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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.04.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-03-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ISRA VISION AG Darmstadt - WKN 548 810 (nicht 
eingeliefert) - 
- WKN A254W6 (eingeliefert) - - ISIN DE0005488100 (nicht 
eingeliefert) - 
- ISIN DE000A254W60 (eingeliefert) - 
 
Nachdem die Hauptversammlung am 17. März 2020 wegen der 
Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich Coronavirus nicht 
stattfinden konnte und dieser Termin deshalb abgesagt 
werden musste, werden die Aktionäre unserer Gesellschaft 
hiermit herzlich zu der am 
 
Montag, dem 27. April 2020, um 10:30 Uhr 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im Maritim Hotel 
Darmstadt, 
Rheinstraße 105, 
64295 Darmstadt, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   30. September 2019 und des Lageberichts sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 30. September 2019 
   (IFRS), des Konzernlageberichts, des dem 
   Aufsichtsrat vorgelegten 
   Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 
   Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) am 28. Januar 
   2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung 
   des Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist somit nicht erforderlich. Jahresabschluss, 
   Konzernabschluss, Lagebericht, 
   Konzernlagebericht, der dem Aufsichtsrat 
   vorgelegte Gewinnverwendungsvorschlag des 
   Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind 
   vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und 
   § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen 
   dieser erläutert werden, ohne dass es hierzu 
   einer Beschlussfassung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für 
   das Geschäftsjahr 2018/2019 in Höhe von EUR 
   21.303.627,22 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 3.939.613,92 
   Dividende von EUR 0,18 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   und Vortrag des            EUR 17.364.013,30 
   Restbetrags auf neue 
   Rechnung 
   *Bilanzgewinn *            *EUR 
                              21.303.627,22* 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Restbetrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren 
   auf dem am 28. Januar 2020, dem Tag der 
   Feststellung des Jahresabschlusses, 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 
   EUR 21.886.744,00 eingeteilt in ebenso viele 
   Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,18 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die 
   Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich 
   die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und 
   damit die Dividendensumme vermindert, erhöht 
   sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag 
   entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf 
   neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, also am 30. April 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   vor, die RSM GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019/2020 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 
   6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
6. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 
   Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 des 
   Aktiengesetzes (AktG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 der 
   Satzung aus sechs Mitgliedern der Aktionäre 
   zusammen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der 
   Satzung steht Herrn Enis Ersü, Darmstadt, 
   solange er am Grundkapital der Gesellschaft 
   beteiligt ist, das Recht zu, ein Mitglied in den 
   Aufsichtsrat zu entsenden. Die übrigen 
   Aufsichtsratsmitglieder werden von der 
   Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der 
   Satzung). Da Herr Enis Ersü erklärt hat, von 
   seinem Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat 
   zu entsenden, derzeit keinen Gebrauch zu machen, 
   sind sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats von 
   der Hauptversammlung zu wählen. 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 
   27. April 2020 enden jeweils die Amtszeiten des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Ing. h.c. 
   Heribert J. Wiedenhues und die Amtszeiten der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Professor Dr. 
   rer. nat. Dipl. Ing. Henning Tolle, Herrn Dr. 
   Burkhard Bonsels und Herrn Dr. Hans-Peter 
   Sollinger. Der Aufsichtsrat schätzt die Arbeit 
   dieser Mitglieder sehr und begrüßt die 
   Bereitschaft zu einer weiteren Amtszeit. Sie 
   sollen daher für eine weitere volle Amtszeit von 
   rund fünf Jahren gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden 
   Personen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
   wählen: 
 
   a) Herrn Dr.-Ing. h.c. Heribert J. 
      Wiedenhues, ehemaliges Mitglied des 
      Vorstands der ThyssenKrupp-Engineering 
      AG, wohnhaft in Lahnstein 
   b) Herrn Professor Dr. rer. nat. Dipl.-Ing. 
      Henning Tolle, ehemaliger Professor der 
      TU Darmstadt und Gründungsmitglied der 
      ISRA VISION Systemtechnik GmbH, wohnhaft 
      in Roßdorf 
   c) Herrn Dr. Burkhard Bonsels, Managing 
      Partner der Athanor Capital Partners 
      GmbH, wohnhaft in Seeheim 
   d) Herrn Dr. Hans-Peter Sollinger, 
      ehemaliges Mitglied des Vorstands der 
      Voith AG; wohnhaft in Heidenheim an der 
      Brenz. 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
   Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht 
   mitgerechnet wird, demnach für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
   vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 
   5.4.1 Abs. 5 DCGK in der Fassung vom 7. Februar 
   2017 versichert, dass sie den zu erwartenden 
   Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit 
   aufbringen können. 
 
   Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 7. Februar 2017 (DCGK) wird erklärt, 
   dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine 
   für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen den unter 
   Buchstabe a) bis d) zur Wahl Vorgeschlagenen 
   einerseits und den Gesellschaften des ISRA 
   VISION-Konzerns, den Organen der ISRA VISION AG 
   oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
   % der stimmberechtigten Aktien an der ISRA 
   VISION AG beteiligten Aktionär andererseits 
   bestehen. 
 
   Die Wahlen sollen als Einzelwahlen erfolgen. 
 
   Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist 
   vorgesehen, Herrn Dr. Ing. H.c. Heribert J. 
   Wiedenhues erneut zum Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   über die Mitgliedschaften der vorgeschlagenen 
   Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 

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