DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-03 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Nexus AG Donaueschingen ISIN DE0005220909 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Nexus AG - als Virtuelle Hauptversammlung - am Donnerstag, den 30.04.2020, um 11.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Nexus AG, Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen *HINWEIS: *Da wir keine Präsenzveranstaltung sondern auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine ausschließliche virtuelle Hauptversammlung durchführen, können unsere Aktionäre - wie in den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben - über das von uns zur Verfügung gestellte Aktionärsportal die Hauptversammlung verfolgen, Auskunfts- und Fragerechte wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Nexus AG zum 31.12.2019, des Lageberichtes, des Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019 und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2019* Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, insbesondere einschließlich der Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 16.394.766,87 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 2.835.401,58 Dividende von je EUR 0,18 auf die 15.752.231,00 Stück dividendenberechtigten auf den Inhaber lautenden Stückaktien, also insgesamt Einstellung in die EUR 0,00 Gewinnrücklage Vortrag auf neue Rechnung EUR 13.559.365,29 (Gewinnvortrag) Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 06.05.2020 zahlbar. Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist berücksichtigt, dass die Nexus AG keine eigenen, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Nexus AG hält. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung und Neufassung von Ergebnisabführungsverträgen* 5.1 *Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung und Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH vom 29.04.2010* Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 602014 eingetragen Nexus / IPS GmbH (vormals firmierend unter nexus/ccc GmbH) mit Sitz in Donaueschingen als ergebnisabführender Gesellschaft besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 29.04.2010. Dieser soll auf einen einheitlichen Konzernstandard gebracht werden. Die Nexus AG und die Nexus / IPS GmbH als Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2020 den Ergebnisabführungsvertrag geändert und insgesamt neu gefasst. Die Änderung und Neufassung wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus AG und der Gesellschafterversammlung der Nexus / IPS GmbH und erst mit Eintragung in das Handelsregister der Nexus / IPS GmbH wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung und Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages vom 29.04.2010 zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender Gesellschaft und der Nexus / IPS GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft ('Organgesellschaft') in der Fassung vom 09.03.2020 zuzustimmen. Der Ergebnisabführungsvertrag hat danach folgenden wesentlichen Inhalt: _1) Gewinnabführung (§ 1)_ In § 1 des Ergebnisabführungsvertrages verpflichtet sich die Organgesellschaft, ihren während der Vertragsdauer - erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung des Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt - entstehenden Gewinn an die Nexus abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt neben und vorrangig zu den Bildungen und Auflösungen von Rücklagen § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. Die gewählte Formulierung übernimmt die gesetzlichen Vorgaben. Hierfür wurde ein dynamischer Verweis auf die jeweils geltenden gesetzlichen Fassungen aufgenommen. Die während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB können auf Verlangen der Nexus aufgelöst und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden, soweit § 301 AktG (in seiner jeweils geltenden Fassung) dem nicht entgegensteht. Dabei ist die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von sonstigen Rücklagen oder von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Ergebnisabführungsvertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, ausgeschlossen. _2) Verlustübernahme (§ 2)_ Gem. § 2 des Ergebnisabführungsvertrages ist die Nexus während der Vertragsdauer zur Übernahme der Verluste der Organgesellschaft entsprechend aller Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung bzw. entsprechenden Regelungen einer etwaigen Nachfolgeschrift verpflichtet, soweit der Verlust nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auch hier ist somit ein dynamischer Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben aufgenommen. _3) Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche (§ 3)_ § 3 des Ergebnisabführungsvertrages regelt, dass der sich aus der Gewinnabführung bzw. der Verlustübernahme jeweils entstehende Zahlungsanspruch jeweils auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtages entsteht. Von diesem Tag an ist der Zahlungsanspruch mit 5 % p. a. zu verzinsen und innerhalb von zwei (2) Wochen nach Feststellung des Jahresabschluss der Organgesellschaft zur Zahlung fällig. _4) Sicherung außenstehender Gesellschaften (§ 4)_ _§ 4 enthält den Hinweis, wie bereits in diesem Bericht in der Vorbemerkung ausgeführt, dass Regelungen und
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Vereinbarungen zur Sicherung von außenstehenden Gesellschaftern der Organgesellschaft nicht erforderlich sind, da die Nexus alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist._ _5) Wirksamwerden und Vertragsdauer, Sicherheitsleistung (§ 5)_ In § 5 des Ergebnisabführungsvertrages wurden Regelungen zum Wirksamwerden und zur Vertragsdauer getroffen. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Nexus. Der Ergebnisabführungsvertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt bezüglich der Ergebnisabführung rückwirkend für den Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Eintragung wirksam wird, die Unterstellung der Leitung ab Wirksamwerden des Ergebnisabführungsvertrages. Der Ergebnisabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf des Jahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Ergebnisabführungsvertrag begründete körperschaftssteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 Körperschaftssteuergesetz). Dies führt zu einer Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2025, wenn der Vertragsabschluss noch im Jahre 2020 in das Handelsregister eingetragen wird. Bei späterer Eintragung endet sie später, so dass immer volle fünf (5) Kalenderjahre von dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens bis zur Beendigung zugrunde gelegt werden. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf der neuen Mindestlaufzeit und danach jeweils vor Ende des Geschäftsjahres, dass ist derzeit das Kalenderjahr, mit einer Frist von drei (3) Monaten möglich. _Schließlich wird die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund geregelt und zusätzlich definiert, dass insbesondere die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung durch die Nexus, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einen wichtigen Grund zur Beendigung des Vertrages darstellen können._ _Bei Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages hat die Nexus den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend den Bestimmungen des § 303 AktG Sicherheit zu leisten._ _6) Salvatorische Klausel, § 6_ Sofern der Ergebnisabführungsvertrag Lücken aufweist bzw. einzelne Klauseln nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, enthält der Ergebnisabführungsvertrag eine übliche 'Salvatorische Klausel', die eine angemessene Ausfüllung von Regelungslücken gewährleisten soll. Weiter soll durch die Auslegungsklausel eine Auslegung zu Gunsten der steuerlichen Anerkennung erfolgen. 5.2 *Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung und Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der E&L medical systems GmbH vom 31.03.2015* Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 7239 eingetragen E&L medical systems GmbH mit Sitz in Erlangen als ergebnisabführender Gesellschaft besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 31.03.2015. Dieser soll auf einen einheitlichen Konzernstandard gebracht werden. Die Nexus AG und die E&L medical systems GmbH als Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2020 den Ergebnisabführungsvertrag geändert und insgesamt neu gefasst. Die Änderung und Neufassung wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus AG und der Gesellschafterversammlung der E&L medical systems GmbH und erst mit Eintragung in das Handelsregister der E&L medical systems GmbH wirksam. Der Inhalt des neu gefassten Ergebnisabführungsvertrages ist mit Ausnahme der Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem geänderten und neugefassten Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. Vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung und Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages vom 31.03.2015 zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender Gesellschaft und der E&L medical systems GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft ('Organgesellschaft') in der Fassung vom 09.03.2020 zuzustimmen. 5.3 *Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung und Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der nexus/dis GmbH vom 18.03.2013* Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 24229 eingetragen nexus/dis GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main als ergebnisabführender Gesellschaft besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 18.03.2013. Dieser soll auf einen einheitlichen Konzernstandard gebracht werden. Die Nexus AG und die nexus/dis GmbH als Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2020 den Ergebnisabführungsvertrag geändert und insgesamt neu gefasst. Die Änderung und Neufassung wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus AG und der Gesellschafterversammlung der nexus/dis GmbH und erst mit Eintragung in das Handelsregister der nexus/dis GmbH wirksam. Der Inhalt des neu gefassten Ergebnisabführungsvertrages ist mit Ausnahme der Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem geänderten und neugefassten Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. Vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung und Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages vom 18.03.2013 zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender Gesellschaft und der nexus/dis GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft ('Organgesellschaft') in der Fassung vom 09.03.2020 zuzustimmen. *Vorlagen an die Aktionäre zu 5.1, 5.2 und 5.3* Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen, den Geschäftsräumen der Nexus / IPS GmbH, der E&L medical systems GmbH und der nexus/dis GmbH zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen zugänglich gemacht: - Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH vom 09.03.2020; - Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der E&L medical systems GmbH vom 09.03.2020; - Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der nexus/dis GmbH vom 09.03.2020; - Jahresabschlüsse und Lageberichte der Nexus AG für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017; - Jahresabschlüsse der Nexus / IPS (vormals firmierend unter Nexus Integration Solutions GmbH, vormals firmierend unter nexus/ccc GmbH) für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017; - Jahresabschlüsse der E&L medical systems GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017; - Jahresabschlüsse der nexus/dis GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017; - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG und der Geschäftsführung der Nexus / IPS GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag vom 09.03.2020; - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG und der Geschäftsführung der E&L medical systems zum Ergebnisabführungsvertrag vom 09.03.2020; - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG und der Geschäftsführung der nexus/dis GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag vom 09.03.2020 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der NEXUS / MARABU GmbH vom 09.03.2020* Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 75357 eingetragen NEXUS / MARABU GmbH mit Sitz in Berlin als ergebnisabführender Gesellschaft soll ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen werden. Die
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Nexus AG und die NEXUS / MARABU GmbH als Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2020 den Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus AG und der Gesellschafterversammlung der NEXUS / MARABU GmbH und erst mit Eintragung in das Handelsregister der NEXUS / MARABU GmbH wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 09.03.2020 zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender Gesellschaft und der NEXUS / MARABU GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft ('Organgesellschaft') abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag zuzustimmen. Der Inhalt des am 09.03.2020 zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender Gesellschaft und der NEXUS / MARABU GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft ('Organgesellschaft') neu abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages ist mit Ausnahme der Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem geänderten und neugefassten Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH (vgl. vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1). Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen und den Geschäftsräumen der NEXUS / MARABU GmbH zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen zugänglich gemacht: - Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Nexus AG und der NEXUS / MARABU GmbH vom 09.03.2020; - Jahresabschlüsse und Lageberichte der Nexus AG für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017; - Jahresabschlüsse der NEXUS / MARABU GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017; - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG und der Geschäftsführung der NEXUS / MARABU GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag vom 09.03.2020 7. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital - ggf. unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - durch eine entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung zu erhöhen (Genehmigtes Kapital)* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden satzungsändernden Beschluss zu fassen: 7.1 Die in der Hauptversammlung vom 13.05.2016 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Inhaberaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage (Genehmigtes Kapital 2016); welches durch teilweise Ausnutzung noch EUR 2.983.434,00 beträgt, wird - soweit sie zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung noch nicht ausgenutzt ist - mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals im Handelsregister aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals wird geschaffen, indem Abs. 4 von § 4 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst wird: '(4) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 31.03.2025 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 7.876.100,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Inhaberaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien können auch an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens ausgegeben werden. Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Bedingungen der Aktienausgabe. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu entscheiden: a) Für Spitzenbeträge, b) zur Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens, c) zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, d) zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Feststellung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung im Handelsregister vorhandenen Grundkapitals (EUR 15.752.231,00) und - kumulativ - 10 % zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Von der Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit der Eintragung dieser Ermächtigung im Handelsregister unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenso der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit der Eintragung dieser Ermächtigung im Handelsregister in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind.' 7.2 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. Der Vorstand hat gem. § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die gem. Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Nexus AG, Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen, zur Einsicht der Aktionäre aus und kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen eingesehen werden. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Inhalt dieses Berichts wird wie folgt bekannt gemacht: 'Vorstand und Aufsichtsrat der Nexus AG schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von bis zu EUR 7.876.100,00 vor. Die dem Vorstand zu erteilende Ermächtigung sieht den möglichen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor, damit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ggf. in der Lage ist, im Interesse der Gesellschaft das Grundkapital in den vorgesehenen Fällen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Dies gilt für Spitzenbeträge zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses sowie für die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens. Bezüglich der Spitzenbeträge ist dies allgemein üblich, aber auch sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre stehen und der mögliche Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge kaum spürbar ist. Die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens hat der Gesetzgeber bereits durch die Einführung der Bestimmungen in § 202 Abs. 4 AktG als materielle Rechtfertigung für einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angesehen. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr mehrheitlich verbundener Unternehmen dient der
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