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(1)

DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HelloFresh SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HelloFresh SE Berlin ISIN DE000A161408 
WKN A16140 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Die 
Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Dienstag, den 
28. April 2020* 
um 10:00 Uhr (MESZ) im Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstr. 91, 
10249 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 
eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
    Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
    und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden 
    Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der auf das 
    Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
    deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
    genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr 
    lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im 
    Falle des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts 
    haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu 
    stellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
    b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
       und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
    c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
5.  *Beschlussfassung über die Änderung der Amtsdauer der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, 
    die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats vorbehaltlich 
    einer abweichenden Beschlussfassung durch die jeweilige 
    Hauptversammlung von ca. einem auf ca. zwei Jahre zu erhöhen 
    und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der 
    Gesellschaft (die '*Satzung*') wie folgt neu zu fassen: 
 
     '(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
     werden bis zur Beendigung der 
     Hauptversammlung bestellt, die über die 
     Entlastung für das zweite Geschäftsjahr 
     nach dem Beginn der Amtszeit 
     beschließt, sofern die 
     Hauptversammlung nicht bei der Wahl für 
     alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder 
     eine kürzere Amtszeit beschließt.' 
 
    sowie die folgende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 der 
    Satzung, die sich mit der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats 
    nach Gründung der HelloFresh SE beschäftigte und somit keine 
    Bedeutung mehr hat, ersatzlos zu streichen: 
 
     'Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats 
     läuft bis zur Beendigung derjenigen 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     für das erste Geschäftsjahr der HelloFresh 
     SE beschließt.' 
 
    Der bisherige § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung wird zu § 8 Abs. 2 
    Satz 3 der Satzung. Im übrigen bleibt § 8 Abs. 2 der Satzung 
    unverändert. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3, 
    9 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit § 
    17 des SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 1 der 
    Satzung aus fünf Mitgliedern zusammen, die von den 
    Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat 
    werden als Einzelwahl durchgeführt. 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden gemäß dem 
    derzeitigen § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 
    erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit 
    beginnt, wird hierbei mitgerechnet. Daher endet die Amtszeit 
    aller derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder mit 
    der Beendigung der Hauptversammlung am 28. April 2020. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Präsidial- und 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates - vor, die 
    folgenden fünf derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats erneut 
    als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) *Herrn Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New 
       York, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Managing Director (geschäftsführender 
       Direktor) der Insight Venture Management, 
       LLC, New York, Vereinigte Staaten von 
       Amerika* 
 
       Im Fall seiner Wiederwahl soll Herr 
       Jeffrey Lieberman als Kandidat für den 
       Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
       werden. 
    b) *Herrn Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, 
       Katar, Global Head of Retail & Consumer 
       Goods (globaler Leiter Einzelhandel und 
       Konsumgüter) der Qatar Investment 
       Authority, Katar* 
    c) *Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in 
       München, Global Head of Strategic 
       Projects (Globale Leiterin der Abteilung 
       Strategische Projekte) der Siemens AG, 
       München, Deutschland* 
 
       Frau Ursula Radeke-Pietsch verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
    d) *Herrn John H. Rittenhouse, wohnhaft in 
       Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Chairman und Chief Executive Officer 
       (Vorsitzender des Verwaltungsrats und 
       Vorstandsvorsitzender) der Cavallino 
       Capital, LLC, Tiburon, Vereinigte Staaten 
       von Amerika* 
    e) Herrn Derek Zissman, wohnhaft in London, 
       Vereinigtes Königreich, non-executive 
       Director (nicht geschäftsführender 
       Direktor) und Chairman of the Audit 
       Committee (Vorsitzender des 
       Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, 
       Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und 
       non-executive Director (nicht 
       geschäftsführender Direktor) der anderen 
       in Abschnitt II.1 aufgelisteten 
       Unternehmen 
 
       Herr Derek Zissman verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
 
    Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung am 28. April 2020 bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 beschließt (§ 8 
    Abs. 2 der Satzung). 
 
    Die Empfehlungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses 
    und die entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu 
    diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
    tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. 
    Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. 
 
    Der Corporate-Governance-Bericht der Gesellschaft wird der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits über 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -2-

die Internetadresse 
 
    https://www.hellofreshgroup.com/download/companies/hellofresh/ 
    CorporateGovernance/20200303CG_report_de.pdf 
 
    zugänglich. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten 
    vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat 
    zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat 
    vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der 
    Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten nach § 125 Abs. 1 
    Satz 5 AktG und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex enthalten, finden sich im Anschluss 
    an die Tagesordnung unter Ziffer II.1. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    Genehmigten Kapitals 2018/I und des bestehenden Genehmigten 
    Kapitals 2018/II, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2020/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung des § 4 der 
    Satzung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 hat den 
    Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 6.787.687,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
    2018/I*') sowie das Grundkapital mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 8.000.000,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
    2018/II*'). Weder unter dem Genehmigten Kapital 2018/I noch 
    unter dem Genehmigten Kapital 2018/II wurden bisher neue 
    Aktien ausgegeben. Allerdings wurde das Grundkapital der 
    Gesellschaft seit Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
    und des Genehmigten Kapitals 2018/II im Zusammenhang mit der 
    Bedienung von Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive 
    Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der 
    HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung 
    von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers 
    Chef's Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals 
    erhöht. Infolge dieser teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II besteht 
    das genehmigte Kapital nicht mehr im gesetzlich zulässigen 
    Umfang der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals und steht der 
    Gesellschaft auch die Möglichkeit, Aktien ohne Bezugsrechte 
    auszugeben, nicht im gesetzlich zulässigen Umfang zur 
    Verfügung. Zudem soll die Struktur der genehmigten Kapitalia 
    der Gesellschaft vereinfacht werden. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin 
    flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die 
    Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und umfassend stärken 
    zu können sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte 
    Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren 
    und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu 
    können, sollen das Genehmigte Kapital 2018/I und das 
    Genehmigte Kapital 2018/II aufgehoben und ein dem höheren 
    Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in 
    dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz (AktG) 
    zugelassenen Umfang geschaffen werden, das die Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. 
    Einschließlich des Genehmigten Kapitals 2017/I und des 
    Genehmigten Kapitals 2017/II erreichen die genehmigten 
    Kapitalia der Gesellschaft unter Berücksichtigung der unter 
    diesem Tagesordnungspunkt 7 ebenfalls vorgeschlagenen 
    Aufhebungen des Genehmigten Kapitals 2018/I und des 
    Genehmigten Kapitals 2018/II insgesamt einen anteiligen Betrag 
    des Grundkapitals in Höhe von 50 % des Grundkapitals. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
       und des Genehmigten Kapitals 2018/II* 
 
       Das durch Beschluss der Hauptversammlung 
       vom 5. Juni 2018 geschaffene Genehmigte 
       Kapital 2018/I gemäß § 4 Abs. 6 der 
       Satzung und das ebenfalls durch Beschluss 
       der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 
       geschaffene Genehmigte Kapital 2018/II 
       gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung werden 
       mit Eintragung der unter 
       Tagesordnungspunkt 7.c) vorgeschlagenen 
       Satzungsänderung vollständig aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
       2020/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 27. April 2025 um bis zu EUR 
       20.923.852,00 (in Worten: Euro zwanzig 
       Millionen 
       neunhundertdreiundzwanzigtausendachthunder 
       tzweiundfünfzig) einmalig oder mehrmals 
       durch Ausgabe von bis zu 20.923.852 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I 
       auszuschließen, 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen; 
       bb) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass der rechnerisch 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 
           und Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien entfallende Anteil am 
           Grundkapital insgesamt die Grenze 
           von 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I noch - falls dieser 
           Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
           der Ausübung des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I überschreiten darf. 
           Auf diese Begrenzung von 10 % des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, (a) der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2020/I 
           aufgrund einer Ermächtigung zur 
           Veräußerung eigener Aktien 
           gemäß Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert werden; (b) der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Bezugsrechten oder in Erfüllung 
           von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
           oder -pflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
           ausgegeben wurden oder unter 
           Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
           Beschlusses des Vorstands über die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2020/I gültigen Wandlungspreises 
           auszugeben sind, sofern die 
           entsprechenden Schuldverschreibungen 
           während der Laufzeit des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 
           Satz 2 AktG in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben wurden; sowie (c) der auf 
           Aktien entfällt, die während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2020/I auf der Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in direkter oder 
           entsprechender Anwendung von Artikel 
           5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden; 
       cc) soweit dies erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder durch deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, bei Ausübung des 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
           der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
           Optionspflicht neue Aktien der 
           Gesellschaft gewähren zu können 
           sowie, soweit es erforderlich ist, 
           um Inhabern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, ein Bezugsrecht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -3-

auf neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
           bzw. Optionspflichten als Aktionären 
           zustünde; 
       dd) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
           von Unternehmenszusammenschlüssen 
           oder zum (auch mittelbaren) Erwerb 
           von Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen, 
           sonstigen Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften; und 
       ee) zur Durchführung einer 
           Aktiendividende, in deren Rahmen 
           Aktien der Gesellschaft (auch 
           teilweise und/oder wahlweise) gegen 
           Einlage von Dividendenansprüchen der 
           Aktionäre ausgegeben werden (_Scrip 
           Dividend_). 
 
       Die in den vorstehenden Absätzen 
       enthaltenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: 
       (i) Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre aus dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/I oder dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben 
       wurden, (ii) eigene Aktien, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
       wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
       dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
       unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
       Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
       teilweiser oder vollständiger Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I oder 
       Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen. 
    c) *Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung* 
 
       Der Absatz 6 des § 4 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 27. April 2025 um bis zu EUR 
       20.923.852,00 (in Worten: Euro zwanzig 
       Millionen 
       neunhundertdreiundzwanzigtausendachthunder 
       tzweiundfünfzig) einmalig oder mehrmals 
       durch Ausgabe von bis zu 20.923.852 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I 
       auszuschließen, 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft nicht wesentlich 
         unterschreitet. Diese Ermächtigung 
         gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
         dass der rechnerisch auf die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG in 
         Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG ausgegebenen Aktien entfallende 
         Anteil am Grundkapital insgesamt die 
         Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I noch - falls dieser 
         Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
         der Ausübung des Genehmigten Kapitals 
         2020/I überschreiten darf. Auf diese 
         Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
         ist der anteilige Betrag des 
         Grundkapitals anzurechnen, (a) der auf 
         Aktien entfällt, die während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I aufgrund einer Ermächtigung zur 
         Veräußerung eigener Aktien 
         gemäß Artikel 5 SE-VO in 
         Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
         5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         veräußert werden; (b) der auf 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
         -pflichten aus Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ausgegeben wurden oder unter 
         Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
         Beschlusses des Vorstands über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         2020/I gültigen Wandlungspreises 
         auszugeben sind, sofern die 
         entsprechenden Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I gemäß Artikel 5 
         SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 
         Satz 2 AktG in entsprechender 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre ausgegeben wurden; sowie (c) 
         der auf Aktien entfällt, die während 
         der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I auf der Grundlage anderer 
         Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
         oder veräußert wurden; 
       - soweit dies erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen, die von der 
         Gesellschaft oder durch deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, bei Ausübung des 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
         Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
         Optionspflicht neue Aktien der 
         Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
         soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern von Schuldverschreibungen, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
         Optionspflichten als Aktionären 
         zustünde; 
       - im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen, 
         sonstigen Vermögensgegenständen oder 
         Ansprüchen auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften; und 
       - zur Durchführung einer 
         Aktiendividende, in deren Rahmen 
         Aktien der Gesellschaft (auch 
         teilweise und/oder wahlweise) gegen 
         Einlage von Dividendenansprüchen der 
         Aktionäre ausgegeben werden (_Scrip 
         Dividend_). 
 
       Die in den vorstehenden Absätzen 
       enthaltenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -4-

Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: 
       (i) Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre aus dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/I oder dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben 
       wurden, (ii) eigene Aktien, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
       wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
       dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
       unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
       Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
       teilweiser oder vollständiger Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I oder 
       Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen.' 
    d) *Aufhebung von § 4 Abs. 7 der Satzung* 
 
       Der Absatz 7 des § 4 der Satzung wird 
       aufgehoben und bleibt leer. 
    e) *Anmeldung zur Eintragung im 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten 
       Kapitals 2018/I und des Genehmigten 
       Kapitals 2018/II (vorstehender lit. a) 
       dieses Tagesordnungspunkts 7), die 
       Schaffung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       (vorstehender lit. b) dieses 
       Tagesordnungspunkts 7) und die 
       entsprechenden Änderungen der Satzung 
       (vorstehende lit. c) und lit. d) dieses 
       Tagesordnungspunkts 7) mit der 
       Maßgabe zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
       die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
       2018/I und des Genehmigten Kapitals 
       2018/II eingetragen wird, dies jedoch nur 
       dann, wenn unmittelbar anschließend 
       die Eintragung des Genehmigten Kapitals 
       2020/I erfolgt. 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 
       ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2020/I 
       unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der 
    Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und 
    Kapitalherabsetzung sowie Aufhebung der entsprechenden 
    bestehenden Ermächtigung* 
 
    Zum Erwerb, zur Verwendung und Einziehung eigener Aktien 
    bedarf die Gesellschaft gemäß Artikel 5 SE-VO in 
    Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich 
    ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch 
    die Hauptversammlung. Seit der Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung am 5. Juni 2018 über die derzeit bestehende 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    wurde das Grundkapital der Gesellschaft im Zusammenhang mit 
    der Bedienung von Call-Optionen, die durch ehemalige oder 
    aktive Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer 
    der HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch 
    Lieferung von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen 
    Wettbewerbers Chef's Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung 
    des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 
    2017/II mehrmals erhöht. Daher soll der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter Aufhebung der 
    bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen, welche dem höheren 
    Grundkapital in dem von der SE-VO in Verbindung mit dem 
    Aktiengesetz zugelassenen Umfang Rechnung trägt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
       Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft 
       am 5. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 
       beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
       Aktien und zu deren Verwendung, 
       einschließlich der Ermächtigung zur 
       Einziehung erworbener eigener Aktien und 
       Kapitalherabsetzung wird zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden 
       lit. b) bis einschließlich lit. f) 
       dieses Tagesordnungspunkts 8 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 27. April 2025 
       unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 9 Abs. 
       1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 53a 
       AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 
       insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung oder - falls dieser Betrag 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
       der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
       zusammen mit anderen eigenen Aktien der 
       Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
       erworben hat und noch besitzt oder ihr nach 
       Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit den §§ 71a 
       ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
       der Gesellschaft übersteigen. 
 
       Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung 
       eines oder mehrerer Zwecke durch die 
       Gesellschaft, aber auch durch 
       Konzernunternehmen oder von Dritten für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
    c) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
       Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach 
       Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) 
       mittels eines an alle Aktionäre der 
       Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen 
       Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (ii) 
       im Folgenden '*öffentliches Erwerbsangebot*') 
       oder (iii) mittels eines öffentlichen 
       Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von 
       liquiden Aktien, die zum Handel an einem 
       (anderen) organisierten Markt im Sinne des 
       Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
       zugelassen sind ('*Tauschaktien*'), gegen 
       Aktien der Gesellschaft (der Erwerb 
       gemäß (iii) im Folgenden 
       '*Tauschangebot*'). 
 
       aa) Erwerb der Aktien über die Börse 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien über die Börse, darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
           je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den am Handelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           einer Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) 
           nicht um mehr als 10 % über- bzw. 
           unterschreiten. 
       bb) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
           öffentlichen Kaufangebots oder (2) 
           mittels einer öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
 
           Bei einem Erwerb im Weg eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots kann die 
           Gesellschaft einen festen Erwerbspreis 
           oder eine Kaufpreisspanne je Aktie 
           (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, 
           innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu 
           erwerben. In dem öffentlichen 
           Erwerbsangebot kann die Gesellschaft 
           eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
           des Angebots und die Möglichkeit und 
           die Bedingungen für eine Anpassung der 
           Kaufpreisspanne während der Frist im 
           Fall nicht nur unerheblicher 
           Kursveränderungen festlegen. Der 
           Kaufpreis wird im Fall einer 
           Kaufpreisspanne anhand der in den 
           Annahme- bzw. Angebotserklärungen der 
           Aktionäre genannten Verkaufspreise und 
           des nach Beendigung der Angebotsfrist 
           vom Vorstand festgelegten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -5-

Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
           (1) Bei einem öffentlichen 
               Kaufangebot der Gesellschaft darf 
               der angebotene Kaufpreis oder die 
               Kaufpreisspanne den 
               volumengewichteten 
               Durchschnittskurs einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an den letzten 
               fünf (5) Börsenhandelstagen vor 
               dem Tag der öffentlichen 
               Ankündigung des Angebots um nicht 
               mehr als 10 % über- bzw. 
               unterschreiten. Im Fall einer 
               Anpassung der Kaufpreisspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (2) Bei einer Aufforderung an die 
               Aktionäre zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten darf der auf 
               der Basis der abgegebenen 
               Angebote ermittelte Kaufpreis 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) je 
               Aktie der Gesellschaft den 
               volumengewichteten 
               Durchschnittskurs einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an den letzten 
               fünf (5) Börsenhandelstagen vor 
               dem Tag der Veröffentlichung der 
               Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten um nicht mehr 
               als 10 % über- bzw. 
               unterschreiten. Im Fall einer 
               Anpassung der Kaufpreisspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
       cc) Das Volumen des Kaufangebots oder 
           der Verkaufsaufforderung kann 
           begrenzt werden. Sofern die von den 
           Aktionären zum Erwerb angebotenen 
           Aktien den Gesamtbetrag des 
           Kaufangebots oder der 
           Verkaufsaufforderung der 
           Gesellschaft überschreiten, erfolgt 
           die Berücksichtigung oder die 
           Annahme im Verhältnis des 
           Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. 
           der Verkaufsaufforderung zu den 
           insgesamt von den Aktionären 
           angebotenen Aktien der Gesellschaft. 
           Es kann aber vorgesehen werden, dass 
           geringe Stückzahlen bis zu 
           einhundert (100) angebotenen Aktien 
           je Aktionär bevorrechtigt erworben 
           werden. Das Kaufangebot oder die 
           Verkaufsaufforderung kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. 
       dd) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
           öffentlichen Angebots auf Tausch von 
           liquiden Aktien oder (2) einer 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           eines Angebots auf Tausch von liquiden 
           Aktien, die jeweils zum Handel an einem 
           (anderen) organisierten Markt im Sinne 
           des Wertpapiererwerbs- und 
           Übernahmegesetzes zugelassen sind. 
 
           Bei einem Erwerb im Weg eines 
           Tauschangebots kann die Gesellschaft 
           entweder ein Tauschverhältnis oder eine 
           entsprechende Tauschspanne festlegen, 
           zu dem/der sie bereit ist, die Aktien 
           der Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
           kann eine Barleistung als ergänzende 
           Zahlung oder zum Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen erfolgen. In dem 
           Tauschangebot kann die Gesellschaft 
           eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
           des Angebots und die Möglichkeit und 
           die Bedingungen für eine Anpassung der 
           Tauschspanne während der Frist im Fall 
           nicht nur unerheblicher 
           Kursveränderungen festlegen. Das 
           Tauschverhältnis wird im Fall einer 
           Tauschspanne anhand der in den Annahme- 
           bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre 
           genannten Tauschverhältnisse und/oder 
           sonstigen Angaben und des nach 
           Beendigung der Angebotsfrist vom 
           Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens 
           ermittelt. 
 
           (1) Bei einem Tauschangebot der 
               Gesellschaft darf das angebotene 
               Tauschverhältnis oder die 
               Tauschspanne den 
               maßgeblichen Wert einer 
               Aktie der Gesellschaft um nicht 
               mehr als 10 % über- und um nicht 
               mehr als 10 % unterschreiten. Zur 
               Berechnung ist hierbei jeweils 
               der volumengewichtete 
               Durchschnitt der Kurse einer 
               Tauschaktie und einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) oder an einem 
               (anderen) organisierten Markt im 
               Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetzes an den 
               letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag 
               der öffentlichen Ankündigung des 
               Angebots anzusetzen. Im Fall 
               einer Anpassung der Tauschspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (2) Bei einer Aufforderung an die 
               Aktionäre zur Abgabe von 
               Angeboten auf den Tausch von 
               liquiden Aktien darf das auf der 
               Basis der abgegebenen Angebote 
               ermittelte Tauschverhältnis (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
               Gesellschaft den 
               maßgeblichen Wert einer 
               Aktie der Gesellschaft um nicht 
               mehr als 10 % über- und um nicht 
               mehr als 10 % unterschreiten. Zur 
               Berechnung ist hierbei jeweils 
               der volumengewichtete 
               Durchschnitt der Kurse einer 
               Tauschaktie und einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) oder an einem 
               (anderen) organisierten Markt im 
               Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetzes an den 
               letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag 
               der öffentlichen Ankündigung des 
               Angebots anzusetzen. Im Fall 
               einer Anpassung der Tauschspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (3) Das Volumen des Tauschangebots 
               oder der Aufforderung zur Abgabe 
               eines Tauschangebots kann 
               begrenzt werden. Sofern die von 
               den Aktionären zum Tausch 
               angebotenen Aktien den 
               Gesamtbetrag des Tauschangebots 
               oder der Aufforderung zur Abgabe 
               eines Tauschangebots 
               überschreiten, erfolgt die 
               Berücksichtigung oder die Annahme 
               im Verhältnis des Gesamtbetrags 
               des Tauschangebots bzw. der 
               Aufforderung zur Abgabe eines 
               Tauschangebots zu den insgesamt 
               von den Aktionären angebotenen 
               Aktien der Gesellschaft. Es kann 
               aber vorgesehen werden, dass 
               geringe Stückzahlen bis zu 
               einhundert (100) angebotenen 
               Aktien je Aktionär bevorrechtigt 
               erworben werden. Das 
               Tauschangebot oder die 
               Aufforderung zur Abgabe eines 
               Tauschangebots kann weitere 
               Bedingungen vorsehen. 
    d) *Ermächtigung des Vorstands zur 
       Veräußerung und sonstigen Verwendung 
       bereits gehaltener und erworbener Aktien* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die von der 
       Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen 
       Aktien sowie die aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben 
       einer Veräußerung über die Börse oder 
       mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch 
       in folgender Weise zu verwenden: 
 
       aa) Sie können eingezogen und das 
           Grundkapital der Gesellschaft um den 
           auf die eingezogenen Aktien 
           entfallenden Teil des Grundkapitals 
           herabgesetzt werden, ohne dass die 
           Einziehung oder ihre Durchführung 
           einschließlich der Herabsetzung 
           des Grundkapitals eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Der Vorstand kann die Aktien auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals 
           einziehen, so dass sich durch die 
           Einziehung der Anteil der übrigen 
           Aktien am Grundkapital erhöht. 
           Erfolgt die Einziehung der Aktien im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals, ist 
           der Vorstand zur Anpassung der 
           Aktienzahl in der Satzung 
           ermächtigt. 
       bb) Sie können Personen, die in einem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -6-

Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie Organmitgliedern der 
           Gesellschaft bzw. von mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           bzw. deren Investmentvehikeln, 
           Inhabern von Erwerbsrechten, 
           insbesondere aus (von den 
           Rechtsvorgängerinnen der 
           Gesellschaft) ausgegebenen 
           Call-Optionen, Inhabern von 
           virtuellen Optionen, die von der 
           Gesellschaft, den 
           Rechtsvorgängerinnen der 
           Gesellschaft oder deren 
           Tochtergesellschaften ausgegeben 
           werden oder wurden, zum Erwerb 
           angeboten und übertragen werden. Das 
           Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. Soweit 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft betroffen sind, gilt 
           diese Ermächtigung für den 
           Aufsichtsrat, der auch die 
           jeweiligen Einzelheiten festlegt 
           (siehe nachstehenden lit. e)). 
       cc) Sie können Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, aufgrund von Zusagen im 
           Zusammenhang mit dem 
           Arbeitsverhältnis übertragen werden. 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. 
       dd) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Dritten gegen 
           Sachleistungen, insbesondere im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen, als Gegenleistung für 
           von mit der Gesellschaft nicht 
           verbundenen Dritten (insbesondere 
           Dienstleistern) erbrachte Leistungen 
           sowie zum (auch mittelbaren) Erwerb 
           von Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen, 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften, angeboten und 
           auf diese übertragen werden. Die 
           vorbezeichneten Aktien können 
           darüber hinaus auch zur Beendigung 
           bzw. vergleichsweisen Erledigung von 
           gesellschaftsrechtlichen 
           Spruchverfahren bei verbundenen 
           Unternehmen der Gesellschaft 
           verwendet werden. Das Bezugsrecht 
           der Aktionäre wird insoweit jeweils 
           ausgeschlossen. 
       ee) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Barzahlung an 
           Dritte veräußert werden, wenn 
           der Preis, zu dem die Aktien der 
           Gesellschaft veräußert werden, 
           den Börsenpreis einer Aktie der 
           Gesellschaft zum 
           Veräußerungszeitpunkt nicht 
           wesentlich unterschreitet (Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG). Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird insoweit 
           ausgeschlossen. 
       ff) Sie können zur Bedienung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
           auf Aktien der Gesellschaft aus und 
           im Zusammenhang mit von der 
           Gesellschaft oder einer ihrer 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen 
           Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten verwendet werden. 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. 
       gg) Die Gesellschaft ist berechtigt, 
           Sicherheitsrechte an allen Rechten 
           aus Treuhandverträgen, aufgrund 
           derer die Bambino 53. V V GmbH, 
           Berlin, bzw. deren 
           Rechtsnachfolgerin bereits zum 
           Zeitpunkt der Einberufung dieser 
           Hauptversammlung Aktien an der 
           Gesellschaft für bestimmte 
           (ehemalige) Mitarbeiter und Organe 
           von Tochtergesellschaften der 
           Gesellschaft bzw. deren jeweiligem 
           Investmentvehikel hält, sowie an 
           allen Rechten aus Call Option 
           Agreements dieser Mitarbeiter bzw. 
           deren jeweiligem Investmentvehikel 
           zu halten. Derartige 
           Sicherheitsabtretungen sind Teil von 
           Darlehensverträgen, aufgrund derer 
           die Gesellschaft diesen Berechtigten 
           Darlehen im Zusammenhang mit 
           Steuerverpflichtungen gewährt hat, 
           die aufgrund der Verschmelzung von 
           ehemaligen Tochtergesellschaften, an 
           denen die Berechtigten 
           treuhänderisch beteiligt waren bzw. 
           die den Berechtigten Optionen auf 
           Anteilserwerbe gewährt hatten, auf 
           die Gesellschaft und dem daraus 
           resultierenden Tausch der 
           Beteiligungen in (treuhänderisch 
           gehaltene) Aktien an der 
           Gesellschaft bzw. Call-Optionen auf 
           den Erwerb von Aktien an der 
           Gesellschaft entstanden sind. Falls 
           die Gesellschaft ihre Rechte aus den 
           Sicherheitsabtretungen ausübt, 
           werden die treuhänderisch gehaltenen 
           Aktien an der Gesellschaft bzw. die 
           Optionen bzw. die nach Ausübung 
           dieser erworbenen Aktien verwertet 
           und die Erlöse an die Gesellschaft 
           ausgekehrt. Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird insoweit 
           ausgeschlossen. 
 
       Insgesamt dürfen die aufgrund der 
       Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) ee) 
       und ff) verwendeten Aktien, soweit sie in 
       entsprechender Anwendung des Artikel 5 SE-VO 
       in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       (unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
       Bareinlagen nicht wesentlich unter dem 
       Börsenpreis) verwendet werden, 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
       weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch 
       - falls dieser Betrag geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der vorstehenden 
       Ermächtigungen. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
       entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO 
       in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
       zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder 
       veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen 
       sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter 
       Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 
       Wandlungspreises auszugeben sind, soweit 
       diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend 
       Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
    e) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
       Verwendung der erworbenen eigenen Aktien* 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der 
       Gesellschaft bereits gehaltenen sowie die 
       aufgrund der Ermächtigung unter vorstehenden 
       lit. b) und c) erworbenen eigenen Aktien zur 
       Ausgabe an den Vorstand der Gesellschaft nach 
       Maßgabe der unter lit. d) bb) 
       enthaltenen Bestimmungen zu verwenden. 
    f) *Sonstige Regelungen* 
 
       Die vorstehend unter lit. d) und lit. e) 
       aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung 
       eigener Aktien können ganz oder bezogen auf 
       Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien 
       einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, 
       ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter 
       vorstehendem lit. d) können auch durch 
       nachgeordnete Konzernunternehmen der 
       Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung 
       der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Durch die Ausnutzung der vorstehend unter 
       lit. d) bb) bis lit. gg) und lit. e) 
       enthaltenen Ermächtigungen darf insgesamt ein 
       anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des 
       Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
       überschritten werden, und zwar weder im 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung über die vorstehenden 
       Ermächtigungen noch - wenn dieser Betrag 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung 
       dieser Ermächtigungen. Auf diese 10 %-Grenze 
       sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit der unter lit. d) bb) 
       bis gg) und lit. e) enthaltenen 
       Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital oder 
       aus bedingtem Kapital unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
       Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
       dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
       unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -7-

Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       während der Laufzeit der vorstehend unter 
       lit. d) bb) bis lit. gg) und lit. e) 
       enthaltenen Ermächtigungen unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
9.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 3 der 
    Satzung (Nachweis der Teilnahmeberechtigung)* 
 
    Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die Voraussetzungen 
    für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
    des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung ab dem 3. 
    September 2020 geändert. Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 
    AktG soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
    Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs in Textform 
    nach dem neueingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
    Derzeit lautet § 15 Abs. 3 der Satzung wie folgt: 
 
     'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach Abs. 
     1 ist durch Vorlage eines in Textform (§ 
     126b BGB) in deutscher oder englischer 
     Sprache erteilten besonderen Nachweises 
     über den Anteilsbesitz durch das 
     depotführende Institut zu erbringen. Der 
     besondere Nachweis über den Anteilsbesitz 
     hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
     der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu 
     beziehen und muss der Gesellschaft unter 
     der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
     Adresse mindestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung zugehen. In der 
     Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
     bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag 
     der Hauptversammlung und der Tag des 
     Zugangs sind jeweils nicht mitzurechnen.' 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
     § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der 
     Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt 
     neugefasst: 
     'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach Abs. 
     1 ist durch Vorlage eines in Textform (§ 
     126b BGB) in deutscher oder englischer 
     Sprache erteilten besonderen Nachweises 
     über den Anteilsbesitz durch das 
     depotführende Institut zu erbringen; hierzu 
     reicht in jedem Fall ein Nachweis 
     gemäß § 67c Absatz 3 AktG aus.' 
10. *Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Abs. 2 lit. 
    b) und c) der Satzung (Geschäfte und Maßnahmen, die der 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen)* 
 
    Nach Artikel 48 Abs. 1 SE-VO in Verbindung mit § 111 Abs. 4 
    Satz 2 AktG haben die Satzung oder der Aufsichtsrat zu 
    bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften der 
    Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    vorgenommen werden dürfen. § 10 Abs. 2 der Satzung enthält 
    einen Katalog solcher Geschäfte. Dieser soll an die 
    Entwicklung der Gesellschaft seit Aufnahme der 
    Satzungsbestimmung angepasst werden, indem der vorhandene 
    Mindestschwellenwert für ein Zustimmungsbedürfnis bei dem 
    Erwerb, der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken 
    und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken 
    auf EUR 8.000.000 im Einzelfall erhöht und ein Schwellenwert 
    in derselben Höhe für den Erwerb (einschließlich der 
    Gründung) oder die Veräußerung von Unternehmen, 
    einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, Beteiligungen an 
    Unternehmen oder an Teilbetrieben eines Unternehmens 
    eingeführt wird. 
 
    Derzeit lauten § 10 Abs. 2 lit. b) und c) der Satzung wie 
    folgt: 
 
     [(2) Die folgenden Geschäfte und 
     Maßnahmen bedürfen der vorherigen 
     Zustimmung des Aufsichtsrats:.] 
     '(b) Erwerb oder Veräußerung von 
     Unternehmen, einschließlich 
     Gemeinschaftsunternehmen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder an Teilbetrieben eines 
     Unternehmens mit Ausnahme des Erwerbs von 
     Vorratsgesellschaften;' 
     '(c) Erwerb, Veräußerung und Belastung 
     von Grundstücken und grundstücksgleichen 
     Rechten oder Rechten an Grundstücken, 
     soweit der Wert im Einzelfall EUR 
     4.000.000,00 übersteigt;' 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Änderung von § 10 Abs. 2 lit. b) 
       der Satzung* 
 
       § 10 Abs. 2 lit. b) der Satzung der 
       Gesellschaft wird aufgehoben und wie 
       folgt neugefasst: 
 
       '(b) Erwerb (einschließlich der 
       Gründung) oder Veräußerung von 
       Unternehmen, einschließlich 
       Gemeinschaftsunternehmen, Beteiligungen 
       an Unternehmen oder an Teilbetrieben 
       eines Unternehmens, soweit der Wert im 
       Einzelfall EUR 8.000.000,00 übersteigt;' 
    b) *Änderung von § 10 Abs. 2 lit. c) 
       der Satzung* 
 
       § 10 Abs. 2 lit. c) der Satzung der 
       Gesellschaft wird aufgehoben und wie 
       folgt neugefasst: 
 
       '(c) Erwerb, Veräußerung und 
       Belastung von Grundstücken und 
       grundstücksgleichen Rechten oder Rechten 
       an Grundstücken, soweit der Wert im 
       Einzelfall EUR 8.000.000,00 übersteigt;' 
II. *Berichte und weitere Angaben zu den zur 
    Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratskandidaten* 
1. *Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 
   6 zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten* 
 
   a) *Herr Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New 
      York, Vereinigte Staaten von Amerika, 
      Managing Director (geschäftsführender 
      Direktor) der Insight Venture Management, 
      LLC, New York, Vereinigte Staaten von 
      Amerika* 
 
      Jeffrey Lieberman wurde 1974 in Passaic, 
      New Jersey, geboren. Herr Lieberman 
      studierte Systemtechnik und 
      Wirtschaftswissenschaften mit einem 
      Schwerpunkt im Bereich Finanzierung an der 
      Moore School of Engineering und der 
      Wharton School of Business der University 
      of Pennsylvania und schloss diesen dualen 
      Studiengang mit Auszeichnung ab. Am Anfang 
      seiner Karriere war Herr Lieberman 
      Unternehmensberater im New Yorker Büro von 
      McKinsey & Co. Dort beriet er Unternehmen 
      aus unterschiedlichen Branchen und 
      unterstützte diese bei der Verbesserung 
      ihrer Unternehmensstrategie, 
      beispielsweise hinsichtlich der Preis- 
      oder Produktstrategie und der 
      Risikobewertung. Im Jahr 1998 kam Herr 
      Lieberman zu Insight Venture Partners, wo 
      er heute als Managing Director 
      (geschäftsführender Direktor) tätig ist. 
      Er ist Mitglied des 
      Investitionsausschusses und verantwortlich 
      für das Einwerben, Investieren und 
      Verwalten privater Investitionen in 
      Software- und Internettechnologien. 
 
      Herr Lieberman ist derzeit nicht Mitglied 
      in anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
      Satz 5 Halbsatz 1 AktG. 
 
      Herr Lieberman ist derzeit Mitglied in 
      folgenden vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
      * 6Sense Insights, Inc. (member of the 
        board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Clinc Inc. (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * DivvyPay, Inc. (observer to the board 
        of directors (Beirat)); 
      * Elo7 Ltd. (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Gainsight, Inc. (observer to the board 
        of directors (Beirat)); 
      * GraphPAD Holdings, LLC (member of the 
        board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Hootsuite Media Inc. (member of the 
        board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Insightful Science, LLC (member of the 
        board of managers (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * iSpot.tv, Inc. (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Lightricks Ltd. (observer to the board 
        of directors (Beirat)); 
      * Open Education Holdings Inc. (member 
        of the board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Sift Science, Inc. (member of the 
        board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * SkinnyCorp, Inc. (member of the board 
        of directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * SkinnyCorp, LLC (member of the board 
        of directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Tongal, Inc. (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Udemy, Inc. (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); und 
      * Yoobic Limited (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)). 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn 
      Lieberman im Sinne des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex: 
 
      * Insight Venture Management, LLC 
        (managing director (geschäftsführender 
        Direktor)) 
 
      Herr Lieberman ist Managing Director 
      (geschäftsführender Direktor) der Insight 
      Venture Management, LLC. Mit Insight 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -8-

Venture Partners verbundene Gesellschaften 
      sind nach Maßgabe der letzten 
      veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung zum 
      1. November 2017 mit 15,51 % an der 
      Gesellschaft maßgeblich beteiligt. 
      Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung 
      des Aufsichtsrats keine für die 
      Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
      maßgebenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
      Lieberman einerseits und den 
      Gesellschaften des HelloFresh SE-Konzerns, 
      deren Organen oder einem direkt oder 
      indirekt mit mehr als 10 % der 
      stimmberechtigten Aktien an der HelloFresh 
      SE beteiligten Aktionär andererseits. 
   b) *Herr Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, Katar, 
      Global Head of Retail & Consumer Goods 
      (globaler Leiter Einzelhandel und 
      Konsumgüter) der Qatar Investment 
      Authority, Katar* 
 
      Ugo Arzani wurde 1974 in Lecco, Italien, 
      geboren. Herr Arzani hat einen Abschluss 
      (_summa cum laude_) der Universität 
      Bocconi in Betriebswirtschaftslehre, wobei 
      sein Studienschwerpunkt im Bereich 
      Internationalisierung von Unternehmen lag. 
      Herr Arzani begann seine Karriere im Jahr 
      1998 bei der Banque Paribas, wo er acht 
      Monate in Paris und drei Monate Frankfurt 
      in der Abteilung Wertpapiere tätig war. 
      1999 wechselte Herr Arzani zu Merrill 
      Lynch, wo er im Investment Banking in 
      London als Managing Director an einer 
      Vielzahl von M&A- sowie Eigen- und 
      Fremdkapitaltransaktionen mit Fokus auf 
      Unternehmen aus Europa, dem Nahen Osten 
      und Afrika in den Bereichen Einzelhandel, 
      Onlinegeschäft und Konsumgüter arbeitete. 
      Seit 2013 ist Herr Arzani bei der Qatar 
      Investment Authority tätig, wo er die 
      Position des Global Head of Retail & 
      Consumer Goods (globaler Leiter 
      Einzelhandel und Konsumgüter) innehat. 
      Herr Arzani leitet ein global 
      aufgestelltes Investmentportfolio in den 
      Bereichen Einzelhandel, Konsumgüter, 
      Freizeit und Verbrauchertechnologien mit 
      einem Investitionsvolumen von über USD 10 
      Milliarden. 
 
      Herr Arzani ist derzeit nicht Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
      Satz 5 Halbsatz 1 AktG. 
 
      Herr Arzani ist derzeit Mitglied in 
      folgenden vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
      * American Express Global Business 
        Travel III B.V. (director (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Beauchamp Company No.2 Limited 
        (director (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Harrods Group International Holdings 
        Limited (director (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); und 
      * Vente Privée S.A. (director (nicht 
        geschäftsführender Direktor)). 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Arzani 
      im Sinne des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex: 
 
      * Qatar Investment Authority (Global 
        Head of Retail & Consumer Goods) 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Arzani 
      einerseits und den Gesellschaften des 
      HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
   c) *Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in 
      München, Global Head of Strategic Projects 
      (Globale Leiterin der Abteilung 
      Strategische Projekte) der Siemens AG, 
      München, Deutschland* 
 
      Ursula Radeke-Pietsch wurde 1958 in 
      Regensburg, Deutschland, geboren. Frau 
      Radeke-Pietsch hat zwei Staatsexamina in 
      Betriebswirtschaftslehre und Informatik 
      von der Ludwig-Maximilians-Universität 
      München. Im Jahr 1985 begann Frau 
      Radeke-Pietsch ihre Karriere bei Siemens. 
      Im Laufe ihrer Karriere bei Siemens hatte 
      Frau Radeke-Pietsch mehrere 
      Management-Positionen inne, unter anderem 
      in den Bereichen strukturierte 
      Finanzierung, Revision und Corporate 
      Finance. So war Frau Radeke-Pietsch 
      beispielsweise von Oktober 2009 bis Mai 
      2017 Head of Global Capital Markets der 
      Siemens AG. In dieser Position war sie 
      verantwortlich für die weltweite 
      Kapitalmarktstrategie der Siemens-Gruppe 
      und optimierte deren Kapitalstruktur. 
      Dabei verhandelte und managte sie globale 
      Finanzierungen nach den 
      Liquiditätsbedürfnissen des Unternehmens 
      mit einem Team von 13 unmittelbar an sie 
      berichtenden Mitarbeitern. So entwickelte 
      und implementierte sie beispielsweise 
      individuelle Finanzierungsstrategien für 
      M&A-Projekte (IPOs, Spin-Offs, 
      Ausgliederungen, etc.). Von Juni 2017 bis 
      März 2019 war Frau Radeke-Pietsch Senior 
      Vice President of Corporate Finance and 
      Group Treasury (globale Leiterin der 
      Bereiche Corporate Finance und Treasury) 
      der Siemens Gamesa Renewable Energy SA, 
      Bilbao, Spanien. Dort baute sie die 
      globale Corporate Finance und 
      Treasury-Abteilung, die die Bereiche 
      Liquiditäts- und Risikomanagement, 
      Kapitalmarkt, Devisenmanagement, 
      Finanzmanagement & Finanzierung, Pensionen 
      und Versicherungen umfasst, auf und 
      leitete diese. Zudem erstellte und 
      implementierte sie für den Finanzbereich 
      weltweite Standards für Governance und 
      interne Kontrollen, optimierte die 
      Kapitalstruktur und begleitete die 
      Erstellung zweier externer Ratings. Seit 
      April 2019 ist Frau Radeke-Pietsch Global 
      Head of Strategic Projects (globale 
      Leiterin der Abteilung Strategische 
      Projekte) der Siemens AG, München. In 
      dieser Funktion entwickelt, strukturiert 
      und leitet sie globale M&A-Projekte, und 
      führt und steuert sowohl den 
      Digitalisierungsprozess als auch die 
      ESG-Initiativen für den 
      Corporate-Finance-Bereich des Konzerns. 
 
      Frau Radeke-Pietsch ist derzeit nicht 
      Mitglied in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
      125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AktG oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
      im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 
      2 AktG. 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Frau 
      Radeke-Pietsch im Sinne des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex: 
 
      * Siemens AG (Global Head of Strategic 
        Projects (globale Leiterin der 
        Abteilung Strategische Projekte)) 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Frau Radeke-Pietsch 
      einerseits und den Gesellschaften des 
      HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
   d) *Herr John H. Rittenhouse, wohnhaft in 
      Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, 
      Chairman and Chief Executive Officer 
      (Vorsitzender des Verwaltungsrats und 
      Vorstandsvorsitzender) der Cavallino 
      Capital, LLC, Tiburon, Vereinigte Staaten 
      von Amerika* 
 
      John H. Rittenhouse wurde 1956 in Queens, 
      New York, geboren. Herr Rittenhouse 
      studierte am Rollins College 
      (Betriebswirtschaftslehre und 
      Unternehmensführung), am Haslam College of 
      Business an der University of Tennessee 
      (Executive Masters of Business 
      Administration (Masterabschluss in 
      Betriebswirtschaft für Führungskräfte) mit 
      Schwerpunkt in den Bereichen Finanzierung, 
      Marketing und Supply-Chain-Management / 
      Logistik) und an der St. Patrick's 
      Seminary & University (Theologie). Herr 
      Rittenhouse hatte Führungspositionen bei 
      Wal-Mart Stores, Inc., LVMH Moët Hennessy 
      - Louis Vuitton, Michaels Stores, Inc. und 
      Target Corporation inne und arbeitete als 
      nationaler Partner bei KPMG. Bei Wal-Mart 
      war er Chief Operating Officer mit 
      Verantwortung für die Bereiche 
      Technologie, Supply Chain, Logistik, 
      Kundenbetreuung und operativer Betrieb. 
      Für LVMH Moët Hennessy arbeitete er als 
      Senior Vice President Supply Chain and 
      Finance und war dabei auch für Steuern und 
      Transfer Pricing zuständig. Bei Target 
      Corporation hatte er die Position des Vice 
      President Supply Chain and Inventory 
      Management inne, in der er den Betrieb der 
      Distributionszentren organisierte und 
      Spezialprojekte für den CEO betreute. Bei 
      Michaels Stores war er als Vice President 
      Operations tätig und bei KPMG war er 
      Partner in der Consulting-Abteilung und 
      beriet Kunden zu den Bereichen 
      Risikovorsorge und Operations. Im Jahr 
      2007 gründete Herr Rittenhouse Cavallino 
      Capital, LLC, wo er derzeit als Chairman 
      und Chief Executive Officer (Vorsitzender 
      und Vorstandsvorsitzender) tätig ist. 
      Dabei ist er insbesondere für 
      Investitionen und Beratungsleistungen 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -9-

zuständig. 
 
      Herr Rittenhouse ist derzeit Mitglied in 
      den folgenden anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
      125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AktG: 
 
      * Jumia Technologies AG 
        (stellvertretender Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats und Vorsitzender des 
        Prüfungsausschusses). 
 
      Herr Rittenhouse ist derzeit nicht 
      Mitglied in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG. 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn 
      Rittenhouse im Sinne des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex: 
 
      * Cavallino Capital, LLC (chairman & 
        chief executive officer (Vorsitzender 
        des Verwaltungsrats und 
        Vorstandsvorsitzender)); und 
      * VinAsset Inc. (chairman & chief 
        executive officer (Vorsitzender des 
        Verwaltungsrats und 
        Vorstandsvorsitzender)). 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Rittenhouse 
      einerseits und den Gesellschaften des 
      HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
   e) Herr Derek Zissman, wohnhaft in London, 
      Vereinigtes Königreich, non-executive 
      Director (nicht geschäftsführender 
      Direktor) und Chairman of the Audit 
      Committee (Vorsitzender des 
      Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, 
      Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und 
      non-executive Director (nicht 
      geschäftsführender Direktor) der anderen 
      nachstehend aufgelisteten Unternehmen 
 
      Derek Zissman wurde 1944 in Birmingham, 
      England geboren. Herr Zissman ist 
      Wirtschaftsprüfer (_chartered accountant_) 
      und hat mehr als 45 Jahre Erfahrung in den 
      Kapitalmärkten des Vereinigten 
      Königreichs. 1971 begann er bei KPMG UK 
      und wurde nach fünf Jahren zum Partner 
      befördert, eine Position die er mehr als 
      30 Jahre lang behielt. 2004 wurde er zum 
      stellvertretenden Vorsitzenden von KPMG UK 
      ernannt. Während seiner Zeit bei KPMG UK 
      war Herr Zissman Gründungspartner der 
      Corporate Finance Group und der Private 
      Equity Group von KPMG UK im Vereinigten 
      Königreich und den Vereinigten Staaten von 
      Amerika. Im Anschluss an seine 
      Pensionierung im März 2008 hielt er 
      Positionen als nicht geschäftsführender 
      Direktor bei Alchemy Partners, Barclays 
      Wealth & Investment Management und Seymour 
      Pierce mit unterschiedlichen Aufgaben, 
      z.B. als Sounding Board der Partner oder 
      Berater mit Schwerpunkt auf Compliance. Er 
      ist derzeit nicht geschäftsführender 
      Direktor und Mitglied der 
      Prüfungsausschüsse mehrerer Unternehmen, 
      einschließlich der 600 Group PLC. 
 
      Herr Zissman ist derzeit nicht Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
      Satz 5 Halbsatz 1 AktG. 
 
      Herr Zissman ist derzeit Mitglied in 
      folgenden vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
      * Amiad Water Systems Ltd (non executive 
        director (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Crossroads Partners Ltd (director 
        (Direktor)) 
      * Sureserve Group plc (non executive 
        director (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); und 
      * 600 Group PLC (non executive Director 
        (nicht geschäftsführender Direktor) 
        und Chairman of the Audit Committee 
        (Vorsitzender des 
        Prüfungsausschusses)). 
 
      Derzeit bestehen keine weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Zissman 
      im Sinne des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex. 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Zissman 
      einerseits und den Gesellschaften des 
      HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
2. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   (Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/I und des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/II, die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2020/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie die entsprechende 
   Änderung des § 4 der Satzung)* 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung 
   am 28. April 2020 schlagen der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat vor, das bestehende Genehmigte 
   Kapital 2018/I und das bestehende Genehmigte 
   Kapital 2018/II aufzuheben sowie ein neues 
   genehmigtes Kapital 2020/I (Genehmigtes Kapital 
   2020/I) zu schaffen. Gemäß Artikel 5 SE-VO 
   in Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 7 
   der Hauptversammlung über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen 
   Bericht: 
 
   Weder unter dem Genehmigten Kapital 2018/I noch 
   unter dem Genehmigten Kapital 2018/II wurden 
   bisher neue Aktien ausgegeben. Allerdings wurde 
   das Grundkapital der Gesellschaft seit Schaffung 
   des Genehmigten Kapitals 2018/I und des 
   Genehmigten Kapitals 2018/II im Zusammenhang mit 
   der Bedienung von Call-Optionen, die durch 
   ehemalige oder aktive Vorstände, 
   Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der 
   HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder 
   durch Lieferung von Aktien sowie dem Erwerb des 
   kanadischen Wettbewerbers Chef's Plate Inc. 
   unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 
   2017/II mehrmals erhöht. Zudem soll die Struktur 
   der genehmigten Kapitalia der Gesellschaft 
   vereinfacht werden. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel 
   ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage zu stärken, sollen das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2018/I und das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2018/II aufgehoben 
   und ein dem höheren Grundkapital Rechnung 
   tragendes neues genehmigtes Kapital in dem von 
   der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz 
   zugelassenen Umfang geschaffen werden. Das 
   Genehmigte Kapital 2020/I soll den Vorstand 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
   bis zum 27. April 2025 um bis zu EUR 
   20.923.852,00 einmalig oder mehrmals durch 
   Ausgabe von bis zu 20.923.852 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2020/I). Einschließlich des 
   Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten 
   Kapitals 2017/II erreichen die genehmigten 
   Kapitalia der Gesellschaft unter 
   Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 7 
   ebenfalls vorgeschlagenen Aufhebungen des 
   Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten 
   Kapitals 2018/II insgesamt einen anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals in Höhe von 50 % des 
   Grundkapitals. 
 
   Das neue Genehmigte Kapital 2020/I soll es der 
   Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und 
   umfassend das für die Fortentwicklung des 
   Unternehmens erforderliche Kapital an den 
   Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien 
   aufzunehmen und flexibel und zeitnah ein 
   günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres 
   künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen sowie 
   rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote 
   oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten 
   reagieren und Möglichkeiten zur 
   Unternehmenserweiterung nutzen zu können. Da 
   Entscheidungen über die Deckung des künftigen 
   Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel 
   kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, 
   dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus 
   der jährlichen Hauptversammlungen oder von der 
   langen Einberufungsfrist einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung abhängig 
   ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit 
   dem Instrument des genehmigten Kapitals Rechnung 
   getragen. 
 
   Bei der Ausnutzung des neuen Genehmigten 
   Kapitals 2020/I zur Ausgabe von Aktien haben die 
   Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht (Artikel 
   5 SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Satz 1 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG), wobei 
   auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 
   186 Abs. 5 AktG genügt. Die Ausgabe von Aktien 
   unter Einräumung eines solchen mittelbaren 
   Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht 
   als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den 
   Aktionären werden letztlich die gleichen 
   Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten 
   Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden 
   lediglich ein oder mehrere Kreditinstitute an 
   der Abwicklung beteiligt. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -10-

Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können: 
 
   (i)   Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrates das Bezugsrecht für 
         Spitzenbeträge ausschließen 
         können. Dieser Bezugsrechtsausschluss 
         zielt darauf ab, die Abwicklung einer 
         Emission mit grundsätzlichem 
         Bezugsrecht der Aktionäre zu 
         erleichtern, weil dadurch ein 
         technisch durchführbares 
         Bezugsverhältnis dargestellt werden 
         kann. Der auf den einzelnen Aktionär 
         entfallende Wert der Spitzenbeträge 
         ist in der Regel gering, weshalb der 
         mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls 
         als gering anzusehen ist. Demgegenüber 
         ist der Aufwand für die Emission ohne 
         einen solchen Ausschluss deutlich 
         höher. Der Ausschluss dient daher der 
         Praktikabilität und der leichteren 
         Durchführung einer Emission. Die als 
         freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
         Aktien werden entweder durch eine 
         Veräußerung über die Börse oder 
         in sonstiger Weise bestmöglich für die 
         Gesellschaft verwertet. Vorstand und 
         Aufsichtsrat halten den möglichen 
         Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
         Gründen für sachlich gerechtfertigt 
         und unter Abwägung mit den Interessen 
         der Aktionäre auch für angemessen. 
   (ii)  Das Bezugsrecht kann ferner bei 
         Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
         werden, wenn die Aktien zu einem 
         Betrag ausgegeben werden, der den 
         Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         eine solche Kapitalerhöhung 10 % des 
         Grundkapitals nicht überschreitet 
         (erleichterter Bezugsrechtsausschluss 
         gemäß Artikel 5 SE-VO in 
         Verbindung mit § 203 Abs. 1 Satz 1 
         AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG). Die Ermächtigung 
         versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
         flexibel auf sich bietende günstige 
         Kapitalmarktsituationen zu reagieren 
         und die neuen Aktien auch sehr 
         kurzfristig (das heißt ohne das 
         Erfordernis eines mindestens zwei 
         Wochen dauernden Bezugsangebots) 
         platzieren zu können. Der Ausschluss 
         des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr 
         schnelles Agieren und eine Platzierung 
         nahe am Börsenkurs und vermeidet somit 
         den bei Bezugsemissionen üblichen 
         Abschlag. Dadurch wird die Grundlage 
         geschaffen, um einen möglichst hohen 
         Veräußerungsertrag und eine 
         größtmögliche Stärkung der 
         Eigenmittel der Gesellschaft zu 
         erreichen. Die Ermächtigung zum 
         erleichterten Bezugsrechtsauschluss 
         findet ihre sachliche Rechtfertigung 
         nicht zuletzt in dem Umstand, dass 
         durch ein solches Vorgehen häufig ein 
         höherer Mittelzufluss generiert werden 
         kann. 
 
         Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % 
         des Grundkapitals nicht übersteigen, 
         und zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch - wenn dieser 
         Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung. Der 
         Beschlussvorschlag sieht zudem eine 
         Anrechnungsklausel vor. Auf die 
         maximal 10 % des Grundkapitals, die 
         dieser Bezugsrechtsausschluss 
         betrifft, sind Aktien anzurechnen, die 
         zur Bedienung von 
         Wandelschuldverschreibungen, 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ausgegeben werden oder die unter 
         Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
         Beschlusses des Vorstandes über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         2020/I gültigen Wandlungspreises 
         auszugeben sind, sofern diese 
         Schuldverschreibungen gemäß 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         221 Abs. 4 Satz 2 AktG in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
         werden. Ferner ist die 
         Veräußerung eigener Aktien 
         anzurechnen, sofern sie während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
         einer Ermächtigung gemäß Artikel 
         5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 
         Nummer 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in 
         Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         erfolgt. Auf die Höchstgrenze von 10 % 
         des Grundkapitals sind zudem 
         diejenigen Aktien anzurechnen, die 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung auf Grundlage anderer 
         Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
         oder veräußert wurden. Diese 
         Anrechnung geschieht im Interesse der 
         Aktionäre an einer möglichst geringen 
         Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
         Der erleichterte 
         Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend 
         voraus, dass der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenkurs nicht 
         wesentlich unterschreitet. Ein 
         etwaiger Abschlag vom aktuellen 
         Börsenkurs oder vom volumengewichteten 
         Börsenkurs während eines angemessenen 
         Zeitraums vor der endgültigen 
         Festsetzung des Ausgabebetrags wird, 
         vorbehaltlich besonderer Umstände des 
         Einzelfalls, voraussichtlich nicht 
         über rund 5 % des entsprechenden 
         Börsenkurses liegen. Damit wird auch 
         dem Schutzbedürfnis der Aktionäre, 
         eine wertmäßige Verwässerung 
         ihrer Beteiligung soweit als möglich 
         zu vermeiden, Rechnung getragen. Durch 
         Festlegung des Ausgabepreises nahe am 
         Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
         wird sichergestellt, dass der Wert, 
         den ein Bezugsrecht für die neuen 
         Aktien hätte, praktisch sehr gering 
         ist. Die Aktionäre haben zudem die 
         Möglichkeit, ihre relative Beteiligung 
         durch einen Zukauf über die Börse 
         aufrechtzuerhalten. 
   (iii) Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
         ausschließen können, soweit dies 
         erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
         Gläubigern von Schuldverschreibungen, 
         die von der Gesellschaft oder durch 
         deren nachgeordneten 
         Konzernunternehmen ausgegeben werden, 
         bei Ausübung des Wandlungs- bzw. 
         Optionsrechts oder der Erfüllung einer 
         Wandlungs- bzw. Optionspflicht neue 
         Aktien der Gesellschaft gewähren zu 
         können sowie, soweit es erforderlich 
         ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern 
         von Schuldverschreibungen ein 
         Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
         Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
         ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten 
         zustünde. Soweit es um die Gewährung 
         von Aktien bei Ausübung des Wandlungs- 
         bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung 
         einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
         geht, bedarf es keines Bezugsrechts 
         der bestehenden Aktionäre, da diesen 
         bei der Begebung der 
         Schuldverschreibungen grundsätzlich 
         ein Bezugsrecht einzuräumen ist 
         (Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 
         186 Abs. 1 AktG) und ein Ausschluss 
         dieses Bezugsrechts wiederum einer 
         eigenen Ermächtigung bedürfte (die 
         bestehende Ermächtigung zur Ausgabe 
         von Wandelschuldverschreibungen samt 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre in 
         bestimmten Fällen ist beschrieben in 
         der Einladung zur Hauptversammlung vom 
         5. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 
         9, dort insbesondere lit. b) bb), 
         sowie dem Bericht des Vorstands zu 
         Tagesordnungspunkt 9 der Einladung zur 
         Hauptversammlung vom 5. Juni 2018). 
 
         Solche Schuldverschreibungen sehen 
         überdies in ihren Bedingungen 
         regelmäßig einen 
         Verwässerungsschutz vor, der den 
         Inhabern bzw. Gläubigern bei 
         nachfolgenden Aktienemissionen und 
         bestimmten anderen Maßnahmen ein 
         Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. 
         Sie werden damit so gestellt, als 
         seien sie bereits Aktionäre. Um die 
         Schuldverschreibungen mit einem 
         solchen Verwässerungsschutz ausstatten 
         zu können, muss das Bezugsrecht der 
         Aktionäre auf diese Aktien 
         ausgeschlossen werden. Das dient der 
         leichteren Platzierung der 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -11-

Schuldverschreibungen und damit den 
         Interessen der Aktionäre an einer 
         optimalen Finanzstruktur der 
         Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss 
         des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
         bzw. Gläubiger von 
         Schuldverschreibungen den Vorteil, 
         dass im Falle einer Ausnutzung der 
         Ermächtigung der Options- oder 
         Wandlungspreis für die Inhaber bzw. 
         Gläubiger bereits bestehender 
         Schuldverschreibungen nicht nach den 
         jeweiligen Bedingungen der 
         Schuldverschreibungen ermäßigt zu 
         werden braucht. 
   (iv)  Das Bezugsrecht kann zudem bei 
         Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
         ausgeschlossen werden. Die 
         Gesellschaft soll auch weiterhin 
         insbesondere Unternehmen, Betriebe, 
         Unternehmensteile, Beteiligungen, 
         sonstige Vermögensgegenstände oder 
         Ansprüche auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften erwerben können 
         oder auf Angebote zu Akquisitionen 
         bzw. Zusammenschlüssen reagieren 
         können, um ihre Wettbewerbsfähigkeit 
         zu stärken sowie die Ertragskraft und 
         den Unternehmenswert zu maximieren. 
 
         Die Praxis zeigt, dass die 
         Gesellschafter attraktiver Unternehmen 
         zum Teil ein starkes Interesse haben, 
         Stückaktien der Gesellschaft als 
         Gegenleistung zu erwerben (zum 
         Beispiel zur Wahrung eines gewissen 
         Einflusses auf das erworbene 
         Unternehmen bzw. den Gegenstand der 
         Sacheinlage). Für die Möglichkeit, die 
         Gegenleistung nicht nur in Geld, 
         sondern auch oder allein in Aktien zu 
         erbringen, spricht unter dem 
         Gesichtspunkt einer optimalen 
         Finanzierungsstruktur zudem, dass in 
         dem Umfang, in dem neue Aktien als 
         Gegenleistung bei Akquisitionen 
         verwendet werden können, die 
         Liquidität der Gesellschaft geschont 
         und eine Fremdkapitalaufnahme 
         vermieden wird, während die Verkäufer 
         an zukünftigen Kurschancen beteiligt 
         werden. Das führt zu einer 
         Verbesserung der Wettbewerbsposition 
         der Gesellschaft bei Akquisitionen. 
 
         Die Möglichkeit, Aktien der 
         Gesellschaft als Gegenleistung bei 
         Akquisitionen einzusetzen, eröffnet 
         der Gesellschaft den notwendigen 
         Handlungsspielraum, solche 
         Opportunitäten schnell und flexibel zu 
         ergreifen, und versetzt sie in die 
         Lage, selbst größere Unternehmen 
         gegen Überlassung von Aktien zu 
         erwerben. Für beides muss das 
         Bezugsrecht der Aktionäre 
         ausgeschlossen werden können. Da 
         solche Akquisitionen häufig 
         kurzfristig erfolgen müssen, ist es 
         wichtig, dass sie nicht von der nur 
         einmal jährlich stattfindenden 
         Hauptversammlung beschlossen werden. 
         Es bedarf eines genehmigten Kapitals, 
         auf das der Vorstand mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrates schnell zugreifen 
         kann. 
 
         Entsprechendes gilt für die Bedienung 
         von Wandlungs- oder Optionsrechten 
         bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
         aus Schuldverschreibungen, die 
         ebenfalls zum Zweck des Erwerbs von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
         Unternehmen, sonstigen 
         Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
         auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
         neuen Aktien erfolgt dabei gegen 
         Sacheinlagen, entweder in Form der 
         einzubringenden Schuldverschreibung 
         oder in Form der auf die 
         Schuldverschreibung geleisteten 
         Sacheinlage. Dies führt zu einer 
         Erhöhung der Flexibilität der 
         Gesellschaft bei der Bedienung der 
         Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
         Wandlungs- oder Optionspflichten. Das 
         Angebot von Schuldverschreibungen 
         anstelle oder neben der Gewährung von 
         Aktien oder von Barleistungen kann 
         eine attraktive Alternative 
         darstellen, die aufgrund ihrer 
         zusätzlichen Flexibilität die 
         Wettbewerbschancen der Gesellschaft 
         bei Akquisitionen erhöht. 
 
         Wenn sich Möglichkeiten zum 
         Zusammenschluss mit anderen 
         Unternehmen oder zum Erwerb von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen, sonstigen 
         Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
         auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften zeigen, wird der 
         Vorstand in jedem Fall sorgfältig 
         prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
         Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer 
         Aktien Gebrauch machen soll. Dies 
         umfasst insbesondere auch die Prüfung 
         der Bewertungsrelation zwischen der 
         Gesellschaft und der erworbenen 
         Unternehmensbeteiligung oder den 
         sonstigen Vermögensgegenständen und 
         die Festlegung des Ausgabepreises der 
         neuen Aktien und der weiteren 
         Bedingungen der Aktienausgabe. Der 
         Vorstand wird das neue Genehmigte 
         Kapital 2020/I nur dann nutzen, wenn 
         er der Überzeugung ist, dass der 
         jeweilige Zusammenschluss bzw. Erwerb 
         des Unternehmens, des Betriebs, des 
         Unternehmensanteils oder der 
         Beteiligungserwerb, der Erwerb von 
         sonstigen Vermögensgegenständen oder 
         der Erwerb von Ansprüchen auf den 
         Erwerb von Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften gegen Gewährung 
         von neuen Aktien im wohlverstandenen 
         Interesse der Gesellschaft und ihrer 
         Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird 
         seine erforderliche Zustimmung nur 
         erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser 
         Überzeugung gelangt. 
   (v)   Das Bezugsrecht kann ferner bei der 
         Durchführung von Aktiendividenden 
         (auch als _Scrip Dividend_ bekannt) 
         ausgeschlossen werden, in deren Rahmen 
         Aktien der Gesellschaft (auch 
         teilweise- und/oder wahlweise) zur 
         Erfüllung von Dividendenansprüchen der 
         Aktionäre verwendet werden. Dadurch 
         soll es der Gesellschaft ermöglicht 
         werden, eine Aktiendividende zu 
         optimalen Bedingungen auszuschütten. 
         Bei einer Aktiendividende wird den 
         Aktionären angeboten, ihren mit dem 
         Gewinnverwendungsbeschluss der 
         Hauptversammlung entstandenen Anspruch 
         auf Auszahlung der Dividende ganz oder 
         teilweise als Sacheinlage in die 
         Gesellschaft einzulegen, um im 
         Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft 
         zu beziehen. Die Ausschüttung einer 
         Aktiendividende kann als 
         Bezugsrechtsemission insbesondere 
         unter Beachtung der Bestimmungen in 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist 
         von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG 
         (Bekanntgabe des Ausgabebetrags 
         spätestens drei Tage vor Ablauf der 
         Bezugsfrist) erfolgen. Im Einzelfall 
         kann es je nach Kapitalmarktsituation 
         indes vorzugswürdig sein, die 
         Ausschüttung einer Aktiendividende so 
         auszugestalten, dass der Vorstand zwar 
         allen Aktionären, die 
         dividendenberechtigt sind, unter 
         Wahrung des allgemeinen 
         Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
         AktG) neue Aktien zum Bezug gegen 
         Einlage ihres Dividendenanspruchs 
         anbietet und damit wirtschaftlich den 
         Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, 
         jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre 
         auf neue Aktien rechtlich insgesamt 
         ausschließt. Ein solcher 
         Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
         die Ausschüttung der Aktiendividende 
         ohne die vorgenannten Beschränkungen 
         des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
         § 203 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 
         186 Abs. 1 und 2 AktG und damit zu 
         flexibleren Bedingungen. Angesichts 
         des Umstands, dass allen Aktionären 
         die neuen Aktien angeboten werden und 
         überschießende Dividendenbeträge 
         durch Barzahlung der Dividende 
         abgegolten werden, erscheint ein 
         Bezugsrechtsausschluss in einem 
         solchen Fall als gerechtfertigt und 
         angemessen. 
 
   Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, 
   der 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, 
   und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -12-

die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: 
   (i) Aktien, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre aus dem Genehmigtem Kapital 2017/I 
   oder dem Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben 
   wurden, (ii) eigene Aktien, die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
   (iii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen (einschließlich 
   Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. 
   einer Kombination dieser Instrumente) ausgegeben 
   wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum 
   Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über 
   die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
   gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
   sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
   Genussrechte während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
   Durch diese Beschränkung wird gleichzeitig auch 
   eine mögliche Stimmrechtsverwässerung der vom 
   Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. 
   Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, 
   angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
 
   Sofern der Vorstand eine der vorstehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
   Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem neuen 
   Genehmigten Kapital 2020/I ausnutzt, wird er in 
   der folgenden Hauptversammlung hierüber 
   berichten. 
3. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
   (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, 
   einschließlich der Ermächtigung zur 
   Einziehung erworbener eigener Aktien und 
   Kapitalherabsetzung, sowie Aufhebung der 
   entsprechenden bestehenden Ermächtigung)* 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß Artikel 5 
   SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung über 
   die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre bei der 
   Veräußerung eigener Aktien den folgenden 
   Bericht: 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, den Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats zu ermächtigen, bis zum 27. 
   April 2025 eigene Aktien der Gesellschaft im 
   Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw. - 
   falls dieser Betrag geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Mit 
   dieser Ermächtigung soll die Möglichkeit von 
   Aktienrückkäufen und der Verwendung eigener 
   Aktien geschaffen werden. Seit der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung am 5. Juni 
   2018 über die derzeit bestehende Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   wurde das Grundkapital der Gesellschaft im 
   Zusammenhang mit der Bedienung von 
   Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive 
   Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder 
   Förderer der HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, 
   in bar oder durch Lieferung von Aktien sowie dem 
   Erwerb des kanadischen Wettbewerbers Chef's 
   Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten 
   Kapitals 2017/II mehrmals erhöht. Daher soll der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der 
   Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen 
   Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen, 
   welche dem höheren Grundkapital in dem von der 
   SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz 
   zugelassenen Umfang Rechnung trägt. 
 
   Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die 
   Börse oder im Weg eines öffentlichen Erwerbs- 
   oder Tauschangebots erfolgen. Bei dem Erwerb ist 
   der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre 
   gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO 
   in Verbindung mit § 53a AktG zu wahren. Der 
   vorgeschlagene Erwerb über die Börse oder im Weg 
   des öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots 
   trägt dem Rechnung. Sofern bei einem 
   öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebot die 
   Anzahl der angedienten Aktien das von der 
   Gesellschaft vorgesehene Erwerbsvolumen 
   übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. Tausch 
   quotal nach dem Verhältnis der angedienten 
   Aktien je Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig 
   von den von dem Aktionär angedienten Aktien ein 
   bevorrechtigter Erwerb bzw. Tausch geringer 
   Stückzahlen bis zu einhundert (100) Aktien je 
   Aktionär vorgesehen werden. Aktien mit einem vom 
   Aktionär festgelegten Andienungspreis, zu dem 
   der Aktionär bereit ist, die Aktien an die 
   Gesellschaft zu veräußern, und der höher 
   ist als der von der Gesellschaft festgelegte 
   Kaufpreis, werden bei dem Erwerb nicht 
   berücksichtigt; dies gilt entsprechend bei einem 
   vom Aktionär festgelegten Tauschverhältnis, bei 
   dem die Gesellschaft für Aktien der Gesellschaft 
   mehr Tauschaktien als beim von der Gesellschaft 
   festgelegte Tauschverhältnis liefern und 
   übertragen müsste. 
 
   a) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, 
      dass erworbene eigene Aktien ohne einen 
      weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
      eingezogen werden können oder aber über 
      die Börse oder im Wege eines öffentlichen 
      Angebots an alle Aktionäre wieder 
      veräußert werden können. Die 
      Einziehung der eigenen Aktien führt 
      grundsätzlich zur Herabsetzung des 
      Grundkapitals der Gesellschaft. Der 
      Vorstand wird aber auch ermächtigt, die 
      eigenen Aktien ohne Herabsetzung des 
      Grundkapitals gemäß Artikel 5 SE-VO 
      in Verbindung mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
      einzuziehen. Dadurch würde sich der Anteil 
      der übrigen Aktien am Grundkapital 
      gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
      mit § 8 Abs. 3 AktG (rechnerischer 
      Nennbetrag) anteilig erhöhen. Bei den 
      beiden vorgenannten Alternativen wird der 
      aktienrechtliche 
      Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. 
   b) Außerdem soll es dem Vorstand (bzw. 
      dem Aufsichtsrat, soweit Mitglieder des 
      Vorstands betroffen sind) möglich sein, 
      eigene Aktien im Zusammenhang mit 
      verschiedenen Vergütungs- oder 
      Bonusprogrammen zu verwenden. Die 
      Vergütungs- oder Bonusprogramme dienen der 
      zielgerichteten Incentivierung der 
      Programmteilnehmer und sollen diese 
      gleichzeitig an die Gesellschaft binden: 
 
      aa) Sie können Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen, sowie Organmitgliedern der 
          Gesellschaft bzw. von mit der 
          Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
          bzw. deren Investmentvehikeln, 
          Inhabern von Erwerbsrechten, 
          insbesondere aus (von den 
          Rechtsvorgängerinnen der 
          Gesellschaft) ausgegebenen 
          Call-Optionen, Inhabern von 
          virtuellen Optionen, die von der 
          Gesellschaft, den 
          Rechtsvorgängerinnen der 
          Gesellschaft oder deren 
          Tochtergesellschaften ausgegeben 
          werden oder wurden, zum Erwerb 
          angeboten und übertragen werden. Das 
          Bezugsrecht der Aktionäre wird 
          insoweit ausgeschlossen. 
      bb) Sie können Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen, aufgrund von Zusagen im 
          Zusammenhang mit dem 
          Arbeitsverhältnis übertragen werden. 
          Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
          insoweit ausgeschlossen. 
   c) Außerdem soll es dem Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats möglich sein, 
      eigene Aktien gegen Sachleistungen, 
      insbesondere im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
      (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
      Betrieben, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen, als Gegenleistung für von 
      mit der Gesellschaft nicht verbundenen 
      Dritten (insbesondere Dienstleistern) 
      erbrachte Leistungen sowie zum (auch 
      mittelbaren) Erwerb von 
      Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften anbieten und 
      übertragen zu können. Die vorbezeichneten 
      Aktien können darüber hinaus auch zur 
      Beendigung bzw. vergleichsweisen 
      Erledigung von gesellschaftsrechtlichen 
      Spruchverfahren bei verbundenen 
      Unternehmen der Gesellschaft verwendet 
      werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
      insoweit jeweils ausgeschlossen. Die 
      vorgeschlagene Ermächtigung soll die 
      Gesellschaft im Wettbewerb um interessante 
      Akquisitionsobjekte stärken und ihr 
      ermöglichen, schnell, flexibel und 
      liquiditätsschonend auf sich bietende 
      Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren. Dem 
      trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die 

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March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

Entscheidung, ob im Einzelfall eigene 
      Aktien oder Aktien aus einem genehmigten 
      Kapital genutzt werden, trifft der 
      Vorstand, wobei er sich allein vom 
      Interesse der Gesellschaft und der 
      Aktionäre leiten lässt. Bei der Bewertung 
      der eigenen Aktien und der Gegenleistung 
      hierfür wird der Vorstand sicherstellen, 
      dass die Interessen der Aktionäre 
      angemessen gewahrt werden. Dabei wird der 
      Vorstand den Börsenkurs der Aktie der 
      Gesellschaft berücksichtigen; eine 
      schematische Anknüpfung an einen 
      Börsenkurs ist nicht vorgesehen, 
      insbesondere damit einmal erzielte 
      Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen 
      des Börsenkurses nicht wieder in Frage 
      gestellt werden können. 
   d) Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom 
      Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      auch gegen Barleistung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte 
      veräußert werden können, sofern der 
      Veräußerungspreis je Aktie den 
      Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
      zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
      Ermächtigung wird von der in Artikel 5 
      SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
      Möglichkeit des vereinfachten 
      Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. 
      Dadurch wird der Vorstand in die Lage 
      versetzt, schnell und flexibel die Chancen 
      günstiger Börsensituationen zu nutzen und 
      durch eine marktnahe Preisfestsetzung 
      einen möglichst hohen Wiederverkaufspreis 
      zu erzielen und damit regelmäßig eine 
      Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen 
      oder neue Investorenkreise zu 
      erschließen. Die Ermächtigung gilt 
      mit der Maßgabe, dass die unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts 
      veräußerten Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
      und zwar weder zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung noch - falls dieser 
      Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 
      Begrenzung sind diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit der 
      Wiederveräußerungsermächtigung in 
      direkter oder entsprechender Anwendung von 
      Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert wurden. Hierunter fallen 
      auch die Aktien, die zur Bedienung von 
      Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
      oder Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten ausgegeben wurden oder 
      unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
      Beschlusses des Vorstandes über die 
      Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 
      Wandlungspreises auszugeben sind, soweit 
      diese Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt unter 
      Bezugsrechtsausschluss entsprechend 
      Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die 
      Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
      Aktionäre werden bei diesem Weg der 
      Veräußerung eigener Aktien angemessen 
      gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich 
      die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu 
      vergleichbaren Bedingungen durch einen 
      Kauf von Aktien über die Börse 
      aufrechtzuerhalten. 
   e) Außerdem soll die Gesellschaft eigene 
      Aktien auch zur Bedienung von 
      Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
      Aktien der Gesellschaft aus und im 
      Zusammenhang mit Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten verwenden können, die von 
      der Gesellschaft oder einer ihrer 
      Konzerngesellschaften ausgegeben wurden. 
      Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen sein. Dies gilt auch im 
      Fall einer Veräußerung eigener Aktien 
      durch öffentliches Angebot an alle 
      Aktionäre für die Möglichkeit, den 
      Gläubigern solcher Instrumente ebenfalls 
      Bezugsrechte auf die Aktien in dem Umfang 
      zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn 
      die jeweiligen Wandlungs- oder 
      Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten bereits ausgeübt worden 
      wären (Verwässerungsschutz). Diese 
      Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
      dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      verwendeten Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
      und zwar weder zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung noch - falls dieser 
      Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 
      Begrenzung sind diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit der 
      Wiederveräußerungsermächtigung in 
      direkter oder entsprechender Anwendung von 
      Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert wurden. Hierunter fallen 
      auch die Aktien, die zur Bedienung von 
      Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
      oder Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten ausgegeben wurden oder 
      unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
      Beschlusses des Vorstandes über die 
      Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 
      Wandlungspreises auszugeben sind, soweit 
      diese Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt unter 
      Bezugsrechtsausschluss entsprechend 
      Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
   f) Zudem soll die Gesellschaft auch unter der 
      neuen Ermächtigung nach Artikel 5 SE-VO in 
      Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
      AktG berechtigt bleiben, weiterhin 
      Sicherheitsrechte an allen Rechten aus 
      Treuhandverträgen, aufgrund derer die 
      Bambino 53. V V GmbH, Berlin, bzw. deren 
      Rechtsnachfolgerin bereits zum Zeitpunkt 
      der Einberufung dieser Hauptversammlung 
      Aktien an der Gesellschaft für bestimmte 
      (ehemalige) Mitarbeiter und Organe von 
      Tochtergesellschaften der Gesellschaft 
      bzw. deren jeweiligem Investmentvehikel 
      hält, sowie an allen Rechten aus Call 
      Option Agreements dieser Mitarbeiter bzw. 
      deren jeweiligem Investmentvehikel zu 
      halten. Die neue Ermächtigung ersetzt die 
      von der Hauptversammlung am 5. Juni 2018 
      erteilte entsprechende Ermächtigung. Die 
      vorgenannten Sicherheitsabtretungen sind 
      Teil von Darlehensverträgen, aufgrund 
      derer die Gesellschaft diesen Berechtigten 
      Darlehen im Zusammenhang mit 
      Steuerverpflichtungen gewährt hat, die 
      aufgrund der Verschmelzung von ehemaligen 
      Tochtergesellschaften, an denen die 
      Berechtigten treuhänderisch beteiligt 
      waren bzw. die den Berechtigten Optionen 
      auf Anteilserwerbe gewährt hatten, auf die 
      Gesellschaft und dem daraus resultierenden 
      Tausch der Beteiligungen in 
      (treuhänderisch gehaltene) Aktien an der 
      Gesellschaft bzw. Call-Optionen auf den 
      Erwerb von Aktien an der Gesellschaft 
      entstanden sind. Falls die Gesellschaft 
      ihre Rechte aus den Sicherheitsabtretungen 
      ausübt, werden die treuhänderisch 
      gehaltenen Aktien an der Gesellschaft bzw. 
      die Optionen bzw. die nach Ausübung dieser 
      erworbenen Aktien verwertet und die Erlöse 
      an die Gesellschaft ausgekehrt. Das 
      Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
      ausgeschlossen. Die Ermächtigung betrifft 
      ausschließlich bereits bestehende 
      Rechte und wahrt damit die bestehenden 
      Rechte der Gesellschaft ohne zusätzlichen 
      Eingriff in die Rechte der Aktionäre. 
 
   Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. 
   b) bis f) enthaltenen Ermächtigungen darf 
   insgesamt ein anteiliger Betrag in Höhe von 10 % 
   des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   überschritten werden, und zwar weder im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die vorstehenden 
   Ermächtigungen noch - wenn dieser Betrag 
   geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   dieser Ermächtigungen. Auf diese 10 %-Grenze 
   sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
   der Laufzeit der unter lit. b) bis f) 
   enthaltenen Ermächtigungen aus genehmigtem 
   Kapital oder aus bedingtem Kapital unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind 
   Aktien, die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen (einschließlich 
   Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. 
   einer Kombination dieser Instrumente) ausgegeben 
   wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum 
   Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über 
   die Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 
   Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während 
   der Laufzeit der vorstehend unter lit. b) bis f) 
   enthaltenen Ermächtigungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
   Der Vorstand wird in den nächsten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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