DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: GEA Group Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-03-20 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. GEA Group Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0006602006 WKN: 660200 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur *ordentlichen Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft*, die am Donnerstag, dem 30. April 2020, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), Messe Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, stattfindet. I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GEA Group Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des mit dem Lagebericht der GEA Group Aktiengesellschaft zusammengefassten Konzernlageberichts zum Geschäftsjahr 2019 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB sowie den Corporate-Governance-Bericht einschließlich der Erklärung zur Unternehmensführung und den Vergütungsbericht. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2019. Die Unterlagen sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter _gea.com/hv_ zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 12. März 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen daher nicht vorgesehen. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GEA Group Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 154.233.021,92 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer = EUR 153.418.346,20 Dividende von EUR 0,85 je dividendenberechtigte Stückaktie Gewinnvortrag = EUR 814.675,72 Bilanzgewinn = EUR 154.233.021,92 Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vorhandenen dividendenberechtigten 180.492.172 Stückaktien berücksichtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Sofern sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern sollte, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,85 je dividendenberechtigte Stückaktie und daher entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird. Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende soll am 6. Mai 2020 ausgezahlt werden. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) genannten Art auferlegt wurde. 6. *Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Internal Services GmbH* Zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und deren hundertprozentiger Tochtergesellschaft GEA Internal Services GmbH, Düsseldorf, als abhängigem Unternehmen wurde am 2. März 2020 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der GEA Internal Services GmbH wirksam. Zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft erforderlich. Die Gesellschafterversammlung der GEA Internal Services GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bereits zugestimmt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Internal Services GmbH vom 2. März 2020 wird zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut (im vorangestellten Rubrum des Vertrags wird die GEA Group Aktiengesellschaft als "herrschende Gesellschaft" und die Tochtergesellschaft als "beherrschte Gesellschaft" definiert): "_§ 1 Beherrschung_ Die beherrschte Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der herrschenden Gesellschaft. Die herrschende Gesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der beherrschten Gesellschaft weiterhin den Geschäftsführern der beherrschten Gesellschaft. _§ 2 Gewinnabführung_ (1) _Die beherrschte Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die herrschende Gesellschaft abzuführen._ (2) _Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der herrschenden Gesellschaft von der beherrschten Gesellschaft aufzulösen und - vorbehaltlich des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung - als Gewinn abzuführen._ (3) _Die beherrschte Gesellschaft kann mit Zustimmung der herrschenden Gesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist._ (4) _Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der beherrschten Gesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig._ _§ 3 Verlustübernahme_ _Die herrschende Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber der beherrschten Gesellschaft zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung._ _§ 4 Wirksamwerden und Dauer_ (1) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft wirksam. Der Vertrag gilt bezüglich § 1 für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft und im Übrigen rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahrs der beherrschten Gesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft eingetragen wird. (2) Der Vertrag wird für eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung nach Abs. 1 Satz 2, fest abgeschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der beherrschten Gesellschaft enden, verlängert sich
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die Mindestvertragsdauer nach Satz 1 bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird. (3) Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn die herrschende Gesellschaft nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der beherrschten Gesellschaft beteiligt ist, die herrschende Gesellschaft die Anteile an der beherrschten Gesellschaft veräußert oder einbringt, die herrschende Gesellschaft oder die beherrschte Gesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird oder an der beherrschten Gesellschaft im Sinne des § 307 AktG erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird. _§ 5 Schlussbestimmungen_ Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder dieser Vertrag eine oder mehrere Regelungslücken enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Statt der lückenhaften Regelung soll eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten." Da die GEA Internal Services GmbH eine unmittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der GEA Group Aktiengesellschaft ist, sieht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weder einen Ausgleich gemäß § 304 AktG noch eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG vor. Aus dem gleichen Grund war auch eine Prüfung des Vertrags durch einen sachverständigen Prüfer nach § 293b Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Ab Einberufung der Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter _gea.com/hv_ die folgenden Unterlagen zugänglich: - der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Internal Services GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre (soweit vorhanden) sowie - der gemeinsame Bericht des Vorstands der GEA Group Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der GEA Internal Services GmbH nach § 293a AktG. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein. 7. *Änderungen der Satzung* Unter diesem Tagesordnungspunkt werden der Hauptversammlung einzelne Satzungsänderungen vorgeschlagen, die die Abhaltung der Hauptversammlung sowie die Einberufung und Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen betreffen. a) *Änderung von § 17 der Satzung zur Anpassung an das ARUG II* Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist - entsprechend den Vorgaben der derzeit noch anwendbaren Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG - zur Teilnahme an der Hauptversammlung ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neugefasst: "(2) Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen." Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung von § 17 Abs. 2 der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Derzeit lautet § 17 Abs. 2 der Satzung wie folgt: "(2) Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen." b) *Ergänzung von § 17 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation* Nach dem Aktiengesetz besteht auch die Möglichkeit, bei der Abhaltung der Hauptversammlung Wege der elektronischen Kommunikation zu nutzen. Hiervon hat die Gesellschaft bislang keinen Gebrauch gemacht. Um in dieser Hinsicht zukünftig flexibler agieren zu können, soll im Zuge der unter lit. a) vorgeschlagenen Neufassung des § 17 der Satzung auch eine entsprechende Ermächtigung in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 17 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: "(3) Der Vorstand kann vorsehen und Bestimmungen zum Verfahren festlegen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben." c) *Änderung der Satzung im Hinblick auf die Einberufung und Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen* § 13 der Satzung der Gesellschaft enthält in den Absätzen 1 und 3 Vorgaben zur Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Aufsichtsrats. Diese überschneiden sich teilweise mit den Bestimmungen in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und müssen nicht notwendigerweise in der Satzung enthalten sein. Um dem Aufsichtsrat im Hinblick auf die Regelung
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