DJ DGAP-HV: Mayr-Melnhof Karton AG: Einberufung der 26. ordentlichen Hauptversammlung
DGAP-News: Mayr-Melnhof Karton AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Mayr-Melnhof Karton AG: Einberufung der 26. ordentlichen Hauptversammlung 2020-04-01 / 09:00 Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. *Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft Wien, FN 81906 a ISIN AT0000938204* *Einberufung **der 26. ordentlichen Hauptversammlung* für *Mittwoch, dem 29. April 2020, um 10:00 Uhr*, am Sitz der Gesellschaft, 1040 Wien, Brahmsplatz 6. Die kommende Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 29. April 2020 findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer gemäß Verordnung der Bundesministerin für Justiz zu näheren Regelungen der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer bei vergleichbarer Qualität der Willensbildung (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung - gemäß § 1 Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 - COVID-19-GesG) statt. Die Gesellschaftsrechtliche _COVID-19-Verordnung liegt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch nicht vor._ _Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen wurden, können bei der kommenden Hauptversammlung die Aktionäre selbst nicht physisch anwesend sein. Da die eingangs erwähnte Gesellschaftsrechtliche _COVID-19 Verordnung zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch nicht erlassen wurde, verweist der Vorstand auf eine Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung des Auskunftsrecht, der Antragstellung, der Stimmabgabe und der allfällige Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung, die ab *8. April 2020* auf der Internetseite der Gesellschaft unter *www.mayr-melnhof.com [1] *zugänglich ist. _Situationsabhängig behält sich der Vorstand vor, die Hauptversammlung (i) abzusagen, wenn die verlässliche Durchführung der Hauptversammlung am 29. April 2020 nicht gesichert erscheint oder (ii) physisch abzuhalten, wenn die Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen wurden, nicht mehr aufrecht sind und eine physische Durchführung der Hauptversammlung möglich ist. _ _Der Vorstand_ *I. TAGESORDNUNG* 1*. *Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2019 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 5. Beschlussfassung über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 7. Neuwahl des Aufsichtsrats 8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik *II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE* Insbesondere folgende Unterlagen sind ab *8. April 2020 *auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter *www.mayr-melnhof.com [1]* unter den Menüpunkten "Für Investoren" und "Hauptversammlung" zugänglich: · Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Auskunftsrechts, der Antragstellung, der Stimmabgabe und der allfälligen Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung, · Jahresabschluss mit Lagebericht, · Corporate Governance-Bericht, · Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, · Vorschlag für die Gewinnverwendung, · gesonderter nichtfinanzieller Bericht, · Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2019 · Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 8, · Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 7 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf, · Vergütungspolitik gemäß § 78a iVm § 98a AktG zu TOP 8; · Formular für die Erteilung einer Vollmacht, · Formular für den Widerruf einer Vollmacht, · vollständiger Text dieser Einberufung. *III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG* Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des *19. April 2020* (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, die sich auf den Nachweisstichtag bezieht und die der Gesellschaft spätestens am *24. April 2020* (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zu gehen muss: (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem § 17 Abs 8 genügen lässt *Per Telefax *+43 (0) 1 8900 500 93 *Per E-Mail **anmeldung.mm@hauptversammlung.at* (Depotbestätigungen bitte im Format PDF) (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform *Per Post oder Boten* Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft Investor Relations z.Hd. Herrn Mag. Stephan Sweerts-Sporck 1040 Wien, Brahmsplatz 6 *Per SWIFT *GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000938204 im Text angeben) Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Depotbestätigung gemäß § 10a AktG* Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: · Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC), · Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, · Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000938204 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), · Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, · Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages *19. April 2020 *(24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. *IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN* Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen: *Per Post oder Boten * Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft Investor Relations z.Hd. Herrn Mag. Stephan Sweerts-Sporck 1040 Wien, Brahmsplatz 6 *Per Telefax *+43 (0) 1 8900 500 93 *Per E-Mail **anmeldung.mm@hauptversammlung.at* (Vollmachten bitte im Format PDF) *Per SWIFT* GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000938204 im Text angeben) Am Tag der Hauptversammlung selbst ausschließlich: Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort Die Vollmachten müssen spätestens bis *28. April 2020, 16:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit*, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden. Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind ab *8. April 2020 *auf der Internetseite der Gesellschaft unter *www.mayr-melnhof.com [1]* unter den Menüpunkten "Für Investoren" und
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"Hauptversammlung" abrufbar. Die Verwendung eines der Formulare ist nicht zwingend im Sinne des § 114 Abs 3 AktG. Wir bitten aber im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, hat die Vollmacht spätestens am *28. April 2020*, *16.00 Uhr Wiener Zeit*, bei der Gesellschaft einzulangen. Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. *Unabhängiger Stimmrechtsvertreter* In der virtuellen Hauptversammlung werden Aktionäre nicht physisch anwesend sein. Insbesondere eine Antragstellung, die Stimmabgabe und die allfällige Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung kann nur durch einen von der Gesellschaft vorgeschlagenen Stimmrechtsvertreter erfolgen. Der bzw die unabhängigen Stimmrechtsvertreter, einschließlich deren Kontaktdaten, sowie ein spezielles Formular für die Erteilung einer weisungsgebundenen Vollmacht wird in der entsprechenden Information ab *8. April 2020* auf der Internetseite der Gesellschaft unter *www.mayr-melnhof.com [1] *zugänglich sein. *V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG* Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass *zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung* dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am *8. April 2020* (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft, 1040 Wien, Brahmsplatz 6, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag. Stephan Sweerts-Sporck, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen. *2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG* Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG *Vorschläge zur Beschlussfassung* samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG spätestens am *20. April 2020* (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1 50136 91195 oder Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft, 1040 Wien, Brahmsplatz 6, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag. Stephan Sweerts-Sporck, oder per E-Mail *investor.relations@mm-karton.com*, wobei das Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Bei einem *Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen. *3. Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG* Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG unterliegt und das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG nicht zu berücksichtigen ist. *4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG* Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Fragen mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per Telefax an +43 (0) 1 50136 91195 oder per E-Mail an *investor.relations@mm-karton.com* übermittelt werden. Auf die bereits eingangs erwähnte Information, insbesondere betreffend die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 118 AktG, die ab *8. April 2020* auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist, wird ausdrücklich hingewiesen. *5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG* Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Ein *Aktionärsantrag auf Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am *20. April 2020* in der oben angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Auf die bereits eingangs erwähnte Information, insbesondere betreffend die Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre nach § 119 AktG, die ab *8. April 2020* auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist, wird ausdrücklich hingewiesen. *6. Informationen auf der Internetseite* Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG, insbesondere im Sinne der Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung, sind auf der Internetseite der Gesellschaft ab *8. April 2020* unter *www.mayr-melnhof.com [1]* unter den Menüpunkten "Für Investoren" und "Hauptversammlung" zugänglich. *7. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung* Die Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft, Brahmsplatz 6, A-1040 Wien verarbeitet als Verantwortliche *personenbezogene Daten* der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
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Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten), um den Aktionären die Teilnahme und Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Diese Daten erhält die Mayr-Melnhof Karton AG direkt von den Betroffenen oder auf deren Instruktion von Banken, soweit diese Wertpapierdepots verwalten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist *Artikel 6 (1) c) DSGVO*. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung und deren Durchführung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich, ohne die Datenbereitstellung kann eine Teilnahme und die Rechtsausübung nicht ordnungsgemäß ermöglicht werden. Die Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer *Dienstleistungsunternehmen*, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Eine Übermittlung an Stellen außerhalb des/der EWR/EU ist nicht beabsichtigt. Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene *Teilnehmerverzeichnis* (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum *Firmenbuch* einzureichen (§ 120 AktG). Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. *Nachweis- und Aufbewahrungspflichten* ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Im Zusammenhang mit der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen im Einzelfall kann es, unter Umständen auch in Verbindung mit Gerichtsverfahren, zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges *Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht* bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein *Recht auf Datenübertragung* nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse *datenschutz@mayr-melnhof.com* oder über die folgenden *Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten* geltend machen: Dr. Thomas Balzer c/o Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft Telefax: +43 (0)1 501 36 - 91016 Zudem steht den Aktionären ein *Beschwerderecht* bei der *Datenschutz-Aufsichtsbehörde* nach Artikel 77 DSGVO zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft *www.mayr-melnhof.com [1]* zu finden. *VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE* *1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 80.000.000,-- und ist zerlegt in 20.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 20.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden. *2. **Übertragung der Hauptversammlung im Internet* Es wird beabsichtigt, die Hauptversammlung zur Gänze im Internet zu übertragen. Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am *29. April 2020 *ab ca. 10:00 Uhr im Internet unter *www.mayr-melnhof.com [1]* verfolgen. Wien, im März 2020 Der Vorstand 2020-04-01 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de Sprache: Deutsch Unternehmen: Mayr-Melnhof Karton AG Brahmsplatz 6 1040 Wien Österreich Telefon: 0043 1 501 36 91180 Fax: 0043 1 501 36 91391 E-Mail: investor.relations@mm-karton.com Internet: www.mayr-melnhof.com ISIN: AT0000938204 WKN: 93820 Börsen: Freiverkehr in Berlin, Frankfurt (Basic Board), München, Stuttgart; Wiener Börse (Amtlicher Handel) Ende der Mitteilung DGAP News-Service 1012297 2020-04-01 1: https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=eeb08a3e7482d09a5a142a75bd006b66&application_id=1012297&site_id=vwd&application_name=news
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