DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-03-25 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Rheinmetall Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf,
die am Dienstag, dem 5. Mai 2020, 10.00 Uhr, im MARITIM Hotel Berlin,
Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindet.
Hinweise zu möglichen Auswirkungen zur aktuellen Coronavirus SARS-CoV-2-Situation
finden Sie nachstehend unter 'Aktuelle Hinweise'.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem
Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz
1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr
2019*
Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter
_www.rheinmetall.com/hauptversammlung_
zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss am 17. März 2020 entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz
(AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG
des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 105.000.000,00 EUR wie folgt zu
verwenden:
- Ausschüttung einer = 103.399.780,80 EUR
Dividende von 2,40
EUR je
dividendenberechtigte
r Stückaktie
- Einstellung in die = 1.600.219,20 EUR
anderen
Gewinnrücklagen
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur
Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der
Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 2,40 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und Präferenz seines
Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren
vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat
unter Angabe von Gründen die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf und die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene
Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde,
die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt.
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder*
Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz konnte die Hauptversammlung über die
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen.
Die Hauptversammlung der Rheinmetall AG hat einen solchen Beschluss zuletzt
am 10. Mai 2011 gefasst.
Durch das am 14. November 2019 vom Bundestag beschlossene und am 22. Dezember
2019 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 120 Absatz 4 Aktiengesetz
gestrichen und ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt. Die Änderungen
des Aktiengesetzes durch das ARUG II sind zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Regelung des § 120 a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die
Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier
Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über
die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschließt.
Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der Rheinmetall AG noch nicht
zwingend in der Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher
Beschluss bereits jetzt gefasst werden, zumal der Aufsichtsrat am 5. Dezember
2019 Änderungen des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschlossen hat.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Personalausschusses - vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat
mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
(A) *Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der
Rheinmetall AG*
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG
ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Es leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Das System setzt Anreize für eine wertschaffende und
langfristige Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen zu
vergüten, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden
Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg
des Unternehmens angemessen Rechnung getragen werden soll. Das
Vergütungssystem soll die Festsetzung einer im nationalen und
internationalen Vergleich wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen
und so einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten.
Das Vergütungssystem der Rheinmetall AG sieht zum einen eine
Festvergütung vor, neben die zusätzliche Nebenleistungen treten. Zum
anderen sieht das Vergütungssystem eine erfolgsbezogene variable
Vergütung vor, die aus zwei Komponenten besteht: dem einjährigen
Short Term Incentive (kurz STI) und dem mehrjährigen Long Term
Incentive (kurz LTI).
Mit dieser Vergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für die
Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff.
Aktiengesetz verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate
bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird
diese auf die Festvergütung angerechnet. Bei Mandaten bei
Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen
handelt oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen
Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr
verbundenes Unternehmen angehört, entscheidet über eine solche
Anrechnung der Aufsichtsrat.
(B) *Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder*
Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied
entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller
Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr unter
Berücksichtigung des Modifier und der festgelegten Caps ergibt. Die
Maximalvergütung ist wie folgt definiert:
* Grundvergütung und
* STI bis zum 2,5-fachen des Zielwertes
sowie +/- 20 % durch Modifier (vgl.
unter D 2.1) und
* LTI bis zu einem durchschnittlichen
bereinigten EBT-Wert der vergangenen
drei Geschäftsjahre in Höhe von 750
MioEUR, der mit einem für jedes
Vorstandsmitglied persönlichen Faktor
multipliziert wird und bis zur Grenze
des 75. Perzentils einer relativen
Betrachtung des Total Shareholder
Return (TSR) der Rheinmetall AG im
Verhältnis zum TSR des MDAX (vgl.
unter D 2.2)
Maximalvergütung Mitglieder des Vorstands EUR
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -2-
Grundvergütung STI LTI in Höhe Gesamt
des Caps
2,5facher EBT TSR
Zielwert
+ 20 %
durch
Modifier
N.N. 600.000 1.200.000 618.750 618.750 3.037.500
Mitglie
d des
Vorstan
ds
Ressort
Automot
ive
Peter 540.000 1.080.000 552.750 552.750 2.725.500
Sebasti
an
Krause
(C) *Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie
Überprüfung des Vergütungssystems*
Das Vergütungssystem wird durch das Aufsichtsratsplenum festgesetzt,
das dabei durch den Personalausschuss des Aufsichtsrats unterstützt
wird. Hierzu entwickelt der Personalausschuss die Struktur und die
einzelnen Komponenten des Vergütungssystems und berichtet hierüber
dem Aufsichtsratsplenum, um so dessen Diskussion und Beschlussfassung
vorzubereiten. Sowohl der Personalausschuss als auch das
Aufsichtsratsplenum können dabei auf externe Vergütungsexperten
zurückgreifen, auf deren Unabhängigkeit zu achten ist. Ferner können
auch externe Rechtsberater hinzugezogen werden.
Das Vergütungssystem wird regelmäßig alle zwei Jahre sowie bei
jeder anstehenden Vereinbarung einer Vorstandsvergütung durch den
Personalausschuss geprüft, der dem Aufsichtsrat ggf. Vorschläge für
eine Anpassung des Vergütungssystems unterbreitet.
Die Hauptversammlung beschließt über das Vergütungssystem bei
jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem
nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum
Beschluss vorzulegen.
Im Rahmen der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems hat der
Aufsichtsrat, unterstützt durch den Personalausschuss, die bisherige
Struktur der Vorstandsvergütung der Gesellschaft einer
Angemessenheitsprüfung unterzogen. Bei der umfassenden Erörterung des
Gehaltes wurde der Aufsichtsrat von einem führenden externen
Vergütungsexperten beraten.
In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung ist
insbesondere zum einen ein horizontaler Vergütungsvergleich
eingeflossen, bei dem die Höhe der Ziel- als auch der
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins
Verhältnis gesetzt wurden, die bei im MDAX notierten Gesellschaften
gezahlt werden. Der Vergleich erfolgte dabei unter Berücksichtigung
von Umsatz, Mitarbeiterzahl, Internationalität und Komplexität (zwei
Technologiesparten und hohe politische Implikationen) des
Rheinmetall-Konzerns.
Zum anderen hat der Aufsichtsrat einen vertikalen Vergütungsvergleich
angestellt, bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Rheinmetall-Konzerns
berücksichtigt wurden. Als maßgebliche Vergleichsgruppe wurden
dabei die ersten beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands
herangezogen.
Das Vergütungssystem sieht für verschiedene Parameter, die für die
Höhe der Vergütung maßgeblich sind, Bandbreiten vor, innerhalb
derer die für das einzelne Vorstandsmitglied maßgeblichen Werte
festgesetzt werden können. Dies erlaubt es dem Aufsichtsrat, neben
den individuellen Leistungen und Fähigkeiten des einzelnen
Vorstandsmitglieds auch individuelle Incentivierungen
einzelfallbezogen festzusetzen. Ferner erlauben es die im
Vergütungssystem verankerten Bandbreiten beispielsweise die
Übernahme des Vorstandsvorsitzes oder die herausgehobene
Bedeutung einzelner Ressorts angemessen zu reflektieren.
Das Vergütungssystem sieht im Rahmen des kurzfristig variablen
Vergütungsbestandteils Parameter vor, die jährlich mit dem
betreffenden Vorstandsmitglied vereinbart werden. Aus der Festlegung
dieser Parameter folgt im Zusammenspiel mit den im Übrigen für
diesen Vergütungsbestandteil maßgeblichen Bestimmungen - eine
Zielerreichung von 100 % unterstellt - die Zielvergütung für diese
Vergütungskomponente. Die Summe der Zielvergütungen der variablen
Vergütungsbestandteile bildet zusammen mit den fixen
Vergütungsbestandteilen die Gesamt-Zielvergütung eines jeden
Vorstandsmitglieds.
Der Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der Vergütungsparameter
darauf, dass die langfristige variable Vergütung überwiegt. Ferner
achtet der Aufsichtsrat darauf, dass Vergütungsbestandteile auf
anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sind.
Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner
Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das
Vergütungssystem für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher
Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der
Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der
Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln, wie andere Interessenkonflikte
in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende
Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines
schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen
wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren
Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied
sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung
von Interessenkonflikten sichergestellt, dass die Entscheidungen von
Aufsichtsratsplenum und Personalausschuss nicht durch sachwidrige
Erwägungen beeinflusst werden.
Dieses Vergütungssystem findet auf die Vorstandsdienstverträge mit
Peter Sebastian Krause und dem künftigen Automotive-Vorstand
Anwendung. Es wird auch neu abzuschließenden
Vorstandsdienstverträgen und einer Verlängerung von
Vorstandsdienstverträgen zugrunde gelegt. Die Vergütungen von Armin
Papperger und Helmut P. Merch bestimmen sich demgegenüber nach dem
bisherigen Vergütungssystem.
(D) *Feste und variable Vergütungsbestandteile*
Das Vergütungssystem sieht feste und variable Vergütungsbestandteile
vor.
Feste Vergütungsbestandteile Variable Vergü-
tungsbestandteile
Grundvergütung Nebenleistungen Altersversorgung STI LTI
1. Feste Vergütungsbestandteile
1.1 Grundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine
erfolgsunabhängige Grundvergütung,
welche in zwölf gleichen Teilen
monatlich ausgezahlt wird.
1.2 Nebenleistungen
Neben der Grundvergütung erhalten die
Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei
diesen handelt es sich, neben dem Ersatz
angemessener Auslagen, im Wesentlichen
um Zuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung und der
Zurverfügungstellung eines auch privat
nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils
aktuellen Richtlinien. Zudem wird für
jedes Mitglied des Vorstands eine
zusätzliche Unfallversicherung
abgeschlossen, die auch eine Leistung an
Erben des Vorstandsmitglieds im
Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast
aufgrund dieser Nebenleistungen trägt
das betreffende Vorstandsmitglied.
1.3 Altersversorgung für ab dem 1. Januar
2014 eintretende Vorstände
Das Vergütungssystem sieht für die
Vorstandsmitglieder, die ab dem 1.
Januar 2014 erstmals als Organ der
Rheinmetall AG bestellt werden und zuvor
kein Vorstandsmitglied der Rheinmetall
Automotive AG waren - hier gilt eine
Überleitungsbestimmung aus dem
Altsystem -, bausteinorientierte
Leistungszusagen vor. Sie erhalten einen
jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 16 %
des jeweiligen Zieleinkommens, das sich
aus der Grundvergütung und dem 100
%-Zielwert des STI zusammensetzt. Der
Grundbeitrag wird ggf. durch einen
erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag
aufgestockt. Der Aufbaubeitrag
unterliegt einem Cap, ist also nach oben
auf einen Wert in Höhe von 30 % des
Grundbeitrags begrenzt.
Der Grundbeitrag sowie der etwaige
erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden
jährlich mit einem an das
Versorgungsalter anknüpfenden
Kapitalisierungsfaktor in einen sog.
Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der
Summe der in den einzelnen
Kalenderjahren erworbenen
Kapitalbausteine ergibt sich sodann das
Versorgungskapital.
Das Versorgungskapital wird bei Eintritt
des Versorgungsfalls in eine lebenslange
Rente umgerechnet. Das
Renteneintrittsalter liegt nach dem
neuen Vergütungssystem bei 65 Jahren.
2. Variable Vergütungsbestandteile /
Finanzielle und nichtfinanzielle
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -3-
Leistungskriterien
Die erfolgsbezogene variable Vergütung
besteht aus einem kurzfristig variablen
Vergütungsbestandteil, dem STI, sowie
einem langfristig variablen
Vergütungsbestandteil, dem LTI.
2.1 STI
Als kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das
Vergütungssystem das einjährige STI vor, dessen Höhe von dem
Erreichen vorab definierter finanzieller und nichtfinanzieller
Ziele abhängt.
In den Vorstandsdienstverträgen wird ein Zielwert für die Dauer
des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags fest vereinbart, der einer
Zielerreichung von 100 % entspricht. Der dem Zielwert
entsprechende Betrag wird nach dem Grad der Zielerreichung nach
oben bzw. nach unten angepasst, wobei zwischen den nachfolgend
tabellarisch dargestellten Zielerreichungsgraden eine lineare
Berechnung erfolgt. Die Anpassung dieses Betrages ist nach oben ab
einer Zielerreichung von 120 % auf das 2,5-fache des Zielwertes
begrenzt. Bei einer Zielerreichung von 80 % oder weniger beträgt
das STI für das betreffende Geschäftsjahr 0,00 EUR.
Zielerreichungsgrad Auszahlung des
vereinbarter Jahresziele STI
>= 20 % unter 0 %
vereinbarten Zielen
10 % unter vereinbarten 50 %
Zielen
100 % der vereinbarten 100 %
Ziele
10 % über vereinbarten 150 %
Zielen
15 % über vereinbarten 200 %
Zielen
>= 20 % über 250 %
vereinbarten Zielen
Die für das betreffende Geschäftsjahr maßgeblichen
finanziellen und nichtfinanziellen Ziele werden zu Beginn dieses
Geschäftsjahres in einer separaten Zielvereinbarung festgelegt,
die Bestandteil des betreffenden Vorstandsdienstvertrags wird. Als
finanzielle Ziele kommen dabei etwa die beiden Kennzahlen Ergebnis
vor Steuern (EBT) und Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) in Betracht
sowie als nichtfinanzielle Ziele etwa die Umsetzung der
Unternehmensstrategie und eine Orientierung an
Nachhaltigkeitsaspekten.
Das STI sieht zudem einen sog. Modifier vor, d.h. einen
Ermessensspielraum, der es dem Aufsichtsrat ermöglicht, bei
außergewöhnlichen Entwicklungen die aus der Zielerreichung
ergebenden Werte nach billigem Ermessen nach oben oder unten
anzupassen. Die Spanne der Anpassung des Auszahlungsbetrags ist
auf +/-20 % begrenzt. Sofern und soweit die
Vorstandsdienstverträge mehrerer Vorstandsmitglieder einen solchen
Modifier vorsehen, kann dieser für diese Verträge nur einheitlich
festgelegt werden.
Der so erzielte Betrag wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied mit
der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung nach Feststellung des
Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat überwiesen.
2.2 LTI
Zur stärkeren Ausrichtung der Vorstandsvergütung auf eine
nachhaltige Unternehmensentwicklung sieht das Vergütungssystem die
Teilnahme der Vorstandsmitglieder am LTI-Programm der Gesellschaft
unter Berücksichtigung der Programmbedingungen in ihrer jeweils
gültigen Fassung vor.
Das LTI beruht auf zwei separat zu bewertenden Säulen. Für die
erste Säule ist das mit einem für jedes Vorstandsmitglied
persönlichen Faktor multiplizierte durchschnittliche EBT der
vorherigen drei Jahre maßgeblich.
Für die andere Säule ist der durchschnittliche monatliche Total
Shareholder Return (kurz TSR) des vergangenen Geschäftsjahres der
Gesellschaft im Verhältnis zum durchschnittlichen monatlichen TSR
des MDAX maßgeblich. Für jede dieser Säulen ist ein
Ausschüttungsbetrag zu ermitteln, der dann jeweils zu 50 % in
Aktien der Gesellschaft und zu 50 % in bar gewährt wird. Zu diesem
Barausschüttungsbetrag werden außerdem 20 % des Aktienwertes
hinzuaddiert.
I II
EBT (? 3 Jahre) TSR
EBT (? 3 Jahre) x TSR Rheinmetall
Faktor AG vs.
TSR MDAX
(jeweils letzten
zwölf Monate)
50 % 50 % 20 % 50 % 50 % 20 %
Aktien Baraus des Aktien Baraus des
schütt Aktie schütt Aktie
ung nwert ung nwert
s in s in
bar bar
Die Auszahlung der unter dem LTI gewährten Barvergütung und die
Einbuchung der gewährten Aktien in die Wertpapierdepots der
Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils im April des Folgejahres.
(a) Ziel-Ausschüttungsbetrag
In den Vorstandsdienstverträgen wird ein Zielwert für die Dauer
dieses Vorstandsdienstvertrags vereinbart, der einer
Zielerreichung bei beiden für den LTI maßgeblichen
Vergütungskomponenten von jeweils 100 % entspricht. Dieser Betrag
wird nach dem Grad der Zielabweichung nach oben bzw. nach unten
angepasst.
(b) Berücksichtigung des EBT
Der am EBT orientierte Teil des LTI basiert auf dem
durchschnittlichen bereinigten EBT der Gesellschaft des Jahres,
für das die Vergütung gewährt wird, sowie der beiden diesem Jahr
vorangegangenen Jahre.
Das bereinigte EBT wird jährlich auf der Basis des
Rheinmetall-Konzernabschlusses dadurch ermittelt, dass das im
Geschäftsbericht veröffentlichte bereinigte EBIT (Earnings Before
Interest and Taxes) und das Zinsergebnis addiert werden. Das
bereinigte EBIT ist Teil des zusammengefassten Lageberichtes.
Auf dieser Basis wird das durchschnittliche bereinigte EBT des
betreffenden Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre
ermittelt. Dies bedeutet, dass sich der Ausschüttungsbetrag für
das LTI 2020 auf Grundlage des durchschnittlichen bereinigten EBT
des Rheinmetall-Konzerns der Jahre 2018 bis 2020 berechnet.
Für die Vertragslaufzeit wird mit dem Vorstandsmitglied ein
persönlicher EBT-Faktor vereinbart. Zur Ermittlung des auf dem
durchschnittlichen bereinigten EBT beruhenden Anteils der
Langfristvergütung wird dieser Faktor mit dem tatsächlich
erzielten durchschnittlichen bereinigten EBT der letzten
vorangegangenen Jahre multipliziert. Dieser (vorläufige)
Ausschüttungsbetrag wird zu 50 % in Aktien der Gesellschaft und zu
50 % in bar gewährt. Zu der Barausschüttung wird ein Betrag in
Höhe von 20 % des Aktienwerts addiert; der Aktienwert bezeichnet
dabei den Betrag, für den das Vorstandsmitglied für das
betreffende Geschäftsjahr unter dem LTI Aktien der Gesellschaft
erhält.
Das für die Ermittlung des Ausschüttungsbetrages maßgebliche
durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT ist auf 750 MioEUR
begrenzt (Cap), sodass auch für den Fall, dass das
durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT über diesem Betrag
liegt, keine höhere Vergütung gewährt wird. Liegt das
durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT bei 0,00 EUR oder
niedriger, entfällt diese Vergütungskomponente.
Die Berechnung lässt sich durch das folgende Beispiel
verdeutlichen: Legt man ein durchschnittliches bereinigtes EBT in
Höhe von 500 Mio EUR und einen persönlichen Faktor von 0,00075
zugrunde, so ergibt sich ein (vorläufiger) Ausschüttungsbetrag in
Höhe von 375.000,00 EUR, der zu 50 % in Aktien und zu 50 % in bar
gewährt wird. Addiert man hierzu einen Betrag in Höhe von 20 % des
Aktienwerts, so folgt daraus im Beispiel ein Ausschüttungsbetrag
von 412.500,00 EUR.
(c) Berücksichtigung des TSR
Der am TSR orientierte Teil des LTI basiert auf dem monatlichen
durchschnittlichen TSR des vergangenen Geschäftsjahres der
Gesellschaft. Der maßgebliche TSR wird auf Basis von dreizehn
Monatsendwerten (31. Dezember des Vorjahres bis
einschließlich 31. Dezember des betreffenden Jahres) wie
folgt ermittelt:
Zunächst wird der Gesamtertrag einer einzelnen Rheinmetall-Aktie
für jeden einzelnen Monat eines Geschäftsjahres ermittelt.
Zwischenzeitliche Dividenden werden am Tag des Dividendenabschlags
(ex-Tag) zum Schlusskurs reinvestiert. Maßgeblich ist dabei
jeweils der letzte XETRA-Schlusskurs an der Frankfurter
Wertpapierbörse eines jeden Monats. Hierdurch erhöht sich der
Bestand an Aktien für die Folgemonate. Aus diesen monatlichen
Aktienrenditen wird ein Mittelwert gebildet, der mit den nach
gleicher Methodik ermittelten Werten aller MDAX-Werte verglichen
wird. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit werden nur
diejenigen MDAX-Werte in die Rechnung einbezogen, die sich über
den gesamten Betrachtungszeitraum im Index befunden haben. Die
Mittelwerte aller Gesellschaften einschließlich der
Rheinmetall AG werden in eine Reihenfolge gebracht und Perzentilen
zugeordnet. Den Perzentilen wiederum werden Faktoren (in Prozent)
zugeordnet, mit denen ein LTI-Basisbetrag multipliziert wird, um
so einen Wert in Geld für das LTI zu erhalten.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
Die Zuordnung erfolgt durch lineare Interpolation zwischen dem 75.
Perzentil (= Cap 150 %) und dem 0. Perzentil (= 0 %), wobei ein
Erreichen des 50. Perzentils (= Median) dem Faktor 100 %
entspricht. Damit entspricht der Ausschüttungsbetrag inklusive des
Zuschlags in Höhe von 20 % des Aktienwertes einem Bruttobetrag in
Höhe von 50 % des Ziel-Ausschüttungsbetrags (vgl. oben unter D
2.2a).
(d) Zusammenfassendes Beispiel
Zieht man die zur EBT-Komponente und zur TSR-Komponente vorstehend
zugrunde gelegten Beispiele zusammen, so folgt daraus die folgende
Vergütung unter dem LTI:
I II
EBT (? 3 Jahre) TSR
Faktor 500.000.000 EUR 375.000 25. PZ 50 % 187.500
0,0007 EUR EUR
5
> 75. PZ 150 % 562.500
= EUR
50. PZ 100 % 375.000
EUR
50 % 187.500 50 % 187.500
Baraussch EUR Baraussch EUR
üttung üttung
50 % 187.500 50 % 187.500
Aktienwer EUR Aktienwer EUR
t t
+ 20 % 37.500 + 20 % 37.500
Aktienwer EUR Aktienwer EUR
t t
Gesamtbarvergütung 412.500 Gesamtbarvergütung 412.500
EUR EUR
(e) Einzelheiten für die Ermittlung der Aktienzahl und des
Barauszahlungsbetrags
Sowohl für die auf dem EBT als auch für die auf dem TSR basierende
Vergütungskomponente wird ein Betrag in Höhe von 50 % des
vorläufigen Auszahlungsbetrags durch einen Durchschnittskurs der
Aktie der Rheinmetall AG dividiert. Maßgeblich ist dabei der
Durchschnittskurs aus den XETRA-Schlusskursen an der Frankfurter
Wertpapierbörse der letzten fünf Börsentage im Februar eines
Jahres. Dabei wird auf ganze Aktien abgerundet und der Bruchteil
einer Aktie, der durch die Abrundung unberücksichtigt bleibt, in
Euro umgerechnet und zu dem Barausschüttungsbetrag addiert. Zudem
werden 20 % des Aktienwertes zu dem Barausschüttungsbetrag
addiert.
Von dem Barausschüttungsbetrag werden vor der Auszahlung die
aufgrund der Gewährung der Aktien und des Barausschüttungsbetrages
anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.
Bei der Umrechnung und den Additionen wird jeweils auf zwei
Nachkommastellen gerechnet.
(f) Sperrfrist für die unter dem LTI gewährten Aktien
Die unter dem LTI gewährten Aktien unterliegen einer
Veräußerungssperre (Sperrfrist) von vier Jahren ab der
Einbuchung dieser Aktien in das Wertpapierdepot des
Vorstandsmitglieds. Das Vorstandsmitglied kann daher erst nach
Ablauf dieses Zeitraums frei disponieren und diese Aktien etwa an
einen Dritten übertragen. Innerhalb der Sperrfrist unterliegen die
gewährten Aktien allen Chancen und Risiken der
Kapitalmarktentwicklung.
Die vierjährige Sperrfrist endet automatisch mit dem Eintritt des
Vorstandsmitglieds in den Ruhestand. Vorstandsmitglieder können
dementsprechend nach Eintritt in den Ruhestand die gewährten
Aktien sofort veräußern. Die Sperrfrist endet ebenfalls
automatisch mit dem Tod eines Vorstandsmitglieds. Daher können die
Depotbestände durch die Erben z.B. sofort veräußert werden.
(g) Festlegung der Zielgesamtvergütung
Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine
Zielgesamtvergütung fest. Bei der Zielgesamtvergütung handelt es
sich um den Betrag, der bei hundertprozentiger Zielerreichung
gewährt wird. Die Zielgesamtvergütung ergibt sich aus der Summe
von Grundvergütung, den Zielwerten des STI und des LTI sowie der
Beiträge zur Altersvorsorge und den Nebenleistungen.
(h) Möglichkeiten der Gesellschaft, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Nach dem Vergütungssystem enthalten die Vorstandsdienstverträge
eine sog. Clawback-Klausel, die der Gesellschaft das Recht
einräumt, unter dem STI oder dem LTI ausgezahlte Beträge teilweise
zurückzufordern, obgleich die für diese Auszahlungen
maßgeblichen vereinbarten Ziele erreicht wurden.
Voraussetzung ist, dass es nach Ende des für den betreffenden
Vergütungsbestandteil maßgeblichen Bemessungszeitraums aus
schwerwiegenden unternehmensspezifischen Gründen zu einer
schwerwiegenden Verschlechterung der Lage der Gesellschaft kommt
und die Rückforderung im Hinblick auf die Leistungen des
Vorstandsmitglieds nach dem pflichtgemäßen Ermessen des
Aufsichtsrats unter Berücksichtigung von Verhalten und Leistung
des Vorstandsmitglieds im Bemessungszeitraum nicht unbillig ist.
Die Rückforderungsmöglichkeit besteht innerhalb von zwei Jahren
nach dem Ende des Bemessungszeitraums des betreffenden
Vergütungsbestandteils. Der Rückforderungsanspruch ist auf maximal
50 % des Nettobetrags des jeweiligen im Bemessungszeitraum
gewährten STI und LTI beschränkt. Etwaige Schadensersatzansprüche
gegen das betreffende Vorstandsmitglied bleiben unberührt.
(E) *Laufzeiten und Beendigung der
Vorstandsdienstverträge*
Die Vorstandsdienstverträge werden
befristet für die Dauer der Bestellung
der betreffenden Person zum Mitglied des
Vorstands und damit für eine Zeit von
bis zu fünf Jahren abgeschlossen. In den
Verträgen kann vereinbart werden, dass
sich die Vertragslaufzeit im Falle einer
Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied
entsprechend verlängert. Für den Fall,
dass entweder vonseiten der Gesellschaft
oder des Vorstandsmitglieds eine
Wiederbestellung nicht gewollt ist oder
der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied
abberuft, kann vereinbart werden, dass
der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied
von seiner Dienstpflicht unter
Fortgeltung des Vertrags im Übrigen
freistellt.
Eine ordentliche Kündigung des
Vorstandsdienstvertrags ist
ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl
für das betreffende Vorstandsmitglied
als auch für die Gesellschaft eine
Kündigung aus wichtigem Grund.
Die Vorstandsdienstverträge sehen vor,
dass der Vertrag automatisch spätestens
mit Ablauf des Monats endet, in dem das
Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht hat oder zu dem Zeitpunkt, ab
dem es eine gesetzliche Altersrente vor
Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht.
Eine automatische Beendigung ist zudem
für den Fall vorgesehen, dass das
Vorstandsmitglied während der Laufzeit
seines Vertrags auf Dauer berufsunfähig
wird.
(F) *Leistungen im Falle der vorzeitigen
Beendigung des Vorstandsdienstvertrags*
Im Falle einer unterjährigen Beendigung
des Vorstandsdienstvertrags werden
sowohl die Festvergütung als auch das
STI und das LTI nur zeitanteilig
gewährt. Die Zielerreichung für STI und
LTI wird dabei grundsätzlich zum
Stichtag der Beendigung des
Dienstverhältnisses berechnet; das
Vergütungssystem lässt es aber zu,
insoweit auch eine abweichende Regelung
in dem jeweiligen Vorstandsdienstvertrag
zu treffen.
Das Vergütungssystem sieht ferner einen
sog. Abfindungs-Cap vor. Danach sollen
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, die
im Fall einer vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags ohne wichtigen
Grund mit diesem vereinbart werden,
einschließlich Nebenleistungen den
Wert von zwei Jahresvergütungen nicht
überschreiten und nicht mehr als die
dann noch gegebene Restlaufzeit des
Vorstandsdienstvertrags vergüten. Eine
besondere Regelung für eine Abfindung im
Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change
of Control) sieht das Vergütungssystem
nicht vor.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien mit
ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
ebenfalls auf 43.558.850. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 475.608 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte,
insbesondere keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt daher 43.083.242.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
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March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)
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