 
       zuvor unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
       Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen 
       Erwerbs aktuellen Kurs im Xetra-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) erworben worden sind. 
    d) Der in dem Derivat vereinbarte Preis 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) für den Erwerb 
       einer Aktie bei Ausübung von Optionen 
       oder Erfüllung von Terminkäufen darf den 
       am Tag des Abschlusses des 
       Derivatgeschäfts durch die 
       Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für 
       Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% 
       überschreiten und um nicht mehr als 10% 
       unterschreiten. Der von der Gesellschaft 
       für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf 
       nicht wesentlich über und der von der 
       Gesellschaft vereinnahmte 
       Veräußerungspreis für Optionen nicht 
       wesentlich unter dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert der jeweiligen 
       Optionen liegen, bei dessen Ermittlung 
       unter anderem der vereinbarte 
       Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
       Der von der Gesellschaft bei Terminkäufen 
       vereinbarte Terminkurs darf nicht 
       wesentlich über dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Terminkurs liegen, bei 
       dessen Ermittlung unter anderem der 
       aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des 
       Terminkaufs zu berücksichtigen sind. 
    e) Ferner kann mit einem oder mehreren der 
       in lit. a) benannten Kreditinstitute oder 
       anderen, die Voraussetzungen des § 186 
       Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
       Unternehmen vereinbart werden, dass 
       diese(s) der Gesellschaft innerhalb eines 
       vorab definierten Zeitraums eine zuvor 
       festgelegte Aktienstückzahl oder einen 
       zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an 
       Aktien der Gesellschaft liefern/liefert. 
       Dabei hat der Preis, zu dem die 
       Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen 
       Abschlag zum arithmetischen Mittel der 
       volumengewichteten Durchschnittskurse der 
       Aktie im Xetra-Handel (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet 
       über eine vorab festgelegte Anzahl von 
       Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der 
       Preis der Aktie darf jedoch das 
       vorgenannte Mittel nicht um mehr als 10% 
       unterschreiten. Ferner müssen sich das 
       oder die in lit. a) benannte(n) 
       Kreditinstitut(e) oder anderen, die 
       Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG erfüllenden Unternehmen 
       verpflichten, die zu liefernden Aktien an 
       der Börse zu Preisen zu kaufen, die 
       innerhalb der Bandbreite liegen, die bei 
       einem unmittelbaren Erwerb über die Börse 
       durch die Gesellschaft selbst gelten 
       würden. 
    f) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       Recht der Aktionäre, solche 
       Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, in entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht 
       auf Andienung ihrer Aktien der 
       Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
       ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
       zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
       Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
    g) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Derivaten erworben 
       werden, gelten die unter 
       Tagesordnungspunkt 8 lit. d) bis h) 
       festgesetzten Regelungen entsprechend. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
       Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie 
       diese Aktien gemäß den 
       Ermächtigungen in lit. d) (1) bis (5) 
       oder lit. e) des Beschlussvorschlags zu 
       Tagesordnungspunkt 8 verwendet werden. 
 
    Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 8 
    vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien sowie der unter Tagesordnungspunkt 9 
    vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten in diesem 
    Zusammenhang erstattet der Vorstand schriftlich Bericht über die 
    Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen 
    das Bezugs- und das Andienungsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 71 
    Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG). Die Berichte sind im Anschluss an die 
    Tagesordnung abgedruckt. 
10. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für 
    die Vorstandsmitglieder* 
 
    Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die 
    Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat 
    vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei 
    jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, 
    mindestens jedoch alle vier Jahre. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -9-

Präsidialausschusses - vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom 
    Aufsichtsrat mit Wirkung vom 1. Januar 2020 beschlossene 
    Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
    A. *GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR 
       DIE MITGLIEDER DES VORSTANDS DER SILTRONIC AG* 
 
       Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
       ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht 
       den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des 
       Gesetzes zur Umsetzung der zweiten 
       Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 
       (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019). 
 
       Das Vergütungssystem gilt für alle 
       Vorstandsmitglieder rückwirkend zum 1. Januar 2020 
       sowie für alle neu abzuschließenden 
       Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und 
       Wiederbestellungen. 
 
       Mit dem vorliegenden Vergütungssystem greift der 
       Aufsichtsrat der Siltronic AG Vorschläge von 
       Investoren auf, um entsprechend der Marktpraxis 
       noch stärkere Anreize für eine nachhaltige und 
       langfristige Unternehmensführung zu setzen und 
       passt es insbesondere unter folgenden Aspekten an: 
 
       - Der Anteil variabler 
         Vergütungselemente der Zielvergütung 
         (ohne Versorgung und Nebenleistungen) 
         erhöht sich von 50% auf 60%; 
       - die Möglichkeit des Aufsichtsrats, die 
         Bonusbasis für die variable Vergütung 
         nach billigem Ermessen mit einem 
         Faktor von maximal 0,7 - 1,3 zu 
         erhöhen oder zu reduzieren, wird 
         gestrichen; 
       - die variable Vergütung basiert nunmehr 
         auch auf der Erreichung von 
         nichtfinanziellen Zielen, die sich aus 
         der Unternehmensstrategie und aus den 
         definierten Nachhaltigkeitszielen 
         ableiten; 
       - die Haltefrist für die 
         aktienorientierte variable Vergütung 
         wird auf vier Jahre verlängert und 
         unterliegt einem Performancefaktor, 
         der die Entwicklung des Unternehmens 
         im Vergleich zu seinen Wettbewerbern 
         berücksichtigt; und 
       - es wird eine Maximalvergütung 
         festgelegt, die Altersversorgung und 
         Nebenleistungen einschließt. 
    B. *DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN* 
 
       I.    *Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 
             AktG)* 
 
             Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende 
             Gesamtvergütung (Summe aller für das 
             betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten 
             Vergütungsbeträge, einschließlich 
             Jahresgrundgehalt, variable 
             Vergütungsbestandteile, Versorgungsaufwand 
             (Servicekosten) und Nebenleistungen) der 
             Vorstandsmitglieder (unabhängig davon, ob 
             sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem 
             späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird) ist 
             auf einen Maximalbetrag begrenzt 
             ('*Maximalvergütung*'). Die 
             Maximalvergütung beträgt für den 
             Vorstandsvorsitzenden EUR 2.450.000,00 und 
             für weitere Vorstandsmitglieder jeweils 
             EUR 1.810.000,00. Wie unten näher 
             dargestellt sind die variablen 
             Vergütungsbestandteile des Weiteren auf 
             das Zweifache ihres jeweiligen Zielbetrags 
             begrenzt. 
       II.   *Beitrag der Vergütung zur Förderung der 
             Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
             Entwicklung der Siltronic AG (§ 87a Abs. 1 
             S. 2 Nr. 2 AktG)* 
 
             Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag 
             zur Förderung der Geschäftsstrategie der 
             Siltronic AG, ihre Position als führender 
             Hersteller für Halbleiterwafer nachhaltig 
             zu festigen, indem das Unternehmen seine 
             Technologieposition verteidigt, seine 
             Kapazitäten im Rahmen des Marktwachstums 
             erweitert und dabei über alle Marktzyklen 
             hinweg durch kontinuierliche Verbesserung 
             der Kostenposition Gewinn und positiven 
             Cashflow generiert. 
 
             Das Vergütungssystem setzt Anreize, die im 
             Einklang mit dieser Geschäftsstrategie 
             stehen und diese unterstützen: Die 
             finanziellen Ziele der kurzfristigen 
             variablen Vergütung (Short-Term Incentive, 
             '*STI*') beziehen sich - soweit nichts 
             anderes vereinbart ist - auf die 
             Leistungskategorien Plan-EBIT und 
             Plan-Netto-Cashflow, womit die Ausrichtung 
             auf Profitabilität und Generierung von 
             positivem Cashflow gefördert wird. Die 
             nichtfinanziellen Ziele des STI 
             unterstützen die strategische 
             Weiterentwicklung des Unternehmens, die 
             auch soziale und ökologische Aspekte 
             umfasst. Als wichtiger Schritt zur 
             Kopplung der Vergütung an die langfristige 
             Entwicklung der Gesellschaft wird der 
             Anteil der langfristigen variablen 
             Vergütung (Long-Term Incentive, '*LTI*') 
             erhöht und die Bemessungsgrundlage 
             verlängert. Mit dem Performancefaktor im 
             LTI werden Anreize zur langfristigen 
             Profitabilität und operativer Verbesserung 
             im Vergleich zu den Wettbewerbern gesetzt. 
 
             Schließlich trägt das 
             Vergütungssystem dazu bei, qualifizierte 
             Führungspersönlichkeiten zu gewinnen und 
             langfristig an das Unternehmen zu binden. 
       III.  *Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 
             Nr. 3 AktG)* 
 
             1. *Überblick über die 
                Vergütungsbestandteile und deren 
                jeweiliger relativer Anteil an der 
                Vergütung* 
 
                Die Vergütung der 
                Vorstandsmitglieder setzt sich aus 
                festen und variablen Bestandteilen 
                zusammen. Zu den festen 
                Bestandteilen gehören das feste 
                Jahresgehalt, Nebenleistungen und 
                die betriebliche Altersversorgung. 
                Variable Bestandteile sind der STI 
                und der LTI. Der relative Anteil 
                aller festen und variablen 
                Vergütungsbestandteile wird 
                nachfolgend bezogen auf die 
                Ziel-Gesamtvergütung erläutert. Die 
                Ziel-Gesamtvergütung für das 
                betreffende Geschäftsjahr setzt sich 
                zusammen aus dem festen 
                Jahresgehalt, beim STI aus dem 
                Zielwert bei 100% Zielerreichung, 
                beim LTI aus dem Zuteilungswert, der 
                dem 100%-Zielbetrag entspricht, aus 
                dem Versorgungsaufwand 
                (Service-Kosten) und den 
                Nebenleistungen. 
 
                Ohne Berücksichtigung der 
                betrieblichen Altersversorgung und 
                der Nebenleistungen liegt der Anteil 
                der festen Vergütung bei 40% der 
                Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil 
                der variablen Vergütung bei 60% der 
                Ziel-Gesamtvergütung. Innerhalb der 
                variablen Vergütung liegt der Anteil 
                des STI (100%-Zielbetrag) bei 25% 
                der Ziel-Gesamtvergütung und der 
                Anteil des LTI (Zuteilungswert, der 
                dem 100%-Zielbetrag entspricht) bei 
                35% der Ziel-Gesamtvergütung. 
 
                Unter Berücksichtigung der 
                betrieblichen Altersversorgung und 
                der Nebenleistungen liegt beim 
                Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. von 
                Plotho für das Geschäftsjahr 2020 
                der Anteil der festen Vergütung 
                (festes Jahresgehalt, 
                Versorgungsaufwand (Service Kosten) 
                und Nebenleistungen) bei 45% der 
                Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil 
                der variablen Vergütung bei 55% der 
                Ziel-Gesamtvergütung. Innerhalb der 
                variablen Vergütung liegt der Anteil 
                des STI (100%-Zielbetrag) bei 23% 
                der Ziel-Gesamtvergütung und der 
                Anteil des LTI (Zuteilungswert, der 
                dem 100%-Zielbetrag entspricht) bei 
                32% der Ziel-Gesamtvergütung. 
 
                Bei Herrn Irle liegt unter 
                Berücksichtigung der betrieblichen 
                Altersversorgung und der 
                Nebenleistungen der Anteil der 
                festen Vergütung (festes 
                Jahresgehalt, Versorgungsaufwand 
                (Service Kosten) und 
                Nebenleistungen) bei 52% (ab 2021 
                aufgrund geänderter Versorgung 
                voraussichtlich: 49%) der 
                Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil 
                der variablen Vergütung bei 48% (ab 
                2021 voraussichtlich: 51%) der 
                Ziel-Gesamtvergütung. Innerhalb der 
                variablen Vergütung liegt der Anteil 
                des STI (100%-Zielbetrag) bei 20% 
                (ab 2021 voraussichtlich 21%) der 
                Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil 
                des LTI (Zuteilungswert, der dem 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -10-

100%-Zielbetrag entspricht) bei 28% 
                (ab 2021 voraussichtlich: 30%) der 
                Ziel-Gesamtvergütung. 
 
                Die genannten Anteile können für 
                künftige Geschäftsjahre oder für 
                etwaige Neubestellungen um wenige 
                Prozentpunkte abweichen. 
                Abweichungen können sich aus der für 
                jedes Geschäftsjahr aktualisierten 
                bzw. auf Neubestellungen bezogenen 
                aktuarischen Berechnung der Service 
                Kosten sowie der sich ggf. ändernden 
                Nebenleistungen ergeben. 
             2. *Feste Vergütungsbestandteile* 
 
                2.1 *Jahresgrundgehalt* 
 
                    Das Jahresgrundgehalt ist eine 
                    fixe, auf das Gesamtjahr 
                    bezogene Barvergütung, die 
                    sich am Verantwortungsbereich 
                    des jeweiligen 
                    Vorstandsmitglieds orientiert. 
                    Es wird in zwölf monatlichen 
                    Raten als Gehalt gezahlt. 
                2.2 *Betriebliche 
                    Altersversorgung* 
 
                    Die Vorstandsmitglieder haben 
                    als betriebliche 
                    Altersversorgung zunächst 
                    Anspruch auf eine betriebliche 
                    Grundversorgung über die 
                    Pensionskasse der Wacker 
                    Chemie VVaG. Zu diesem Zweck 
                    leisten die Gesellschaft und 
                    der Vorstand monatliche 
                    Beiträge an die Pensionskasse. 
 
                    Darüber hinaus haben sie 
                    Anspruch auf eine betriebliche 
                    Zusatzversorgung der 
                    Gesellschaft. Die Ansprüche 
                    für laufende Bestellungen bzw. 
                    für künftige Wieder- und 
                    Neubestellungen sind wie folgt 
                    gestaltet: 
 
                    Die Vorstandsmitglieder 
                    erwerben für bereits laufende 
                    Bestellperioden (die 
                    derzeitigen 
                    Vorstandsmitglieder Herr Dr. 
                    von Plotho bis auf weiteres 
                    und Herr Irle für das 
                    Geschäftsjahr 2020) Ansprüche 
                    nach folgender Maßgabe: 
 
                    Als versorgungsfähiges 
                    Einkommen gilt das vereinbarte 
                    Jahresgrundgehalt. Die 
                    Leistungen aus dieser 
                    betrieblichen Zusatzversorgung 
                    bestehen aus Altersrenten, 
                    vorgezogenen Altersrenten, 
                    Invaliditätsrenten und 
                    Hinterbliebenenrenten. Der 
                    Versorgungsaufwand für ein 
                    Geschäftsjahr beträgt 15% 
                    (oberhalb von 150% der 
                    geltenden 
                    Beitragsbemessungsgrenze der 
                    gesetzlichen 
                    Rentenversicherung) bzw. 
                    12,25% des Jahresgrundgehalts 
                    (zwischen 100 und 150% der 
                    Beitragsbemessungsgrenze). Der 
                    Versorgungsaufwand bildet die 
                    Bemessungsgrundlage für die 
                    Höhe der Versorgungsleistung. 
                    Die nach Eintritt des 
                    Versorgungsfalles jährlich zu 
                    zahlende Versorgungsleistung 
                    beträgt 18% des insgesamt vom 
                    Unternehmen bis dahin zur 
                    Verfügung gestellten 
                    Versorgungsaufwands. Der 
                    Anspruch auf Ruhegehalt 
                    entsteht, wenn der 
                    Dienstvertrag beendet ist, 
                    aber nicht vor dem Erreichen 
                    des 65. Lebensjahres, oder 
                    wenn Arbeitsunfähigkeit 
                    eintritt. 
 
                    Abweichend hiervon gilt für 
                    Ansprüche, die nach Wieder- 
                    und Neubestellungen von 
                    Vorstandsmitgliedern (und 
                    somit auch für Herrn Irle ab 
                    dem 1. Januar 2021) erworben 
                    werden Folgendes: Die 
                    Gesellschaft stellt jährlich 
                    einen Versorgungsaufwand in 
                    Höhe von 30% des 
                    Jahresgrundgehalts zur 
                    Verfügung. Der bis zum 
                    Versorgungsfall angesparte 
                    Versorgungsaufwand wird einem 
                    fiktiven Kapitalkonto 
                    gutgeschrieben und 
                    entsprechend der 
                    Umlaufrendite, jedoch mit 
                    mindestens 2,5% und höchstens 
                    5% verzinst. Die Verrentung 
                    erfolgt durch Multiplikation 
                    dieses Versorgungskapitals 
                    nach dem Stand des 
                    entsprechenden Kapitalkontos 
                    bei Eintritt des 
                    Versorgungsfalles mit dem für 
                    das jeweilige 
                    Rentenbeginnalter des 
                    Vorstandsmitglieds bei 
                    Eintritt des Versorgungsfalles 
                    maßgeblichen 
                    Verrentungsfaktor. Alternativ 
                    kann das Vorstandsmitglied im 
                    Versorgungsfall statt der 
                    zugesagten lebenslangen 
                    Alters- und Invalidenrente 
                    eine Kapitalzahlung wählen, 
                    die dem Versorgungskapital im 
                    Zeitpunkt des Versorgungsfalls 
                    entspricht. 
 
                    Der Bruttobetrag der nach 
                    Eintritt des Versorgungsfalls 
                    zu zahlenden monatlichen Rente 
                    (bezogen auf den 
                    arbeitgeberfinanzierten 
                    Anteil) ist für die 
                    Vorstandsmitglieder auf 50% 
                    der von dem jeweiligen 
                    Vorstandsmitglied zuletzt von 
                    der Gesellschaft erhaltenen 
                    monatlichen Rate der 
                    Jahresgrundvergütung begrenzt 
                    (Rentencap). 
 
                    Vorstandsmitglieder, denen in 
                    der Vergangenheit Zusagen zur 
                    Entgeltumwandlung in 
                    Versorgungsbezüge (Deferred 
                    Compensation) gegeben wurden, 
                    dürfen diese in bisherigem 
                    Umfang fortführen. 
 
                    Die derzeitigen 
                    Vorstandsmitglieder erhalten 
                    von der Gesellschaft 
                    zusätzlich einen monatlichen 
                    Betrag (brutto) in Höhe des 
                    Arbeitgeberanteils zur 
                    gesetzlichen 
                    Rentenversicherung als 
                    Baustein für den Aufbau einer 
                    privaten Altersversorgung. Ein 
                    solcher Baustein wird im Fall 
                    von zukünftigen Bestellungen 
                    neuer Vorstandsmitglieder 
                    nicht mehr gewährt. 
                2.3 *Nebenleistungen* 
 
                    Als Nebenleistungen der 
                    Gesellschaft steht den 
                    Vorstandsmitgliedern ein 
                    Dienstfahrzeug, auch zur 
                    privaten Nutzung, zur 
                    Verfügung. Ferner besteht eine 
                    D&O-Versicherung mit einem 
                    Selbstbehalt entsprechend den 
                    Vorgaben des deutschen 
                    Aktiengesetzes in Höhe von 10% 
                    des Schadens bis zur Höhe des 
                    Eineinhalbfachen des 
                    Jahresgrundgehalts. Zudem sind 
                    die Mitglieder des Vorstands 
                    in die 
                    Strafrechtsschutzversicherung 
                    einbezogen, die die 
                    Gesellschaft für ihre 
                    Mitarbeiter und 
                    Organmitglieder abgeschlossen 
                    hat. Diese Versicherung deckt 
                    etwaige Anwalts- und 
                    Gerichtskosten ab, die bei der 
                    Verteidigung in einem Straf- 
                    oder 
                    Ordnungswidrigkeitenverfahren 
                    entstehen. Darüber hinaus sind 
                    die Mitglieder des Vorstands 
                    in eine Unfallversicherung für 
                    dienstliche und 
                    außerdienstliche Unfälle 
                    einbezogen. Die 
                    Vorstandsmitglieder erhalten 
                    zudem einen Zuschuss zur 
                    Kranken- und 
                    Pflegeversicherung sowie 
                    Kosten im Zusammenhang mit 
                    einer ärztlichen 
                    Vorsorgeuntersuchung. 
             3. *Variable Vergütungsbestandteile* 
 
                3.1 *STI* 
 
                    Der STI ist ein 
                    leistungsabhängiger Bonus mit 
                    einem einjährigen 
                    Bemessungszeitraum. Grundlage 
                    für den STI ist die Erreichung 
                    der vom Aufsichtsrat für jedes 
                    Geschäftsjahr zu Beginn des 
                    Geschäftsjahrs festgesetzten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -11-

Erfolgsziele. Die Erfolgsziele 
                    setzen sich aus finanziellen 
                    Zielen und nichtfinanziellen 
                    Zielen zusammen. Soweit nichts 
                    Anderes festgelegt ist, 
                    beziehen sich die finanziellen 
                    Ziele auf die 
                    Leistungskategorien Plan-EBIT 
                    (40%) und Plan-Netto-Cashflow 
                    (40%). Die nichtfinanziellen 
                    Ziele beziehen sich auf 
                    strategische Ziele (10%; im 
                    Falle mehrerer strategischer 
                    Ziele wird die Gewichtung 
                    zwischen den Zielen vom 
                    Aufsichtsrat festgelegt), die 
                    auch persönliche/individuelle 
                    Ziele für das 
                    Vorstandsmitglied umfassen 
                    können, sowie auf Ziele aus 
                    den Bereichen Umwelt 
                    (_Environment_), Soziales 
                    (_Social_) und umsichtige 
                    Unternehmensführung 
                    (_Governance_) - sogenannte 
                    ESG-Ziele - (insgesamt 10%; im 
                    Falle mehrerer ESG-Ziele wird 
                    die Gewichtung zwischen den 
                    Zielen vom Aufsichtsrat 
                    festgelegt). Die ESG-Ziele 
                    basieren auf den vom 
                    Unternehmen definierten Zielen 
                    der Nachhaltigkeitsstrategie 
                    des Unternehmens, aus denen 
                    der Aufsichtsrat jährlich 
                    auswählt. Der Aufsichtsrat ist 
                    berechtigt, für künftige 
                    Bemessungszeiträume andere 
                    oder weitere geeignete 
                    Leistungskategorien und Ziele 
                    festzulegen und eine andere 
                    Gewichtung festzulegen. Der 
                    Auszahlungsbetrag für den STI 
                    errechnet sich aus dem 
                    Gesamtzielerreichungsfaktor 
                    (Summe der 
                    Zielerreichungsfaktoren in den 
                    Leistungskategorien und 
                    nichtfinanziellen Zielen) des 
                    Vergütungsjahres multipliziert 
                    mit dem vertraglich 
                    vereinbarten Zielwert. Der STI 
                    ist auf maximal das Zweifache 
                    des Zielwerts begrenzt. Der 
                    STI wird vom Aufsichtsrat 
                    innerhalb der ersten drei 
                    Monate des auf das 
                    Vergütungsjahr folgenden 
                    Geschäftsjahres festgelegt. 
                    Ist das Vorstandsmitglied 
                    nicht für volle zwölf Monate 
                    in einem Geschäftsjahr für die 
                    Gesellschaft tätig, wird der 
                    STI entsprechend anteilig 
                    gekürzt. Der STI wird mit dem 
                    Festgehalt für den Monat, der 
                    auf den Monat der Festlegung 
                    folgt, zur Zahlung fällig. Der 
                    Aufsichtsrat ist im Falle von 
                    außergewöhnlichen 
                    Ereignissen oder 
                    Entwicklungen, z.B. bei 
                    Akquisition oder der 
                    Veräußerung eines 
                    Unternehmensteils, berechtigt, 
                    die Planbedingungen des STI 
                    nach billigem Ermessen 
                    sachgerecht anzupassen. 
                3.2 *LTI* 
 
                    Der LTI ist als 
                    aktienbasierter 
                    Performance-Share-Plan mit 
                    einer vierjährigen 
                    Performance-Periode bzw. 
                    Haltefrist für die virtuellen 
                    Aktien (Performance Shares) 
                    konzipiert. Der im 
                    Dienstvertrag vereinbarte 
                    Zuteilungswert wird zunächst 
                    auf Basis des 
                    durchschnittlichen gewichteten 
                    Schlusskurses der Aktie im 
                    Xetra-Handel (oder einem 
                    vergleichbaren 
                    Nachfolgesystem) an der 
                    Frankfurter Wertpapierbörse an 
                    den letzten 30 
                    Börsenhandelstagen vor dem 
                    ersten Tag des 
                    Vergütungsjahres in gewährte 
                    virtuelle Aktien (Phantom 
                    Stocks) umgerechnet. Die 
                    virtuellen Aktien werden über 
                    einen Zeitraum von vier 
                    Jahren, gerechnet ab dem 
                    Beginn des Vergütungsjahres, 
                    gehalten. Grundlage für den 
                    LTI und die finale Anzahl der 
                    virtuellen Aktien ist die 
                    Erreichung der vom 
                    Aufsichtsrat für jede 
                    Performance-Periode 
                    festgelegten Ziele. Für jede 
                    Performance Periode werden die 
                    Erfolgsziele zu Beginn der 
                    Performance-Periode durch den 
                    Aufsichtsrat festgelegt. 
                    Soweit nichts Anderes 
                    festgelegt ist, beziehen sich 
                    die Erfolgsziele auf die 
                    Leistungskategorien 
                    EBITDA-Marge-Verbesserung/Vers 
                    chlechterung im 
                    Wettbewerbervergleich über die 
                    Performance-Periode (50%) und 
                    Durchschnitt der jährlichen 
                    Plan-EBIT-Zielerreichung der 
                    Gesellschaft über die 
                    vierjährige 
                    Performance-Periode (50%; 
                    jedes Jahr der Performance 
                    Periode gleich gewichtet). Der 
                    Aufsichtsrat ist berechtigt, 
                    für künftige 
                    Bemessungszeiträume andere 
                    oder weitere geeignete 
                    Leistungskategorien und Ziele 
                    und eine andere Gewichtung 
                    festzulegen. Das Settlement 
                    des LTI erfolgt durch 
                    Barausgleich. Hierfür wird 
                    zunächst die finale Anzahl an 
                    virtuellen Aktien durch 
                    Multiplikation der gewährten 
                    Anzahl virtueller Aktien mit 
                    dem 
                    Gesamtzielerreichungsfaktor 
                    (Summe der 
                    Zielerreichungsfaktoren in den 
                    Leistungskategorien) 
                    errechnet. Die Höhe des 
                    Barausgleichs bemisst sich 
                    nach dem durchschnittlichen 
                    gewichteten Schlusskurs der 
                    Aktie im Xetra-Handel (oder 
                    einem vergleichbaren 
                    Nachfolgesystem) an der 
                    Frankfurter Wertpapierbörse an 
                    den letzten 30 
                    Börsenhandelstagen der 
                    Performance-Periode und der 
                    Summe der Dividenden, die 
                    während der Performance 
                    Periode für echte Aktien 
                    ausgeschüttet worden wären. 
                    Die Höhe des LTI wird durch 
                    den Aufsichtsrat innerhalb der 
                    ersten drei Monate des auf das 
                    letzte Geschäftsjahr der 
                    Performance Periode folgenden 
                    Geschäftsjahres festgestellt. 
                    Der LTI wird mit dem 
                    Festgehalt für den Monat, der 
                    auf den Monat der Feststellung 
                    folgt, zur Zahlung fällig. Der 
                    Aufsichtsrat ist im Falle von 
                    außergewöhnlichen 
                    Ereignissen oder 
                    Entwicklungen, z.B. bei 
                    Akquisition oder der 
                    Veräußerung eines 
                    Unternehmensteils, berechtigt, 
                    die Planbedingungen des LTI 
                    nach billigem Ermessen 
                    sachgerecht anzupassen. 
       IV.   *Leistungskriterien für die Gewährung 
             variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a 
             Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG)* 
 
             Die unter B.III.3 bereits vorgestellten 
             finanziellen und nichtfinanziellen 
             Leistungskriterien tragen wie folgt zur 
             Förderung der Geschäftsstrategie und zur 
             langfristigen Entwicklung der Gesellschaft 
             bei und ihre Zielerreichung wird wie folgt 
             gemessen: 
 
             1. *STI* 
 
                Der Gesamtzielerreichungsfaktor 
                (Performancefaktor) des STI 
                orientiert sich an für die 
                Gesellschaft strategisch 
                relevanten finanziellen und 
                nichtfinanziellen Erfolgszielen. 
 
                Das Leistungskriterium Plan-EBIT 
                (40%) setzt Anreize, die operative 
                Ertragskraft des Unternehmens zu 
                stärken. EBIT misst den Gewinn vor 
                Zinsen und Steuern wie im 
                Geschäftsbericht des Unternehmens 
                näher definiert. Im Hinblick auf 
                Steuererleichterungen, von denen 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -12-

die Tochtergesellschaft in 
                Singapur für ihre Investitionen 
                profitiert, ist es sinnvoll, eine 
                Kennzahl zu wählen, die die lokale 
                Besteuerung und die Finanzstruktur 
                des Unternehmens ausschließt. 
                Weiter berücksichtigt die Kennzahl 
                EBIT Abschreibungen und fördert - 
                vor dem Hintergrund der 
                Kapitalintensität des 
                Halbleitersektors - nur 
                Investitionen, die eine 
                angemessene Rendite auf das 
                eingesetzte Kapital erzielen. 
 
                Das Leistungskriterium 
                Plan-Netto-Cashflow (40%) basiert 
                auf einer der zentralen 
                finanziellen 
                Steuerungsgrößen, mit denen 
                das Unternehmen geführt wird. Der 
                Netto-Cashflow zeigt, ob die 
                notwendigen Investitionen in 
                Sachanlagen und immaterielle 
                Vermögenswerte aus der eigenen 
                operativen Tätigkeit finanziert 
                werden können. Die wesentlichen 
                Einflussgrößen sind neben der 
                Profitabilität ein wirksames 
                Management des 
                Nettoumlaufvermögens sowie die 
                Höhe der Investitionen. Das 
                Nettoumlaufvermögen ist die Summe 
                aus Vorräten und Forderungen aus 
                Lieferungen und Leistungen 
                abzüglich der Verbindlichkeiten 
                aus Lieferungen und Leistungen. 
                Ein positiver Netto-Cashflow ist 
                in einer zyklischen Industrie von 
                besonderer Bedeutung. 
                Einflussgrößen für diese 
                Leistungskategorie sind 
                insbesondere Kostenperformance, 
                ein gutes 
                Working-Capital-Management sowie 
                eine angemessene 
                Investitionspolitik. Dahingegen 
                bleiben Faktoren, die nicht 
                operativer Natur sind, wie etwa 
                Zu- und Rückfluss von 
                Kundenanzahlungen und 
                Änderungen des 
                nicht-operativen Umlaufvermögens 
                in der Leistungskategorie 
                unberücksichtigt. 
 
                Die nichtfinanziellen Ziele 
                leisten gleichermaßen einen 
                Beitrag zur Förderung der 
                Geschäftsstrategie: Der 
                Gesamtzielerreichungsfaktor wird 
                sich zu insgesamt 10% an ein oder 
                zwei strategischen Zielen 
                orientieren. Der Aufsichtsrat 
                berücksichtigt dabei insbesondere 
                die strategischen Fokusthemen für 
                das Vergütungsjahr. Für das 
                Geschäftsjahr 2020 wurde vom 
                Aufsichtsrat z.B. ein 
                quantitatives Ziel zur Erhöhung 
                der Produktivität in den Linien 
                zur Waferherstellung festgelegt. 
 
                Zu weiteren 10% orientiert sich 
                der Gesamtzielerreichungsfaktor 
                des STI an einem oder mehreren 
                ESG-Zielen. Die ESG-Ziele basieren 
                auf den von der Gesellschaft als 
                Teil ihrer Geschäftsstrategie 
                definierten Nachhaltigkeitszielen. 
                Für das Geschäftsjahr 2020 hat der 
                Aufsichtsrat quantitative 
                ESG-Ziele zur Vermeidung von 
                Arbeitsunfällen (gemessen anhand 
                von Arbeitsunfällen mit 
                Ausfallzeiten pro Million 
                geleisteter Arbeitsstunden), zum 
                effizienten Einsatz von Silizium 
                in der Waferherstellung (gemessen 
                anhand der Siliziumausbeuten), zur 
                Verringerung der Verbräuche von 
                Energie und Wasser (pro cm2 
                Waferfläche) sowie zur 
                Abfallvermeidung festgelegt. Die 
                Nachhaltigkeitsstrategie sowie die 
                wesentlichen nichtfinanziellen 
                Zielsetzungen des Unternehmens 
                werden in dem nichtfinanziellen 
                Bericht veröffentlicht, der 
                weitere Angaben zur 
                Nachhaltigkeitsstrategie enthält. 
 
                Der Gesamtzielerreichungsfaktor 
                ist ausschlaggebend für den 
                Auszahlungsbetrag des STI. Dieser 
                errechnet sich aus dem 
                Gesamtzielerreichungsfaktor des 
                Vergütungsjahres multipliziert mit 
                dem vertraglich vereinbarten 
                Zielwert. Für jede 
                Leistungskategorie und jedes 
                nichtfinanzielle Ziel legt der 
                Aufsichtsrat zu Beginn des 
                Geschäftsjahres einen Zielwert, 
                einen Minimalwert und einen 
                Maximalwert fest. Der Zielwert 
                entspricht einer Zielerreichung 
                von 100% bzw. einem 
                Zielerreichungsfaktor von 1. Der 
                jährliche 
                Gesamtzielerreichungsfaktor 
                entspricht der gewichteten Summe 
                der Zielerreichungsfaktoren in den 
                Leistungskategorien und 
                nichtfinanziellen Zielen. Der 
                maximale 
                Gesamtzielerreichungsfaktor 
                beträgt 2 bzw. 200%. Für die 
                Zielsetzung der finanziellen 
                Leistungskriterien berücksichtigt 
                der Aufsichtsrat das vom 
                Aufsichtsrat genehmigte Budget 
                bzw. die hinterlegten 
                Prognosewerte für den 
                Siltronic-Konzern. Die 
                Zielerreichung wird anhand der 
                finanziellen Kennzahlen gemessen, 
                die im Konzernabschluss 
                veröffentlicht werden. Die 
                Messungen für die 
                nichtfinanziellen Kennzahlen 
                basieren auf dem internen 
                Nachhaltigkeitsreporting des 
                Unternehmens, das auch die 
                Grundlage für die veröffentlichten 
                Kennzahlen im nichtfinanziellen 
                Bericht des Unternehmens bildet. 
             2. *LTI* 
 
                Der Gesamtzielerreichungsfaktor 
                (Performance-Faktor) des LTI 
                orientiert sich an 
                wirtschaftlichen Messgrößen, 
                die die langfristige Tragfähigkeit 
                der Gesellschaft in den Blick 
                nehmen. Der 
                Gesamtzielerreichungsfaktor ist 
                ausschlaggebend für die Anzahl der 
                final in bar auszugleichenden 
                virtuellen Aktien. 
 
                Für den 
                Gesamtzielerreichungsfaktor ist zu 
                50% die Veränderung der 
                EBITDA-Marge der Gesellschaft im 
                Wettbewerbervergleich über die 
                Performance-Periode relevant, das 
                heißt im Vergleich zu den 
                weltweit vier wichtigsten 
                Wafer-Herstellern. Die 
                EBITDA-Marge wird definiert als 
                das Ergebnis vor Zinsen, Steuern 
                und Abschreibungen 
                einschließlich 
                Wertminderungen und gegebenenfalls 
                Zuschreibungen. Es ist eine der 
                finanziellen Steuerungsgrößen 
                des Siltronic-Konzerns, um die 
                Profitabilität im Vergleich zu den 
                Wettbewerbern zu messen. Mit 
                diesem Leistungskriterium möchte 
                der Aufsichtsrat Anreize für eine 
                im Industrie-Vergleich 
                anspruchsvolle Performance setzen. 
                Der Aufsichtsrat legt zu Beginn 
                des Vergütungsjahres für die 
                Leistungskategorie 
                EBITDA-Marge-Verbesserung/Verschle 
                chterung einen Zielwert, einen 
                Maximalwert und einen Minimalwert 
                fest. Zur Bestimmung der 
                EBITDA-Entwicklung stellt der 
                Aufsichtsrat im ersten Schritt für 
                die Gesellschaft und für jedes 
                Vergleichsunternehmen jeweils die 
                durchschnittliche EBITDA-Marge der 
                vier berichteten Quartale, die der 
                vierjährigen Performance Periode 
                vorausgehen, fest und vergleicht 
                diese mit der durchschnittlichen 
                EBITDA-Marge der vier berichteten 
                Quartale vor Abschluss der 
                Performance-Periode. Im zweiten 
                Schritt wird aus der so 
                ermittelten EBITDA-Entwicklung für 
                die Gesellschaft und für jedes 
                Vergleichsunternehmen jeweils 
                ermittelt, um wieviel Prozent sich 
                die EBITDA-Marge verbessert oder 
                verschlechtert hat; für die 
                Vergleichsunternehmen wird der 
                Durchschnitt hieraus berechnet. Im 
                dritten Schritt wird bestimmt, um 
                wieviel Prozent die EBITDA-Marge 
                der Gesellschaft von der 
                durchschnittlichen 
                EBITDA-Marge-Veränderung der 
                Vergleichsunternehmen abweicht. 
                Auf Grundlage des ermittelten 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -13-

Prozentsatzes wird in einem 
                vierten Schritt die Zielerreichung 
                errechnet. 
 
                Weitere 50% des 
                Gesamtzielerreichungsfaktors 
                orientieren sich an der 
                durchschnittlichen 
                Unternehmensperformance über die 
                vierjährige Performance-Periode, 
                d.h. am Durchschnitt der 
                jährlichen 
                Plan-EBIT-Zielerreichung der 
                Gesellschaft über die vierjährige 
                Performance Periode. Die 
                Festlegung der Zielsetzung und die 
                Messung der Zielerreichung folgt 
                dem Plan-EBIT-Ziel des STI. 
 
                Der jährliche 
                Gesamtzielerreichungsfaktor 
                entspricht der gewichteten Summe 
                der Zielerreichungsfaktoren in den 
                Leistungskategorien. Der maximale 
                Gesamtzielerreichungsfaktor 
                beträgt 2 bzw. 200%. 
 
                Darüber hinaus partizipieren die 
                Vorstandsmitglieder an der 
                langfristigen 
                Aktienkursentwicklung über die 
                Performance-Periode: Der 
                vertraglich vereinbarte 
                Zuteilungswert für den LTI zu 
                Beginn der Performance-Periode 
                orientiert sich am Aktienkurs der 
                Aktie der Gesellschaft an den 
                letzten 30 Börsenhandelstagen vor 
                Beginn der Performance-Periode. 
                Der Barausgleich am Ende der 
                Performance-Periode hängt vom 
                Aktienkurs der Gesellschaft an den 
                letzten 30 Börsenhandelstagen der 
                Performance-Periode sowie der 
                Summe der während der 
                Performance-Periode 
                ausgeschütteten Dividenden ab. 
       V.    *Möglichkeiten der Gesellschaft, variable 
             Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 
             87a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG)* 
 
             Der Aufsichtsrat kann den 
             Auszahlungsbetrag aus dem STI und dem LTI 
             bei Beendigung des Dienstverhältnisses des 
             Vorstandsmitglieds in Folge einer 
             Kündigung seitens der Gesellschaft aus 
             wichtigem Grund, bei Pflichtverletzungen 
             i.S.d § 93 AktG oder einem erheblichen 
             Verstoß des Vorstandsmitglieds gegen 
             den Code of Conduct der Gesellschaft 
             während des Bemessungszeitraums - beim STI 
             während des maßgeblichen einjährigen 
             Bemessungszeitraums, beim LTI während des 
             jeweils maßgeblichen vierjährigen 
             Bemessungszeitraums - um bis zu 100% 
             reduzieren. Die Reduzierung des 
             Auszahlungsbetrags steht im 
             pflichtgemäßen Ermessen des 
             Aufsichtsrats. 
       VI.   *Aktienbasierte Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 
             2 Nr. 7 AktG)* 
 
             Neben dem LTI als aktienbasiertem 
             Performance Share Plan mit vierjähriger 
             Performance-Periode bildet die 
             Aktienhalteverpflichtung für den Vorstand 
             (Share Ownership Commitment) einen 
             weiteren wesentlichen Bestandteil des 
             Vergütungssystems. Die Vorstandsmitglieder 
             sind verpflichtet, Aktien in Höhe von 50% 
             eines Jahresgrundgehalts (Bruttobetrag) zu 
             erwerben und während der Dauer ihrer 
             Bestellung zum Vorstandsmitglied zu 
             halten. Maßgeblich ist der Wert der 
             Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die 
             derzeitigen Vorstandsmitglieder Herr Dr. 
             von Plotho und Herr Irle erfüllen diese 
             Aktienhalteverpflichtung durch die von 
             ihnen im Zeitpunkt des Abschlusses des 
             Dienstvertrags im März 2020 jeweils 
             gehaltenen Aktien, für die der Wert der 
             Aktien zum Zeitpunkt der erstmaligen 
             Begründung einer Aktienhalteverpflichtung 
             am 14. September 2017 zugrunde gelegt 
             wird. Mit der Aktienhalteverpflichtung 
             wird neben dem LTI ein zusätzlicher und 
             über die jeweilige vierjährige 
             Performance-Periode hinausgehender Anreiz 
             für die langfristige Entwicklung des 
             Unternehmenswerts gesetzt. 
       VII.  *Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a 
             Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG)* 
 
             1. *Laufzeiten und Voraussetzungen 
                der Beendigung vergütungsbezogener 
                Rechtsgeschäfte, 
                einschließlich der jeweiligen 
                Kündigungsfristen (Nr. 8a)* 
 
                Die Dienstverträge der derzeitigen 
                Vorstandsmitglieder haben folgende 
                Laufzeiten und 
                Beendigungsregelungen: 
 
                Der Dienstvertrag mit Herrn Dr. 
                von Plotho hat aktuell eine 
                Laufzeit bis zum 31. Dezember 
                2021. Der Dienstvertrag mit Herrn 
                Irle hat infolge seiner 
                Wiederbestellung um einen Zeitraum 
                von fünf Jahren ab dem 1. Januar 
                2021 eine Laufzeit bis zum 31. 
                Dezember 2025. 
 
                Darüber hinaus endet der 
                Dienstvertrag ohne Kündigung mit 
                dem Ende des Quartals, in dem die 
                dauernde Berufsunfähigkeit eines 
                Vorstandsmitglieds festgestellt 
                wird. 
 
                Ein Sonderkündigungsrecht im Falle 
                eines Kontrollwechsels (Change of 
                Control) oder eine Zusage für 
                Leistungen aus Anlass der 
                vorzeitigen Beendigung der 
                Vorstandstätigkeit infolge eines 
                Kontrollwechsels bestehen nicht. 
             2. *Entlassungsentschädigungen (Nr. 
                8b)* 
 
                Bei einer vorzeitigen Beendigung 
                des Dienstvertrags dürfen etwaig 
                zu vereinbarende Zahlungen 
                einschließlich 
                Nebenleistungen nicht den Wert von 
                zwei Jahresvergütungen und nicht 
                den Wert der Vergütung für die 
                Restlaufzeit des Dienstvertrags im 
                Sinne von Empfehlung G.13 des 
                Deutschen Corporate Governance 
                Kodex (DCGK) i.d.F.v. 16. Dezember 
                2019 übersteigen (Abfindungs-Cap). 
                Im Fall einer vorzeitigen 
                Beendigung seitens der 
                Gesellschaft aus wichtigem Grund 
                ist eine Abfindung ausgeschlossen. 
 
                Die Mitglieder des Vorstands 
                unterliegen nach Beendigung des 
                Dienstverhältnisses jeweils für 
                den Zeitraum von zwölf Monaten 
                einer Karenzverpflichtung im 
                Rahmen eines nachvertraglichen 
                Wettbewerbsverbots. Während dieses 
                Zeitraums haben sie Anspruch auf 
                eine Karenzentschädigung in Höhe 
                von 100% des zuletzt bezogenen 
                Jahresgrundgehalts. Etwaige 
                Leistungen der betrieblichen 
                Altersversorgung sowie erzielte 
                Einkünfte aus einer nicht unter 
                die Karenzverpflichtung fallenden 
                Tätigkeit werden auf die 
                Karenzentschädigung angerechnet, 
                soweit durch diese zusätzlichen 
                Einkünfte die Jahresgesamtbezüge 
                (maßgeblich ist der 
                ausgezahlte Betrag) des letzten 
                vollen Dienstjahres als 
                Vorstandsmitglied überschritten 
                werden. Zahlt die Gesellschaft 
                eine Karenzentschädigung, so wird 
                die Abfindung auf die 
                Karenzentschädigung angerechnet. 
 
                Endet das Dienstverhältnis 
                anderweitig als in Folge einer 
                Kündigung seitens der Gesellschaft 
                aus wichtigem Grund, so bleibt es 
                für den Anspruch auf den STI und 
                den LTI bei den allgemeinen 
                vertraglichen Regelungen zu 
                Abrechnung und Auszahlung. 
 
                Die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- 
                und Vorruhestandsregelungen sind 
                bereits bei den Angaben unter 
                B.III.2 erläutert. 
       VIII. *Berücksichtigung der Vergütungs- und 
             Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer 
             bei der Festsetzung des Vergütungssystems 
             (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG)* 
 
             Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die 
             Zielvergütung der Vorstandsmitglieder im 
             Vergleich mit der durchschnittlichen 
             Zielvergütung des Senior Managements und 
             des Managements (Oberer Führungskreis) 
             sowie mit der durchschnittlichen 
             Zielvergütung der außertariflichen 
             und tariflich eingestuften Belegschaft der 
             Siltronic AG in Deutschland 
             (Vertikalvergleich). Im Rahmen dieses 
             Vertikalvergleichs wird die Zielvergütung 
             und das Grundgehalt der 
             Vorstandsmitglieder (ohne Versorgung und 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -14-

Nebenleistungen) jeweils in das Verhältnis 
             gesetzt zur durchschnittlichen 
             Zielvergütung der Mitarbeiter der 
             genannten Funktionsstufen. 
       IX.   *Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung 
             sowie zur Überprüfung des 
             Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 
             10 AktG)* 
 
             Der Aufsichtsrat legt das System und die 
             Höhe der Vorstandsvergütung 
             einschließlich der Maximalvergütung 
             auf Vorschlag des Präsidialausschusses des 
             Aufsichtsrats fest. 
 
             Der Aufsichtsrat legt das beschlossene 
             Vergütungssystem der Hauptversammlung zur 
             Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft 
             System und Höhe der Vorstandsvergütung 
             regelmäßig auf Angemessenheit. Hierzu 
             führt er jährlich einen Vertikalvergleich 
             der Vorstandsvergütung zur Vergütung der 
             Belegschaft durch (siehe VIII.). Zum 
             anderen wird die Vergütungshöhe und 
             Struktur mit einer vom Aufsichtsrat 
             definierten Peergroup aus deutschen 
             börsennotierten Unternehmen verglichen, 
             die ähnliche Kennzahlen aufweisen und 
             deren Zusammensetzung veröffentlicht wird. 
 
             Im Fall von wesentlichen Änderungen, 
             mindestens jedoch alle vier Jahre, wird 
             das Vergütungssystem erneut der 
             Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
 
             Billigt die Hauptversammlung das jeweils 
             zur Abstimmung vorgelegte System nicht, 
             legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
             spätestens in der darauffolgenden 
             ordentlichen Hauptversammlung ein 
             überprüftes Vergütungssystem zur Billigung 
             vor. 
 
             Das vorliegende Vergütungssystem gilt für 
             alle Vorstandsmitglieder rückwirkend zum 
             1. Januar 2020 sowie für alle neu 
             abzuschließenden Dienstverträge mit 
             Vorstandsmitgliedern und bei 
             Wiederbestellungen. 
 
             Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von 
             dem Vergütungssystem (Verfahren und 
             Regelungen zu Vergütungsstruktur) und 
             dessen einzelnen Bestandteilen sowie in 
             Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile 
             des Vergütungssystems abweichen oder neue 
             Vergütungsbestandteile einführen, wenn 
             dies im Interesse des langfristigen 
             Wohlergehens der Gesellschaft notwendig 
             ist. 
11. *Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
    (zugleich Billigung des Vergütungssystems für die 
    Aufsichtsratsmitglieder)* 
 
    Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung mindestens 
    alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
    Beschluss zu fassen. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Vergütung - und damit 
    auch das zugrundeliegende Vergütungssystem - für die 
    Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen, wie es in § 13 der Satzung 
    der Siltronic AG vorgesehen ist. 
 
    _'§ 13 Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
    (1) _Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
        erhalten eine feste, nach Ablauf des 
        Geschäftsjahres zahlbare Jahresvergütung 
        von EUR 30.000,00 (in Worten: Euro 
        dreißigtausend). 
        Aufsichtsratsmitglieder, die während des 
        laufenden Geschäftsjahres in den 
        Aufsichtsrat eintreten oder aus dem 
        Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine 
        entsprechende anteilige Vergütung._ 
    (2) Die Vergütung nach § 13 Abs. 1 wird für 
        den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit 
        dem Faktor 3, für seinen Stellvertreter 
        und einen Ausschussvorsitzenden mit dem 
        Faktor 2 und für ein Ausschussmitglied 
        mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Die 
        Mitgliedschaft in dem unter § 12 Absatz 
        1 genannten Ausschuss bleibt außer 
        Betracht, d.h. die Mitglieder dieses 
        Ausschusses erhalten keine weiteren 
        Faktoren für ihre Funktionen in diesem 
        Ausschuss. Doppel- und 
        Mehrfachfunktionen bleiben 
        unberücksichtigt, d.h. der Vorsitzende 
        und sein Stellvertreter erhalten keine 
        weiteren Faktoren für Funktionen in 
        Ausschüssen und Funktionen in 
        Ausschüssen werden bei den Mitgliedern 
        des Aufsichtsrats nur einmal 
        berücksichtigt. 
    (3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder 
        des Aufsichtsrats für jede physische 
        Sitzung des Gesamtaufsichtsrats und 
        seiner Ausschüsse, an der sie persönlich 
        physisch teilnehmen, ein Sitzungsgeld in 
        Höhe von EUR 2.500,00 (in Worten: Euro 
        zweitausend fünfhundert) pro Sitzung, 
        jedoch höchstens EUR 2.500,00 je 
        Kalendertag. Mitglieder, die zu 
        physischen Sitzungen per Telefon oder im 
        Wege der Videoübertragung zugeschaltet 
        sind oder per Stimmbotenerklärung 
        abstimmen, erhalten kein Sitzungsgeld. 
        Für Sitzungen, die insgesamt in Form 
        einer Telefon- oder Videokonferenz 
        abgehalten werden, erhalten die 
        Mitglieder des Aufsichtsrats ein 
        Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.250,00 
        (in Worten: Euro eintausend 
        zweihundertfünfzig) pro Sitzung, jedoch 
        höchstens EUR 1.250,00 je Kalendertag. 
    (4) _Die Gesellschaft erstattet den 
        Aufsichtsratsmitgliedern auf Nachweis 
        ihre erforderlichen Auslagen. Die 
        Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft 
        erstattet, soweit die Mitglieder des 
        Aufsichtsrats berechtigt sind, die 
        Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert 
        in Rechnung zu stellen und dieses Recht 
        ausüben._ 
    (5) _Die Gesellschaft gewährt den 
        Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen 
        Versicherungsschutz; insbesondere 
        schließt die Gesellschaft zugunsten 
        der Aufsichtsratsmitglieder eine 
        D&O-Versicherung ab._' 
 
    Die Vergütung und das zugrundeliegende Vergütungssystem für den 
    Aufsichtsrat im Einzelnen: 
 
    a) Beitrag der Vergütung zur Förderung der 
       Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
       Entwicklung der Siltronic AG (§§ 113 Abs. 
       3 S. 3 i.V.m. 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG) 
 
       Die Aufsichtsratsvergütung fördert die 
       Geschäftsstrategie und langfristige 
       Entwicklung der Gesellschaft, indem sie 
       es durch ihre marktgerechte Ausgestaltung 
       ermöglicht, qualifizierte 
       Persönlichkeiten für die Wahrnehmung des 
       Aufsichtsratsmandats zu gewinnen. 
    b) Vergütungsbestandteile (§§ 113 Abs. 3 S. 
       3 i.V.m. 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG) 
 
       Die Aufsichtsratsvergütung besteht 
       ausschließlich aus festen 
       Vergütungsbestandteilen. Die Satzung 
       sieht als feste Jahresvergütung für die 
       Aufsichtsratsmitglieder EUR 30.000,00 
       (zuzüglich Umsatzsteuer) vor. Aufgrund 
       des mit der Wahrnehmung bestimmter 
       Funktionen verbundenen Mehraufwands wird 
       die Vergütung für den Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrats mit dem Faktor 3 
       multipliziert. Für seinen Stellvertreter 
       und Vorsitzende eines Ausschusses findet 
       der Faktor 2 Anwendung und für Mitglieder 
       von Ausschüssen wird die Vergütung mit 
       dem Faktor 1,5 multipliziert. Die 
       Mitgliedschaft im gesetzlich zu bildenden 
       Vermittlungsausschuss bleibt dabei jedoch 
       außer Betracht, d. h., eine 
       Mitgliedschaft in diesem Ausschuss führt 
       nicht zur Erhöhung der Jahresvergütung. 
       Außerdem bleiben Doppel- und 
       Mehrfachfunktionen unberücksichtigt, 
       sodass der Vorsitzende und sein 
       Stellvertreter keine weiteren Faktoren 
       für Funktionen in Ausschüssen erhalten. 
       Funktionen in Ausschüssen werden zudem 
       bei den Aufsichtsratsmitgliedern nur 
       einmal berücksichtigt. Beim Eintritt oder 
       Austritt in den Aufsichtsrat oder einen 
       Ausschuss während des laufenden Jahres 
       gilt das Prinzip der zeitanteiligen 
       Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern. 
       Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
       darüber hinaus für jede physische Sitzung 
       des Gesamtaufsichtsrats und seiner 
       Ausschüsse, an der sie in Person 
       teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 
       EUR 2.500,00 pro Sitzung, jedoch 
       höchstens EUR 2.500,00 pro Kalendertag. 
       Mitglieder, die an physischen Sitzungen 
       per Telefon oder Videokonferenz 
       teilnehmen oder per Stimmbotenerklärung 
       abstimmen, erhalten kein Sitzungsgeld. 
       Für Sitzungen, die insgesamt in Form 
       einer Telefon- oder Videokonferenz 
       abgehalten werden, erhalten die 
       teilnehmenden Mitglieder ein reduziertes 
       Sitzungsgeld von EUR 1.250,00. Die 
       Gesellschaft erstattet den 
       Aufsichtsratsmitgliedern außerdem 
       auf Nachweis ihre erforderlichen 
       Auslagen, zuzüglich entsprechender 
       Umsatzsteuer. Die Gesellschaft gewährt 
       den Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen 
       Versicherungsschutz; insbesondere 
       schließt die Gesellschaft zugunsten 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -15-

der Aufsichtsratsmitglieder eine 
       D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt ab. 
    c) Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung 
       sowie zur Überprüfung des 
       Vergütungssystems (§§ 113 Abs. 3 Satz 3 
       i.V.m. 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 AktG) 
 
       Die Aufsichtsratsvergütung wird auf 
       Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
       durch die Hauptversammlung in der Satzung 
       oder durch Beschluss festgesetzt. Aktuell 
       ist die Aufsichtsratsvergütung in der 
       Satzung festgesetzt. 
 
*Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung* 
 
I.   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
     Der Vorstand soll auch künftig die Möglichkeit 
     haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
     Interesse der Gesellschaft 
     Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von 
     Geschäftschancen und zur Stärkung der 
     Eigenkapitalbasis nutzen zu können. Er wurde 
     mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Juni 
     2015 ermächtigt, das Grundkapital der 
     Gesellschaft in der Zeit bis zum 7. Juni 2020 
     mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 
     60.000.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den 
     Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
     Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
     ('*Genehmigtes Kapital 2015*'). Das Genehmigte 
     Kapital 2015 wurde bislang nicht ausgenutzt. 
     Vorstand und Aufsichtsrat halten es für 
     sinnvoll, der Gesellschaft weiterhin zu 
     ermöglichen, das Grundkapital kurzfristig durch 
     Ausnutzung eines genehmigten Kapitals erhöhen 
     zu können und dabei gegebenenfalls auch das 
     Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu 
     können. Das Genehmigte Kapital 2015 soll daher 
     aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
     Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2020*') ersetzt 
     werden. Um die Aktionäre noch weitergehender 
     als bislang vor einer möglichen Verwässerung 
     ihrer Beteiligung zu schützen, soll das 
     Genehmigte Kapital 2020 allerdings ein 
     gegenüber dem Genehmigten Kapital 2015 
     reduziertes Volumen von nur noch bis zu EUR 
     36.000.000,00 (entsprechend 30% des derzeit 
     bestehenden Grundkapitals) haben. Zudem soll 
     die Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien aus 
     dem Genehmigten Kapital 2020 unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre - ebenfalls 
     weitergehend als bislang - generell auf Aktien 
     beschränkt werden, auf die rechnerisch maximal 
     10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
     Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - 
     falls dieses niedriger sein sollte - des im 
     Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
     bestehenden Grundkapitals entfallen. 
 
     Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und 
     Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter 
     Tagesordnungspunkt 6 die Aufhebung des 
     Genehmigten Kapitals 2015 sowie die Schaffung 
     eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von 
     insgesamt bis zu EUR 36.000.000,00 durch 
     Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden 
     Stückaktien vor (Genehmigtes Kapital 2020). Der 
     Vorstand soll ermächtigt sein, auf Grundlage 
     des Genehmigten Kapitals 2020 bis zum 22. April 
     2025 (einschließlich) neue Aktien 
     auszugeben. Das Genehmigte Kapital 2020 soll 
     sowohl für Bar- als auch für 
     Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. 
 
     Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 
     2020 soll der Vorstand der Gesellschaft in die 
     Lage versetzt werden, die 
     Eigenkapitalausstattung der Siltronic AG 
     innerhalb der genannten Grenzen jederzeit den 
     geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und im 
     Interesse der Gesellschaft schnell und flexibel 
     zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - 
     unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - 
     stets über die notwendigen Instrumente der 
     Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen 
     über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der 
     Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es 
     wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht 
     von den Terminen der ordentlichen 
     Hauptversammlungen abhängig ist und auch keine 
     außerordentlichen Hauptversammlungen 
     einberufen muss. Mit dem Instrument des 
     genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber dem 
     Erfordernis einer kurzfristigen 
     Kapitalbeschaffung Rechnung getragen. Gängige 
     Gründe für die Inanspruchnahme eines 
     genehmigten Kapitals sind die Stärkung der 
     Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von 
     Beteiligungserwerben. 
 
     Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
     2020 haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
     Bezugsrecht. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
     können die neuen Aktien auch ganz oder 
     teilweise von einem Kreditinstitut oder 
     mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im 
     Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
     Verpflichtung übernommen werden, sie den 
     Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
     anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die 
     vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der 
     Vorstand - im Einklang mit den gesetzlichen 
     Bestimmungen - in den nachfolgend erläuterten 
     Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
     ausschließen kann. 
 
     (i) *Bezugsrechtsausschluss bei 
         Spitzenbeträgen* 
 
     Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
     der Aktionäre für Spitzenbeträge 
     auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des 
     Bezugsrechts soll ein praktikables 
     Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die 
     technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung 
     erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in 
     der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe 
     von Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts für 
     Spitzenbeträge dagegen regelmäßig 
     wesentlich höher. Die als sogenannte 'freie 
     Spitzen' vom Bezugsrecht der Aktionäre 
     ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
     bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
     Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen 
     dient daher der Praktikabilität und 
     erleichterten Durchführung einer Emission. 
 
     (ii) *Bezugsrechtsausschluss bei 
          Barkapitalerhöhungen* 
 
     Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
     Barkapitalerhöhungen gemäß § 203 Abs. 1 
     Satz 1, Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausschließen können, wenn der 
     Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
     der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
     Gattung nicht wesentlich unterschreitet. 
 
     Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen 
     Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann 
     zweckmäßig sein, um günstige 
     Marktverhältnisse schnell und flexibel zu 
     nutzen und einen bestehenden Kapitalbedarf 
     gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. 
     Die bei Einräumung eines Bezugsrechts für die 
     Aktionäre erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist 
     (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine 
     vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle 
     Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen 
     der Volatilität der Aktienmärkte marktnahe 
     Konditionen in der Regel nur erzielt werden, 
     wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen 
     längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG, 
     dass der endgültige Bezugspreis spätestens drei 
     Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben 
     wird. Es besteht daher bei Einräumung eines 
     Bezugsrechts ein höheres Marktrisiko - 
     insbesondere das über mehrere Tage bestehende 
     Kursänderungsrisiko - als bei einer 
     bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine 
     erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts daher regelmäßig 
     entsprechende Sicherheitsabschläge auf den 
     aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt 
     in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für 
     die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts durchgeführten 
     Kapitalerhöhung. Durch den Ausschluss des 
     Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am 
     Börsenpreis ermöglicht. Auch ist bei Gewährung 
     eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit 
     hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte 
     durch die Bezugsberechtigten eine vollständige 
     Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet 
     und eine anschließende Platzierung bei 
     Dritten in der Regel mit zusätzlichen 
     Aufwendungen verbunden. 
 
     Der Anteil am Grundkapital, der auf die unter 
     einem solchen Bezugsrechtsausschluss 
     ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt 
     10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
     dieser Ermächtigung überschreiten. In diesem 
     Rahmen hält es der Gesetzgeber den Aktionären 
     für zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch 
     Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese 
     Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind 
     Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
     4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung 
     ausgegeben oder veräußert wurden; 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -16-

ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die von der 
     Gesellschaft zur Bedienung von Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von 
     Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
     Schuldverschreibungen ausgegeben werden können 
     oder auszugegeben sind, sofern die 
     Schuldverschreibungen während der Laufzeit des 
     Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben werden (wechselseitige Anrechnung). 
     Diese Anrechnungen dienen dem Schutz der 
     Aktionäre, um die Verwässerung ihrer 
     Beteiligung möglichst gering zu halten. 
 
     Das Anrechnungsmodell ermöglicht es, dass auch 
     bei einer Verknüpfung von Kapitalmaßnahmen 
     und der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
     Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten 
     und/oder der Veräußerung eigener Aktien 
     die Beteiligungsquote der Aktionäre um nicht 
     mehr als 10% verwässert wird. Im Übrigen 
     haben die Aktionäre auf Grund des 
     börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien 
     und aufgrund der größenmäßigen 
     Begrenzung der bezugsrechtsfreien 
     Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, 
     ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der 
     erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
     Bedingungen über die Börse aufrecht zu 
     erhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in 
     Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
     Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
     Vermögens- und Beteiligungsinteressen bei einer 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt 
     bleiben, während der Gesellschaft im Interesse 
     aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
     eröffnet werden. 
 
     (iii) *Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe 
           von Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen* 
 
     Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats auch insoweit 
     auszuschließen, als dies erforderlich ist, 
     um Inhabern bzw. Gläubigern von 
     Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
     oder durch deren nachgeordnete 
     Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder noch 
     werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. 
     Optionsrechts oder der Erfüllung einer 
     Wandlungspflicht neue Aktien der Gesellschaft 
     gewähren zu können sowie soweit es erforderlich 
     ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
     Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
     Wandlungspflichten ausgestatteten 
     Wandelschuldverschreibungen, die von der 
     Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder noch 
     werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
     Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
     Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre 
     zustünde. 
 
     Das hat folgenden Hintergrund: Der 
     wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- 
     oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ausgestatteten 
     Schuldverschreibungen hängt außer vom 
     Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch 
     vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf 
     die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
     Wandlungs- oder Optionspflichten beziehen. Zur 
     Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung 
     der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der 
     Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags 
     bei der Platzierung ist es daher üblich, in die 
     Anleihebedingungen sogenannte 
     Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, 
     die die Berechtigten vor einem Wertverlust 
     ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund 
     einer Wertverwässerung der zu beziehenden 
     Aktien schützen; die Aufnahme solcher 
     Verwässerungsschutzbestimmungen in die 
     Anleihebedingungen ist demgemäß auch in 
     der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
     Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
     Wandlungsrecht bzw. -pflicht und/oder 
     Genussrechten vorgesehen. Eine 
     anschließende Aktienemission unter 
     Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre würde 
     ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu 
     einer solchen Wertverwässerung führen. Die 
     erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in 
     den Anleihebedingungen sehen für diesen Fall 
     regelmäßig eine Ermäßigung des 
     Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der 
     Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung 
     oder Optionsausübung bzw. der späteren 
     Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
     die der Gesellschaft zufließenden Mittel 
     verringern bzw. die Zahl der von der 
     Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. 
 
     Als Alternative, durch die sich die 
     Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
     Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es 
     die Verwässerungsschutzbestimmungen 
     üblicherweise, dass den Berechtigten aus 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue 
     Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es 
     ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- 
     oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer 
     Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Sie 
     werden damit so gestellt, als wären sie durch 
     Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. 
     durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder 
     Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot 
     Aktionär geworden und in diesem Umfang auch 
     bereits bezugsberechtigt; sie werden für die 
     Wertverwässerung somit - wie alle bereits 
     beteiligten Aktionäre - durch den Wert des 
     Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft 
     hat diese zweite Alternative der Gewährung von 
     Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der 
     Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht 
     ermäßigt werden muss; sie dient daher der 
     Gewährleistung eines größtmöglichen 
     Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung 
     oder Optionsausübung bzw. der späteren 
     Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- oder 
     Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in 
     diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt 
     auch den beteiligten Aktionären zugute, so dass 
     darin zugleich ein Ausgleich für die 
     Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr 
     Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und 
     reduziert sich lediglich anteilsmäßig in 
     dem Umfang, in dem neben den beteiligten 
     Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- 
     oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ausgestatteten 
     Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
     eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung 
     gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, im Fall 
     einer Bezugsrechtsemission in Abwägung der 
     Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft 
     zwischen beiden dargestellten Alternativen der 
     Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu 
     können. 
 
     (iv) *Bezugsrechtsausschluss bei 
          Sachkapitalerhöhungen* 
 
     Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
     der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
     Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere 
     im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
     oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
     Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
     Beteiligungen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
     Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. 
 
     Dadurch soll die Siltronic AG die Möglichkeit 
     erhalten, Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
     Einzelfällen zur Erfüllung von Ansprüchen aus 
     Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder 
     Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder 
     gesetzlichen Erwerbsvorgängen sowie von 
     Unternehmenszusammenschlüssen ohne 
     Beanspruchung der Börse schnell und flexibel 
     anbieten zu können. Die Gesellschaft steht im 
     globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der 
     Lage sein, an den internationalen und 
     regionalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre 
     schnell und flexibel handeln zu können. Dazu 
     gehört auch, kurzfristig Unternehmen, Betriebe, 
     Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen 
     oder sonstige Vermögensgegenstände oder 
     Ansprüche auf den Erwerb von 
     Vermögensgegenständen einschließlich 
     Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften zur Verbesserung der 
     Wettbewerbsposition zu erwerben. Als 
     Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien 
     zweckmäßig oder sogar geboten sein, um die 
     Liquidität zu schonen oder den 
     Verkäufererwartungen zu entsprechen. Auch unter 
     dem Gesichtspunkt einer optimalen 
     Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von 
     Aktien statt Geld sinnvoll sein. Der 
     Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, 
     denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung 
     setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -17-

einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
     Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
     Festlegung der Bewertungsrelation 
     sicherstellen, dass die Interessen der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen 
     gewahrt bleiben und ein angemessener 
     Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt 
     wird. Die Börsennotierung der Gesellschaft 
     bietet zudem grundsätzlich jedem Aktionär die 
     Möglichkeit, seine Beteiligungsquote durch den 
     Zuerwerb von Aktien zu erhöhen bzw. vor einer 
     Verwässerung zu schützen. 
 
     (v) *Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung 
         einer Aktiendividende* 
 
     Das Bezugsrecht soll ferner zur Durchführung 
     einer sogenannten Aktiendividende (_scrip 
     dividend_) ausgeschlossen werden können, in 
     deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch 
     teilweise- und/oder wahlweise) zur Erfüllung 
     von Dividendenansprüchen der Aktionäre 
     verwendet werden. 
 
     Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht 
     werden, eine Aktiendividende zu optimalen 
     Bedingungen auszuschütten. Bei einer 
     Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, 
     ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der 
     Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf 
     Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise 
     als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, 
     um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu 
     beziehen. Die Ausschüttung einer 
     Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission 
     insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen 
     in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von 
     zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe 
     des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor 
     Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Im Einzelfall 
     kann es je nach Kapitalmarktsituation aber 
     vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer 
     Aktiendividende so auszugestalten, dass der 
     Vorstand zwar allen Aktionären, die 
     dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des 
     allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
     AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres 
     Dividendenanspruchs anbietet und damit 
     wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht 
     gewährt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue 
     Aktien jedoch rechtlich insgesamt 
     ausschließt. 
 
     Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts 
     ermöglicht die Ausschüttung der Aktiendividende 
     ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 186 
     Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren 
     Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass 
     allen Aktionären die neuen Aktien angeboten 
     werden und überschießende 
     Dividendenbeträge durch Barzahlung der 
     Dividende abgegolten werden, erscheint ein 
     Bezugsrechtsausschluss in einem solchen Fall 
     gerechtfertigt und angemessen. 
 
     (vi) *Ausnutzung der Ermächtigung* 
 
     Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2020 bestehen derzeit 
     nicht. Die hier vorgeschlagenen 
     Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum 
     Bezugsrechtsausschluss sind national und 
     international üblich. Für alle hier 
     vorgeschlagenen Fälle des 
     Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des 
     Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird 
     zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 im 
     Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er 
     insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger 
     Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall 
     sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird 
     der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede 
     Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
II.  *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
     Eine angemessene Kapitalausstattung und 
     Finanzierung sind wesentliche Grundlagen für 
     die Weiterentwicklung der Siltronic AG und für 
     ein erfolgreiches Auftreten am Markt. Durch die 
     Ausgabe von Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
     und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
     Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im 
     Folgenden auch '*Schuldverschreibungen*') kann 
     die Gesellschaft je nach Marktlage und ihren 
     Finanzierungsbedürfnissen attraktive 
     Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise 
     niedriger Verzinsung nutzen, etwa um dem 
     Unternehmen günstig Fremdkapital zukommen zu 
     lassen. Zudem können durch die Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen, gegebenenfalls ergänzend 
     zum Einsatz anderer Instrumente wie einer 
     Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise 
     erschlossen werden. Ferner kommen der 
     Gesellschaft die bei der Ausgabe von Wandel- 
     und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. 
     Genussrechten erzielten Wandel- und 
     Optionsprämien zugute. 
 
     Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die 
     Ermächtigung ersetzen, die in der 
     Hauptversammlung vom 8. Juni 2015 beschlossen 
     wurde (die '*Ermächtigung 2015*'). Mit der 
     Ermächtigung 2015 wurde der Vorstand 
     ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     bis zum 7. Juni 2020 einmalig oder mehrmals auf 
     den Inhaber und/oder auf den Namen lautende 
     Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
     Genussrechte und/oder 
     Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
     dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis 
     zu EUR 750.000.000,00 zu begeben. Die 
     Ermächtigung 2015 wurde bislang nicht 
     ausgenutzt. 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat halten es für 
     sinnvoll, der Gesellschaft auch künftig, d.h. 
     über den 7. Juni 2020 hinaus, zu ermöglichen, 
     Schuldverschreibungen gegebenenfalls auch unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeben 
     zu können. Die bestehende Ermächtigung 2015 
     soll daher aufgehoben und durch eine neue 
     Ermächtigung zur Begebung von 
     Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden (die 
     '*Ermächtigung 2020*'). Um die Aktionäre noch 
     weiter als bislang vor einer möglichen 
     Verwässerung zu schützen, soll die Ermächtigung 
     2020 allerdings nur zur Begebung von 
     Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
     bis zu EUR 500.000.000,00 ermächtigen, die ihre 
     Inhaber oder Gläubiger nach näherer 
     Maßgabe der Bedingungen der 
     Schuldverschreibungen (nachstehend zusammen 
     '*Anleihebedingungen*') maximal zum Bezug von 
     bzw. zur Wandlung in Aktien berechtigen bzw. 
     verpflichten, auf die rechnerisch nicht mehr 
     als 10% des derzeit bestehenden und des im 
     Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
     vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft 
     entfallen. Die unter Tagesordnungspunkt 7 
     vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es dem 
     Vorstand zudem, die Schuldverschreibungen mit 
     oder ohne Laufzeitbeschränkung sowie mit einer 
     variablen Verzinsung auszustatten, wobei die 
     Verzinsung vollständig oder teilweise von der 
     Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
     oder der Dividende der Gesellschaft abhängig 
     sein kann. 
 
     Die in der Ermächtigung 2020 vorgesehene 
     Möglichkeit, bei Schuldverschreibungen auch 
     eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende 
     der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorzusehen, 
     erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung 
     derartiger Finanzierungsinstrumente. 
 
     Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll 
     die Gesellschaft je nach Marktlage die 
     deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in 
     Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen 
     außer in Euro - unter Begrenzung auf den 
     entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der 
     gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben 
     können. Die Schuldverschreibungen können auch 
     von in- oder ausländischen Gesellschaften, an 
     denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
     mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des 
     Kapitals beteiligt ist (im Folgenden auch 
     '*nachgeordnete Konzernunternehmen*'), 
     ausgegeben werden; in diesem Fall wird der 
     Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die 
     Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
     übernehmen und den Gläubigern solcher 
     Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
     Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu 
     gewähren bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
     in Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie 
     weitere für eine erfolgreiche Ausgabe 
     erforderliche Erklärungen abzugeben und 
     Handlungen vorzunehmen. 
 
     Das vorgeschlagene Bedingte Kapital 2020 soll 
     dazu dienen, Aktien an die Gläubiger von 
     Schuldverschreibungen ausgeben zu können, die 
     gemäß der unter Tagesordnungspunkt 7 neu 
     zu schaffenden Ermächtigung ausgegeben werden. 
     Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2020 
     entspricht 10% des derzeitigen Grundkapitals 
     der Gesellschaft. Die Ausgabe der neuen Aktien 
     aus dem Bedingten Kapital 2020 erfolgt zu dem 
     nach Maßgabe der Ermächtigung 2020 in den 
     Anleihebedingungen jeweils festzulegenden 
     Wandlungs- oder Optionspreis. In der 
     Ermächtigung 2020 werden gemäß § 193 Abs. 
     2 Nr. 3 AktG lediglich die Grundlagen für die 
     Festlegung des maßgeblichen 
     Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass die 
     Gesellschaft die notwendige Flexibilität bei 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -18-

der Festlegung der Konditionen erhält. Die 
     bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
     durchzuführen, als von Wandlungs- oder 
     Optionsrechten aus ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird 
     oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
     solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden 
     und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte 
     bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht 
     durch andere Erfüllungsformen, insbesondere die 
     Lieferung von eigenen Aktien oder die Ausgabe 
     von Aktien aus genehmigtem Kapital, bedient 
     werden. 
 
     Den Aktionären steht bei der Begebung von 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder 
     Optionspflicht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
     (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 
     1 AktG). Werden die Schuldverschreibungen von 
     einem nachgeordneten Konzernunternehmen der 
     Siltronic AG begeben, hat die Siltronic AG die 
     Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre 
     sicherzustellen. Um die Abwicklung zu 
     erleichtern, können die Schuldverschreibungen 
     gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem 
     Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
     oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
     1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
     sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. 
     mittelbares Bezugsrecht). Werden die 
     Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
     Gesellschaft die Gewährung des Bezugsrechts für 
     ihre Aktionäre nach Maßgabe der 
     vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
     Dabei soll es dem Vorstand mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht 
     auch teilweise als unmittelbares und im 
     Übrigen als mittelbares Bezugsrecht 
     auszugestalten. So kann es insbesondere 
     zweckmäßig und aus Kostengründen im 
     Interesse der Gesellschaft sein, einem 
     bezugsberechtigten Großaktionär, der die 
     Abnahme einer festen Anzahl von 
     (Teil-)Schuldverschreibungen im Voraus zugesagt 
     hat, diese Schuldverschreibungen unmittelbar 
     zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem 
     mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft 
     anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu 
     vermeiden. Für die Aktionäre, denen die 
     Schuldverschreibungen im Wege des mittelbaren 
     Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin 
     keine inhaltliche Beschränkung ihres 
     Bezugsrechts. 
 
     Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen 
     soll der Vorstand - mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats - in den in der Ermächtigung im 
     Einzelnen dargelegten Fällen ermächtigt sein, 
     das Bezugsrecht der Aktionäre 
     auszuschließen. 
 
     (i) *Bezugsrechtsausschluss bei 
         Spitzenbeträgen* 
 
     Der Vorstand soll zunächst ermächtigt sein, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
     der Aktionäre für Spitzenbeträge 
     auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des 
     Bezugsrechts soll ein praktikables 
     Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die 
     technische Abwicklung der Begebung von 
     Schuldverschreibungen erleichtern. Der Wert der 
     Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der 
     Aufwand für die Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen ohne Ausschluss des 
     Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen 
     regelmäßig wesentlich höher. Die aufgrund 
     der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden 
     bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
     Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen 
     dient daher der Praktikabilität und 
     erleichterten Durchführung einer Emission. 
 
     (ii) *Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen gegen 
          Barleistung* 
 
     Ferner soll der Vorstand ermächtigt sein, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
     auszuschließen, wenn bei einer Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen gegen Barzahlung der 
     Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren 
     nach anerkannten, insbesondere 
     finanzmathematischen Methoden ermittelten 
     theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
     unterschreitet. 
 
     Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen 
     Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann 
     zweckmäßig sein, um günstige 
     Marktverhältnisse kurzfristig wahrnehmen und 
     Schuldverschreibungen schnell und flexibel zu 
     attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu 
     können. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts 
     für die Aktionäre erforderliche zweiwöchige 
     Bezugsfrist (entsprechend § 186 Abs. 1 Satz 2 
     AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige 
     Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht 
     zu. Ferner können wegen der Volatilität der 
     Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der Regel 
     nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft 
     hieran nicht über einen längeren Zeitraum 
     gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts 
     verlangt § 186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige 
     Bezugspreis bzw. bei Schuldverschreibungen mit 
     Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. mit 
     Wandlungs- oder Optionspflichten die 
     endgültigen Konditionen der 
     Schuldverschreibungen spätestens drei Tage vor 
     Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden. 
     Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko - 
     insbesondere das über mehrere Tage bestehende 
     Kursänderungsrisiko - als bei einer 
     bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine 
     erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts daher regelmäßig 
     entsprechende Sicherheitsabschläge bei der 
     Festlegung der Konditionen der 
     Schuldverschreibungen erforderlich; dies führt 
     in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für 
     die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts durchgeführten Platzierung der 
     Schuldverschreibungen. Auch ist bei Gewährung 
     eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit 
     hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte 
     durch die Bezugsberechtigten eine vollständige 
     Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet 
     und eine anschließende Platzierung bei 
     Dritten in der Regel mit zusätzlichen 
     Aufwendungen verbunden. 
 
     Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem 
     Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass 
     die Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
     unter ihrem theoretischen Marktwert ausgegeben 
     werden dürfen, wodurch der rechnerische Wert 
     des Bezugsrechts auf beinahe Null sinkt. Der 
     Beschluss sieht daher vor, dass der Vorstand 
     vor Ausgabe der Schuldverschreibungen zur 
     Auffassung gelangt sein muss, dass der 
     vorgesehene Ausgabebetrag zu keiner 
     nennenswerten Verwässerung des Werts der Aktien 
     führt. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen 
     Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat 
     einzuholen, kann er sich der Unterstützung 
     durch Experten, z.B. durch die die Emission 
     begleitenden Konsortialbanken, eine unabhängige 
     Investmentbank oder einen Sachverständigen, 
     bedienen, die in geeigneter Form bestätigen, 
     dass eine nennenswerte Verwässerung des 
     Anteilswerts nicht zu erwarten ist. Unabhängig 
     von der Prüfung durch den Vorstand ist eine 
     marktgerechte Konditionenfestsetzung im Fall 
     der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens 
     gewährleistet. Eine nennenswerte Verwässerung 
     des Werts der Aktien durch den 
     Bezugsrechtsausschluss tritt somit nicht ein. 
 
     Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
     gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten 
     auf Aktien oder Pflichten zum Bezug von Aktien, 
     auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals 
     von insgesamt nicht mehr als 10% des 
     Grundkapitals entfällt, und zwar weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
     der Ausübung dieser Ermächtigung. In diesem 
     Rahmen hält es der Gesetzgeber den Aktionären 
     für zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch 
     Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese 
     Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind 
     Aktien anzurechnen, die (i) in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
     AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
     oder veräußert werden, oder (ii) zur 
     Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung 
     von Wandlungspflichten aus 
     Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern 
     die entsprechenden Schuldverschreibungen nach 
     dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
     AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre ausgegeben werden. Diese Anrechnungen 
     dienen dem Schutz der Aktionäre, um die 
     Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering 
     zu halten. 
 
     (iii) *Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe 
           von Schuldverschreibungen gegen 
           Sachleistung* 
 
     Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, 
     mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre im Fall der Ausgabe 
     von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
     auszuschließen, insbesondere im Rahmen von 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der -19-

Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
     mittelbaren) Erwerb von Unternehmen oder 
     sonstigen Vermögensgegenständen, 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, 
     sofern der Wert der Sachleistung in einem 
     angemessenen Verhältnis zum Marktwert der 
     Schuldverschreibungen steht. 
 
     Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die 
     Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung 
     eingesetzt werden können, um gezielt bestimmte 
     Vermögensgegenstände, Unternehmen, 
     Unternehmensteile oder -beteiligungen zu 
     erwerben. Die Gesellschaft wird dadurch in die 
     Lage versetzt, insbesondere in Kombination mit 
     anderen Finanzierungsinstrumenten oder einer 
     Begebung von Schuldverschreibungen gegen 
     Barleistung flexibel zu agieren und auf 
     entsprechende Forderungen der Verkäufer zu 
     reagieren. Die Ausgabe der 
     Schuldverschreibungen gegen Sachleistung setzt 
     voraus, dass der Wert der Sachleistungen im 
     Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen 
     mindestens dem Ausgabebetrag der 
     Schuldverschreibungen entspricht. Daher 
     erwächst der Gesellschaft durch die Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen gegen Sachleistung kein 
     Nachteil. Vielmehr schafft diese Möglichkeit 
     zusätzliche Flexibilität und erhöht die 
     Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
     Akquisitionen. Der Vorstand wird im Einzelfall 
     sorgfältig prüfen, ob er von der Begebung von 
     Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
     Gebrauch machen wird. Er wird diese Möglichkeit 
     nur nutzen, wenn diese im wohlverstandenen 
     Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
     Aktionäre liegt. 
 
     (iv) *Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
          Options- und 
          Wandelschuldverschreibungen* 
 
     Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, bei 
     der Ausgabe von Schuldverschreibungen das 
     Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats auch insoweit 
     auszuschließen, als dies erforderlich ist, 
     um Inhabern bzw. Gläubigern von 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten, die von der Gesellschaft oder 
     einer nachgeordneten Konzerngesellschaft 
     ausgegeben wurden oder noch werden, ein 
     Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es 
     ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von 
     Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär 
     zustünde. 
 
     Das hat folgenden Hintergrund: Der 
     wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- 
     oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ausgestatteten 
     Schuldverschreibungen hängt außer vom 
     Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch 
     vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf 
     die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
     Wandlungs- oder Optionspflichten beziehen. Zur 
     Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung 
     der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der 
     Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags 
     bei der Platzierung ist es daher üblich, in die 
     Anleihebedingungen so genannte 
     Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, 
     die die Berechtigten vor einem Wertverlust 
     ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund 
     einer Wertverwässerung der zu beziehenden 
     Aktien schützen; die Aufnahme solcher 
     Verwässerungsschutzbestimmungen in die 
     Anleihebedingungen ist demgemäß auch in 
     der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
     Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
     und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. 
     einer Kombination dieser Instrumente) 
     vorgesehen. Eine anschließende Ausgabe 
     weiterer Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
     oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten unter Gewährung des 
     Bezugsrechts der Aktionäre würde ohne 
     Verwässerungsschutz typischerweise zu einer 
     solchen Wertverwässerung führen. Denn um das 
     Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv 
     auszugestalten und die Abnahme sicherzustellen, 
     werden die betreffenden Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren 
     Konditionen ausgegeben als es ihrem Marktwert 
     entspräche. Dies führt zu einer entsprechenden 
     Wertverwässerung. Die erwähnten 
     Verwässerungsschutzbestimmungen in den 
     Anleihebedingungen sehen für diesen Fall 
     regelmäßig eine Ermäßigung des 
     Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der 
     Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung 
     oder Optionsausübung bzw. der späteren 
     Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
     die der Gesellschaft zufließenden Mittel 
     verringern bzw. die Zahl der von der 
     Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. 
 
     Als Alternative, durch die sich die 
     Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
     Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es 
     die Verwässerungsschutzbestimmungen 
     üblicherweise, dass den Berechtigten aus 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ein Bezugsrecht auf 
     nachfolgend ausgegebene Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen in dem Umfang 
     eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung 
     ihrer eigenen Wandlungs- oder Optionsrechte 
     bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder 
     Optionspflichten zustünde. Sie werden damit so 
     gestellt, als wären sie durch Ausübung der 
     Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. durch 
     Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder 
     Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot 
     Aktionär geworden und in diesem Umfang auch 
     bereits bezugsberechtigt; sie werden für die 
     Wertverwässerung somit - wie alle bereits 
     beteiligten Aktionäre - durch den Wert des 
     Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft 
     hat diese zweite Alternative der Gewährung von 
     Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der 
     Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht 
     ermäßigt werden muss; sie dient daher der 
     Gewährleistung eines größtmöglichen 
     Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung 
     oder Optionsausübung bzw. der späteren 
     Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- oder 
     Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in 
     diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt 
     auch den beteiligten Aktionären zugute, so dass 
     darin zugleich ein Ausgleich für die 
     Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr 
     Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und 
     reduziert sich lediglich anteilsmäßig in 
     dem Umfang, in dem neben den beteiligten 
     Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- 
     oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ausgestatteten 
     Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
     eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung 
     gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, im Fall 
     einer Bezugsrechtsemission in Abwägung der 
     Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft 
     zwischen beiden dargestellten Alternativen der 
     Gewährung von Verwässerungsschutz zu wählen. 
 
     (v) 
 
     Um die Aktionäre möglichst weitgehend vor einer 
     Verwässerung ihrer Beteiligung zu schützen, 
     darf die Summe der Aktien, die aufgrund der 
     Ausnutzung der Ermächtigung 2020 zur Ausgabe 
     von Schuldverschreibungen mit Options- oder 
     Wandlungsrecht bzw. -pflicht unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
     werden können, unter Berücksichtigung sonstiger 
     Aktien der Gesellschaft, die während der 
     Laufzeit der Ermächtigung 2020 unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben 
     werden, einen rechnerischen Anteil von 10% des 
     Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder 
     im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
     Ermächtigung 2020 noch im Zeitpunkt ihrer 
     Ausnutzung (wechselseitige Anrechnung). 
 
     Soweit Genussrechte oder 
     Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder 
     Wandlungsrecht bzw. -pflicht ausgegeben werden, 
     ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
     insgesamt auszuschließen, wenn diese 
     Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
     obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. 
     keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
     begründen, keine Beteiligung am 
     Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
     Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
     Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
     Dividende berechnet wird. Außerdem müssen 
     in diesem Fall die Verzinsung und der 
     Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
     Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
     der Begebung aktuellen Marktkonditionen für 
     vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. 
 
     Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der unter 
     Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
     Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. 
     Die hier vorgeschlagenen Vorratsbeschlüsse mit 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind 
     national und international üblich. Für alle 
     hier vorgeschlagenen Fälle des 
     Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des 
     Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird 
     zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
     Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zur 
     Ausgabe von Schuldverschreibungen im Interesse 
     der Gesellschaft ist; dabei wird er 
     insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger 
     Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall 
     sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird 
     der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede 
     Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
III. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
     Der Vorstand ist durch Beschluss der 
     Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 ermächtigt, 
     mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu jedem 
     zulässigen Zweck eigene Aktien in einem Umfang 
     von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
     Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
     geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
     der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
     erwerben und zu allen gesetzlich zulässigen 
     Zweck zu verwenden. Diese Ermächtigung gilt bis 
     zum Ablauf des 6. Mai 2020. Vorstand und 
     Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, es der 
     Gesellschaft in Übereinstimmung mit der 
     üblichen Unternehmenspraxis weiterhin zu 
     ermöglichen, eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 
     1 Nr. 8 AktG erwerben und verwenden zu können. 
     Tagesordnungspunkt 8 enthält daher den 
     Vorschlag, die bestehende Ermächtigung zum 
     Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
     aufzuheben und eine neue Ermächtigung zu 
     erteilen. 
 
     Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der 
     vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zum Erwerb 
     und der Verwendung eigener Aktien bestehen 
     derzeit nicht. Es handelt sich hierbei vielmehr 
     um eine Vorratsermächtigung, die es der 
     Gesellschaft im Zusammenspiel mit den weiteren, 
     unter den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 9 
     vorgeschlagenen Ermächtigungen zur Durchführung 
     von Kapitalmaßnahmen ermöglichen soll, die 
     Kapitalstruktur der Gesellschaft gegebenenfalls 
     auch kurzfristig an sich verändernde 
     Anforderungen anzupassen. Dabei werden Vorstand 
     und Aufsichtsrat in jedem Fall sorgfältig 
     prüfen, ob die Ausnutzung der vorgeschlagenen 
     Ermächtigung zum Erwerb und/oder zur Verwendung 
     eigener Aktien im Interesse der Gesellschaft 
     ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob 
     ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im 
     Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Im 
     Einzelnen: 
 
     (i) *Erwerb eigener Aktien* 
 
     Mit der neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
     Verwendung eigener Aktien soll der Vorstand bis 
     zum 22. April 2024 ermächtigt werden, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien im 
     Umfang von bis zu insgesamt 10% des zum 
     Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
     dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
     der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals zu erwerben. Damit soll die 
     Gesellschaft den gesetzlichen Rahmen für den 
     Umfang solcher Ermächtigungen ausschöpfen 
     können, allerdings nicht in zeitlicher Hinsicht 
     (nach dem Gesetz könnte der Vorstand bis zum 
     22. April 2025 ermächtigt werden). Nach der 
     vorgeschlagenen Ermächtigung kann die 
     Gesellschaft diese selbst oder über ihr 
     nachgeordnete Konzernunternehmen oder über für 
     ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte 
     ausüben. 
 
     Beim Erwerb eigener Aktien ist der 
     Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG zu 
     beachten. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien 
     über die Börse oder durch ein öffentliches 
     Kaufangebot trägt diesem Grundsatz Rechnung. 
     Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die 
     Zahl der zum Kauf angedienten Aktien das von 
     der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb 
     vorgesehene Volumen übersteigt, ist es nach der 
     vorgeschlagenen Ermächtigung möglich, dass der 
     Erwerb statt nach dem Verhältnis der 
     Beteiligungsquoten nach dem Verhältnis der 
     jeweils angedienten Aktien je Aktionär erfolgt. 
     Auf diese Weise lässt sich das Erwerbsverfahren 
     vereinfachen und in einem wirtschaftlich 
     vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. 
     Darüber hinaus soll es möglich sein, eine 
     bevorrechtigte Annahme kleinerer Stückzahlen 
     bis zu 100 Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese 
     Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in 
     der Regel unwirtschaftliche Restbestände und 
     eine damit möglicherweise einhergehende 
     faktische Benachteiligung von Kleinaktionären 
     zu vermeiden. Die Möglichkeit dient zum anderen 
     ebenfalls der Vereinfachung der technischen 
     Abwicklung des Erwerbsverfahrens. 
     Schließlich soll in allen Fällen eine 
     Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
     vorgesehen werden können, um rechnerische 
     Bruchteile von Aktien zu vermeiden. Auch diese 
     Möglichkeit dient der Vereinfachung der 
     technischen Abwicklung. Der Vorstand und der 
     Aufsichtsrat halten den Ausschluss eines 
     etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der 
     Aktionäre in allen in diesem Absatz genannten 
     Gestaltungen für sachlich gerechtfertigt sowie 
     gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
     (ii) *Verwendung eigener Aktien* 
 
     Die nach der vorgeschlagenen Ermächtigung 
     erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen 
     gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, 
     insbesondere auch zu den folgenden, wobei im 
     Einzelfall das Bezugsrecht der Aktionäre aus 
     den nachfolgend genannten Gründen 
     ausgeschlossen werden kann: 
 
     (1) *Veräußerung der Aktien über die 
         Börse oder durch öffentliches Angebot* 
 
         Der Vorstand kann die eigenen Aktien mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats über die 
         Börse oder durch ein öffentliches 
         Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis 
         ihrer Beteiligungsquote veräußern. 
         Auf diese Weise wird bei der 
         Veräußerung der Aktien dem 
         Grundsatz der Gleichbehandlung der 
         Aktionäre genügt. Soweit sich bei einem 
         Angebot an alle Aktionäre Spitzenbeträge 
         ergeben sollten, ist das Bezugsrecht 
         hierfür ausgeschlossen. Ein solcher 
         Ausschluss des Bezugsrechts soll ein 
         praktikables Bezugsverhältnis 
         ermöglichen und damit die technische 
         Abwicklung der Veräußerung der 
         eigenen Aktien erleichtern. Der Wert der 
         Spitzenbeträge ist in der Regel gering, 
         der Aufwand für die Ausgabe von eigenen 
         Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts 
         für Spitzenbeträge dagegen 
         regelmäßig wesentlich höher. Die 
         aufgrund der Spitzenbeträge vom 
         Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktien 
         werden bestmöglich für die Gesellschaft 
         verwertet. Der Ausschluss des 
         Bezugsrechts in diesen Fällen dient 
         daher der Praktikabilität und 
         erleichterten Durchführung einer 
         Veräußerung eigener Aktien. 
     (2) *Veräußerung der Aktien gegen 
         Barleistung* 
 
         Daneben kann der Vorstand nach der 
         vorgeschlagenen Ermächtigung die 
         erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrats auch unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts in anderer Weise als 
         über die Börse oder durch ein Angebot an 
         alle Aktionäre veräußern, wenn die 
         Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
         veräußert werden, der den 
         Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
         zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
         wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
         Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 
         Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung 
         des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         zugelassenen Möglichkeit zum 
         vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
         Gebrauch gemacht. Sie dient dem 
         Interesse der Gesellschaft an der 
         Erzielung eines bestmöglichen Preises 
         bei der Veräußerung der eigenen 
         Aktien. Die Gesellschaft wird in die 
         Lage versetzt, sich aufgrund der 
         jeweiligen Börsenverfassung bietende 
         Chancen schnell und flexibel sowie 
         kostengünstig zu nutzen. Der durch eine 
         marktnahe Preisfestsetzung erzielbare 
         Veräußerungserlös führt in der 
         Regel zu einem deutlich höheren 
         Mittelzufluss je veräußerter Aktie 
         als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
         Bezugsrecht der Aktionäre, bei der es in 
         der Regel zu nicht unwesentlichen 
         Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Durch 
         den Verzicht auf die zeit- und 
         kostenaufwendige Abwicklung des 
         Bezugsrechts kann zudem der 
         Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
         bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt 
         werden. Schließlich kann die 
         Ermächtigung der Gesellschaft auch bei 
         der Erschließung neuer 
         Investorenkreise helfen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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