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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Finanznachrichten News

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 
in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nexus AG Donaueschingen ISIN DE0005220909 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung der Nexus AG 
- als Virtuelle Hauptversammlung - 
am Donnerstag, den 30.04.2020, um 11.00 Uhr 
in den Räumlichkeiten der Nexus AG, 
Irmastraße 1, 
78166 Donaueschingen 
 
*HINWEIS: *Da wir keine Präsenzveranstaltung sondern auf 
der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie eine ausschließliche virtuelle 
Hauptversammlung durchführen, können unsere Aktionäre - 
wie in den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben 
- über das von uns zur Verfügung gestellte Aktionärsportal 
die Hauptversammlung verfolgen, Auskunfts- und Fragerechte 
wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Nexus AG zum 31.12.2019, des Lageberichtes, des 
   Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2019 und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 
   1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG 
   festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG sieht lediglich 
   vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. 
   zur Entgegennahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur 
   Beschlussfassung über die Verwendung eines 
   Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch 
   zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der 
   Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, insbesondere 
   einschließlich der Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie bei einem Mutterunternehmen auch 
   den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 
   Donaueschingen, zur Einsicht der Aktionäre aus und 
   sind über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen 
   wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   16.394.766,87 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.835.401,58 
   Dividende von je EUR 0,18 
   auf die 15.752.231,00 
   Stück 
   dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautenden 
   Stückaktien, also 
   insgesamt 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 13.559.365,29 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich 
   vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 
   06.05.2020 zahlbar. 
 
   Bei der Anzahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien ist berücksichtigt, dass die Nexus AG 
   keine eigenen, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   der Nexus AG hält. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung und Neufassung von 
   Ergebnisabführungsverträgen* 
 
   5.1 *Beschlussfassung über die Zustimmung 
       zur Änderung und Neufassung des 
       Ergebnisabführungsvertrages zwischen der 
       Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH vom 
       29.04.2010* 
 
       Zwischen der Nexus AG als 
       ergebnisempfangender und der im 
       Handelsregister des Amtsgerichts 
       Freiburg unter HRB 602014 eingetragen 
       Nexus / IPS GmbH (vormals firmierend 
       unter nexus/ccc GmbH) mit Sitz in 
       Donaueschingen als ergebnisabführender 
       Gesellschaft besteht ein 
       Ergebnisabführungsvertrag vom 
       29.04.2010. Dieser soll auf einen 
       einheitlichen Konzernstandard gebracht 
       werden. Die Nexus AG und die Nexus / IPS 
       GmbH als Organgesellschaft haben deshalb 
       am 09.03.2020 den 
       Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
       insgesamt neu gefasst. Die Änderung 
       und Neufassung wird nur mit Zustimmung 
       der Hauptversammlung der Nexus AG und 
       der Gesellschafterversammlung der Nexus 
       / IPS GmbH und erst mit Eintragung in 
       das Handelsregister der Nexus / IPS GmbH 
       wirksam. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
       der Änderung und Neufassung des 
       Ergebnisabführungsvertrages vom 
       29.04.2010 zwischen der Nexus AG als 
       ergebnisempfangender Gesellschaft und 
       der Nexus / IPS GmbH als 
       ergebnisabführender Gesellschaft 
       ('Organgesellschaft') in der Fassung vom 
       09.03.2020 zuzustimmen. 
 
       Der Ergebnisabführungsvertrag hat danach 
       folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
       _1) Gewinnabführung (§ 1)_ 
 
       In § 1 des Ergebnisabführungsvertrages 
       verpflichtet sich die Organgesellschaft, 
       ihren während der Vertragsdauer - 
       erstmals für das Geschäftsjahr, in dem 
       die Eintragung des 
       Ergebnisabführungsvertrages in das 
       Handelsregister der Organgesellschaft 
       erfolgt - entstehenden Gewinn an die 
       Nexus abzuführen. Für den Umfang der 
       Gewinnabführung gilt neben und vorrangig 
       zu den Bildungen und Auflösungen von 
       Rücklagen § 301 AktG in seiner jeweils 
       geltenden Fassung. Die gewählte 
       Formulierung übernimmt die gesetzlichen 
       Vorgaben. Hierfür wurde ein dynamischer 
       Verweis auf die jeweils geltenden 
       gesetzlichen Fassungen aufgenommen. 
 
       Die während der Dauer des 
       Ergebnisabführungsvertrages gebildete 
       andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
       HGB können auf Verlangen der Nexus 
       aufgelöst und zum Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrages verwendet oder als 
       Gewinn abgeführt werden, soweit § 301 
       AktG (in seiner jeweils geltenden 
       Fassung) dem nicht entgegensteht. Dabei 
       ist die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von sonstigen Rücklagen oder 
       von anderen Gewinnrücklagen, die vor 
       Beginn dieses 
       Ergebnisabführungsvertrages gebildet 
       wurden bzw. entstanden sind, 
       ausgeschlossen. 
 
       _2) Verlustübernahme (§ 2)_ 
 
       Gem. § 2 des Ergebnisabführungsvertrages 
       ist die Nexus während der Vertragsdauer 
       zur Übernahme der Verluste der 
       Organgesellschaft entsprechend aller 
       Regelungen des § 302 AktG in seiner 
       jeweils geltenden Fassung bzw. 
       entsprechenden Regelungen einer etwaigen 
       Nachfolgeschrift verpflichtet, soweit 
       der Verlust nicht dadurch ausgeglichen 
       wird, dass den anderen Gewinnrücklagen 
       Beträge entnommen werden, die während 
       der Vertragsdauer in sie eingestellt 
       worden sind. Auch hier ist somit ein 
       dynamischer Verweis auf die gesetzlichen 
       Vorgaben aufgenommen. 
 
       _3) Entstehung und Fälligkeit der 
       Ansprüche (§ 3)_ 
 
       § 3 des Ergebnisabführungsvertrages 
       regelt, dass der sich aus der 
       Gewinnabführung bzw. der 
       Verlustübernahme jeweils entstehende 
       Zahlungsanspruch jeweils auf den 
       Zeitpunkt des Bilanzstichtages entsteht. 
       Von diesem Tag an ist der 
       Zahlungsanspruch mit 5 % p. a. zu 
       verzinsen und innerhalb von zwei (2) 
       Wochen nach Feststellung des 
       Jahresabschluss der Organgesellschaft 
       zur Zahlung fällig. 
 
       _4) Sicherung außenstehender 
       Gesellschaften (§ 4)_ 
 
       _§ 4 enthält den Hinweis, wie bereits in 
       diesem Bericht in der Vorbemerkung 
       ausgeführt, dass Regelungen und 

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April 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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