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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 
in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-03-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nexus AG Donaueschingen ISIN DE0005220909 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung der Nexus AG 
am Donnerstag, den 30.04.2020, um 10.00 Uhr 
in den Donauhallen, 
An der Donauhalle 2, 
78166 Donaueschingen 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Nexus AG zum 31.12.2019, des Lageberichtes, des 
   Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2019 und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 
   S. 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
   Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
   Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der 
   Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, insbesondere 
   einschließlich der Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie bei einem Mutterunternehmen auch 
   den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 
   Donaueschingen, sowie in der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen 
   wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   16.394.766,87 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.835.401,58 
   Dividende von je EUR 0,18 
   auf die 15.752.231,00 
   Stück 
   dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautenden 
   Stückaktien, also 
   insgesamt 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 13.559.365,29 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich 
   vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 
   06.05.2020 zahlbar. 
 
   Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   ist berücksichtigt, dass die Nexus AG keine eigenen, 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien der Nexus AG 
   hält. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung und Neufassung von 
   Ergebnisabführungsverträgen* 
 
   5.1. *Beschlussfassung über die Zustimmung 
        zur Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
        der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH 
        vom 29.04.2010* 
 
        Zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender und der im 
        Handelsregister des Amtsgerichts 
        Freiburg unter HRB 602014 eingetragen 
        Nexus / IPS GmbH (vormals firmierend 
        unter nexus/ccc GmbH) mit Sitz in 
        Donaueschingen als ergebnisabführender 
        Gesellschaft besteht ein 
        Ergebnisabführungsvertrag vom 
        29.04.2010. Dieser soll auf einen 
        einheitlichen Konzernstandard gebracht 
        werden. Die Nexus AG und die Nexus / 
        IPS GmbH als Organgesellschaft haben 
        deshalb am 09.03.2020 den 
        Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
        insgesamt neu gefasst. Die 
        Änderung und Neufassung wird nur 
        mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
        Nexus AG und der 
        Gesellschafterversammlung der Nexus / 
        IPS GmbH und erst mit Eintragung in das 
        Handelsregister der Nexus / IPS GmbH 
        wirksam. 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        der Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages vom 
        29.04.2010 zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender Gesellschaft und 
        der Nexus / IPS GmbH als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        ('Organgesellschaft') in der Fassung 
        vom 09.03.2020 zuzustimmen. 
 
        Der Ergebnisabführungsvertrag hat 
        danach folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
        _1) Gewinnabführung (§ 1)_ 
 
        In § 1 des Ergebnisabführungsvertrages 
        verpflichtet sich die 
        Organgesellschaft, ihren während der 
        Vertragsdauer - erstmals für das 
        Geschäftsjahr, in dem die Eintragung 
        des Ergebnisabführungsvertrages in das 
        Handelsregister der Organgesellschaft 
        erfolgt - entstehenden Gewinn an die 
        Nexus abzuführen. Für den Umfang der 
        Gewinnabführung gilt neben und 
        vorrangig zu den Bildungen und 
        Auflösungen von Rücklagen § 301 AktG in 
        seiner jeweils geltenden Fassung. Die 
        gewählte Formulierung übernimmt die 
        gesetzlichen Vorgaben. Hierfür wurde 
        ein dynamischer Verweis auf die jeweils 
        geltenden gesetzlichen Fassungen 
        aufgenommen. 
 
        Die Während der Dauer des 
        Ergebnisabführungsvertrages gebildete 
        andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 
        3 HGB können auf Verlangen der Nexus 
        aufgelöst und zum Ausgleich eines 
        Jahresfehlbetrages verwendet oder als 
        Gewinn abgeführt werden, soweit § 301 
        AktG (in seiner jeweils geltenden 
        Fassung) dem nicht entgegensteht. Dabei 
        ist die Abführung von Beträgen aus der 
        Auflösung von sonstigen Rücklagen oder 
        von anderen Gewinnrücklagen, die vor 
        Beginn dieses 
        Ergebnisabführungsvertrages gebildet 
        wurden bzw. entstanden sind, 
        ausgeschlossen. 
 
        _2) Verlustübernahme (§ 2)_ 
 
        Gem. § 2 des 
        Ergebnisabführungsvertrages ist die 
        Nexus während der Vertragsdauer zur 
        Übernahme der Verluste der 
        Organgesellschaft entsprechend aller 
        Regelungen des § 302 AktG in seiner 
        jeweils geltenden Fassung bzw. 
        entsprechenden Regelungen einer 
        etwaigen Nachfolgeschrift verpflichtet, 
        soweit der Verlust nicht dadurch 
        ausgeglichen wird, dass den anderen 
        Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
        werden, die während der Vertragsdauer 
        in sie eingestellt worden sind. Auch 
        hier ist somit ein dynamischer Verweis 
        auf die gesetzlichen Vorgaben 
        aufgenommen. 
 
        _3) Entstehung und Fälligkeit der 
        Ansprüche (§ 3)_ 
 
        § 3 des Ergebnisabführungsvertrages 
        regelt, dass der sich aus der 
        Gewinnabführung bzw. der 
        Verlustübernahme jeweils entstehende 
        Zahlungsanspruch jeweils auf den 
        Zeitpunkt des Bilanzstichtages 
        entsteht. Von diesem Tag an ist der 
        Zahlungsanspruch mit 5 % p. a. zu 
        verzinsen und innerhalb von zwei (2) 
        Wochen nach Feststellung des 
        Jahresabschluss der Organgesellschaft 
        zur Zahlung fällig. 
 
        _4) Sicherung außenstehender 
        Gesellschaften (§ 4)_ 
 
        _§ 4 enthält den Hinweis, wie bereits 
        in diesem Bericht in der Vorbemerkung 
        ausgeführt, dass Regelungen und 
        Vereinbarungen zur Sicherung von 
        außenstehenden Gesellschaftern der 
        Organgesellschaft nicht erforderlich 
        sind, da die Nexus alleinige 
        Gesellschafterin der Organgesellschaft 
        ist._ 
 
        _5) Wirksamwerden und Vertragsdauer, 
        Sicherheitsleistung (§ 5)_ 
 
        In § 5 des Ergebnisabführungsvertrages 
        wurden Regelungen zum Wirksamwerden und 
        zur Vertragsdauer getroffen. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu 
        seinem Wirksamwerden der Zustimmung der 
        Gesellschafterversammlung der 
        Organgesellschaft und der 
        Hauptversammlung der Nexus. Der 
        Ergebnisabführungsvertrag wird mit 
        Eintragung in das Handelsregister der 
        Organgesellschaft wirksam und gilt 
        bezüglich der Ergebnisabführung 
        rückwirkend für den Beginn des 
        Geschäftsjahres der Organgesellschaft, 
        in dem die Eintragung wirksam wird, die 
        Unterstellung der Leitung ab 
        Wirksamwerden des 
        Ergebnisabführungsvertrages. Der 
        Ergebnisabführungsvertrag ist auf 
        unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann 
        erstmals unter Einhaltung einer 
        Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
        Ablauf des Jahres ordentlich gekündigt 
        werden, nach dessen Ablauf die durch 
        diesen Ergebnisabführungsvertrag 
        begründete körperschaftssteuerliche 
        Organschaft ihre steuerliche 
        Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
        derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre 
        gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 
        Körperschaftssteuergesetz). Dies führt 
        zu einer Mindestlaufzeit bis zum 
        31.12.2025, wenn der Vertragsabschluss 
        noch im Jahre 2020 in das 
        Handelsregister eingetragen wird. Bei 
        späterer Eintragung endet sie später, 
        so dass immer volle fünf (5) 
        Kalenderjahre von dem Zeitpunkt des 
        rückwirkenden Inkrafttretens bis zur 
        Beendigung zugrunde gelegt werden. Eine 
        ordentliche Kündigung ist erstmals zum 
        Ablauf der neuen Mindestlaufzeit und 
        danach jeweils vor Ende des 
        Geschäftsjahres, dass ist derzeit das 
        Kalenderjahr, mit einer Frist von drei 
        (3) Monaten möglich. 
 
        _Schließlich wird die Möglichkeit 
        der Kündigung aus wichtigem Grund 
        geregelt und zusätzlich definiert, dass 
        insbesondere die Veräußerung oder 
        Einbringung der Beteiligung durch die 
        Nexus, Verschmelzung, Spaltung oder 
        Liquidation einen wichtigen Grund zur 
        Beendigung des Vertrages darstellen 
        können._ 
 
        _Bei Beendigung des 
        Ergebnisabführungsvertrages hat die 
        Nexus den Gläubigern der 
        Organgesellschaft entsprechend den 
        Bestimmungen des § 303 AktG Sicherheit 
        zu leisten._ 
 
        _6) Salvatorische Klausel, § 6_ 
 
        Sofern der Ergebnisabführungsvertrag 
        Lücken aufweist bzw. einzelne Klauseln 
        nichtig, unwirksam oder undurchführbar 
        sein oder werden, enthält der 
        Ergebnisabführungsvertrag eine übliche 
        'Salvatorische Klausel', die eine 
        angemessene Ausfüllung von 
        Regelungslücken gewährleisten soll. 
        Weiter soll durch die Auslegungsklausel 
        eine Auslegung zu Gunsten der 
        steuerlichen Anerkennung erfolgen. 
   5.2. *Beschlussfassung über die Zustimmung 
        zur Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
        der Nexus AG und der E&L medical 
        systems GmbH vom 31.03.2015* 
 
        Zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender und der im 
        Handelsregister des Amtsgerichts Fürth 
        unter HRB 7239 eingetragen E&L medical 
        systems GmbH mit Sitz in Erlangen als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        besteht ein Ergebnisabführungsvertrag 
        vom 31.03.2015. Dieser soll auf einen 
        einheitlichen Konzernstandard gebracht 
        werden. Die Nexus AG und die E&L 
        medical systems GmbH als 
        Organgesellschaft haben deshalb am 
        09.03.2020 den 
        Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
        insgesamt neu gefasst. Die 
        Änderung und Neufassung wird nur 
        mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
        Nexus AG und der 
        Gesellschafterversammlung der E&L 
        medical systems GmbH und erst mit 
        Eintragung in das Handelsregister der 
        E&L medical systems GmbH wirksam. Der 
        Inhalt des neu gefassten 
        Ergebnisabführungsvertrages ist mit 
        Ausnahme der Präambel und des Rubrums, 
        deren wesentlicher Inhalt vorstehend 
        beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem 
        geänderten und neugefassten 
        Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
        Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. 
        Vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        der Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages vom 
        31.03.2015 zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender Gesellschaft und 
        der E&L medical systems GmbH als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        ('Organgesellschaft') in der Fassung 
        vom 09.03.2020 zuzustimmen. 
   5.3. *Beschlussfassung über die Zustimmung 
        zur Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
        der Nexus AG und der nexus/dis GmbH vom 
        18.03.2013* 
 
        Zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender und der im 
        Handelsregister des Amtsgerichts 
        Frankfurt am Main unter HRB 24229 
        eingetragen nexus/dis GmbH mit Sitz in 
        Frankfurt am Main als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        besteht ein Ergebnisabführungsvertrag 
        vom 18.03.2013. Dieser soll auf einen 
        einheitlichen Konzernstandard gebracht 
        werden. Die Nexus AG und die nexus/dis 
        GmbH als Organgesellschaft haben 
        deshalb am 09.03.2020 den 
        Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
        insgesamt neu gefasst. Die 
        Änderung und Neufassung wird nur 
        mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
        Nexus AG und der 
        Gesellschafterversammlung der nexus/dis 
        GmbH und erst mit Eintragung in das 
        Handelsregister der nexus/dis GmbH 
        wirksam. Der Inhalt des neu gefassten 
        Ergebnisabführungsvertrages ist mit 
        Ausnahme der Präambel und des Rubrums, 
        deren wesentlicher Inhalt vorstehend 
        beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem 
        geänderten und neugefassten 
        Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
        Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. 
        Vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        der Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages vom 
        18.03.2013 zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender Gesellschaft und 
        der nexus/dis GmbH als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        ('Organgesellschaft') in der Fassung 
        vom 09.03.2020 zuzustimmen. 
 
   *Vorlagen an die Aktionäre zu 5.1, 5.2 und 5.3* 
 
    Folgende Unterlagen liegen Einberufung der 
    Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
    Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen, 
    den Geschäftsräumen der Nexus / IPS GmbH, 
    der E&L medical systems GmbH und der 
    nexus/dis GmbH sowie in der 
    Hauptversammlung der Nexus AG selbst zur 
    Einsicht der Aktionäre aus und sind über 
    die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.nexus-ag.de 
 
    unter der Rubrik Unternehmen / Investor 
    Relations / Hauptversammlungen zugänglich 
    gemacht: 
 
    - Neufassung des 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
      der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH 
      vom 09.03.2020; 
    - Neufassung des 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
      der Nexus AG und der E&L medical 
      systems GmbH vom 09.03.2020; 
    - Neufassung des 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
      der Nexus AG und der nexus/dis GmbH 
      vom 09.03.2020; 
    - Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
      Nexus AG für die Geschäftsjahre 2019, 
      2018 und 2017; 
    - Jahresabschlüsse der Nexus / IPS 
      (vormals firmierend unter Nexus 
      Integration Solutions GmbH, vormals 
      firmierend unter nexus/ccc GmbH) für 
      die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 
      2017; 
    - Jahresabschlüsse der E&L medical 
      systems GmbH für die Geschäftsjahre 
      2019, 2018 und 2017; 
    - Jahresabschlüsse der nexus/dis GmbH 
      für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 
      2017; 
    - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
      Aktiengesetz des Vorstands der Nexus 
      AG und der Geschäftsführung der Nexus 
      / IPS GmbH zum 
      Ergebnisabführungsvertrag vom 
      09.03.2020; 
    - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
      Aktiengesetz des Vorstands der Nexus 
      AG und der Geschäftsführung der E&L 
      medical systems zum 
      Ergebnisabführungsvertrag vom 
      09.03.2020; 
    - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
      Aktiengesetz des Vorstands der Nexus 
      AG und der Geschäftsführung der 
      nexus/dis GmbH zum 
      Ergebnisabführungsvertrag vom 
      09.03.2020; 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
   eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus 
   AG und der NEXUS / MARABU GmbH vom 09.03.2020* 
 
   Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der 
   im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg 
   unter HRB 75357 eingetragen NEXUS / MARABU GmbH mit 
   Sitz in Berlin als ergebnisabführender Gesellschaft 
   soll ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen 
   werden. Die Nexus AG und die NEXUS / MARABU GmbH als 
   Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2020 den 
   Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Der Abschluss 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

des Ergebnisabführungsvertrages wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus AG und der 
   Gesellschafterversammlung der NEXUS / MARABU GmbH und 
   erst mit Eintragung in das Handelsregister der NEXUS / 
   MARABU GmbH wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 
   09.03.2020 zwischen der Nexus AG als 
   ergebnisempfangender Gesellschaft und der NEXUS / 
   MARABU GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft 
   ('Organgesellschaft') zuzustimmen. 
 
   Der Inhalt des am 09.03.2020 zwischen der Nexus AG als 
   ergebnisempfangender Gesellschaft und der NEXUS / 
   MARABU GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft 
   ('Organgesellschaft') neu abgeschlossenen 
   Ergebnisabführungsvertrages ist mit Ausnahme der 
   Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt 
   vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem 
   geänderten und neugefassten Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. 
   vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). 
 
   Folgende Unterlagen liegen Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Nexus AG, 
   Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen und den 
   Geschäftsräumen der NEXUS / MARABU GmbH sowie in der 
   Hauptversammlung der Nexus AG selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen zugänglich gemacht: 
 
   - Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Nexus AG und der NEXUS / MARABU GmbH vom 
     09.03.2020; 
   - Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Nexus AG für die Geschäftsjahre 2019, 2018 
     und 2017; 
   - Jahresabschlüsse der NEXUS / MARABU GmbH 
     für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 
     2017; 
   - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
     Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG 
     und der Geschäftsführung der NEXUS / 
     MARABU GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag 
     vom 09.03.2020 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
   und die Schaffung einer neuen Ermächtigung des 
   Vorstands, das Grundkapital - ggf. unter Ausschluss 
   des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - durch 
   eine entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der 
   Satzung zu erhöhen (Genehmigtes Kapital)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
   satzungsändernden Beschluss zu fassen: 
 
   7.1. Die in der Hauptversammlung vom 13.05.2016 
        erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
        Grundkapitals der Gesellschaft einmalig oder 
        mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.000.000,00 
        durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
        nennwertloser Inhaberaktien (Stückaktien) 
        gegen Bar- und/oder Sacheinlage (Genehmigtes 
        Kapital 2016); welches durch teilweise 
        Ausnutzung noch EUR 2.983.434,00 beträgt, wird 
        - soweit sie zum Zeitpunkt dieser 
        Beschlussfassung noch nicht ausgenutzt ist - 
        mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
        des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
        Kapitals im Handelsregister aufgehoben und 
        eine neue Ermächtigung zur Erhöhung des 
        Grundkapitals wird geschaffen, indem Abs. 4 
        von § 4 der Satzung der Gesellschaft wie folgt 
        neu gefasst wird: 
 
        '(4) Der Vorstand wird ermächtigt, in der 
             Zeit bis zum 31.03.2025 das 
             Grundkapital der Gesellschaft mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
             oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             7.876.100,00 durch Ausgabe neuer, auf 
             den Inhaber lautender nennwertloser 
             Inhaberaktien (Stückaktien) gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlage zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen 
             Aktien können auch an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft oder eines verbundenen 
             Unternehmens ausgegeben werden. Der 
             Vorstand entscheidet mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über die Bedingungen der 
             Aktienausgabe. Der Vorstand ist ferner 
             ermächtigt, mit der Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden 
             Fällen zu entscheiden: 
 
             a) Für Spitzenbeträge, 
             b) zur Ausgabe neuer Aktien an 
                Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
                eines verbundenen Unternehmens, 
             c) zur Ausgabe neuer Aktien gegen 
                Sacheinlage zum Erwerb von 
                Unternehmen, Unternehmensteilen 
                oder Beteiligungen an Unternehmen, 
             d) zur Ausgabe neuer Aktien gegen 
                Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag 
                der neuen Aktien den Börsenpreis 
                der bereits börsennotierten Aktien 
                gleicher Gattung und Ausstattung 
                zum Zeitpunkt der endgültigen 
                Feststellung des Ausgabebetrages 
                durch den Vorstand nicht 
                wesentlich im Sinne der §§ 203 
                Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
                unterschreitet und der auf die 
                neuen Aktien, für die das 
                Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
                insgesamt entfallende anteilige 
                Betrag des Grundkapitals 10 % des 
                zum Zeitpunkt der Eintragung 
                dieser Ermächtigung im 
                Handelsregister vorhandenen 
                Grundkapitals (EUR 15.752.231,00) 
                und - kumulativ - 10 % zum 
                Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
                Aktien vorhandenen Grundkapitals 
                nicht übersteigt. Von der 
                Höchstgrenze von 10 % des 
                Grundkapitals ist der anteilige 
                Betrag am Grundkapital abzusetzen, 
                der auf neue oder zurückerworbene 
                Aktien entfällt, die seit der 
                Eintragung dieser Ermächtigung im 
                Handelsregister unter 
                vereinfachtem 
                Bezugsrechtsausschluss gem. oder 
                entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 
                AktG ausgegeben oder 
                veräußert worden sind. Ebenso 
                der anteilige Betrag am 
                Grundkapital, auf den sich 
                Options- und/oder Wandlungsrechte 
                aus Options- und/oder 
                Wandelschuldverschreibungen 
                und/oder Wandlungspflichten aus 
                Wandelschuldverschreibungen 
                beziehen, die seit der Eintragung 
                dieser Ermächtigung im 
                Handelsregister in entsprechender 
                Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 
                AktG ausgegeben worden sind.' 
   7.2. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der 
        Satzung der Gesellschaft entsprechend der 
        jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
        oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu 
        ändern. 
 
        Der Vorstand hat gem. § 203 Abs. 1 und 2, § 
        186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen 
        Bericht über die gem. Punkt 7 der Tagesordnung 
        vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre erstattet. Der 
        Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
        Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
        Gesellschaft am Sitz der Nexus AG, 
        Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen, zur 
        Einsicht der Aktionäre aus und kann auf der 
        Internetseite der Gesellschaft unter 
 
        www.nexus-ag.de 
 
        unter der Rubrik Unternehmen / Investor 
        Relations / Hauptversammlungen eingesehen 
        werden. Auf Verlangen wird dieser Bericht 
        jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
        übersandt. 
 
        Der Inhalt dieses Berichts wird wie folgt 
        bekannt gemacht: 
 
         'Vorstand und Aufsichtsrat der Nexus AG 
         schlagen der Hauptversammlung unter 
         Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung 
         eines genehmigten Kapitals 2020 in Höhe 
         von bis zu EUR 7.876.100,00 vor. 
         Die dem Vorstand zu erteilende 
         Ermächtigung sieht den möglichen 
         Ausschluss des gesetzlichen 
         Bezugsrechts der Aktionäre vor, damit 
         der Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats ggf. in der Lage ist, im 
         Interesse der Gesellschaft das 
         Grundkapital in den vorgesehenen Fällen 
         auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         der Aktionäre zu erhöhen. Dies gilt für 
         Spitzenbeträge zur Herstellung eines 
         glatten Bezugsverhältnisses sowie für 
         die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer 
         der Gesellschaft oder eines verbundenen 
         Unternehmens. Bezüglich der 
         Spitzenbeträge ist dies allgemein 
         üblich, aber auch sachlich 
         gerechtfertigt, weil die Kosten eines 
         Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen 
         in keinem vernünftigen Verhältnis zum 
         Vorteil für die Aktionäre stehen und 
         der mögliche Verwässerungseffekt wegen 
         der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
         kaum spürbar ist. 
         Die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer 
         der Gesellschaft oder eines verbundenen 
         Unternehmens hat der Gesetzgeber 
         bereits durch die Einführung der 
         Bestimmungen in § 202 Abs. 4 AktG als 
         materielle Rechtfertigung für einen 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre angesehen. Die Ausgabe von 
         Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft 
         und mit ihr mehrheitlich verbundener 
         Unternehmen dient der Integration und 
         Steigerung der Motivation der 
         Mitarbeiter durch die Beteiligung am 
         Unternehmen und liegt damit im 
         Unternehmensinteresse, sie ist nur mit 
         Bezugsrechtsausschluss möglich. 
         Außerdem ist die Schaffung neuer 
         Aktien gegen Sacheinlage ein 
         geeignetes, erforderliches und 
         angemessenes Mittel, um - bei 
         entsprechendem Interesse der 
         Veräußerer an Aktien der 
         Gesellschaft - den Erwerb von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen 
         durchzuführen. Diese Form der 
         Gegenleistung wird bei derartigen 
         Transaktionen häufig verlangt und 
         bietet der Gesellschaft die 
         Möglichkeit, Unternehmens- bzw. 
         Beteiligungskäufe flexibel zu 
         gestalten. Als Gegenleistung kann die 
         Gewährung von Aktien zweckmäßig 
         oder sogar geboten sein, um die 
         Liquidität der Gesellschaft zu schonen 
         oder den Verkäufererwartungen zu 
         entsprechen. Dem trägt der 
         vorgeschlagene Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre bei 
         Sacheinlagen Rechnung. 
         Die Ermächtigung zum 
         Bezugsrechtsausschluss zur Schaffung 
         neuer Aktien gegen Bareinlage ist 
         bereits gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
         zulässig, da eine solche 
         Barkapitalerhöhung 10 % des im 
         Zeitpunkt der Eintragung der 
         Ermächtigung im Handelsregister 
         vorhandenen Grundkapitals und - 
         kumulativ - 10 % des im Zeitpunkt der 
         Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
         Grundkapitals nicht übersteigen und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits börsennotierten 
         Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
         zum Zeitpunkt der endgültigen 
         Festsetzung des Ausgabebetrag nicht 
         wesentlich unterschreiten darf. Die 
         vorgeschlagene Ermächtigung versetzt 
         den Vorstand in die Lage, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats 
         kurzfristig günstige Börsensituationen 
         ausnutzen zu können und durch die 
         schnelle Platzierung junger Aktien 
         einen höheren Mittelzufluss zu 
         erreichen. Dies ermöglicht im 
         Bedarfsfall eine rasche, flexible sowie 
         kostengünstige Stärkung der Eigenmittel 
         der Gesellschaft. In einem sich ständig 
         ändernden Marktumfeld soll es dem 
         Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats möglich bleiben, einen 
         etwaigen Kapitalbedarf der Gesellschaft 
         zur Nutzung sich kurzfristig bietender 
         Chancen schnell zu decken. Auch sollen 
         günstige Marktgegebenheiten zur Deckung 
         eines künftigen Finanzierungsbedarfs 
         der Gesellschaft genutzt werden können. 
         Dabei führt die bezugsrechtsfreie 
         Kapitalerhöhung in der Regel wegen des 
         Wegfalls der zeitaufwändigen 
         Bezugsrechtsabwicklung und Wegfall oder 
         Reduzierung üblicher 
         Bezugsrechtsabschläge zu einem 
         schnelleren und höheren Mittelzufluss 
         als eine vergleichbare Kapitalerhöhung 
         mit Bezugsrecht. Der 
         Bezugsrechtsausschluss liegt damit im 
         Interesse der Gesellschaft und der 
         Aktionäre. Bei der Ausnutzung der 
         beantragten Ermächtigung wird der 
         Vorstand den Ausgabebetrag so 
         festsetzen, dass der Abschlag auf den 
         Börsenpreis so niedrig wie möglich ist, 
         d. h. voraussichtlich nicht mehr als 3 
         %, keinesfalls aber mehr als 5 % des 
         dann aktuellen Börsenpreises beträgt. 
         Durch diese Vorgabe ist sichergestellt, 
         dass die bestehenden Aktionäre keiner 
         erheblichen Verwässerung ihres 
         Anteilsbesitzes ausgesetzt sind. Da die 
         neuen Aktien nahe am Börsenkurs 
         platziert werden, kann jeder Aktionär 
         zur Aufrechterhaltung seiner 
         Beteiligungsquote Aktien am Markt zu 
         annähernd den gleichen Bedingungen 
         erwerben, wie sie die Emission 
         vorsieht. Bei der Berechnung der 10 
         %-Grenze sind zudem anderweitige 
         Ausnutzungen der Ermächtigung zum 
         vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
         gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 
         4 AktG abzusetzen. ' 
8. *Änderung von § 13a Abs. 1 der Satzung der Nexus 
   AG zur Änderung der Vergütung des Aufsichtsrates* 
 
   Auf der Grundlage des am 23. Januar 2020 von der 
   Regierungskommission Deutscher Corporate Governance 
   Kodex zum Justizministerium eingereichten neuen 
   Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex 2020 
   wird unter der Empfehlung und Anregung G 17 und G 18 
   festgehalten, dass bei der Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand 
   des Vorsitzenden und des stellvertretenden 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden 
   und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen 
   berücksichtigt werden soll. Weiter soll die Vergütung 
   des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen. 
   Dieser Empfehlung soll durch entsprechende Anpassung 
   der die Aufsichtsratsvergütung regelnden Bestimmungen 
   in § 13a der Satzung der Gesellschaft gefolgt werden, 
   indem die bisherige erfolgsabhängige Komponente durch 
   eine Anpassung der Fixvergütung ersetzt und die 
   Funktionszulagen geschärft werden. Die leichte 
   Erhöhung der Vergütung für den Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrates und des Prüfungsausschusses sind 
   erforderlich, um dem Mehraufwand und der weiter 
   gesteigerten Aufgaben durch die seit der letzten 
   Änderung der Aufsichtsratsvergütung erfolgten 
   gesetzlichen Änderungen, insbesondere durch das 
   ARUG II, Rechnung zutragen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Die Vergütung des Aufsichtsrates wird geändert. § 13a 
   Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird deshalb wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   § 13a 
 
   (1) Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
       für jedes volle Geschäftsjahr ihrer 
       Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine 
       feste Vergütung in Höhe von jeweils EUR 
       16.000,00. Abweichend davon erhält der 
       Aufsichtsratsvorsitzende für jedes volle 
       Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum 
       Aufsichtsrat eine feste Vergütung in 
       Höhe von EUR 40.000,00. Dasjenige 
       Mitglied des Aufsichtsrats, das zugleich 
       Vorsitzender des Prüfungsausschusses 
       ist, erhält abweichend von vorstehend 
       Satz 1 für jedes volle Geschäftsjahr, in 
       dem er den Vorsitz im Prüfungsausschuss 
       wahrnimmt, eine feste Vergütung in Höhe 
       von EUR 24.000,00. Diejenigen Mitglieder 
       des Aufsichtsrats, die den Vorsitz von 
       sonstigen Ausschüssen des Aufsichtsrats 
       wahrnehmen, erhalten neben ihrer 
       Vergütung gemäß vorstehend Satz 1 
       für jedes volle Geschäftsjahr, in dem 
       sie den Vorsitz im betreffenden 
       Ausschuss wahrnehmen, eine feste 
       Zusatzvergütung von EUR 1.000,00. Ist 
       der Aufsichtsratsvorsitzende zugleich 
       Vorsitzender eines Ausschusses, erhält 
       er für den Vorsitz im Ausschuss keine 
       gesonderte Vergütung." 
9. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, Ebner Stolz GmbH & Co. 
   KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt 
   wurde. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft 
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden 
Institut in Textform erstellte und in englischer oder 
deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
beziehen, und zwar auf Donnerstag, den 09.04.2020, 00:00 Uhr 
(sog. Nachweisstichtag). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
der Gesellschaft jeweils bis spätestens Donnerstag, den 
23.04.2020, 24:00 Uhr, unter nachfolgender Adresse zugehen: 
 
 *Nexus AG, * 
 *c/o Landesbank Baden-Württemberg, * 
 Abteilung: 4035 H Hauptversammlungen, 
 Am Hauptbahnhof 2, 
 70173 Stuttgart, 
 Telefax: +49 711/127-79256, 
 E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen, 
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge 
zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden 
Institut in Verbindung zu setzen. 
 
Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. ihren 
Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 
'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung erteilt. Wir möchten klarstellend darauf 
hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der 
Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung dient 
und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach dem 
Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur 
Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt und sind 
zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle erhältlich. 
 
*Nachweisstichtag gem. § 123 Abs. 3 AktG und dessen 
Bedeutung* 
 
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur 
derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag 
resultiert keine Veräußerungssperre für den 
Anteilsbesitz. Auch im Fall der vollständigen oder 
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige 
Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie 
lassen sich von Aktionären, die zur Teilnahme und Ausübung 
des Stimmrechts berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung der Aktionäre. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine 
andere Person ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Gem. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die 
Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der 
Eintrittskarte, dass sie nach der Anmeldung erhalten bzw. 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
Hauptversammlung zugänglich ist, verwenden; möglich ist aber 
auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform 
ausstellen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die 
Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG berechtigt, eine 
oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen 
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 
10, 125 Abs. 5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder Personen, 
für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelung des § 135 Abs. 1 
bis 7 AktG sinngemäß gelten, genügt es, wenn die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem 
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von 
Vollmachten setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest. 
Bitte stimmen Sie rechtzeitig, falls Sie ein Kreditinstitut 
oder eine gleichgestellte Einrichtung bevollmächtigen 
wollen, die Form der Vollmacht mit dem zu Bevollmächtigenden 
ab. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen 
werden oder der Gesellschaft elektronisch an folgende 
E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
hv@nexus-ag.de 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der 
Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte, 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Das 
Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird ebenfalls auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
Hauptversammlung mit Veröffentlichung dieser Einladung 
zugänglich sein. Nähere Informationen zur 
Stimmrechtsvertretung sowie ein entsprechendes Formular für 
die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die Aktionäre 
zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen 
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt 
werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die 
Stimmrechtsvertreter der Nexus AG das Stimmrecht nicht 
ausüben. 
 
Falls die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
bevollmächtigt werden sollen, bitten wir aus 
organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen 
spätestens bis einschließlich Mittwoch, den 29.04.2020, 
24:00 Uhr, an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 *Nexus AG* 
 Investor Relations 
 Irmastraße 1 
 78166 Donaueschingen 
 *E-Mail: hv@nexus-ag.de* 
 
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht 
zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erbracht 
haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von 
der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der 
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der 
Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der 
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch bei erteilter 
Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld, noch 
während der Hauptversammlung können sie Weisungen zu 
Verfahrensanträgen, Anträgen zu Wortmeldungen, zum Stellen 
von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung 
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse 
entgegennehmen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen (sog. Quorum) können gem. § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (Nexus AG, 
Vorstand, Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen) zu 
richten, und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen 
sind), also spätestens bis Montag, 30.03.2020, 24:00 Uhr. 
 
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens 
seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der 
Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. § 122 Abs. 
1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch 
auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 
oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit 
eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn 
er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als 
Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer 
Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes 
über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). 
Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des 
Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 
Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt 
auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). 
 
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
 *Nexus AG* 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

Investor Relations 
 Irmastraße 1 
 78166 Donaueschingen 
 *E-Mail: hv@nexus-ag.de* 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Die Gesellschaft wird gem. § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung 
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
Hauptversammlung zugänglich machen, wenn ihr die 
Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der 
Hauptversammlung unter der vorstehend angegebenen Adresse 
zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis 
spätestens Mittwoch, 15.04.2020, 24:00 Uhr, erfolgen. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung 
eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 
Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, zum 
Beispiel soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines 
Gegenantrags braucht ebenfalls nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung 
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen 
darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft 
fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. 
 
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten gem. § 
127 AktG die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. 
Allerdings brauchen Wahlvorschläge von Aktionären nicht 
begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann 
außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch 
dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, 
ausgeübten Beruf und Wohnort der von dem Aktionär zur Wahl 
vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern müssen außerdem nicht 
veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angabe zu 
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält. 
 
Wir werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge 
von Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang unter der 
Internetadresse 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
Hauptversammlung veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen 
der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend 
genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da zu 
Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss und der 
Konzernlagebericht der Hauptversammlung vorzulegen sind. Von 
der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur aus 
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum 
Beispiel weil die Erteilung der Auskünfte nach vernünftiger 
kaufmännischer Beurteilung dazu geeignet ist, der 
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
unerheblichen Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich 
durch die Erteilung einer Auskunft strafbar machen würde. 
Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 18 Abs. 2 
der Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von 
Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung nach § 
124a AktG einschließlich der Einladung zur 
Hauptversammlung und des Geschäftsberichts für das 
Geschäftsjahr 2019, zugänglich zu machende Anträge von 
Aktionären und weitere Informationen sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
Hauptversammlung zugänglich. 
 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu 
machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung und 
in den Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastraße 1, 
78166 Donaueschingen, zur Einsicht der Aktionäre aus. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung für die Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 15.752.231 und 
ist eingeteilt in 15.752.231 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien. Nach der Satzung gewährt jede Stückaktie eine 
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt demnach 
15.752.231. Von den 15.752.231 Stück Aktien entfallen zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine auf 
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte 
zustünden. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die Nexus AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, 
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den 
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der 
Hauptversammlung zwingend erforderlich. Die Verarbeitung 
erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 (1) c) DSGVO, §§ 123, 
129 AktG. 
 
Innerhalb der Nexus AG erhalten nur Personen oder Stellen 
Ihre personenbezogenen Daten, die diese zur Erfüllung des 
oben genannten Zwecks benötigen. Nach Ihrer Zweckerfüllung 
werden ihre Daten gelöscht. 
 
Die Nexus AG übermittelt Ihre Daten im Rahmen einer 
Auftragsverarbeitung an Dienstleister, sofern diese zur 
Erfüllung ihrer Leistungen bei der Ausrichtung der 
Hauptversammlung, erforderlich sind. 
 
Sie haben ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, 
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung 
Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf 
Datenübertragbarkeit gemäß Kapitel III der DSGVO. 
 
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu. 
 
Ihre Rechte können Sie gegenüber der Nexus AG über folgenden 
Kontakt geltend machen: 
 
Nexus AG 
Irmastr. 1 
78166 Donaueschingen. 
 
Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie 
unter 
 
Nexus AG 
Datenschutzbeauftragter 
Irmastr. 1 
78166 Donaueschingen. 
datenschutz@nexus-ag.de 
 
Weitere Informationen erhalten Sie unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
Donaueschingen, im März 2020 
 
*Nexus AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-03-17 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Nexus AG 
             Irmastraße 1 
             78166 Donaueschingen 
             Deutschland 
E-Mail:      melanie.ilic@nexus-ag.de 
Internet:    https://www.nexus-ag.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
999467 2020-03-17 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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