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DGAP-HV: Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Renk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 30.04.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-03-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
RENK Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE 0007850000 
WKN: 785000 Einladung zur 117. ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
am 30. April 2020 in Augsburg 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie 
hiermit ein zur *117. ordentlichen Hauptversammlung der 
RENK Aktiengesellschaft* 
*am Donnerstag, dem 30. April 2020, 10:00 Uhr* 
im Kongress am Park Augsburg, 
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg. 
 
*Tagesordnung* 
 
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 117. 
ordentliche Hauptversammlung der RENK 
Aktiengesellschaft am Donnerstag, dem 30. April 2020: 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der RENK Aktiengesellschaft sowie des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31.12.2019, des Lageberichts der RENK 
   Aktiengesellschaft und des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2019 einschließlich des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des Corporate Governance 
   Berichts zum Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen enthalten auch den 
   Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a 
   Abs. 1 HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4 
   HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter 
 
   www.renk-ag.com 
 
   zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
   Unterlagen erteilt. Zudem werden diese 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein und näher erläutert werden. Zum 
   Tagesordnungspunkt 1 ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen am 6. März 2020 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns der RENK 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss weist für 
   das Geschäftsjahr 2019 einen Bilanzgewinn von 
   EUR 33.697.820,20 aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: 
 
   * Ausschüttung einer  EUR 2,20 je 
     Dividende an die        Stückaktie; 
     Aktionäre von 
     bei 6.800.097       EUR 14.960.213,40 
     dividendenberechtig 
     ten Stückaktien = 
   * Vortrag auf neue    EUR 18.737.606,80 
     Rechnung 
 
   Die zum Zeitpunkt des 
   Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der 
   Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen 
   Aktien sind gemäß § 71 b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Die Dividende soll am Mittwoch, dem 6. Mai 
   2020, ausgezahlt werden. 
3. *Entlastung des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
4. *Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung von 
   § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung (Anpassung 
   an das Aktiengesetz in der Fassung des 
   Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetzes 
   II)* 
 
   Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung sind zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung nur 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   angemeldet haben. Die Berechtigung zur 
   Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionäre 
   darüber hinaus nachzuweisen (§ 15 Absatz 2 
   Satz 1 der Satzung). Hierzu ist gemäß § 
   15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung ein Nachweis 
   über den Anteilsbesitz durch das befugte 
   depotführende Institut ausreichend. 
 
   Die § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung 
   zugrundeliegende Regelung des Aktiengesetzes 
   (§123 Absatz 4 Aktiengesetz) wurde durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für 
   Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 
   2020 einberufen werden, teilweise geändert. 
   Insbesondere verweist §123 Absatz 4 
   Aktiengesetz auf den neu eingeführten § 67c 
   Absatz 3 Aktiengesetz. Dies hat zur Folge, 
   dass der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur 
   Ausübung des Stimmrechts nicht mehr durch das 
   'depotführende Institut", sondern den 
   sogenannten 'Letztintermediär" zu erbringen 
   ist. 
 
   Vor diesem Hintergrund soll § 15 Absatz 2 
   Satz 2 der Satzung entsprechend angepasst 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   'Die Vorlage eines Nachweises über den 
   Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 
   Aktiengesetz ist ausreichend.' 
 
   Der Vorstand wird die beschlossene 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
   2020 zur Eintragung ins Handelsregister 
   anmelden. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Nürnberg, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist 
   ein nach Art. 16 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und 
   zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren 
   vorangegangen. 
 
   Im Anschluss daran hat der Prüfungssauschuss 
   dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, 
   und die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München für 
   das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen 
   und eine begründete Präferenz für die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Nürnberg, mitgeteilt. 
 
   Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende 
   Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 
7.000.000 Stückaktien, bei denen es sich um Stammaktien 
handelt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede 
Stückaktie gewährt eine Stimme. 199.903 Stückaktien 
werden von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Einberufung als eigene Aktien gehalten und sind deshalb 
nicht stimmberechtigt. Hieraus stehen der Gesellschaft 
keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung 6.800.097 Stück. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15 
der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis 
spätestens zum Ablauf des 23. April 2020 (24:00 Uhr 
MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren 
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom 
depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den 
Beginn des 9. April 2020 (0:00 Uhr MESZ) 
(Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des 
Stimmrechts erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich - 
neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - 
ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies 
bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, weder an der 
Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in 
der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat 
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei 
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des 
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft 
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der 
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und 
müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Wie die 

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March 20, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes 
der Gesellschaft zum Ablauf des 23. April 2020 (24:00 
Uhr MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen (die 
Nutzung einer der genannten 
Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
RENK Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: + 49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und 
der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben 
genannten Adresse werden den Aktionären bzw. den von 
ihnen benannten Vertretern Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die 
Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren 
depotführenden Instituten anzufordern. 
 
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über 
das depotführende Institut zugesandten Formulare zur 
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an das 
depotführende Institut zurücksenden. Das depotführende 
Institut wird daraufhin die Anmeldung unter 
gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des 
Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse 
vornehmen. 
 
*Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, beispielsweise durch einen 
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen 
bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in 
diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag erforderlich. 
 
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine 
Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der 
Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von 
Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen 
erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit 
Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in 
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in 
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 
Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff 
Intermediär umfasst demnach insbesondere 
Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der 
sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013). 
 
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
während der Hauptversammlung zulässig. Zur 
Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber 
dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
kann dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte 
am Tag der Hauptversammlung die Eintrittskarte oder die 
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder der 
Aktionär oder sein Vertreter den Nachweis elektronisch 
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die 
folgende E-Mail-Adresse der Gesellschaft übermittelt: 
 
E-Mail: Hauptversammlung@renk.biz 
 
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
kann über die vorstehende E-Mail-Adresse unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn 
weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung 
oder eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
wird. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 
Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu 
beachten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß 
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder 
Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, 
etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den 
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit 
diesen abzustimmen. 
 
Zur Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung 
werden Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen 
möchten, gebeten, entweder, sofern dies das 
depotführende Institut anbietet, eine Eintrittskarte 
direkt auf den Namen des Vertreters ausstellen zu 
lassen oder für die Vollmachtserteilung das von der 
Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular 
zu verwenden. Das Vollmachtsformular sieht auch eine 
Unterbevollmächtigung vor. Es befindet sich auf der 
Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären 
bzw. den von ihnen benannten Vertretern nach Eingang 
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung 
bei der Gesellschaft zugesandt wird. 
 
Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, 
Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Diesen müssen neben 
einer Vollmacht zudem auch Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der 
Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. 
Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von 
Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die 
Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Erteilung der 
Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie der Nachweis 
der Bevollmächtigung können vor der Hauptversammlung in 
Textform (§ 126b BGB) erteilt werden und müssen der 
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 29. April 
2020 (24:00 Uhr MESZ) unter nachfolgender Adresse 
zugehen (die Nutzung einer der genannten 
Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
RENK Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: + 49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter das entsprechende Formular zu 
verwenden, welches auf der Eintrittskarte abgedruckt 
ist. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, 
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende 
Informationen sind auch im Internet unter 
 
www.renk-ag.com 
 
zugänglich. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den 
zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder allein 
oder zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro 
erreichen (dies entspricht - aufgerundet auf die 
nächsthöhere volle Aktienzahl - 195.313 Aktien), können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen 
der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also 
bis spätestens zum Ablauf des 30. März 2020 (24:00 Uhr 
MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen 
werden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller haben 
nach § 122 Abs. 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind. 
Bei Berechnung dieser Frist sind § 70 AktG und § 121 
Abs. 7 AktG zu beachten. Für den Nachweis reicht eine 
entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts 
in Textform (§ 126b BGB) aus. Der Nachweis hat in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die 
Aktionäre werden gebeten, entsprechende 
Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten 
(die Nutzung einer der genannten 
Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
RENK Aktiengesellschaft 
Vorstand 
Gögginger Str. 73 
86159 Augsburg 
Telefax: +49 (0)821 5700 552 
E-Mail: Hauptversammlung@renk.biz 
 
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung 
werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse 
 
www.renk-ag.com 
 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
1, § 127 AktG* 
 
Die Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen 
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
bestimmten Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft 
stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des 
Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 6) machen. 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; 
bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur 

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March 20, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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