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Dow Jones News
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DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.04.2020 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SGL Carbon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.04.2020 
in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-12 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SGL CARBON SE Wiesbaden - WKN 723530 - 
- ISIN DE0007235301 - Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden 
hiermit zu der am Mittwoch, dem *22. April 2020, *um *10:00 Uhr* 
im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz 1, 65189 Wiesbaden, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der SGL Carbon SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, der 
   Lageberichte der SGL Carbon SE sowie des 
   Konzerns jeweils für das Geschäftsjahr 2019, 
   des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289a, 
   315a des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
   Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 
   durch die Hauptversammlung erfolgt nicht. Der 
   Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat am 10. März 
   2020 den vom Vorstand vorgelegten 
   Jahresabschluss der SGL Carbon SE zum 31. 
   Dezember 2019 gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) festgestellt. Auch der Konzernabschluss 
   wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 10. 
   März 2020 gebilligt. Die vorstehend genannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr 
   lediglich vorzulegen und dienen der 
   Unterrichtung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für etwaige prüferische 
   Durchsichten unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, 
 
   a) zum Abschlussprüfer der SGL Carbon SE und 
      zum Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020, 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
      und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
      Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
      Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht, sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen 
      Finanzinformationen (§§ 115 Abs. 7 und 
      117 Nr. 2 WpHG) für das Geschäftsjahr 
      2020 sowie für das Geschäftsjahr 2021, 
      soweit diese unterjährigen 
      Finanzinformationen vor der ordentlichen 
      Hauptversammlung 2021 erstellt werden, 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   Abschlussprüfer-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt 
   wurde. 
5. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Mit Beendigung der am 22. April 2020 
   stattfindenden Hauptversammlung endet die 
   Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Susanne 
   Klatten, Georg Denoke und Edwin Eichler. 
   Demnach sind von der diesjährigen 
   Hauptversammlung drei Aufsichtsratsmitglieder 
   zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE setzt sich 
   gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Ziff. 15.2 der 
   Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE vom 1. 
   Februar 2018 (Beteiligungsvereinbarung) sowie § 
   8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus acht 
   (8) Mitgliedern zusammen. Von den acht 
   Mitgliedern werden die vier (4) Vertreter der 
   Arbeitnehmerseite direkt vom SE-Betriebsrat 
   gewählt (Ziff. 16.1, 18.3 
   Beteiligungsvereinbarung). Die vier (4) 
   Vertreter der Anteilseigner werden von der 
   Hauptversammlung bestellt (Art. 40 Abs. 2 
   SE-VO). 
 
   Im Aufsichtsrat der SGL Carbon SE muss daneben 
   jedes Geschlecht mit mindestens 30% der Sitze 
   vertreten sein (§ 17 Abs. 2 SEAG). Diese 
   Geschlechterquote ist für die Vertreter der 
   Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite jeweils 
   getrennt zu erfüllen, außer die 
   Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite des 
   Aufsichtsrats stimmen ausnahmsweise vor einer 
   Wahl einer Gesamterfüllung zu (Ziff. 16.3 
   Beteiligungsvereinbarung). Vorliegend wurde 
   einer Gesamterfüllung nicht zugestimmt, sodass 
   sowohl auf Anteilseigner- wie auch 
   Arbeitnehmerseite bei den jeweils vier (4) 
   Aufsichtsratssitzen mindestens ein Mitglied 
   eines jeden Geschlechts vertreten sein muss. 
   Für die vorliegende Wahl von drei 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerseite 
   bedeutet dies, dass zur Erfüllung der 
   Geschlechterquote mindestens ein männliches 
   Aufsichtsratsmitglied zu wählen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen 
   entsprechenden Vorschlag seines 
   Nominierungsausschusses und unter 
   Berücksichtigung des Kompetenzprofils für den 
   Aufsichtsrat sowie der Ziele über seine 
   Zusammensetzung - vor, als Vertreter der 
   Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   5.1. Frau Susanne Klatten, München, 
        selbstständige Unternehmerin, 
   5.2. Herrn Georg Denoke, München, 
        Geschäftsführer und CEO der ATON GmbH, 
        München, und 
   5.3. Herrn Edwin Eichler, Weggis, Schweiz, 
        selbstständiger Berater, 
 
   jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   der Aufsichtsratsmitglieder für das 
   Geschäftsjahr 2024 beschließt, längstens 
   jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit 
   Beginn ihrer Amtszeit. 
 
   Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt 
   werden. 
 
   Für den Fall ihrer Wiederwahl soll Frau Susanne 
   Klatten im Rahmen der Konstituierung des neuen 
   Aufsichtsrats als Kandidatin für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
   Weiter ist vorgesehen, dass Herr Denoke im 
   Falle seiner Wahl dem Aufsichtsrat als Kandidat 
   für den Vorsitz des Prüfungsausschusses 
   vorgeschlagen werden soll. Er erfüllt die 
   Anforderungen an einen unabhängigen 
   Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG 
   sowie von Ziffer 5.3.2 Abs. 3 Satz 2 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) (in 
   der Fassung vom 7. Februar 2017) bzw. den 
   Empfehlungen C.10 und D.4 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (in der von der 
   Regierungskommission am 16. Dezember 2019 
   beschlossenen Fassung). 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten 
   versichert, dass sie auch weiterhin den für das 
   Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
   können. 
 
   Weitere ergänzende Angaben zu den unter Ziffern 
   5.1 - 5.3 vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten finden Sie in diesem 
   Dokument im Anschluss an die Tagesordnung der 
   Hauptversammlung. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Die Hauptversammlung der SGL Carbon SE hatte 
   das bisherige System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder am 30. April 2014 mit einer 
   Mehrheit von 99,64% gebilligt. Mit dem am 1. 
   Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) wurde ein neuer § 120a AktG 
   eingeführt. Diese Norm sieht vor, dass die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten 
   Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie 
   bei jeder wesentlichen Änderung des 
   Vergütungssystems über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für 
   die Mitglieder des Vorstands beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat und sein Personalausschuss 
   haben dies zum Anlass genommen, das bisherige 
   Vergütungssystem zu überprüfen und es im Januar 
   2020 zu modifizieren 
   (Vorstands-Vergütungssystem 2020). Im Grundsatz 
   hält der Aufsichtsrat das bisherige System mit 
   seinen Bausteinen Grundgehalt (plus 
   Nebenleistungen), kurzfristige variable 
   Vergütung, langfristige variable Vergütung, 
   Beiträge zur Altersversorgung und eine 
   Aktienhaltevorschrift weiter für sachgerecht 
   und angemessen. Der Aufsichtsrat hat jetzt 
   allerdings Nachhaltigkeitsthemen (insbesondere 
   Umwelt, Soziales/Mitarbeiter und Corporate 
   Governance/Compliance) stärker als bisher bei 
   der kurzfristigen variablen Vergütung im System 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -2-

berücksichtigt, die Anteile der einzelnen 
   Vergütungsbestandteile an der 
   Ziel-Gesamtvergütung konkretisiert und 
   Regelungen zum Einbehalt oder der Rückforderung 
   von variabler Vergütung bei schwerwiegenden 
   Pflicht- oder Compliance-Verstößen 
   und/oder bei fehlerhafter Feststellung der Höhe 
   eingeführt (sogenannter Clawback). Die Höhe der 
   maximalen Gesamtvergütung für den 
   Vorstandsvorsitzenden und die Mitglieder des 
   Vorstands (Höchstgrenze der Vergütung) wurden 
   gegenüber dem bisherigen System nicht geändert. 
 
   Das Vorstands-Vergütungssystem 2020 finden Sie 
   in diesem Dokument in den Unterlagen nach der 
   Tagesordnung der Hauptversammlung im Abschnitt 
   'System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   (Vorstand-Vergütungssystem 2020)' beschrieben. 
   Die Beschreibung ist auch im Internet unter 
 
   www.sglcarbon.com 
 
   (dort unter 'Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlung') zugänglich, liegt in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Söhnleinstraße 8, 65201 Wiesbaden, zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und wird 
   während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   verfügbar sein. Dieses 
   Vorstands-Vergütungssystem 2020 soll nunmehr 
   der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher - gestützt auf 
   die Empfehlung seines Personalausschusses - 
   vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   Die Hauptversammlung billigt das 
   Vorstands-Vergütungssystem 2020. 
7. *Beschlussfassung über die Billigung der 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Die Hauptversammlung der SGL Carbon SE hat die 
   aktuell geltende Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder letztmalig am 29. Mai 
   2018 mit einer Mehrheit von 99,93% angepasst. 
 
   Die Vergütung ist in § 12 der Satzung der 
   Gesellschaft niedergelegt und wird 
   einschließlich des ihr zugrunde liegenden 
   Vergütungssystems 
   (Aufsichtsrats-Vergütungssystem) in diesem 
   Dokument im Abschnitt 'Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder' im Einzelnen 
   beschrieben. Die Beschreibung ist auch im 
   Internet unter 
 
   www.sglcarbon.com 
 
   (dort unter 'Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlung') zugänglich, liegt in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Söhnleinstraße 8, 65201 Wiesbaden, zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und wird 
   während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   verfügbar sein. Die Gesellschaft hält dieses 
   Aufsichtsrats-Vergütungssystem weiter für 
   sachgerecht und angemessen. Es soll daher der 
   Hauptversammlung zur Bestätigung vorgelegt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft gemäß § 
    12 der Satzung einschließlich des ihr 
    zugrunde liegenden 
    Aufsichtsrats-Vergütungssystems, wie im 
    Abschnitt 'Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder' beschrieben, wird 
    bestätigt. 
8. *Änderung von § 15 Abs. 2 der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen an den Nachweis, der für 
   die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringen ist, werden durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
 
   Zukünftig soll nach dem geänderten neuen § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis _des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG _ausreichen. Nach § 15 Abs. 2 der Satzung 
   der Gesellschaft ist gegenwärtig entsprechend 
   den Vorgaben der aktuell geltenden Fassung des 
   § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG ein _in Textform 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut_ ausreichend. 
 
   Auch wenn das ARUG II zum 1. Januar 2020 in 
   Kraft getreten ist, finden die Änderung 
   des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu 
   vorgesehene § 67c AktG allerdings erst für 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Um für die 
   Hauptversammlung im kommenden Jahr 2021 dann 
   schon eine an das neue Verfahren bzw. die neue 
   Terminologie angepasste Satzung vorliegen zu 
   haben, soll bereits jetzt die erforderliche 
   Satzungsänderung in § 15 Abs. 2 der Satzung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   eine entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst nach dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) § 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(2) Die Aktionäre müssen ihre 
      Berechtigung zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
      Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein in 
      Textform erstellter Nachweis ihres 
      Anteilbesitzes durch den Letztintermediär 
      gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. 
      Der Nachweis des Anteilbesitzes hat sich 
      auf den Beginn des 21. Tages vor der 
      Versammlung zu beziehen und muss der 
      Gesellschaft spätestens am letzten Tag 
      der Anmeldefrist gemäß § 15 Abs. (1) 
      der Satzung zugehen.' 
   b) Der Vorstand wird angewiesen, diese 
      Änderung der Satzung erst nach dem 
      3. September 2020 zur Eintragung zum 
      Handelsregister anzumelden. 
Lebensläufe und ergänzende Angaben zu den unter Punkt 5 der 
Tagesordnung 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten (einschließlich der 
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) 
 
*Susanne Klatten* 
 
Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE 
Mitglied des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE seit 2009, letztmalig 
bestellt am 30. April 2015 
Selbstständige Unternehmerin, München 
 
*Mitglied in folgenden AR-Ausschüssen der SGL Carbon SE* 
 
- Nominierungsausschuss (Vorsitzende) 
- Personalausschuss (Vorsitzende) 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
- ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel (_nicht 
  börsennotiert_) 
- Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, 
  München 
- UnternehmerTUM GmbH, Garching 
  (Aufsichtsratsvorsitzende) (_nicht 
  börsennotiert_) 
 
*Tabellarischer Lebenslauf* 
 
Geburtsjahr/ -ort: 1962, Bad Homburg 
Nationalität:      Deutsch 
 
*Studium / Beruflicher Werdegang* 
 
- seit 1991: selbstständige Unternehmerin 
- 1988: MBA, International Institute for 
  Management Development (IMD), Lausanne, 
  Schweiz 
- 1985: Bachelor of Science, University of 
  Buckingham, Vereinigtes Königreich 
 
*Schwerpunkte im Kompetenzprofil Aufsichtsrat* 
 
Expertise Geschäftsfelder SGL Konzern und Kundenindustrien; 
Unternehmensführung / Unternehmensstrategie; 
Führungskräfteentwicklung 
 
*Georg Denoke* 
 
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE 
Mitglied des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE seit 2015, letztmalig 
bestellt am 30. April 2015 
Geschäftsführer und CEO der ATON GmbH, München (_nicht 
börsennotier_t) 
 
*Mitglied in folgenden AR-Ausschüssen der SGL Carbon SE* 
 
- Prüfungsausschuss (Vorsitzender) 
- Nominierungsausschuss 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
- EDAG Engineering Group AG, Arbon, Schweiz 
  (Verwaltungsratsvorsitzender) 
 
*Tabellarischer Lebenslauf* 
 
Geburtsjahr/  1965, Northeim 
-ort: 
Nationalität: Deutsch 
Studium:      Diplom-Betriebswirt (BA), Duale 
              Hochschule Baden-Württemberg 
              (1989) 
              Diplom-Informationswissenschaftler 
              , Universität Konstanz (1992) 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
- seit 2018: Geschäftsführer und CEO der ATON 
  GmbH, München 
- 2006 bis 2016: Mitglied des Vorstands, CFO, 
  Arbeitsdirektor, Linde AG, München 
- 2004 bis 2006: Mitglied des Bereichsvorstands, 
  Gases & Engineering, Linde AG, München 
- 2001 bis 2004: Vorsitzender des Vorstands, CEO 
  APOLLIS AG, München 
- 1993 bis 2001: Mannesmann AG, Düsseldorf / 
  Vodafone Group plc, Newbury 
 
  * ab 2000: Vorsitzender des 
    Geschäftsbereichs TeleCommerce & IT, 
    Mitglied des European Boards Vodafone 
    Group plc 
  * ab 1999: Leiter Corporate Communications & 
    Investor Relations, Mannesmann AG 
  * ab 1997: Leiter Konzerncontrolling, 
    Mannesmann AG 
- 1986 bis 1990: Mannesmann Kienzle GmbH, 
  Villingen, sowie Studium der 
  Betriebswirtschaftslehre 
 
*Schwerpunkte im Kompetenzprofil Aufsichtsrat* 
 
Rechnungslegung und Abschlussprüfung; Unternehmensführung / 
Unternehmensstrategie; Compliance und Risikomanagement / Corporate 
Governance; Digitalisierung; HR und Führungskräfteentwicklung 
 
Herr Georg Denoke erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG 
und des DCGK im Hinblick auf Unabhängigkeit und Sachverstand auf den 
Gebieten Rechnungslegung, interne Kontrollverfahren und 
Abschlussprüfung. 
 
*Edwin Eichler* 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE seit 2010, letztmalig 
bestellt am 30. April 2015 
Selbstständiger Berater, Weggis, Schweiz 
 
*Mitglied in folgenden AR-Ausschüssen der SGL Carbon SE* 
 
- Nominierungsausschuss 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -3-

*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
- SMS group GmbH, Düsseldorf 
  (Aufsichtsratsvorsitzender) (_nicht 
  börsennotiert_) 
- Amatheon Agri Holding N.V., Schiphol, 
  Niederlande (Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
*Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben AR-Mandat* 
 
- TU Dortmund, Mitglied des Hochschulrats der 
  Universität 
- Fr. Lürssen Werft GmbH & Co. KG, Bremen 
  (Beirat) (_nicht börsennotiert_) 
 
*Tabellarischer Lebenslauf* 
 
Geburtsjahr/ -ort: 1958, Passau 
Nationalität:      Deutsch 
Studium:           Informatik, Universität der 
                   Bundeswehr Neubiberg 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
- 2002 bis 2012: Mitglied im Vorstand der 
  ThyssenKrupp AG, Duisburg und Essen 
 
  * Vorstandsvorsitzender TK Steel Europe AG, 
    CEO Steel Americas sowie 
    Aufsichtsratsvorsitzender TK Stainless AG 
    und Material Services 
  * Vorstandsvorsitzender TK Elevator AG 
  * Vorstandsvorsitzender TK Materials AG, 
    später Material Services AG 
- 1990 bis 2002: Funktionen in der Bertelsmann 
  AG, Gütersloh 
 
  * Mitglied im Vorstand der Bertelsmann 
    Industrie AG / ARVATO AG 
  * Vorsitzender der Geschäftsführung 
    Mohndruck-Media Gruppe 
  * 1990 Eintritt Bertelsmann AG. Stationen 
    1990-1995: Assistenz CIO, Geschäftsführer 
    Anwendungsentwicklung, Geschäftsführer 
    Mohndruck GmbH 
- 1978 bis 1990: Offizierslaufbahn Bundeswehr 
- 1978 bis 1990: Managementbetreuung 
  Familienbetrieb Glockengießerei Perner 
  GmbH, Passau 
 
*Schwerpunkte im Kompetenzprofil Aufsichtsrat* 
 
Expertise Geschäftsfelder SGL Konzern und Kundenindustrien; 
Unternehmensführung / Unternehmensstrategie; Compliance und 
Risikomanagement / Corporate Governance; Innovationskompetenz 
 
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des DCGK (in der Fassung vom 
7. Februar 2017) bzw. der Empfehlung C.13 des DCGK (in der von der 
Regierungskommission am 16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung) 
wird ergänzend erklärt: 
 
Abgesehen davon, dass Frau Susanne Klatten derzeit den Vorsitz im 
Aufsichtsrat der SGL Carbon SE bekleidet, ist sie des Weiteren 
kontrollierende Gesellschafterin der SKion GmbH, Bad Homburg, sowie 
Mitglied des Aufsichtsrats und wesentliche Aktionärin der Bayerische 
Motoren Werke Aktiengesellschaft, München (BMW AG). Sowohl die SKion 
GmbH als auch die BMW AG halten mehr als 10% der stimmberechtigten 
Aktien der SGL Carbon SE und sind damit ein wesentlicher an der 
Gesellschaft beteiligter Aktionär im Sinne des DCGK. Des Weiteren 
bestehen Geschäftsbeziehungen zwischen dem SGL Carbon- und dem 
BMW-Konzern, insbesondere bezüglich der Belieferung mit Carbonfaser- 
und Compositeprodukten mit einem Umsatzvolumen in Höhe eines knapp 
dreistelligen Euro-Millionenbetrags im Geschäftsjahr 2019. Daneben 
hält die SKion GmbH an der Wandelanleihe und der Unternehmensanleihe 
der Gesellschaft Anteile in Höhe eines Nominalbetrags von 25 
Millionen Euro an der Unternehmensanleihe (ISIN XS1945271952) und 30 
Millionen Euro an der Wandelanleihe (ISIN DE000A2G8VX7). 
 
Im Übrigen steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der 
vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten in nach der Empfehlung 
des DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen zur SGL Carbon SE oder deren Konzernunternehmen, den 
Organen der SGL Carbon SE oder einem wesentlich an der SGL Carbon SE 
beteiligten Aktionär. 
 
Die Lebensläufe von Frau Klatten sowie den Herren Denoke und Eichler 
sind ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.sglcarbon.com 
 
abrufbar (dort unter 'Unternehmen / Investor Relations / 
Hauptversammlung'). 
 
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
(Vorstands-Vergütungssystem 2020) 
I. *Überblick* 
 
   Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der SGL Carbon SE wird 
   nach Maßgabe des Aktiengesetzes festgesetzt und ist auf 
   die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft 
   ausgerichtet. Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder 
   orientiert sich dabei neben den Aufgaben und Leistungen des 
   einzelnen Vorstandsmitglieds an der Größe, Komplexität 
   und Lage des Unternehmens. Sie setzt sich aus 
   erfolgsunabhängigen Gehalts- und Sachleistungen sowie 
   Versorgungszusagen und aus erfolgsabhängigen (variablen) 
   Komponenten zusammen. 
 
   Zu den erfolgsunabhängigen Komponenten zählen ein festes 
   Jahresgehalt (Grundgehalt) sowie Nebenleistungen und ein 
   jährlicher Beitrag zur Altersversorgung. Die 
   erfolgsabhängigen Komponenten bestehen aus einer einjährigen 
   variablen Vergütung (SGL Carbon Bonus Plan - STI) und einer 
   mehrjährigen variablen Vergütung (SGL Carbon Long-term 
   Incentive Plan - LTI). Ergänzt wird das System durch 
   zwingende Aktienhaltevorschriften für die Mitglieder des 
   Vorstands. 
 
   Die in den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen 
   verankerten finanziellen und individuellen Ziele stehen im 
   Einklang mit der Geschäftsstrategie und der nachhaltigen und 
   langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. So werden im 
   Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung über 
   individuelle Ziele für die Vorstandsmitglieder Anreize für 
   eine nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft gesetzt. Der 
   Aufsichtsrat legt zudem einen Schwerpunkt auf die 
   Langfristigkeit der Unternehmensentwicklung und hat daher den 
   Anteil der mehrjährigen erfolgsabhängigen 
   Vergütungsbestandteile entsprechend hoch gewichtet. 
   Zusätzlich unterstützen die Aktienhaltevorschriften für den 
   Vorstand eine langfristige und nachhaltige Incentivierung der 
   Vorstandstätigkeit. 
 
   Die horizontale und vertikale Angemessenheit der 
   Vorstandsvergütung wird von einem unabhängigen externen 
   Gutachter in regelmäßigen Abständen überprüft und vom 
   Aufsichtsrat gewürdigt. Als horizontale Referenz wird eine 
   Gruppe vergleichbarer Unternehmen mit Börsennotierung in 
   Deutschland herangezogen. Der vertikale unternehmensinterne 
   Vergütungsvergleich fokussiert auf die Relation der 
   Vorstandsvergütung zur Vergütung der in Deutschland 
   beschäftigten nicht leitenden Mitarbeiter sowie zur Vergütung 
   des oberen Führungskreises des SGL Carbon Konzerns, dies auch 
   in der zeitlichen Entwicklung. Das Vergütungssystem des 
   oberen Führungskreises des Unternehmens orientiert sich zudem 
   an der Incentivierung des Vorstands. So wird den Mitgliedern 
   des oberen Führungskreises ein LTI- Programm angeboten, das 
   strukturell dem Programm des Vorstands entspricht. 
 
   Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sieht das 
   Vergütungssystem auch eine absolute Höchstgrenze der 
   Vergütung vor. 
 
   Wie sich aus der nachfolgenden Übersicht ergibt, macht 
   der Anteil der variablen Vergütungsbestandteile (STI und LTI) 
   zwischen 48% und 64% der Ziel-Gesamtvergütung aus, der Anteil 
   der langfristigen variablen Vergütung übersteigt hierbei den 
   Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung. Der Anteil der 
   erfolgsunabhängigen Vergütung (Grundgehalt, Nebenleistungen 
   und Altersversorgung) macht zwischen 39,5% und 52,5% aus. 
   Betrachtet man allein die Zieldirektvergütung (d.h. die 
   Ziel-Gesamtvergütung ohne Beiträge zur Altersversorgung und 
   Nebenleistungen) liegt bei einer mittigen Festsetzung von 
   Grundgehalt, STI und LTI innerhalb der möglichen anteiligen 
   Bandbreite der Anteil des Grundgehalts bei 36,4%, der 
   variable Vergütungsanteil bei 63,6%. 
 
   Die einzelnen Bausteine der Vergütung stellen sich wie folgt 
   dar: 
 
   *1. Grundgehalt*      Anteil an Ziel-     28-36% 
                         Gesamtvergütung 
                         Auszahlung          Monatlich in 
                                             gleichen Raten 
   *2. Einjährige*       Anteil des          18-26% 
   *variable Vergütung*  jährlichen 
   *(STI)*               Zielbonus an 
                         Ziel-Gesamtvergütun 
                         g 
                         Bemessungsgrundlage Finanzielle 
                                             Ziele; 
                                             Diskretionärer 
                                             Faktor (mit 
                                             individuellen 
                                             Zielen) 
                         Bandbreite für      0% - 200% des 
                         Auszahlungsbetrag   Zielbonus 
                                             (Zielbonus voll 
                                             erreicht = 100% 
                                             Zielerreichung) 
                         Auszahlung          Nach Feststellung 
                                             des 
                                             Jahresabschlusses 
                                             für betreffendes 
                                             Geschäftsjahr 
                         Cap                 200% des 
                                             Zielbonus 
   *3. Mehrjährige*      Anteil des          30-38% 
   *variable Vergütung*  jährlichen 
   *(LTI)*               Zuteilungswerts an 
                         Ziel-Gesamtvergütun 
                         g 
                         Bemessungsgrundlage ROCE-Zielkorridor 
                                            ; Aktienkurs 
                         Bandbreite für      0% - 200% des 
                         Auszahlungsbetrag   Zuteilungswerts 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -4-

Auszahlung          Nach Feststellung 
                                             des 
                                             Jahresabschlusses 
                                             für letztes Jahr 
                                             der 4-jährigen 
                                             Performance-Perio 
                                             de 
                         Cap                 200% des 
                                             Zuteilungswerts 
   *4. Nebenleistungen*  Anteil an           unter 4% 
                         Ziel-Gesamtvergütun 
                         g 
                         Auszahlung          Nach Anfall der 
                                             Aufwendungen 
   *5. Altersversorgung* Anteil an           7-13% 
   (_Beitragsorientierte Ziel-Gesamtvergütun 
   Versorgungszusage)_   g* 
                         Gewährung           Jährliche fixe 
                                             Direktzusage 
                         Auszahlung          Kapitalzahlung 
                                             bzw. 10-jährige 
                                             Rente bei 
                                             Bezugszeitpunkt 
 
   * Angesetzt wird jährlicher Beitrag zur betrieblichen 
   Altersversorgung 
 
   Das Vergütungssystem wird zudem durch angemessene Regelungen 
   im Zusammenhang mit dem Beginn und der Beendigung der 
   Tätigkeit im Vorstand ergänzt. 
II. *Grundlegende Bestandteile des 
    Vergütungssystems im Einzelnen* 
 
*Erfolgsunabhängige Bestandteile* 
 
 A) *Grundgehalt und Nebenleistungen* 
 
    Die Vorstandsmitglieder der SGL Carbon SE 
    erhalten Bezüge in Form eines festen 
    Jahresgehaltes (Grundgehalt) sowie 
    Nebenleistungen. Das Grundgehalt wird in 
    zwölf gleichen Teilbeträgen am Ende eines 
    Monats gezahlt. Es wird in 
    regelmäßigen Abständen vom 
    Aufsichtsrat überprüft und gegebenenfalls 
    angepasst. Daneben können jedem 
    Vorstandsmitglied Nebenleistungen bis zur 
    Höhe des maximalen Anteils dieses 
    Vergütungsbausteins an der 
    Ziel-Gesamtvergütung gewährt werden. Zu 
    diesen Leistungen zählen etwa 
    firmenseitig gewährte Sachbezüge, die 
    Nutzung eines Dienstwagens, Zuschüsse zu 
    Versicherungen und sonstige marktübliche 
    Kostenübernahmen, einschließlich des 
    Abschlusses einer D&O-Versicherung durch 
    die Gesellschaft mit einem Selbstbehalt 
    für das Vorstandsmitglied gemäß 
    Aktiengesetz (AktG). 
 B) *Zusagen Altersversorgung* 
 
    Vorstandsmitglieder erhalten eine 
    betriebliche Altersversorgung in Form 
    einer Beitragszusage, die Leistungen der 
    Alters-, Invaliden- und 
    Hinterbliebenenversorgung umfasst. Die 
    Zusage ist als Kapitalkontenplan 
    ausgestaltet, bei dem die Gesellschaft 
    während des Dienstverhältnisses für jedes 
    Dienstjahr (bei unterjährigem Beginn bzw. 
    Ende anteilig) einen festen 
    Versorgungsbeitrag gewährt. Das 
    Versorgungskonto wird bis zum Eintritt 
    des Versorgungsfalls mit dem jeweils 
    gültigen gesetzlichen Garantiezins für 
    die Lebensversicherungswirtschaft 
    verzinst. Sollten durch die Anlage des 
    Versorgungskontos höhere Zinsen als der 
    jeweils gültige gesetzliche Garantiezins 
    für die Lebensversicherungswirtschaft 
    erzielt werden, werden diese zusätzlich 
    bei Eintritt des Versorgungsfalls dem 
    Versorgungskonto gutgeschrieben 
    (Überschussanteil). 
 
    Scheidet das Vorstandsmitglied zu oder 
    nach Erreichen der Regelaltersgrenze in 
    der gesetzlichen Rentenversicherung aus 
    den Diensten der Gesellschaft aus, so 
    erhält das Vorstandsmitglied das 
    Alterskapital (d.h. die Summe aller dem 
    Versorgungskonto gutgeschriebenen 
    Versorgungsbeiträge inklusive der 
    Zinsgutschriften), soweit kein Antrag auf 
    eine Auszahlung des Alterskapitals in 
    zehn Jahresraten gestellt wird. Bei einem 
    Ausscheiden ab Vollendung des 62. 
    Lebensjahres bzw. falls sich die 
    steuerlich anerkannte Altersuntergrenze 
    für Neuzusagen ändert, ab der dann 
    jeweils geltenden Altersuntergrenze, 
    besteht ein Anspruch auf eine vorgezogene 
    Auszahlung. 
 
    Im Falle von Berufsunfähigkeit oder Tod 
    vor dem altersbedingten Versorgungsfall 
    werden dem Versorgungskonto die Beiträge 
    auf das Alter von 60 Jahren zugerechnet, 
    wobei die Aufstockung auf maximal zehn 
    Beiträge begrenzt ist. In diesen Fällen 
    erfolgt die Auszahlung des angesparten 
    Versorgungsguthabens zuzüglich etwaiger 
    Zurechnungen bei Eintritt der 
    Berufsunfähigkeit bzw. Todesfall. 
 
    Scheidet das Vorstandsmitglied aus den 
    Diensten der SGL Carbon SE aus, ohne dass 
    ein Leistungsfall eingetreten ist, so 
    behält das Vorstandsmitglied eine 
    unverfallbare Anwartschaft aus dem 
    Versorgungskonto, wenn die gesetzlichen 
    Unverfallbarkeitsvoraussetzungen 
    gemäß § 1b Abs. 1 BetrAVG erfüllt 
    sind. Zuvor geleistete Mandatszeiten in 
    den Diensten der SGL Carbon SE werden 
    angerechnet. 
 
*Erfolgsabhängige Bestandteile* 
 
 A) *SGL Carbon Bonus Plan (Short-term 
    Incentive Plan *- *STI)* 
 
    Die einjährige variable Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder für das betreffende 
    Geschäftsjahr bemisst sich im Rahmen des 
    SGL Carbon Bonus Plans (STI) anhand eines 
    für jeden Vorstand individuell 
    festgelegten Zielbonus, der Erreichung 
    vorab definierter finanzieller 
    Erfolgsziele und der Bewertung der 
    sonstigen Leistung des Vorstandsmitglieds 
    durch den Aufsichtsrat über einen 
    Diskretionären Faktor (in dessen Rahmen 
    vorab definierte individuelle Ziele für 
    die Vorstandsmitglieder eine 
    maßgebliche Rolle spielen). 
    Schematisch ist die STI-Struktur wie folgt 
    (illustrativ sind IBT und FCF als 
    finanzielle Bemessungsgrundlagen 
    angenommen worden): 
 
    Im Hinblick auf die finanziellen 
    Erfolgsziele des STI wählt der 
    Aufsichtsrat aus der nachfolgenden Liste 
    zwei der dort niedergelegten 
    Bemessungsgrundlagen aus und legt für sie 
    konkrete Ziele fest. Die zur Auswahl 
    stehenden Bemessungsgrundlagen sind 
    wichtige Gradmesser für das Wachstums-, 
    Ertrags-, Vermögens- bzw. Finanzprofil der 
    Gesellschaft. Der Aufsichtsrat entscheidet 
    im Rahmen der aktuellen 
    Geschäftsstrategie, welche 
    Bemessungsgrundlagen im betreffenden 
    Geschäftsjahr im Vordergrund stehen und 
    Grundlage der Incentivierung des Vorstands 
    sein sollen. Dabei kann der Aufsichtsrat 
    für die einzelnen Vorstandsmitglieder 
    dieselben oder unterschiedliche 
    Bemessungsgrundlagen auswählen. Die 
    konkreten Zielwerte für die ausgewählten 
    Bemessungsgrundlagen werden aus dem Budget 
    des SGL Konzerns für das betreffende 
    Geschäftsjahr abgeleitet und im Wege von 
    Zielvereinbarungen zwischen dem 
    Aufsichtsrat und den Vorstandsmitgliedern 
    festgelegt. 
 
    Unter dem STI mögliche finanzielle 
    Bemessungsgrundlagen sind: 
 
    *Bemessungsgrundlage** Beschreibung 
    *Umsatz*               Umsatzerlöse des 
                           SGL Konzerns im 
                           relevanten 
                           Bezugsjahr 
    *IBT*                  Ergebnis aus 
                           fortgeführten 
                           Aktivitäten vor 
                           Ertragssteuern 
                           des SGL Konzerns 
                           im relevanten 
                           Bezugsjahr, 
                           bereinigt um 
                           Wertminderungen 
                           bzw. 
                           Wertaufholungen 
                           auf Ebene der 
                           zahlungsmittelgen 
                           erierenden 
                           Einheiten des 
                           Unternehmens 
    *Free Cashflow*        Cashflow aus 
                           betrieblicher 
                           Tätigkeit 
                           (fortgeführte 
                           Aktivitäten) 
                           _abzüglich_ 
                           Cashflow aus 
                           Investitionstätig 
                           keit 
                           (fortgeführte 
                           Aktivitäten) im 
                           relevanten 
                           Bezugsjahr 
    *Working Capital*      Vorräte _plus_ 
                           Forderungen aus 
                           Lieferungen und 
                           Leistungen sowie 
                           Vertragsvermögens 
                           werte _abzüglich_ 
                           Verbindlichkeiten 
                           aus Lieferungen 
                           und Leistungen 
    *Nettofinanzschulden*  Summe der 
                           Finanzschulden 
                           _abzüglich_ Summe 
                           der liquiden 
                           Mittel 
 
    * Zahlen währungsbereinigt 
 
    Die beiden für ein Geschäftsjahr gewählten 
    finanziellen Bemessungsgrundlagen werden 
    jeweils gleich - also mit 50% - gewichtet. 
    Die Zielerreichung kann je Erfolgsziel 
    zwischen 0% und 200% betragen, wobei die 
    Ober- und Unterziele, abgeleitet aus dem 
    Budget für das betreffende Jahr, durch den 
    Aufsichtsrat festgelegt werden. Innerhalb 
    dieses Zielkorridors wird der 
    Zielerreichungswert zwischen dem unteren 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -5-

Ende des Zielkorridors und einer 120%igen 
    Zielerreichung durch lineare Interpolation 
    zwischen dem unteren Ende und der 120%igen 
    Zielerreichung ermittelt, über diesem Wert 
    durch lineare Interpolation zwischen dem 
    Wert der 120%igen Zielerreichung und dem 
    oberen Ende des Zielkorridors (s. Grafik 
    STI oben). Für die Feststellung der 
    Zielerreichung bei den finanziellen Zielen 
    werden die Zahlen des 
    Konzernjahresabschlusses bzw. Daten des 
    internen Rechnungswesens für das 
    betreffende Jahr zugrunde gelegt. 
 
    Zur Bestimmung der einjährigen variablen 
    Vergütung wird der Wert, welcher sich aus 
    den beiden finanziellen Erfolgszielen 
    ergibt, mit einem diskretionären 
    Leistungsfaktor, der zwischen 0,7 und 1,3 
    liegt, multipliziert (Diskretionärer 
    Faktor). Im Rahmen des Diskretionären 
    Faktors legt der Aufsichtsrat vorab für 
    jedes Vorstandsmitglied mindestens drei 
    Ziele fest, die bei der Festlegung der 
    Höhe des Diskretionären Faktors nach 
    Ablauf der Performance-Periode eine 
    wesentliche Rolle spielen und die auch 
    insbesondere materielle 
    Nachhaltigkeitsparameter beinhalten 
    sollen. Diese Ziele können einzelnen 
    Vorstandsmitgliedern oder allen 
    Vorstandsmitgliedern gemeinsam zugeordnet 
    werden. Bei der Festlegung des 
    Diskretionären Faktors nach Ablauf der 
    Performance-Periode wird der Aufsichtsrat 
    in der Gesamtschau die Zielerreichung bei 
    diesen Zielen überwiegend, aber nicht 
    ausschließlich berücksichtigen; 
    abgesehen davon ist er in diesem Rahmen 
    bei der Festlegung des Diskretionären 
    Faktors frei. 
 
    Der Aufsichtsrat wird dabei im Rahmen des 
    Diskretionären Faktors Ziele auswählen, 
    die den langfristigen nachhaltigen Erfolg 
    des Unternehmens, die Interessen der 
    Aktionäre sowie der Mitarbeiter, die 
    ökologische und gesellschaftliche 
    Verantwortung oder die Compliance-Kultur 
    des Unternehmens fördern. Abgeleitet davon 
    sollen Ziele aus den nachfolgenden 
    Themenfeldern ausgewählt werden, dabei 
    mindestens eines der Ziele aus dem Bereich 
    Umwelt, Soziales/Mitarbeiter oder aus dem 
    Bereich Governance/Compliance: 
 
    * Umwelt (wie etwa Entwicklung einer 
      Nachhaltigkeits-Roadmap für das 
      Unternehmen, Optimierung des 
      Ressourceneinsatzes, Reduzierung von 
      Emissionen) 
    * Soziales/ Mitarbeiter (wie etwa 
      Maßnahmen zur Steigerung der 
      Arbeitgeberattraktivität und der 
      Mitarbeiterzufriedenheit, 
      Maßnahmen zur 
      Führungskräfteentwicklung, zur 
      Diversität und Chancengleichheit) 
    * Governance/Compliance (wie etwa 
      Maßnahmen zur Sicherstellung und 
      Aufrechterhaltung eines 
      Compliance-Management-Systems) 
    * Spezifische operative und/oder 
      strategische Ziele, die für die 
      langfristige und nachhaltige 
      Entwicklung des Unternehmens von hoher 
      Bedeutung sind (etwa Ziele für das 
      Wachstum, Digitalisierung, die 
      Investitions- und F&E-Strategie, M&A- 
      oder Finanzierungsprojekte). 
 
    Die Auszahlungshöhe des STI ist auf 200% 
    des Zielbonus beschränkt (Cap) und wird 
    nach Feststellung des Jahresabschlusses 
    für das betreffende Geschäftsjahr 
    ausgezahlt. Für den Fall, dass das 
    Vorstandsmitglied nicht für das gesamte, 
    der Abrechnung zugrunde liegende 
    Geschäftsjahr vergütungsberechtigt ist, 
    erfolgt eine zeitanteilige Kürzung. 
 
    Negative und positive Effekte von späteren 
    außergewöhnlichen Ereignissen oder 
    Entwicklungen, die nicht in der 
    Geschäftsstrategie und dem daraus 
    abgeleiteten Zielkorridor berücksichtigt 
    wurden (zum Beispiel Akquisitionen und 
    Desinvestitionen von Gesellschaften) 
    können durch den Aufsichtsrat bei der 
    Berechnung berücksichtigt werden, um die 
    faire und angemessene Vergleichbarkeit der 
    Daten der Bemessungsgrundlage innerhalb 
    der Performance-Periode herzustellen. Eine 
    solche Anpassung darf jedoch nicht dazu 
    führen, dass nachträglich die ursprünglich 
    beabsichtigte Anreizwirkung der 
    Erfolgsziele beeinträchtigt wird; daher 
    sind etwa allgemeine ungünstige 
    Marktentwicklungen hier unerheblich. 
 B) *SGL Carbon Long-term Incentive Plan 
    (LTI)* 
 
    Die Mitglieder des Vorstands haben 
    Anspruch auf eine mehrjährige variable 
    Vergütung in Form des SGL Carbon Long-term 
    Incentive Plans (LTI). Der LTI soll die 
    nachhaltige, langfristige 
    Unternehmensentwicklung honorieren. Diese 
    wird durch die mehrjährige Entwicklung der 
    Höhe der Rendite auf das 
    betriebsnotwendige Kapital (Return on 
    Capital Employed - ROCE) des SGL Carbon 
    Konzerns und der Entwicklung des 
    Aktienkurses abgebildet. Schematisch ist 
    die LTI-Struktur wie folgt: 
 
    Jedes Jahr wird eine Tranche des Plans mit 
    einer vierjährigen Performance-Periode 
    gewährt. Mit der Gewährung ist für jedes 
    Vorstandsmitglied ein Zuteilungswert in 
    Euro festgelegt. Aus diesem wird in jedem 
    Jahr eine vorläufige Anzahl virtueller 
    Aktien (Performance Share Units - PSUs) 
    errechnet. Die Anzahl der vorläufigen PSUs 
    wird zu Beginn der entsprechenden 
    Performance-Periode durch Division des 
    Zuteilungswerts mit dem geglätteten 
    Aktienkurs der SGL-Aktie vor Beginn der 
    Performance-Periode (arithmetisches Mittel 
    der XETRA Schlusskurse der letzten 20 
    Handelstage vor Beginn der 
    Performance-Periode) ermittelt. 
 
    Der Aufsichtsrat legt des Weiteren für die 
    Performance-Periode von vier Jahren einen 
    Zielkorridor für den Bemessungsfaktor ROCE 
    für diesen Zeitraum fest. Der Zielkorridor 
    leitet sich aus den Planungswerten in 
    diesem Zeitraum ab. Das ROCE ermittelt 
    sich auf Basis des EBIT (vor 
    Sondereinflüssen) und des durchschnittlich 
    gebundenen Kapitals - definiert als Summe 
    aus Geschäftswert, sonstigen immateriellen 
    Vermögenswerten, Sachanlagen, At-Equity 
    bilanzierten Beteiligungen und 
    Nettoumlaufvermögen. Diese Zielsetzung 
    reflektiert das strategische Ziel, aus dem 
    operativen Geschäft jährlich eine Rendite 
    auf das eingesetzte Kapital zu erzielen, 
    die mit dem in der Geschäftsstrategie 
    vorgegebenen Kapitalkostensatz einhergeht. 
    Der Zielkorridor wird durch ein Minimum 
    (0% Zielerreichung) und ein Maximum (150% 
    Zielerreichung) für die 
    Bemessungsgrundlage ROCE beschrieben, die 
    unter bzw. über der Zielvorgabe für die 
    Performance-Periode liegen. 
 
    Nach Ablauf von jeweils vier Jahren wird 
    das Ausmaß der Erreichung der 
    ROCE-Zielvorgabe ausgehend von den Daten 
    des internen Rechnungswesens ermittelt. 
    Abhängig vom Erreichen der 
    ROCE-Zielvorgabe wird die finale Anzahl an 
    PSUs am Ende der Performance-Periode 
    bestimmt. Zu einer Auszahlung kommt es 
    nur, wenn mindestens der untere Wert der 
    ROCE-Zielvorgabe erreicht wurde. Die 
    finale Anzahl der PSUs ist begrenzt und 
    kann zwischen 0% und 150% der vorläufigen 
    Anzahl an PSUs betragen. Ein möglicher 
    Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der 
    finalen Anzahl der PSUs multipliziert mit 
    dem geglätteten Aktienkurs der SGL-Aktie 
    am Ende der Performance-Periode 
    (arithmetisches Mittel der XETRA 
    Schlusskurse der letzten 20 Handelstage 
    vor Ende der Performance-Periode). Durch 
    die Verbindung der langfristigen variablen 
    Vergütung mittels Performance Share Units 
    mit der Entwicklung des Aktienkurses wird 
    auch insoweit die Vergütung an einer 
    langfristigen positiven Entwicklung des 
    Unternehmens ausgerichtet. 
 
    Der auszuzahlende Gesamtbetrag ist auf 
    200% des Zuteilungswerts zum 
    Gewährungszeitpunkt begrenzt (Cap). Die 
    Auszahlung erfolgt in bar und ist nach 
    Feststellung des Konzernjahresabschlusses 
    des Unternehmens für das letzte Jahr der 
    Performance-Periode fällig. Für den Fall, 
    dass das Vorstandsmitglied nicht für den 
    gesamten der Abrechnung zugrunde liegenden 
    Zeitraum vergütungsberechtigt ist, erhält 
    das Vorstandsmitglied einen 
    zeitanteiligen, auf Basis dieses Plans am 
    Ende der Performance-Periode ermittelten 
    Auszahlungsbetrag. 
 
    Negative und positive Effekte von späteren 
    außergewöhnlichen Ereignissen oder 
    Entwicklungen, die nicht in der 
    Geschäftsstrategie und dem daraus 
    abgeleiteten Zielkorridor berücksichtigt 
    wurden (zum Beispiel Akquisitionen und 
    Desinvestitionen von Gesellschaften) 
    können durch den Aufsichtsrat bei der 
    Berechnung des ROCE mit Wirkung für die 
    Zukunft berücksichtigt werden, um die 
    faire und angemessene Vergleichbarkeit der 
    Bemessungsgrundlage herzustellen, die bei 
    der Begebung der Tranche vorausgesetzt 
    wurde. Eine solche Anpassung darf jedoch 
    nicht dazu führen, dass nachträglich die 
    ursprünglich beabsichtigte Anreizwirkung 
    der Erfolgsziele beeinträchtigt wird, 
    daher sind etwa allgemeine ungünstige 
    Marktentwicklungen hier unerheblich. 
    Führen Kapitalmaßnahmen zu einer 
    Verringerung oder Erhöhung des Werts der 
    Aktien der Gesellschaft (z.B. Aktiensplit 
    oder Zusammenlegung von Aktien), wird - 
    abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die 
    Maßnahme wirksam wird - die 
    Zielgröße an PSU oder die PSU-Endzahl 
    entsprechend angepasst. 
III. *Weitere wesentliche Bestandteile des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -6-

Vergütungssystems* 
 
*Aktienhaltevorschrift* 
 
 Die Vorstandsmitglieder sind daneben 
 verpflichtet, während ihrer 
 Vorstandszugehörigkeit eine feste Stückzahl an 
 Aktien der SGL Carbon SE zu halten. Für den 
 Vorstandsvorsitzenden entspricht die zu 
 haltende Stückzahl dem Grundgehalt für ein 
 Jahr. Für die weiteren Vorstandsmitglieder 
 entspricht die zu haltende Stückzahl 85% des 
 Grundgehalts für ein Jahr. Die Stückzahl wird 
 auf Basis eines geglätteten Aktienkurses 
 (arithmetisches Mittel der XETRA Schlusskurse 
 der letzten 60 Handelstage vor Beginn des 
 Vorstandmandats) berechnet. Die zu haltende 
 Stückzahl ist sukzessive binnen vier Jahren 
 aufzubauen, sofern das Vorstandsmitglied die 
 Aktienhaltevorschrift noch nicht erfüllt. Der 
 Aufsichtsrat ist berechtigt, die zu haltende 
 Stückzahl bei Wiederbestellung des Vorstands 
 gemäß der beschriebenen Vorgehensweise neu 
 zu bestimmen. 
 
*Höchstgrenze der Vergütung* 
 
 Die Vergütung der Vorstandsmitglieder weist 
 insgesamt, aber auch hinsichtlich ihrer 
 variablen Bestandteile betragsmäßige 
 Höchstgrenzen auf. 
 Die jährlich zulässige maximale Gesamtvergütung 
 der Vorstandsmitglieder unter Einrechnung aller 
 Vergütungskomponenten (einschließlich der 
 Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und 
 der Nebenleistungen) ist der Höhe nach begrenzt 
 auf 3.600.000,- Euro für den 
 Vorstandsvorsitzenden und auf 3.100.000,- Euro 
 für die übrigen Vorstandsmitglieder. 
 Im Rahmen dieser absoluten Grenze ist die 
 einjährige variable Vergütung auf maximal 200% 
 des Zielbonus (d.h. der jährlich vereinbarte 
 Wert im STI bei 100% Zielerreichung), die der 
 mehrjährigen variablen Vergütung auf 200% des 
 Zuteilungswerts (d.h. der jährlich zugeteilte 
 Wert für den LTI) begrenzt. 
 
*Leistungen im Falle der Beendigung der Tätigkeit* 
 
 Die Laufzeit der Bestellung zum 
 Vorstandsmitglied und des Dienstvertrags des 
 Vorstandsmitglieds sind aufeinander abgestimmt. 
 Falls die Bestellung des Vorstandsmitglieds 
 vorzeitig endet, kann die Gesellschaft - 
 unbeschadet des Rechts zur 
 außerordentlichen Kündigung mit sofortiger 
 Wirkung - den Dienstvertrag ordentlich unter 
 Beachtung der in § 622 BGB bestimmten Frist 
 kündigen. Falls der Vorstandsdienstvertrag 
 durch eine ordentliche Kündigung der 
 Gesellschaft endet, erhält das 
 Vorstandsmitglied zur Abgeltung seiner Bezüge 
 eine Abfindung von zwei Jahresvergütungen. Dies 
 gilt nicht bei einer außerordentlichen 
 Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus 
 wichtigem Grund, den das Vorstandsmitglied zu 
 vertreten hat, sowie im Falle einer 
 Amtsniederlegung, ohne dass das 
 Vorstandsmitglied hierfür einen wichtigen Grund 
 hat. Sofern die Restlaufzeit des 
 Vorstandsdienstvertrags weniger als zwei Jahre 
 beträgt, reduziert sich die Abfindung 
 zeitanteilig. Die Höhe der anzusetzenden 
 Jahresvergütung für die Abfindung bestimmt sich 
 aus der Summe von Grundgehalt und der variablen 
 Vergütungsbestandteile unter Zugrundelegung 
 einer 100%igen Zielerreichung ohne Sachbezüge 
 und sonstige Nebenleistungen für das letzte 
 volle Geschäftsjahr vor dem Ende des 
 Vorstandsdienstvertrags. Eine Zusage für 
 Leistungen aus Anlass der vorzeitigen 
 Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines 
 Kontrollwechsels (Change of Control) besteht 
 nicht. 
 Die Vorstandsmitglieder unterliegen in der 
 Regel einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot 
 von einem Jahr. Zum Ausgleich zahlt die 
 Gesellschaft für die Dauer des 
 Wettbewerbsverbots den Vorstandsmitgliedern 
 eine Karenzentschädigung in Höhe von 50% der 
 Jahresvergütung. Die Höhe der anzusetzenden 
 Jahresvergütung bestimmt sich aus der Summe von 
 Grundgehalt und der kurzfristigen variablen 
 Vergütung unter Zugrundelegung einer 100%igen 
 Zielerreichung ohne Sachbezüge und sonstige 
 Nebenleistungen. Eine etwaige Abfindungszahlung 
 wird auf die Karenzentschädigung angerechnet. 
 Daneben werden auch anderweitige Einkünfte des 
 Vorstandsmitglieds berücksichtigt. 
 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus den Diensten 
 der Gesellschaft durch Tod aus, so haben seine 
 Angehörigen Anspruch auf das Grundgehalt für 
 den Monat, in dem der Dienstvertrag endet, 
 sowie für die sechs folgenden Monate, längstens 
 jedoch bis zum Enddatum des 
 Vorstandsdienstvertrags. 
 
*Begrenzung bei außergewöhnlichen Entwicklungen; Clawback* 
 
 Die Gesamtvergütung eines jeden 
 Vorstandsmitglieds ist wie oben ausgeführt auf 
 einen Höchstbetrag begrenzt. Darüber hinaus 
 sehen STI und LTI auch Begrenzungen der 
 Auszahlungsbeträge innerhalb des jeweiligen 
 Vergütungsbausteins vor. Beim STI besteht im 
 Übrigen über den Diskretionären Faktor die 
 Möglichkeit für den Aufsichtsrat, eine 
 Anpassung der Zielerreichung sowohl nach oben 
 als auch nach unten bei außergewöhnlichen 
 Entwicklungen vorzunehmen. 
 Darüber hinaus kann von den Vorständen die 
 variable Vergütung für ein Geschäftsjahr ganz 
 oder anteilig zurückgefordert oder, bei einem 
 Verstoß gegen die 
 Compliance-Clawback-Klausel, während einer 
 laufenden Performance-Periode auch einbehalten 
 werden, (i) wenn das betreffende 
 Vorstandsmitglied im relevanten 
 Bemessungszeitraum schwerwiegend gegen seine 
 gesetzlichen Pflichten oder gegen 
 unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien 
 verstoßen hat (Compliance-Clawback), oder 
 (ii) wenn variable Vergütungsbestandteile auf 
 Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt 
 wurden (in Höhe des Unterschiedsbetrags des 
 korrekten Betrags im Vergleich zur 
 tatsächlichen Auszahlung). 
 
*Anrechnung der Vergütung von Nebentätigkeiten* 
 
 Die Übernahme einer anderweitigen 
 Tätigkeit im beruflichen Bereich durch ein 
 Mitglied des Vorstands bedarf der Zustimmung 
 des Aufsichtsrats. Bei der Übernahme 
 konzernfremder Aufsichtsratsmandate kann der 
 Aufsichtsrat festlegen, ob und inwieweit die 
 Vergütung dieser Mandate auf die 
 Vorstandsvergütung angerechnet wird. Soweit 
 Vorstandsmitglieder konzerninterne 
 Aufsichtsratsmandate wahrnehmen und dafür eine 
 gesonderte Vergütung erhalten, wird diese 
 Vergütung auf die Vorstandsvergütung 
 angerechnet. 
IV. *Zusagen im Zusammenhang mit der 
    Neubestellung eines Vorstandsmitglieds* 
 
    Bei der erstmaligen Bestellung zum Mitglied 
    des Vorstands der SGL Carbon SE entscheidet 
    der Aufsichtsrat auf Vorschlag des 
    Personalausschusses, ob und in welchem Umfang 
    zusätzliche Vergütungsleistungen als 
    Ausgleich für den Verfall von Leistungen des 
    Vorarbeitgebers individualvertraglich 
    zugesagt werden. Ein insoweit gewährter 
    Ausgleich wird bei der Berechnung der 
    zulässigen maximalen Gesamtvergütung 
    (Höchstgrenze der Vergütung) berücksichtigt. 
V.  *Verfahren* 
 
    Die Struktur und Angemessenheit des Systems 
    der Vorstandsvergütung werden vom 
    Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig 
    überprüft. Der Personalausschuss, der sich 
    aus drei Mitgliedern, darunter der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats und seinem 
    Stellvertreter auf Arbeitnehmerseite 
    zusammensetzt, bereitet dabei die 
    Entscheidungen des Aufsichtsrats vor und 
    entwickelt entsprechende Empfehlungen. Dabei 
    können sowohl der Personalausschuss wie auch 
    der Aufsichtsrat unabhängige externe Beratung 
    in Anspruch nehmen. Das vom Aufsichtsrat 
    beschlossene Vergütungssystem wird gemäß 
    den gesetzlichen Vorgaben der 
    Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
 
    Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des 
    Personalausschusses in besonders 
    außergewöhnlichen Fällen (wie zum 
    Beispiel einer schweren Wirtschafts- oder 
    Unternehmenskrise) nach Maßgabe des § 
    87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von den 
    Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen 
    (bezüglich der Vergütungsstruktur und -höhe, 
    der einzelnen Vergütungsbestandteile und des 
    Verfahrens), wenn dies im Interesse des 
    langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft 
    notwendig ist. 
 
    Auf Basis des Vergütungssystems konkretisiert 
    der Aufsichtsrat die Bestandteile der Ziel- 
    und Maximal-Gesamtvergütung für die einzelnen 
    Vorstandsmitglieder, d.h. legt insbesondere 
    die Höhe des Grundgehalts, den Zielbonus des 
    STI, den Zuteilungswert des LTI sowie den 
    Beitrag zur Altersversorgung für die 
    einzelnen Vorstandsmitglieder fest. 
    Maßgeblich sind hierfür die Größe 
    und Komplexität des SGL Carbon Konzerns, 
    seine wirtschaftliche und finanzielle Lage, 
    seine Ergebnisse und Zukunftsaussichten sowie 
    die übliche Höhe und Struktur der 
    Vorstandsvergütung vergleichbarer 
    Unternehmen. Im horizontalen Vergleich zu 
    einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen mit 
    Börsennotierung in Deutschland werden dabei 
    sowohl Vergütungsstruktur wie auch Höhe 
    berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt 
    der Aufsichtsrat auch das Verhältnis der 
    Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen 
    Führungskreises des Konzerns sowie der 
    Belegschaft des SGL Carbon Konzerns in 
    Deutschland, d.h. der hier beschäftigten 
    nicht leitenden Mitarbeiter, auch in der 
    zeitlichen Entwicklung. Die Beschränkung auf 
    die nicht leitenden Mitarbeiter des Konzerns 
    in Deutschland ergab sich dabei aus der 
    Überlegung, dass die wesentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -7-

Konzernfunktionen im Inland angesiedelt sind, 
    die Belegschaft in Deutschland einen 
    maßgeblichen Anteil der 
    Gesamtbelegschaft ausmacht und die 
    Vergleichbarkeit der Daten durch eine 
    einheitliche Rechtsordnung ohne Weiteres 
    gewährleistet ist. Der obere Führungskreis 
    besteht aus den Führungskräften des Konzerns 
    der Managementstufen 1-3, da im Konzern diese 
    Abgrenzung auch im Übrigen als 
    Beschreibung des oberen Führungskreises 
    herangezogen wird. Weitere Kriterien für die 
    Festlegung der Vergütung sind zudem die 
    Marktgegebenheiten, die Erfahrung des 
    Vorstandsmitglieds, die jeweiligen Aufgaben 
    und Zuständigkeiten sowie die persönliche 
    Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder; 
    so erhält etwa der Vorstandsvorsitzende der 
    Gesellschaft eine höhere Ziel-Gesamtvergütung 
    als die übrigen Vorstandsmitglieder. Die sich 
    aus diesen verschiedenen Faktoren ergebenden 
    Differenzierungsmöglichkeiten bei der 
    konkreten Festsetzung der 
    Ziel-Gesamtvergütung, die auch eine spätere 
    Anpassung der Vergütung eines 
    Vorstandsmitglieds in einzelnen statt allen 
    Vergütungsbestandteilen ermöglichen sollen, 
    machen es notwendig, dass im Vergütungssystem 
    die Anteile der einzelnen 
    Vergütungsbestandteile an der 
    Ziel-Gesamtvergütung wie in der Tabelle unter 
    Ziffer I beschrieben in prozentualen 
    Bandbreiten angegeben werden. 
 
    Über die Festlegung der 
    Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat 
    ist mittels der Struktur von STI und LTI auch 
    die Maximal-Gesamtvergütung (bei Annahme 
    maximaler Zielerfüllung) determiniert, 
    jeweils unter Berücksichtigung der jeweiligen 
    Höchstgrenzen. 
 
    Für die Zwecke des STI und der jährlichen 
    Tranche des LTI bestimmt der Aufsichtsrat wie 
    beschrieben die relevanten Erfolgsziele für 
    das betreffende Geschäftsjahr. Für die 
    Ermittlung des STI wird nach Ablauf des 
    Geschäftsjahrs, für die Ermittlung des LTI 
    nach Ablauf der vierjährigen 
    Performance-Periode die Zielerreichung 
    gemessen bzw. bewertet. Der Personalausschuss 
    bereitet insoweit die Beschlussfassung des 
    Aufsichtsrats vor. 
 
    Alle Mitglieder des Aufsichtsrats und damit 
    auch des Personalausschusses sind nach der 
    Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat 
    verpflichtet, Interessenskonflikte im 
    Aufsichtsrat offenzulegen. Der Aufsichtsrat 
    informiert in seinem Bericht an die 
    Hauptversammlung über aufgetretene 
    Interessenskonflikte und deren Behandlung. 
    Wesentliche und nicht nur vorübergehende 
    Interessenskonflikte in der Person des 
    Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung 
    des Mandats führen. 
 
    *Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* 
 
    Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist 
    in § 12 der Satzung der SGL Carbon SE 
    niedergelegt. Dort ist zusammenfassend das 
    Folgende bestimmt: 
 
    Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem 
    Ersatz seiner Auslagen eine feste 
    Jahresvergütung in Höhe von 50.000,- Euro. 
 
    Die Übernahme einer mit zusätzlicher 
    Verantwortung und Arbeitsbelastung 
    verbundenen Position im Aufsichtsrat, wie dem 
    Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz 
    sowie der Mitarbeit oder dem Vorsitz in einem 
    Ausschuss des Aufsichtsrats, wird durch eine 
    höhere feste Vergütung kompensiert: 
 
    * Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
      das Zweieinhalbfache und die 
      stellvertretenden 
      Aufsichtsratsvorsitzenden das 
      Eineinhalbfache der Jahresvergütung. 
    * Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses 
      erhält bei Teilnahme 3.000,- Euro pro 
      Ausschuss-Sitzung, jedes Mitglied eines 
      anderen permanenten, d.h. nicht nur 
      projektbezogenen, Aufsichtsratsausschusses 
      bei Teilnahme 2.000,- Euro pro 
      Ausschuss-Sitzung. 
    * Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
      erhält bei Teilnahme 6.000,- Euro pro 
      Sitzung, der Vorsitzende eines anderen 
      permanenten Ausschusses des Aufsichtsrats 
      bei Teilnahme 3.000,- Euro pro 
      Ausschuss-Sitzung. 
 
    Die Gesellschaft gewährt den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats daneben für ihre Teilnahme an 
    einer Sitzung des Aufsichtsrats ein 
    Sitzungsgeld von 400,- Euro. Die Gesellschaft 
    bezieht die Mitglieder des Aufsichtsrats 
    schließlich in die Deckung einer von ihr 
    abgeschlossenen 
    Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung mit 
    ein; diese Versicherung sieht für das 
    Aufsichtsratsmitglied einen Selbstbehalt von 
    10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des 
    Eineinhalbfachen der festen jährlichen 
    Vergütung vor. 
 
    Dieser satzungsmäßig bestimmten 
    Aufsichtsratsvergütung liegt das folgende 
    Aufsichtsrats-Vergütungssystem zugrunde: 
 
    Der Anteil der festen Vergütungsbestandteile 
    an der Vergütung beträgt im vorliegenden 
    System der Aufsichtsratsvergütung 100%, der 
    variable Anteil 0%. Die Gesellschaft hält 
    diese fixe Vergütung ohne variable 
    erfolgsbezogene Vergütungskomponente für 
    sachgerecht, nicht zuletzt aufgrund der 
    Überlegung, dass die Arbeitsbelastung 
    und das Risikoprofil der 
    Aufsichtsratstätigkeit bei schwierigen 
    Unternehmenslagen steigt und in einer solchen 
    Situation keine Fehlanreize durch eine dann 
    sich verringernde Vergütung gesetzt werden 
    sollen. Zudem wird so der Anschein vermieden, 
    dass der Aufsichtsrat bei der Erfüllung 
    seiner Kontrollaufgabe nicht unabhängig 
    agiert, was bei gleichlaufenden Strukturen 
    der erfolgsorientierten Vergütung von 
    Vorstand und Aufsichtsrat der Fall sein 
    könnte. Die gleiche Überlegung gilt auch 
    im Hinblick auf Aktienhaltevorschriften für 
    Aufsichtsratsmitglieder, die deswegen nicht 
    vorgesehen sind. Diese Stabilität in der 
    Vergütung des Aufsichtsrats, die damit in 
    ihrer Beratungs- und 
    Überwachungsfunktion nicht von 
    Schwankungen der Geschäftsentwicklung berührt 
    wird, scheint der Gesellschaft besonders 
    geeignet zu sein, eine langfristige 
    Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Sie 
    dient dabei als struktureller Ausgleich zur 
    Vorstandsvergütung, die zu einem großen 
    Teil variablen Charakter bezogen auf die 
    Geschäftsstrategie hat. Auch die konkrete 
    Ausprägung des Vergütungssystems für den 
    Aufsichtsrat im Einzelnen hält die Verwaltung 
    für angemessen im Hinblick auf die Aufgaben 
    der Aufsichtsratsmitglieder und die Lage der 
    Gesellschaft. 
 
    Die Aufsichtsratsvergütung wird den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats während ihrer 
    Amtszeit auf Basis dieses korporativ 
    begründeten Rechtsverhältnisses gewährt und 
    wird im Hinblick auf die Jahresvergütung 
    jeweils mit Ablauf eines Geschäftsjahres 
    fällig und ausgezahlt, im Hinblick auf die 
    Sitzungsgelder und die Ausschussteilnahme 
    jeweils im Anschluss an die jeweiligen 
    Termine. Der Aufsichtsrat kann nach 
    Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen 
    Vorgaben von seinem Amt abberufen werden und 
    er kann sein Amt vorzeitig niederlegen. Bei 
    einem unterjährigen Ausscheiden aus dem 
    Aufsichtsrat ist die für diesen Zeitraum 
    anteilige Jahresvergütung zusammen mit den 
    Vergütungen und Sitzungsgeldern für besuchte 
    Aufsichtsrats- und Ausschuss-Sitzungen mit 
    dem Ausscheiden fällig und zahlbar. 
    Weitergehende Entlassungsentschädigungen oder 
    der Amtszeit nachlaufende 
    Vergütungsregelungen bestehen nicht. 
 
    Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat 
    wird regelmäßig bei Bedarf, jedoch 
    mindestens alle vier Jahre vom 
    Aufsichtsratsplenum sowie vom Vorstand 
    überprüft. Dabei wird die bestehende 
    Vergütung mit der Entwicklung der 
    Aufsichtsratsvergütung von vergleichbaren 
    Unternehmen, etwa der Entwicklung der 
    Vergütung von SDAX-Unternehmen, verglichen. 
    Bei geplanten Änderungen, sonst 
    spätestens alle vier Jahre, wird die 
    Verwaltung der Hauptversammlung die Vergütung 
    für den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung 
    über die Vergütung des Aufsichtsrats 
    vorlegen, sei es im Wege eines Vorschlags zur 
    Satzungsänderung, zur Bewilligung der 
    Vergütung durch Beschluss der 
    Hauptversammlung oder zur Bestätigung der 
    bisherigen Vergütung des Aufsichtsrats. Alle 
    Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats 
    sind nach den einschlägigen 
    Geschäftsordnungen verpflichtet 
    Interessenskonflikte offenzulegen. 
Weitere Angaben und Hinweise 
 
*Unterlagen und Informationen gemäß § 124a AktG* 
 
Folgende Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der 
Hauptversammlung an im Internet unter 
 
www.sglcarbon.com 
 
(dort unter 'Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlung') 
zugänglich. Die Unterlagen liegen zudem in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Söhnleinstraße 8, 65201 Wiesbaden, zur 
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Sie werden zudem während der 
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen: 
 
* Jahresabschluss SGL Carbon SE, 
  Konzernabschluss der SGL Carbon, Lagebericht 
  der SGL Carbon SE sowie Konzernlagebericht der 
  SGL Carbon, Bericht des Aufsichtsrats, Bericht 
  zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des 
  Handelsgesetzbuchs, jeweils für das 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

Geschäftsjahr 2019 
* Ergänzende Angaben (einschließlich 
  Lebensläufe) zu den unter Tagesordnungspunkt 5 
  vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten 
* Beschreibung des Vorstands-Vergütungssystems 
  2020 sowie der Aufsichtsratsvergütung und des 
  ihr zugrunde liegenden 
  Aufsichtsrats-Vergütungssystems zu den 
  Tagesordnungspunkten 6 und 7 
 
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die 
vorgenannten Unterlagen auf Anforderung übersenden. Es wird darauf 
hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der 
Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge 
getan ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen 
Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen. 
 
Unter genannter Internetadresse sind ferner die sonstigen 
Informationen nach § 124a AktG zugänglich. 
 
*Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung der 
Hauptversammlung eingeteilt in 122.341.478 auf den Inhaber lautende 
Aktien (Stückaktien). Jede Aktie gewährt grundsätzlich eine Stimme. 
Die Gesellschaft hält davon 70.501 eigene Aktien, aus denen ihr 
keine Rechte zustehen. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr 
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich - persönlich oder durch 
Bevollmächtigte - vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss 
der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung (den Tag 
der Hauptversammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet), das ist 
der 15. April 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. 
 
Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der 
Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der 
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung (den Tag der 
Hauptversammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet), d.h. bis zum 
15. April 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Versammlung (Nachweisstichtag), d.h. den 1. April 2020 (00:00 Uhr 
MESZ), beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind zu 
übermitteln an: 
 
SGL Carbon SE 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
 
Telefax:+49 - (0)89 - 88 96 906 33 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt. Diese sind reine 
Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen 
Teilnahmebedingungen dar. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur 
Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes fristgerecht erbracht hat. Die Gesellschaft kann 
daher die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts verweigern, wenn der Nachweis nicht oder nicht 
fristgemäß erbracht wird. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang 
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender 
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen 
Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, Stimmrechtsberater, 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen 
sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
rechtzeitige vorherige Anmeldung der Aktionäre erforderlich (siehe 
oben unter 'Teilnahme an der Hauptversammlung'). Eine zuvor erteilte 
Vollmacht gilt im Falle eines persönlichen Erscheinens des Aktionärs 
zur Hauptversammlung automatisch als widerrufen. Bitte beachten Sie, 
dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer 
Personen bzw. Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere von 
diesen zurückzuweisen. 
 
Aktionäre, die von der Möglichkeit der Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das 
Folgende hingewiesen: 
 
a) Vollmachten, die weder an einen Intermediär 
   (z.B. Kreditinstitut) noch an einen 
   Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen erteilt werden, 
   bedürfen der Textform. Gleiches gilt für den 
   Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. 
   Die Vollmacht und ihr Widerruf können 
   entweder in Textform gegenüber der 
   Gesellschaft unter nachstehender Adresse, 
   Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse 
 
   SGL Carbon SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
 
   Telefax: +49 - (0)89 - 88 96 906 55 
   E-Mail: sglgroup-hv2020@better-orange.de 
 
   oder in Textform gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die 
   Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten 
   erteilt, so bedarf es eines Nachweises der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   in Textform. Dieser kann der Gesellschaft an 
   die vorstehend genannte Adresse 
   (einschließlich der Fax-Nr. und des 
   genannten Weges elektronischer Kommunikation) 
   übermittelt werden. Zudem kann der Nachweis 
   am Tag der Hauptversammlung in Textform an 
   der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht 
   werden. Zur Erleichterung der Stimmabgabe 
   durch einen Bevollmächtigten erhalten die 
   Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung ein Vollmachtsformular, das 
   für die Bevollmächtigung genutzt werden kann. 
 
   Sollen ein Intermediär (z.B. Kreditinstitut), 
   ein Stimmrechtsberater, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der in 
   § 135 AktG gleichgestellten Personen 
   bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, 
   mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. 
   Institution die erforderliche Form der 
   Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese 
   möglicherweise für ihre Bevollmächtigung eine 
   besondere Form der Vollmacht verlangt. Für 
   den Nachweis der Bevollmächtigung durch den 
   Vertreter gilt in diesem Fall § 135 Abs. 5 
   Satz 4 AktG. 
b) Wir bieten unseren Aktionären zudem an, von 
   der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Von 
   der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im 
   Falle ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden 
   aus. Bei Abstimmungen, für die keine 
   ausdrückliche Weisung erteilt wurde, 
   enthalten sie sich der Stimme. Aktionäre, die 
   von dieser Möglichkeit Gebrauch machen 
   wollen, können hierzu auch das 
   Vollmachtsformular verwenden, das sie 
   zusammen mit der Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung erhalten. Die Vollmacht und 
   die Weisung an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sind in 
   Textform zu erteilen und der Gesellschaft bis 
   spätestens 20. April 2020 (24:00 Uhr MESZ) 
   eingehend an die Adresse, Fax-Nr. oder 
   E-Mail-Adresse unter vorstehendem Buchstaben 
   a) zu übermitteln. Einzelheiten zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung an die von 
   der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre 
   mit der Eintrittskarte zugesandt. Aktionären, 
   die die Hauptversammlung vor deren Beendigung 
   verlassen, stehen die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft zudem am Tag der 
   Hauptversammlung bis kurz vor Eintritt in die 
   Sachabstimmungen zur weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsausübung zur Verfügung. 
c) Die Gesellschaft bietet auch dieses Jahr für 
   die Erteilung von Vollmachten bzw. für deren 
   Widerruf oder die Änderung von Weisungen 
   unter 
 
   www.sglcarbon.com 
 
   (unter 'Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlung') ein internetbasiertes 
   System an. Für die Nutzung des 
   internetbasierten Systems ist eine 
   individuelle Zugangsnummer (PIN) 
   erforderlich, die die Aktionäre nach 
   erfolgter Anmeldung mit der Eintrittskarte 
   erhalten. In diesem internetbasierten System 
   ist die Erteilung von Vollmachten bzw. deren 
   Widerruf oder die Änderung von Weisungen 
   im Unterschied zu den sonstigen 
   Übermittlungswegen bis spätestens 22. 
   April 2020 (10:00 Uhr MESZ) möglich. 
   Vollmachten, die auf einem anderen 
   Übertragungsweg als diesem 
   internetbasierten System erteilt wurden, 
   können über das internetbasierte System nicht 
   geändert oder widerrufen werden. Weitere 
   Erläuterungen finden die Aktionäre auf der 
   genannten Internetseite. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl* 
 
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihre Stimmen auch abgeben, 
ohne an der Hauptversammlung persönlich teilzunehmen (Briefwahl). 

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March 12, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

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