DGAP-News: Renk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 30.04.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-03-20 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
RENK Aktiengesellschaft Augsburg
ISIN: DE0007850000, DE000A254278
WKN: 785000, A25427
Einladung zur 117. ordentlichen
Hauptversammlung unserer Gesellschaft
am 30. April 2020 in Augsburg
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie
hiermit ein zur *117. ordentlichen Hauptversammlung der
RENK Aktiengesellschaft*
*am Donnerstag, dem 30. April 2020, 10:00 Uhr*
im Kongress am Park Augsburg,
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg.
*Tagesordnung*
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 117.
ordentliche Hauptversammlung der RENK
Aktiengesellschaft am Donnerstag, dem 30. April 2020:
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der RENK Aktiengesellschaft sowie des
gebilligten Konzernabschlusses zum
31.12.2019, des Lageberichts der RENK
Aktiengesellschaft und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2019 einschließlich des Berichts des
Aufsichtsrats und des Corporate Governance
Berichts zum Geschäftsjahr 2019*
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen enthalten auch den
Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht
zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a
Abs. 1 HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4
HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter
www.renk-ag.com
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
Unterlagen erteilt. Zudem werden diese
Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich
sein und näher erläutert werden. Zum
Tagesordnungspunkt 1 ist keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahres- und Konzernabschluss gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen am 6. März 2020
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns der RENK
Aktiengesellschaft*
Der festgestellte Jahresabschluss weist für
das Geschäftsjahr 2019 einen Bilanzgewinn von
EUR 33.697.820,20 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:
* Ausschüttung einer EUR 2,20 je
Dividende an die Stückaktie;
Aktionäre von
bei 6.800.097 EUR 14.960.213,40
dividendenberechtig
ten Stückaktien =
* Vortrag auf neue EUR 18.737.606,80
Rechnung
Die zum Zeitpunkt des
Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der
Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen
Aktien sind gemäß § 71 b AktG nicht
dividendenberechtigt.
Die Dividende soll am Mittwoch, dem 6. Mai
2020, ausgezahlt werden.
3. *Entlastung des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
4. *Entlastung des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Änderung von
§ 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung (Anpassung
an das Aktiengesetz in der Fassung des
Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetzes
II)*
Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung sind zur
Teilnahme an der Hauptversammlung nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
angemeldet haben. Die Berechtigung zur
Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionäre
darüber hinaus nachzuweisen (§ 15 Absatz 2
Satz 1 der Satzung). Hierzu ist gemäß §
15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung ein Nachweis
über den Anteilsbesitz durch das befugte
depotführende Institut ausreichend.
Die § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung
zugrundeliegende Regelung des Aktiengesetzes
(§123 Absatz 4 Aktiengesetz) wurde durch das
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für
Hauptversammlungen, die nach dem 3. September
2020 einberufen werden, teilweise geändert.
Insbesondere verweist §123 Absatz 4
Aktiengesetz auf den neu eingeführten § 67c
Absatz 3 Aktiengesetz. Dies hat zur Folge,
dass der Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur
Ausübung des Stimmrechts nicht mehr durch das
'depotführende Institut", sondern den
sogenannten 'Letztintermediär" zu erbringen
ist.
Vor diesem Hintergrund soll § 15 Absatz 2
Satz 2 der Satzung entsprechend angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
wie folgt zu beschließen:
§ 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'Die Vorlage eines Nachweises über den
Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3
Aktiengesetz ist ausreichend.'
Der Vorstand wird die beschlossene
Satzungsänderung erst ab dem 3. September
2020 zur Eintragung ins Handelsregister
anmelden.
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung und Präferenz des
Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Nürnberg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist
ein nach Art. 16 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und
zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren
vorangegangen.
Im Anschluss daran hat der Prüfungssauschuss
dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg,
und die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München für
das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen
und eine begründete Präferenz für die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Nürnberg, mitgeteilt.
Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende
Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
*Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in
7.000.000 Stückaktien, bei denen es sich um Stammaktien
handelt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. 199.903 Stückaktien
werden von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Einberufung als eigene Aktien gehalten und sind deshalb
nicht stimmberechtigt. Hieraus stehen der Gesellschaft
keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 6.800.097 Stück.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15
der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis
spätestens zum Ablauf des 23. April 2020 (24:00 Uhr
MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom
depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den
Beginn des 9. April 2020 (0:00 Uhr MESZ)
(Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des
Stimmrechts erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich -
neben der Notwendigkeit zur Anmeldung -
ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies
bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, weder an der
Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in
der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und
müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Wie die
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March 20, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
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