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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 
in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-03-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nexus AG Donaueschingen ISIN DE0005220909 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung der Nexus AG 
am Donnerstag, den 30.04.2020, um 10.00 Uhr 
in den Donauhallen, 
An der Donauhalle 2, 
78166 Donaueschingen 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Nexus AG zum 31.12.2019, des Lageberichtes, des 
   Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2019 und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 
   S. 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
   Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
   Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der 
   Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, insbesondere 
   einschließlich der Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie bei einem Mutterunternehmen auch 
   den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 
   Donaueschingen, sowie in der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen 
   wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   16.394.766,87 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.835.401,58 
   Dividende von je EUR 0,18 
   auf die 15.752.231,00 
   Stück 
   dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautenden 
   Stückaktien, also 
   insgesamt 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 13.559.365,29 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich 
   vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 
   06.05.2020 zahlbar. 
 
   Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   ist berücksichtigt, dass die Nexus AG keine eigenen, 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien der Nexus AG 
   hält. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung und Neufassung von 
   Ergebnisabführungsverträgen* 
 
   5.1. *Beschlussfassung über die Zustimmung 
        zur Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
        der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH 
        vom 29.04.2010* 
 
        Zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender und der im 
        Handelsregister des Amtsgerichts 
        Freiburg unter HRB 602014 eingetragen 
        Nexus / IPS GmbH (vormals firmierend 
        unter nexus/ccc GmbH) mit Sitz in 
        Donaueschingen als ergebnisabführender 
        Gesellschaft besteht ein 
        Ergebnisabführungsvertrag vom 
        29.04.2010. Dieser soll auf einen 
        einheitlichen Konzernstandard gebracht 
        werden. Die Nexus AG und die Nexus / 
        IPS GmbH als Organgesellschaft haben 
        deshalb am 09.03.2020 den 
        Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
        insgesamt neu gefasst. Die 
        Änderung und Neufassung wird nur 
        mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
        Nexus AG und der 
        Gesellschafterversammlung der Nexus / 
        IPS GmbH und erst mit Eintragung in das 
        Handelsregister der Nexus / IPS GmbH 
        wirksam. 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        der Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages vom 
        29.04.2010 zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender Gesellschaft und 
        der Nexus / IPS GmbH als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        ('Organgesellschaft') in der Fassung 
        vom 09.03.2020 zuzustimmen. 
 
        Der Ergebnisabführungsvertrag hat 
        danach folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
        _1) Gewinnabführung (§ 1)_ 
 
        In § 1 des Ergebnisabführungsvertrages 
        verpflichtet sich die 
        Organgesellschaft, ihren während der 
        Vertragsdauer - erstmals für das 
        Geschäftsjahr, in dem die Eintragung 
        des Ergebnisabführungsvertrages in das 
        Handelsregister der Organgesellschaft 
        erfolgt - entstehenden Gewinn an die 
        Nexus abzuführen. Für den Umfang der 
        Gewinnabführung gilt neben und 
        vorrangig zu den Bildungen und 
        Auflösungen von Rücklagen § 301 AktG in 
        seiner jeweils geltenden Fassung. Die 
        gewählte Formulierung übernimmt die 
        gesetzlichen Vorgaben. Hierfür wurde 
        ein dynamischer Verweis auf die jeweils 
        geltenden gesetzlichen Fassungen 
        aufgenommen. 
 
        Die Während der Dauer des 
        Ergebnisabführungsvertrages gebildete 
        andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 
        3 HGB können auf Verlangen der Nexus 
        aufgelöst und zum Ausgleich eines 
        Jahresfehlbetrages verwendet oder als 
        Gewinn abgeführt werden, soweit § 301 
        AktG (in seiner jeweils geltenden 
        Fassung) dem nicht entgegensteht. Dabei 
        ist die Abführung von Beträgen aus der 
        Auflösung von sonstigen Rücklagen oder 
        von anderen Gewinnrücklagen, die vor 
        Beginn dieses 
        Ergebnisabführungsvertrages gebildet 
        wurden bzw. entstanden sind, 
        ausgeschlossen. 
 
        _2) Verlustübernahme (§ 2)_ 
 
        Gem. § 2 des 
        Ergebnisabführungsvertrages ist die 
        Nexus während der Vertragsdauer zur 
        Übernahme der Verluste der 
        Organgesellschaft entsprechend aller 
        Regelungen des § 302 AktG in seiner 
        jeweils geltenden Fassung bzw. 
        entsprechenden Regelungen einer 
        etwaigen Nachfolgeschrift verpflichtet, 
        soweit der Verlust nicht dadurch 
        ausgeglichen wird, dass den anderen 
        Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
        werden, die während der Vertragsdauer 
        in sie eingestellt worden sind. Auch 
        hier ist somit ein dynamischer Verweis 
        auf die gesetzlichen Vorgaben 
        aufgenommen. 
 
        _3) Entstehung und Fälligkeit der 
        Ansprüche (§ 3)_ 
 
        § 3 des Ergebnisabführungsvertrages 
        regelt, dass der sich aus der 
        Gewinnabführung bzw. der 
        Verlustübernahme jeweils entstehende 
        Zahlungsanspruch jeweils auf den 
        Zeitpunkt des Bilanzstichtages 
        entsteht. Von diesem Tag an ist der 
        Zahlungsanspruch mit 5 % p. a. zu 
        verzinsen und innerhalb von zwei (2) 
        Wochen nach Feststellung des 
        Jahresabschluss der Organgesellschaft 
        zur Zahlung fällig. 
 
        _4) Sicherung außenstehender 
        Gesellschaften (§ 4)_ 
 
        _§ 4 enthält den Hinweis, wie bereits 
        in diesem Bericht in der Vorbemerkung 
        ausgeführt, dass Regelungen und 
        Vereinbarungen zur Sicherung von 
        außenstehenden Gesellschaftern der 
        Organgesellschaft nicht erforderlich 
        sind, da die Nexus alleinige 
        Gesellschafterin der Organgesellschaft 
        ist._ 
 
        _5) Wirksamwerden und Vertragsdauer, 
        Sicherheitsleistung (§ 5)_ 
 
        In § 5 des Ergebnisabführungsvertrages 
        wurden Regelungen zum Wirksamwerden und 
        zur Vertragsdauer getroffen. Der 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu 
        seinem Wirksamwerden der Zustimmung der 
        Gesellschafterversammlung der 
        Organgesellschaft und der 
        Hauptversammlung der Nexus. Der 
        Ergebnisabführungsvertrag wird mit 
        Eintragung in das Handelsregister der 
        Organgesellschaft wirksam und gilt 
        bezüglich der Ergebnisabführung 
        rückwirkend für den Beginn des 
        Geschäftsjahres der Organgesellschaft, 
        in dem die Eintragung wirksam wird, die 
        Unterstellung der Leitung ab 
        Wirksamwerden des 
        Ergebnisabführungsvertrages. Der 
        Ergebnisabführungsvertrag ist auf 
        unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann 
        erstmals unter Einhaltung einer 
        Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
        Ablauf des Jahres ordentlich gekündigt 
        werden, nach dessen Ablauf die durch 
        diesen Ergebnisabführungsvertrag 
        begründete körperschaftssteuerliche 
        Organschaft ihre steuerliche 
        Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
        derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre 
        gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 
        Körperschaftssteuergesetz). Dies führt 
        zu einer Mindestlaufzeit bis zum 
        31.12.2025, wenn der Vertragsabschluss 
        noch im Jahre 2020 in das 
        Handelsregister eingetragen wird. Bei 
        späterer Eintragung endet sie später, 
        so dass immer volle fünf (5) 
        Kalenderjahre von dem Zeitpunkt des 
        rückwirkenden Inkrafttretens bis zur 
        Beendigung zugrunde gelegt werden. Eine 
        ordentliche Kündigung ist erstmals zum 
        Ablauf der neuen Mindestlaufzeit und 
        danach jeweils vor Ende des 
        Geschäftsjahres, dass ist derzeit das 
        Kalenderjahr, mit einer Frist von drei 
        (3) Monaten möglich. 
 
        _Schließlich wird die Möglichkeit 
        der Kündigung aus wichtigem Grund 
        geregelt und zusätzlich definiert, dass 
        insbesondere die Veräußerung oder 
        Einbringung der Beteiligung durch die 
        Nexus, Verschmelzung, Spaltung oder 
        Liquidation einen wichtigen Grund zur 
        Beendigung des Vertrages darstellen 
        können._ 
 
        _Bei Beendigung des 
        Ergebnisabführungsvertrages hat die 
        Nexus den Gläubigern der 
        Organgesellschaft entsprechend den 
        Bestimmungen des § 303 AktG Sicherheit 
        zu leisten._ 
 
        _6) Salvatorische Klausel, § 6_ 
 
        Sofern der Ergebnisabführungsvertrag 
        Lücken aufweist bzw. einzelne Klauseln 
        nichtig, unwirksam oder undurchführbar 
        sein oder werden, enthält der 
        Ergebnisabführungsvertrag eine übliche 
        'Salvatorische Klausel', die eine 
        angemessene Ausfüllung von 
        Regelungslücken gewährleisten soll. 
        Weiter soll durch die Auslegungsklausel 
        eine Auslegung zu Gunsten der 
        steuerlichen Anerkennung erfolgen. 
   5.2. *Beschlussfassung über die Zustimmung 
        zur Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
        der Nexus AG und der E&L medical 
        systems GmbH vom 31.03.2015* 
 
        Zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender und der im 
        Handelsregister des Amtsgerichts Fürth 
        unter HRB 7239 eingetragen E&L medical 
        systems GmbH mit Sitz in Erlangen als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        besteht ein Ergebnisabführungsvertrag 
        vom 31.03.2015. Dieser soll auf einen 
        einheitlichen Konzernstandard gebracht 
        werden. Die Nexus AG und die E&L 
        medical systems GmbH als 
        Organgesellschaft haben deshalb am 
        09.03.2020 den 
        Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
        insgesamt neu gefasst. Die 
        Änderung und Neufassung wird nur 
        mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
        Nexus AG und der 
        Gesellschafterversammlung der E&L 
        medical systems GmbH und erst mit 
        Eintragung in das Handelsregister der 
        E&L medical systems GmbH wirksam. Der 
        Inhalt des neu gefassten 
        Ergebnisabführungsvertrages ist mit 
        Ausnahme der Präambel und des Rubrums, 
        deren wesentlicher Inhalt vorstehend 
        beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem 
        geänderten und neugefassten 
        Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
        Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. 
        Vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        der Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages vom 
        31.03.2015 zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender Gesellschaft und 
        der E&L medical systems GmbH als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        ('Organgesellschaft') in der Fassung 
        vom 09.03.2020 zuzustimmen. 
   5.3. *Beschlussfassung über die Zustimmung 
        zur Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
        der Nexus AG und der nexus/dis GmbH vom 
        18.03.2013* 
 
        Zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender und der im 
        Handelsregister des Amtsgerichts 
        Frankfurt am Main unter HRB 24229 
        eingetragen nexus/dis GmbH mit Sitz in 
        Frankfurt am Main als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        besteht ein Ergebnisabführungsvertrag 
        vom 18.03.2013. Dieser soll auf einen 
        einheitlichen Konzernstandard gebracht 
        werden. Die Nexus AG und die nexus/dis 
        GmbH als Organgesellschaft haben 
        deshalb am 09.03.2020 den 
        Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
        insgesamt neu gefasst. Die 
        Änderung und Neufassung wird nur 
        mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
        Nexus AG und der 
        Gesellschafterversammlung der nexus/dis 
        GmbH und erst mit Eintragung in das 
        Handelsregister der nexus/dis GmbH 
        wirksam. Der Inhalt des neu gefassten 
        Ergebnisabführungsvertrages ist mit 
        Ausnahme der Präambel und des Rubrums, 
        deren wesentlicher Inhalt vorstehend 
        beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem 
        geänderten und neugefassten 
        Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
        Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. 
        Vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        der Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages vom 
        18.03.2013 zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender Gesellschaft und 
        der nexus/dis GmbH als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        ('Organgesellschaft') in der Fassung 
        vom 09.03.2020 zuzustimmen. 
 
   *Vorlagen an die Aktionäre zu 5.1, 5.2 und 5.3* 
 
    Folgende Unterlagen liegen Einberufung der 
    Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
    Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen, 
    den Geschäftsräumen der Nexus / IPS GmbH, 
    der E&L medical systems GmbH und der 
    nexus/dis GmbH sowie in der 
    Hauptversammlung der Nexus AG selbst zur 
    Einsicht der Aktionäre aus und sind über 
    die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.nexus-ag.de 
 
    unter der Rubrik Unternehmen / Investor 
    Relations / Hauptversammlungen zugänglich 
    gemacht: 
 
    - Neufassung des 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
      der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH 
      vom 09.03.2020; 
    - Neufassung des 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
      der Nexus AG und der E&L medical 
      systems GmbH vom 09.03.2020; 
    - Neufassung des 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
      der Nexus AG und der nexus/dis GmbH 
      vom 09.03.2020; 
    - Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
      Nexus AG für die Geschäftsjahre 2019, 
      2018 und 2017; 
    - Jahresabschlüsse der Nexus / IPS 
      (vormals firmierend unter Nexus 
      Integration Solutions GmbH, vormals 
      firmierend unter nexus/ccc GmbH) für 
      die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 
      2017; 
    - Jahresabschlüsse der E&L medical 
      systems GmbH für die Geschäftsjahre 
      2019, 2018 und 2017; 
    - Jahresabschlüsse der nexus/dis GmbH 
      für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 
      2017; 
    - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
      Aktiengesetz des Vorstands der Nexus 
      AG und der Geschäftsführung der Nexus 
      / IPS GmbH zum 
      Ergebnisabführungsvertrag vom 
      09.03.2020; 
    - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
      Aktiengesetz des Vorstands der Nexus 
      AG und der Geschäftsführung der E&L 
      medical systems zum 
      Ergebnisabführungsvertrag vom 
      09.03.2020; 
    - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
      Aktiengesetz des Vorstands der Nexus 
      AG und der Geschäftsführung der 
      nexus/dis GmbH zum 
      Ergebnisabführungsvertrag vom 
      09.03.2020; 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
   eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus 
   AG und der NEXUS / MARABU GmbH vom 09.03.2020* 
 
   Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der 
   im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg 
   unter HRB 75357 eingetragen NEXUS / MARABU GmbH mit 
   Sitz in Berlin als ergebnisabführender Gesellschaft 
   soll ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen 
   werden. Die Nexus AG und die NEXUS / MARABU GmbH als 
   Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2020 den 
   Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Der Abschluss 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.