KARLSRUHE (dpa-AFX) - Jeder Schritt auf den Fliesen in der Dachgeschosswohnung ist eine Etage tiefer deutlich zu hören. Ein Streit über den Trittschallschutz in Eigentumswohnungen aus Nordrhein-Westfalen hat den Bundesgerichtshof (BGH) erreicht. Die unten wohnenden Kläger verlangen mehr Ruhe, indem zum Beispiel wieder Teppich verlegt wird, wie es früher der Fall war. Das Landgericht Düsseldorf gab den lärmgeplagten Nachbarn weitgehend Recht und urteilte, dass ein bestimmter Grenzwert für den Trittschall eingehalten werden müsse. (V ZR 173/19)
Das Haus stammt aus dem Jahr 1962. Das Dachgeschoss wurde 1995 ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet. 2008 ließ der Beklagte den Teppich durch Fliesen austauschen. Ein Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine Trenndecke zu bauen, lehnte die Eigentümergemeinschaft ab.
Bei einer Entscheidung im Jahr 2018 in einem Fall aus Hamburg hatte der zuständige V. Zivilsenat entschieden, dass bei einem Dachausbau die zu diesem Zeitpunkt geltenden Schallschutzgrenzwerte eingehalten werden müssen. Anders wäre es, wenn zum Beispiel nur der Estrich erneuert würde. Entscheidend sei der Umfang des Eingriffs in die Bausubstanz.
Im zweiten Fall aus Nordrhein-Westfalen geht es bei der Verhandlung um die Frage, wer einen Wasserschaden nach dem Verkauf einer Immobilie tragen muss und in welcher Höhe. Die Parteien hatten, weil die Schlafzimmerwand bereits zuvor einmal feucht war, im Kaufvertrag vereinbart, dass der Verkäufer eine Sanierung bezahlen muss, wenn bis zu einem bestimmten Datum wieder Feuchtigkeit auftritt. Das passierte - aber nicht wie vermutet durch Mauerrisse von außen, sondern wegen einer defekten Wasserleitung. Der Verkäufer wollte nicht zahlen, das OLG Düsseldorf verurteilte ihn aber dazu. Vor dem BGH geht es jetzt vor allem um die Frage, ob anhand von fiktiven Mängelbeseitigungskosten abgerechnet werden darf.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Beklagten zur Zahlung von fast 8000 Euro plus Zinsen und Kosten für die Rechtsverfolgung verurteilt. Die Kläger wollten anhand des Kostenvoranschlags eines Unternehmens mehr als 12 000 Euro erstreiten. (V ZR 33/19)/moe/DP/zb
Das Haus stammt aus dem Jahr 1962. Das Dachgeschoss wurde 1995 ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet. 2008 ließ der Beklagte den Teppich durch Fliesen austauschen. Ein Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine Trenndecke zu bauen, lehnte die Eigentümergemeinschaft ab.
Bei einer Entscheidung im Jahr 2018 in einem Fall aus Hamburg hatte der zuständige V. Zivilsenat entschieden, dass bei einem Dachausbau die zu diesem Zeitpunkt geltenden Schallschutzgrenzwerte eingehalten werden müssen. Anders wäre es, wenn zum Beispiel nur der Estrich erneuert würde. Entscheidend sei der Umfang des Eingriffs in die Bausubstanz.
Im zweiten Fall aus Nordrhein-Westfalen geht es bei der Verhandlung um die Frage, wer einen Wasserschaden nach dem Verkauf einer Immobilie tragen muss und in welcher Höhe. Die Parteien hatten, weil die Schlafzimmerwand bereits zuvor einmal feucht war, im Kaufvertrag vereinbart, dass der Verkäufer eine Sanierung bezahlen muss, wenn bis zu einem bestimmten Datum wieder Feuchtigkeit auftritt. Das passierte - aber nicht wie vermutet durch Mauerrisse von außen, sondern wegen einer defekten Wasserleitung. Der Verkäufer wollte nicht zahlen, das OLG Düsseldorf verurteilte ihn aber dazu. Vor dem BGH geht es jetzt vor allem um die Frage, ob anhand von fiktiven Mängelbeseitigungskosten abgerechnet werden darf.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Beklagten zur Zahlung von fast 8000 Euro plus Zinsen und Kosten für die Rechtsverfolgung verurteilt. Die Kläger wollten anhand des Kostenvoranschlags eines Unternehmens mehr als 12 000 Euro erstreiten. (V ZR 33/19)/moe/DP/zb
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