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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.05.2020 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
*HINWEIS* 
 
Aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen 
Lebens zur Verhinderung der Ausbreitung des 
Coronavirus (Covid-19) kann nach derzeitiger 
Rechtslage die Hauptversammlung möglicherweise 
nicht stattfinden. Dies kann sich jedoch ändern, 
deshalb wird die Hauptversammlung zum 13. Mai 
2020 einberufen. Bitte prüfen Sie 
regelmäßig die Webseite unserer 
Gesellschaft im Hinblick auf mögliche 
Änderungen, insbesondere Verschiebung oder 
Absage des Hauptversammlungstermins. 
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft Dortmund Einladung 
zur 21. ordentlichen Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
unsere 21. ordentliche Hauptversammlung findet am 
Mittwoch, den 13. Mai 2020, um 10:00 Uhr bei der Elmos 
Semiconductor AG, Heinrich-Hertz-Straße 1, 44227 
Dortmund, statt. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2019, des zusammengefassten Lageberichts des 
    Vorstands für die Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft und für den Konzern sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Die vorstehenden Unterlagen (einschließlich 
    des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß 
    § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG a.F. zu den 
    übernahmerechtlichen Angaben nach § 289a Abs. 1 
    bzw. § 315a Abs. 1 HGB a.F.) sind von der 
    Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.elmos.com/ueber-elmos/investor/hauptversammlung 
 
    zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen auch in 
    der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der 
    Aktionäre zugänglich gemacht. Entsprechend den 
    gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 
    1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
    Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
    bereits gebilligt hat. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem bei 
    der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft 
    ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
    2019 in Höhe von 201.957.971,28 Euro einen Betrag 
    in Höhe von 10.209.947,28 Euro zur Ausschüttung 
    einer Dividende von 0,52 Euro je Aktie zu verwenden 
    und den Restbetrag in Höhe von 191.748.024,00 Euro 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
    von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
    (468.999 Stück), die nicht dividendenberechtigt 
    sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
    Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
    wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
    gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,52 
    Euro je dividendenberechtigte Stückaktie vorsieht. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege 
    der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
    Zwischenberichts für das erste Halbjahr des 
    Geschäftsjahres 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein 
    Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Düsseldorf, zum 
 
    a) Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020 sowie 
    b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
       des Zwischenberichts für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 
 
    zu bestellen. 
6.  *Umwandlung der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft 
    (* _Societas Europaea_ *, SE)* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende 
    Beschlussfassung vor, wobei gemäß § 124 Abs. 3 
    Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur 
    Bestellung des Abschlussprüfers für das erste 
    Geschäftsjahr der künftigen Elmos Semiconductor SE 
    (§ 8 des Umwandlungsplans) unterbreitet: 
 
    Dem Umwandlungsplan vom 5. März 2020 (Urkunde des 
    Notars Dr. Thorsten Mätzig mit Amtssitz in 
    Dortmund, Urkundenrolle-Nr. 262/2020) über die 
    Umwandlung der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft 
    (_Societas Europaea_, SE) wird zugestimmt; die dem 
    Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der 
    Elmos Semiconductor SE wird genehmigt. 
 
    Der Umwandlungsplan und die Satzung der Elmos 
    Semiconductor SE sind im Anschluss an die 
    Tagesordnung abgedruckt. 
7.  *Wahlen zum ersten Aufsichtsrat der SE* 
 
    Die Ämter sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
    der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft enden 
    mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 
    vorgesehenen Umwandlung der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft in eine Europäische 
    Aktiengesellschaft (_Societas Europaea_, SE), d.h. 
    mit Eintragung der Umwandlung in das 
    Handelsregister der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft. 
 
    Der Aufsichtsrat der Elmos Semiconductor SE wird 
    sich aus sechs Mitgliedern zusammensetzen; vier der 
    Mitglieder sind durch die Anteilseigner und zwei 
    als Vertreter der Arbeitnehmer zu bestellen (Art. 
    40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG, § 21 
    Abs. 3 SEBG, Vereinbarung über die Beteiligung der 
    Mitarbeiter in der Elmos Semiconductor SE zwischen 
    der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft und dem 
    Besonderen Verhandlungsgremium der Elmos 
    Semiconductor Aktiengesellschaft vom 30. September 
    2019 (Beteiligungsvereinbarung) und § 7 Abs. 1 der 
    Satzung der Elmos Semiconductor SE). 
 
    Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats der Elmos 
    Semiconductor SE endet mit Ablauf der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    erste Geschäftsjahr der Elmos Semiconductor SE 
    beschließt, spätestens aber nach drei Jahren 
    (§ 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Elmos 
    Semiconductor SE, § 30 Abs. 3 AktG i.V.m. Art. 9 
    Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, 
    Beteiligungsvereinbarung). 
 
    Die beiden Arbeitnehmervertreter im ersten 
    Aufsichtsrat wurden bereits durch die 
    Beteiligungsvereinbarung bestellt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter 
    lit. a) bis d) genannten Personen als Vertreter der 
    Anteilseigner zu Mitgliedern des ersten 
    Aufsichtsrats der Elmos Semiconductor SE für eine 
    Amtszeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung zu 
    wählen, die über die Entlastung für das erste 
    Geschäftsjahr der Elmos Semiconductor SE 
    entscheidet, längstens jedoch für drei Jahre: 
 
    a) *Dr. Klaus Weyer*, Diplom-Physiker, 
       Management Consultant, wohnhaft in 
       Penzberg, 
    b) *Prof. Dr. Günter Zimmer*, 
       Diplom-Physiker, Universitätsprofessor 
       i.R., wohnhaft in Duisburg, 
    c) *Dr. Gottfried H. Dutiné*, 
       Diplom-Ingenieur, selbstständiger 
       Unternehmensberater, wohnhaft in Kleve, 
       und 
    d) *Dr. Klaus Egger*, Diplom-Ingenieur, 
       selbstständiger Unternehmensberater, 
       wohnhaft in Steyr-Gleink, 
       Österreich. 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und Grundsätze. 
    Sie streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium 
    an. 
 
    Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Dr. 
    Klaus Weyer und Prof. Dr. Günter Zimmer aufgrund 
    ihrer jeweils wesentlichen Beteiligung an der 
    Gesellschaft in einer persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, die nach 
    Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 
    (DCGK) offengelegt werden sollen. Nähere Angaben zu 
    den Beteiligungen von Dr. Klaus Weyer (Weyer 
    Beteiligungsgesellschaft mbH) und Prof. Dr. Günter 
    Zimmer (ZOE-VVG GmbH) sind nachzulesen im 
    Geschäftsbericht 2019 auf Seite 47. 
 
    Sämtliche der hier vorgeschlagenen Personen sind 
    bereits Vorsitzender, stellvertretender 
    Vorsitzender bzw. Mitglied des Aufsichtsrats der 
    Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft und stehen 
    daher in einer geschäftlichen Beziehung zur 
    Gesellschaft und ihrem Organ Aufsichtsrat. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -2-

Abgesehen davon bestehen nach der Einschätzung des 
    Aufsichtsrats weitere maßgebliche persönliche 
    oder geschäftliche Beziehungen zwischen den 
    vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und dem 
    Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem 
    wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten 
    Aktionär der Gesellschaft andererseits nicht. 
 
    Dr. Klaus Egger erfüllt die Anforderungen des § 100 
    Abs. 5 AktG an Sachverstand auf den Gebieten 
    Rechnungslegung oder Abschlussprüfung. Wenn die 
    Hauptversammlung dem Wahlvorschlag folgt, sind nach 
    der Überzeugung des Aufsichtsrats die 
    Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in 
    ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 Halbsatz 
    2 AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die 
    Gesellschaft tätig ist. 
 
    Der Aufsichtsratsvorsitzende hat alle 
    vorgeschlagene Kandidaten über den für das Amt als 
    Mitglied des Aufsichtsrats erforderlichen 
    Zeitaufwand informiert. Alle Kandidaten haben 
    bestätigt, über die notwendige Zeit zu verfügen 
    (Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK 2017). 
 
    Es ist beabsichtigt, entsprechend Ziffer 5.4.3 Satz 
    1 DCGK 2017 die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
    Einzelwahl durchzuführen. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 DCGK 2017 wird 
    darauf hingewiesen, dass Dr. Klaus Weyer als 
    Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
    werden soll. 
 
    Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die 
    Tagesordnung abgedruckt. 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    Genehmigten Kapitals 2020, Aufhebung des 
    Genehmigten Kapitals 2016 und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten 
    Kapitals ist bis zum 10. Mai 2021 befristet (§ 3 
    Abs. 4 der Satzung der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft). Unter Tagesordnungspunkt 6 
    dieser Hauptversammlung schlagen Aufsichtsrat und 
    Vorstand die Umwandlung der Gesellschaft in die 
    Rechtsform der SE (_Societas Europaea_) vor. Im 
    Rahmen dieser Maßnahme soll zugleich unter 
    Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 
    gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 11. 
    Mai 2016 (Genehmigtes Kapital 2016) das genehmigte 
    Kapital erneuert werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 
 
       Die in der Hauptversammlung am 11. Mai 
       2016 unter Tagesordnungspunkt 7 
       beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals der Gesellschaft 
       (Genehmigtes Kapital 2016) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts in § 3 Abs. 4 
       der Satzung der Elmos Semiconductor 
       Aktiengesellschaft wird aufgehoben. 
    b) Ermächtigung 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. 
       Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
       zu insgesamt 10.051.756,00 Euro zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
       Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen 
       erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
       zu gewähren. Die Aktien können von 
       Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen: 
 
       - wenn die neuen Aktien zu einem Preis 
         ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
         Grundkapitals nicht überschreiten, und 
         zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
         diese 10%-Grenze ist die 
         Veräußerung eigener Aktien 
         anzurechnen, sofern sie während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
         Ferner sind auf diese Grenze 
         diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
         Bedienung von Schuldverschreibungen 
         (einschließlich 
         Gewinnschuldverschreibungen) mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         einer Wandlungspflicht ausgegeben 
         wurden bzw. auszugeben sind, sofern 
         die Schuldverschreibungen bzw. die 
         Gewinnschuldverschreibungen während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Gläubigern der von der Elmos 
         Semiconductor SE oder ihren 
         Konzerngesellschaften ausgegebenen 
         Schuldverschreibungen 
         (einschließlich 
         Gewinnschuldverschreibungen) mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
         auf neue Aktien in dem Umfang 
         einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- oder 
         Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
         einer Wandlungspflicht zustünde; 
       - im Falle der Durchführung einer 
         Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur 
         Ausgabe an Mitarbeiter und 
         Führungskräfte der Elmos Semiconductor 
         SE, Mitarbeiter verbundener 
         Unternehmen sowie freie Mitarbeiter; 
       - zur Durchführung einer sogenannten 
         Aktiendividende ('Scrip Dividend'), 
         bei der den Aktionären angeboten wird, 
         ihren Dividendenanspruch ganz oder 
         teilweise als Sacheinlage zum Bezug 
         neuer Aktien in die Gesellschaft 
         einzubringen; 
       - für Spitzenbeträge. 
 
       Darüber hinaus wird der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlagen auszuschließen. 
 
       Die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
       Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
       darf einen anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von 2.010.351,30 Euro (10% 
       des derzeitigen Grundkapitals) nicht 
       übersteigen; auf diese Grenze ist die 
       Veräußerung eigener Aktien 
       anzurechnen, sofern sie während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. 
       Ferner sind auf diese Grenze diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen (einschließlich 
       Gewinnschuldverschreibungen) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. 
       auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen bzw. die 
       Gewinnschuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
    c) Satzungsänderungen 
 
       § 3 der Satzung der Elmos Semiconductor SE 
       wird um folgenden Absatz 5 wie folgt 
       ergänzt: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. 
       Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
       zu insgesamt 10.051.756,00 Euro zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
       Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen 
       erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
       zu gewähren. Die Aktien können von 
       Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen: 
 
       - wenn die neuen Aktien zu einem Preis 
         ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
         Grundkapitals nicht überschreiten, und 
         zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
         diese 10%-Grenze ist die 
         Veräußerung eigener Aktien 
         anzurechnen, sofern sie während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
         Ferner sind auf diese Grenze 
         diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
         Bedienung von Schuldverschreibungen 
         (einschließlich 
         Gewinnschuldverschreibungen) mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         einer Wandlungspflicht ausgegeben 
         wurden bzw. auszugeben sind, sofern 
         die Schuldverschreibungen bzw. die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -3-

Gewinnschuldverschreibungen während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Gläubigern der von der Gesellschaft 
         oder ihren Konzerngesellschaften 
         ausgegebenen Schuldverschreibungen 
         (einschließlich 
         Gewinnschuldverschreibungen) mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
         auf neue Aktien in dem Umfang 
         einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- oder 
         Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
         einer Wandlungspflicht zustünde; 
       - im Falle der Durchführung einer 
         Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur 
         Ausgabe an Mitarbeiter und 
         Führungskräfte der Gesellschaft, 
         Mitarbeiter verbundener Unternehmen 
         sowie freie Mitarbeiter; 
       - zur Durchführung einer sogenannten 
         Aktiendividende ('Scrip Dividend'), 
         bei der den Aktionären angeboten wird, 
         ihren Dividendenanspruch ganz oder 
         teilweise als Sacheinlage zum Bezug 
         neuer Aktien in die Gesellschaft 
         einzubringen; 
       - für Spitzenbeträge. 
 
       Darüber hinaus ist der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlagen auszuschließen. 
 
       Die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
       Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
       darf einen anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von 2.010.351,30 Euro (10% 
       des derzeitigen Grundkapitals) nicht 
       übersteigen; auf diese Grenze ist die 
       Veräußerung eigener Aktien 
       anzurechnen, sofern sie während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. 
       Ferner sind auf diese Grenze diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen (einschließlich 
       Gewinnschuldverschreibungen) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. 
       auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen bzw. die 
       Gewinnschuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe 
       festzulegen.' 
    d) Anmeldung der Satzungsänderung 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, das 
       Genehmigte Kapital 2020 mit der 
       Maßgabe zum Handelsregister 
       anzumelden, dass dies im Handelsregister 
       erst eingetragen werden soll, nachdem die 
       Eintragung der formwechselnden Umwandlung 
       der Gesellschaft in die Rechtsform der SE 
       im Handelsregister erfolgt ist. 
9.  *Beschlussfassung über die Schaffung einer 
    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Wandel-/Options- und Gewinnschuldverschreibungen, 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die 
    Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes 
    Kapital 2020) und entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 8. Mai 2015 unter 
    Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandel-/Options- und 
    Gewinnschuldverschreibungen, zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines 
    bedingten Kapitals (bedingtes Kapital 2015/II, § 3 
    Abs. 7 der Satzung der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft) ist bis zum 7. Mai 2020 
    befristet. Der Vorstand soll daher erneut und unter 
    Berücksichtigung des Vorschlags der Umwandlung der 
    Gesellschaft in die Rechtsform einer SE (siehe 
    Tagesordnungspunkt 6) zur Ausgabe von 
    Wandel-/Options- und Gewinnschuldverschreibungen, 
    auch gegen Sacheinlagen oder -leistungen, für die 
    Dauer von fünf Jahren, also bis zum 12. Mai 2025, 
    ermächtigt sowie ein bedingtes Kapital (Bedingtes 
    Kapital 2020) beschlossen werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Ermächtigung zur Begebung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten, 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
 
       _Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. 
       Mai 2025 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder auf den Namen lautende 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen, 
       Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
       Kombination dieser Instrumente (zusammen 
       Schuldverschreibungen) im Gesamtnennbetrag 
       von bis zu 400.000.000,00 Euro mit 
       Wandlungsrecht oder mit auf den Inhaber 
       oder auf den Namen lautenden 
       Optionsscheinen verbrieften Optionsrechten 
       auf insgesamt bis zu 10.000.000 auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien der Elmos 
       Semiconductor SE mit einem anteiligen 
       Betrag am Grundkapital von insgesamt bis 
       zu 10.000.000,00 Euro zu begeben. 
 
       Die Schuldverschreibungen können 
       außer in Euro auch - unter Begrenzung 
       auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
       der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
       begeben werden. Sie können auch durch eine 
       Konzerngesellschaft der Elmos 
       Semiconductor SE im Sinne von § 18 AktG 
       ausgegeben werden. Für diesen Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
       Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
       übernehmen und den Inhabern von Options- 
       und/oder Wandelschuldverschreibungen 
       Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
       Wandlungspflichten für auf den Inhaber 
       lautende Aktien der Elmos Semiconductor SE 
       zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen. 
 
       Die Schuldverschreibungen sowie die 
       Options- und Wandlungsrechte können mit 
       oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben 
       werden. Die Schuldverschreibungen können 
       mit einer festen oder mit einer variablen 
       Verzinsung ausgestattet werden. Ferner 
       kann die Verzinsung auch wie bei einer 
       Gewinnschuldverschreibung vollständig oder 
       teilweise von der Höhe der Dividende der 
       Gesellschaft abhängig sein. 
 
       Die Schuldverschreibungen können gegen 
       Barleistung, aber auch gegen Sacheinlagen 
       bzw. -leistungen, insbesondere die 
       Beteiligung an anderen Unternehmen, 
       begeben werden. Dies umfasst 
       gegebenenfalls auch die indirekte Ausgabe 
       von Schuldverschreibungen unter 
       Einschaltung einer Bank. 
 
       _Options- und/oder Wandlungsrechte_ 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Schuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe 
       der vom Vorstand festzulegenden 
       Schuldverschreibungs- bzw. 
       Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien 
       der Elmos Semiconductor SE berechtigen. 
       Die betreffenden Optionsscheine können von 
       den jeweiligen Schuldverschreibungen 
       abtrennbar sein. Die Schuldverschreibungs- 
       bzw. Optionsbedingungen können vorsehen, 
       dass der Optionspreis auch durch 
       Sachleistung, insbesondere 
       Übertragung von Schuldverschreibungen 
       (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine 
       bare Zuzahlung erfüllt werden kann. 
 
       Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
       kann vorgesehen werden, dass diese 
       Bruchteile nach Maßgabe der Options- 
       bzw. 
       Optionsschuldverschreibungsbedingungen, 
       gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
       ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
       Inhaber bzw. Gläubiger der 
       Wandelschuldverschreibungen das Recht, 
       ihre Wandelschuldverschreibungen nach 
       näherer Maßgabe der 
       Wandelschuldverschreibungsbedingungen in 
       Aktien der Elmos Semiconductor SE zu 
       wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
       sich aus der Division des Nennbetrags bzw. 
       eines unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabepreises einer 
       Wandelschuldverschreibung durch den 
       jeweils festgesetzten Wandlungspreis für 
       eine Aktie der Elmos Semiconductor SE. 
 
       Der anteilige Betrag am Grundkapital der 
       je Wandelschuldverschreibung bzw. bei 
       Inzahlungnahme einer 
       Optionsschuldverschreibung zu beziehenden 
       Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. 
       einem unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
       entsprechen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 
       AktG bleiben unberührt. 
 
       Die jeweiligen Schuldverschreibungs- bzw. 
       Optionsbedingungen können auch eine 
       Wandlungs- bzw. Optionspflicht sowie ein 
       Andienungsrecht des Emittenten zur 
       Lieferung von Aktien der Elmos 
       Semiconductor SE vorsehen (in beliebiger 
       Kombination), und zwar zu beliebigen 
       Zeitpunkten, insbesondere auch zum Ende 
       der Laufzeit. 
 
       _Bezugsrecht_ 
 
       Die Schuldverschreibungen sind den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -4-

Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
       anzubieten; dabei können sie auch an 
       Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne 
       von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung ausgegeben werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
       Schuldverschreibungen von einer 
       Konzerngesellschaft der Elmos 
       Semiconductor SE im Sinne von § 18 AktG 
       ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
       Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
       für die Aktionäre der Elmos Semiconductor 
       SE entsprechend sicherzustellen. 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats 
       Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
       auch insoweit auszuschließen, wie es 
       erforderlich ist, um den Inhabern von 
       bereits zuvor begebenen 
       Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in 
       dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
       bzw. -pflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf ausgegebene 
       Schuldverschreibungen vollständig 
       auszuschließen, sofern die 
       Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
       begeben werden und der Vorstand nach 
       pflichtgemäßer Prüfung zu der 
       Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
       der Schuldverschreibungen ihren nach 
       anerkannten, insbesondere 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
       unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts gilt für 
       Schuldverschreibungen auf Aktien mit einem 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
       insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
       übersteigen darf, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
       dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
       der Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
       10%-Grenze werden angerechnet 
 
       - Aktien, die aus einem genehmigten 
         Kapital unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
         Ausgabe der Schuldverschreibungen 
         ausgegeben werden, sowie 
       - Aktien, die aufgrund einer 
         Ermächtigung der Hauptversammlung 
         erworben und gemäß § 71 Abs. 1 
         Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
         Ausgabe der Schuldverschreibungen 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         veräußert werden. 
 
       Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht auszuschließen, sofern 
       die Schuldverschreibungen gegen 
       Sacheinlagen bzw. -leistungen ausgegeben 
       werden. 
 
       Darüber hinaus darf die Summe der unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und 
       Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 10% des 
       Grundkapitals im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Auf 
       diese 10%-Grenze sind anzurechnen Aktien, 
       die unter dieser Ermächtigung unter mit 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
       sowie solche Aktien, die unter genehmigtem 
       Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       gegen Sacheinlagen sowie gemäß § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
       _Options- bzw. Wandlungspreis_ 
 
       Der Wandlungs-/Optionspreis darf 60% des 
       Kurses der Aktie der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. 
       Maßgeblich dafür ist der ungewichtete 
       durchschnittliche Schlusskurs der Aktien 
       der Elmos Semiconductor SE im XETRA-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den zehn 
       Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main 
       vor der endgültigen Entscheidung des 
       Vorstands über die Abgabe eines Angebots 
       zur Zeichnung von Schuldverschreibungen 
       bzw. über die Erklärung der Annahme durch 
       die Gesellschaft nach einer öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Zeichnungsangeboten. Bei einem 
       Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
       Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der 
       beiden letzten Börsenhandelstage des 
       Bezugsrechtshandels maßgeblich. 
 
       Im Fall von 
       Schuldverschreibungen/Optionsscheinen mit 
       einer Wandlungs-/Optionspflicht (bzw. 
       einem Andienungsrecht des Emittenten zur 
       Lieferung von Aktien) kann der 
       Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
       entweder den oben genannten Mindestpreis 
       betragen oder den ungewichteten 
       durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
       der Elmos Semiconductor SE im XETRA-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den zehn 
       Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main 
       vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
       bzw. des Tages der 
       Wandlungs-/Optionspflicht entsprechen, 
       auch wenn dieser Durchschnittskurs 
       unterhalb des oben genannten 
       Mindestpreises (60%) liegt. 
 
       Darüber hinaus kann der Options- bzw. 
       Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 
       AktG im Falle der wirtschaftlichen 
       Verwässerung des Werts der Options- oder 
       Wandlungsrechte oder -pflicht nach näherer 
       Bestimmung der Schuldverschreibung bzw. 
       Optionsbedingungen wertwahrend angepasst 
       werden, soweit die Anpassung nicht schon 
       durch Gesetz geregelt ist. 
       Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
       können insbesondere durch Einräumung von 
       Bezugsrechten, durch Veränderung des 
       Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die 
       Veränderung oder Einräumung von 
       Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
       § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG 
       bleiben in jedem Fall unberührt. 
 
       _Sonstige Regelungen_ 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. 
       Optionsscheine festzusetzen bzw. im 
       Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden 
       Konzerngesellschaft festzulegen. Die 
       Bedingungen können dabei insbesondere auch 
       regeln, 
 
       - ob anstelle einer Bedienung aus 
         bedingtem Kapital die Bedienung aus 
         einem genehmigten Kapital, die 
         Lieferung eigener Aktien, die Zahlung 
         des Gegenwerts auch teilweise in Geld 
         oder die Lieferung auch teilweise 
         anderer börsennotierter Wertpapiere 
         (oder einer Kombination dieser 
         Maßnahmen) vorgesehen werden 
         kann, 
       - ob der Wandlungs-/Optionspreis oder 
         das Wandlungsverhältnis bei Begebung 
         der Schuldverschreibungen festzulegen 
         oder anhand künftiger Börsenkurse 
         innerhalb festzulegender Bandbreiten 
         zu ermitteln ist, 
       - ob und wie auf ein volles 
         Wandlungs-/Optionsverhältnis gerundet 
         wird, 
       - ob eine in bar zu leistende Zuzahlung 
         oder ein Barausgleich bei Spitzen 
         festgesetzt wird, 
       - wie im Fall von Pflichtwandlungen bzw. 
         der Erfüllung von Optionspflichten 
         oder Andienungsrechten Einzelheiten 
         der Ausübung, der Erfüllung von 
         Pflichten oder Rechten, der Fristen 
         und der Bestimmung von 
         Wandlungs-/Optionspreisen festzulegen 
         sind. 
    b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu 
       10.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis 
       zu 10.000.000 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien mit einem anteiligen 
       Betrag des Grundkapitals von je 1,00 Euro 
       bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). 
       Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
       Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien an die Inhaber von Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) jeweils 
       mit 
       Options-/Wandlungsrechten/Wandlungspflicht 
       en, die aufgrund der von der 
       Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 unter 
       Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen 
       Ermächtigung bis zum 12. Mai 2025 von der 
       Gesellschaft oder einer 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft im 
       Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Die 
       Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zudem 
       nach Maßgabe des vorstehend 
       bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
       jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. 
       Optionspreis. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch 
       Ausgabe von bis zu 10.000.000 auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
       Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
       oder von Optionsscheinen aus 
       Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
       der Ermächtigung des Vorstands von der 
       Elmos Semiconductor SE oder durch eine 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -5-

Sinne von § 18 AktG bis zum 12. Mai 2025 
       begeben werden, von ihrem 
       Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, 
       ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen 
       oder Andienungen von Aktien erfolgen und 
       soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
       Bedienung eingesetzt werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
       Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
       Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
       teil; abweichend hiervon kann der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festlegen, dass die neuen Aktien vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, für das im 
       Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechten oder der Erfüllung von 
       Wandlungspflichten noch kein Beschluss der 
       Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
       Gewinn teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
    c) Satzungsänderungen 
 
       § 3 der Satzung der Elmos Semiconductor SE 
       wird um folgenden Absatz 6 ergänzt: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu 
       10.000.000,00 Euro, eingeteilt in bis zu 
       Stück 10.000.000 auf den Inhaber lautende 
       Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
       durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
       bzw. Gläubiger von 
       Wandelschuldverschreibungen oder von 
       Optionsscheinen aus 
       Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
       der Ermächtigung des Vorstands durch die 
       Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 von der 
       Elmos Semiconductor SE oder durch eine 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft im 
       Sinne von § 18 AktG bis zum 12. Mai 2025 
       begeben werden, von ihrem 
       Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, 
       ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen 
       oder Andienungen von Aktien erfolgen und 
       soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
       Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
       der neuen Aktien erfolgt zu den nach 
       Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
       Ermächtigungsbeschlusses in den 
       Schuldverschreibungs- bzw. 
       Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden 
       Wandlungs-/Optionspreisen. 
 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
       Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
       Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
       teil; abweichend hiervon kann der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festlegen, dass die neuen Aktien vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, für das im 
       Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechten oder der Erfüllung von 
       Wandlungspflichten noch kein Beschluss der 
       Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
       Gewinn teilnehmen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
    d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Satzung der Elmos Semiconductor SE 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Bedingten Kapitals 2020 anzupassen. 
       Entsprechendes gilt im Fall der 
       Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
       Ausgabe von 
       Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach 
       Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
       Fall der Nicht- oder nicht 
       vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten 
       Kapitals 2020 nach Ablauf der Fristen für 
       die Ausübung von Options- oder 
       Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung 
       von Wandlungspflichten. 
    e) Anmeldung der Satzungsänderung 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, das Bedingte 
       Kapital 2020 mit der Maßgabe zum 
       Handelsregister anzumelden, dass dies im 
       Handelsregister erst eingetragen werden 
       soll, nachdem die Eintragung der 
       formwechselnden Umwandlung der 
       Gesellschaft in die Rechtsform der SE im 
       Handelsregister erfolgt ist. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
    und zur Verwendung eigener Aktien und Aufhebung der 
    bestehenden Ermächtigung* 
 
    Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Aufsichtsrat 
    und Vorstand die Umwandlung der Gesellschaft in die 
    Rechtsform der SE (_Societas Europaea_) vor. Im 
    Rahmen dieser Maßnahme soll zugleich unter 
    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zum Erwerb 
    und zur Verwendung eigener Aktien die Ermächtigung 
    zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erneut 
    beschlossen werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats auch nach 
       Wirksamwerden der formwechselnden 
       Umwandlung der Gesellschaft in die 
       Rechtsform der SE bis zum 12. Mai 2025 
       eigene Aktien in Höhe von bis zu insgesamt 
       10% des Grundkapitals zu erwerben. 
       Zusammen mit den gegebenenfalls auch aus 
       anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, 
       die sich jeweils im Besitz der 
       Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a 
       ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des 
       Grundkapitals der Gesellschaft 
       übersteigen. 
    b) Die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
       Verwendung eigener Aktien kann ganz oder 
       in mehreren Teilbeträgen, einmal oder 
       mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke im 
       Rahmen der vorgenannten Beschränkung 
       ausgeübt werden. 
    c) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
       mittels eines an alle Aktionäre der 
       Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots oder durch einen Ankauf von 
       einzelnen Aktionären aufgrund 
       individueller Vereinbarung; jedoch nicht 
       von der Weyer Beteiligungsgesellschaft 
       mbH, der ZOE-VVG GmbH, der Jumakos 
       Beteiligungsgesellschaft mbH sowie 
       sonstigen Personen, die nach Art. 19 der 
       Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des 
       Europäischen Parlaments und des Rates vom 
       16. April 2014 über Marktmissbrauch 
       (Marktmissbrauchsverordnung, und etwaiger 
       Nachfolgevorschriften) ohne 
       Berücksichtigung der Ausnahme nach Art. 19 
       Abs. 8 Marktmissbrauchsverordnung (und 
       etwaiger Nachfolgevorschriften) 
       meldepflichtig sind. 
 
       - Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
         Börse, so darf der von der 
         Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
         Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         Eröffnungskurs am Erwerbstag im 
         XETRA-Handel (oder einem 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) in 
         Frankfurt am Main um nicht mehr als 
         10% überschreiten und um nicht mehr 
         als 20% unterschreiten. 
       - Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot an alle 
         Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
         gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
         der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
         (ohne Erwerbsnebenkosten) - 
         vorbehaltlich einer Anpassung während 
         der Angebotsfrist - den ungewichteten 
         durchschnittlichen Schlusskurs der 
         Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
         (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) während der letzten 
         drei Börsenhandelstage in Frankfurt am 
         Main vor dem Tag der öffentlichen 
         Ankündigung des Angebotes um nicht 
         mehr als 20% über- oder 
         unterschreiten. Ergeben sich nach der 
         öffentlichen Ankündigung nicht 
         unerhebliche Abweichungen des 
         maßgeblichen Kurses, so kann der 
         Kaufpreis angepasst werden. In diesem 
         Fall wird auf den ungewichteten 
         durchschnittlichen Schlusskurs der 
         Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
         (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) während der letzten 
         drei Börsenhandelstage in Frankfurt am 
         Main vor dem Tag der öffentlichen 
         Ankündigung einer etwaigen Anpassung 
         abgestellt. Das Erwerbsangebot kann 
         weitere Bedingungen vorsehen. Das 
         Volumen des Angebots kann begrenzt 
         werden. Sofern die gesamte Zeichnung 
         des Angebots dieses Volumen 
         überschreitet, muss die Annahme im 
         Verhältnis der jeweils angebotenen 
         Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
         Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
         100 Stück zum Erwerb angebotener 
         Aktien der Gesellschaft je Aktionär 
         der Gesellschaft kann vorgesehen 
         werden. 
       - Erfolgt der Erwerb von einzelnen 
         Aktionären aufgrund einer 
         individuellen Vereinbarung, darf der 
         Preis dieser Aktien den ungewichteten 
         durchschnittlichen Schlusskurs der 
         Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
         (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) an den letzten drei 
         Börsenhandelstagen in Frankfurt am 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

Main vor Abschluss des betreffenden 
         Erwerbs, um nicht mehr als 5% unter- 
         bzw. überschreiten. Den übrigen 
         Aktionären steht - in entsprechender 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         - kein Andienungsrecht zu. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund der 
       vorstehenden Ermächtigung oder einer 
       vorangegangenen Ermächtigung erworben 
       werden bzw. wurden, zu den nachfolgenden 
       Zwecken zu verwenden: 
 
       aa) Sie können durch den Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats an 
           Dritte gegen Barzahlung 
           veräußert werden, soweit die 
           Veräußerung zu einem Preis 
           erfolgt, der den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreitet, und die 
           Anzahl der veräußerten Aktien 
           10% des Grundkapitals im Zeitpunkt 
           der Verwendung der Aktien nicht 
           übersteigt. Auf diese 10%-Grenze 
           sind Aktien, Schuldverschreibungen 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. Wandlungspflichten sowie 
           vergleichbare Instrumente 
           anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden. 
       bb) Sie können durch den Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
           Sachleistung veräußert werden, 
           insbesondere um sie Dritten beim 
           Zusammenschluss mit Unternehmen oder 
           beim Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen 
           oder anderen Wirtschaftsgütern 
           anzubieten. 
       cc) Sie können durch den Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
           Bedienung von Wandel- oder 
           Optionsanleihen oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           einer Kombination dieser 
           Instrumente) jeweils mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungspflichten verwendet werden, 
           die von der Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
           im Sinne von § 18 AktG zukünftig 
           ausgegeben werden. 
       dd) Sie können durch den Vorstand bzw. 
           soweit es den Vorstand betrifft 
           durch den Aufsichtsrat im 
           Zusammenhang mit aktienbasierten 
           Vergütungs- beziehungsweise 
           Belegschaftsaktienprogrammen der 
           Gesellschaft oder mit ihr 
           verbundener Unternehmen bzw. 
           gegebenenfalls auch nicht im 
           Zusammenhang mit aktienbasierten 
           Vergütungs- beziehungsweise 
           Belegschaftsaktienprogrammen 
           verwendet und an Personen, die in 
           einem Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie an Organmitglieder 
           der Gesellschaft und von mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           ausgegeben werden. Sie können den 
           vorgenannten Personen und 
           Organmitgliedern insbesondere 
           entgeltlich oder unentgeltlich zum 
           Erwerb angeboten, zugesagt und 
           übertragen werden. 
       ee) Sie können durch den Aufsichtsrat 
           den Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft unter Wahrung des 
           Gebots der Angemessenheit der 
           Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) als 
           aktienbasierter 
           Vergütungsbestandteil zugesagt und 
           übertragen werden. Die Einzelheiten 
           der aktienbasierten Vergütung für 
           die Vorstandsmitglieder werden vom 
           Aufsichtsrat im Rahmen der jeweils 
           geltenden individuellen Verträge 
           festgelegt. 
       ff) Sie können an Mitglieder des 
           Aufsichtsrats als Teil ihrer 
           Vergütung übertragen werden. 
       gg) Sie können durch den Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           eingezogen werden, ohne dass die 
           Einziehung oder ihre Durchführung 
           eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auch im vereinfachten 
           Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
           durch Anpassung des anteiligen 
           rechnerischen Betrags der übrigen 
           Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft eingezogen werden. Die 
           Einziehung kann auf einen Teil der 
           erworbenen Aktien beschränkt werden. 
           Erfolgt die Einziehung im 
           vereinfachten Verfahren, ist der 
           Vorstand ermächtigt, die Zahl der 
           Stückaktien in der Satzung 
           anzupassen. 
    e) Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
       eigenen Aktien der Gesellschaft wird 
       insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien 
       gemäß den Ermächtigungen in lit. d) 
       aa) bis ff) verwendet werden. 
    f) Die auf der Grundlage des Beschlusses der 
       ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Mai 
       2018 bestehende und bis zum 15. Mai 2023 
       befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
       Verwendung eigener Aktien wird für die 
       Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
 
*ANGABEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 ZUR UMWANDLUNG DER ELMOS 
SEMICONDUCTOR AKTIENGESELLSCHAFT IN EINE EUROPÄISCHE 
GESELLSCHAFT (* _SOCIETAS EUROPAEA_ *, SE)* 
 
Der Umwandlungsplan und die Satzung der Elmos 
Semiconductor SE haben den folgenden Wortlaut: 
 
UMWANDLUNGSPLAN über die formwechselnde Umwandlung der 
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft, Dortmund, 
in die Rechtsform der _Societas Europaea_ (SE) 
 
*Präambel* 
 
Die Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft (*Elmos 
Semiconductor AG *oder *Gesellschaft*) ist eine 
Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz und 
Hauptverwaltung in Dortmund, Deutschland. Sie ist im 
Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 13698 
eingetragen. Ihre Geschäftsanschrift lautet 
Heinrich-Hertz-Str. 1, 44227 Dortmund, Deutschland. 
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, 
Herstellung und der Vertrieb von mikro-elektronischen 
Bauelementen und Systemteilen sowie von 
funktionsverwandten technologischen Einheiten. Die von der 
Gesellschaft hergestellten Halbleiter werden vornehmlich 
im Auto eingesetzt. 
 
Das Grundkapital der Elmos Semiconductor AG beträgt zum 
heutigen Datum EUR 20.103.513,00 und ist eingeteilt in 
ebenso viele Stückaktien (ohne Nennbetrag). Der anteilige 
Betrag je Aktie am Grundkapital der Elmos Semiconductor AG 
beträgt EUR 1,00. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 
der Elmos Semiconductor AG lauten die Aktien auf den 
Inhaber. Die Elmos Semiconductor AG soll gemäß Art. 2 
Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
Europäischen Gesellschaft (SE) (*SE-VO*) in eine 
Europäische Gesellschaft (_Societas Europaea_, *SE*) 
umgewandelt werden. Bei dieser Umwandlung kommen darüber 
hinaus insbesondere das Gesetz zur Ausführung der 
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
vom 22. Dezember 2004 (*SEAG*) sowie das Gesetz über die 
Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen 
Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (*SEBG*) zur Anwendung. 
 
Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung 
in Deutschland beibehalten. 
 
Die Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft 
dient der Positionierung der Gesellschaft als 
internationale und europäische Gesellschaft. Zudem stärkt 
dies die Wahrnehmung durch Kunden, Lieferanten und weitere 
Interessengruppen als moderne, zukunftsorientierte und 
sich weiter entwickelnde Gesellschaft. 
 
Der Vorstand der Elmos Semiconductor AG stellt daher den 
folgenden Umwandlungsplan auf: 
 
§ 1 Umwandlung der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft 
in die Elmos Semiconductor SE 
 
1.1 Die Elmos Semiconductor AG wird gemäß Art. 2 Abs. 
4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform der SE 
umgewandelt. 
 
1.2 Die Elmos Semiconductor AG hat seit mehreren Jahren 
eine Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen 
Mitgliedstaats der Europäischen Union (*EU*) unterliegt, 
sodass die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Elmos 
Semiconductor AG in die Elmos Semiconductor SE gemäß 
Art. 2 Abs. 4 SE-VO erfüllt sind. Die Elmos Services B.V. 
mit Sitz in Nijmegen, Niederlande, eingetragen im 
Handelsregister unter der Nummer 12037305, ist seit ihrer 
Errichtung im Jahr 1997 eine unmittelbare und 100 %ige 
Tochtergesellschaft der Elmos Semiconductor AG. 
 
1.3 Die Umwandlung der Elmos Semiconductor AG in eine SE 
hat weder die Auflösung der Elmos Semiconductor AG zur 
Folge noch die Gründung einer neuen juristischen Person. 
Eine Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der 
Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die Gesellschaft 
besteht in der Rechtsform der Elmos Semiconductor SE 
weiter. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft 
besteht ebenfalls aufgrund der Wahrung der Identität des 
Rechtsträgers unverändert fort. 
 
1.4 Die Elmos Semiconductor SE wird - wie die Elmos 
Semiconductor AG - über eine dualistische 
Verwaltungsstruktur verfügen, die aus einem Vorstand 
(Leitungsorgan im Sinne des Art. 38 lit. b) Var. 1 SE-VO) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2020 10:06 ET (14:06 GMT)

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