
DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.04.2020 in Congress Center Rosengarten, Musensaal, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Bilfinger SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.04.2020 in Congress Center Rosengarten, Musensaal, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-03-13 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Bilfinger SE Mannheim ISIN DE0005909006 Wertpapier-Kenn-Nr. 590 900 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Donnerstag, dem 23. April 2020, 10.00 Uhr* (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), im Congress Center Rosengarten, Musensaal, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung *eingeladen. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der Bilfinger SE und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Die vorstehend genannten Unterlagen sowie der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns und ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 EGHGB sind von der Einberufung an über die Internetadresse *https://www.bilfinger.com/hauptversammlung* zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 172 AktG am 10. März 2020 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb erfolgen keine Feststellung des Jahresabschlusses und keine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 44.209.042,00 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 40.291.290,00 Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie: Vortrag des Restbetrags EUR 3.917.752,00 auf neue Rechnung: Bilanzgewinn: EUR 44.209.042,00 Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 1. März 2020 dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 120.873.870,00 (eingeteilt in 40.291.290 Stückaktien). Aufgrund einer Veränderung im Bestand eigener Aktien kann sich die Anzahl dividendenberechtigter Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 1,00 je Aktie einen entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, a) Herrn Thomas Blades für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen, b) Herrn Michael Bernhardt für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen, c) Herrn Duncan Hall für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen und d) Frau Christina Johansson für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll ebenfalls im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Dr. Eckhard Cordes für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen, b) Herrn Stephan Brückner für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen, c) Frau Agnieszka Al-Selwi für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen, d) Frau Dorothée Deuring für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen, e) Frau Lone Fønss Schrøder für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019, nämlich vom 1. Januar 2019 bis zum 8. Mai 2019, Entlastung zu erteilen, f) Frau Nicoletta Giadrossi für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019, nämlich vom 11. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019, Entlastung zu erteilen, g) Herrn Dr. Ralph Heck für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen, h) Frau Susanne Hupe für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen, i) Herrn Rainer Knerler für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen, j) Frau Dr. Janna Köke für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen, k) Herrn Frank Lutz für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen, l) Herrn Jörg Sommer für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen und m) Herrn Jens Tischendorf für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2020* Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 bestellt. b) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, wird zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 bestellt. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungs-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH* Die Bilfinger SE hat am 18. Februar 2020 als herrschendes Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung sowohl der Hauptversammlung der Bilfinger SE als auch der Gesellschafterversammlung der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH. Letztere Zustimmung wurde bereits erteilt. Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn in Übereinstimmung mit und nach näherer Maßgabe des § 301 AktG an die Bilfinger SE abzuführen. * Die Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur dann in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, wenn die Bilfinger SE dem zustimmt und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Bilfinger SE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Kapitalrücklagen sowie vorvertragliche Gewinnrücklagen dürfen hingegen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. * Die Bilfinger SE ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichspflicht entstehenden Jahresfehlbetrag der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragslaufzeit in diese eingestellt wurden. * Der Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung in das Handelsregister der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH wirksam. Wird der Gewinnabführungsvertrag planmäßig im Laufe des Geschäftsjahres 2020 in das Handelsregister der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH eingetragen,
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so gilt er rückwirkend ab dem 1. Januar 2020. Anderenfalls gilt er rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens laufenden Geschäftsjahres der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH. * Der Gewinnabführungsvertrag wird für die Dauer von fünf Jahren fest geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. * Beide Vertragspartner können den Vertrag außerordentlich auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Bilfinger SE mehr als 50 Prozent ihres Anteilsbesitzes an der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH an Dritte veräußert oder in sonstiger Weise überträgt. * Für den Fall, dass sich einzelne Regelungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten, enthält der Vertrag eine übliche salvatorische Klausel. Die Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Bilfinger SE. Daher sind keine Ausgleichs- oder Abfindungsleistungen an außenstehende Gesellschafter nach §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus demselben Grund bedarf es keiner Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Dem Gewinnabführungsvertrag vom 18. Februar 2020 zwischen der Bilfinger SE und der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 717875, wird zugestimmt. *Hinweis zum Tagesordnungspunkt 6:* Die folgenden Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetadresse *https://www.bilfinger.com/hauptversammlung* zugänglich und liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus: * Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bilfinger SE und der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH vom 18. Februar 2020, * die Jahresabschlüsse der Bilfinger SE und die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte der Bilfinger SE und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019, * die Jahresabschlüsse der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie * der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Bilfinger SE und der Geschäftsführung der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH über den Gewinnabführungsvertrag. 7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Bilfinger SE nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG (i.V.m. Art. 51 SE-VO)* Die Bilfinger SE, vertreten durch ihren Aufsichtsrat und durch ihren Vorstand, hat am 9. März 2020 mit mehreren ehemaligen Vorstandsmitgliedern sowie mit mehreren D&O-Versicherern einen außergerichtlichen Haftungs- und Deckungsvergleich geschlossen (nachfolgend auch '*Vergleichsvereinbarung*'). Diese Vergleichsvereinbarung bedarf gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG (i.V.m. Art. 51 SE-VO) zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Bilfinger SE. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Der Vergleichsvereinbarung zwischen der Bilfinger SE, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Herrn Herbert Bodner, Herrn Joachim Enenkel, Herrn Dr. Jochen Keysberg, Herrn Prof. Dr. Roland Koch, Herrn Pieter Koolen, Herrn Joachim Müller, Herrn Dr. Joachim Ott, Herrn Prof. Klaus Raps, Herrn Kenneth D. Reid, Herrn Prof. Hans Helmut Schetter, Herrn Dr. Jürgen M. Schneider und Herrn Thomas Töpfer sowie den D&O-Versicherern Allianz Global Corporate & Specialty SE, AIG Europe S.A., Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland und HDI Global SE vom 9. März 2020 wird zugestimmt. *Erläuterungen zum Tagesordnungspunkt 7:* *Wortlaut der Vergleichsvereinbarung* Die Vergleichsvereinbarung hat den folgenden Wortlaut: *Vergleichsvereinbarung* zwischen 1. der *Bilfinger SE*, Oskar-Meixner-Straße 1, 68163 Mannheim, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Thomas Blades sowie das Vorstandsmitglied Frau Christina Johansson, und den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Eckhard Cordes, - nachfolgend '*Bilfinger*' oder auch '*Gesellschaft*' - und 2. der *Allianz Global Corporate & Specialty SE*, Fritz-Schäffer-Straße 9, 81373 München, vertreten durch die Herren Jörg Ahrens und Stephan Kammertöns, - nachfolgend '*AGCS*' - und 3. die *AIG Europe S.A.*, Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60311 Frankfurt am Main, vertreten durch die Herren Michael Unglaub und Klaus Goldschmidt, - nachfolgend '*AIG*' - und 4. *Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland*, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main, vertreten durch Herrn Markus Both und Frau Kirsten Siemon, - nachfolgend '*Zurich*' - und 5. der *HDI Global SE*, HDI-Platz 1, 30659 Hannover, vertreten durch Frau Karen Böttcher, - nachfolgend '*HDI*' - - Parteien zu 2 bis 5 zusammen '*D&O-Versicherer*' - und 6. *Herrn Herbert Bodner*, Wiesbaden, und 7. *Herrn Joachim Enenkel*, Mandaluyong City, Philippinen, und 8. *Herrn Dr. Jochen Keysberg*, Wiesbaden, und 9. *Herrn Prof. Dr. Roland Koch*, Frankfurt am Main, und 10. *Herrn Pieter Koolen*, Nootdorp, Niederlande, und 11. *Herrn Joachim Müller*, Heppenheim, und 12. *Herrn Dr. Joachim Ott*, Wiesbaden, und 13. *Herrn Prof. Klaus Raps*, Oberursel, und 14. *Herrn Kenneth D. Reid*, Singapore, und 15. *Herrn Prof. Hans Helmut Schetter*, Seeheim-Jugenheim, und 16. *Herrn Dr. Jürgen M. Schneider*, Weinheim, und 17. *Herrn Thomas Töpfer*, Neustadt an der Weinstraße, - Parteien zu 6 bis 17 zusammen '*Ehemalige Vorstandsmitglieder*' und einzeln '*Ehemaliges Vorstandsmitglied*' - - *Bilfinger*, die *D&O-Versicherer* und die *Ehemaligen Vorstandsmitglieder* nachfolgend zusammen auch die '*Parteien*' und einzeln '*Partei*' - *Vorbemerkungen* I. *Parteien und D&O-Versicherung* (A) Bilfinger, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 710296, ist eine börsennotierte europäische Aktiengesellschaft, die als konzernleitende Holdinggesellschaft des Bilfinger-Konzerns (Bilfinger einschließlich aller ehemaligen und derzeitigen abhängigen Unternehmen i.S.d. § 17 AktG, letztere nachfolgend '*Konzerngesellschaften*', nachfolgend zusammen: '*Bilfinger-Konzern*') fungiert. Der Bilfinger-Konzern ist ein international tätiger Industriedienstleister, der weltweit insbesondere in den Bereichen Consulting, Engineering, Fertigung und Montage sowie Instandhaltungskonzepte tätig ist. (B) Bilfinger unterhält bei der AGCS als Grundversicherer seit dem 01.06.2000 eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Unternehmensleiter (nachfolgend auch '*Grundvertrag*'). Der Grundvertrag (Versicherungsschein-Nr. DEF001250) gewährt vertraglich definierten Personen (den '*Versicherten Personen*' und einzeln '*Versicherte Person*'), die bei Bilfinger oder mitversicherten Gesellschaften i.S.d. Grundvertrags tätig sind oder waren, Versicherungsschutz gegen Inanspruchnahmen auf Schadenersatz. Zum Kreis der Versicherten Personen zählen insbesondere auch ehemalige und amtierende Organmitglieder einschließlich der Ehemaligen Vorstandsmitglieder. Die Versicherungssumme des Grundvertrags beläuft sich je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf EUR 25 Mio. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Herbert Bodner, Joachim Enenkel, Dr. Jochen Keysberg, Prof. Dr. Roland Koch, Pieter Koolen, Joachim Müller, Prof. Klaus Raps, Kenneth D. Reid, Prof. Hans Helmut Schetter und Thomas Töpfer unterhalten bei der AGCS zudem jeweils eine Selbstbehaltsversicherung (nachfolgend zusammen '*Selbstbehaltsversicherungen*'). (C) Bilfinger unterhält bei der AIG als erstem Exzedenten seit dem 01.06.2000 eine Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtv ersicherung für Unternehmensleiter mit der Versicherungsschein-Nr. Y 55 151 4876 und als viertem Exzedenten seit dem 01.01.2008 eine Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtv ersicherung für Unternehmensleiter mit
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der Versicherungsschein-Nr. Y 55 151 4334. In der Versicherungsperiode vom 01.01.2018 bis zum 01.01.2020 betrugen die Versicherungssummen EUR 10 Mio. (nachfolgend auch: '*1. Exzedentenvertrag*') und EUR 25 Mio. (nachfolgend auch '*4. Exzedentenvertrag*'). (D) Bilfinger unterhielt bei der Zurich als führendem Versicherer des zweiten Exzedenten-Layers seit dem 01.01.2005 bis zum 31.12.2019 eine Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtv ersicherung für Unternehmensleiter mit der Versicherungsschein-Nr. 802.380.092.343. In der Versicherungsperiode vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 betrug die Versicherungssumme dieses Layers EUR 35 Mio. (nachfolgend auch '*2. Exzedentenvertrag*'). (E) Bilfinger unterhält bei dem HDI als führendem Versicherer des dritten Exzedenten-Layers seit dem 25.07.2006 eine Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtv ersicherung für Unternehmensleiter mit der Versicherungsschein-Nr. 65000878 01415 177 2659000. In der Versicherungsperiode vom 01.01.2018 bis zum 01.01.2020 betrug die Versicherungssumme dieses Layers EUR 30 Mio. (nachfolgend auch '*3. Exzedentenvertrag*'). (F) Der Grundvertrag, der 1. Exzedentenvertrag, der 2. Exzedentenvertrag, der 3. Exzedentenvertrag und der 4. Exzedentenvertrag werden nachfolgend zusammen auch als '*D&O-Versicherung*' bezeichnet. II. *Sachverhaltskomplex CMS* (A) Im November 2006 beschloss der Vorstand der Bilfinger Berger AG (Rechtsvorgängerin von Bilfinger) die Einrichtung eines konzernweiten Compliance-Management-Systems ('*CMS*'). Zu diesem Zeitpunkt wurde das Thema Compliance im Bilfinger-Konzern auf der Grundlage eines Verhaltenskodex behandelt, der aus Verhaltensgrundsätzen und Verhaltensrichtlinien bestand. In den Jahren 2007 bis 2010 verfügte der Bilfinger-Konzern über ein weitgehend dezentrales CMS in Verbindung mit einzelnen auf Ebene der Bilfinger Berger AG zentral gesteuerten Elementen. Ab Januar 2011 wurde das CMS unter Einschaltung externer Berater in ein zentrales, konzernweites CMS überführt, in dem die für die Teilkonzerne zuständigen Compliance-Officer als Mitarbeiter der Bilfinger Berger SE (Rechtsvorgängerin von Bilfinger) unter Leitung des Chief Compliance Officers tätig waren. Beginnend mit dem Jahr 2007 wurde das CMS des Bilfinger-Konzerns wiederholt und in unterschiedlichen Zusammenhängen von externen Beratern geprüft, die auch Vorschläge zur Verbesserung und Weiterentwicklung des CMS machten. (B) Zu einem weiteren Ausbau des CMS kam es sodann in Folge einer Ende 2013 mit dem U.S.-amerikanischen Department of Justice ('*DOJ*') getroffenen Vereinbarung (sog. Deferred Prosecution Agreement), in dem sich die Gesellschaft verpflichtete, eine Geldbuße i.H.v. USD 32 Mio. zu zahlen, ein effektives Compliance-System innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen und einen Compliance-Monitor damit zu beauftragen, das CMS und dessen Effektivität zu begutachten und zu überwachen. Hintergrund der Vereinbarung mit dem DOJ waren Bestechungszahlungen an nigerianische Amtsträger im Rahmen einer Auftragsvergabe an ein Joint-Venture mit Bilfinger-Beteiligung zum Ausbau einer Erdgas-Pipeline in Nigeria im Jahr 2003. Ergebnis der Begutachtung durch den Compliance-Monitor war nach Angaben von Bilfinger, dass die Compliance-Prozesse bei Bilfinger und das CMS insgesamt gravierende Mängel aufwiesen. (C) Der Aufsichtsrat von Bilfinger hat unter Einschaltung externer Berater für den Zeitraum März 2006 bis März 2016 ('*Untersuchungszeitraum*') geprüft, ob Bilfinger - gerade auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Compliance-Monitors, aber nicht beschränkt auf diese - Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder zustehen. Nach den ihm vorliegenden Untersuchungsergebnissen geht der Aufsichtsrat davon aus, dass die Ehemaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS im Zeitraum von Dezember 2006 bis Ende März 2015 verletzt haben ('*Pflichtwidrigkeitszeitraum*'). Im Übrigen hat die Prüfung - vorbehaltlich des Sachverhaltskomplexes Mauell - keine Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder ergeben. Auf dieser Grundlage geht der Aufsichtsrat davon aus, dass Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von insgesamt mindestens EUR 79.023.880,79 bestehen. Mit Schreiben vom 15.05.2019 hat Bilfinger die Ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch genommen. (D) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bestreiten, ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS verletzt zu haben. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein durch die Ehemaligen Vorstandsmitglieder zu ersetzender Schaden verursacht wurde. Die D&O-Versicherer teilen die Sicht der Ehemaligen Vorstandsmitglieder und haben sich eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht vorbehalten. Die D&O-Versicherer erkennen den hier geschilderten Sachverhalt nicht als zutreffend bzw. präjudiziell für etwaige künftige Schadenfälle an. (E) Zudem hat der Vorstand von Bilfinger unter Einschaltung externer Berater geprüft, ob Aufsichtsratsmitgliedern im Untersuchungszeitraum Pflichtverletzungen bei der Überwachung des Vorstands im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS vorzuwerfen sind. Haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzungen wurden im Rahmen dieser Untersuchung nicht festgestellt. (F) Sämtliche Pflichtverletzungen Versicherter Personen im Untersuchungszeitraum, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorstehenden Sachverhalt, gleich auf welcher Konzernebene, ergeben oder ergeben können, werden nachfolgend als '*Sachverhaltskomplex CMS*' bezeichnet. III. *Sachverhaltskomplex Mauell* (A) Im Jahr 2012 erwarb die Bilfinger Berger Power Services GmbH (2013 umfirmiert in Bilfinger Berger Power Systems GmbH), die inzwischen auf Bilfinger als Konzernobergesellschaft verschmolzen wurde, 100% der Anteile an der Helmut Mauell GmbH, die als Obergesellschaft der Mauell-Gruppe (nachfolgend insgesamt '*Mauell-Gruppe*') fungierte. Profitabilität und wirtschaftliche Entwicklung der Mauell-Gruppe blieben in den Jahren nach dem Erwerb deutlich hinter den prognostizierten Entwicklungen zurück. In der Folgezeit angestrengte Sanierungsbemühungen scheiterten. Auch seit Ende des Jahres 2014 unternommene Verkaufsbemühungen blieben erfolglos. Im April 2016 wurde der Anteilserwerb rückabgewickelt. (B) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat unter Einschaltung externer Berater geprüft, ob der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder zustehen. Nach den ihm vorliegenden Untersuchungsergebnissen geht der Aufsichtsrat davon aus, dass notwendige Untersuchungen im Rahmen der Due Diligence nicht bzw. nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt wurden und der Gesamtvorstand und das Präsidium des Aufsichtsrats bei der Entscheidung über den Erwerb der Mauell-Gruppe durch die damals ressortverantwortlichen Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller nicht bzw. nicht ausreichend über erkannte Risiken informiert wurden. Auf dieser Grundlage ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft der Auffassung, dass die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe verletzt haben und daher Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller in Höhe von mindestens EUR 32.652.732,08 bestehen. Mit Schreiben vom 15.05.2019 hat die Gesellschaft die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch genommen. (C) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller bestreiten, ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe verletzt zu haben Dasselbe gilt für die Frage, ob ein durch die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller zu
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ersetzender Schaden verursacht wurde. Die D&O-Versicherer teilen die Sicht der Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller und haben sich eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht vorbehalten. (D) Sämtliche Pflichtverletzungen Versicherter Personen, die sich aus dem vorstehenden Sachverhalt ergeben oder ergeben können, werden nachfolgend als '*Sachverhaltskomplex Mauell*' bezeichnet. IV. *Beabsichtigte Erledigungswirkung* Mit dieser Vergleichsvereinbarung soll die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien hinsichtlich Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell ohne Präjudiz zur Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Standpunkte zur Haftung und Deckung in haftungs- wie deckungsrechtlicher Hinsicht endgültig beendet, eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung vermieden und aus Sicht der Gesellschaft eine für alle Parteien wirtschaftlich angemessene Regelung erzielt werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt: 1 *Leistungen der D&O-Versicherer* 1.1 Der Grund- und Selbstbehaltsversicherer AGCS zahlt an Bilfinger einen Betrag in Höhe von EUR 14.000.000,00 (in Worten: Euro vierzehn Millionen). 1.2 Die AIG zahlt an Bilfinger einen Betrag in Höhe von EUR 1.400.000,00 (in Worten: Euro eine Million vierhunderttausend). 1.3 Die Zurich zahlt an Bilfinger einen Betrag in Höhe von EUR 1.200.000,00 (in Worten: Euro eine Million zweihunderttausend). 1.4 Der HDI zahlt an Bilfinger einen Betrag in Höhe von EUR 150.000,00 (in Worten: Euro einhundertfünfzigtausend). 1.5 Die Zahlungen nach Ziffern 1.1 bis 1.4 dieser Vergleichsvereinbarung (die '*Vergleichsanteile*', nachfolgend zusammen '*Vergleichsbetrag*') werden jeweils fällig drei Wochen nach Zugang - einer durch die Parteien rechtswirksam unterzeichneten Ausfertigung dieser Vergleichsvereinbarung bei der AGCS (Ziffer 9.3), und - einer Kopie der notariellen Niederschrift des Beschlusses der Hauptversammlung nach Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung bei der AGCS. Die Zahlung der Vergleichsanteile kann auch vor Eintritt der Fälligkeit erfolgen. 1.6 Die D&O-Versicherer schulden die Vergleichsanteile als Teilschuldner. Eine Gesamtschuld zwischen den D&O-Versicherern besteht nicht. 1.7 Die Zahlung der Vergleichsanteile nach näherer Maßgabe der Ziffern 1.1 bis 1.4 erfolgt unter Angabe des Betreffs 'Projekt Mannheim' auf das folgende Konto von Bilfinger: [_Kontodaten_] 1.8 Für den Fall, dass einer oder mehrere Vergleichsanteile nicht bis zum Ablauf von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Ziffer 1.5) auf dem vorstehend genannten Konto von Bilfinger eingegangen sein sollten, kann Bilfinger von dieser Vergleichsvereinbarung insgesamt zurücktreten. Vor Ausübung des Rücktrittsrechts ist dem jeweiligen D&O-Versicherer eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Gutschrift eines Vergleichsanteils nur aufgrund eines Bankversehens nicht bis zum Ablauf von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt ist oder die Zahlung bis spätestens zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nachgeholt wird und in beiden Fällen die Gutschrift auf dem Konto von Bilfinger innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgt. Ein Rücktrittsrecht besteht auch nicht, sollten geschuldete Fälligkeitszinsen nicht gezahlt werden. Die D&O-Versicherer und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder sind unverzüglich über eine nicht rechtzeitig erfolgte Gutschrift eines oder mehrerer Vergleichsanteile, die Setzung einer Nachfrist und die Ausübung des Rücktrittsrechts zu informieren (Ziffer 9.1). Kommt es zu einem Rücktritt, zahlt Bilfinger bereits auf dem Konto eingegangene Vergleichsanteile innerhalb von einer Woche an die jeweiligen D&O-Versicherer zurück. Gegenüber den Rückzahlungsansprüchen der D&O-Versicherer kann Bilfinger keine Einwendungen oder Einreden geltend machen. 2 *Berufungsrücknahme des Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim Enenkel und korrespondierender Kostenerstattungsverzicht der Gesellschaft* 2.1 Seit Februar 2017 war vor dem Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 6 O 70/17 eine Klage des Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim Enenkel gegen die Gesellschaft betreffend die Wirksamkeit der durch die Gesellschaft erklärten außerordentlichen Kündigung des Vorstandsanstellungsvertrags des Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim Enenkel anhängig. Mit Urteil vom 06.09.2019 hatte das Landgericht Mannheim die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hatte das Ehemalige Vorstandsmitglied Joachim Enenkel Berufung beim OLG Karlsruhe eingereicht (Aktenzeichen 1 U 158/19). 2.2 Im Zuge einer umfassenden und endgültigen Erledigung sämtlicher streitiger Sachverhalte aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell sowie seiner ehemaligen Vorstandstätigkeit hat das Ehemalige Vorstandsmitglied Joachim Enenkel in Umsetzung einer Vereinbarung vom 23.12.2019, die dieser Vergleichsvereinbarung als Anlage 2.2 beigefügt ist (nachfolgend '*Enenkel-Vereinbarung*'), seine bei dem OLG Karlsruhe anhängige Berufung zurückgenommen. Darüber hinaus verzichtet das Ehemalige Vorstandsmitglied Joachim Enenkel hiermit unter der in Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung genannten aufschiebenden Bedingung auf sämtliche etwaigen Vergütungsansprüche aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Vorstandsanstellungsvertrag. Die Gesellschaft hat sich auf Basis der Enenkel-Vereinbarung im Gegenzug unter der in Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung genannten aufschiebenden Bedingung verpflichtet, den ihr zustehenden Anspruch auf Kostenerstattung für das bisherige Gerichtsverfahren nicht zu verfolgen und keinen entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. 3 *Abgeltungs- und Erledigungswirkung* 3.1 Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung und dem Eingang des Vergleichsbetrags nach näherer Maßgabe von Ziffer 1 dieser Vergleichsvereinbarung bei Bilfinger sind alle Ansprüche von Bilfinger gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS hinsichtlich der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS und aus dem Sachverhaltskomplex Mauell, einschließlich sämtlicher Ansprüche, die Bilfinger mit dem Schreiben vom 15.05.2019 gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder geltend gemacht hat, sowie alle etwaigen Ansprüche der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen Bilfinger im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell, einschließlich der Untersuchung, Verfolgung und Veröffentlichung etwaiger Ansprüche aus diesen Sachverhaltskomplexen durch Bilfinger, (nachfolgend gemeinsam '*Abgegoltene Sachverhalte*'), vorbehaltlich Ziffer 3.5, endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt. 3.2 Im Untersuchungszeitraum amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern bietet Bilfinger jeweils einzeln durch einseitige, unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und durch die D&O-Versicherer im Fall einer Inanspruchnahme zu übermittelnde Willenserklärung an, - nach Angaben von Bilfinger nicht bestehende - Ansprüche gegen im Untersuchungszeitraum amtierende Aufsichtsratsmitglieder aufgrund des Sachverhalts gemäß Ziffer II.(E) endgültig und abschließend abzugelten und zu erledigen (Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags gemäß § 397 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt. Das jeweilige Aufsichtsratsmitglied kann das Angebot von Bilfinger durch einfache Erklärung in Textform annehmen. Diese Annahmeerklärung
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muss zur Wirksamkeit nur den D&O-Versicherern zugehen (siehe Ziffer 9.1). 3.3 Versicherten Personen, die nicht Partei dieser Vergleichsvereinbarung sind, mit Ausnahme der in Ziffer 3.2 genannten Aufsichtsratsmitglieder, (nachfolgend gemeinsam '*Andere Versicherte Personen*' und einzeln '*Andere Versicherte Person*') bietet Bilfinger jeweils einzeln durch einseitige, unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und durch die D&O-Versicherer im Fall einer Inanspruchnahme zu übermittelnde Willenserklärung an, alle Ansprüche von Bilfinger gegen die jeweilige Andere Versicherte Person im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell und alle etwaigen Ansprüche der jeweiligen Anderen Versicherten Person gegen Bilfinger im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell, einschließlich der Untersuchung, Verfolgung und Veröffentlichung etwaiger Ansprüche aus diesen Sachverhaltskomplexen durch Bilfinger, endgültig und abschließend abzugelten und zu erledigen (Angebot auf Abschluss eines Vergleichs gemäß § 779 BGB), wenn und soweit (a) für die Ansprüche von Bilfinger Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung besteht und (b) die jeweiligen Schäden bereits im Rahmen der Abgegoltenen Sachverhalte gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend gemacht wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt. Die jeweilige Andere Versicherte Person kann das Angebot von Bilfinger durch einfache Erklärung in Textform annehmen. Diese Annahmeerklärung muss zur Wirksamkeit nur den D&O-Versicherern zugehen (siehe Ziffer 9.1). 3.4 Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung und dem Eingang des Vergleichsbetrags nach näherer Maßgabe von Ziffer 1 dieser Vergleichsvereinbarung bei Bilfinger sind alle Deckungsansprüche von Bilfinger und den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern gegen die D&O-Versicherer wegen der Abgegoltenen Sachverhalte, sowie alle etwaigen Ansprüche der D&O-Versicherer gegen Bilfinger und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit den Abgegoltenen Sachverhalten, vorbehaltlich Ziffer 3.6, endgültig und abschließend abgegolten und erledigt, soweit die Parteien über Ansprüche aus der D&O-Versicherung und den Selbstbehaltsversicherungen nach dem Versicherungsvertrag und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt. 3.5 Von der Abgeltungs- und Erledigungswirkung in Ziffer 3.1 ausgenommen sind Ansprüche der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen Bilfinger auf Einsicht und/oder Herausgabe von Dokumenten und Informationen (i) aus Dienstvertrag oder (ii) aufgrund Gesetzes für Zwecke der Rechtsverteidigung. 3.6 Von der Abgeltungs- und Erledigungswirkung in Ziffer 3.4 ausgenommen sind Ansprüche der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen die D&O-Versicherer auf Erstattung angemessener und erforderlicher Kosten zur Abwehr der Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den Abgegoltenen Sachverhalten, wenn und soweit diese im Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung und der Zahlung des Vergleichsbetrags nach näherer Maßgabe von Ziffer 1 noch nicht erstattet worden sein sollten. Die AGCS sichert zu, diese noch offenen Kostenerstattungsansprüche unverzüglich zu prüfen und anschließend zeitnah zu erfüllen. 4 *Freistellungen* 4.1 Für den Fall, dass nach Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung Bilfinger oder andere derzeitige Konzerngesellschaften gleich aus welchem Rechtsgrund gerichtlich oder außergerichtlich Schadensersatzansprüche (a) gegen Ehemalige Vorstandsmitglieder aus den Abgegoltenen Sachverhalten oder (b) gegen im Untersuchungszeitraum amtierende Aufsichtsratsmitglieder aufgrund des Sachverhalts gemäß Ziffer II.(E) oder (c) gegen Andere Versicherte Personen aufgrund des Sachverhaltskomplexes CMS oder des Sachverhaltskomplexes Mauell geltend machen, stellt Bilfinger die D&O-Versicherer von etwaigen Deckungsansprüchen und damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen und angemessenen und erforderlichen außergerichtlichen Kosten frei. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch, soweit Schäden bereits im Rahmen der Abgegoltenen Sachverhalte gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend gemacht wurden, mit Ausnahme des Vergleichsbetrags. Deckungsansprüche von Bilfinger gegen die D&O-Versicherer werden durch eine solche Freistellung nicht ausgelöst. Vorbehaltlich Schäden, die bereits im Rahmen der Abgegoltenen Sachverhalte gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend gemacht wurden, erstreckt sich die Freistellungsverpflichtung aus Abs. 1(c) nicht auf Ansprüche aus Sachverhalten, für die nach Ende des Pflichtwidrigkeitszeitraums Umstandsmeldungen gegenüber den D&O-Versicherern abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind. Die Freistellungsverpflichtung besteht nicht, wenn die in Anspruch genommene Versicherte Person entsprechende Schadensersatzansprüche ohne Zustimmung von Bilfinger, aber mit Zustimmung der D&O-Versicherer, anerkennt, sich ohne Zustimmung von Bilfinger, aber mit Zustimmung der D&O-Versicherer, über diese vergleicht oder bestehende Verteidigungsmöglichkeiten mit Zustimmung der D&O-Versicherer endgültig ungenutzt verstreichen lässt, bevor Bilfinger einem solchen Vorgehen schriftlich zugestimmt hat. Weiter besteht keine Freistellungsverpflichtung, wenn die D&O-Versicherer entsprechende Deckungsansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bilfinger anerkennen. Etwas anderes gilt nur, wenn die D&O-Versicherer unter dem jeweiligen Versicherungsvertrag zur Deckung verpflichtet sind, wofür sie die Beweislast tragen. 4.2 Für den Fall, dass nach Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung Bilfinger oder derzeitige Konzerngesellschaften (a) Ehemalige Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS hinsichtlich der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS in Anspruch nehmen oder (b) Andere Versicherte Personen aufgrund des Sachverhaltskomplexes CMS in Anspruch nehmen und Andere Versicherte Personen infolge solcher Inanspruchnahmen Ehemaligen Vorstandsmitgliedern auf der Grundlage des Sachverhaltskomplexes CMS hinsichtlich der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS den Streit verkünden oder Regressansprüche gegen Ehemalige Vorstandsmitglieder geltend machen, stellt Bilfinger die Ehemaligen Vorstandsmitglieder von diesen Ansprüchen und damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen und angemessenen und erforderlichen außergerichtlichen Kosten frei. Diese Freistellungsverpflichtung besteht nicht, wenn das Ehemalige Vorstandsmitglied entsprechende Schadenersatzansprüche oder Regressansprüche ohne Zustimmung von Bilfinger anerkennt, sich ohne Zustimmung von Bilfinger über diese vergleicht oder bestehende Verteidigungsmöglichkeiten endgültig ungenutzt verstreichen lässt, bevor Bilfinger einem solchen Vorgehen schriftlich zugestimmt hat. 4.3 Die D&O-Versicherer (a) informieren Bilfinger für den Fall von dennoch gegen sie bestehenden Deckungsansprüchen unverzüglich und (b) kehren Zahlungen an Versicherte Personen für den Fall, dass diese durch die Versicherten Personen zurückzuzahlen sind, unverzüglich nach Rückerstattung durch die Versicherten Personen an Bilfinger aus. 4.4 Außer mit den Inanspruchnahmen der Ehemaligen Vorstandsmitglieder aus und im Zusammenhang mit Abgegoltenen Sachverhalten nimmt Bilfinger derzeit keine Anderen Versicherten Personen aus
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