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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 
in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-03-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nexus AG Donaueschingen ISIN DE0005220909 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung der Nexus AG 
am Donnerstag, den 30.04.2020, um 10.00 Uhr 
in den Donauhallen, 
An der Donauhalle 2, 
78166 Donaueschingen 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Nexus AG zum 31.12.2019, des Lageberichtes, des 
   Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2019 und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 
   S. 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
   Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
   Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der 
   Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, insbesondere 
   einschließlich der Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie bei einem Mutterunternehmen auch 
   den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 
   Donaueschingen, sowie in der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen 
   wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   16.394.766,87 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.835.401,58 
   Dividende von je EUR 0,18 
   auf die 15.752.231,00 
   Stück 
   dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautenden 
   Stückaktien, also 
   insgesamt 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 13.559.365,29 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich 
   vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 
   06.05.2020 zahlbar. 
 
   Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   ist berücksichtigt, dass die Nexus AG keine eigenen, 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien der Nexus AG 
   hält. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung und Neufassung von 
   Ergebnisabführungsverträgen* 
 
   5.1. *Beschlussfassung über die Zustimmung 
        zur Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
        der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH 
        vom 29.04.2010* 
 
        Zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender und der im 
        Handelsregister des Amtsgerichts 
        Freiburg unter HRB 602014 eingetragen 
        Nexus / IPS GmbH (vormals firmierend 
        unter nexus/ccc GmbH) mit Sitz in 
        Donaueschingen als ergebnisabführender 
        Gesellschaft besteht ein 
        Ergebnisabführungsvertrag vom 
        29.04.2010. Dieser soll auf einen 
        einheitlichen Konzernstandard gebracht 
        werden. Die Nexus AG und die Nexus / 
        IPS GmbH als Organgesellschaft haben 
        deshalb am 09.03.2020 den 
        Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
        insgesamt neu gefasst. Die 
        Änderung und Neufassung wird nur 
        mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
        Nexus AG und der 
        Gesellschafterversammlung der Nexus / 
        IPS GmbH und erst mit Eintragung in das 
        Handelsregister der Nexus / IPS GmbH 
        wirksam. 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        der Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages vom 
        29.04.2010 zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender Gesellschaft und 
        der Nexus / IPS GmbH als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        ('Organgesellschaft') in der Fassung 
        vom 09.03.2020 zuzustimmen. 
 
        Der Ergebnisabführungsvertrag hat 
        danach folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
        _1) Gewinnabführung (§ 1)_ 
 
        In § 1 des Ergebnisabführungsvertrages 
        verpflichtet sich die 
        Organgesellschaft, ihren während der 
        Vertragsdauer - erstmals für das 
        Geschäftsjahr, in dem die Eintragung 
        des Ergebnisabführungsvertrages in das 
        Handelsregister der Organgesellschaft 
        erfolgt - entstehenden Gewinn an die 
        Nexus abzuführen. Für den Umfang der 
        Gewinnabführung gilt neben und 
        vorrangig zu den Bildungen und 
        Auflösungen von Rücklagen § 301 AktG in 
        seiner jeweils geltenden Fassung. Die 
        gewählte Formulierung übernimmt die 
        gesetzlichen Vorgaben. Hierfür wurde 
        ein dynamischer Verweis auf die jeweils 
        geltenden gesetzlichen Fassungen 
        aufgenommen. 
 
        Die Während der Dauer des 
        Ergebnisabführungsvertrages gebildete 
        andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 
        3 HGB können auf Verlangen der Nexus 
        aufgelöst und zum Ausgleich eines 
        Jahresfehlbetrages verwendet oder als 
        Gewinn abgeführt werden, soweit § 301 
        AktG (in seiner jeweils geltenden 
        Fassung) dem nicht entgegensteht. Dabei 
        ist die Abführung von Beträgen aus der 
        Auflösung von sonstigen Rücklagen oder 
        von anderen Gewinnrücklagen, die vor 
        Beginn dieses 
        Ergebnisabführungsvertrages gebildet 
        wurden bzw. entstanden sind, 
        ausgeschlossen. 
 
        _2) Verlustübernahme (§ 2)_ 
 
        Gem. § 2 des 
        Ergebnisabführungsvertrages ist die 
        Nexus während der Vertragsdauer zur 
        Übernahme der Verluste der 
        Organgesellschaft entsprechend aller 
        Regelungen des § 302 AktG in seiner 
        jeweils geltenden Fassung bzw. 
        entsprechenden Regelungen einer 
        etwaigen Nachfolgeschrift verpflichtet, 
        soweit der Verlust nicht dadurch 
        ausgeglichen wird, dass den anderen 
        Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
        werden, die während der Vertragsdauer 
        in sie eingestellt worden sind. Auch 
        hier ist somit ein dynamischer Verweis 
        auf die gesetzlichen Vorgaben 
        aufgenommen. 
 
        _3) Entstehung und Fälligkeit der 
        Ansprüche (§ 3)_ 
 
        § 3 des Ergebnisabführungsvertrages 
        regelt, dass der sich aus der 
        Gewinnabführung bzw. der 
        Verlustübernahme jeweils entstehende 
        Zahlungsanspruch jeweils auf den 
        Zeitpunkt des Bilanzstichtages 
        entsteht. Von diesem Tag an ist der 
        Zahlungsanspruch mit 5 % p. a. zu 
        verzinsen und innerhalb von zwei (2) 
        Wochen nach Feststellung des 
        Jahresabschluss der Organgesellschaft 
        zur Zahlung fällig. 
 
        _4) Sicherung außenstehender 
        Gesellschaften (§ 4)_ 
 
        _§ 4 enthält den Hinweis, wie bereits 
        in diesem Bericht in der Vorbemerkung 
        ausgeführt, dass Regelungen und 
        Vereinbarungen zur Sicherung von 
        außenstehenden Gesellschaftern der 
        Organgesellschaft nicht erforderlich 
        sind, da die Nexus alleinige 
        Gesellschafterin der Organgesellschaft 
        ist._ 
 
        _5) Wirksamwerden und Vertragsdauer, 
        Sicherheitsleistung (§ 5)_ 
 
        In § 5 des Ergebnisabführungsvertrages 
        wurden Regelungen zum Wirksamwerden und 
        zur Vertragsdauer getroffen. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu 
        seinem Wirksamwerden der Zustimmung der 
        Gesellschafterversammlung der 
        Organgesellschaft und der 
        Hauptversammlung der Nexus. Der 
        Ergebnisabführungsvertrag wird mit 
        Eintragung in das Handelsregister der 
        Organgesellschaft wirksam und gilt 
        bezüglich der Ergebnisabführung 
        rückwirkend für den Beginn des 
        Geschäftsjahres der Organgesellschaft, 
        in dem die Eintragung wirksam wird, die 
        Unterstellung der Leitung ab 
        Wirksamwerden des 
        Ergebnisabführungsvertrages. Der 
        Ergebnisabführungsvertrag ist auf 
        unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann 
        erstmals unter Einhaltung einer 
        Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
        Ablauf des Jahres ordentlich gekündigt 
        werden, nach dessen Ablauf die durch 
        diesen Ergebnisabführungsvertrag 
        begründete körperschaftssteuerliche 
        Organschaft ihre steuerliche 
        Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
        derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre 
        gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 
        Körperschaftssteuergesetz). Dies führt 
        zu einer Mindestlaufzeit bis zum 
        31.12.2025, wenn der Vertragsabschluss 
        noch im Jahre 2020 in das 
        Handelsregister eingetragen wird. Bei 
        späterer Eintragung endet sie später, 
        so dass immer volle fünf (5) 
        Kalenderjahre von dem Zeitpunkt des 
        rückwirkenden Inkrafttretens bis zur 
        Beendigung zugrunde gelegt werden. Eine 
        ordentliche Kündigung ist erstmals zum 
        Ablauf der neuen Mindestlaufzeit und 
        danach jeweils vor Ende des 
        Geschäftsjahres, dass ist derzeit das 
        Kalenderjahr, mit einer Frist von drei 
        (3) Monaten möglich. 
 
        _Schließlich wird die Möglichkeit 
        der Kündigung aus wichtigem Grund 
        geregelt und zusätzlich definiert, dass 
        insbesondere die Veräußerung oder 
        Einbringung der Beteiligung durch die 
        Nexus, Verschmelzung, Spaltung oder 
        Liquidation einen wichtigen Grund zur 
        Beendigung des Vertrages darstellen 
        können._ 
 
        _Bei Beendigung des 
        Ergebnisabführungsvertrages hat die 
        Nexus den Gläubigern der 
        Organgesellschaft entsprechend den 
        Bestimmungen des § 303 AktG Sicherheit 
        zu leisten._ 
 
        _6) Salvatorische Klausel, § 6_ 
 
        Sofern der Ergebnisabführungsvertrag 
        Lücken aufweist bzw. einzelne Klauseln 
        nichtig, unwirksam oder undurchführbar 
        sein oder werden, enthält der 
        Ergebnisabführungsvertrag eine übliche 
        'Salvatorische Klausel', die eine 
        angemessene Ausfüllung von 
        Regelungslücken gewährleisten soll. 
        Weiter soll durch die Auslegungsklausel 
        eine Auslegung zu Gunsten der 
        steuerlichen Anerkennung erfolgen. 
   5.2. *Beschlussfassung über die Zustimmung 
        zur Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
        der Nexus AG und der E&L medical 
        systems GmbH vom 31.03.2015* 
 
        Zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender und der im 
        Handelsregister des Amtsgerichts Fürth 
        unter HRB 7239 eingetragen E&L medical 
        systems GmbH mit Sitz in Erlangen als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        besteht ein Ergebnisabführungsvertrag 
        vom 31.03.2015. Dieser soll auf einen 
        einheitlichen Konzernstandard gebracht 
        werden. Die Nexus AG und die E&L 
        medical systems GmbH als 
        Organgesellschaft haben deshalb am 
        09.03.2020 den 
        Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
        insgesamt neu gefasst. Die 
        Änderung und Neufassung wird nur 
        mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
        Nexus AG und der 
        Gesellschafterversammlung der E&L 
        medical systems GmbH und erst mit 
        Eintragung in das Handelsregister der 
        E&L medical systems GmbH wirksam. Der 
        Inhalt des neu gefassten 
        Ergebnisabführungsvertrages ist mit 
        Ausnahme der Präambel und des Rubrums, 
        deren wesentlicher Inhalt vorstehend 
        beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem 
        geänderten und neugefassten 
        Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
        Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. 
        Vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        der Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages vom 
        31.03.2015 zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender Gesellschaft und 
        der E&L medical systems GmbH als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        ('Organgesellschaft') in der Fassung 
        vom 09.03.2020 zuzustimmen. 
   5.3. *Beschlussfassung über die Zustimmung 
        zur Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
        der Nexus AG und der nexus/dis GmbH vom 
        18.03.2013* 
 
        Zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender und der im 
        Handelsregister des Amtsgerichts 
        Frankfurt am Main unter HRB 24229 
        eingetragen nexus/dis GmbH mit Sitz in 
        Frankfurt am Main als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        besteht ein Ergebnisabführungsvertrag 
        vom 18.03.2013. Dieser soll auf einen 
        einheitlichen Konzernstandard gebracht 
        werden. Die Nexus AG und die nexus/dis 
        GmbH als Organgesellschaft haben 
        deshalb am 09.03.2020 den 
        Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
        insgesamt neu gefasst. Die 
        Änderung und Neufassung wird nur 
        mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
        Nexus AG und der 
        Gesellschafterversammlung der nexus/dis 
        GmbH und erst mit Eintragung in das 
        Handelsregister der nexus/dis GmbH 
        wirksam. Der Inhalt des neu gefassten 
        Ergebnisabführungsvertrages ist mit 
        Ausnahme der Präambel und des Rubrums, 
        deren wesentlicher Inhalt vorstehend 
        beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem 
        geänderten und neugefassten 
        Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
        Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. 
        Vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        der Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages vom 
        18.03.2013 zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender Gesellschaft und 
        der nexus/dis GmbH als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        ('Organgesellschaft') in der Fassung 
        vom 09.03.2020 zuzustimmen. 
 
   *Vorlagen an die Aktionäre zu 5.1, 5.2 und 5.3* 
 
    Folgende Unterlagen liegen Einberufung der 
    Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
    Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen, 
    den Geschäftsräumen der Nexus / IPS GmbH, 
    der E&L medical systems GmbH und der 
    nexus/dis GmbH sowie in der 
    Hauptversammlung der Nexus AG selbst zur 
    Einsicht der Aktionäre aus und sind über 
    die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.nexus-ag.de 
 
    unter der Rubrik Unternehmen / Investor 
    Relations / Hauptversammlungen zugänglich 
    gemacht: 
 
    - Neufassung des 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
      der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH 
      vom 09.03.2020; 
    - Neufassung des 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
      der Nexus AG und der E&L medical 
      systems GmbH vom 09.03.2020; 
    - Neufassung des 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
      der Nexus AG und der nexus/dis GmbH 
      vom 09.03.2020; 
    - Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
      Nexus AG für die Geschäftsjahre 2019, 
      2018 und 2017; 
    - Jahresabschlüsse der Nexus / IPS 
      (vormals firmierend unter Nexus 
      Integration Solutions GmbH, vormals 
      firmierend unter nexus/ccc GmbH) für 
      die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 
      2017; 
    - Jahresabschlüsse der E&L medical 
      systems GmbH für die Geschäftsjahre 
      2019, 2018 und 2017; 
    - Jahresabschlüsse der nexus/dis GmbH 
      für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 
      2017; 
    - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
      Aktiengesetz des Vorstands der Nexus 
      AG und der Geschäftsführung der Nexus 
      / IPS GmbH zum 
      Ergebnisabführungsvertrag vom 
      09.03.2020; 
    - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
      Aktiengesetz des Vorstands der Nexus 
      AG und der Geschäftsführung der E&L 
      medical systems zum 
      Ergebnisabführungsvertrag vom 
      09.03.2020; 
    - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
      Aktiengesetz des Vorstands der Nexus 
      AG und der Geschäftsführung der 
      nexus/dis GmbH zum 
      Ergebnisabführungsvertrag vom 
      09.03.2020; 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
   eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus 
   AG und der NEXUS / MARABU GmbH vom 09.03.2020* 
 
   Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der 
   im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg 
   unter HRB 75357 eingetragen NEXUS / MARABU GmbH mit 
   Sitz in Berlin als ergebnisabführender Gesellschaft 
   soll ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen 
   werden. Die Nexus AG und die NEXUS / MARABU GmbH als 
   Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2020 den 
   Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Der Abschluss 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

des Ergebnisabführungsvertrages wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus AG und der 
   Gesellschafterversammlung der NEXUS / MARABU GmbH und 
   erst mit Eintragung in das Handelsregister der NEXUS / 
   MARABU GmbH wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 
   09.03.2020 zwischen der Nexus AG als 
   ergebnisempfangender Gesellschaft und der NEXUS / 
   MARABU GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft 
   ('Organgesellschaft') zuzustimmen. 
 
   Der Inhalt des am 09.03.2020 zwischen der Nexus AG als 
   ergebnisempfangender Gesellschaft und der NEXUS / 
   MARABU GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft 
   ('Organgesellschaft') neu abgeschlossenen 
   Ergebnisabführungsvertrages ist mit Ausnahme der 
   Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt 
   vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem 
   geänderten und neugefassten Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. 
   vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). 
 
   Folgende Unterlagen liegen Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Nexus AG, 
   Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen und den 
   Geschäftsräumen der NEXUS / MARABU GmbH sowie in der 
   Hauptversammlung der Nexus AG selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen zugänglich gemacht: 
 
   - Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Nexus AG und der NEXUS / MARABU GmbH vom 
     09.03.2020; 
   - Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Nexus AG für die Geschäftsjahre 2019, 2018 
     und 2017; 
   - Jahresabschlüsse der NEXUS / MARABU GmbH 
     für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 
     2017; 
   - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
     Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG 
     und der Geschäftsführung der NEXUS / 
     MARABU GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag 
     vom 09.03.2020 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
   und die Schaffung einer neuen Ermächtigung des 
   Vorstands, das Grundkapital - ggf. unter Ausschluss 
   des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - durch 
   eine entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der 
   Satzung zu erhöhen (Genehmigtes Kapital)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
   satzungsändernden Beschluss zu fassen: 
 
   7.1. Die in der Hauptversammlung vom 13.05.2016 
        erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
        Grundkapitals der Gesellschaft einmalig oder 
        mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.000.000,00 
        durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
        nennwertloser Inhaberaktien (Stückaktien) 
        gegen Bar- und/oder Sacheinlage (Genehmigtes 
        Kapital 2016); welches durch teilweise 
        Ausnutzung noch EUR 2.983.434,00 beträgt, wird 
        - soweit sie zum Zeitpunkt dieser 
        Beschlussfassung noch nicht ausgenutzt ist - 
        mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
        des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
        Kapitals im Handelsregister aufgehoben und 
        eine neue Ermächtigung zur Erhöhung des 
        Grundkapitals wird geschaffen, indem Abs. 4 
        von § 4 der Satzung der Gesellschaft wie folgt 
        neu gefasst wird: 
 
        '(4) Der Vorstand wird ermächtigt, in der 
             Zeit bis zum 31.03.2025 das 
             Grundkapital der Gesellschaft mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
             oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             7.876.100,00 durch Ausgabe neuer, auf 
             den Inhaber lautender nennwertloser 
             Inhaberaktien (Stückaktien) gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlage zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen 
             Aktien können auch an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft oder eines verbundenen 
             Unternehmens ausgegeben werden. Der 
             Vorstand entscheidet mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über die Bedingungen der 
             Aktienausgabe. Der Vorstand ist ferner 
             ermächtigt, mit der Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden 
             Fällen zu entscheiden: 
 
             a) Für Spitzenbeträge, 
             b) zur Ausgabe neuer Aktien an 
                Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
                eines verbundenen Unternehmens, 
             c) zur Ausgabe neuer Aktien gegen 
                Sacheinlage zum Erwerb von 
                Unternehmen, Unternehmensteilen 
                oder Beteiligungen an Unternehmen, 
             d) zur Ausgabe neuer Aktien gegen 
                Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag 
                der neuen Aktien den Börsenpreis 
                der bereits börsennotierten Aktien 
                gleicher Gattung und Ausstattung 
                zum Zeitpunkt der endgültigen 
                Feststellung des Ausgabebetrages 
                durch den Vorstand nicht 
                wesentlich im Sinne der §§ 203 
                Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
                unterschreitet und der auf die 
                neuen Aktien, für die das 
                Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
                insgesamt entfallende anteilige 
                Betrag des Grundkapitals 10 % des 
                zum Zeitpunkt der Eintragung 
                dieser Ermächtigung im 
                Handelsregister vorhandenen 
                Grundkapitals (EUR 15.752.231,00) 
                und - kumulativ - 10 % zum 
                Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
                Aktien vorhandenen Grundkapitals 
                nicht übersteigt. Von der 
                Höchstgrenze von 10 % des 
                Grundkapitals ist der anteilige 
                Betrag am Grundkapital abzusetzen, 
                der auf neue oder zurückerworbene 
                Aktien entfällt, die seit der 
                Eintragung dieser Ermächtigung im 
                Handelsregister unter 
                vereinfachtem 
                Bezugsrechtsausschluss gem. oder 
                entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 
                AktG ausgegeben oder 
                veräußert worden sind. Ebenso 
                der anteilige Betrag am 
                Grundkapital, auf den sich 
                Options- und/oder Wandlungsrechte 
                aus Options- und/oder 
                Wandelschuldverschreibungen 
                und/oder Wandlungspflichten aus 
                Wandelschuldverschreibungen 
                beziehen, die seit der Eintragung 
                dieser Ermächtigung im 
                Handelsregister in entsprechender 
                Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 
                AktG ausgegeben worden sind.' 
   7.2. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der 
        Satzung der Gesellschaft entsprechend der 
        jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
        oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu 
        ändern. 
 
        Der Vorstand hat gem. § 203 Abs. 1 und 2, § 
        186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen 
        Bericht über die gem. Punkt 7 der Tagesordnung 
        vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre erstattet. Der 
        Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
        Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
        Gesellschaft am Sitz der Nexus AG, 
        Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen, zur 
        Einsicht der Aktionäre aus und kann auf der 
        Internetseite der Gesellschaft unter 
 
        www.nexus-ag.de 
 
        unter der Rubrik Unternehmen / Investor 
        Relations / Hauptversammlungen eingesehen 
        werden. Auf Verlangen wird dieser Bericht 
        jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
        übersandt. 
 
        Der Inhalt dieses Berichts wird wie folgt 
        bekannt gemacht: 
 
         'Vorstand und Aufsichtsrat der Nexus AG 
         schlagen der Hauptversammlung unter 
         Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung 
         eines genehmigten Kapitals 2020 in Höhe 
         von bis zu EUR 7.876.100,00 vor. 
         Die dem Vorstand zu erteilende 
         Ermächtigung sieht den möglichen 
         Ausschluss des gesetzlichen 
         Bezugsrechts der Aktionäre vor, damit 
         der Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats ggf. in der Lage ist, im 
         Interesse der Gesellschaft das 
         Grundkapital in den vorgesehenen Fällen 
         auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         der Aktionäre zu erhöhen. Dies gilt für 
         Spitzenbeträge zur Herstellung eines 
         glatten Bezugsverhältnisses sowie für 
         die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer 
         der Gesellschaft oder eines verbundenen 
         Unternehmens. Bezüglich der 
         Spitzenbeträge ist dies allgemein 
         üblich, aber auch sachlich 
         gerechtfertigt, weil die Kosten eines 
         Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen 
         in keinem vernünftigen Verhältnis zum 
         Vorteil für die Aktionäre stehen und 
         der mögliche Verwässerungseffekt wegen 
         der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
         kaum spürbar ist. 
         Die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer 
         der Gesellschaft oder eines verbundenen 
         Unternehmens hat der Gesetzgeber 
         bereits durch die Einführung der 
         Bestimmungen in § 202 Abs. 4 AktG als 
         materielle Rechtfertigung für einen 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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