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(2)

DGAP-HV: Mayr-Melnhof Karton AG: Einberufung der -3-

DJ DGAP-HV: Mayr-Melnhof Karton AG: Einberufung der 26. ordentlichen Hauptversammlung

DGAP-News: Mayr-Melnhof Karton AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Mayr-Melnhof Karton AG: Einberufung der 26. ordentlichen Hauptversammlung 
 
2020-04-01 / 09:00 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
*Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft 
Wien, FN 81906 a 
ISIN AT0000938204* 
 
*Einberufung **der 26. ordentlichen Hauptversammlung* 
 
für *Mittwoch, dem 29. April 2020, um 10:00 Uhr*, 
am Sitz der Gesellschaft, 
1040 Wien, Brahmsplatz 6. 
 
Die kommende Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 
29. April 2020 findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Anwesenheit der Teilnehmer gemäß Verordnung der Bundesministerin für 
Justiz zu näheren Regelungen der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen 
Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer bei vergleichbarer 
Qualität der Willensbildung (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung - 
gemäß § 1 Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 
- COVID-19-GesG) statt. Die Gesellschaftsrechtliche _COVID-19-Verordnung 
liegt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch nicht vor._ 
 
_Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von 
COVID-19 getroffen wurden, können bei der kommenden Hauptversammlung die 
Aktionäre selbst nicht physisch anwesend sein. Da die eingangs erwähnte 
Gesellschaftsrechtliche _COVID-19 Verordnung zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung noch nicht erlassen wurde, verweist der Vorstand auf 
eine Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen 
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung des 
Auskunftsrecht, der Antragstellung, der Stimmabgabe und der allfällige 
Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung, die ab *8. 
April 2020* auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
*www.mayr-melnhof.com [1] *zugänglich ist. 
 
_Situationsabhängig behält sich der Vorstand vor, die Hauptversammlung (i) 
abzusagen, wenn die verlässliche Durchführung der Hauptversammlung am 29. 
April 2020 nicht gesichert erscheint oder (ii) physisch abzuhalten, wenn die 
Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen 
wurden, nicht mehr aufrecht sind und eine physische Durchführung der 
Hauptversammlung möglich ist. _ 
 
_Der Vorstand_ 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1*. *Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate 
Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des 
Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten 
Berichts für das Geschäftsjahr 2019 
 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2019 
 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
das Geschäftsjahr 2019 
 
5. Beschlussfassung über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2019 
 
6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2020 
 
7. Neuwahl des Aufsichtsrats 
 
8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik 
 
*II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF 
DER INTERNETSEITE* 
Insbesondere folgende Unterlagen sind ab *8. April 2020 *auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter 
*www.mayr-melnhof.com [1]* unter den Menüpunkten "Für Investoren" und 
"Hauptversammlung" zugänglich: 
 
· Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen 
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Auskunftsrechts, der Antragstellung, der Stimmabgabe und der allfälligen 
Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung, 
 
· Jahresabschluss mit Lagebericht, 
 
· Corporate Governance-Bericht, 
 
· Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
 
· Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
 
· gesonderter nichtfinanzieller Bericht, 
 
· Bericht des Aufsichtsrates, 
 
jeweils für das Geschäftsjahr 2019 
 
· Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 8, 
 
· Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 7 
gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf, 
 
· Vergütungspolitik gemäß § 78a iVm § 98a AktG zu TOP 8; 
 
· Formular für die Erteilung einer Vollmacht, 
 
· Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
 
· vollständiger Text dieser Einberufung. 
 
*III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG* 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der 
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz 
am Ende des *19. April 2020* (Nachweisstichtag). 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem 
Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, die sich auf den 
Nachweisstichtag bezieht und die der Gesellschaft spätestens am *24. April 
2020* (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der 
folgenden Kommunikationswege und Adressen zu gehen muss: 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die 
Satzung gem § 17 Abs 8 genügen lässt 
*Per Telefax *+43 (0) 1 8900 500 93 
*Per E-Mail **anmeldung.mm@hauptversammlung.at* 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
*Per Post oder Boten* 
Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
z.Hd. Herrn Mag. Stephan Sweerts-Sporck 
1040 Wien, Brahmsplatz 6 
*Per SWIFT *GIBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000938204 im Text angeben) 
Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Depotbestätigung gemäß § 10a AktG* 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem 
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu 
enthalten: 
 
· Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im 
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC), 
 
· Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei 
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei 
juristischen Personen, 
 
· Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN 
AT0000938204 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
 
· Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
 
· Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages *19. April 
2020 *(24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der 
Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der 
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. 
 
*IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN* 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und 
dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung 
Punkt III nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der 
im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben 
Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. 
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer 
juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei 
auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. 
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung möglich. 
Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der 
nachgenannten Adressen zugehen: 
*Per Post oder Boten * 
Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
z.Hd. Herrn Mag. Stephan Sweerts-Sporck 
1040 Wien, Brahmsplatz 6 
*Per Telefax *+43 (0) 1 8900 500 93 
*Per E-Mail **anmeldung.mm@hauptversammlung.at* 
(Vollmachten bitte im Format PDF) 
*Per SWIFT* GIBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599, 
unbedingt ISIN AT0000938204 im Text angeben) 
Am Tag der Hauptversammlung selbst ausschließlich: 
Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort 
 
Die Vollmachten müssen spätestens bis *28. April 2020, 16:00 Uhr, MESZ, 
Wiener Zeit*, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie 
nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der 
Hauptversammlung übergeben werden. 
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind 
ab *8. April 2020 *auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
*www.mayr-melnhof.com [1]* unter den Menüpunkten "Für Investoren" und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2020 03:00 ET (07:00 GMT)

DJ DGAP-HV: Mayr-Melnhof Karton AG: Einberufung der -2-

"Hauptversammlung" abrufbar. Die Verwendung eines der Formulare ist nicht 
zwingend im Sinne des § 114 Abs 3 AktG. Wir bitten aber im Interesse einer 
reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. 
Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung 
persönlich übergeben wird, hat die Vollmacht spätestens am *28. April 2020*, 
*16.00 Uhr Wiener Zeit*, bei der Gesellschaft einzulangen. 
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt 
der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten 
Vollmachtsformular. 
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht 
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem 
für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die 
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. 
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten 
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. 
 
*Unabhängiger Stimmrechtsvertreter* 
In der virtuellen Hauptversammlung werden Aktionäre nicht physisch anwesend 
sein. Insbesondere eine Antragstellung, die Stimmabgabe und die allfällige 
Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung kann nur 
durch einen von der Gesellschaft vorgeschlagenen Stimmrechtsvertreter 
erfolgen. Der bzw die unabhängigen Stimmrechtsvertreter, einschließlich 
deren Kontaktdaten, sowie ein spezielles Formular für die Erteilung einer 
weisungsgebundenen Vollmacht wird in der entsprechenden Information ab *8. 
April 2020* auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
*www.mayr-melnhof.com [1] *zugänglich sein. 
 
*V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 
AKTG 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG* 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals 
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber 
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass *zusätzliche Punkte 
auf die Tagesordnung* dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens 
am *8. April 2020* (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft 
ausschließlich an der Adresse Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft, 
1040 Wien, Brahmsplatz 6, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag. 
Stephan Sweerts-Sporck, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss 
ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und 
der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch 
in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die 
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, 
dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor 
Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei 
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. 
Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das 
Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben 
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an 
die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung 
(Punkt III) verwiesen. 
 
*2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG* 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals 
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 
13 Abs 2 AktG *Vorschläge zur Beschlussfassung* samt Begründung übermitteln 
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden 
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen 
Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch 
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn 
dieses Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG spätestens am *20. 
April 2020* (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per 
Telefax an +43 (0) 1 50136 91195 oder Mayr-Melnhof Karton 
Aktiengesellschaft, 1040 Wien, Brahmsplatz 6, Abteilung Investor Relations, 
z.H. Herrn Mag. Stephan Sweerts-Sporck, oder per E-Mail 
*investor.relations@mm-karton.com*, wobei das Verlangen in Textform im Sinne 
des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen 
ist, zugeht. 
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG 
vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere 
zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die 
Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch 
Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der 
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in 
deutscher Sprache abgefasst sein. 
Bei einem *Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* tritt an die 
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 
87 Abs 2 AktG. 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft 
nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere 
Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß 
von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) 
beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung 
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen. 
 
*3. Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG* 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft nicht dem 
Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG unterliegt und das Mindestanteilsgebot 
gemäß § 86 Abs 7 AktG nicht zu berücksichtigen ist. 
 
*4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG* 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Fragen mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der 
Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen 
können an die Gesellschaft per Telefax an +43 (0) 1 50136 91195 oder per 
E-Mail an 
*investor.relations@mm-karton.com* übermittelt werden. 
Auf die bereits eingangs erwähnte Information, insbesondere betreffend die 
Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 118 AktG, die ab *8. April 
2020* auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist, wird 
ausdrücklich hingewiesen. 
 
*5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG* 
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - 
berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge 
zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung 
im Sinne dieser Einberufung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere 
Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die 
Reihenfolge der Abstimmung. 
Ein *Aktionärsantrag auf Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* setzt jedoch 
zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 
110 AktG voraus: 
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur 
von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, 
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am *20. April 
2020* in der oben angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der Gesellschaft 
zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG 
der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre 
beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die 
Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. 
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. 
Auf die bereits eingangs erwähnte Information, insbesondere betreffend die 
Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre nach § 119 AktG, die ab *8. April 
2020* auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist, wird 
ausdrücklich hingewiesen. 
 
*6. Informationen auf der Internetseite* 
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 
110, 118 und 119 AktG, insbesondere im Sinne der Gesellschaftsrechtlichen 
COVID-19-Verordnung, sind auf der Internetseite der Gesellschaft ab *8. 
April 2020* unter *www.mayr-melnhof.com [1]* unter den Menüpunkten "Für 
Investoren" und "Hauptversammlung" zugänglich. 
 
*7. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung* 
Die Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft, Brahmsplatz 6, A-1040 Wien 
verarbeitet als Verantwortliche *personenbezogene Daten* der Aktionäre 
(insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2020 03:00 ET (07:00 GMT)

Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, 
gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls 
Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten), um den Aktionären die 
Teilnahme und Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. Diese Daten erhält die Mayr-Melnhof Karton AG direkt von den 
Betroffenen oder auf deren Instruktion von Banken, soweit diese 
Wertpapierdepots verwalten. 
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist *Artikel 6 (1) c) DSGVO*. Die 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die 
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung und 
deren Durchführung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich, ohne 
die Datenbereitstellung kann eine Teilnahme und die Rechtsausübung nicht 
ordnungsgemäß ermöglicht werden. 
Die Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der 
Ausrichtung der Hauptversammlung externer *Dienstleistungsunternehmen*, wie 
etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten 
von Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen 
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich 
sind. Eine Übermittlung an Stellen außerhalb des/der EWR/EU ist 
nicht beabsichtigt. Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können 
alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und 
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem 
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene 
*Teilnehmerverzeichnis* (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die 
darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, 
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft ist 
zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere 
das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum 
*Firmenbuch* einzureichen (§ 120 AktG). 
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für 
die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr 
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere 
Speicherung erfordern. *Nachweis- und Aufbewahrungspflichten* ergeben sich 
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem 
Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Im Zusammenhang 
mit der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen im Einzelfall kann es, unter 
Umständen auch in Verbindung mit Gerichtsverfahren, zu einer Speicherung von 
Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des 
Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. 
 
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges *Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht* bezüglich der 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein *Recht auf 
Datenübertragung* nach Kapitel III der DSGVO. 
 
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Mayr-Melnhof Karton 
Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
*datenschutz@mayr-melnhof.com* oder über die folgenden *Kontaktdaten des 
Datenschutzbeauftragten* geltend machen: 
Dr. Thomas Balzer 
c/o Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft 
Telefax: +43 (0)1 501 36 - 91016 
Zudem steht den Aktionären ein *Beschwerderecht* bei der 
*Datenschutz-Aufsichtsbehörde* nach Artikel 77 DSGVO zu. 
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf 
der Internetseite der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft 
*www.mayr-melnhof.com [1]* zu finden. 
 
*VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
der Gesellschaft EUR 80.000.000,-- und ist zerlegt in 20.000.000 auf Inhaber 
lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 20.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene 
Aktien. 
Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur 
Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser 
bekannt gegeben werden. 
 
*2. **Übertragung der Hauptversammlung im Internet* 
 
Es wird beabsichtigt, die Hauptversammlung zur Gänze im Internet zu 
übertragen. 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am *29. April 
2020 *ab ca. 10:00 Uhr im Internet unter *www.mayr-melnhof.com [1]* 
verfolgen. 
 
Wien, im März 2020 Der Vorstand 
 
2020-04-01 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Mayr-Melnhof Karton AG 
             Brahmsplatz 6 
             1040 Wien 
             Österreich 
Telefon:     0043 1 501 36 91180 
Fax:         0043 1 501 36 91391 
E-Mail:      investor.relations@mm-karton.com 
Internet:    www.mayr-melnhof.com 
ISIN:        AT0000938204 
WKN:         93820 
Börsen:      Freiverkehr in Berlin, Frankfurt (Basic Board), München, 
             Stuttgart; Wiener Börse (Amtlicher Handel) 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1012297 2020-04-01 
 
 
1: https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=eeb08a3e7482d09a5a142a75bd006b66&application_id=1012297&site_id=vwd&application_name=news 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 01, 2020 03:00 ET (07:00 GMT)

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