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DGAP-HV: creditshelf Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: creditshelf Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
creditshelf Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.04.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
creditshelf Aktiengesellschaft Frankfurt am Main ISIN: 
DE000A2LQUA5 
WKN: A2LQUA EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
2020 
der creditshelf Aktiengesellschaft am 29. April 2020 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
zur ordentlichen Hauptversammlung der creditshelf 
Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, ein, die 
 
am Mittwoch, den 29. April 2020, 
um 10:00 Uhr, 
*bei der DVFA, Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse 
und Asset Management GmbH* 
*im DVFA-Center* 
*Mainzer Landstraße 37-39* 
*60329 Frankfurt am Main* 
 
stattfindet. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   creditshelf Aktiengesellschaft und den 
   Konzern zum 31. Dezember 2019 sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats und des 
   Corporate-Governance-Berichts zum 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 
   289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB. Die nach den 
   §§ 175 Abs. 2, 176 Absatz 1 AktG zugänglich 
   zu machenden Unterlagen können unter 
 
   www.creditshelf.com 
 
   im Bereich 'Über uns' unter der Rubrik 
   'Investor Relations' > 'Hauptversammlung' > 
   '2020' eingesehen werden. Ferner werden die 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein und näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 17. März 2020 gebilligt. 
   Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 
   1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das am 31. 
   Dezember 2019 beendete Geschäftsjahr* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu 
   lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. 
   Dezember 2019 beendete Geschäftsjahr* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden 
   zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das am 31. 
   Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein 
   Grant Thornton Aktiengesellschaft, Frankfurt 
   am Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
 
*II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
1.360.339,00 und ist eingeteilt in 1.360.339 
nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die 
Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft 
sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit 
auf 1.360.339 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 
1.360.339. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 16 Absätze 1 und 2 
der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und 
der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der 
Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und 
der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für 
den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 
126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
das depotführende Institut notwendig, der sich auf den 
im AktG und der Satzung hierfür vorgesehenen Zeitpunkt 
beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß § 123 Abs. 
4 Satz 2 AktG und § 16 Absatz 2 der Satzung unserer 
Gesellschaft hat sich der Nachweis auf den Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 
Beginn des *8. April 2020, 0:00 Uhr (MESZ)* zu 
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der 
Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse 
 
creditshelf Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
bis spätestens zum Ablauf des *22. April 2020, 24:00 
Uhr (MESZ)* zugehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten 
Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären 
Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung 
zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch 
das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem 
depotführenden Institut angefordert haben, brauchen 
daher nichts weiter zu veranlassen. 
 
*3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde (z. B. 
ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären) 
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung des 
jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden 
Nachweis erforderlich. Vollmachten können jederzeit - 
auch noch während der Hauptversammlung - erteilt 
werden. 
 
Bei Bevollmächtigung von Intermediären gem. §135 AktG 
oder diesen nach § 135 Abs. 8 in Verbindung mit § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 
135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die 
Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können 
daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis 
gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen 
jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre 
eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden 
deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden 
Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige 
Form und das Verfahren der Bevollmächtigung 
abzustimmen. 
 
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind 
jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der 
Internetseite der creditshelf Aktiengesellschaft unter 
 
www.creditshelf.com 
 
im Bereich 'Über uns' unter der Rubrik 'Investor 
Relations' > 'Hauptversammlung' > '2020' zugänglich. 
Sie werden zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten 
Person in Textform übermittelt. Die Erteilung und der 
Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung 

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March 23, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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