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DGAP-HV: Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Godewind Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 07.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-03-30 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HINWEIS 
 
*Nach derzeitigem Stand ist nicht sicher vorhersehbar, wie 
sich die Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur 
Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) bis 
zu dem Tag der Hauptversammlung (7. Mai 2020) entwickeln. 
Bitte prüfen Sie daher regelmäßig die Internetseite 
unserer Gesellschaft im Hinblick auf mögliche 
Änderungen.* 
 
Godewind Immobilien AG Frankfurt am Main WKN A2G8XX / A28 
873 
ISIN DE000A2G8 XX 3 / DE000A288730 Einberufung 
der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
der Godewind Immobilien AG, Frankfurt am Main 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
*Donnerstag, den 7. Mai 2020 um 11 Uhr (MESZ)* im *SAALBAU 
Gallus, Frankenallee 111, 60326 Frankfurt am Main* 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* eingeladen. 
 
Tagesordnung Tagesordnungspunkt 1 
 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Godewind 
Immobilien AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts der 
Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 
(einschließlich des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 
1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2019 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.godewind-ag.com/hauptversammlung2020 
 
zugänglich. Sie werden ferner in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme ausliegen. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten und mit 
uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 
versehenen Jahresabschluss und den Konzernabschluss zum 31. 
Dezember 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
gemäß § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem 
Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind daher der 
Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer 
Beschlussfassung gemäß § 173 AktG bedarf. 
 
Tagesordnungspunkt 2 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
Vorstands entscheiden zu lassen. 
 
Tagesordnungspunkt 3 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
Tagesordnungspunkt 4 
 
*Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine 
etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
und weiterer unterjähriger Finanzberichte* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
 die Mazars GmbH & Co. KG 
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
 Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
 Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
 für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für 
 eine etwaige prüferische Durchsicht des 
 Halbjahresfinanzberichts 2020 sowie weiterer 
 unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 
 2020 und im Geschäftsjahr 2021 bis zur nächsten 
 ordentlichen Hauptversammlung zu wählen. 
 
Da sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft derzeit aus drei 
Mitgliedern zusammensetzt, besteht kein Prüfungsausschuss. 
Deshalb hat der Aufsichtsrat die Aufgaben, die durch die 
EU-Abschlussprüferverordnung im Zusammenhang mit der 
Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers dem 
Prüfungsausschuss zugewiesen sind, selbst übernommen. Der 
Aufsichtsrat hat zwei Prüfungsgesellschaften, nämlich die 
als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 gewählte 
Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, und die Mazars GmbH 
& Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, für das 
Prüfungsmandat erwogen und eine begründete Präferenz für 
die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft. Hamburg, entwickelt. Dafür war 
ausschlaggebend, dass die vorgeschlagene Gesellschaft von 
ihrem Profil her sehr gut zur neuen Aktionärsstruktur der 
Godewind Immobilien AG passt. 
 
Der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Beschlussvorschlag frei 
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß 
Art. 16 Absatz 2 der EU-Abschlussprüferverordnung ist und 
ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags 
die vom Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung 
vom 7. Februar 2017 noch vorgesehene Erklärung der Mazars 
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
Unabhängigkeit eingeholt. 
 
Tagesordnungspunkt 5 
 
*Beschlussfassung über die Nachwahl von zwei 
Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
Bis auf Herrn Karl Ehlerding, der die Voraussetzungen des § 
100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG, wonach mindestens ein Mitglied 
des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten 
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss, 
erfüllt, haben alle Mitglieder des Aufsichtsrats, nämlich 
die Herren Dr. Bertrand Malmendier und Dr. Roland Folz, ihr 
Amt jeweils mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 niedergelegt. 
 
Das Ersatzmitglied John Frederik Ehlerding hat sein Amt 
ebenfalls zu dem vorgenannten Zeitpunkt niedergelegt. Es 
soll daher die Nachwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern 
erfolgen. 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 
95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 
Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern 
zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
Die Wahl der zwei ausgeschiedenen Mitglieder des 
Aufsichtsrats erfolgte gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung 
der Gesellschaft jeweils für den Zeitraum bis zur 
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
beschließt. Gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung erfolgt 
die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des 
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, soweit die 
Hauptversammlung nichts anderes bestimmt. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
a) Herrn Dr. Uwe Becker, Syndikusrechtsanwalt 
   bei der Covivio Immobilien GmbH in 
   Oberhausen, wohnhaft in Gladbeck, 
 
   und 
b) Herrn Rainer Langenhorst, Diplom-Ingenieur 
   und Geschäftsführer der Covivio Immobilien 
   GmbH in Oberhausen, wohnhaft in Dorsten, 
 
mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
am 7. Mai 2020 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2021 beschließt, als Mitglieder in den Aufsichtsrat 
der Gesellschaft zu wählen. 
 
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
a) Herr Dr. Uwe Becker ist Mitglied in folgendem anderen, 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: Covivio X-Tend AG, 
Berlin. Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
b) Herr Rainer Langenhorst ist Mitglied in folgendem 
anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: Covivio 
X-Tend AG, Berlin. Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren 
in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen. 
 
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019: 
 
Die beiden zur Wahl vorgeschlagenen Herren üben diverse 
Management-Funktionen in den Gesellschaften der 
Covivio-Gruppe aus und stehen damit in engen geschäftlichen 
Beziehungen zur Covivio X-Tend AG, dem Großaktionär 
der Gesellschaft. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
bestehen darüber hinaus zwischen den vorgeschlagenen 
Kandidaten und der Godewind Immobilien AG, ihren Organen 
oder einem wesentlich an ihr beteiligten Aktionär keine 
weiteren maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats 
ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
 
Aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen passen die 
vorgeschlagenen Kandidaten gut in das vom Aufsichtsrat 
entwickelte Kompetenzprofil, und auch im Übrigen trägt 
der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats den vom Aufsichtsrat 
für seine Zusammensetzung beschlossenen Zielen Rechnung. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die beiden 
Kandidaten den für die Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwand 
erbringen können. 
 
Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat schlägt der 

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March 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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