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DGAP-HV: Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Godewind Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 07.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-03-30 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HINWEIS 
 
*Nach derzeitigem Stand ist nicht sicher vorhersehbar, wie 
sich die Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur 
Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) bis 
zu dem Tag der Hauptversammlung (7. Mai 2020) entwickeln. 
Bitte prüfen Sie daher regelmäßig die Internetseite 
unserer Gesellschaft im Hinblick auf mögliche 
Änderungen.* 
 
Godewind Immobilien AG Frankfurt am Main WKN A2G8XX / A28 
873 
ISIN DE000A2G8 XX 3 / DE000A288730 Einberufung 
der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
der Godewind Immobilien AG, Frankfurt am Main 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
*Donnerstag, den 7. Mai 2020 um 11 Uhr (MESZ)* im *SAALBAU 
Gallus, Frankenallee 111, 60326 Frankfurt am Main* 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* eingeladen. 
 
Tagesordnung Tagesordnungspunkt 1 
 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Godewind 
Immobilien AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts der 
Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 
(einschließlich des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 
1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2019 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.godewind-ag.com/hauptversammlung2020 
 
zugänglich. Sie werden ferner in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme ausliegen. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten und mit 
uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 
versehenen Jahresabschluss und den Konzernabschluss zum 31. 
Dezember 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
gemäß § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem 
Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind daher der 
Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer 
Beschlussfassung gemäß § 173 AktG bedarf. 
 
Tagesordnungspunkt 2 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
Vorstands entscheiden zu lassen. 
 
Tagesordnungspunkt 3 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
Tagesordnungspunkt 4 
 
*Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine 
etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
und weiterer unterjähriger Finanzberichte* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
 die Mazars GmbH & Co. KG 
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
 Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
 Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
 für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für 
 eine etwaige prüferische Durchsicht des 
 Halbjahresfinanzberichts 2020 sowie weiterer 
 unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 
 2020 und im Geschäftsjahr 2021 bis zur nächsten 
 ordentlichen Hauptversammlung zu wählen. 
 
Da sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft derzeit aus drei 
Mitgliedern zusammensetzt, besteht kein Prüfungsausschuss. 
Deshalb hat der Aufsichtsrat die Aufgaben, die durch die 
EU-Abschlussprüferverordnung im Zusammenhang mit der 
Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers dem 
Prüfungsausschuss zugewiesen sind, selbst übernommen. Der 
Aufsichtsrat hat zwei Prüfungsgesellschaften, nämlich die 
als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 gewählte 
Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, und die Mazars GmbH 
& Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, für das 
Prüfungsmandat erwogen und eine begründete Präferenz für 
die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft. Hamburg, entwickelt. Dafür war 
ausschlaggebend, dass die vorgeschlagene Gesellschaft von 
ihrem Profil her sehr gut zur neuen Aktionärsstruktur der 
Godewind Immobilien AG passt. 
 
Der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Beschlussvorschlag frei 
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß 
Art. 16 Absatz 2 der EU-Abschlussprüferverordnung ist und 
ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags 
die vom Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung 
vom 7. Februar 2017 noch vorgesehene Erklärung der Mazars 
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
Unabhängigkeit eingeholt. 
 
Tagesordnungspunkt 5 
 
*Beschlussfassung über die Nachwahl von zwei 
Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
Bis auf Herrn Karl Ehlerding, der die Voraussetzungen des § 
100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG, wonach mindestens ein Mitglied 
des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten 
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss, 
erfüllt, haben alle Mitglieder des Aufsichtsrats, nämlich 
die Herren Dr. Bertrand Malmendier und Dr. Roland Folz, ihr 
Amt jeweils mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 niedergelegt. 
 
Das Ersatzmitglied John Frederik Ehlerding hat sein Amt 
ebenfalls zu dem vorgenannten Zeitpunkt niedergelegt. Es 
soll daher die Nachwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern 
erfolgen. 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 
95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 
Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern 
zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
Die Wahl der zwei ausgeschiedenen Mitglieder des 
Aufsichtsrats erfolgte gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung 
der Gesellschaft jeweils für den Zeitraum bis zur 
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
beschließt. Gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung erfolgt 
die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des 
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, soweit die 
Hauptversammlung nichts anderes bestimmt. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
a) Herrn Dr. Uwe Becker, Syndikusrechtsanwalt 
   bei der Covivio Immobilien GmbH in 
   Oberhausen, wohnhaft in Gladbeck, 
 
   und 
b) Herrn Rainer Langenhorst, Diplom-Ingenieur 
   und Geschäftsführer der Covivio Immobilien 
   GmbH in Oberhausen, wohnhaft in Dorsten, 
 
mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
am 7. Mai 2020 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2021 beschließt, als Mitglieder in den Aufsichtsrat 
der Gesellschaft zu wählen. 
 
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
a) Herr Dr. Uwe Becker ist Mitglied in folgendem anderen, 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: Covivio X-Tend AG, 
Berlin. Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
b) Herr Rainer Langenhorst ist Mitglied in folgendem 
anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: Covivio 
X-Tend AG, Berlin. Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren 
in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen. 
 
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019: 
 
Die beiden zur Wahl vorgeschlagenen Herren üben diverse 
Management-Funktionen in den Gesellschaften der 
Covivio-Gruppe aus und stehen damit in engen geschäftlichen 
Beziehungen zur Covivio X-Tend AG, dem Großaktionär 
der Gesellschaft. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
bestehen darüber hinaus zwischen den vorgeschlagenen 
Kandidaten und der Godewind Immobilien AG, ihren Organen 
oder einem wesentlich an ihr beteiligten Aktionär keine 
weiteren maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats 
ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
 
Aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen passen die 
vorgeschlagenen Kandidaten gut in das vom Aufsichtsrat 
entwickelte Kompetenzprofil, und auch im Übrigen trägt 
der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats den vom Aufsichtsrat 
für seine Zusammensetzung beschlossenen Zielen Rechnung. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die beiden 
Kandidaten den für die Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwand 
erbringen können. 
 
Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat schlägt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Aufsichtsrat Herrn Dr. Uwe Becker als Kandidaten für den 
Aufsichtsratsvorsitz vor. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Wahl der beiden neuen Mitglieder 
des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten 
sowie ihre Lebensläufe sind über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.godewind-ag.com/hauptversammlung2020 
 
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme ausliegen. 
 
Tagesordnungspunkt 6 
 
*Beschlussfassung über die Neufassung von § 11 der Satzung 
(Vergütung des Aufsichtsrats)* 
 
Im Zusammenhang mit dem freiwilligen Übernahmeangebot 
für sämtliche Aktien der Gesellschaft durch die Covivio 
X-Tend AG hat sich der Vorstand der Gesellschaft dazu 
verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen einen Antrag auf 
Widerruf der Zulassung sämtlicher Aktien der Gesellschaft 
zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter 
Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des Regulierten Markts 
mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (_Prime Standard_) zu 
stellen. 
 
Im Hinblick auf die damit einhergehende reduzierte 
Komplexität der Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder soll 
deren Vergütung in Zukunft flexibilisiert werden und ab dem 
Zeitpunkt der Eintragung der hierzu erforderlichen 
Neufassung von § 11 der Satzung der Gesellschaft entfallen, 
wenn nicht künftig ein abweichender 
Hauptversammlungsbeschluss gefasst wird. Der Anspruch auf 
die Erstattung der Auslagen und der Kosten einer 
D&O-Versicherung soll erhalten bleiben. Die Mitglieder des 
Aufsichtsrats haben sich mit dieser Maßnahme 
ausdrücklich einverstanden erklärt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
beschließen: 
 
§ 11 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
'§ 11 
Vergütung, Auslagen und Versicherung 
(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre 
    Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden, die 
    von der Hauptversammlung zu bewilligen ist. 
(2) Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats auf Kosten der Gesellschaft 
    Versicherungsschutz, insbesondere in Form 
    einer Haftpflichtversicherung 
    (D&O-Versicherung) zur Absicherung der 
    gesetzlichen Haftpflicht aus ihrer 
    Aufsichtsratstätigkeit zur Verfügung. 
(3) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die 
    ihm bei Wahrnehmung seines Amts entstandenen 
    Auslagen ersetzt. Darüber hinaus erhalten 
    die Mitglieder des Aufsichtsrats einen 
    eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die 
    Aufsichtsratsvergütung entfallenden 
    Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie 
    berechtigt sind, der Gesellschaft die 
    Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu 
    stellen und dieses Recht ausüben. 
(4) Die vorstehenden Regelungen der Absätze 1 - 
    3 gelten auch für die Vergütung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2020 ab dem Datum der 
    Eintragung der Neufassung von § 11 der 
    Satzung. 
(5) Die Ansprüche auf Vergütung gem. § 11 Abs. 1 
    der Satzung in der Fassung vom 12. August 
    2019 bleiben für das Geschäftsjahr 2019 und 
    pro rata temporis für den Zeitraum zwischen 
    dem Beginn des Geschäftsjahres 2020 und der 
    Eintragung der von der Hauptversammlung am 
    7. Mai 2020 beschlossenen Neufassung von § 
    11 der Satzung in das Handelsregister 
    unberührt.' 
Tagesordnungspunkt 7 
 
*Beschlussfassung über die Änderung der Firma der 
Gesellschaft und entsprechende Neufassung von § 1 Abs. 1 
der Satzung* 
 
Die Veränderungen in der Aktionärsstruktur der Gesellschaft 
sollen nun auch bereits im Firmennamen der Gesellschaft zum 
Ausdruck kommen. Die neue Firma soll lauten: Covivio Office 
AG. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
beschließen: 
 
a) Die Firma der Gesellschaft lautet künftig 
   'Covivio Office AG'. 
b) § 1 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   ' (1) Die Gesellschaft führt die Firma 
   Covivio Office AG.' 
Tagesordnungspunkt 8 
 
*Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
Aktien auch unter Ausschluss des Andienungsrechts und zu 
deren Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und 
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6. August 2019 
unter Tagesordnungspunkt 6 wurde die Gesellschaft 
ermächtigt, bis zum 5. August 2024 eigene Aktien bis zu 
insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist in dem 
Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis 13. Februar 2020 durch ein 
Aktienrückkaufprogramm der Gesellschaft, das zum Erwerb von 
361.691 Aktien geführt hat, teilweise ausgenutzt worden. 
Mit Beschluss des Vorstands vom 13. Februar 2020 wurde das 
Aktienrückkaufprogramm mit sofortiger Wirkung beendet. 
 
Um der Gesellschaft künftig die Möglichkeit zum 
Aktienrückkauf auch nach einem Widerruf der Börsennotierung 
der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt 
in größtmöglichem Umfang zu eröffnen, soll der 
Hauptversammlung unter Aufhebung der bestehenden, von der 
Hauptversammlung am 6. August 2019 erteilten Ermächtigung, 
vorgeschlagen werden, der Gesellschaft eine neue 
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum 
Ausschluss des Bezugsrechts zu erteilen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
beschließen: 
 
a) Die von der Hauptversammlung vom 6. August 2019 
   unter Punkt 6 der Tagesordnung erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch 
   unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu 
   deren Verwendung auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts einschließlich der 
   Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
   Aktien und Kapitalherabsetzung, wird für die 
   Zeit ab Wirksamwerden der nachfolgenden neuen 
   Ermächtigung aufgehoben und ersetzt. 
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 6. 
   November 2021 eigene Aktien der Gesellschaft im 
   Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
   dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
   der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
   mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
   die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
   oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des 
   jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
   übersteigen. Die Vorgaben in § 71 Absatz 2 
   Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten. Die 
   Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels 
   in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
c) Die Godewind Immobilien AG kann eigene Aktien 
   wie folgt erwerben: 
 
   (1) Wenn die Aktien der Gesellschaft im 
       Zeitpunkt des Erwerbs zum Handel an einem 
       Regulierten Markt zugelassen sind, kann 
       der Erwerb unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgebots (§ 53a AktG) nach 
       Wahl des Vorstands (i) über die Börse 
       oder (ii) mittels eines öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. mittels einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       eines solchen Angebots erfolgen. 
 
       (i)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
            die Börse, darf der von der 
            Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
            Aktie der Gesellschaft (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) einen Wert von 
            EUR 6,40 je Aktie nicht 
            überschreiten und den 
            durchschnittlichen Schlusskurs 
            einer Aktie im Xetra-Handelssystem 
            (oder einem vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten drei 
            Börsenhandelstagen vor der 
            Verpflichtung zum Erwerb um mehr 
            als 20 % nicht unterschreiten. Die 
            nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
            bestimmt der Vorstand der 
            Gesellschaft. 
       (ii) Erfolgt der Erwerb der Aktien 
            mittels eines öffentlichen 
            Kaufangebots bzw. einer 
            öffentlichen Aufforderung zur 
            Abgabe eines Kaufangebots, dürfen 
            der gebotene Kaufpreis oder die 
            Grenzwerte der Kaufpreisspanne je 
            Aktie der Gesellschaft (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) einen Wert von 
            EUR 6,40 je Aktie nicht 
            überschreiten und den Durchschnitt 
            der Schlussauktionspreise im 
            Xetra-Handelssystem (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
            dem Tag der Veröffentlichung des 
            Angebots bzw. der öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe eines 
            Kaufangebots um nicht mehr als 20% 
            unterschreiten. 
 
       Die näheren Einzelheiten der 
       Ausgestaltung des Angebots bzw. der an 
       die Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten 
       bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
       Sofern die Anzahl der zum Kauf 
       angedienten bzw. angebotenen Aktien der 
       Gesellschaft das vorhandene 
       Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter 
       insoweit partiellem Ausschluss eines 
       eventuellen Andienungsrechts der Erwerb 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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