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(1)

DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HelloFresh SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HelloFresh SE Berlin ISIN DE000A161408 
WKN A16140 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Die 
Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Dienstag, den 
28. April 2020* 
um 10:00 Uhr (MESZ) im Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstr. 91, 
10249 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 
eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
    Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
    und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden 
    Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der auf das 
    Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
    deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
    genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr 
    lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im 
    Falle des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts 
    haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu 
    stellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
    b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
       und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
    c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
5.  *Beschlussfassung über die Änderung der Amtsdauer der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, 
    die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats vorbehaltlich 
    einer abweichenden Beschlussfassung durch die jeweilige 
    Hauptversammlung von ca. einem auf ca. zwei Jahre zu erhöhen 
    und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der 
    Gesellschaft (die '*Satzung*') wie folgt neu zu fassen: 
 
     '(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
     werden bis zur Beendigung der 
     Hauptversammlung bestellt, die über die 
     Entlastung für das zweite Geschäftsjahr 
     nach dem Beginn der Amtszeit 
     beschließt, sofern die 
     Hauptversammlung nicht bei der Wahl für 
     alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder 
     eine kürzere Amtszeit beschließt.' 
 
    sowie die folgende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 der 
    Satzung, die sich mit der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats 
    nach Gründung der HelloFresh SE beschäftigte und somit keine 
    Bedeutung mehr hat, ersatzlos zu streichen: 
 
     'Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats 
     läuft bis zur Beendigung derjenigen 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     für das erste Geschäftsjahr der HelloFresh 
     SE beschließt.' 
 
    Der bisherige § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung wird zu § 8 Abs. 2 
    Satz 3 der Satzung. Im übrigen bleibt § 8 Abs. 2 der Satzung 
    unverändert. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3, 
    9 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit § 
    17 des SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 1 der 
    Satzung aus fünf Mitgliedern zusammen, die von den 
    Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat 
    werden als Einzelwahl durchgeführt. 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden gemäß dem 
    derzeitigen § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 
    erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit 
    beginnt, wird hierbei mitgerechnet. Daher endet die Amtszeit 
    aller derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder mit 
    der Beendigung der Hauptversammlung am 28. April 2020. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Präsidial- und 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates - vor, die 
    folgenden fünf derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats erneut 
    als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) *Herrn Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New 
       York, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Managing Director (geschäftsführender 
       Direktor) der Insight Venture Management, 
       LLC, New York, Vereinigte Staaten von 
       Amerika* 
 
       Im Fall seiner Wiederwahl soll Herr 
       Jeffrey Lieberman als Kandidat für den 
       Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
       werden. 
    b) *Herrn Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, 
       Katar, Global Head of Retail & Consumer 
       Goods (globaler Leiter Einzelhandel und 
       Konsumgüter) der Qatar Investment 
       Authority, Katar* 
    c) *Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in 
       München, Global Head of Strategic 
       Projects (Globale Leiterin der Abteilung 
       Strategische Projekte) der Siemens AG, 
       München, Deutschland* 
 
       Frau Ursula Radeke-Pietsch verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
    d) *Herrn John H. Rittenhouse, wohnhaft in 
       Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Chairman und Chief Executive Officer 
       (Vorsitzender des Verwaltungsrats und 
       Vorstandsvorsitzender) der Cavallino 
       Capital, LLC, Tiburon, Vereinigte Staaten 
       von Amerika* 
    e) Herrn Derek Zissman, wohnhaft in London, 
       Vereinigtes Königreich, non-executive 
       Director (nicht geschäftsführender 
       Direktor) und Chairman of the Audit 
       Committee (Vorsitzender des 
       Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, 
       Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und 
       non-executive Director (nicht 
       geschäftsführender Direktor) der anderen 
       in Abschnitt II.1 aufgelisteten 
       Unternehmen 
 
       Herr Derek Zissman verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
 
    Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung am 28. April 2020 bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 beschließt (§ 8 
    Abs. 2 der Satzung). 
 
    Die Empfehlungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses 
    und die entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu 
    diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
    tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. 
    Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. 
 
    Der Corporate-Governance-Bericht der Gesellschaft wird der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits über 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -2-

die Internetadresse 
 
    https://www.hellofreshgroup.com/download/companies/hellofresh/ 
    CorporateGovernance/20200303CG_report_de.pdf 
 
    zugänglich. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten 
    vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat 
    zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat 
    vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der 
    Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten nach § 125 Abs. 1 
    Satz 5 AktG und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex enthalten, finden sich im Anschluss 
    an die Tagesordnung unter Ziffer II.1. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    Genehmigten Kapitals 2018/I und des bestehenden Genehmigten 
    Kapitals 2018/II, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2020/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung des § 4 der 
    Satzung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 hat den 
    Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 6.787.687,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
    2018/I*') sowie das Grundkapital mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 8.000.000,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
    2018/II*'). Weder unter dem Genehmigten Kapital 2018/I noch 
    unter dem Genehmigten Kapital 2018/II wurden bisher neue 
    Aktien ausgegeben. Allerdings wurde das Grundkapital der 
    Gesellschaft seit Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
    und des Genehmigten Kapitals 2018/II im Zusammenhang mit der 
    Bedienung von Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive 
    Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der 
    HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung 
    von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers 
    Chef's Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals 
    erhöht. Infolge dieser teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II besteht 
    das genehmigte Kapital nicht mehr im gesetzlich zulässigen 
    Umfang der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals und steht der 
    Gesellschaft auch die Möglichkeit, Aktien ohne Bezugsrechte 
    auszugeben, nicht im gesetzlich zulässigen Umfang zur 
    Verfügung. Zudem soll die Struktur der genehmigten Kapitalia 
    der Gesellschaft vereinfacht werden. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin 
    flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die 
    Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und umfassend stärken 
    zu können sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte 
    Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren 
    und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu 
    können, sollen das Genehmigte Kapital 2018/I und das 
    Genehmigte Kapital 2018/II aufgehoben und ein dem höheren 
    Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in 
    dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz (AktG) 
    zugelassenen Umfang geschaffen werden, das die Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. 
    Einschließlich des Genehmigten Kapitals 2017/I und des 
    Genehmigten Kapitals 2017/II erreichen die genehmigten 
    Kapitalia der Gesellschaft unter Berücksichtigung der unter 
    diesem Tagesordnungspunkt 7 ebenfalls vorgeschlagenen 
    Aufhebungen des Genehmigten Kapitals 2018/I und des 
    Genehmigten Kapitals 2018/II insgesamt einen anteiligen Betrag 
    des Grundkapitals in Höhe von 50 % des Grundkapitals. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
       und des Genehmigten Kapitals 2018/II* 
 
       Das durch Beschluss der Hauptversammlung 
       vom 5. Juni 2018 geschaffene Genehmigte 
       Kapital 2018/I gemäß § 4 Abs. 6 der 
       Satzung und das ebenfalls durch Beschluss 
       der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 
       geschaffene Genehmigte Kapital 2018/II 
       gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung werden 
       mit Eintragung der unter 
       Tagesordnungspunkt 7.c) vorgeschlagenen 
       Satzungsänderung vollständig aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
       2020/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 27. April 2025 um bis zu EUR 
       20.923.852,00 (in Worten: Euro zwanzig 
       Millionen 
       neunhundertdreiundzwanzigtausendachthunder 
       tzweiundfünfzig) einmalig oder mehrmals 
       durch Ausgabe von bis zu 20.923.852 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I 
       auszuschließen, 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen; 
       bb) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass der rechnerisch 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 
           und Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien entfallende Anteil am 
           Grundkapital insgesamt die Grenze 
           von 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I noch - falls dieser 
           Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
           der Ausübung des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I überschreiten darf. 
           Auf diese Begrenzung von 10 % des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, (a) der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2020/I 
           aufgrund einer Ermächtigung zur 
           Veräußerung eigener Aktien 
           gemäß Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert werden; (b) der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Bezugsrechten oder in Erfüllung 
           von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
           oder -pflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
           ausgegeben wurden oder unter 
           Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
           Beschlusses des Vorstands über die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2020/I gültigen Wandlungspreises 
           auszugeben sind, sofern die 
           entsprechenden Schuldverschreibungen 
           während der Laufzeit des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 
           Satz 2 AktG in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben wurden; sowie (c) der auf 
           Aktien entfällt, die während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2020/I auf der Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in direkter oder 
           entsprechender Anwendung von Artikel 
           5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden; 
       cc) soweit dies erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder durch deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, bei Ausübung des 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
           der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
           Optionspflicht neue Aktien der 
           Gesellschaft gewähren zu können 
           sowie, soweit es erforderlich ist, 
           um Inhabern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, ein Bezugsrecht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -3-

auf neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
           bzw. Optionspflichten als Aktionären 
           zustünde; 
       dd) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
           von Unternehmenszusammenschlüssen 
           oder zum (auch mittelbaren) Erwerb 
           von Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen, 
           sonstigen Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften; und 
       ee) zur Durchführung einer 
           Aktiendividende, in deren Rahmen 
           Aktien der Gesellschaft (auch 
           teilweise und/oder wahlweise) gegen 
           Einlage von Dividendenansprüchen der 
           Aktionäre ausgegeben werden (_Scrip 
           Dividend_). 
 
       Die in den vorstehenden Absätzen 
       enthaltenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: 
       (i) Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre aus dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/I oder dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben 
       wurden, (ii) eigene Aktien, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
       wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
       dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
       unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
       Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
       teilweiser oder vollständiger Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I oder 
       Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen. 
    c) *Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung* 
 
       Der Absatz 6 des § 4 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 27. April 2025 um bis zu EUR 
       20.923.852,00 (in Worten: Euro zwanzig 
       Millionen 
       neunhundertdreiundzwanzigtausendachthunder 
       tzweiundfünfzig) einmalig oder mehrmals 
       durch Ausgabe von bis zu 20.923.852 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I 
       auszuschließen, 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft nicht wesentlich 
         unterschreitet. Diese Ermächtigung 
         gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
         dass der rechnerisch auf die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG in 
         Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG ausgegebenen Aktien entfallende 
         Anteil am Grundkapital insgesamt die 
         Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I noch - falls dieser 
         Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
         der Ausübung des Genehmigten Kapitals 
         2020/I überschreiten darf. Auf diese 
         Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
         ist der anteilige Betrag des 
         Grundkapitals anzurechnen, (a) der auf 
         Aktien entfällt, die während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I aufgrund einer Ermächtigung zur 
         Veräußerung eigener Aktien 
         gemäß Artikel 5 SE-VO in 
         Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
         5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         veräußert werden; (b) der auf 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
         -pflichten aus Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ausgegeben wurden oder unter 
         Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
         Beschlusses des Vorstands über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         2020/I gültigen Wandlungspreises 
         auszugeben sind, sofern die 
         entsprechenden Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I gemäß Artikel 5 
         SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 
         Satz 2 AktG in entsprechender 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre ausgegeben wurden; sowie (c) 
         der auf Aktien entfällt, die während 
         der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I auf der Grundlage anderer 
         Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
         oder veräußert wurden; 
       - soweit dies erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen, die von der 
         Gesellschaft oder durch deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, bei Ausübung des 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
         Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
         Optionspflicht neue Aktien der 
         Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
         soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern von Schuldverschreibungen, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
         Optionspflichten als Aktionären 
         zustünde; 
       - im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen, 
         sonstigen Vermögensgegenständen oder 
         Ansprüchen auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften; und 
       - zur Durchführung einer 
         Aktiendividende, in deren Rahmen 
         Aktien der Gesellschaft (auch 
         teilweise und/oder wahlweise) gegen 
         Einlage von Dividendenansprüchen der 
         Aktionäre ausgegeben werden (_Scrip 
         Dividend_). 
 
       Die in den vorstehenden Absätzen 
       enthaltenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -4-

Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: 
       (i) Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre aus dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/I oder dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben 
       wurden, (ii) eigene Aktien, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
       wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
       dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
       unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
       Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
       teilweiser oder vollständiger Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I oder 
       Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen.' 
    d) *Aufhebung von § 4 Abs. 7 der Satzung* 
 
       Der Absatz 7 des § 4 der Satzung wird 
       aufgehoben und bleibt leer. 
    e) *Anmeldung zur Eintragung im 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten 
       Kapitals 2018/I und des Genehmigten 
       Kapitals 2018/II (vorstehender lit. a) 
       dieses Tagesordnungspunkts 7), die 
       Schaffung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       (vorstehender lit. b) dieses 
       Tagesordnungspunkts 7) und die 
       entsprechenden Änderungen der Satzung 
       (vorstehende lit. c) und lit. d) dieses 
       Tagesordnungspunkts 7) mit der 
       Maßgabe zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
       die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
       2018/I und des Genehmigten Kapitals 
       2018/II eingetragen wird, dies jedoch nur 
       dann, wenn unmittelbar anschließend 
       die Eintragung des Genehmigten Kapitals 
       2020/I erfolgt. 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 
       ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2020/I 
       unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der 
    Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und 
    Kapitalherabsetzung sowie Aufhebung der entsprechenden 
    bestehenden Ermächtigung* 
 
    Zum Erwerb, zur Verwendung und Einziehung eigener Aktien 
    bedarf die Gesellschaft gemäß Artikel 5 SE-VO in 
    Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich 
    ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch 
    die Hauptversammlung. Seit der Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung am 5. Juni 2018 über die derzeit bestehende 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    wurde das Grundkapital der Gesellschaft im Zusammenhang mit 
    der Bedienung von Call-Optionen, die durch ehemalige oder 
    aktive Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer 
    der HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch 
    Lieferung von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen 
    Wettbewerbers Chef's Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung 
    des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 
    2017/II mehrmals erhöht. Daher soll der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter Aufhebung der 
    bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen, welche dem höheren 
    Grundkapital in dem von der SE-VO in Verbindung mit dem 
    Aktiengesetz zugelassenen Umfang Rechnung trägt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
       Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft 
       am 5. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 
       beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
       Aktien und zu deren Verwendung, 
       einschließlich der Ermächtigung zur 
       Einziehung erworbener eigener Aktien und 
       Kapitalherabsetzung wird zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden 
       lit. b) bis einschließlich lit. f) 
       dieses Tagesordnungspunkts 8 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 27. April 2025 
       unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 9 Abs. 
       1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 53a 
       AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 
       insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung oder - falls dieser Betrag 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
       der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
       zusammen mit anderen eigenen Aktien der 
       Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
       erworben hat und noch besitzt oder ihr nach 
       Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit den §§ 71a 
       ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
       der Gesellschaft übersteigen. 
 
       Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung 
       eines oder mehrerer Zwecke durch die 
       Gesellschaft, aber auch durch 
       Konzernunternehmen oder von Dritten für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
    c) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
       Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach 
       Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) 
       mittels eines an alle Aktionäre der 
       Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen 
       Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (ii) 
       im Folgenden '*öffentliches Erwerbsangebot*') 
       oder (iii) mittels eines öffentlichen 
       Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von 
       liquiden Aktien, die zum Handel an einem 
       (anderen) organisierten Markt im Sinne des 
       Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
       zugelassen sind ('*Tauschaktien*'), gegen 
       Aktien der Gesellschaft (der Erwerb 
       gemäß (iii) im Folgenden 
       '*Tauschangebot*'). 
 
       aa) Erwerb der Aktien über die Börse 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien über die Börse, darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
           je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den am Handelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           einer Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) 
           nicht um mehr als 10 % über- bzw. 
           unterschreiten. 
       bb) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
           öffentlichen Kaufangebots oder (2) 
           mittels einer öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
 
           Bei einem Erwerb im Weg eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots kann die 
           Gesellschaft einen festen Erwerbspreis 
           oder eine Kaufpreisspanne je Aktie 
           (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, 
           innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu 
           erwerben. In dem öffentlichen 
           Erwerbsangebot kann die Gesellschaft 
           eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
           des Angebots und die Möglichkeit und 
           die Bedingungen für eine Anpassung der 
           Kaufpreisspanne während der Frist im 
           Fall nicht nur unerheblicher 
           Kursveränderungen festlegen. Der 
           Kaufpreis wird im Fall einer 
           Kaufpreisspanne anhand der in den 
           Annahme- bzw. Angebotserklärungen der 
           Aktionäre genannten Verkaufspreise und 
           des nach Beendigung der Angebotsfrist 
           vom Vorstand festgelegten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -5-

Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
           (1) Bei einem öffentlichen 
               Kaufangebot der Gesellschaft darf 
               der angebotene Kaufpreis oder die 
               Kaufpreisspanne den 
               volumengewichteten 
               Durchschnittskurs einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an den letzten 
               fünf (5) Börsenhandelstagen vor 
               dem Tag der öffentlichen 
               Ankündigung des Angebots um nicht 
               mehr als 10 % über- bzw. 
               unterschreiten. Im Fall einer 
               Anpassung der Kaufpreisspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (2) Bei einer Aufforderung an die 
               Aktionäre zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten darf der auf 
               der Basis der abgegebenen 
               Angebote ermittelte Kaufpreis 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) je 
               Aktie der Gesellschaft den 
               volumengewichteten 
               Durchschnittskurs einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an den letzten 
               fünf (5) Börsenhandelstagen vor 
               dem Tag der Veröffentlichung der 
               Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten um nicht mehr 
               als 10 % über- bzw. 
               unterschreiten. Im Fall einer 
               Anpassung der Kaufpreisspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
       cc) Das Volumen des Kaufangebots oder 
           der Verkaufsaufforderung kann 
           begrenzt werden. Sofern die von den 
           Aktionären zum Erwerb angebotenen 
           Aktien den Gesamtbetrag des 
           Kaufangebots oder der 
           Verkaufsaufforderung der 
           Gesellschaft überschreiten, erfolgt 
           die Berücksichtigung oder die 
           Annahme im Verhältnis des 
           Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. 
           der Verkaufsaufforderung zu den 
           insgesamt von den Aktionären 
           angebotenen Aktien der Gesellschaft. 
           Es kann aber vorgesehen werden, dass 
           geringe Stückzahlen bis zu 
           einhundert (100) angebotenen Aktien 
           je Aktionär bevorrechtigt erworben 
           werden. Das Kaufangebot oder die 
           Verkaufsaufforderung kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. 
       dd) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
           öffentlichen Angebots auf Tausch von 
           liquiden Aktien oder (2) einer 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           eines Angebots auf Tausch von liquiden 
           Aktien, die jeweils zum Handel an einem 
           (anderen) organisierten Markt im Sinne 
           des Wertpapiererwerbs- und 
           Übernahmegesetzes zugelassen sind. 
 
           Bei einem Erwerb im Weg eines 
           Tauschangebots kann die Gesellschaft 
           entweder ein Tauschverhältnis oder eine 
           entsprechende Tauschspanne festlegen, 
           zu dem/der sie bereit ist, die Aktien 
           der Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
           kann eine Barleistung als ergänzende 
           Zahlung oder zum Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen erfolgen. In dem 
           Tauschangebot kann die Gesellschaft 
           eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
           des Angebots und die Möglichkeit und 
           die Bedingungen für eine Anpassung der 
           Tauschspanne während der Frist im Fall 
           nicht nur unerheblicher 
           Kursveränderungen festlegen. Das 
           Tauschverhältnis wird im Fall einer 
           Tauschspanne anhand der in den Annahme- 
           bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre 
           genannten Tauschverhältnisse und/oder 
           sonstigen Angaben und des nach 
           Beendigung der Angebotsfrist vom 
           Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens 
           ermittelt. 
 
           (1) Bei einem Tauschangebot der 
               Gesellschaft darf das angebotene 
               Tauschverhältnis oder die 
               Tauschspanne den 
               maßgeblichen Wert einer 
               Aktie der Gesellschaft um nicht 
               mehr als 10 % über- und um nicht 
               mehr als 10 % unterschreiten. Zur 
               Berechnung ist hierbei jeweils 
               der volumengewichtete 
               Durchschnitt der Kurse einer 
               Tauschaktie und einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) oder an einem 
               (anderen) organisierten Markt im 
               Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetzes an den 
               letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag 
               der öffentlichen Ankündigung des 
               Angebots anzusetzen. Im Fall 
               einer Anpassung der Tauschspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (2) Bei einer Aufforderung an die 
               Aktionäre zur Abgabe von 
               Angeboten auf den Tausch von 
               liquiden Aktien darf das auf der 
               Basis der abgegebenen Angebote 
               ermittelte Tauschverhältnis (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
               Gesellschaft den 
               maßgeblichen Wert einer 
               Aktie der Gesellschaft um nicht 
               mehr als 10 % über- und um nicht 
               mehr als 10 % unterschreiten. Zur 
               Berechnung ist hierbei jeweils 
               der volumengewichtete 
               Durchschnitt der Kurse einer 
               Tauschaktie und einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) oder an einem 
               (anderen) organisierten Markt im 
               Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetzes an den 
               letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag 
               der öffentlichen Ankündigung des 
               Angebots anzusetzen. Im Fall 
               einer Anpassung der Tauschspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (3) Das Volumen des Tauschangebots 
               oder der Aufforderung zur Abgabe 
               eines Tauschangebots kann 
               begrenzt werden. Sofern die von 
               den Aktionären zum Tausch 
               angebotenen Aktien den 
               Gesamtbetrag des Tauschangebots 
               oder der Aufforderung zur Abgabe 
               eines Tauschangebots 
               überschreiten, erfolgt die 
               Berücksichtigung oder die Annahme 
               im Verhältnis des Gesamtbetrags 
               des Tauschangebots bzw. der 
               Aufforderung zur Abgabe eines 
               Tauschangebots zu den insgesamt 
               von den Aktionären angebotenen 
               Aktien der Gesellschaft. Es kann 
               aber vorgesehen werden, dass 
               geringe Stückzahlen bis zu 
               einhundert (100) angebotenen 
               Aktien je Aktionär bevorrechtigt 
               erworben werden. Das 
               Tauschangebot oder die 
               Aufforderung zur Abgabe eines 
               Tauschangebots kann weitere 
               Bedingungen vorsehen. 
    d) *Ermächtigung des Vorstands zur 
       Veräußerung und sonstigen Verwendung 
       bereits gehaltener und erworbener Aktien* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die von der 
       Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen 
       Aktien sowie die aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben 
       einer Veräußerung über die Börse oder 
       mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch 
       in folgender Weise zu verwenden: 
 
       aa) Sie können eingezogen und das 
           Grundkapital der Gesellschaft um den 
           auf die eingezogenen Aktien 
           entfallenden Teil des Grundkapitals 
           herabgesetzt werden, ohne dass die 
           Einziehung oder ihre Durchführung 
           einschließlich der Herabsetzung 
           des Grundkapitals eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Der Vorstand kann die Aktien auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals 
           einziehen, so dass sich durch die 
           Einziehung der Anteil der übrigen 
           Aktien am Grundkapital erhöht. 
           Erfolgt die Einziehung der Aktien im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals, ist 
           der Vorstand zur Anpassung der 
           Aktienzahl in der Satzung 
           ermächtigt. 
       bb) Sie können Personen, die in einem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie Organmitgliedern der 
           Gesellschaft bzw. von mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           bzw. deren Investmentvehikeln, 
           Inhabern von Erwerbsrechten, 
           insbesondere aus (von den 
           Rechtsvorgängerinnen der 
           Gesellschaft) ausgegebenen 
           Call-Optionen, Inhabern von 
           virtuellen Optionen, die von der 
           Gesellschaft, den 
           Rechtsvorgängerinnen der 
           Gesellschaft oder deren 
           Tochtergesellschaften ausgegeben 
           werden oder wurden, zum Erwerb 
           angeboten und übertragen werden. Das 
           Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. Soweit 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft betroffen sind, gilt 
           diese Ermächtigung für den 
           Aufsichtsrat, der auch die 
           jeweiligen Einzelheiten festlegt 
           (siehe nachstehenden lit. e)). 
       cc) Sie können Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, aufgrund von Zusagen im 
           Zusammenhang mit dem 
           Arbeitsverhältnis übertragen werden. 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. 
       dd) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Dritten gegen 
           Sachleistungen, insbesondere im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen, als Gegenleistung für 
           von mit der Gesellschaft nicht 
           verbundenen Dritten (insbesondere 
           Dienstleistern) erbrachte Leistungen 
           sowie zum (auch mittelbaren) Erwerb 
           von Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen, 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften, angeboten und 
           auf diese übertragen werden. Die 
           vorbezeichneten Aktien können 
           darüber hinaus auch zur Beendigung 
           bzw. vergleichsweisen Erledigung von 
           gesellschaftsrechtlichen 
           Spruchverfahren bei verbundenen 
           Unternehmen der Gesellschaft 
           verwendet werden. Das Bezugsrecht 
           der Aktionäre wird insoweit jeweils 
           ausgeschlossen. 
       ee) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Barzahlung an 
           Dritte veräußert werden, wenn 
           der Preis, zu dem die Aktien der 
           Gesellschaft veräußert werden, 
           den Börsenpreis einer Aktie der 
           Gesellschaft zum 
           Veräußerungszeitpunkt nicht 
           wesentlich unterschreitet (Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG). Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird insoweit 
           ausgeschlossen. 
       ff) Sie können zur Bedienung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
           auf Aktien der Gesellschaft aus und 
           im Zusammenhang mit von der 
           Gesellschaft oder einer ihrer 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen 
           Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten verwendet werden. 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. 
       gg) Die Gesellschaft ist berechtigt, 
           Sicherheitsrechte an allen Rechten 
           aus Treuhandverträgen, aufgrund 
           derer die Bambino 53. V V GmbH, 
           Berlin, bzw. deren 
           Rechtsnachfolgerin bereits zum 
           Zeitpunkt der Einberufung dieser 
           Hauptversammlung Aktien an der 
           Gesellschaft für bestimmte 
           (ehemalige) Mitarbeiter und Organe 
           von Tochtergesellschaften der 
           Gesellschaft bzw. deren jeweiligem 
           Investmentvehikel hält, sowie an 
           allen Rechten aus Call Option 
           Agreements dieser Mitarbeiter bzw. 
           deren jeweiligem Investmentvehikel 
           zu halten. Derartige 
           Sicherheitsabtretungen sind Teil von 
           Darlehensverträgen, aufgrund derer 
           die Gesellschaft diesen Berechtigten 
           Darlehen im Zusammenhang mit 
           Steuerverpflichtungen gewährt hat, 
           die aufgrund der Verschmelzung von 
           ehemaligen Tochtergesellschaften, an 
           denen die Berechtigten 
           treuhänderisch beteiligt waren bzw. 
           die den Berechtigten Optionen auf 
           Anteilserwerbe gewährt hatten, auf 
           die Gesellschaft und dem daraus 
           resultierenden Tausch der 
           Beteiligungen in (treuhänderisch 
           gehaltene) Aktien an der 
           Gesellschaft bzw. Call-Optionen auf 
           den Erwerb von Aktien an der 
           Gesellschaft entstanden sind. Falls 
           die Gesellschaft ihre Rechte aus den 
           Sicherheitsabtretungen ausübt, 
           werden die treuhänderisch gehaltenen 
           Aktien an der Gesellschaft bzw. die 
           Optionen bzw. die nach Ausübung 
           dieser erworbenen Aktien verwertet 
           und die Erlöse an die Gesellschaft 
           ausgekehrt. Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird insoweit 
           ausgeschlossen. 
 
       Insgesamt dürfen die aufgrund der 
       Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) ee) 
       und ff) verwendeten Aktien, soweit sie in 
       entsprechender Anwendung des Artikel 5 SE-VO 
       in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       (unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
       Bareinlagen nicht wesentlich unter dem 
       Börsenpreis) verwendet werden, 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
       weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch 
       - falls dieser Betrag geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der vorstehenden 
       Ermächtigungen. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
       entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO 
       in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
       zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder 
       veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen 
       sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter 
       Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 
       Wandlungspreises auszugeben sind, soweit 
       diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend 
       Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
    e) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
       Verwendung der erworbenen eigenen Aktien* 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der 
       Gesellschaft bereits gehaltenen sowie die 
       aufgrund der Ermächtigung unter vorstehenden 
       lit. b) und c) erworbenen eigenen Aktien zur 
       Ausgabe an den Vorstand der Gesellschaft nach 
       Maßgabe der unter lit. d) bb) 
       enthaltenen Bestimmungen zu verwenden. 
    f) *Sonstige Regelungen* 
 
       Die vorstehend unter lit. d) und lit. e) 
       aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung 
       eigener Aktien können ganz oder bezogen auf 
       Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien 
       einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, 
       ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter 
       vorstehendem lit. d) können auch durch 
       nachgeordnete Konzernunternehmen der 
       Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung 
       der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Durch die Ausnutzung der vorstehend unter 
       lit. d) bb) bis lit. gg) und lit. e) 
       enthaltenen Ermächtigungen darf insgesamt ein 
       anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des 
       Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
       überschritten werden, und zwar weder im 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung über die vorstehenden 
       Ermächtigungen noch - wenn dieser Betrag 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung 
       dieser Ermächtigungen. Auf diese 10 %-Grenze 
       sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit der unter lit. d) bb) 
       bis gg) und lit. e) enthaltenen 
       Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital oder 
       aus bedingtem Kapital unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
       Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
       dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
       unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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