Die neuesten gesetzlichen Maßnahmen in der Coronakrise ändern auch die Insolvenzordnung. Die Insolvenzantragspflicht bei einer Überschuldung wird für Kapitalgesellschaften, also Unternehmen bei denen niemand persönlich haftet, vorübergehend ausgesetzt. Die Überschuldung darf erst nach Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes und vor dem 30. Juni eintreten.Im genannten Zeitraum sind Insolvenzverfahren ...Den vollständigen Artikel lesen ...