DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
27.04.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-03-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ISRA VISION AG Darmstadt - WKN 548 810 (nicht
eingeliefert) -
- WKN A254W6 (eingeliefert) - - ISIN DE0005488100 (nicht
eingeliefert) -
- ISIN DE000A254W60 (eingeliefert) -
Nachdem die Hauptversammlung am 17. März 2020 wegen der
Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich Coronavirus nicht
stattfinden konnte und dieser Termin deshalb abgesagt
werden musste, werden die Aktionäre unserer Gesellschaft
hiermit herzlich zu der am
Montag, dem 27. April 2020, um 10:30 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im Maritim Hotel
Darmstadt,
Rheinstraße 105,
64295 Darmstadt,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
30. September 2019 und des Lageberichts sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018/2019, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 30. September 2019
(IFRS), des Konzernlageberichts, des dem
Aufsichtsrat vorgelegten
Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172
Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) am 28. Januar
2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den
Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung
des Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist somit nicht erforderlich. Jahresabschluss,
Konzernabschluss, Lagebericht,
Konzernlagebericht, der dem Aufsichtsrat
vorgelegte Gewinnverwendungsvorschlag des
Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind
vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und
§ 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der
Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen
dieser erläutert werden, ohne dass es hierzu
einer Beschlussfassung bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018/2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2018/2019 in Höhe von EUR
21.303.627,22 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 3.939.613,92
Dividende von EUR 0,18 je
dividendenberechtigter
Stückaktie
und Vortrag des EUR 17.364.013,30
Restbetrags auf neue
Rechnung
*Bilanzgewinn * *EUR
21.303.627,22*
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung
vorzutragende Restbetrag in vorstehendem
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren
auf dem am 28. Januar 2020, dem Tag der
Feststellung des Jahresabschlusses,
dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von
EUR 21.886.744,00 eingeteilt in ebenso viele
Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von
Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,18 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die
Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und
damit die Dividendensumme vermindert, erhöht
sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag
entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf
neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, also am 30. April 2020, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018/2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019/2020*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses
vor, die RSM GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2019/2020 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs.
6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
6. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96
Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 des
Aktiengesetzes (AktG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 der
Satzung aus sechs Mitgliedern der Aktionäre
zusammen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der
Satzung steht Herrn Enis Ersü, Darmstadt,
solange er am Grundkapital der Gesellschaft
beteiligt ist, das Recht zu, ein Mitglied in den
Aufsichtsrat zu entsenden. Die übrigen
Aufsichtsratsmitglieder werden von der
Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der
Satzung). Da Herr Enis Ersü erklärt hat, von
seinem Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat
zu entsenden, derzeit keinen Gebrauch zu machen,
sind sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats von
der Hauptversammlung zu wählen.
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am
27. April 2020 enden jeweils die Amtszeiten des
Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Ing. h.c.
Heribert J. Wiedenhues und die Amtszeiten der
Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Professor Dr.
rer. nat. Dipl. Ing. Henning Tolle, Herrn Dr.
Burkhard Bonsels und Herrn Dr. Hans-Peter
Sollinger. Der Aufsichtsrat schätzt die Arbeit
dieser Mitglieder sehr und begrüßt die
Bereitschaft zu einer weiteren Amtszeit. Sie
sollen daher für eine weitere volle Amtszeit von
rund fünf Jahren gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden
Personen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu
wählen:
a) Herrn Dr.-Ing. h.c. Heribert J.
Wiedenhues, ehemaliges Mitglied des
Vorstands der ThyssenKrupp-Engineering
AG, wohnhaft in Lahnstein
b) Herrn Professor Dr. rer. nat. Dipl.-Ing.
Henning Tolle, ehemaliger Professor der
TU Darmstadt und Gründungsmitglied der
ISRA VISION Systemtechnik GmbH, wohnhaft
in Roßdorf
c) Herrn Dr. Burkhard Bonsels, Managing
Partner der Athanor Capital Partners
GmbH, wohnhaft in Seeheim
d) Herrn Dr. Hans-Peter Sollinger,
ehemaliges Mitglied des Vorstands der
Voith AG; wohnhaft in Heidenheim an der
Brenz.
Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das
Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht
mitgerechnet wird, demnach für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024
beschließt.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den
vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer
5.4.1 Abs. 5 DCGK in der Fassung vom 7. Februar
2017 versichert, dass sie den zu erwartenden
Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit
aufbringen können.
Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der
Fassung vom 7. Februar 2017 (DCGK) wird erklärt,
dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine
für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen den unter
Buchstabe a) bis d) zur Wahl Vorgeschlagenen
einerseits und den Gesellschaften des ISRA
VISION-Konzerns, den Organen der ISRA VISION AG
oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10
% der stimmberechtigten Aktien an der ISRA
VISION AG beteiligten Aktionär andererseits
bestehen.
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen erfolgen.
Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist
vorgesehen, Herrn Dr. Ing. H.c. Heribert J.
Wiedenhues erneut zum Vorsitzenden des
Aufsichtsrats zu wählen.
Die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
über die Mitgliedschaften der vorgeschlagenen
Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 18, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -2-
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen sowie die Lebensläufe der
Kandidaten sind nachfolgend unter 'Weitere
Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung' zu
finden.
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstands zum Erwerb eigener Aktien*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26.
April 2025 unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG)
Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des
bei der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben mit der
Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen
mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr nach §§
71 a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr
als 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft entfallen. Ferner sind die
Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2
und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf
nicht zum Zwecke des Handels in eigenen
Aktien erfolgen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen
ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb
des Ermächtigungszeitraums bis zur
Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens
in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene
Erwerbszeitpunkte, erfolgen. Der Erwerb
kann auch durch von der Gesellschaft im
Sinne von § 17 AktG abhängige
Konzernunternehmen oder für ihre oder
deren Rechnung durch Dritte erfolgen.
b) Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von
der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf das
arithmetische Mittel der
Schlussauktionspreise der Aktie im
Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten fünf
Börsentage vor dem Erwerb der Aktien um
nicht mehr als 5 % überschreiten und um
nicht mehr als 5 % unterschreiten.
c) Der Vorstand kann eigene Aktien, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworben wurden, unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes entweder über
die Börse (wobei ein Handel in eigenen
Aktien ausgeschlossen ist) oder durch ein
an alle Aktionäre gerichtetes Angebot
unter Wahrung des Bezugsrechts
veräußern.
(1) Der Vorstand wird ermächtigt,
erworbene eigene Aktien stattdessen
auch mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Dritten im Rahmen von
Zusammenschlüssen mit Unternehmen
oder im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder Unternehmensbeteiligungen als
Gegenleistung für die Einbringung
von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen zu
gewähren.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt,
erworbene eigene Aktien stattdessen
auch mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in anderer Weise als
über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre zu
veräußern, wenn diese Aktien
gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den
durchschnittlichen Börsenpreis der
Aktien der Gesellschaft gleicher
Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Veräußerungspreises durch
den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet; in diesem Fall darf
die Anzahl der zu veräußernden
Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der
Hauptversammlung über diese
Ermächtigung oder - falls dieser
Betrag geringer ist - 10 % des zum
Zeitpunkt der Veräußerung der
Aktien bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreiten.
Beim Gebrauch von dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ist der
Ausschluss des Bezugsrechts auf
Grund anderer Ermächtigungen nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt,
erworbene eigene Aktien stattdessen
auch mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass
die Einziehung oder die Durchführung
der Einziehung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf
die eigenen Aktien der Gesellschaft
ist insoweit ausgeschlossen, wie
diese Aktien gemäß den
vorstehenden Ermächtigungen (1) und
(2) verwendet werden. Darüber hinaus
kann der Vorstand im Falle der
Veräußerung der eigenen Aktien
im Rahmen eines Angebots an alle
Aktionäre der Gesellschaft das
Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für
Spitzenbeträge ausschließen.
Jedoch darf der auf Aktien, die nach
den vorstehenden Ermächtigungen (1)
und (2) unter Ausschluss des
Bezugsrechts verwendet werden, sowie
auf Aktien, die als Spitzen vom
Bezugsrecht ausgenommen werden,
insgesamt entfallende anteilige
Betrag am Grundkapital zusammen mit
dem anteiligen Betrag am
Grundkapital, der auf neue Aktien
aus genehmigtem Kapital entfällt
oder auf den sich Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw.
-pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die nach Beginn des 27.
April 2020 unter
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben
worden sind, 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten; maßgeblich
ist entweder das zum 27. April 2020
oder das zum Zeitpunkt der
Veräußerung der neuen Aktien
vorhandene Grundkapital, wobei auf
denjenigen der beiden genannten
Zeitpunkte abzustellen ist, zu dem
der Grundkapitalbetrag am geringsten
ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist
es auch anzusehen, wenn die
Veräußerung bzw. Ausgabe in
entsprechender oder sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG erfolgt.
Von den vorstehenden Ermächtigungen
kann einmal oder mehrmals, einzeln
oder zusammen und bezogen auf
Teilvolumina der erworbenen eigenen
Aktien Gebrauch gemacht werden.
d) Sofern der Xetra-Handel eingestellt wird,
ist auf ein an die Stelle des
Xetra-Systems getretenes funktional
vergleichbares Nachfolgesystem
abzustellen. Wird an einem Tag kein
Schlussauktionspreis ermittelt, aber ein
Schlusskurs festgestellt, so ist statt des
Schlussauktionspreises auf den Schlusskurs
abzustellen.
*Bericht des Vorstands nach § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts
bei Veräußerung eigener Aktien gemäß Punkt 7 der
Tagesordnung*
Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2
i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über die Gründe für den
Ausschluss des Bezugsrechtes bei der Veräußerung
eigener Aktien den nachfolgenden Bericht.
Die durch die Hauptversammlung 17. März 2015 zu
Tagesordnungspunkt 7 beschlossene und von der
Hauptversammlung am 28. März 2018 zu Tagesordnungspunkt 10
an die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln angepasste
Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener
Aktien lief am 16. März 2020 aus. Daher soll eine neue
Ermächtigung zum Rückerwerb beschlossen werden, um so der
Gesellschaft auch für die nächsten fünf Jahre wieder die
Möglichkeit zu geben, eigene Aktien zu erwerben und für
Zwecke zu verwenden, bei denen das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen ist.
Zum einen soll der Vorstand ermächtigt sein, die
erworbenen eigenen Aktien im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen Dritten als Gegenleistung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu gewähren. Die
Praxis zeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zunehmend
Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung verlangt werden.
Bei Unternehmenszusammenschlüssen kann die Aktiengewährung
sogar Teil des gesetzlich geregelten
Zusammenschlusstatbestands sein. Die vorgeschlagene
Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige
Flexibilität geben, sich ihr bietende Gelegenheiten zum
Zusammenschluss mit anderen Unternehmen sowie zum Erwerb
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und
Unternehmensbeteiligungen unter Ausgabe von Aktien der
Gesellschaft schnell und flexibel ausnutzen zu können,
ohne auf das genehmigte Kapital zugreifen zu müssen. Dem
trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre Rechnung. Wenn sich Möglichkeiten zu einem
solchen Unternehmenszusammenschluss oder zu einem solchen
Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen konkretisieren, wird der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 18, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -3-
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur
Gewährung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun, wenn die
Gewährung von ISRA VISION-Aktien im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese
Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat
seine Zustimmung erteilen. Der Vorstand wird der
Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung dieser
Ermächtigung berichten.
Der Vorstand soll zum anderen ermächtigt sein, die
erworbenen eigenen Aktien in anderen Fällen als im Rahmen
von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des
Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Beteiligungen daran außerhalb der Börse unter
Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Veräußerung der
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis erfolgt, der den
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung
und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen
Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m.
§ 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom
aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %,
jedenfalls aber maximal bei 5 % des maßgeblichen
Börsenpreises liegen. Darüber hinaus darf die Anzahl der
zu veräußernden Aktien 10 % des im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung und zum Zeitpunkt
der Veräußerung der Aktien bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft nicht überschreiten. Diese Ermächtigung
soll der Gesellschaft ebenfalls größere Flexibilität
verschaffen. Sie soll es der Gesellschaft etwa
ermöglichen, Aktien an Finanzinvestoren oder sonstige
Kooperationspartner abzugeben und dabei durch eine
marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen
Veräußerungsbetrag und damit eine größtmögliche
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit kann, wegen
der schnelleren Handlungsmöglichkeit, in der Regel ein
höherer Mittelzufluss je Aktie zugunsten der Gesellschaft
erreicht werden als bei einem unter Wahrung des
Bezugsrechts der Aktionäre erfolgendem Angebot an alle
Aktionäre. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt deshalb
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Dadurch, dass sich der Veräußerungspreis am
Börsenkurs zu orientieren hat, sind die Interessen der
Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die
Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf
von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf
insgesamt 10 % des zum 27. April 2020 bestehenden
Grundkapitals, das entspricht EUR 2.191.444,40 oder -
falls dieser Betrag geringer ist - 10 % des im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
begrenzt. Beim Gebrauch von dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist
der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen. Dadurch ist sichergestellt, dass die
Interessen der Aktionäre an einer möglichst geringen
Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt werden. Konkrete
Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen
nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über eine
etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten.
Darüber hinaus soll der Vorstand im Falle der
Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines
Angebots an alle Aktionäre der Gesellschaft das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für Spitzenbeträge ausschließen können. Diese
Ermächtigung soll ermöglichen, eine runde Zahl an Aktien
anbieten und zugleich ein praktikables Bezugsverhältnis
erreichen zu können. Der Bezugsrechtsausschluss ist
erforderlich, um etwaige Spitzen verwerten zu können. Die
Verwertung erfolgt jeweils bestmöglich, mindestens aber
zum Bezugskurs.
Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre zudem
eine Beschränkung des Gesamtumfangs von
Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft, bei denen das
Bezugsrecht der Aktionäre aufgrund einer Ermächtigung
durch die Hauptversammlung ausgeschlossen wird, auf 10 %
des Grundkapitals. Sie begrenzt damit die mögliche
Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen
Aktionäre.
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt sein, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien
auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
einzuziehen.
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals sowie Änderung von § 4
Abs. 5 der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, das Grundkapital bis zum
26. April 2025 durch Ausgabe neuer
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch
höchstens um bis zu EUR 6.574.333,20 zu
erhöhen (genehmigtes Kapital). Dem
Bezugsrecht der Aktionäre wird auch durch ein
mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen
- für Spitzenbeträge,
- zur Gewährung von Aktien gegen
Einbringung von Sacheinlagen,
insbesondere im Rahmen von
Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder
im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen,
- wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der
Ausgabebetrag den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages durch den Vorstand
nicht wesentlich im Sinne von §§ 203
Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und der auf die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegebenen
Aktien entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals EUR 2.191.444,40
oder - falls dieser Betrag geringer
ist - 10 % des im Zeitpunkt der
Ausgabe der neuen Aktien bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigt. Beim
Gebrauch von dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des
Bezugsrechts auf Grund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu berücksichtigen.
Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das
Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigungen
ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit
dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der
auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich
Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw.
-pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die nach Beginn des 27. April 2020
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert
bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten;
maßgeblich ist entweder das zum 27.
April 2020, das zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der
Ausgabe der neuen Aktien vorhandene
Grundkapital, wobei auf denjenigen der drei
genannten Zeitpunkte abzustellen ist, zu dem
der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als
Bezugsrechtsausschluss ist es auch anzusehen,
wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in
entsprechender oder sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfolgt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem
genehmigten Kapital festzulegen.
b) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'5. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, das
Grundkapital bis zum 26. April 2025
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen
Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens
um bis zu EUR 6.574.333,20 zu erhöhen
(genehmigtes Kapital). Dem Bezugsrecht
der Aktionäre wird auch durch ein
mittelbares Bezugsrecht im Sinne des §
186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen
- für Spitzenbeträge,
- zur Gewährung von Aktien gegen
Einbringung von Sacheinlagen,
insbesondere im Rahmen von
Zusammenschlüssen mit Unternehmen
oder im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder Unternehmensbeteiligungen,
- wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der
Ausgabebetrag den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 18, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -4-
zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages
durch den Vorstand nicht wesentlich
im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und der auf die
unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
ausgegebenen Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals
EUR 2.191.444,40 oder - falls
dieser Betrag geringer ist - 10 %
des im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigt.
Beim Gebrauch von dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ist der
Ausschluss des Bezugsrechts auf
Grund anderer Ermächtigungen nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen.
Jedoch darf der auf neue Aktien, für
die das Bezugsrecht aufgrund dieser
Ermächtigungen ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag
am Grundkapital zusammen mit dem
anteiligen Betrag am Grundkapital, der
auf eigene Aktien entfällt oder auf den
sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. -pflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen, die
nach Beginn des 27. April 2020 unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert
bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten;
maßgeblich ist entweder das zum
27. April 2020, das zum Zeitpunkt der
Eintragung der Ermächtigung oder das
zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen
Aktien vorhandene Grundkapital, wobei
auf denjenigen der drei genannten
Zeitpunkte abzustellen ist, zu dem der
Grundkapitalbetrag am geringsten ist.
Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch
anzusehen, wenn die Veräußerung
bzw. Ausgabe in entsprechender oder
sinngemäßer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung
der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten
Kapital festzulegen.'
*Bericht des Vorstandes nach § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §
203 Abs. 2 Satz 2 AktG über den Ausschluss des
Bezugsrechts im Rahmen des genehmigten Kapitals gemäß
Punkt 8 der Tagesordnung*
Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2
i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über die Gründe für den
Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend
wiedergegebenen Bericht:
Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der
Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu
erhöhen, soll den Vorstand in die Lage versetzen, auch
weiterhin mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf
auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit
der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren
zu können. Die Ermächtigung soll, in einem Umfang erteilt
werden, der Gesellschaft während der fünfjährigen Laufzeit
der Ermächtigung ausreichende Flexibilität gewährt.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen, soll
ermöglichen, einen runden Emissionsbetrag und zugleich ein
praktikables Bezugsverhältnis zu erreichen. Der
Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um etwaige
Spitzen verwerten zu können. Die Verwertung erfolgt
jeweils bestmöglich, mindestens aber zum Bezugskurs.
Die vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen ausschließen zu können, soll dem Zweck
dienen, im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen Aktien der ISRA
VISION AG als Gegenleistung gewähren zu können. Um im Zuge
des Erwerbs eines Unternehmens, eines Teils eines
Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder einer
ähnlichen Transaktion auch eine Einbringung von anderen
Vermögensgegenständen möglich zu machen, soll die
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht auf den
Fall der Einbringung des Unternehmens, Teils des
Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung beschränkt
werden. Auf diese Weise könnte etwa einem Verlangen der
Anteilsinhaber der Zielgesellschaft, dass ihnen gegenüber
der Zielgesellschaft zustehende Darlehensforderungen oder
sonstige Rechte ebenfalls gegen Gewährung von Aktien in
die ISRA VISION AG eingebracht werden, nachgekommen
werden.
Die ISRA VISION AG steht im nationalen, europäischen und
globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein,
auf den nationalen und internationalen Märkten im
Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu
können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen,
Teile von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zur
Verbesserung der Wettbewerbsposition erwerben zu können
oder sich mit anderen Unternehmen
zusammenzuschließen. Die im Interesse der Aktionäre
und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann
im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines
Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder einer
Unternehmensbeteiligung über die Gewährung von Aktien der
ISRA VISION AG durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass beim
Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen zunehmend Aktien der
Gesellschaft als Gegenleistung verlangt werden. Bei
Unternehmenszusammenschlüssen kann die Aktiengewährung
sogar Teil des gesetzlich geregelten
Zusammenschlusstatbestands sein. Der Einsatz von neuen
Aktien als Gegenleistung kann darüber hinaus zur Schonung
der Liquidität zweckmäßig sein. Die vorgeschlagene
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der
Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich
bietende Gelegenheiten zum Zusammenschluss mit anderen
Unternehmen sowie zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder anderen
Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu
können. Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe
vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist insoweit die
Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich.
Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen
Unternehmenszusammenschluss oder zu einem solchen Erwerb
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen konkretisieren, wird der
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur
Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
machen soll. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen
Ausgabe von ISRA VISION-Aktien im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese
Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat
seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur
Ausnutzung des genehmigten Kapitals erteilen. Konkrete
Zusammenschluss- oder Erwerbsvorhaben, zu deren
Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht
werden soll, bestehen zur Zeit nicht.
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das
Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen, wenn die Volumenvorgaben und die
übrigen Anforderungen für den Bezugsrechtsausschluss nach
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger
Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich
nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des
Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage
versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung
einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen.
Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren
Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem
deutlich höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt
somit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf insgesamt EUR 2.191.444,40
oder - falls dieser Betrag geringer ist - 10 % des im
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden
Grundkapitals begrenzt. Beim Gebrauch von dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf
Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zu berücksichtigen. Dadurch ist sichergestellt, dass die
Interessen der Aktionäre an einer möglichst geringen
Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt werden.
Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre zudem
eine Beschränkung des Gesamtumfangs von
Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft, bei denen das
Bezugsrecht der Aktionäre aufgrund einer Ermächtigung
durch die Hauptversammlung ausgeschlossen wird, auf 10 %
des Grundkapitals. Sie begrenzt damit die mögliche
Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen
Aktionäre.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung
bestehen nicht. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 18, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -5-
genehmigten Kapitals jeweils in der nächsten
Hauptversammlung berichten.
9. *Beschlussfassung über die Änderung von §
18 Abs. 1 der Satzung (Vorsitz in der
Hauptversammlung)*
Nach der derzeitigen Regelung in § 18 Abs. 1
der Satzung der Gesellschaft führt der
Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz in
der Hauptversammlung oder ein anderes durch
den Aufsichtsrat zu bestimmendes
Aufsichtsratsmitglied. Um im Bedarfsfall auch
Dritte mit dem Vorsitz in der Hauptversammlung
betrauen zu können, soll die Satzungsregelung
entsprechend erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
wie folgt zu beschließen:
§ 18 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung
führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
Im Falle seiner Verhinderung wird der
Vorsitzende der Hauptversammlung durch
Beschluss des Aufsichtsrats gewählt.
Wählbar sind sowohl Mitglieder des
Aufsichtsrats als auch Dritte.'
10. *Beschlussfassung über die Änderung von §
17 Abs. 1 und 2 der Satzung (Teilnahmerecht)*
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zu erbringenden Nachweis werden
durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben
der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform (§126b BGB) durch
das depotführende Institut erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzers in
deutscher oder englischer Sprache
erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden indes erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen
der Regelungen zu diesem Nachweis für die
Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts
in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll
bereits jetzt die Anpassung der Satzung
beschlossen werden. Der Vorstand soll durch
entsprechende Anmeldung zum Handelsregister
sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst
ab dem 3. September 2020 wirksam wird.
Zudem soll es der Gesellschaft gemäß den
in § 123 Abs. 2 und 4 AktG vorgesehenen
Ermächtigungen durch die Satzung ermöglicht
werden, in der Einberufung der
Hauptversammlung eine kürzere in Tagen zu
bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung
zur Hauptversammlung sowie des Nachweises des
Anteilsbesitzes zu bestimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
§ 17 Abs. 1 und 2 der Satzung werden geändert
und wie folgt neu gefasst:
'1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechtes sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse angemeldet haben;
dabei werden der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
der Anmeldung nicht mitgerechnet. In der
Einberufung der Hauptversammlung kann
eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Die Anmeldung
hat in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache zu
erfolgen.
2. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Hierfür reicht ein Nachweis des
Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3
AktG aus. Der Nachweis muss sich auf den
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Versammlung beziehen und der
Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen; dabei werden der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
des Nachweises nicht mitgerechnet. In der
Einberufung der Hauptversammlung kann
eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder für die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat.'
Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderung der Satzung erst nach dem 3.
September 2020 zur Eintragung zum
Handelsregister anzumelden.
*Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung:*
*Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten*
*Dr.-Ing. h.c. Heribert J. Wiedenhues*
_Persönliche Daten:_
Geburtsdatum: 05.11.1939
Geburtsort: Essen
Nationalität: Deutsch
Erstbestellung: 2007
Bestellt bis: 2020
_Beruflicher Werdegang:_
Nach Schule und Maschinenbaustudium sowie der
Weiterbildung in verschiedenen Unternehmen kam er 1970 als
Geschäftsführer zu Wetzel KG Hebe- und Fördertechnik,
Mannheim, mit Verantwortung für Vertrieb und Marketing.
1970 wurde er Geschäftsführer der Linden-Alimak GmbH in
Lahnstein sowie Mitglied der Geschäftsleitung der Al
Bassam Gries Ltd. Saudi-Arabien. Die Linden-Alimak GmbH
war im Maschinen- und Anlagenbau für die Bergbauindustrie
aktiv.
1981 wurde er Vorstandsmitglied der Harnischfeger
Corporation in Milwaukee/Wisconsin/USA sowie
Vorstandsvorsitzender der Harnischfeger GmbH in Dortmund.
1988 wurde er Mitglied der Geschäftsleitung der Krupp
Anlagenbau AG - später ThyssenKrupp Engineering AG
(Holding) - sowie Vorstandsvorsitzender der
ThyssenKruppFördertechnik GmbH, Essen. ThyssenKrupp
Engineering ist im Maschinen- und Anlagenbau aktiv, z. B.
in den Bereichen Zement-, Chemie- und Hafenanlagen, sowie
im Bergbau und der Rohstoffindustrie.
_Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten:_
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Schwing-Stetter Gruppe, Herne / Memmingen
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der ISRA VISION
AG seit September 2007
_Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_
- Stiftungsratsvorsitzender der Peter
Böttger-Stiftung, Montabaur
- Vorsitzender des Board of Management der BFM
BrainFleet Management GmbH, Frankfurt am Main
*Professor Dr. rer. nat. Dipl.-Ing. Henning Tolle*
_Persönliche Daten:_
Geburtsdatum: 23.05.1932
Geburtsort: Berlin
Nationalität: Deutsch
Erstbestellung: 2000
Bestellt bis: 2020
_Beruflicher Werdegang:_
- Abitur Schadowschule Oberschule für Jungen -
Berlin
- Studium der Mathematik an der Technischen
Universität Berlin
- Diplomhauptprüfung: Dipl.-Ing. (Fachrichtung
Mathematik)
- Promotion zum Dr.rer.nat.
- Wiss. Ass. TU Braunschweig, Inst. für
Angewandte Mathematik
- Referent BundesVersicherungsAmt Berlin
- Firma Weserflug/VFW/ERNO Raumfahrt GmbH.
Bremen; zuletzt: Prokurist und Leiter der
Hauptabteilungen Astrodynamik und
Satellitenprojekte und Programme
- Professor TU Darmstadt - Regelsystemtheorie
und Robotik
- Gründung der ISRA Systemtechnik GmbH mit E.
Ersü
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der ISRA VISION
AG von 2000 bis 2007
- seit 2007 Mitglied des Aufsichtrats der ISRA
VISION AG
- seit 2018 stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats der ISRA VISION AG
_Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten:_
- Mitglied des Aufsichtsrats der ISRA VISION AG
_Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_
- -Keine
*Dr. Burkhard Bonsels*
_Persönliche Daten:_
Geburtsdatum: 07.02.1963
Geburtsort: Warstein
Nationalität: Deutsch
Erstbestellung: 2018
Bestellt bis: 2020
_Beruflicher Werdegang:_
- Studium des Wirtschaftsingenieurwesens mit der
Fachrichtung Maschinenbau an der Technischen
Universität Darmstadt
- Abschluss der Doktorarbeit zum Thema
'Wissensbasierte Problemlösung in der
Beschaffungslogistik' an der Universität
Passau
- Beratung von Prof. Dr. Horst Wildemann an den
Universitäten Passau und München mit den
Schwerpunkten Unternehmensentwicklung,
Logistik und Produktion
- Principal der Boston Consulting Group
(München, London, Frankfurt am Main)
- Senior Partner der Quadriga Capital GmbH in
Frankfurt am Main
- Senior Partner der Athanor Capital Partners
GmbH in Frankfurt am Main
- Ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrats der
Coventya Group (Paris), Uster
- Technologies (Zurich), PALM Microlaser
(Starnberg), LEWA Pumps & Solutions
(Leonberg), 2D Group (Laichingen),
Palmers-Lejaby (Vienna) and Agitalis/Dorea
Group (Flensburg)
_Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 18, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
Aufsichtsräten:_ - Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der ISRA VISION AG seit Februar 2018 - Aufsichtsratsmitglied der HWP Handwerkspartner AG _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ - Geschäftsführender Gesellschafter der Athanor Capital Partners GmbH *Dr. Hans-Peter Sollinger* _Persönliche Daten:_ Geburtsdatum: 9. August 1953 Geburtsort: Arnsberg Nationalität: Deutsch Erstbestellung: 2018 Bestellt bis: 2020 _Beruflicher Werdegang:_ - Studium des Maschinenbaus mit Schwerpunkt Regelungstechnik und Thermodynamik an der Universität Stuttgart; Abschluss: Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing.) - Promotion an der RWTH Aachen 'Thermal dynamics of the Fiber Groundwood Process' - Entwicklungsingenieur bei Continental Forest Industry, Augusta (GA), USA - Entwicklungsingenieur bei Feldmühle AG, Düsseldorf - Voith AG, Heidenheim an der Brenz - Mitglied des Vorstands der Voith AG - Mitglied des Vorstands der Voith AG und CEO von Voith Paper _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ - seit 2014 LEIPA Group GmbH (vormals firmierend als LEIPA Georg Leinfelder GmbH), Schwedt/Oder _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ - seit 2017 Mitglied des Verwaltungsrats der Bartholet Maschinenbau AG, Flums, Schweiz - seit 2017 Mitglied des Beirats der Montratec GmbH, Niedereschach *Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) des 20. April 2020 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der Adresse ISRA VISION AG c/o Landesbank Baden-Württemberg 4035 H/ Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart oder per Fax an Faxnummer: +49-(0)711/ 127 79 256 oder per E-Mail an HV-Anmeldung@LBBW.de angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten, besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 6. April 2020 beziehen und der Gesellschaft ebenfalls spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 20. April 2020 unter der für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes (AktG) gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 6. April 2020, sogenannter Nachweisstichtag, gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. *Eintrittskarten* Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Die Eintrittskarte ist, anders als Anmeldung und Nachweis, aber keine Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter "Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts" beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie können auch unter der Internetadresse www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden ebenfalls Formulare für die Vollmachtserteilung zur Verfügung gestellt. Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Intermediär, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen den Intermediären in § 135 AktG gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Intermediär, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen den Intermediären in § 135 AktG gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, Aktionärsvereinigungen oder andere den Intermediären in § 135 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen, da sie andernfalls aus abwicklungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden können: ISRA VISION AG, c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, Deutschland, oder per Fax an +49 (0) 89 889 690 655 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse isravision@better-orange.de Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den Aktionär selbst oder dessen Vertreter) vertreten werden. Vollmachts- und Weisungsformulare, die für die Erteilung von Vollmachten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 18, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)