DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-03-25 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Rheinmetall Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf,
die am Dienstag, dem 5. Mai 2020, 10.00 Uhr, im MARITIM Hotel Berlin,
Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindet.
Hinweise zu möglichen Auswirkungen zur aktuellen Coronavirus SARS-CoV-2-Situation
finden Sie nachstehend unter 'Aktuelle Hinweise'.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem
Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz
1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr
2019*
Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter
_www.rheinmetall.com/hauptversammlung_
zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss am 17. März 2020 entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz
(AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG
des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 105.000.000,00 EUR wie folgt zu
verwenden:
- Ausschüttung einer = 103.399.780,80 EUR
Dividende von 2,40
EUR je
dividendenberechtigte
r Stückaktie
- Einstellung in die = 1.600.219,20 EUR
anderen
Gewinnrücklagen
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur
Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der
Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 2,40 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und Präferenz seines
Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren
vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat
unter Angabe von Gründen die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf und die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene
Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde,
die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt.
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder*
Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz konnte die Hauptversammlung über die
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen.
Die Hauptversammlung der Rheinmetall AG hat einen solchen Beschluss zuletzt
am 10. Mai 2011 gefasst.
Durch das am 14. November 2019 vom Bundestag beschlossene und am 22. Dezember
2019 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 120 Absatz 4 Aktiengesetz
gestrichen und ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt. Die Änderungen
des Aktiengesetzes durch das ARUG II sind zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Regelung des § 120 a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die
Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier
Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über
die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschließt.
Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der Rheinmetall AG noch nicht
zwingend in der Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher
Beschluss bereits jetzt gefasst werden, zumal der Aufsichtsrat am 5. Dezember
2019 Änderungen des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschlossen hat.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Personalausschusses - vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat
mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
(A) *Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der
Rheinmetall AG*
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG
ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Es leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Das System setzt Anreize für eine wertschaffende und
langfristige Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen zu
vergüten, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden
Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg
des Unternehmens angemessen Rechnung getragen werden soll. Das
Vergütungssystem soll die Festsetzung einer im nationalen und
internationalen Vergleich wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen
und so einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten.
Das Vergütungssystem der Rheinmetall AG sieht zum einen eine
Festvergütung vor, neben die zusätzliche Nebenleistungen treten. Zum
anderen sieht das Vergütungssystem eine erfolgsbezogene variable
Vergütung vor, die aus zwei Komponenten besteht: dem einjährigen
Short Term Incentive (kurz STI) und dem mehrjährigen Long Term
Incentive (kurz LTI).
Mit dieser Vergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für die
Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff.
Aktiengesetz verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate
bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird
diese auf die Festvergütung angerechnet. Bei Mandaten bei
Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen
handelt oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen
Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr
verbundenes Unternehmen angehört, entscheidet über eine solche
Anrechnung der Aufsichtsrat.
(B) *Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder*
Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied
entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller
Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr unter
Berücksichtigung des Modifier und der festgelegten Caps ergibt. Die
Maximalvergütung ist wie folgt definiert:
* Grundvergütung und
* STI bis zum 2,5-fachen des Zielwertes
sowie +/- 20 % durch Modifier (vgl.
unter D 2.1) und
* LTI bis zu einem durchschnittlichen
bereinigten EBT-Wert der vergangenen
drei Geschäftsjahre in Höhe von 750
MioEUR, der mit einem für jedes
Vorstandsmitglied persönlichen Faktor
multipliziert wird und bis zur Grenze
des 75. Perzentils einer relativen
Betrachtung des Total Shareholder
Return (TSR) der Rheinmetall AG im
Verhältnis zum TSR des MDAX (vgl.
unter D 2.2)
Maximalvergütung Mitglieder des Vorstands EUR
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
Grundvergütung STI LTI in Höhe Gesamt
des Caps
2,5facher EBT TSR
Zielwert
+ 20 %
durch
Modifier
N.N. 600.000 1.200.000 618.750 618.750 3.037.500
Mitglie
d des
Vorstan
ds
Ressort
Automot
ive
Peter 540.000 1.080.000 552.750 552.750 2.725.500
Sebasti
an
Krause
(C) *Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie
Überprüfung des Vergütungssystems*
Das Vergütungssystem wird durch das Aufsichtsratsplenum festgesetzt,
das dabei durch den Personalausschuss des Aufsichtsrats unterstützt
wird. Hierzu entwickelt der Personalausschuss die Struktur und die
einzelnen Komponenten des Vergütungssystems und berichtet hierüber
dem Aufsichtsratsplenum, um so dessen Diskussion und Beschlussfassung
vorzubereiten. Sowohl der Personalausschuss als auch das
Aufsichtsratsplenum können dabei auf externe Vergütungsexperten
zurückgreifen, auf deren Unabhängigkeit zu achten ist. Ferner können
auch externe Rechtsberater hinzugezogen werden.
Das Vergütungssystem wird regelmäßig alle zwei Jahre sowie bei
jeder anstehenden Vereinbarung einer Vorstandsvergütung durch den
Personalausschuss geprüft, der dem Aufsichtsrat ggf. Vorschläge für
eine Anpassung des Vergütungssystems unterbreitet.
Die Hauptversammlung beschließt über das Vergütungssystem bei
jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem
nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum
Beschluss vorzulegen.
Im Rahmen der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems hat der
Aufsichtsrat, unterstützt durch den Personalausschuss, die bisherige
Struktur der Vorstandsvergütung der Gesellschaft einer
Angemessenheitsprüfung unterzogen. Bei der umfassenden Erörterung des
Gehaltes wurde der Aufsichtsrat von einem führenden externen
Vergütungsexperten beraten.
In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung ist
insbesondere zum einen ein horizontaler Vergütungsvergleich
eingeflossen, bei dem die Höhe der Ziel- als auch der
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins
Verhältnis gesetzt wurden, die bei im MDAX notierten Gesellschaften
gezahlt werden. Der Vergleich erfolgte dabei unter Berücksichtigung
von Umsatz, Mitarbeiterzahl, Internationalität und Komplexität (zwei
Technologiesparten und hohe politische Implikationen) des
Rheinmetall-Konzerns.
Zum anderen hat der Aufsichtsrat einen vertikalen Vergütungsvergleich
angestellt, bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Rheinmetall-Konzerns
berücksichtigt wurden. Als maßgebliche Vergleichsgruppe wurden
dabei die ersten beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands
herangezogen.
Das Vergütungssystem sieht für verschiedene Parameter, die für die
Höhe der Vergütung maßgeblich sind, Bandbreiten vor, innerhalb
derer die für das einzelne Vorstandsmitglied maßgeblichen Werte
festgesetzt werden können. Dies erlaubt es dem Aufsichtsrat, neben
den individuellen Leistungen und Fähigkeiten des einzelnen
Vorstandsmitglieds auch individuelle Incentivierungen
einzelfallbezogen festzusetzen. Ferner erlauben es die im
Vergütungssystem verankerten Bandbreiten beispielsweise die
Übernahme des Vorstandsvorsitzes oder die herausgehobene
Bedeutung einzelner Ressorts angemessen zu reflektieren.
Das Vergütungssystem sieht im Rahmen des kurzfristig variablen
Vergütungsbestandteils Parameter vor, die jährlich mit dem
betreffenden Vorstandsmitglied vereinbart werden. Aus der Festlegung
dieser Parameter folgt im Zusammenspiel mit den im Übrigen für
diesen Vergütungsbestandteil maßgeblichen Bestimmungen - eine
Zielerreichung von 100 % unterstellt - die Zielvergütung für diese
Vergütungskomponente. Die Summe der Zielvergütungen der variablen
Vergütungsbestandteile bildet zusammen mit den fixen
Vergütungsbestandteilen die Gesamt-Zielvergütung eines jeden
Vorstandsmitglieds.
Der Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der Vergütungsparameter
darauf, dass die langfristige variable Vergütung überwiegt. Ferner
achtet der Aufsichtsrat darauf, dass Vergütungsbestandteile auf
anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sind.
Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner
Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das
Vergütungssystem für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher
Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der
Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der
Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln, wie andere Interessenkonflikte
in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende
Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines
schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen
wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren
Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied
sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung
von Interessenkonflikten sichergestellt, dass die Entscheidungen von
Aufsichtsratsplenum und Personalausschuss nicht durch sachwidrige
Erwägungen beeinflusst werden.
Dieses Vergütungssystem findet auf die Vorstandsdienstverträge mit
Peter Sebastian Krause und dem künftigen Automotive-Vorstand
Anwendung. Es wird auch neu abzuschließenden
Vorstandsdienstverträgen und einer Verlängerung von
Vorstandsdienstverträgen zugrunde gelegt. Die Vergütungen von Armin
Papperger und Helmut P. Merch bestimmen sich demgegenüber nach dem
bisherigen Vergütungssystem.
(D) *Feste und variable Vergütungsbestandteile*
Das Vergütungssystem sieht feste und variable Vergütungsbestandteile
vor.
Feste Vergütungsbestandteile Variable Vergü-
tungsbestandteile
Grundvergütung Nebenleistungen Altersversorgung STI LTI
1. Feste Vergütungsbestandteile
1.1 Grundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine
erfolgsunabhängige Grundvergütung,
welche in zwölf gleichen Teilen
monatlich ausgezahlt wird.
1.2 Nebenleistungen
Neben der Grundvergütung erhalten die
Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei
diesen handelt es sich, neben dem Ersatz
angemessener Auslagen, im Wesentlichen
um Zuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung und der
Zurverfügungstellung eines auch privat
nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils
aktuellen Richtlinien. Zudem wird für
jedes Mitglied des Vorstands eine
zusätzliche Unfallversicherung
abgeschlossen, die auch eine Leistung an
Erben des Vorstandsmitglieds im
Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast
aufgrund dieser Nebenleistungen trägt
das betreffende Vorstandsmitglied.
1.3 Altersversorgung für ab dem 1. Januar
2014 eintretende Vorstände
Das Vergütungssystem sieht für die
Vorstandsmitglieder, die ab dem 1.
Januar 2014 erstmals als Organ der
Rheinmetall AG bestellt werden und zuvor
kein Vorstandsmitglied der Rheinmetall
Automotive AG waren - hier gilt eine
Überleitungsbestimmung aus dem
Altsystem -, bausteinorientierte
Leistungszusagen vor. Sie erhalten einen
jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 16 %
des jeweiligen Zieleinkommens, das sich
aus der Grundvergütung und dem 100
%-Zielwert des STI zusammensetzt. Der
Grundbeitrag wird ggf. durch einen
erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag
aufgestockt. Der Aufbaubeitrag
unterliegt einem Cap, ist also nach oben
auf einen Wert in Höhe von 30 % des
Grundbeitrags begrenzt.
Der Grundbeitrag sowie der etwaige
erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden
jährlich mit einem an das
Versorgungsalter anknüpfenden
Kapitalisierungsfaktor in einen sog.
Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der
Summe der in den einzelnen
Kalenderjahren erworbenen
Kapitalbausteine ergibt sich sodann das
Versorgungskapital.
Das Versorgungskapital wird bei Eintritt
des Versorgungsfalls in eine lebenslange
Rente umgerechnet. Das
Renteneintrittsalter liegt nach dem
neuen Vergütungssystem bei 65 Jahren.
2. Variable Vergütungsbestandteile /
Finanzielle und nichtfinanzielle
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
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