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(2)

DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 
in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nexus AG Donaueschingen ISIN DE0005220909 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung der Nexus AG 
- als Virtuelle Hauptversammlung - 
am Donnerstag, den 30.04.2020, um 11.00 Uhr 
in den Räumlichkeiten der Nexus AG, 
Irmastraße 1, 
78166 Donaueschingen 
 
*HINWEIS: *Da wir keine Präsenzveranstaltung sondern auf 
der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie eine ausschließliche virtuelle 
Hauptversammlung durchführen, können unsere Aktionäre - 
wie in den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben 
- über das von uns zur Verfügung gestellte Aktionärsportal 
die Hauptversammlung verfolgen, Auskunfts- und Fragerechte 
wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Nexus AG zum 31.12.2019, des Lageberichtes, des 
   Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2019 und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 
   1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG 
   festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG sieht lediglich 
   vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. 
   zur Entgegennahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur 
   Beschlussfassung über die Verwendung eines 
   Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch 
   zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der 
   Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, insbesondere 
   einschließlich der Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie bei einem Mutterunternehmen auch 
   den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 
   Donaueschingen, zur Einsicht der Aktionäre aus und 
   sind über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen 
   wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   16.394.766,87 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.835.401,58 
   Dividende von je EUR 0,18 
   auf die 15.752.231,00 
   Stück 
   dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautenden 
   Stückaktien, also 
   insgesamt 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 13.559.365,29 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich 
   vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 
   06.05.2020 zahlbar. 
 
   Bei der Anzahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien ist berücksichtigt, dass die Nexus AG 
   keine eigenen, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   der Nexus AG hält. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung und Neufassung von 
   Ergebnisabführungsverträgen* 
 
   5.1 *Beschlussfassung über die Zustimmung 
       zur Änderung und Neufassung des 
       Ergebnisabführungsvertrages zwischen der 
       Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH vom 
       29.04.2010* 
 
       Zwischen der Nexus AG als 
       ergebnisempfangender und der im 
       Handelsregister des Amtsgerichts 
       Freiburg unter HRB 602014 eingetragen 
       Nexus / IPS GmbH (vormals firmierend 
       unter nexus/ccc GmbH) mit Sitz in 
       Donaueschingen als ergebnisabführender 
       Gesellschaft besteht ein 
       Ergebnisabführungsvertrag vom 
       29.04.2010. Dieser soll auf einen 
       einheitlichen Konzernstandard gebracht 
       werden. Die Nexus AG und die Nexus / IPS 
       GmbH als Organgesellschaft haben deshalb 
       am 09.03.2020 den 
       Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
       insgesamt neu gefasst. Die Änderung 
       und Neufassung wird nur mit Zustimmung 
       der Hauptversammlung der Nexus AG und 
       der Gesellschafterversammlung der Nexus 
       / IPS GmbH und erst mit Eintragung in 
       das Handelsregister der Nexus / IPS GmbH 
       wirksam. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
       der Änderung und Neufassung des 
       Ergebnisabführungsvertrages vom 
       29.04.2010 zwischen der Nexus AG als 
       ergebnisempfangender Gesellschaft und 
       der Nexus / IPS GmbH als 
       ergebnisabführender Gesellschaft 
       ('Organgesellschaft') in der Fassung vom 
       09.03.2020 zuzustimmen. 
 
       Der Ergebnisabführungsvertrag hat danach 
       folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
       _1) Gewinnabführung (§ 1)_ 
 
       In § 1 des Ergebnisabführungsvertrages 
       verpflichtet sich die Organgesellschaft, 
       ihren während der Vertragsdauer - 
       erstmals für das Geschäftsjahr, in dem 
       die Eintragung des 
       Ergebnisabführungsvertrages in das 
       Handelsregister der Organgesellschaft 
       erfolgt - entstehenden Gewinn an die 
       Nexus abzuführen. Für den Umfang der 
       Gewinnabführung gilt neben und vorrangig 
       zu den Bildungen und Auflösungen von 
       Rücklagen § 301 AktG in seiner jeweils 
       geltenden Fassung. Die gewählte 
       Formulierung übernimmt die gesetzlichen 
       Vorgaben. Hierfür wurde ein dynamischer 
       Verweis auf die jeweils geltenden 
       gesetzlichen Fassungen aufgenommen. 
 
       Die während der Dauer des 
       Ergebnisabführungsvertrages gebildete 
       andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
       HGB können auf Verlangen der Nexus 
       aufgelöst und zum Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrages verwendet oder als 
       Gewinn abgeführt werden, soweit § 301 
       AktG (in seiner jeweils geltenden 
       Fassung) dem nicht entgegensteht. Dabei 
       ist die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von sonstigen Rücklagen oder 
       von anderen Gewinnrücklagen, die vor 
       Beginn dieses 
       Ergebnisabführungsvertrages gebildet 
       wurden bzw. entstanden sind, 
       ausgeschlossen. 
 
       _2) Verlustübernahme (§ 2)_ 
 
       Gem. § 2 des Ergebnisabführungsvertrages 
       ist die Nexus während der Vertragsdauer 
       zur Übernahme der Verluste der 
       Organgesellschaft entsprechend aller 
       Regelungen des § 302 AktG in seiner 
       jeweils geltenden Fassung bzw. 
       entsprechenden Regelungen einer etwaigen 
       Nachfolgeschrift verpflichtet, soweit 
       der Verlust nicht dadurch ausgeglichen 
       wird, dass den anderen Gewinnrücklagen 
       Beträge entnommen werden, die während 
       der Vertragsdauer in sie eingestellt 
       worden sind. Auch hier ist somit ein 
       dynamischer Verweis auf die gesetzlichen 
       Vorgaben aufgenommen. 
 
       _3) Entstehung und Fälligkeit der 
       Ansprüche (§ 3)_ 
 
       § 3 des Ergebnisabführungsvertrages 
       regelt, dass der sich aus der 
       Gewinnabführung bzw. der 
       Verlustübernahme jeweils entstehende 
       Zahlungsanspruch jeweils auf den 
       Zeitpunkt des Bilanzstichtages entsteht. 
       Von diesem Tag an ist der 
       Zahlungsanspruch mit 5 % p. a. zu 
       verzinsen und innerhalb von zwei (2) 
       Wochen nach Feststellung des 
       Jahresabschluss der Organgesellschaft 
       zur Zahlung fällig. 
 
       _4) Sicherung außenstehender 
       Gesellschaften (§ 4)_ 
 
       _§ 4 enthält den Hinweis, wie bereits in 
       diesem Bericht in der Vorbemerkung 
       ausgeführt, dass Regelungen und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Vereinbarungen zur Sicherung von 
       außenstehenden Gesellschaftern der 
       Organgesellschaft nicht erforderlich 
       sind, da die Nexus alleinige 
       Gesellschafterin der Organgesellschaft 
       ist._ 
 
       _5) Wirksamwerden und Vertragsdauer, 
       Sicherheitsleistung (§ 5)_ 
 
       In § 5 des Ergebnisabführungsvertrages 
       wurden Regelungen zum Wirksamwerden und 
       zur Vertragsdauer getroffen. Der 
       Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu 
       seinem Wirksamwerden der Zustimmung der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Organgesellschaft und der 
       Hauptversammlung der Nexus. Der 
       Ergebnisabführungsvertrag wird mit 
       Eintragung in das Handelsregister der 
       Organgesellschaft wirksam und gilt 
       bezüglich der Ergebnisabführung 
       rückwirkend für den Beginn des 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft, 
       in dem die Eintragung wirksam wird, die 
       Unterstellung der Leitung ab 
       Wirksamwerden des 
       Ergebnisabführungsvertrages. Der 
       Ergebnisabführungsvertrag ist auf 
       unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann 
       erstmals unter Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
       Ablauf des Jahres ordentlich gekündigt 
       werden, nach dessen Ablauf die durch 
       diesen Ergebnisabführungsvertrag 
       begründete körperschaftssteuerliche 
       Organschaft ihre steuerliche 
       Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
       derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre 
       gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 
       Körperschaftssteuergesetz). Dies führt 
       zu einer Mindestlaufzeit bis zum 
       31.12.2025, wenn der Vertragsabschluss 
       noch im Jahre 2020 in das 
       Handelsregister eingetragen wird. Bei 
       späterer Eintragung endet sie später, so 
       dass immer volle fünf (5) Kalenderjahre 
       von dem Zeitpunkt des rückwirkenden 
       Inkrafttretens bis zur Beendigung 
       zugrunde gelegt werden. Eine ordentliche 
       Kündigung ist erstmals zum Ablauf der 
       neuen Mindestlaufzeit und danach jeweils 
       vor Ende des Geschäftsjahres, dass ist 
       derzeit das Kalenderjahr, mit einer 
       Frist von drei (3) Monaten möglich. 
 
       _Schließlich wird die Möglichkeit 
       der Kündigung aus wichtigem Grund 
       geregelt und zusätzlich definiert, dass 
       insbesondere die Veräußerung oder 
       Einbringung der Beteiligung durch die 
       Nexus, Verschmelzung, Spaltung oder 
       Liquidation einen wichtigen Grund zur 
       Beendigung des Vertrages darstellen 
       können._ 
 
       _Bei Beendigung des 
       Ergebnisabführungsvertrages hat die 
       Nexus den Gläubigern der 
       Organgesellschaft entsprechend den 
       Bestimmungen des § 303 AktG Sicherheit 
       zu leisten._ 
 
       _6) Salvatorische Klausel, § 6_ 
 
       Sofern der Ergebnisabführungsvertrag 
       Lücken aufweist bzw. einzelne Klauseln 
       nichtig, unwirksam oder undurchführbar 
       sein oder werden, enthält der 
       Ergebnisabführungsvertrag eine übliche 
       'Salvatorische Klausel', die eine 
       angemessene Ausfüllung von 
       Regelungslücken gewährleisten soll. 
       Weiter soll durch die Auslegungsklausel 
       eine Auslegung zu Gunsten der 
       steuerlichen Anerkennung erfolgen. 
   5.2 *Beschlussfassung über die Zustimmung 
       zur Änderung und Neufassung des 
       Ergebnisabführungsvertrages zwischen der 
       Nexus AG und der E&L medical systems 
       GmbH vom 31.03.2015* 
 
       Zwischen der Nexus AG als 
       ergebnisempfangender und der im 
       Handelsregister des Amtsgerichts Fürth 
       unter HRB 7239 eingetragen E&L medical 
       systems GmbH mit Sitz in Erlangen als 
       ergebnisabführender Gesellschaft besteht 
       ein Ergebnisabführungsvertrag vom 
       31.03.2015. Dieser soll auf einen 
       einheitlichen Konzernstandard gebracht 
       werden. Die Nexus AG und die E&L medical 
       systems GmbH als Organgesellschaft haben 
       deshalb am 09.03.2020 den 
       Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
       insgesamt neu gefasst. Die Änderung 
       und Neufassung wird nur mit Zustimmung 
       der Hauptversammlung der Nexus AG und 
       der Gesellschafterversammlung der E&L 
       medical systems GmbH und erst mit 
       Eintragung in das Handelsregister der 
       E&L medical systems GmbH wirksam. Der 
       Inhalt des neu gefassten 
       Ergebnisabführungsvertrages ist mit 
       Ausnahme der Präambel und des Rubrums, 
       deren wesentlicher Inhalt vorstehend 
       beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem 
       geänderten und neugefassten 
       Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
       Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. 
       Vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
       der Änderung und Neufassung des 
       Ergebnisabführungsvertrages vom 
       31.03.2015 zwischen der Nexus AG als 
       ergebnisempfangender Gesellschaft und 
       der E&L medical systems GmbH als 
       ergebnisabführender Gesellschaft 
       ('Organgesellschaft') in der Fassung vom 
       09.03.2020 zuzustimmen. 
   5.3 *Beschlussfassung über die Zustimmung 
       zur Änderung und Neufassung des 
       Ergebnisabführungsvertrages zwischen der 
       Nexus AG und der nexus/dis GmbH vom 
       18.03.2013* 
 
       Zwischen der Nexus AG als 
       ergebnisempfangender und der im 
       Handelsregister des Amtsgerichts 
       Frankfurt am Main unter HRB 24229 
       eingetragen nexus/dis GmbH mit Sitz in 
       Frankfurt am Main als 
       ergebnisabführender Gesellschaft besteht 
       ein Ergebnisabführungsvertrag vom 
       18.03.2013. Dieser soll auf einen 
       einheitlichen Konzernstandard gebracht 
       werden. Die Nexus AG und die nexus/dis 
       GmbH als Organgesellschaft haben deshalb 
       am 09.03.2020 den 
       Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
       insgesamt neu gefasst. Die Änderung 
       und Neufassung wird nur mit Zustimmung 
       der Hauptversammlung der Nexus AG und 
       der Gesellschafterversammlung der 
       nexus/dis GmbH und erst mit Eintragung 
       in das Handelsregister der nexus/dis 
       GmbH wirksam. Der Inhalt des neu 
       gefassten Ergebnisabführungsvertrages 
       ist mit Ausnahme der Präambel und des 
       Rubrums, deren wesentlicher Inhalt 
       vorstehend beschrieben ist, 
       inhaltsgleich zu dem geänderten und 
       neugefassten Ergebnisabführungsvertrag 
       zwischen der Nexus AG und der Nexus / 
       IPS GmbH (vgl. Vorstehender 
       Tagesordnungspunkt 5.1). 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
       der Änderung und Neufassung des 
       Ergebnisabführungsvertrages vom 
       18.03.2013 zwischen der Nexus AG als 
       ergebnisempfangender Gesellschaft und 
       der nexus/dis GmbH als 
       ergebnisabführender Gesellschaft 
       ('Organgesellschaft') in der Fassung vom 
       09.03.2020 zuzustimmen. 
 
   *Vorlagen an die Aktionäre zu 5.1, 5.2 und 5.3* 
 
   Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung 
   der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen, den 
   Geschäftsräumen der Nexus / IPS GmbH, der E&L 
   medical systems GmbH und der nexus/dis GmbH zur 
   Einsicht der Aktionäre aus und sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen zugänglich gemacht: 
 
   - Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages 
     zwischen der Nexus AG und der Nexus / IPS 
     GmbH vom 09.03.2020; 
   - Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages 
     zwischen der Nexus AG und der E&L medical 
     systems GmbH vom 09.03.2020; 
   - Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages 
     zwischen der Nexus AG und der nexus/dis 
     GmbH vom 09.03.2020; 
   - Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Nexus AG für die Geschäftsjahre 2019, 2018 
     und 2017; 
   - Jahresabschlüsse der Nexus / IPS (vormals 
     firmierend unter Nexus Integration 
     Solutions GmbH, vormals firmierend unter 
     nexus/ccc GmbH) für die Geschäftsjahre 
     2019, 2018 und 2017; 
   - Jahresabschlüsse der E&L medical systems 
     GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 
     2017; 
   - Jahresabschlüsse der nexus/dis GmbH für 
     die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017; 
   - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
     Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG 
     und der Geschäftsführung der Nexus / IPS 
     GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag vom 
     09.03.2020; 
   - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
     Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG 
     und der Geschäftsführung der E&L medical 
     systems zum Ergebnisabführungsvertrag vom 
     09.03.2020; 
   - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
     Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG 
     und der Geschäftsführung der nexus/dis 
     GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag vom 
     09.03.2020 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
   eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus 
   AG und der NEXUS / MARABU GmbH vom 09.03.2020* 
 
   Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und 
   der im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 75357 eingetragen NEXUS / 
   MARABU GmbH mit Sitz in Berlin als 
   ergebnisabführender Gesellschaft soll ein 
   Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen werden. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Nexus AG und die NEXUS / MARABU GmbH als 
   Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2020 den 
   Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Der Abschluss 
   des Ergebnisabführungsvertrages wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus AG und der 
   Gesellschafterversammlung der NEXUS / MARABU GmbH 
   und erst mit Eintragung in das Handelsregister der 
   NEXUS / MARABU GmbH wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 
   09.03.2020 zwischen der Nexus AG als 
   ergebnisempfangender Gesellschaft und der NEXUS / 
   MARABU GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft 
   ('Organgesellschaft') abgeschlossenen 
   Ergebnisabführungsvertrag zuzustimmen. 
 
   Der Inhalt des am 09.03.2020 zwischen der Nexus AG 
   als ergebnisempfangender Gesellschaft und der NEXUS 
   / MARABU GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft 
   ('Organgesellschaft') neu abgeschlossenen 
   Ergebnisabführungsvertrages ist mit Ausnahme der 
   Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt 
   vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem 
   geänderten und neugefassten 
   Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Nexus AG und 
   der Nexus / IPS GmbH (vgl. vorstehender 
   Tagesordnungspunkt 5.1). 
 
   Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung 
   der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen und den 
   Geschäftsräumen der NEXUS / MARABU GmbH zur Einsicht 
   der Aktionäre aus und sind über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen zugänglich gemacht: 
 
   - Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Nexus AG und der NEXUS / MARABU GmbH vom 
     09.03.2020; 
   - Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Nexus AG für die Geschäftsjahre 2019, 2018 
     und 2017; 
   - Jahresabschlüsse der NEXUS / MARABU GmbH 
     für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 
     2017; 
   - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a 
     Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG 
     und der Geschäftsführung der NEXUS / 
     MARABU GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag 
     vom 09.03.2020 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
   und die Schaffung einer neuen Ermächtigung des 
   Vorstands, das Grundkapital - ggf. unter Ausschluss 
   des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - durch 
   eine entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der 
   Satzung zu erhöhen (Genehmigtes Kapital)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden satzungsändernden Beschluss zu fassen: 
 
   7.1 Die in der Hauptversammlung vom 13.05.2016 
       erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals der Gesellschaft einmalig oder 
       mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.000.000,00 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
       nennwertloser Inhaberaktien (Stückaktien) 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlage (Genehmigtes 
       Kapital 2016); welches durch teilweise 
       Ausnutzung noch EUR 2.983.434,00 beträgt, wird 
       - soweit sie zum Zeitpunkt dieser 
       Beschlussfassung noch nicht ausgenutzt ist - 
       mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
       des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
       Kapitals im Handelsregister aufgehoben und 
       eine neue Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals wird geschaffen, indem Abs. 4 
       von § 4 der Satzung der Gesellschaft wie folgt 
       neu gefasst wird: 
 
       '(4) Der Vorstand wird ermächtigt, in der 
            Zeit bis zum 31.03.2025 das 
            Grundkapital der Gesellschaft mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
            oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
            7.876.100,00 durch Ausgabe neuer, auf 
            den Inhaber lautender nennwertloser 
            Inhaberaktien (Stückaktien) gegen Bar- 
            und/oder Sacheinlage zu erhöhen 
            (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen 
            Aktien können auch an Arbeitnehmer der 
            Gesellschaft oder eines verbundenen 
            Unternehmens ausgegeben werden. Der 
            Vorstand entscheidet mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats über die Bedingungen der 
            Aktienausgabe. Der Vorstand ist ferner 
            ermächtigt, mit der Zustimmung des 
            Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
            Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden 
            Fällen zu entscheiden: 
 
            a) Für Spitzenbeträge, 
            b) zur Ausgabe neuer Aktien an 
               Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
               eines verbundenen Unternehmens, 
            c) zur Ausgabe neuer Aktien gegen 
               Sacheinlage zum Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen 
               oder Beteiligungen an Unternehmen, 
            d) zur Ausgabe neuer Aktien gegen 
               Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis 
               der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Feststellung des Ausgabebetrages 
               durch den Vorstand nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 
               Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
               unterschreitet und der auf die 
               neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
               insgesamt entfallende anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 10 % des 
               zum Zeitpunkt der Eintragung 
               dieser Ermächtigung im 
               Handelsregister vorhandenen 
               Grundkapitals (EUR 15.752.231,00) 
               und - kumulativ - 10 % zum 
               Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
               Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt. Von der 
               Höchstgrenze von 10 % des 
               Grundkapitals ist der anteilige 
               Betrag am Grundkapital abzusetzen, 
               der auf neue oder zurückerworbene 
               Aktien entfällt, die seit der 
               Eintragung dieser Ermächtigung im 
               Handelsregister unter 
               vereinfachtem 
               Bezugsrechtsausschluss gem. oder 
               entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 
               AktG ausgegeben oder 
               veräußert worden sind. Ebenso 
               der anteilige Betrag am 
               Grundkapital, auf den sich 
               Options- und/oder Wandlungsrechte 
               aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen 
               und/oder Wandlungspflichten aus 
               Wandelschuldverschreibungen 
               beziehen, die seit der Eintragung 
               dieser Ermächtigung im 
               Handelsregister in entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 
               AktG ausgegeben worden sind.' 
   7.2 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der 
       Satzung der Gesellschaft entsprechend der 
       jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu 
       ändern. 
 
   Der Vorstand hat gem. § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 
   4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die 
   gem. Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Nexus 
   AG, Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen, zur 
   Einsicht der Aktionäre aus und kann auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen eingesehen werden. Auf Verlangen 
   wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos übersandt. 
 
   Der Inhalt dieses Berichts wird wie folgt bekannt 
   gemacht: 
 
    'Vorstand und Aufsichtsrat der Nexus AG 
    schlagen der Hauptversammlung unter 
    Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines 
    genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von bis 
    zu EUR 7.876.100,00 vor. 
    Die dem Vorstand zu erteilende Ermächtigung 
    sieht den möglichen Ausschluss des 
    gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
    vor, damit der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ggf. in der Lage ist, im 
    Interesse der Gesellschaft das Grundkapital 
    in den vorgesehenen Fällen auch unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    zu erhöhen. Dies gilt für Spitzenbeträge 
    zur Herstellung eines glatten 
    Bezugsverhältnisses sowie für die Ausgabe 
    von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
    oder eines verbundenen Unternehmens. 
    Bezüglich der Spitzenbeträge ist dies 
    allgemein üblich, aber auch sachlich 
    gerechtfertigt, weil die Kosten eines 
    Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in 
    keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil 
    für die Aktionäre stehen und der mögliche 
    Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung 
    auf Spitzenbeträge kaum spürbar ist. 
    Die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft oder eines verbundenen 
    Unternehmens hat der Gesetzgeber bereits 
    durch die Einführung der Bestimmungen in § 
    202 Abs. 4 AktG als materielle 
    Rechtfertigung für einen Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre angesehen. Die 
    Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der 
    Gesellschaft und mit ihr mehrheitlich 
    verbundener Unternehmen dient der 

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April 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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