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DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HelloFresh SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HelloFresh SE Berlin ISIN DE000A161408 
WKN A16140 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Die 
Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Dienstag, den 
28. April 2020* 
um 10:00 Uhr (MESZ) im Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstr. 91, 
10249 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 
eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
    Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
    und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden 
    Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der auf das 
    Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
    deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
    genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr 
    lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im 
    Falle des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts 
    haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu 
    stellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
    b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
       und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
    c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
5.  *Beschlussfassung über die Änderung der Amtsdauer der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, 
    die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats vorbehaltlich 
    einer abweichenden Beschlussfassung durch die jeweilige 
    Hauptversammlung von ca. einem auf ca. zwei Jahre zu erhöhen 
    und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der 
    Gesellschaft (die '*Satzung*') wie folgt neu zu fassen: 
 
     '(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
     werden bis zur Beendigung der 
     Hauptversammlung bestellt, die über die 
     Entlastung für das zweite Geschäftsjahr 
     nach dem Beginn der Amtszeit 
     beschließt, sofern die 
     Hauptversammlung nicht bei der Wahl für 
     alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder 
     eine kürzere Amtszeit beschließt.' 
 
    sowie die folgende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 der 
    Satzung, die sich mit der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats 
    nach Gründung der HelloFresh SE beschäftigte und somit keine 
    Bedeutung mehr hat, ersatzlos zu streichen: 
 
     'Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats 
     läuft bis zur Beendigung derjenigen 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     für das erste Geschäftsjahr der HelloFresh 
     SE beschließt.' 
 
    Der bisherige § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung wird zu § 8 Abs. 2 
    Satz 3 der Satzung. Im übrigen bleibt § 8 Abs. 2 der Satzung 
    unverändert. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3, 
    9 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit § 
    17 des SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 1 der 
    Satzung aus fünf Mitgliedern zusammen, die von den 
    Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat 
    werden als Einzelwahl durchgeführt. 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden gemäß dem 
    derzeitigen § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 
    erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit 
    beginnt, wird hierbei mitgerechnet. Daher endet die Amtszeit 
    aller derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder mit 
    der Beendigung der Hauptversammlung am 28. April 2020. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Präsidial- und 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates - vor, die 
    folgenden fünf derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats erneut 
    als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) *Herrn Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New 
       York, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Managing Director (geschäftsführender 
       Direktor) der Insight Venture Management, 
       LLC, New York, Vereinigte Staaten von 
       Amerika* 
 
       Im Fall seiner Wiederwahl soll Herr 
       Jeffrey Lieberman als Kandidat für den 
       Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
       werden. 
    b) *Herrn Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, 
       Katar, Global Head of Retail & Consumer 
       Goods (globaler Leiter Einzelhandel und 
       Konsumgüter) der Qatar Investment 
       Authority, Katar* 
    c) *Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in 
       München, Global Head of Strategic 
       Projects (Globale Leiterin der Abteilung 
       Strategische Projekte) der Siemens AG, 
       München, Deutschland* 
 
       Frau Ursula Radeke-Pietsch verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
    d) *Herrn John H. Rittenhouse, wohnhaft in 
       Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Chairman und Chief Executive Officer 
       (Vorsitzender des Verwaltungsrats und 
       Vorstandsvorsitzender) der Cavallino 
       Capital, LLC, Tiburon, Vereinigte Staaten 
       von Amerika* 
    e) Herrn Derek Zissman, wohnhaft in London, 
       Vereinigtes Königreich, non-executive 
       Director (nicht geschäftsführender 
       Direktor) und Chairman of the Audit 
       Committee (Vorsitzender des 
       Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, 
       Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und 
       non-executive Director (nicht 
       geschäftsführender Direktor) der anderen 
       in Abschnitt II.1 aufgelisteten 
       Unternehmen 
 
       Herr Derek Zissman verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
 
    Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung am 28. April 2020 bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 beschließt (§ 8 
    Abs. 2 der Satzung). 
 
    Die Empfehlungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses 
    und die entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu 
    diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
    tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. 
    Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. 
 
    Der Corporate-Governance-Bericht der Gesellschaft wird der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits über 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

die Internetadresse 
 
    https://www.hellofreshgroup.com/download/companies/hellofresh/ 
    CorporateGovernance/20200303CG_report_de.pdf 
 
    zugänglich. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten 
    vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat 
    zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat 
    vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der 
    Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten nach § 125 Abs. 1 
    Satz 5 AktG und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex enthalten, finden sich im Anschluss 
    an die Tagesordnung unter Ziffer II.1. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    Genehmigten Kapitals 2018/I und des bestehenden Genehmigten 
    Kapitals 2018/II, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2020/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung des § 4 der 
    Satzung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 hat den 
    Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 6.787.687,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
    2018/I*') sowie das Grundkapital mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 8.000.000,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
    2018/II*'). Weder unter dem Genehmigten Kapital 2018/I noch 
    unter dem Genehmigten Kapital 2018/II wurden bisher neue 
    Aktien ausgegeben. Allerdings wurde das Grundkapital der 
    Gesellschaft seit Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
    und des Genehmigten Kapitals 2018/II im Zusammenhang mit der 
    Bedienung von Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive 
    Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der 
    HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung 
    von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers 
    Chef's Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals 
    erhöht. Infolge dieser teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II besteht 
    das genehmigte Kapital nicht mehr im gesetzlich zulässigen 
    Umfang der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals und steht der 
    Gesellschaft auch die Möglichkeit, Aktien ohne Bezugsrechte 
    auszugeben, nicht im gesetzlich zulässigen Umfang zur 
    Verfügung. Zudem soll die Struktur der genehmigten Kapitalia 
    der Gesellschaft vereinfacht werden. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin 
    flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die 
    Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und umfassend stärken 
    zu können sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte 
    Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren 
    und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu 
    können, sollen das Genehmigte Kapital 2018/I und das 
    Genehmigte Kapital 2018/II aufgehoben und ein dem höheren 
    Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in 
    dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz (AktG) 
    zugelassenen Umfang geschaffen werden, das die Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. 
    Einschließlich des Genehmigten Kapitals 2017/I und des 
    Genehmigten Kapitals 2017/II erreichen die genehmigten 
    Kapitalia der Gesellschaft unter Berücksichtigung der unter 
    diesem Tagesordnungspunkt 7 ebenfalls vorgeschlagenen 
    Aufhebungen des Genehmigten Kapitals 2018/I und des 
    Genehmigten Kapitals 2018/II insgesamt einen anteiligen Betrag 
    des Grundkapitals in Höhe von 50 % des Grundkapitals. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
       und des Genehmigten Kapitals 2018/II* 
 
       Das durch Beschluss der Hauptversammlung 
       vom 5. Juni 2018 geschaffene Genehmigte 
       Kapital 2018/I gemäß § 4 Abs. 6 der 
       Satzung und das ebenfalls durch Beschluss 
       der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 
       geschaffene Genehmigte Kapital 2018/II 
       gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung werden 
       mit Eintragung der unter 
       Tagesordnungspunkt 7.c) vorgeschlagenen 
       Satzungsänderung vollständig aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
       2020/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 27. April 2025 um bis zu EUR 
       20.923.852,00 (in Worten: Euro zwanzig 
       Millionen 
       neunhundertdreiundzwanzigtausendachthunder 
       tzweiundfünfzig) einmalig oder mehrmals 
       durch Ausgabe von bis zu 20.923.852 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I 
       auszuschließen, 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen; 
       bb) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass der rechnerisch 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 
           und Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien entfallende Anteil am 
           Grundkapital insgesamt die Grenze 
           von 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I noch - falls dieser 
           Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
           der Ausübung des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I überschreiten darf. 
           Auf diese Begrenzung von 10 % des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, (a) der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2020/I 
           aufgrund einer Ermächtigung zur 
           Veräußerung eigener Aktien 
           gemäß Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert werden; (b) der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Bezugsrechten oder in Erfüllung 
           von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
           oder -pflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
           ausgegeben wurden oder unter 
           Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
           Beschlusses des Vorstands über die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2020/I gültigen Wandlungspreises 
           auszugeben sind, sofern die 
           entsprechenden Schuldverschreibungen 
           während der Laufzeit des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 
           Satz 2 AktG in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben wurden; sowie (c) der auf 
           Aktien entfällt, die während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2020/I auf der Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in direkter oder 
           entsprechender Anwendung von Artikel 
           5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden; 
       cc) soweit dies erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder durch deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, bei Ausübung des 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
           der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
           Optionspflicht neue Aktien der 
           Gesellschaft gewähren zu können 
           sowie, soweit es erforderlich ist, 
           um Inhabern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, ein Bezugsrecht 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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