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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Rheinmetall Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, 
die am Dienstag, dem 5. Mai 2020, 10.00 Uhr, im MARITIM Hotel Berlin, 
Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindet. 
 
Hinweise zu möglichen Auswirkungen zur aktuellen Coronavirus SARS-CoV-2-Situation 
finden Sie nachstehend unter 'Aktuelle Hinweise'. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem 
   Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 
   1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter 
 
   _www.rheinmetall.com/hauptversammlung_ 
 
   zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss am 17. März 2020 entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz 
   (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG 
   des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 105.000.000,00 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer    = 103.399.780,80 EUR 
     Dividende von 2,40 
     EUR je 
     dividendenberechtigte 
     r Stückaktie 
   - Einstellung in die    = 1.600.219,20 EUR 
     anderen 
     Gewinnrücklagen 
 
   Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur 
   Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 2,40 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und Präferenz seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren 
   vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat 
   unter Angabe von Gründen die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, Zweigniederlassung Düsseldorf und die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene 
   Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde, 
   die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz konnte die Hauptversammlung über die 
   Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. 
   Die Hauptversammlung der Rheinmetall AG hat einen solchen Beschluss zuletzt 
   am 10. Mai 2011 gefasst. 
 
   Durch das am 14. November 2019 vom Bundestag beschlossene und am 22. Dezember 
   2019 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 120 Absatz 4 Aktiengesetz 
   gestrichen und ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt. Die Änderungen 
   des Aktiengesetzes durch das ARUG II sind zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Regelung des § 120 a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier 
   Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über 
   die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder beschließt. 
 
   Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der Rheinmetall AG noch nicht 
   zwingend in der Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher 
   Beschluss bereits jetzt gefasst werden, zumal der Aufsichtsrat am 5. Dezember 
   2019 Änderungen des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   beschlossen hat. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
   Personalausschusses - vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat 
   mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
   (A) *Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der 
       Rheinmetall AG* 
 
       Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG 
       ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung 
       ausgerichtet. Es leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der 
       Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der 
       Gesellschaft. Das System setzt Anreize für eine wertschaffende und 
       langfristige Entwicklung der Gesellschaft. 
 
       Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder 
       entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen zu 
       vergüten, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden 
       Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg 
       des Unternehmens angemessen Rechnung getragen werden soll. Das 
       Vergütungssystem soll die Festsetzung einer im nationalen und 
       internationalen Vergleich wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen 
       und so einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten. 
 
       Das Vergütungssystem der Rheinmetall AG sieht zum einen eine 
       Festvergütung vor, neben die zusätzliche Nebenleistungen treten. Zum 
       anderen sieht das Vergütungssystem eine erfolgsbezogene variable 
       Vergütung vor, die aus zwei Komponenten besteht: dem einjährigen 
       Short Term Incentive (kurz STI) und dem mehrjährigen Long Term 
       Incentive (kurz LTI). 
 
       Mit dieser Vergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für die 
       Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff. 
       Aktiengesetz verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate 
       bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird 
       diese auf die Festvergütung angerechnet. Bei Mandaten bei 
       Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen 
       handelt oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen 
       Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr 
       verbundenes Unternehmen angehört, entscheidet über eine solche 
       Anrechnung der Aufsichtsrat. 
   (B) *Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
       Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied 
       entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller 
       Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr unter 
       Berücksichtigung des Modifier und der festgelegten Caps ergibt. Die 
       Maximalvergütung ist wie folgt definiert: 
 
       * Grundvergütung und 
       * STI bis zum 2,5-fachen des Zielwertes 
         sowie +/- 20 % durch Modifier (vgl. 
         unter D 2.1) und 
       * LTI bis zu einem durchschnittlichen 
         bereinigten EBT-Wert der vergangenen 
         drei Geschäftsjahre in Höhe von 750 
         MioEUR, der mit einem für jedes 
         Vorstandsmitglied persönlichen Faktor 
         multipliziert wird und bis zur Grenze 
         des 75. Perzentils einer relativen 
         Betrachtung des Total Shareholder 
         Return (TSR) der Rheinmetall AG im 
         Verhältnis zum TSR des MDAX (vgl. 
         unter D 2.2) 
 
       Maximalvergütung Mitglieder des Vorstands EUR 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -2-

Grundvergütung STI       LTI in Höhe     Gesamt 
                                        des Caps 
                              2,5facher EBT     TSR 
                              Zielwert 
                              + 20 % 
                              durch 
                              Modifier 
       N.N.    600.000        1.200.000 618.750 618.750 3.037.500 
       Mitglie 
       d des 
       Vorstan 
       ds 
       Ressort 
       Automot 
       ive 
       Peter   540.000        1.080.000 552.750 552.750 2.725.500 
       Sebasti 
       an 
       Krause 
   (C) *Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie 
       Überprüfung des Vergütungssystems* 
 
       Das Vergütungssystem wird durch das Aufsichtsratsplenum festgesetzt, 
       das dabei durch den Personalausschuss des Aufsichtsrats unterstützt 
       wird. Hierzu entwickelt der Personalausschuss die Struktur und die 
       einzelnen Komponenten des Vergütungssystems und berichtet hierüber 
       dem Aufsichtsratsplenum, um so dessen Diskussion und Beschlussfassung 
       vorzubereiten. Sowohl der Personalausschuss als auch das 
       Aufsichtsratsplenum können dabei auf externe Vergütungsexperten 
       zurückgreifen, auf deren Unabhängigkeit zu achten ist. Ferner können 
       auch externe Rechtsberater hinzugezogen werden. 
 
       Das Vergütungssystem wird regelmäßig alle zwei Jahre sowie bei 
       jeder anstehenden Vereinbarung einer Vorstandsvergütung durch den 
       Personalausschuss geprüft, der dem Aufsichtsrat ggf. Vorschläge für 
       eine Anpassung des Vergütungssystems unterbreitet. 
 
       Die Hauptversammlung beschließt über das Vergütungssystem bei 
       jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens 
       jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem 
       nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauffolgenden 
       ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum 
       Beschluss vorzulegen. 
 
       Im Rahmen der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems hat der 
       Aufsichtsrat, unterstützt durch den Personalausschuss, die bisherige 
       Struktur der Vorstandsvergütung der Gesellschaft einer 
       Angemessenheitsprüfung unterzogen. Bei der umfassenden Erörterung des 
       Gehaltes wurde der Aufsichtsrat von einem führenden externen 
       Vergütungsexperten beraten. 
 
       In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung ist 
       insbesondere zum einen ein horizontaler Vergütungsvergleich 
       eingeflossen, bei dem die Höhe der Ziel- als auch der 
       Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins 
       Verhältnis gesetzt wurden, die bei im MDAX notierten Gesellschaften 
       gezahlt werden. Der Vergleich erfolgte dabei unter Berücksichtigung 
       von Umsatz, Mitarbeiterzahl, Internationalität und Komplexität (zwei 
       Technologiesparten und hohe politische Implikationen) des 
       Rheinmetall-Konzerns. 
 
       Zum anderen hat der Aufsichtsrat einen vertikalen Vergütungsvergleich 
       angestellt, bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Rheinmetall-Konzerns 
       berücksichtigt wurden. Als maßgebliche Vergleichsgruppe wurden 
       dabei die ersten beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands 
       herangezogen. 
 
       Das Vergütungssystem sieht für verschiedene Parameter, die für die 
       Höhe der Vergütung maßgeblich sind, Bandbreiten vor, innerhalb 
       derer die für das einzelne Vorstandsmitglied maßgeblichen Werte 
       festgesetzt werden können. Dies erlaubt es dem Aufsichtsrat, neben 
       den individuellen Leistungen und Fähigkeiten des einzelnen 
       Vorstandsmitglieds auch individuelle Incentivierungen 
       einzelfallbezogen festzusetzen. Ferner erlauben es die im 
       Vergütungssystem verankerten Bandbreiten beispielsweise die 
       Übernahme des Vorstandsvorsitzes oder die herausgehobene 
       Bedeutung einzelner Ressorts angemessen zu reflektieren. 
 
       Das Vergütungssystem sieht im Rahmen des kurzfristig variablen 
       Vergütungsbestandteils Parameter vor, die jährlich mit dem 
       betreffenden Vorstandsmitglied vereinbart werden. Aus der Festlegung 
       dieser Parameter folgt im Zusammenspiel mit den im Übrigen für 
       diesen Vergütungsbestandteil maßgeblichen Bestimmungen - eine 
       Zielerreichung von 100 % unterstellt - die Zielvergütung für diese 
       Vergütungskomponente. Die Summe der Zielvergütungen der variablen 
       Vergütungsbestandteile bildet zusammen mit den fixen 
       Vergütungsbestandteilen die Gesamt-Zielvergütung eines jeden 
       Vorstandsmitglieds. 
 
       Der Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der Vergütungsparameter 
       darauf, dass die langfristige variable Vergütung überwiegt. Ferner 
       achtet der Aufsichtsrat darauf, dass Vergütungsbestandteile auf 
       anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sind. 
 
       Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner 
       Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das 
       Vergütungssystem für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher 
       Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der 
       Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der 
       Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln, wie andere Interessenkonflikte 
       in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende 
       Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines 
       schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen 
       wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren 
       Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied 
       sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung 
       von Interessenkonflikten sichergestellt, dass die Entscheidungen von 
       Aufsichtsratsplenum und Personalausschuss nicht durch sachwidrige 
       Erwägungen beeinflusst werden. 
 
       Dieses Vergütungssystem findet auf die Vorstandsdienstverträge mit 
       Peter Sebastian Krause und dem künftigen Automotive-Vorstand 
       Anwendung. Es wird auch neu abzuschließenden 
       Vorstandsdienstverträgen und einer Verlängerung von 
       Vorstandsdienstverträgen zugrunde gelegt. Die Vergütungen von Armin 
       Papperger und Helmut P. Merch bestimmen sich demgegenüber nach dem 
       bisherigen Vergütungssystem. 
   (D) *Feste und variable Vergütungsbestandteile* 
 
       Das Vergütungssystem sieht feste und variable Vergütungsbestandteile 
       vor. 
 
       Feste Vergütungsbestandteile                    Variable Vergü- 
                                                       tungsbestandteile 
       Grundvergütung Nebenleistungen Altersversorgung STI       LTI 
   1. Feste Vergütungsbestandteile 
   1.1 Grundvergütung 
 
       Jedes Vorstandsmitglied erhält eine 
       erfolgsunabhängige Grundvergütung, 
       welche in zwölf gleichen Teilen 
       monatlich ausgezahlt wird. 
   1.2 Nebenleistungen 
 
       Neben der Grundvergütung erhalten die 
       Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei 
       diesen handelt es sich, neben dem Ersatz 
       angemessener Auslagen, im Wesentlichen 
       um Zuschüsse zur Kranken- und 
       Pflegeversicherung und der 
       Zurverfügungstellung eines auch privat 
       nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils 
       aktuellen Richtlinien. Zudem wird für 
       jedes Mitglied des Vorstands eine 
       zusätzliche Unfallversicherung 
       abgeschlossen, die auch eine Leistung an 
       Erben des Vorstandsmitglieds im 
       Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast 
       aufgrund dieser Nebenleistungen trägt 
       das betreffende Vorstandsmitglied. 
   1.3 Altersversorgung für ab dem 1. Januar 
       2014 eintretende Vorstände 
 
       Das Vergütungssystem sieht für die 
       Vorstandsmitglieder, die ab dem 1. 
       Januar 2014 erstmals als Organ der 
       Rheinmetall AG bestellt werden und zuvor 
       kein Vorstandsmitglied der Rheinmetall 
       Automotive AG waren - hier gilt eine 
       Überleitungsbestimmung aus dem 
       Altsystem -, bausteinorientierte 
       Leistungszusagen vor. Sie erhalten einen 
       jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 16 % 
       des jeweiligen Zieleinkommens, das sich 
       aus der Grundvergütung und dem 100 
       %-Zielwert des STI zusammensetzt. Der 
       Grundbeitrag wird ggf. durch einen 
       erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag 
       aufgestockt. Der Aufbaubeitrag 
       unterliegt einem Cap, ist also nach oben 
       auf einen Wert in Höhe von 30 % des 
       Grundbeitrags begrenzt. 
 
       Der Grundbeitrag sowie der etwaige 
       erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden 
       jährlich mit einem an das 
       Versorgungsalter anknüpfenden 
       Kapitalisierungsfaktor in einen sog. 
       Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der 
       Summe der in den einzelnen 
       Kalenderjahren erworbenen 
       Kapitalbausteine ergibt sich sodann das 
       Versorgungskapital. 
 
       Das Versorgungskapital wird bei Eintritt 
       des Versorgungsfalls in eine lebenslange 
       Rente umgerechnet. Das 
       Renteneintrittsalter liegt nach dem 
       neuen Vergütungssystem bei 65 Jahren. 
   2. Variable Vergütungsbestandteile / 
      Finanzielle und nichtfinanzielle 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -3-

Leistungskriterien 
 
      Die erfolgsbezogene variable Vergütung 
      besteht aus einem kurzfristig variablen 
      Vergütungsbestandteil, dem STI, sowie 
      einem langfristig variablen 
      Vergütungsbestandteil, dem LTI. 
   2.1 STI 
 
       Als kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das 
       Vergütungssystem das einjährige STI vor, dessen Höhe von dem 
       Erreichen vorab definierter finanzieller und nichtfinanzieller 
       Ziele abhängt. 
 
       In den Vorstandsdienstverträgen wird ein Zielwert für die Dauer 
       des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags fest vereinbart, der einer 
       Zielerreichung von 100 % entspricht. Der dem Zielwert 
       entsprechende Betrag wird nach dem Grad der Zielerreichung nach 
       oben bzw. nach unten angepasst, wobei zwischen den nachfolgend 
       tabellarisch dargestellten Zielerreichungsgraden eine lineare 
       Berechnung erfolgt. Die Anpassung dieses Betrages ist nach oben ab 
       einer Zielerreichung von 120 % auf das 2,5-fache des Zielwertes 
       begrenzt. Bei einer Zielerreichung von 80 % oder weniger beträgt 
       das STI für das betreffende Geschäftsjahr 0,00 EUR. 
 
       Zielerreichungsgrad      Auszahlung des 
       vereinbarter Jahresziele STI 
       >= 20 % unter            0 % 
       vereinbarten Zielen 
       10 % unter vereinbarten  50 % 
       Zielen 
       100 % der vereinbarten   100 % 
       Ziele 
       10 % über vereinbarten   150 % 
       Zielen 
       15 % über vereinbarten   200 % 
       Zielen 
       >= 20 % über             250 % 
       vereinbarten Zielen 
 
       Die für das betreffende Geschäftsjahr maßgeblichen 
       finanziellen und nichtfinanziellen Ziele werden zu Beginn dieses 
       Geschäftsjahres in einer separaten Zielvereinbarung festgelegt, 
       die Bestandteil des betreffenden Vorstandsdienstvertrags wird. Als 
       finanzielle Ziele kommen dabei etwa die beiden Kennzahlen Ergebnis 
       vor Steuern (EBT) und Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) in Betracht 
       sowie als nichtfinanzielle Ziele etwa die Umsetzung der 
       Unternehmensstrategie und eine Orientierung an 
       Nachhaltigkeitsaspekten. 
 
       Das STI sieht zudem einen sog. Modifier vor, d.h. einen 
       Ermessensspielraum, der es dem Aufsichtsrat ermöglicht, bei 
       außergewöhnlichen Entwicklungen die aus der Zielerreichung 
       ergebenden Werte nach billigem Ermessen nach oben oder unten 
       anzupassen. Die Spanne der Anpassung des Auszahlungsbetrags ist 
       auf +/-20 % begrenzt. Sofern und soweit die 
       Vorstandsdienstverträge mehrerer Vorstandsmitglieder einen solchen 
       Modifier vorsehen, kann dieser für diese Verträge nur einheitlich 
       festgelegt werden. 
 
       Der so erzielte Betrag wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied mit 
       der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung nach Feststellung des 
       Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat überwiesen. 
   2.2 LTI 
 
       Zur stärkeren Ausrichtung der Vorstandsvergütung auf eine 
       nachhaltige Unternehmensentwicklung sieht das Vergütungssystem die 
       Teilnahme der Vorstandsmitglieder am LTI-Programm der Gesellschaft 
       unter Berücksichtigung der Programmbedingungen in ihrer jeweils 
       gültigen Fassung vor. 
 
       Das LTI beruht auf zwei separat zu bewertenden Säulen. Für die 
       erste Säule ist das mit einem für jedes Vorstandsmitglied 
       persönlichen Faktor multiplizierte durchschnittliche EBT der 
       vorherigen drei Jahre maßgeblich. 
 
       Für die andere Säule ist der durchschnittliche monatliche Total 
       Shareholder Return (kurz TSR) des vergangenen Geschäftsjahres der 
       Gesellschaft im Verhältnis zum durchschnittlichen monatlichen TSR 
       des MDAX maßgeblich. Für jede dieser Säulen ist ein 
       Ausschüttungsbetrag zu ermitteln, der dann jeweils zu 50 % in 
       Aktien der Gesellschaft und zu 50 % in bar gewährt wird. Zu diesem 
       Barausschüttungsbetrag werden außerdem 20 % des Aktienwertes 
       hinzuaddiert. 
 
       I                   II 
       EBT (? 3 Jahre)     TSR 
       EBT (? 3 Jahre) x   TSR Rheinmetall 
       Faktor              AG vs. 
                           TSR MDAX 
                           (jeweils letzten 
                           zwölf Monate) 
       50 %   50 %   20 %  50 %   50 %   20 % 
       Aktien Baraus des   Aktien Baraus des 
              schütt Aktie        schütt Aktie 
              ung    nwert        ung    nwert 
                     s in                s in 
                     bar                 bar 
 
       Die Auszahlung der unter dem LTI gewährten Barvergütung und die 
       Einbuchung der gewährten Aktien in die Wertpapierdepots der 
       Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils im April des Folgejahres. 
 
       (a) Ziel-Ausschüttungsbetrag 
 
       In den Vorstandsdienstverträgen wird ein Zielwert für die Dauer 
       dieses Vorstandsdienstvertrags vereinbart, der einer 
       Zielerreichung bei beiden für den LTI maßgeblichen 
       Vergütungskomponenten von jeweils 100 % entspricht. Dieser Betrag 
       wird nach dem Grad der Zielabweichung nach oben bzw. nach unten 
       angepasst. 
 
       (b) Berücksichtigung des EBT 
 
       Der am EBT orientierte Teil des LTI basiert auf dem 
       durchschnittlichen bereinigten EBT der Gesellschaft des Jahres, 
       für das die Vergütung gewährt wird, sowie der beiden diesem Jahr 
       vorangegangenen Jahre. 
 
       Das bereinigte EBT wird jährlich auf der Basis des 
       Rheinmetall-Konzernabschlusses dadurch ermittelt, dass das im 
       Geschäftsbericht veröffentlichte bereinigte EBIT (Earnings Before 
       Interest and Taxes) und das Zinsergebnis addiert werden. Das 
       bereinigte EBIT ist Teil des zusammengefassten Lageberichtes. 
 
       Auf dieser Basis wird das durchschnittliche bereinigte EBT des 
       betreffenden Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre 
       ermittelt. Dies bedeutet, dass sich der Ausschüttungsbetrag für 
       das LTI 2020 auf Grundlage des durchschnittlichen bereinigten EBT 
       des Rheinmetall-Konzerns der Jahre 2018 bis 2020 berechnet. 
 
       Für die Vertragslaufzeit wird mit dem Vorstandsmitglied ein 
       persönlicher EBT-Faktor vereinbart. Zur Ermittlung des auf dem 
       durchschnittlichen bereinigten EBT beruhenden Anteils der 
       Langfristvergütung wird dieser Faktor mit dem tatsächlich 
       erzielten durchschnittlichen bereinigten EBT der letzten 
       vorangegangenen Jahre multipliziert. Dieser (vorläufige) 
       Ausschüttungsbetrag wird zu 50 % in Aktien der Gesellschaft und zu 
       50 % in bar gewährt. Zu der Barausschüttung wird ein Betrag in 
       Höhe von 20 % des Aktienwerts addiert; der Aktienwert bezeichnet 
       dabei den Betrag, für den das Vorstandsmitglied für das 
       betreffende Geschäftsjahr unter dem LTI Aktien der Gesellschaft 
       erhält. 
 
       Das für die Ermittlung des Ausschüttungsbetrages maßgebliche 
       durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT ist auf 750 MioEUR 
       begrenzt (Cap), sodass auch für den Fall, dass das 
       durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT über diesem Betrag 
       liegt, keine höhere Vergütung gewährt wird. Liegt das 
       durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT bei 0,00 EUR oder 
       niedriger, entfällt diese Vergütungskomponente. 
 
       Die Berechnung lässt sich durch das folgende Beispiel 
       verdeutlichen: Legt man ein durchschnittliches bereinigtes EBT in 
       Höhe von 500 Mio EUR und einen persönlichen Faktor von 0,00075 
       zugrunde, so ergibt sich ein (vorläufiger) Ausschüttungsbetrag in 
       Höhe von 375.000,00 EUR, der zu 50 % in Aktien und zu 50 % in bar 
       gewährt wird. Addiert man hierzu einen Betrag in Höhe von 20 % des 
       Aktienwerts, so folgt daraus im Beispiel ein Ausschüttungsbetrag 
       von 412.500,00 EUR. 
 
       (c) Berücksichtigung des TSR 
 
       Der am TSR orientierte Teil des LTI basiert auf dem monatlichen 
       durchschnittlichen TSR des vergangenen Geschäftsjahres der 
       Gesellschaft. Der maßgebliche TSR wird auf Basis von dreizehn 
       Monatsendwerten (31. Dezember des Vorjahres bis 
       einschließlich 31. Dezember des betreffenden Jahres) wie 
       folgt ermittelt: 
 
       Zunächst wird der Gesamtertrag einer einzelnen Rheinmetall-Aktie 
       für jeden einzelnen Monat eines Geschäftsjahres ermittelt. 
       Zwischenzeitliche Dividenden werden am Tag des Dividendenabschlags 
       (ex-Tag) zum Schlusskurs reinvestiert. Maßgeblich ist dabei 
       jeweils der letzte XETRA-Schlusskurs an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse eines jeden Monats. Hierdurch erhöht sich der 
       Bestand an Aktien für die Folgemonate. Aus diesen monatlichen 
       Aktienrenditen wird ein Mittelwert gebildet, der mit den nach 
       gleicher Methodik ermittelten Werten aller MDAX-Werte verglichen 
       wird. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit werden nur 
       diejenigen MDAX-Werte in die Rechnung einbezogen, die sich über 
       den gesamten Betrachtungszeitraum im Index befunden haben. Die 
       Mittelwerte aller Gesellschaften einschließlich der 
       Rheinmetall AG werden in eine Reihenfolge gebracht und Perzentilen 
       zugeordnet. Den Perzentilen wiederum werden Faktoren (in Prozent) 
       zugeordnet, mit denen ein LTI-Basisbetrag multipliziert wird, um 
       so einen Wert in Geld für das LTI zu erhalten. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -4-

Die Zuordnung erfolgt durch lineare Interpolation zwischen dem 75. 
       Perzentil (= Cap 150 %) und dem 0. Perzentil (= 0 %), wobei ein 
       Erreichen des 50. Perzentils (= Median) dem Faktor 100 % 
       entspricht. Damit entspricht der Ausschüttungsbetrag inklusive des 
       Zuschlags in Höhe von 20 % des Aktienwertes einem Bruttobetrag in 
       Höhe von 50 % des Ziel-Ausschüttungsbetrags (vgl. oben unter D 
       2.2a). 
 
       (d) Zusammenfassendes Beispiel 
 
       Zieht man die zur EBT-Komponente und zur TSR-Komponente vorstehend 
       zugrunde gelegten Beispiele zusammen, so folgt daraus die folgende 
       Vergütung unter dem LTI: 
 
       I                                  II 
       EBT (? 3 Jahre)                    TSR 
       Faktor 500.000.000 EUR     375.000   25. PZ    50 %      187.500 
       0,0007                     EUR                           EUR 
       5 
                                          > 75. PZ    150 %     562.500 
                                          =                     EUR 
                                            50. PZ    100 %     375.000 
                                                                EUR 
                        50 %      187.500             50 %      187.500 
                        Baraussch EUR                 Baraussch EUR 
                        üttung                        üttung 
                        50 %      187.500             50 %      187.500 
                        Aktienwer EUR                 Aktienwer EUR 
                        t                             t 
              +         20 %      37.500    +         20 %      37.500 
                        Aktienwer EUR                 Aktienwer EUR 
                        t                             t 
              Gesamtbarvergütung  412.500   Gesamtbarvergütung  412.500 
                                  EUR                           EUR 
 
       (e) Einzelheiten für die Ermittlung der Aktienzahl und des 
       Barauszahlungsbetrags 
 
       Sowohl für die auf dem EBT als auch für die auf dem TSR basierende 
       Vergütungskomponente wird ein Betrag in Höhe von 50 % des 
       vorläufigen Auszahlungsbetrags durch einen Durchschnittskurs der 
       Aktie der Rheinmetall AG dividiert. Maßgeblich ist dabei der 
       Durchschnittskurs aus den XETRA-Schlusskursen an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse der letzten fünf Börsentage im Februar eines 
       Jahres. Dabei wird auf ganze Aktien abgerundet und der Bruchteil 
       einer Aktie, der durch die Abrundung unberücksichtigt bleibt, in 
       Euro umgerechnet und zu dem Barausschüttungsbetrag addiert. Zudem 
       werden 20 % des Aktienwertes zu dem Barausschüttungsbetrag 
       addiert. 
 
       Von dem Barausschüttungsbetrag werden vor der Auszahlung die 
       aufgrund der Gewährung der Aktien und des Barausschüttungsbetrages 
       anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. 
 
       Bei der Umrechnung und den Additionen wird jeweils auf zwei 
       Nachkommastellen gerechnet. 
 
       (f) Sperrfrist für die unter dem LTI gewährten Aktien 
 
       Die unter dem LTI gewährten Aktien unterliegen einer 
       Veräußerungssperre (Sperrfrist) von vier Jahren ab der 
       Einbuchung dieser Aktien in das Wertpapierdepot des 
       Vorstandsmitglieds. Das Vorstandsmitglied kann daher erst nach 
       Ablauf dieses Zeitraums frei disponieren und diese Aktien etwa an 
       einen Dritten übertragen. Innerhalb der Sperrfrist unterliegen die 
       gewährten Aktien allen Chancen und Risiken der 
       Kapitalmarktentwicklung. 
 
       Die vierjährige Sperrfrist endet automatisch mit dem Eintritt des 
       Vorstandsmitglieds in den Ruhestand. Vorstandsmitglieder können 
       dementsprechend nach Eintritt in den Ruhestand die gewährten 
       Aktien sofort veräußern. Die Sperrfrist endet ebenfalls 
       automatisch mit dem Tod eines Vorstandsmitglieds. Daher können die 
       Depotbestände durch die Erben z.B. sofort veräußert werden. 
 
       (g) Festlegung der Zielgesamtvergütung 
 
       Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine 
       Zielgesamtvergütung fest. Bei der Zielgesamtvergütung handelt es 
       sich um den Betrag, der bei hundertprozentiger Zielerreichung 
       gewährt wird. Die Zielgesamtvergütung ergibt sich aus der Summe 
       von Grundvergütung, den Zielwerten des STI und des LTI sowie der 
       Beiträge zur Altersvorsorge und den Nebenleistungen. 
 
       (h) Möglichkeiten der Gesellschaft, variable 
       Vergütungsbestandteile zurückzufordern 
 
       Nach dem Vergütungssystem enthalten die Vorstandsdienstverträge 
       eine sog. Clawback-Klausel, die der Gesellschaft das Recht 
       einräumt, unter dem STI oder dem LTI ausgezahlte Beträge teilweise 
       zurückzufordern, obgleich die für diese Auszahlungen 
       maßgeblichen vereinbarten Ziele erreicht wurden. 
       Voraussetzung ist, dass es nach Ende des für den betreffenden 
       Vergütungsbestandteil maßgeblichen Bemessungszeitraums aus 
       schwerwiegenden unternehmensspezifischen Gründen zu einer 
       schwerwiegenden Verschlechterung der Lage der Gesellschaft kommt 
       und die Rückforderung im Hinblick auf die Leistungen des 
       Vorstandsmitglieds nach dem pflichtgemäßen Ermessen des 
       Aufsichtsrats unter Berücksichtigung von Verhalten und Leistung 
       des Vorstandsmitglieds im Bemessungszeitraum nicht unbillig ist. 
 
       Die Rückforderungsmöglichkeit besteht innerhalb von zwei Jahren 
       nach dem Ende des Bemessungszeitraums des betreffenden 
       Vergütungsbestandteils. Der Rückforderungsanspruch ist auf maximal 
       50 % des Nettobetrags des jeweiligen im Bemessungszeitraum 
       gewährten STI und LTI beschränkt. Etwaige Schadensersatzansprüche 
       gegen das betreffende Vorstandsmitglied bleiben unberührt. 
   (E) *Laufzeiten und Beendigung der 
       Vorstandsdienstverträge* 
 
       Die Vorstandsdienstverträge werden 
       befristet für die Dauer der Bestellung 
       der betreffenden Person zum Mitglied des 
       Vorstands und damit für eine Zeit von 
       bis zu fünf Jahren abgeschlossen. In den 
       Verträgen kann vereinbart werden, dass 
       sich die Vertragslaufzeit im Falle einer 
       Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied 
       entsprechend verlängert. Für den Fall, 
       dass entweder vonseiten der Gesellschaft 
       oder des Vorstandsmitglieds eine 
       Wiederbestellung nicht gewollt ist oder 
       der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied 
       abberuft, kann vereinbart werden, dass 
       der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied 
       von seiner Dienstpflicht unter 
       Fortgeltung des Vertrags im Übrigen 
       freistellt. 
 
       Eine ordentliche Kündigung des 
       Vorstandsdienstvertrags ist 
       ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl 
       für das betreffende Vorstandsmitglied 
       als auch für die Gesellschaft eine 
       Kündigung aus wichtigem Grund. 
 
       Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, 
       dass der Vertrag automatisch spätestens 
       mit Ablauf des Monats endet, in dem das 
       Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze 
       in der gesetzlichen Rentenversicherung 
       erreicht hat oder zu dem Zeitpunkt, ab 
       dem es eine gesetzliche Altersrente vor 
       Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. 
       Eine automatische Beendigung ist zudem 
       für den Fall vorgesehen, dass das 
       Vorstandsmitglied während der Laufzeit 
       seines Vertrags auf Dauer berufsunfähig 
       wird. 
   (F) *Leistungen im Falle der vorzeitigen 
       Beendigung des Vorstandsdienstvertrags* 
 
       Im Falle einer unterjährigen Beendigung 
       des Vorstandsdienstvertrags werden 
       sowohl die Festvergütung als auch das 
       STI und das LTI nur zeitanteilig 
       gewährt. Die Zielerreichung für STI und 
       LTI wird dabei grundsätzlich zum 
       Stichtag der Beendigung des 
       Dienstverhältnisses berechnet; das 
       Vergütungssystem lässt es aber zu, 
       insoweit auch eine abweichende Regelung 
       in dem jeweiligen Vorstandsdienstvertrag 
       zu treffen. 
 
       Das Vergütungssystem sieht ferner einen 
       sog. Abfindungs-Cap vor. Danach sollen 
       Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, die 
       im Fall einer vorzeitigen Beendigung des 
       Vorstandsdienstvertrags ohne wichtigen 
       Grund mit diesem vereinbart werden, 
       einschließlich Nebenleistungen den 
       Wert von zwei Jahresvergütungen nicht 
       überschreiten und nicht mehr als die 
       dann noch gegebene Restlaufzeit des 
       Vorstandsdienstvertrags vergüten. Eine 
       besondere Regelung für eine Abfindung im 
       Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change 
       of Control) sieht das Vergütungssystem 
       nicht vor. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien mit 
ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit 
ebenfalls auf 43.558.850. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 475.608 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte, 
insbesondere keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt daher 43.083.242. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -5-

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 
16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei 
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von 
ihrem depotführenden Institut erstellten, besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes 
an folgende Adresse übermitteln: 
 
Rheinmetall AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, d. h. auf den 14. April 2020 (00.00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) 
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf 
des 28. April 2020 (24.00 Uhr MESZ) unter der genannten Adresse zugehen. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher 
oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als 
Aktionär nur derjenige, der den Aktienbesitz nachweist. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur 
Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Hiermit ist keine Sperre für 
die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei Veräußerung sämtlicher 
Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für die Teilnahme und 
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag 
maßgebend. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine 
Aktien besessen hat, ist an der Hauptversammlung weder teilnahme- noch 
stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte ausüben wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten 
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
Auf Anordnung des Versammlungsleiters kann die Hauptversammlung vollständig in Bild 
und Ton erfasst werden, um die Übertragung in weitere Räume im Präsenzbereich 
zu ermöglichen. 
 
*Briefwahl* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
ihre Stimme schriftlich durch Briefwahl abgeben. Hierzu steht das auf der 
Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen 
Stimmen müssen bis einschließlich 30. April 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei der 
Gesellschaft eingegangen sein und sind ausschließlich an die nachstehenden 
Adressen zu richten: 
 
Rheinmetall AG       Rheinmetall AG 
Zentralbereich Recht Zentralbereich Recht 
Rheinmetall Platz 1  Postfach 10 42 61 
40476 Düsseldorf     40033 Düsseldorf 
 
Telefax: +49 211 473-4444, E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com 
 
Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl werden nicht berücksichtigt. 
 
Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch unser internetgestütztes Briefwahl-, 
Vollmachts- und Weisungssystem eingesetzt werden. Die über dieses internetgestützte 
System abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 4. Mai 2020 (24.00 Uhr 
MESZ) bei der Gesellschaft unter 
 
_www.rheinmetall.com/hauptversammlung_ 
 
eingegangen sein. 
 
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen 
mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet 
unter 
 
_www.rheinmetall.com/hauptversammlung_ 
 
einsehbar. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen gem. § 134 Abs. 3 S. 2 
AktG zurückweisen. Auch im Fall der Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen (siehe Abschnitt 
'_Teilnahme an der Hauptversammlung_') erforderlich. Vollmachten sind, wenn sie 
nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 AktG 
erfasste Personen oder Institutionen gerichtet sind, ebenso wie Weisungen an 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, in Textform gemäß § 126b BGB zu 
erteilen, unter anderem auch durch unser internetgestütztes Vollmachts- und 
Weisungssystem. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines 
Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG erfasster 
Personen oder Institutionen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
müssen. 
 
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen 
Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Damit die Stimmrechtsvertreter die überlassenen 
Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben können, müssen ihnen diese 
rechtzeitig vor der Hauptversammlung erteilt werden. Zur Bevollmächtigung der von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ebenfalls eine Eintrittskarte 
für die Hauptversammlung erforderlich. 
 
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre 
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im 
Internet unter 
 
_www.rheinmetall.com/hauptversammlung_ 
 
einsehbar. 
 
*Aktuelle Hinweise* 
 
Aufgrund der epidemischen Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 weisen wir darauf 
hin, dass wir beabsichtigen, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Besucher 
unserer Hauptversammlung zu ergreifen und insbesondere Empfehlungen des Robert-Koch 
Instituts und der Gesundheitsbehörden in Berlin zu befolgen. Dies kann insbesondere 
die folgenden Maßnahmen umfassen: (i) auch kurzfristige Absage und 
Neuterminierung der Hauptversammlung, (ii) gesundheitliche Überprüfungen bei 
der Einlasskontrolle, (iii) die Erfassung sämtlicher Teilnehmer der Hauptversammlung 
mittels Formblättern, um eine mögliche Infektionskette später nachvollziehen zu 
können, sowie (iv) die Übermittlung des Teilnehmerverzeichnisses und der 
Formblätter an Gesundheitsämter. 
 
In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage Anfang Mai bitten wir Sie, jeweils 
sorgfältig zu entscheiden, ob ihre persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung vor 
dem Hintergrund Ihrer eigenen Gesundheit und der Gesundheit der anderen Teilnehmer 
verantwortbar ist. Als Alternative stehen Ihnen die Möglichkeiten der 
(Online-)Briefwahl, der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, z. B. durch 
einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung, oder der Vollmachtserteilung und 
Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Verfügung. 
 
Daneben weisen wir darauf hin, dass auf verschiedenen Internetseiten zur Störung 
unserer Hauptversammlung aufgerufen worden ist. Auch dies kann verschärfte 
Zugangskontrollen und Überwachungsmaßnahmen zur Folge haben, die den 
Zugang zur Hauptversammlung ebenfalls verzögern können. Zu Maßnahmen, mit denen 
Teilnehmer der Hauptversammlung rechnen sollten, wird auf das Informationsblatt 
verwiesen, das Aktionäre mit der Zusendung der Eintrittskarte erhalten und das auch 
auf unserer Internetseite zugänglich ist. Der Versammlungsleiter wird alle Störungen 
durch Ausübung des Hausrechts unverzüglich und nachdrücklich unterbinden. 
Strafrechtlich relevante Störungen werden von uns konsequent zur Anzeige gebracht. 
 
Aus den vorgenannten Gründen bitten wir Sie, sich rechtzeitig am Versammlungsort 
einzufinden. Die Einlasskontrolle wird ab 8:30 Uhr geöffnet sein. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am 
Grundkapital erreichen, das entspricht 195.313 Stückaktien, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis 
zum Ablauf des 4. April 2020 (24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Im Übrigen wird 
auf die Voraussetzungen des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und §§ 142 
Absatz 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG* 
 
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre oder von Abschlussprüfern sind 
ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten. Anderweitig 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt: 
 
Rheinmetall AG       Rheinmetall AG 
Zentralbereich Recht Zentralbereich Recht 
Rheinmetall Platz 1  Postfach 10 42 61 
40476 Düsseldorf     40033 Düsseldorf 
 
Telefax: +49 211 473-4444, E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei vorstehender 
Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, 
im Internet unter 
 
_www.rheinmetall.com/hauptversammlung_ 
 
unverzüglich veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 20. April 
2020 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit 
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und 
englischer Sprache, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von 
Aktionären sowie weitere Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 
122 Absatz 2, 127 und 131 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
_www.rheinmetall.com/hauptversammlung_ 
 
zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten 
Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht. 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
*1. Allgemeine Informationen* 
 
a) Einleitung 
 
Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz Ihrer personenbezogenen 
Daten. Dies gewährleisten wir u.a. mit Methoden der sicheren Datenkommunikation, die 
dem Stand der Technik entsprechen. 
 
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die 
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte 
gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im Zusammenhang mit der 
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren. 
 
b) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO 
 
Rheinmetall AG 
Rheinmetall Platz 1 
40476 Düsseldorf 
 
c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten 
 
Rheinmetall AG 
Datenschutzbeauftragter 
Rheinmetall Platz 1 
40476 Düsseldorf 
E-Mail: dsb-rhag@rheinmetall.com 
 
*2. Informationen bezüglich der Verarbeitung* 
 
a) Datenkategorien und betroffene Personengruppen 
 
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten: 
 
* Vor- und Nachname, 
* Anschrift, 
* Aktienanzahl, 
* Aktiengattung, 
* Besitzart der Aktien und 
* Nummer der Eintrittskarte. 
 
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär 
benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie dessen Anschrift) 
verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, 
verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um 
etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen 
Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls 
verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und 
Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung. Ebenfalls von der 
Datenverarbeitung im Rahmen der Hauptversammlung betroffen sind geladene Gäste der 
Veranstaltung. 
 
b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung 
 
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die 
Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung 
personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung 
und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der 
Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG erforderlich. Rechtsgrundlage 
für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 
6 Absatz 1 S. 1 lit. c DSGVO. 
 
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur 
Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher 
Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher 
Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen 
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 S.1 lit. c DSGVO. 
 
Auch verarbeiten wir personenbezogene Daten um die Sicherheit der Veranstaltung zu 
gewährleisten und bei Störungen des Ablaufs der Hauptversammlung die Ahndung und 
Verfolgung von Straftaten und die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen zu 
gewährleisten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist 
unser berechtigtes Interesse und das Interesse der Aktionäre gem. Art. 6 Absatz 1 
S.1 lit. f DSGVO. 
 
Sämtliche Aktien der Rheinmetall AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien 
führt die Rheinmetall AG kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, 
Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen 
sind. 
 
c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten 
 
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der 
Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand 
der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und 
der Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und 
Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche 
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der 
Rheinmetall AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen 
Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese 
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die 
Dienstleister haben alle ihren Sitz in der EU/EWR. Eine Übermittlung in ein 
Drittland findet insofern nicht statt. 
 
Teilnehmer der Hauptversammlung können zudem die im gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 
AktG in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Teilnehmerverzeichnis zu allen 
Teilnehmern der Hauptversammlung erfassten Daten einsehen. 
 
Darüber hinaus können wir, soweit rechtlich zulässig, Ihre personenbezogenen Daten 
zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten an Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) und 
Gerichte im In- und Ausland übermitteln. 
 
d) Datenquellen 
 
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen 
Daten der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Intermediären der 
Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben (i.d.R. sog. 
Depotbanken bzw. Intermediäre). 
 
e) Speicherdauer 
 
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die 
Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder 
löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und 
Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere 
Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. 
 
Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von Aktionären in der kommenden 
Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert, soweit eine 
längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist. 
 
f) Verarbeitungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 
 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten - 
einschließlich der möglichen Erfassung sämtlicher Teilnehmer der 
Hauptversammlung mittels Formblättern, um Infektionsketten nachvollziehen zu können, 
der möglichen Übermittlung des Teilnehmerverzeichnisses und der Formblätter an 
Gesundheitsämter und weitere Behörden und zur Erfüllung etwaiger zusätzlicher 
Auflagen der Behörden - sind die berechtigten Interessen von uns, den Aktionären und 
sonstigen Anwesenden gem. Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. f DSGVO sowie die 
lebenswichtigen Interessen der vorgenannten Personen gem. Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. 
d DSGVO, um gesundheitlichen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit dem 
Coronavirus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken. 
 
g) Video- und Tonübertragung der Hauptversammlung in weitere Räume im Präsenzbereich 
 
Unser berechtigtes Interesse für eine solche vom Versammlungsleiter angeordnete 
Übertragung ergibt sich aus § 118 Abs. 4 AktG. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. f DSGVO, § 118 Abs. 4 AktG in Verbindung 
mit der Satzung unserer Gesellschaft. 
 
h) Videoaufnahmen im Zusammenhang mit Störungen des Ablaufs der Hauptversammlung 
 
Im Zusammenhang mit Störungen des Ablaufs der Hauptversammlung können Videoaufnahmen 
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen - Schutz der Aktionäre und weiterer 
anwesender Personen, Vermeidung und Ahndung von Straftaten, Durchsetzung und Abwehr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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