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DGAP-HV: Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Renk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 30.04.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-03-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
RENK Aktiengesellschaft Augsburg
ISIN: DE0007850000, DE000A254278
WKN: 785000, A25427

Einladung zur 117. ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
am 30. April 2020 in Augsburg 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie 
hiermit ein zur *117. ordentlichen Hauptversammlung der 
RENK Aktiengesellschaft* 
*am Donnerstag, dem 30. April 2020, 10:00 Uhr* 
im Kongress am Park Augsburg, 
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg. 
 
*Tagesordnung* 
 
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 117. 
ordentliche Hauptversammlung der RENK 
Aktiengesellschaft am Donnerstag, dem 30. April 2020: 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der RENK Aktiengesellschaft sowie des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31.12.2019, des Lageberichts der RENK 
   Aktiengesellschaft und des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2019 einschließlich des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des Corporate Governance 
   Berichts zum Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen enthalten auch den 
   Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a 
   Abs. 1 HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4 
   HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter 
 
   www.renk-ag.com 
 
   zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
   Unterlagen erteilt. Zudem werden diese 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein und näher erläutert werden. Zum 
   Tagesordnungspunkt 1 ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen am 6. März 2020 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns der RENK 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss weist für 
   das Geschäftsjahr 2019 einen Bilanzgewinn von 
   EUR 33.697.820,20 aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: 
 
   * Ausschüttung einer  EUR 2,20 je 
     Dividende an die        Stückaktie; 
     Aktionäre von 
     bei 6.800.097       EUR 14.960.213,40 
     dividendenberechtig 
     ten Stückaktien = 
   * Vortrag auf neue    EUR 18.737.606,80 
     Rechnung 
 
   Die zum Zeitpunkt des 
   Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der 
   Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen 
   Aktien sind gemäß § 71 b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Die Dividende soll am Mittwoch, dem 6. Mai 
   2020, ausgezahlt werden. 
3. *Entlastung des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
4. *Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung von 
   § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung (Anpassung 
   an das Aktiengesetz in der Fassung des 
   Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetzes 
   II)* 
 
   Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung sind zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung nur 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   angemeldet haben. Die Berechtigung zur 
   Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionäre 
   darüber hinaus nachzuweisen (§ 15 Absatz 2 
   Satz 1 der Satzung). Hierzu ist gemäß § 
   15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung ein Nachweis 
   über den Anteilsbesitz durch das befugte 
   depotführende Institut ausreichend. 
 
   Die § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung 
   zugrundeliegende Regelung des Aktiengesetzes 
   (§123 Absatz 4 Aktiengesetz) wurde durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für 
   Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 
   2020 einberufen werden, teilweise geändert. 
   Insbesondere verweist §123 Absatz 4 
   Aktiengesetz auf den neu eingeführten § 67c 
   Absatz 3 Aktiengesetz. Dies hat zur Folge, 
   dass der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur 
   Ausübung des Stimmrechts nicht mehr durch das 
   'depotführende Institut", sondern den 
   sogenannten 'Letztintermediär" zu erbringen 
   ist. 
 
   Vor diesem Hintergrund soll § 15 Absatz 2 
   Satz 2 der Satzung entsprechend angepasst 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   'Die Vorlage eines Nachweises über den 
   Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 
   Aktiengesetz ist ausreichend.' 
 
   Der Vorstand wird die beschlossene 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
   2020 zur Eintragung ins Handelsregister 
   anmelden. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Nürnberg, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist 
   ein nach Art. 16 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und 
   zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren 
   vorangegangen. 
 
   Im Anschluss daran hat der Prüfungssauschuss 
   dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, 
   und die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München für 
   das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen 
   und eine begründete Präferenz für die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Nürnberg, mitgeteilt. 
 
   Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende 
   Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 
7.000.000 Stückaktien, bei denen es sich um Stammaktien 
handelt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede 
Stückaktie gewährt eine Stimme. 199.903 Stückaktien 
werden von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Einberufung als eigene Aktien gehalten und sind deshalb 
nicht stimmberechtigt. Hieraus stehen der Gesellschaft 
keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung 6.800.097 Stück. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15 
der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis 
spätestens zum Ablauf des 23. April 2020 (24:00 Uhr 
MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren 
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom 
depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den 
Beginn des 9. April 2020 (0:00 Uhr MESZ) 
(Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des 
Stimmrechts erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich - 
neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - 
ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies 
bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, weder an der 
Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in 
der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat 
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei 
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des 
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft 
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der 
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und 
müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Wie die 

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March 20, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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