Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 08.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Diese Aktie hebt ab: +130,67% Kursgewinn in 1 Monat – das sind die Gründe
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
376 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Essen ISIN: DE 0006070006 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der 
vom Land Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen 
Verhaltensregeln und mit dem Ziel der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der HOCHTIEF 
Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, 
28. April 2020, 10:30 Uhr stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit 
Sitz in Essen ein. 
 
Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in den 
Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, 
Alfredstraße 236, 45133 Essen, statt. Zur 
elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur 
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
Stimmrechts, sind nur diejenigen Personen berechtigt, 
die zu Beginn des zwölften Tages vor der 
Hauptversammlung, d. h. am *Donnerstag, den 16. April 
2020, 00:00 Uhr *(Nachweisstichtag), Aktionäre der 
Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur 
Hauptversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung 
anmelden (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe 
der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen unter 
Ziff. II.3). Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 
2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 22 
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.hochtief.de 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' in 
Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach 
der Wiedergabe der Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen). 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 
   11. Februar 2020 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Jahresabschluss, 
   Konzernabschluss und zusammengefasster 
   Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und 
   Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind der 
   Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
   zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den 
   Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
   (Alfredstraße 236, 45133 Essen) zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind 
   auch im Internet unter 
 
   www.hochtief.de 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die 
   Hauptversammlung berechtigt, zu beschließen, 
   dass der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende 
   erst an einem späteren Tag fällig wird als dem 
   dritten auf den Beschluss folgenden Geschäftstag. 
 
   Wie im Vorjahr wird eine Auszahlung der Dividende 
   zu Beginn des Monats Juli 2020 vorgeschlagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft des 
   Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 409.750.900,60 
   Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 407.681.547,60 
   Dividende von 5,80 Euro 
   je für das Geschäftsjahr 
   2019 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:            EUR 2.069.353,00 
 
   Die Dividende ist am 6. Juli 2020 fällig. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die 
   70.289.922 zur Zeit des 
   Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das Geschäftsjahr 
   2019 dividendenberechtigten Stückaktien 
   berücksichtigt. Bis zur Hauptversammlung kann 
   sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
   diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung 
   von 5,80 Euro je für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigter Stückaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, zu beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für den Konzern für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020, sofern 
   diese einer solchen prüferischen Durchsicht 
   unterzogen werden, bestellt. 
6. *Neufassung des § 21 Abs. 3 der Satzung* 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll zur 
   Anpassung an die zukünftige Rechtslage neu 
   gefasst werden. Anlass hierfür ist das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II). Das ARUG II schafft geänderte 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. Künftig soll hierfür bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der 
   Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Derzeit 
   stellt § 21 Abs. 3 der Satzung davon abweichende 
   beziehungsweise weitergehende Anforderungen. 
 
   Die genannten Änderungen des Aktiengesetzes 
   und der neue § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen 
   zum Nachweis der Berechtigung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, 
   soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab 
   dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(3) Die Anmeldung bedarf der Textform und muss 
   in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch 
   den Letztintermediär gemäß den rechtlichen 
   Anforderungen erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und 
   muss der Gesellschaft unter der in der 
   Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der 
   Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
   bemessende Frist vorgesehen werden.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung 
   anzumelden, dass die Eintragung möglichst zeitnah 
   nach dem 3. September 2020 erfolgt. 
7. *Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener 
   Aktien auch unter Ausschluss eines 
   Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch 
   unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
   der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 2016 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
   deren Verwendung ist bis zum 10. Mai 2021 
   befristet. Nachdem am 9. März 2020 ein neues 
   Aktienrückkaufprogramm angekündigt wurde, hat die 
   Gesellschaft von dieser Ermächtigung teilweise 
   Gebrauch gemacht und im Jahr 2020 334.439 Stück 
   eigene Aktien erworben (das entspricht rund 0,47 
   % des Grundkapitals). Der Rückkauf findet im 
   Zeitraum zwischen dem 10. März 2020 und dem 31. 
   Dezember 2020 statt. Um die Flexibilität der 
   Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang zu 
   gewährleisten, hebt der nachfolgende 
   Beschlussvorschlag die vorgenannte Ermächtigung 
   auf und erteilt der Gesellschaft eine erneute 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur 
   Verwendung aufgrund dieser oder früherer 
   Ermächtigungen erworbener eigener Aktien, die bis 
   zum 27. April 2025 befristet ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 
      2016 erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien wird für die Zeit ab 
      Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß 
      nachfolgendem Tagesordnungspunkt 7 lit. b) 
      und c) aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene 
      Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt 
      bis zum 27. April 2025. Sie ist insgesamt 
      auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals beschränkt. Dabei 
      dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
      Aktien der Gesellschaft, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
      betragen. Die Ermächtigung kann unmittelbar 
      durch die Gesellschaft oder durch ein von 
      der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder 
      durch von der Gesellschaft oder von der 
      Gesellschaft abhängige oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
      beauftragte Dritte ausgeübt werden und 
      erlaubt den Erwerb eigener Aktien im 
      gesamten Umfang der Ermächtigung oder in 
      Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
      mehrmaligen Erwerb. 
 
      Der Erwerb eigener Aktien kann über die 
      Börse oder mittels eines an sämtliche 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder mittels einer an alle 
      Aktionäre gerichteten Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch die 
      Ausgabe von Andienungsrechten an die 
      Aktionäre erfolgen. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse 
          oder über ein öffentliches 
          Kaufangebot, darf die Gesellschaft 
          je Aktie nur einen Gegenwert (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den 
          arithmetischen Mittelwert der Kurse 
          der Stückaktien der Gesellschaft in 
          der Schlussauktion im Xetra-Handel 
          (oder einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Börsenhandelstage vor dem 
          Abschluss des 
          Verpflichtungsgeschäfts, sofern der 
          Erwerb über die Börse stattfindet, 
          oder vor der Veröffentlichung der 
          Entscheidung zur Abgabe des 
          öffentlichen Kaufangebots, sofern 
          der Erwerb im Wege eines 
          öffentlichen Kaufangebots erfolgt, 
          ohne Berücksichtigung von 
          Erwerbsnebenkosten, vorbehaltlich 
          anderer anwendbarer 
          Rechtsvorschriften um nicht mehr als 
          10 % überschreitet und um nicht mehr 
          als 20 % unterschreitet. Ergeben 
          sich nach Veröffentlichung eines 
          öffentlichen Kaufangebots erhebliche 
          Kursabweichungen vom gebotenen 
          Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
          gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
          das Angebot angepasst werden. In 
          diesem Fall bestimmt sich der 
          maßgebliche Betrag nach dem 
          entsprechenden Kurs am letzten 
          Handelstag vor der Veröffentlichung 
          der Anpassung; die 10 % bzw. 20 
          %-Grenzen für das Über- bzw. 
          Unterschreiten sind auf diesen 
          Betrag anzuwenden. 
 
          Das Volumen des öffentlichen 
          Kaufangebots kann begrenzt werden. 
          Sofern bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot das Volumen der 
          angebotenen Aktien das vorhandene 
          Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          der Erwerb nach dem Verhältnis der 
          angedienten Aktien 
          (Andienungsquoten) statt nach dem 
          Verhältnis der Beteiligung der 
          andienenden Aktionäre an der 
          Gesellschaft (Beteiligungsquoten) 
          erfolgen. Darüber hinaus können 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          eine bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär sowie 
          zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
          vorgesehen werden. 
      bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, legt die 
          Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je 
          Aktie fest, innerhalb derer 
          Verkaufsangebote abgegeben werden 
          können. Die Kaufpreisspanne kann 
          angepasst werden, wenn sich während 
          der Angebotsfrist erhebliche 
          Abweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt 
          der Veröffentlichung der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten ergeben. Der von 
          der Gesellschaft zu zahlende 
          Kaufpreis je Aktie, den die 
          Gesellschaft aufgrund der 
          eingegangenen Verkaufsangebote 
          ermittelt, darf den arithmetischen 
          Mittelwert der Kurse der Stückaktien 
          der Gesellschaft in der 
          Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Börsenhandelstage vor dem 
          nachfolgend beschriebenen Stichtag 
          ohne Berücksichtigung der 
          Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
          10 % überschreiten und um nicht mehr 
          als 20 % unterschreiten. Stichtag 
          ist der Tag, an dem der Vorstand der 
          Gesellschaft endgültig formell über 
          die Annahme der Verkaufsangebote 
          entscheidet. 
 
          Das Volumen der Annahme kann 
          begrenzt werden. Sofern von mehreren 
          gleichartigen Verkaufsangeboten 
          wegen der Volumenbegrenzung nicht 
          sämtliche angenommen werden können, 
          kann unter insoweit partiellem 
          Ausschluss eines eventuellen 
          Andienungsrechts der Erwerb nach dem 
          Verhältnis der angedienten Aktien 
          (Andienungsquoten) statt nach 
          Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber 
          hinaus können unter insoweit 
          partiellem Ausschluss eines 
          eventuellen Andienungsrechts eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär sowie 
          zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. 
      cc) Erfolgt der Erwerb mittels den 
          Aktionären zur Verfügung gestellter 
          Andienungsrechte, so können diese 
          pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 
          werden. Gemäß dem Verhältnis 
          des Grundkapitals der Gesellschaft 
          zum Volumen der von der Gesellschaft 
          zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
          eine entsprechend festgesetzte 
          Anzahl Andienungsrechte zur 
          Veräußerung einer Aktie der 
          Gesellschaft an diese. 
          Andienungsrechte können auch 
          dergestalt zugeteilt werden, dass 
          jeweils ein Andienungsrecht pro 
          Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
          die sich aus dem Verhältnis des 
          Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
          ergibt. Bruchteile von 
          Andienungsrechten werden nicht 
          zugeteilt; für diesen Fall werden 
          die entsprechenden 
          Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
          Der Preis oder die Grenzwerte der 
          angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
          ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
          Ausübung des Andienungsrechts eine 
          Aktie an die Gesellschaft 
          veräußert werden kann, wird 
          nach Maßgabe der Regelungen im 
          vorstehenden Absatz bb) bestimmt, 
          wobei maßgeblicher Stichtag 
          derjenige der Veröffentlichung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Kupfer - Jetzt! So gelingt der Einstieg in den Rohstoff-Trend!
In diesem kostenfreien Report schaut sich Carsten Stork den Kupfer-Trend im Detail an und gibt konkrete Produkte zum Einstieg an die Hand.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.