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DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Rheinmetall Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, 
die am Dienstag, dem 5. Mai 2020, 10.00 Uhr, im MARITIM Hotel Berlin, 
Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindet. 
 
Hinweise zu möglichen Auswirkungen zur aktuellen Coronavirus SARS-CoV-2-Situation 
finden Sie nachstehend unter 'Aktuelle Hinweise'. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem 
   Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 
   1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter 
 
   _www.rheinmetall.com/hauptversammlung_ 
 
   zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss am 17. März 2020 entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz 
   (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG 
   des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 105.000.000,00 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer    = 103.399.780,80 EUR 
     Dividende von 2,40 
     EUR je 
     dividendenberechtigte 
     r Stückaktie 
   - Einstellung in die    = 1.600.219,20 EUR 
     anderen 
     Gewinnrücklagen 
 
   Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur 
   Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 2,40 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und Präferenz seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren 
   vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat 
   unter Angabe von Gründen die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, Zweigniederlassung Düsseldorf und die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene 
   Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde, 
   die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz konnte die Hauptversammlung über die 
   Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. 
   Die Hauptversammlung der Rheinmetall AG hat einen solchen Beschluss zuletzt 
   am 10. Mai 2011 gefasst. 
 
   Durch das am 14. November 2019 vom Bundestag beschlossene und am 22. Dezember 
   2019 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 120 Absatz 4 Aktiengesetz 
   gestrichen und ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt. Die Änderungen 
   des Aktiengesetzes durch das ARUG II sind zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Regelung des § 120 a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier 
   Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über 
   die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder beschließt. 
 
   Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der Rheinmetall AG noch nicht 
   zwingend in der Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher 
   Beschluss bereits jetzt gefasst werden, zumal der Aufsichtsrat am 5. Dezember 
   2019 Änderungen des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   beschlossen hat. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
   Personalausschusses - vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat 
   mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
   (A) *Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der 
       Rheinmetall AG* 
 
       Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG 
       ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung 
       ausgerichtet. Es leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der 
       Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der 
       Gesellschaft. Das System setzt Anreize für eine wertschaffende und 
       langfristige Entwicklung der Gesellschaft. 
 
       Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder 
       entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen zu 
       vergüten, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden 
       Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg 
       des Unternehmens angemessen Rechnung getragen werden soll. Das 
       Vergütungssystem soll die Festsetzung einer im nationalen und 
       internationalen Vergleich wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen 
       und so einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten. 
 
       Das Vergütungssystem der Rheinmetall AG sieht zum einen eine 
       Festvergütung vor, neben die zusätzliche Nebenleistungen treten. Zum 
       anderen sieht das Vergütungssystem eine erfolgsbezogene variable 
       Vergütung vor, die aus zwei Komponenten besteht: dem einjährigen 
       Short Term Incentive (kurz STI) und dem mehrjährigen Long Term 
       Incentive (kurz LTI). 
 
       Mit dieser Vergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für die 
       Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff. 
       Aktiengesetz verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate 
       bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird 
       diese auf die Festvergütung angerechnet. Bei Mandaten bei 
       Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen 
       handelt oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen 
       Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr 
       verbundenes Unternehmen angehört, entscheidet über eine solche 
       Anrechnung der Aufsichtsrat. 
   (B) *Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
       Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied 
       entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller 
       Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr unter 
       Berücksichtigung des Modifier und der festgelegten Caps ergibt. Die 
       Maximalvergütung ist wie folgt definiert: 
 
       * Grundvergütung und 
       * STI bis zum 2,5-fachen des Zielwertes 
         sowie +/- 20 % durch Modifier (vgl. 
         unter D 2.1) und 
       * LTI bis zu einem durchschnittlichen 
         bereinigten EBT-Wert der vergangenen 
         drei Geschäftsjahre in Höhe von 750 
         MioEUR, der mit einem für jedes 
         Vorstandsmitglied persönlichen Faktor 
         multipliziert wird und bis zur Grenze 
         des 75. Perzentils einer relativen 
         Betrachtung des Total Shareholder 
         Return (TSR) der Rheinmetall AG im 
         Verhältnis zum TSR des MDAX (vgl. 
         unter D 2.2) 
 
       Maximalvergütung Mitglieder des Vorstands EUR 
 

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