Anzeige
Mehr »
Dienstag, 01.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Diese KI-Biotech-Aktie revolutioniert die Krebstherapie: Lernen Sie Rakovina Therapeutics kennen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
685 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GEA Group Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GEA Group Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0006602006 
WKN: 660200 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur *ordentlichen Hauptversammlung der 
GEA Group Aktiengesellschaft*, die am Donnerstag, dem 30. 
April 2020, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - 
MESZ), im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), Messe 
Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 
Düsseldorf, stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    GEA Group Aktiengesellschaft und des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des mit 
    dem Lagebericht der GEA Group Aktiengesellschaft 
    zusammengefassten Konzernlageberichts zum 
    Geschäftsjahr 2019 einschließlich des Berichts 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
    erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
    nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB sowie den 
    Corporate-Governance-Bericht einschließlich 
    der Erklärung zur Unternehmensführung und den 
    Vergütungsbericht. Sie sind mit Ausnahme des 
    festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des 
    Geschäftsberichts 2019. Die Unterlagen sind ab 
    Einberufung der Hauptversammlung über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    _gea.com/hv_ 
 
    zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung 
    zugänglich sein. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 12. 
    März 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
    gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
    Tagesordnungspunkt 1 ist entsprechend den 
    gesetzlichen Bestimmungen daher nicht vorgesehen. 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn der GEA Group Aktiengesellschaft für 
    das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
    154.233.021,92 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer      = EUR 153.418.346,20 
    Dividende von EUR 0,85 
    je 
    dividendenberechtigte 
    Stückaktie 
    Gewinnvortrag           = EUR 814.675,72 
    Bilanzgewinn            = EUR 154.233.021,92 
 
    Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind die im 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    vorhandenen dividendenberechtigten 180.492.172 
    Stückaktien berücksichtigt. Die Gesellschaft hält 
    zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    keine eigenen Aktien. Sofern sich bis zum Tag der 
    Hauptversammlung die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Stückaktien verändern 
    sollte, wird in der Hauptversammlung ein 
    entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
    Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende 
    von EUR 0,85 je dividendenberechtigte Stückaktie 
    und daher entsprechend angepasste Beträge für die 
    Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen 
    wird. 
 
    Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist 
    am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
    folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 
    AktG). Die Dividende soll am 6. Mai 2020 ausgezahlt 
    werden. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG 
    AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns 
    für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für 
    eine prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
    Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2020 zu 
    bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 
    16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
    (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) genannten Art 
    auferlegt wurde. 
6.  *Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der GEA Group 
    Aktiengesellschaft und der GEA Internal Services 
    GmbH* 
 
    Zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft als 
    herrschendem Unternehmen und deren 
    hundertprozentiger Tochtergesellschaft GEA Internal 
    Services GmbH, Düsseldorf, als abhängigem 
    Unternehmen wurde am 2. März 2020 ein 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    geschlossen. 
 
    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird 
    mit Eintragung in das Handelsregister der GEA 
    Internal Services GmbH wirksam. Zum Abschluss eines 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die 
    Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft 
    erforderlich. Die Gesellschafterversammlung der GEA 
    Internal Services GmbH hat dem Abschluss des 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bereits 
    zugestimmt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    Dem Abschluss des Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der GEA Group 
    Aktiengesellschaft und der GEA Internal Services 
    GmbH vom 2. März 2020 wird zugestimmt. 
 
    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat 
    folgenden Wortlaut (im vorangestellten Rubrum des 
    Vertrags wird die GEA Group Aktiengesellschaft als 
    "herrschende Gesellschaft" und die 
    Tochtergesellschaft als "beherrschte Gesellschaft" 
    definiert): 
 
     "_§ 1 Beherrschung_ 
     Die beherrschte Gesellschaft unterstellt 
     die Leitung ihrer Gesellschaft der 
     herrschenden Gesellschaft. Die herrschende 
     Gesellschaft ist demgemäß berechtigt, 
     der Geschäftsführung der beherrschten 
     Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der 
     Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 
     Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die 
     Geschäftsführung und die Vertretung der 
     beherrschten Gesellschaft weiterhin den 
     Geschäftsführern der beherrschten 
     Gesellschaft. 
 
     _§ 2 Gewinnabführung_ 
 
     (1) _Die beherrschte Gesellschaft 
         verpflichtet sich, ihren ganzen 
         Gewinn entsprechend allen 
         Vorschriften des § 301 AktG in 
         seiner jeweils gültigen Fassung an 
         die herrschende Gesellschaft 
         abzuführen._ 
     (2) _Während der Dauer dieses Vertrages 
         gebildete andere Gewinnrücklagen 
         sind auf Verlangen der herrschenden 
         Gesellschaft von der beherrschten 
         Gesellschaft aufzulösen und - 
         vorbehaltlich des § 302 AktG in 
         seiner jeweils gültigen Fassung - 
         als Gewinn abzuführen._ 
     (3) _Die beherrschte Gesellschaft kann 
         mit Zustimmung der herrschenden 
         Gesellschaft Beträge aus dem 
         Jahresüberschuss insoweit in die 
         Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
         einstellen, als dies 
         handelsrechtlich zulässig und bei 
         vernünftiger kaufmännischer 
         Beurteilung wirtschaftlich begründet 
         ist._ 
     (4) _Der Anspruch auf Gewinnabführung 
         entsteht zum Ende des 
         Geschäftsjahres der beherrschten 
         Gesellschaft. Er ist mit 
         Wertstellung zu diesem Zeitpunkt 
         fällig._ 
 
         _§ 3 Verlustübernahme_ 
 
     _Die herrschende Gesellschaft verpflichtet 
     sich gegenüber der beherrschten 
     Gesellschaft zur Verlustübernahme 
     entsprechend den Vorschriften des § 302 
     AktG in seiner jeweils gültigen Fassung._ 
 
     _§ 4 Wirksamwerden und Dauer_ 
 
     (1) Der Vertrag wird mit seiner 
         Eintragung in das Handelsregister 
         der beherrschten Gesellschaft 
         wirksam. Der Vertrag gilt bezüglich 
         § 1 für die Zeit ab Eintragung 
         dieses Vertrages in das 
         Handelsregister der beherrschten 
         Gesellschaft und im Übrigen 
         rückwirkend ab dem Beginn des 
         Geschäftsjahrs der beherrschten 
         Gesellschaft, in dem dieser Vertrag 
         in das Handelsregister der 
         beherrschten Gesellschaft 
         eingetragen wird. 
     (2) Der Vertrag wird für eine 
         Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren, 
         gerechnet ab dem Beginn seiner 
         Geltung nach Abs. 1 Satz 2, fest 
         abgeschlossen. Sofern diese fünf 
         Zeitjahre während eines laufenden 
         Geschäftsjahres der beherrschten 
         Gesellschaft enden, verlängert sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: -2-

die Mindestvertragsdauer nach Satz 1 
         bis zum Ablauf dieses 
         Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt 
         sich danach auf unbestimmte Zeit 
         fort, sofern er nicht unter 
         Beachtung der vorstehenden 
         Mindestvertragsdauer mit einer Frist 
         von einem Monat schriftlich 
         gekündigt wird. 
     (3) Darüber hinaus kann der Vertrag bei 
         Vorliegen eines wichtigen Grundes 
         ohne Einhaltung einer 
         Kündigungsfrist schriftlich 
         gekündigt werden. Ein wichtiger 
         Grund liegt insbesondere auch dann 
         vor, wenn die herrschende 
         Gesellschaft nicht mehr mit der 
         Mehrheit der Stimmrechte an der 
         beherrschten Gesellschaft beteiligt 
         ist, die herrschende Gesellschaft 
         die Anteile an der beherrschten 
         Gesellschaft veräußert oder 
         einbringt, die herrschende 
         Gesellschaft oder die beherrschte 
         Gesellschaft verschmolzen, gespalten 
         oder liquidiert wird oder an der 
         beherrschten Gesellschaft im Sinne 
         des § 307 AktG erstmals ein 
         außenstehender Gesellschafter 
         beteiligt wird. 
 
         _§ 5 Schlussbestimmungen_ 
     Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen 
     dieses Vertrages unwirksam oder 
     undurchführbar sein oder werden oder dieser 
     Vertrag eine oder mehrere Regelungslücken 
     enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit 
     der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
     nicht berührt. Statt der unwirksamen oder 
     undurchführbaren Bestimmung soll eine 
     Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen 
     Ergebnis der unwirksamen oder 
     undurchführbaren Bestimmung in zulässiger 
     Weise am nächsten kommt. Statt der 
     lückenhaften Regelung soll eine Regelung 
     gelten, die von den Parteien im Hinblick 
     auf ihre wirtschaftliche Absicht getroffen 
     worden wäre, wenn sie die Regelungslücke 
     erkannt hätten. Bei der Auslegung einzelner 
     Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
     Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG in ihrer 
     jeweils geltenden Fassung bzw. 
     gegebenenfalls die entsprechenden 
     Nachfolgeregelungen zu beachten." 
 
    Da die GEA Internal Services GmbH eine unmittelbare 
    hundertprozentige Tochtergesellschaft der GEA Group 
    Aktiengesellschaft ist, sieht der Beherrschungs- 
    und Gewinnabführungsvertrag weder einen Ausgleich 
    gemäß § 304 AktG noch eine Verpflichtung zur 
    Abfindung gemäß § 305 AktG vor. Aus dem 
    gleichen Grund war auch eine Prüfung des Vertrags 
    durch einen sachverständigen Prüfer nach § 293b 
    Abs. 1 AktG nicht erforderlich. 
 
    Ab Einberufung der Hauptversammlung sind über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    _gea.com/hv_ 
 
    die folgenden Unterlagen zugänglich: 
 
    - der Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag, 
    - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
      GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA 
      Internal Services GmbH für die letzten 
      drei Geschäftsjahre (soweit vorhanden) 
      sowie 
    - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
      GEA Group Aktiengesellschaft und der 
      Geschäftsführung der GEA Internal Services 
      GmbH nach § 293a AktG. 
 
    Diese Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein. 
7.  *Änderungen der Satzung* 
 
    Unter diesem Tagesordnungspunkt werden der 
    Hauptversammlung einzelne Satzungsänderungen 
    vorgeschlagen, die die Abhaltung der 
    Hauptversammlung sowie die Einberufung und 
    Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen betreffen. 
 
    a) *Änderung von § 17 der Satzung zur 
       Anpassung an das ARUG II* 
 
       Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme 
       an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
       des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis 
       werden durch das Gesetz zur Umsetzung der 
       zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
       II) geändert. Bei Inhaberaktien 
       börsennotierter Gesellschaften soll nach 
       dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
       zukünftig für die Teilnahme an der 
       Hauptversammlung oder die Ausübung des 
       Stimmrechts der Nachweis des 
       Letztintermediärs gemäß dem neu 
       eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
       Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der 
       Gesellschaft ist - entsprechend den 
       Vorgaben der derzeit noch anwendbaren 
       Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG - zur 
       Teilnahme an der Hauptversammlung ein in 
       Textform und in deutscher oder englischer 
       Sprache erstellter Nachweis des 
       Anteilsbesitzes durch das depotführende 
       Kreditinstitut oder 
       Finanzdienstleistungsinstitut 
       erforderlich. 
 
       Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in 
       Kraft getreten. Die Änderungen des § 
       123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu 
       vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 
       3. September 2020 und erstmals auf 
       Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 
       3. September 2020 einberufen werden. 
 
       Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches 
       Abweichen der Regelungen zu diesem 
       Nachweis für die Teilnahme an der 
       Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
       Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
       Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
       die Anpassung der Satzung beschlossen 
       werden. Der Vorstand soll durch 
       entsprechende Anmeldung zum 
       Handelsregister sicherstellen, dass die 
       Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
       2020 wirksam wird. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor zu beschließen: 
 
       § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
       neugefasst: 
 
        "(2) Die Aktionäre müssen außerdem 
        ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
        Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein 
        Nachweis des Anteilsbesitzes in 
        Textform durch den Letztintermediär 
        gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
        ausreichend. Der Nachweis hat sich auf 
        den Beginn des 21. Tages vor der 
        Hauptversammlung zu beziehen und muss 
        der Gesellschaft unter der in der 
        Einberufung hierfür mitgeteilten 
        Adresse mindestens sechs Tage vor der 
        Hauptversammlung zugehen. In der 
        Einberufung kann eine kürzere, in Tagen 
        zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
        Der Tag der Hauptversammlung und der 
        Tag des Zugangs sind nicht 
        mitzurechnen." 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderung von § 17 Abs. 2 der Satzung 
       erst nach dem 3. September 2020 zur 
       Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden. 
 
       Derzeit lautet § 17 Abs. 2 der Satzung wie 
       folgt: 
 
        "(2) Die Aktionäre müssen außerdem 
        ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist 
        ein in Textform erstellter Nachweis 
        ihres Anteilsbesitzes durch das 
        depotführende Kreditinstitut oder 
        Finanzdienstleistungsinstitut 
        ausreichend. Der Nachweis muss in 
        deutscher oder englischer Sprache 
        erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den 
        Beginn des 21. Tages vor der 
        Hauptversammlung zu beziehen und muss 
        der Gesellschaft unter der in der 
        Einberufung hierfür mitgeteilten 
        Adresse mindestens sechs Tage vor der 
        Hauptversammlung zugehen. In der 
        Einberufung kann eine kürzere, in Tagen 
        zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
        Der Tag der Hauptversammlung und der 
        Tag des Zugangs sind nicht 
        mitzurechnen." 
    b) *Ergänzung von § 17 der Satzung zur 
       Ermöglichung der Teilnahme an der 
       Hauptversammlung im Wege der 
       elektronischen Kommunikation* 
 
       Nach dem Aktiengesetz besteht auch die 
       Möglichkeit, bei der Abhaltung der 
       Hauptversammlung Wege der elektronischen 
       Kommunikation zu nutzen. Hiervon hat die 
       Gesellschaft bislang keinen Gebrauch 
       gemacht. Um in dieser Hinsicht zukünftig 
       flexibler agieren zu können, soll im Zuge 
       der unter lit. a) vorgeschlagenen 
       Neufassung des § 17 der Satzung auch eine 
       entsprechende Ermächtigung in die Satzung 
       der Gesellschaft aufgenommen werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor zu beschließen: 
 
       § 17 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       3 ergänzt: 
 
        "(3) Der Vorstand kann vorsehen und 
        Bestimmungen zum Verfahren festlegen, 
        dass die Aktionäre an der 
        Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit 
        an deren Ort und ohne einen 
        Bevollmächtigten teilnehmen und 
        sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
        ganz oder teilweise im Wege 
        elektronischer Kommunikation ausüben." 
    c) *Änderung der Satzung im Hinblick auf 
       die Einberufung und Abhaltung von 
       Aufsichtsratssitzungen* 
 
       § 13 der Satzung der Gesellschaft enthält 
       in den Absätzen 1 und 3 Vorgaben zur 
       Einberufung und Abhaltung der Sitzungen 
       des Aufsichtsrats. Diese überschneiden 
       sich teilweise mit den Bestimmungen in der 
       Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und 
       müssen nicht notwendigerweise in der 
       Satzung enthalten sein. Um dem 
       Aufsichtsrat im Hinblick auf die Regelung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: -3-

der Einberufungsmodalitäten in der 
       Geschäftsordnung größere Flexibilität 
       einzuräumen, sollen beide Bestimmungen der 
       Satzung ersatzlos gestrichen werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor zu beschließen: 
 
       § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 der Satzung 
       werden aufgehoben. Absatz 2 wird zu Absatz 
       1 und die Absätze 4 bis 7 werden zu 
       Absätzen 2 bis 5. 
 
       Derzeit lauten § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 
       der Satzung wie folgt: 
 
        "(1) Aufsichtsratssitzungen werden von 
        dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer 
        Frist von zwei Wochen einberufen; die 
        Vorschrift des § 110 Abs. 1 AktG bleibt 
        unberührt. In dringenden Fällen oder 
        mit Zustimmung aller 
        Aufsichtsratsmitglieder kann die 
        Einberufungsfrist abgekürzt werden. Mit 
        der Einladung sind die einzelnen Punkte 
        der Tagesordnung so genau anzugeben, 
        dass verhinderte 
        Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme 
        schriftlich oder in Textform abgeben 
        können." 
        "(3) Beschlüsse sollen nur zu solchen 
        Tagesordnungspunkten gefasst werden, 
        die entsprechend Abs. (1) in der 
        Einladung angekündigt worden sind. Ist 
        ein Tagesordnungspunkt nicht 
        entsprechend Abs. (1) angekündigt 
        worden, so darf darüber nur beschlossen 
        werden, wenn kein Mitglied 
        widerspricht. Abwesenden 
        Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem 
        solchen Falle Gelegenheit zu geben, 
        binnen einer vom Vorsitzenden 
        festzusetzenden angemessenen Frist der 
        Beschlussfassung nachträglich zu 
        widersprechen; der Beschluss wird erst 
        wirksam, wenn keines der abwesenden 
        Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der 
        Frist widerspricht." 
8.  *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II mit 
    der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    und entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der 
    Satzung* 
 
    Der Vorstand ist derzeit nach § 4 Abs. 4 der 
    Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um 
    bis zu EUR 130.000.000,00 (entspricht knapp 25 % 
    des derzeit bestehenden Grundkapitals) durch 
    Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen bis zum 15. April 2020 zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital II). Da diese Ermächtigung in 
    Kürze (noch vor der diesjährigen Hauptversammlung 
    der Gesellschaft) ausläuft, soll unter 
    Tagesordnungspunkt 8 ein neues genehmigtes Kapital 
    geschaffen werden. 
 
    Bei Ausnutzung dieses neuen genehmigten Kapitals 
    soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
    eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand 
    ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das 
    Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats auszuschließen. Zur Ausgabe von 
    Aktien gegen Sacheinlagen darf das neue Genehmigte 
    Kapital II nur in einem Umfang von bis zu maximal 
    10 % des aktuell bestehenden Grundkapitals 
    ausgenutzt werden. Zudem ist eine Anrechnung von 
    Aktien, die aufgrund anderer dem Vorstand erteilter 
    Ermächtigungen während der Laufzeit der 
    Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    ausgegeben oder veräußert werden, vorgesehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Schaffung eines neuen Genehmigten 
       Kapitals II* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. 
       April 2025 das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu EUR 130.000.000,00 
       durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital II) und dabei 
       gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung einen 
       vom Gesetz abweichenden Beginn der 
       Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Die 
       Ermächtigung kann ganz oder teilweise, 
       einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das 
       gesetzliche Bezugsrecht kann den 
       Aktionären auch in der Weise eingeräumt 
       werden, dass die neuen Aktien von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
       insbesondere zum Zwecke von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder des 
       Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen, 
       auszuschließen. 
 
       Zudem wird der Vorstand ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, wenn die neuen Aktien 
       an Personen ausgegeben werden sollen, die 
       in einem Arbeitsverhältnis mit der GEA 
       Group Aktiengesellschaft oder einer ihrer 
       Konzerngesellschaften stehen. Die neuen 
       Aktien können in diesem Fall auch über ein 
       Kreditinstitut oder ein anderes, die 
       Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG erfüllendes Unternehmen ausgegeben 
       werden. 
 
       Des Weiteren wird der Vorstand ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung 
       einer sogenannten Aktiendividende (_scrip 
       dividend_) auszuschließen, bei der 
       den Aktionären angeboten wird, ihren 
       Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
       teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung 
       neuer Aktien in die Gesellschaft 
       einzulegen. 
 
       Schließlich wird der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen, soweit es 
       erforderlich ist, (i) um Spitzenbeträge 
       auszugleichen und (ii) um den Gläubigern 
       der von der GEA Group Aktiengesellschaft 
       oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
       ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
       in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
       nach Ausübung ihres Wandlungs- oder 
       Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
       Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. 
 
       Der anteilige Betrag am Grundkapital, der 
       auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden, darf insgesamt 10 % des im 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
       der Gesellschaft nicht übersteigen 
       (ausgenommen die Ausgabe unter 
       Bezugsrechtsausschluss für 
       Spitzenbeträge). Auf diese Grenze sind 
       anzurechnen (i) Aktien, die aufgrund 
       anderer dem Vorstand erteilter 
       Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben oder 
       veräußert werden, sowie (ii) Aktien, 
       die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. -pflichten auszugeben 
       sind, sofern die Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben werden. Diese Anrechnungen 
       entfallen, und das ursprüngliche 
       Ermächtigungsvolumen steht wieder zur 
       Verfügung, sobald eine nachfolgende 
       Hauptversammlung den Vorstand neuerlich 
       zur Ausgabe oder Veräußerung von 
       Aktien oder von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       -pflichten unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus dem 
       Genehmigten Kapital II sowie die 
       Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
    b) *Satzungsänderung* 
 
       § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
        "Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
        29. April 2025 das Grundkapital der 
        Gesellschaft um bis zu EUR 
        130.000.000,00 durch Ausgabe neuer 
        Stückaktien gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital II) und dabei gemäß § 5 
        Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz 
        abweichenden Beginn der 
        Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Die 
        Ermächtigung kann ganz oder teilweise, 
        einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. 
        Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. 
        Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
        Aktionären auch in der Weise eingeräumt 
        werden, dass die neuen Aktien von einem 
        oder mehreren Kreditinstituten mit der 
        Verpflichtung übernommen werden, sie 
        den Aktionären zum Bezug anzubieten 
        (mittelbares Bezugsrecht). 
        Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre bei 
        Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
        insbesondere zum Zwecke von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: -4-

Unternehmenszusammenschlüssen oder des 
        Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen, 
        auszuschließen. 
        Zudem ist der Vorstand ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszuschließen, wenn die neuen 
        Aktien an Personen ausgegeben werden 
        sollen, die in einem Arbeitsverhältnis 
        mit der GEA Group Aktiengesellschaft 
        oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
        stehen. Die neuen Aktien können in 
        diesem Fall auch über ein 
        Kreditinstitut oder ein anderes, die 
        Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
        AktG erfüllendes Unternehmen ausgegeben 
        werden. 
        Des Weiteren ist der Vorstand 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre zur Durchführung einer 
        sogenannten Aktiendividende (_scrip 
        dividend_) auszuschließen, bei der 
        den Aktionären angeboten wird, ihren 
        Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
        teilweise) als Sacheinlage gegen 
        Gewährung neuer Aktien in die 
        Gesellschaft einzulegen. 
        Schließlich ist der Vorstand 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszuschließen, soweit 
        es erforderlich ist, (i) um 
        Spitzenbeträge auszugleichen und (ii) 
        um den Gläubigern der von der GEA Group 
        Aktiengesellschaft oder einer ihrer 
        Konzerngesellschaften ausgegebenen 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. -pflichten ein 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Wandlungs- oder 
        Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
        Wandlungs- oder Optionspflicht 
        zustünde. 
        Der anteilige Betrag am Grundkapital, 
        der auf Aktien entfällt, die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre ausgegeben werden, darf 
        insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der 
        Beschlussfassung der Hauptversammlung 
        bestehenden Grundkapitals der 
        Gesellschaft nicht übersteigen 
        (ausgenommen die Ausgabe unter 
        Bezugsrechtsausschluss für 
        Spitzenbeträge). Auf diese Grenze sind 
        anzurechnen (i) Aktien, die aufgrund 
        anderer dem Vorstand erteilter 
        Ermächtigungen während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben oder 
        veräußert werden, sowie (ii) 
        Aktien, die zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. -pflichten 
        auszugeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
        werden. Diese Anrechnungen entfallen, 
        und das ursprüngliche 
        Ermächtigungsvolumen steht wieder zur 
        Verfügung, sobald eine nachfolgende 
        Hauptversammlung den Vorstand neuerlich 
        zur Ausgabe oder Veräußerung von 
        Aktien oder von Schuldverschreibungen 
        mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
        -pflichten unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt. 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die 
        weiteren Einzelheiten der 
        Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
        Kapital II sowie die Bedingungen der 
        Aktienausgabe festzulegen." 
9.  *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals III mit 
    der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    und entsprechende Änderung von § 4 Abs. 5 der 
    Satzung* 
 
    Der Vorstand ist derzeit nach § 4 Abs. 5 der 
    Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um 
    bis zu EUR 52.000.000,00 (entspricht knapp 10 % des 
    derzeit bestehenden Grundkapitals) durch Ausgabe 
    neuer Stückaktien gegen Bareinlagen bis zum 15. 
    April 2020 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III). Da 
    diese Ermächtigung in Kürze (noch vor der 
    diesjährigen Hauptversammlung der Gesellschaft) 
    ausläuft, soll unter Tagesordnungspunkt 9 ein neues 
    genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
    Das Genehmigte Kapital III kann - anders als das 
    Genehmigte Kapital II - nur gegen Bareinlagen 
    ausgenutzt werden und sieht die Möglichkeit des 
    sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 
    gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vor. Die 
    Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
    Genehmigten Kapital III unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ist schon kraft Gesetzes auf 10 % des 
    bestehenden Grundkapitals beschränkt. Auch hier ist 
    aber eine Anrechnung von Aktien, die aufgrund 
    anderer dem Vorstand erteilter Ermächtigungen 
    während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
    veräußert werden, vorgesehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       III* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 29. April 2025 das 
       Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
       52.000.000,00 durch Ausgabe neuer 
       Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital III) und dabei 
       gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung einen vom 
       Gesetz abweichenden Beginn der 
       Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Die 
       Ermächtigung kann ganz oder teilweise, 
       einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. Den 
       Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das 
       gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären 
       auch in der Weise eingeräumt werden, dass 
       die neuen Aktien von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen, wenn der 
       Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
       Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der 
       Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
       wesentlich unterschreitet. Im Rahmen dieses 
       Ausschlusses des Bezugsrechts dürfen die 
       auszugebenden Aktien gemäß §§ 203 Abs. 
       1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 10 % des 
       Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
       überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung (Höchstgrenze). 
       Die Höchstgrenze vermindert sich um den 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
       eigene Aktien der Gesellschaft entfällt, die 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals III unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 
       Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       veräußert werden. Die Höchstgrenze 
       vermindert sich ferner um den anteiligen 
       Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen 
       Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. -pflichten auszugeben 
       sind, die von der GEA Group 
       Aktiengesellschaft oder einer ihrer 
       Konzerngesellschaften während der Laufzeit 
       des Genehmigten Kapitals III unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts in 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
       Des Weiteren wird der Vorstand ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, soweit es erforderlich 
       ist, (i) um Spitzenbeträge auszugleichen und 
       (ii) um den Gläubigern der von der GEA Group 
       Aktiengesellschaft oder einer ihrer 
       Konzerngesellschaften ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. -pflichten ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
       einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
       ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
       nach Erfüllung einer Wandlungs- oder 
       Optionspflicht zustünde. 
 
       Der anteilige Betrag am Grundkapital, der 
       auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden, darf insgesamt 10 % des im Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       nicht übersteigen (ausgenommen die Ausgabe 
       unter Bezugsrechtsausschluss für 
       Spitzenbeträge). Auf diese Grenze sind 
       anzurechnen (i) Aktien, die aufgrund anderer 
       dem Vorstand erteilter Ermächtigungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
       oder veräußert werden, sowie (ii) 
       Aktien, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. -pflichten auszugeben 
       sind, sofern die Schuldverschreibungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: -5-

während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
       werden. Diese Anrechnungen entfallen, und 
       das ursprüngliche Ermächtigungsvolumen steht 
       wieder zur Verfügung, sobald eine 
       nachfolgende Hauptversammlung den Vorstand 
       neuerlich zur Ausgabe oder Veräußerung 
       von Aktien oder von Schuldverschreibungen 
       mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       -pflichten unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       der Aktionäre ermächtigt. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus dem 
       Genehmigten Kapital III sowie die 
       Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
    b) *Satzungsänderung* 
 
       § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
        "Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
        29. April 2025 das Grundkapital der 
        Gesellschaft um bis zu EUR 
        52.000.000,00 durch Ausgabe neuer 
        Stückaktien gegen Bareinlagen zu 
        erhöhen (Genehmigtes Kapital III) und 
        dabei gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung 
        einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
        der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Die 
        Ermächtigung kann ganz oder teilweise, 
        einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. 
        Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. 
        Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
        Aktionären auch in der Weise eingeräumt 
        werden, dass die neuen Aktien von einem 
        oder mehreren Kreditinstituten mit der 
        Verpflichtung übernommen werden, sie 
        den Aktionären zum Bezug anzubieten 
        (mittelbares Bezugsrecht). 
        Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszuschließen, wenn der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft 
        gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der 
        Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
        wesentlich unterschreitet. Im Rahmen 
        dieses Ausschlusses des Bezugsrechts 
        dürfen die auszugebenden Aktien 
        gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG 10 % des Grundkapitals der 
        Gesellschaft nicht überschreiten, und 
        zwar weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung 
        (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze 
        vermindert sich um den anteiligen 
        Betrag des Grundkapitals, der auf 
        eigene Aktien der Gesellschaft 
        entfällt, die während der Laufzeit des 
        Genehmigten Kapitals III unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
        Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        veräußert werden. Die Höchstgrenze 
        vermindert sich ferner um den 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
        der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
        zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
        mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
        -pflichten auszugeben sind, die von der 
        GEA Group Aktiengesellschaft oder einer 
        ihrer Konzerngesellschaften während der 
        Laufzeit des Genehmigten Kapitals III 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
        entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
        Des Weiteren ist der Vorstand 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszuschließen, soweit 
        es erforderlich ist, (i) um 
        Spitzenbeträge auszugleichen und (ii) 
        um den Gläubigern der von der GEA Group 
        Aktiengesellschaft oder einer ihrer 
        Konzerngesellschaften ausgegebenen 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. -pflichten ein 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Wandlungs- oder 
        Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
        Wandlungs- oder Optionspflicht 
        zustünde. 
        Der anteilige Betrag am Grundkapital, 
        der auf Aktien entfällt, die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre ausgegeben werden, darf 
        insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der 
        Beschlussfassung der Hauptversammlung 
        bestehenden Grundkapitals der 
        Gesellschaft nicht übersteigen 
        (ausgenommen die Ausgabe unter 
        Bezugsrechtsausschluss für 
        Spitzenbeträge). Auf diese Grenze sind 
        anzurechnen (i) Aktien, die aufgrund 
        anderer dem Vorstand erteilter 
        Ermächtigungen während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben oder 
        veräußert werden, sowie (ii) 
        Aktien, die zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. -pflichten 
        auszugeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
        werden. Diese Anrechnungen entfallen, 
        und das ursprüngliche 
        Ermächtigungsvolumen steht wieder zur 
        Verfügung, sobald eine nachfolgende 
        Hauptversammlung den Vorstand neuerlich 
        zur Ausgabe oder Veräußerung von 
        Aktien oder von Schuldverschreibungen 
        mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
        -pflichten unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt. 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die 
        weiteren Einzelheiten der 
        Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
        Kapital III sowie die Bedingungen der 
        Aktienausgabe festzulegen." 
10. *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
    Optionsanleihen, Genussrechten oder 
    Gewinnschuldverschreibungen mit der Ermächtigung 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung von 
    bedingtem Kapital (unter gleichzeitiger Aufhebung 
    des bestehenden bedingten Kapitals) und 
    entsprechende Änderung von § 4 Abs. 6 der 
    Satzung* 
 
    Auf der Grundlage des Beschlusses der 
    Hauptversammlung vom 16. April 2015 zu 
    Tagesordnungspunkt 8 ist der Vorstand derzeit 
    ermächtigt, bis zum 15. April 2020 einmalig oder 
    mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- oder 
    Optionsanleihen, Genussrechte oder 
    Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination 
    dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu 
    EUR 750.000.000,00 auszugeben und den Inhabern 
    solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
    Optionsrechte bzw. -pflichten für Stückaktien der 
    Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
    51.903.633,82 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Zur 
    Bedienung solcher Schuldverschreibungen besteht ein 
    entsprechendes bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 
    2015 in § 4 Abs. 6 der Satzung). Da die bestehende 
    Ermächtigung in Kürze (noch vor der diesjährigen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft) ausläuft, soll 
    sie erneuert werden. Das Bedingte Kapital 2015 kann 
    aufgehoben werden, da von der bestehenden 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
    kein Gebrauch gemacht wurde. 
 
    Die auf der Grundlage der nachfolgend 
    vorgeschlagenen Ermächtigung auszugebenden Options- 
    oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
    Gewinnschuldverschreibungen sollen in bestimmten 
    Grenzen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    ausgegeben werden können. Die vorgesehene 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach § 
    221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf 
    sich schon kraft Gesetzes nur auf einen anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals beziehen, der insgesamt 10 
    % des Grundkapitals nicht übersteigt. Auch hier ist 
    aber eine Anrechnung von Aktien, die aufgrund 
    anderer dem Vorstand erteilter Ermächtigungen 
    während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
    veräußert werden, vorgesehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zur Begebung von Wandel- 
       oder Optionsanleihen, Genussrechten oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer 
       Kombination dieser Instrumente) mit der 
       Ermächtigung zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts* 
    aa) Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag 
        und Aktienzahl 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 
        29. April 2025 einmalig oder mehrmals 
        auf den Inhaber oder Namen lautende 
        Wandel- oder Optionsanleihen, 
        Genussrechte oder 
        Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
        Kombination dieser Instrumente (zusammen 
        "Schuldverschreibungen") im 
        Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
        750.000.000,00 auszugeben und den 
        Inhabern solcher Schuldverschreibungen 
        Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
        -pflichten für Aktien der Gesellschaft 
        mit einem anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
        52.000.000,00 nach näherer Maßgabe 
        der Anleihebedingungen zu gewähren bzw. 
        aufzuerlegen. 
 
        Die Schuldverschreibungen können 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

außer in Euro auch - unter 
        Begrenzung auf den entsprechenden 
        Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
        Währung eines OECD-Landes begeben 
        werden. 
 
        Die Schuldverschreibungen können auch 
        durch eine Konzerngesellschaft der GEA 
        Group Aktiengesellschaft im Sinne von § 
        18 AktG ausgegeben werden. Für diesen 
        Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
        Gesellschaft die Garantie für die 
        Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
        den Inhabern von Schuldverschreibungen 
        Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
        -pflichten auf Aktien der GEA Group 
        Aktiengesellschaft zu gewähren bzw. 
        aufzuerlegen. 
    bb) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
        Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht auf die 
        Schuldverschreibungen zu. Das 
        gesetzliche Bezugsrecht kann den 
        Aktionären auch in der Weise eingeräumt 
        werden, dass die Schuldverschreibungen 
        von einem Kreditinstitut oder einem 
        Konsortium von Kreditinstituten mit der 
        Verpflichtung übernommen werden, sie den 
        Aktionären zum Bezug anzubieten 
        (mittelbares Bezugsrecht). Werden 
        Schuldverschreibungen von einer 
        Konzerngesellschaft der GEA Group 
        Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 
        AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft 
        die Gewährung des gesetzlichen 
        Bezugsrechts für die Aktionäre der GEA 
        Group Aktiengesellschaft entsprechend 
        sicherzustellen. 
 
        Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats 
        Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszunehmen und das 
        Bezugsrecht auch insoweit 
        auszuschließen, wie es erforderlich 
        ist, um den Gläubigern von bereits zuvor 
        begebenen Schuldverschreibungen mit 
        Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
        -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
        einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
        der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
        bei Erfüllung der Wandlungs- oder 
        Optionspflicht als Aktionär zustehen 
        würde. 
 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre auf 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. -pflichten 
        auszuschließen, sofern der Vorstand 
        nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
        Auffassung gelangt, dass der 
        Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
        ihren nach anerkannten, insbesondere 
        finanzmathematischen Methoden 
        ermittelten theoretischen Marktwert 
        nicht wesentlich unterschreitet. Werden 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf 
        diese Weise in entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben, 
        darf der auf die zur Bedienung der 
        Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei 
        Erfüllung der Wandlungs- oder 
        Optionspflicht auszugebenden Aktien 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals insgesamt 10 % des 
        Grundkapitals nicht überschreiten, und 
        zwar weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
        10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die 
        während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre in unmittelbarer oder 
        entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
        veräußert werden. 
 
        Der Vorstand ist schließlich 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre auf Schuldverschreibungen mit 
        Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
        -pflichten auszuschließen, soweit 
        sie gegen Sachleistung (insbesondere zum 
        Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen 
        oder des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen) ausgegeben 
        werden, sofern der Wert der Sachleistung 
        in einem angemessenen Verhältnis zu dem 
        nach anerkannten, insbesondere 
        finanzmathematischen Methoden 
        ermittelten theoretischen Marktwert der 
        Schuldverschreibungen steht. 
 
        Der anteilige Betrag am Grundkapital, 
        der auf Aktien entfällt, die zur 
        Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
        Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
        -pflichten auszugeben sind, die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre ausgegeben werden, darf 
        insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der 
        Beschlussfassung der Hauptversammlung 
        bestehenden Grundkapitals der 
        Gesellschaft nicht übersteigen 
        (ausgenommen die Ausgabe unter 
        Bezugsrechtsausschluss für 
        Spitzenbeträge), und zwar auch unter 
        Anrechnung von Aktien, die aufgrund 
        anderer dem Vorstand erteilter 
        Ermächtigungen während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts ausgegeben oder 
        veräußert werden. Diese 
        Anrechnungen entfallen, und das 
        ursprüngliche Ermächtigungsvolumen steht 
        wieder zur Verfügung, sobald eine 
        nachfolgende Hauptversammlung den 
        Vorstand neuerlich zur Ausgabe oder 
        Veräußerung von Aktien unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre ermächtigt. 
 
        Soweit Genussrechte oder 
        Gewinnschuldverschreibungen ohne 
        Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
        -pflichten ausgegeben werden, wird der 
        Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
        Aktionäre mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats insgesamt 
        auszuschließen, wenn diese 
        Genussrechte oder 
        Gewinnschuldverschreibungen 
        obligationsähnlich ausgestaltet sind, 
        d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
        Gesellschaft begründen, keine 
        Beteiligung am Liquidationserlös 
        gewähren und die Höhe der Verzinsung 
        nicht auf Grundlage der Höhe des 
        Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
        oder der Dividende berechnet wird. 
        Außerdem müssen in diesem Fall die 
        Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
        Genussrechte oder 
        Gewinnschuldverschreibungen den zum 
        Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
        Marktkonditionen entsprechen. 
    cc) Wandlungs- und Optionsrechte sowie 
        Wandlungs- und Optionspflichten 
 
        Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen 
        erhalten die Inhaber das unentziehbare 
        Recht, ihre Schuldverschreibungen 
        gemäß den vom Vorstand festgelegten 
        Wandelanleihebedingungen in auf den 
        Inhaber lautende Stückaktien der GEA 
        Group Aktiengesellschaft zu wandeln. Das 
        Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
        Division des Nennbetrags oder des unter 
        dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
        einer Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Aktie der Gesellschaft und kann auf eine 
        volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
        ferner kann eine in bar zu leistende 
        Zuzahlung und die Zusammenlegung oder 
        ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
        Spitzen festgesetzt werden. Die 
        Anleihebedingungen können auch ein 
        variables Umtauschverhältnis vorsehen. 
        Entsprechendes gilt, wenn sich das 
        Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder 
        eine Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
        Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen 
        werden jeder Teilschuldverschreibung ein 
        oder mehrere Optionsscheine beigefügt, 
        die den Inhaber nach näherer 
        Maßgabe der vom Vorstand 
        festzulegenden Optionsbedingungen zum 
        Bezug von auf den Inhaber lautenden 
        Stückaktien der GEA Group 
        Aktiengesellschaft berechtigen. Soweit 
        sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
        vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
        nach Maßgabe der 
        Anleihebedingungen, ggf. gegen 
        Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
        aufaddiert werden können. Entsprechendes 
        gilt, wenn Optionsscheine einem 
        Genussrecht oder einer 
        Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
        werden. 
 
        Die Bedingungen der 
        Schuldverschreibungen können auch eine 
        Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende 
        der Laufzeit (oder zu einem früheren 
        Zeitpunkt) oder das Recht der 
        Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit 
        der mit einem Wandlungs- oder 
        Optionsrecht verbundenen 
        Schuldverschreibungen (dies umfasst auch 
        eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
        Inhabern der Schuldverschreibung ganz 
        oder teilweise anstelle der Zahlung des 
        fälligen Geldbetrags Aktien der 
        Gesellschaft zu gewähren. In diesem Fall 
        kann die Gesellschaft in den 
        Anleihebedingungen berechtigt werden, 
        eine etwaige Differenz zwischen dem 
        Nennbetrag der Schuldverschreibungen und 
        dem Produkt aus dem Umtauschverhältnis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

In unserem kostenlosen Spezialreport erfahren Sie, welche 3 Unternehmen jetzt im Zentrum dieser energiepolitischen Neuausrichtung stehen, und wer vom kommenden Boom der Nuklearindustrie besonders profitieren könnte.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche Aktien besonders von der Energiewende in den USA profitieren dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.