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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Essen ISIN: DE 0006070006 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der 
vom Land Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen 
Verhaltensregeln und mit dem Ziel der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der HOCHTIEF 
Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, 
28. April 2020, 10:30 Uhr stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit 
Sitz in Essen ein. 
 
Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in den 
Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, 
Alfredstraße 236, 45133 Essen, statt. Zur 
elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur 
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
Stimmrechts, sind nur diejenigen Personen berechtigt, 
die zu Beginn des zwölften Tages vor der 
Hauptversammlung, d. h. am *Donnerstag, den 16. April 
2020, 00:00 Uhr *(Nachweisstichtag), Aktionäre der 
Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur 
Hauptversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung 
anmelden (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe 
der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen unter 
Ziff. II.3). Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 
2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 22 
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.hochtief.de 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' in 
Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach 
der Wiedergabe der Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen). 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 
   11. Februar 2020 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Jahresabschluss, 
   Konzernabschluss und zusammengefasster 
   Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und 
   Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind der 
   Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
   zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den 
   Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
   (Alfredstraße 236, 45133 Essen) zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind 
   auch im Internet unter 
 
   www.hochtief.de 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die 
   Hauptversammlung berechtigt, zu beschließen, 
   dass der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende 
   erst an einem späteren Tag fällig wird als dem 
   dritten auf den Beschluss folgenden Geschäftstag. 
 
   Wie im Vorjahr wird eine Auszahlung der Dividende 
   zu Beginn des Monats Juli 2020 vorgeschlagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft des 
   Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 409.750.900,60 
   Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 407.681.547,60 
   Dividende von 5,80 Euro 
   je für das Geschäftsjahr 
   2019 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:            EUR 2.069.353,00 
 
   Die Dividende ist am 6. Juli 2020 fällig. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die 
   70.289.922 zur Zeit des 
   Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das Geschäftsjahr 
   2019 dividendenberechtigten Stückaktien 
   berücksichtigt. Bis zur Hauptversammlung kann 
   sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
   diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung 
   von 5,80 Euro je für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigter Stückaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, zu beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für den Konzern für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020, sofern 
   diese einer solchen prüferischen Durchsicht 
   unterzogen werden, bestellt. 
6. *Neufassung des § 21 Abs. 3 der Satzung* 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll zur 
   Anpassung an die zukünftige Rechtslage neu 
   gefasst werden. Anlass hierfür ist das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II). Das ARUG II schafft geänderte 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. Künftig soll hierfür bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der 
   Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Derzeit 
   stellt § 21 Abs. 3 der Satzung davon abweichende 
   beziehungsweise weitergehende Anforderungen. 
 
   Die genannten Änderungen des Aktiengesetzes 
   und der neue § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen 
   zum Nachweis der Berechtigung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, 
   soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab 
   dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(3) Die Anmeldung bedarf der Textform und muss 
   in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch 
   den Letztintermediär gemäß den rechtlichen 
   Anforderungen erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und 
   muss der Gesellschaft unter der in der 
   Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der 
   Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
   bemessende Frist vorgesehen werden.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung 
   anzumelden, dass die Eintragung möglichst zeitnah 
   nach dem 3. September 2020 erfolgt. 
7. *Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener 
   Aktien auch unter Ausschluss eines 
   Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch 
   unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
   der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -2-

und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 2016 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
   deren Verwendung ist bis zum 10. Mai 2021 
   befristet. Nachdem am 9. März 2020 ein neues 
   Aktienrückkaufprogramm angekündigt wurde, hat die 
   Gesellschaft von dieser Ermächtigung teilweise 
   Gebrauch gemacht und im Jahr 2020 334.439 Stück 
   eigene Aktien erworben (das entspricht rund 0,47 
   % des Grundkapitals). Der Rückkauf findet im 
   Zeitraum zwischen dem 10. März 2020 und dem 31. 
   Dezember 2020 statt. Um die Flexibilität der 
   Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang zu 
   gewährleisten, hebt der nachfolgende 
   Beschlussvorschlag die vorgenannte Ermächtigung 
   auf und erteilt der Gesellschaft eine erneute 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur 
   Verwendung aufgrund dieser oder früherer 
   Ermächtigungen erworbener eigener Aktien, die bis 
   zum 27. April 2025 befristet ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 
      2016 erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien wird für die Zeit ab 
      Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß 
      nachfolgendem Tagesordnungspunkt 7 lit. b) 
      und c) aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene 
      Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt 
      bis zum 27. April 2025. Sie ist insgesamt 
      auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals beschränkt. Dabei 
      dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
      Aktien der Gesellschaft, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
      betragen. Die Ermächtigung kann unmittelbar 
      durch die Gesellschaft oder durch ein von 
      der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder 
      durch von der Gesellschaft oder von der 
      Gesellschaft abhängige oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
      beauftragte Dritte ausgeübt werden und 
      erlaubt den Erwerb eigener Aktien im 
      gesamten Umfang der Ermächtigung oder in 
      Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
      mehrmaligen Erwerb. 
 
      Der Erwerb eigener Aktien kann über die 
      Börse oder mittels eines an sämtliche 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder mittels einer an alle 
      Aktionäre gerichteten Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch die 
      Ausgabe von Andienungsrechten an die 
      Aktionäre erfolgen. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse 
          oder über ein öffentliches 
          Kaufangebot, darf die Gesellschaft 
          je Aktie nur einen Gegenwert (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den 
          arithmetischen Mittelwert der Kurse 
          der Stückaktien der Gesellschaft in 
          der Schlussauktion im Xetra-Handel 
          (oder einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Börsenhandelstage vor dem 
          Abschluss des 
          Verpflichtungsgeschäfts, sofern der 
          Erwerb über die Börse stattfindet, 
          oder vor der Veröffentlichung der 
          Entscheidung zur Abgabe des 
          öffentlichen Kaufangebots, sofern 
          der Erwerb im Wege eines 
          öffentlichen Kaufangebots erfolgt, 
          ohne Berücksichtigung von 
          Erwerbsnebenkosten, vorbehaltlich 
          anderer anwendbarer 
          Rechtsvorschriften um nicht mehr als 
          10 % überschreitet und um nicht mehr 
          als 20 % unterschreitet. Ergeben 
          sich nach Veröffentlichung eines 
          öffentlichen Kaufangebots erhebliche 
          Kursabweichungen vom gebotenen 
          Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
          gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
          das Angebot angepasst werden. In 
          diesem Fall bestimmt sich der 
          maßgebliche Betrag nach dem 
          entsprechenden Kurs am letzten 
          Handelstag vor der Veröffentlichung 
          der Anpassung; die 10 % bzw. 20 
          %-Grenzen für das Über- bzw. 
          Unterschreiten sind auf diesen 
          Betrag anzuwenden. 
 
          Das Volumen des öffentlichen 
          Kaufangebots kann begrenzt werden. 
          Sofern bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot das Volumen der 
          angebotenen Aktien das vorhandene 
          Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          der Erwerb nach dem Verhältnis der 
          angedienten Aktien 
          (Andienungsquoten) statt nach dem 
          Verhältnis der Beteiligung der 
          andienenden Aktionäre an der 
          Gesellschaft (Beteiligungsquoten) 
          erfolgen. Darüber hinaus können 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          eine bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär sowie 
          zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
          vorgesehen werden. 
      bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, legt die 
          Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je 
          Aktie fest, innerhalb derer 
          Verkaufsangebote abgegeben werden 
          können. Die Kaufpreisspanne kann 
          angepasst werden, wenn sich während 
          der Angebotsfrist erhebliche 
          Abweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt 
          der Veröffentlichung der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten ergeben. Der von 
          der Gesellschaft zu zahlende 
          Kaufpreis je Aktie, den die 
          Gesellschaft aufgrund der 
          eingegangenen Verkaufsangebote 
          ermittelt, darf den arithmetischen 
          Mittelwert der Kurse der Stückaktien 
          der Gesellschaft in der 
          Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Börsenhandelstage vor dem 
          nachfolgend beschriebenen Stichtag 
          ohne Berücksichtigung der 
          Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
          10 % überschreiten und um nicht mehr 
          als 20 % unterschreiten. Stichtag 
          ist der Tag, an dem der Vorstand der 
          Gesellschaft endgültig formell über 
          die Annahme der Verkaufsangebote 
          entscheidet. 
 
          Das Volumen der Annahme kann 
          begrenzt werden. Sofern von mehreren 
          gleichartigen Verkaufsangeboten 
          wegen der Volumenbegrenzung nicht 
          sämtliche angenommen werden können, 
          kann unter insoweit partiellem 
          Ausschluss eines eventuellen 
          Andienungsrechts der Erwerb nach dem 
          Verhältnis der angedienten Aktien 
          (Andienungsquoten) statt nach 
          Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber 
          hinaus können unter insoweit 
          partiellem Ausschluss eines 
          eventuellen Andienungsrechts eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär sowie 
          zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. 
      cc) Erfolgt der Erwerb mittels den 
          Aktionären zur Verfügung gestellter 
          Andienungsrechte, so können diese 
          pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 
          werden. Gemäß dem Verhältnis 
          des Grundkapitals der Gesellschaft 
          zum Volumen der von der Gesellschaft 
          zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
          eine entsprechend festgesetzte 
          Anzahl Andienungsrechte zur 
          Veräußerung einer Aktie der 
          Gesellschaft an diese. 
          Andienungsrechte können auch 
          dergestalt zugeteilt werden, dass 
          jeweils ein Andienungsrecht pro 
          Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
          die sich aus dem Verhältnis des 
          Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
          ergibt. Bruchteile von 
          Andienungsrechten werden nicht 
          zugeteilt; für diesen Fall werden 
          die entsprechenden 
          Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
          Der Preis oder die Grenzwerte der 
          angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
          ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
          Ausübung des Andienungsrechts eine 
          Aktie an die Gesellschaft 
          veräußert werden kann, wird 
          nach Maßgabe der Regelungen im 
          vorstehenden Absatz bb) bestimmt, 
          wobei maßgeblicher Stichtag 
          derjenige der Veröffentlichung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -3-

Rückkaufangebots unter Einräumung 
          von Andienungsrechten ist, und 
          gegebenenfalls angepasst, wobei 
          deren maßgeblicher Stichtag 
          derjenige der Veröffentlichung der 
          Anpassung ist. Die nähere 
          Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
          insbesondere ihr Inhalt, die 
          Laufzeit und gegebenenfalls ihre 
          Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand 
          der Gesellschaft. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bei einer 
      Veräußerung eigener Aktien durch ein 
      Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der 
      von der Gesellschaft oder einem ihrer 
      nachgeordneten Konzernunternehmen 
      ausgegebenen Options- und/oder 
      Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die 
      Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
      ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
      Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
      Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen 
      würde. 
 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene 
      Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
      anderer Weise als über die Börse oder durch 
      ein Angebot an sämtliche Aktionäre zu 
      veräußern, wenn die Aktien gegen 
      Barzahlung zu einem Preis veräußert 
      werden, der den Börsenkurs von Aktien der 
      Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
      Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. 
      Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
      Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % 
      des Grundkapitals nicht überschreiten 
      dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
      geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
      dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
      von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
      Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
      Veräußerung eigener Aktien aus 
      genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf 
      diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
      diejenigen Aktien anzurechnen, auf die sich 
      Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder 
      -pflichten beziehen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung zur Verwendung 
      eigener Aktien in sinngemäßer 
      Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats, im Falle der Ausgabe an 
      (amtierende oder ausgeschiedene) Mitglieder 
      des Vorstands gemäß dieser lit. c) dd) 
      allein der Aufsichtsrat, wird ferner 
      ermächtigt, eigene Aktien Dritten in 
      anderer Weise als über die Börse oder 
      mittels Angebots an sämtliche Aktionäre 
      anzubieten und zu übertragen, soweit dies 
 
      aa) im Rahmen des Erwerbs von 
          Unternehmen oder Beteiligungen daran 
          oder von Unternehmensteilen oder von 
          sonstigen Vermögensgegenständen oder 
          im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen 
          geschieht; oder 
      bb) zur Einführung von Aktien der 
          Gesellschaft an ausländischen 
          Börsen, an denen sie bisher nicht 
          zum Handel zugelassen sind, erfolgt. 
          Der Preis, zu dem diese Aktien an 
          ausländischen Börsen eingeführt 
          werden, darf den arithmetischen 
          Mittelwert der Kurse der Stückaktien 
          der Gesellschaft in der 
          Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Börsenhandelstage vor dem Tag 
          der Einführung an der ausländischen 
          Börse ohne Berücksichtigung der 
          Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
          5 % unterschreiten; oder 
      cc) erfolgt, um die Aktien Personen zum 
          Erwerb anzubieten, die im 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen; oder 
      dd) erfolgt, um die Aktien (amtierenden 
          oder ausgeschiedenen) Mitgliedern 
          des Vorstands der Gesellschaft und 
          (amtierenden oder ausgeschiedenen) 
          Mitgliedern von Vorständen und 
          Geschäftsführungen der von der 
          Gesellschaft abhängigen Unternehmen 
          im Sinne von § 17 AktG sowie 
          Personen, die im Arbeitsverhältnis 
          zu der Gesellschaft oder einem von 
          der Gesellschaft abhängigen 
          Unternehmen im Sinne von § 17 AktG 
          stehen oder standen, mit der 
          Verpflichtung zu übertragen, sie für 
          einen Zeitraum von mindestens zwei 
          Jahren seit der Übertragung zu 
          halten. Eine solche Übertragung 
          ist nur zulässig, um bestehende 
          Ansprüche des 
          Übertragungsempfängers auf 
          variable Vergütung zu tilgen. In 
          diesem Fall ist zur Berechnung der 
          zu gewährenden Anzahl der Aktien der 
          Börsenschlusskurs der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel am Tag 
          nach der Hauptversammlung zugrunde 
          zu legen, die den Jahresabschluss 
          der Gesellschaft für das 
          Geschäftsjahr, auf das sich der 
          Anspruch auf variable Vergütung 
          bezieht, entgegennimmt; oder 
      ee) erfolgt, um die Aktien den Inhabern 
          der von der Gesellschaft oder einem 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          der Gesellschaft begebenen 
          Schuldverschreibungen bei Ausübung 
          ihrer Options- und/oder 
          Wandlungsrechte und/oder -pflichten 
          zu gewähren. 
 
   Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf 
   diese eigenen Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG insoweit 
   ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den 
   vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. 
   Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der 
   Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot 
   an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
   Spitzenbeträge ausschließen. 
 
   Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die 
   eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre 
   Durchführung eines weiteren 
   Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die 
   Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
   ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, 
   dass sich durch die Einziehung der Anteil der 
   übrigen Stückaktien der Gesellschaft am 
   Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. 
   Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 
   2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl 
   der Aktien in der Satzung entsprechend 
   anzupassen. 
 
   Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal 
   oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
   gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch 
   die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
   aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb 
   eigener Aktien zurückerworben wurden, und solche, 
   die aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben oder 
   (i) durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
   oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
   Unternehmen oder (ii) durch Dritte für Rechnung 
   der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
   eines von der Gesellschaft abhängigen oder in 
   ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens 
   erworben werden. 
8. *Ermächtigung der Gesellschaft zum Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   sowie zum Ausschluss des Andienungs- und 
   Bezugsrechts und Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 2016 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten ist bis 
   zum 10. Mai 2021 befristet. Um die Flexibilität 
   der Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang 
   zu gewährleisten, hebt der nachfolgende 
   Beschlussvorschlag die vorgenannte Ermächtigung 
   auf. In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 
   zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG soll die Gesellschaft erneut ermächtigt 
   werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll 
   das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben 
   werden darf, nicht erhöht werden; es werden 
   lediglich im Rahmen der Höchstgrenze des 
   Tagesordnungspunkts 7, weiter eingeschränkt durch 
   lit. a) des nachfolgenden Beschlussvorschlags, 
   und unter Anrechnung auf diese Höchstgrenze 
   weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener 
   Aktien eröffnet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 
      7 der ordentlichen Hauptversammlung vom 
      28. April 2020 zur Beschlussfassung 

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April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      AktG darf der Erwerb von Aktien der 
      Gesellschaft außer auf den dort 
      beschriebenen Wegen auch unter Einsatz 
      von Eigenkapitalderivaten durchgeführt 
      werden. Der Vorstand wird ermächtigt, 
      Optionen zu erwerben, die der 
      Gesellschaft das Recht vermitteln, bei 
      Ausübung der Optionen Aktien der 
      Gesellschaft zu erwerben (Call-Optionen). 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      Optionen zu veräußern, welche die 
      Gesellschaft bei Ausübung der Optionen 
      durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien 
      der Gesellschaft verpflichten 
      (Put-Optionen). Ferner kann der Erwerb 
      unter Einsatz einer Kombination aus Call- 
      und Put-Optionen oder Terminkaufverträgen 
      erfolgen (Call-Optionen, Put-Optionen 
      sowie Kombinationen aus Call- und 
      Put-Optionen und Terminkaufverträge, 
      zusammen nachfolgend: 
      Eigenkapitalderivate). Die Ermächtigung 
      wird mit Beschlussfassung am 28. April 
      2020 wirksam und gilt bis zum 27. April 
      2025. Die Ermächtigung kann ganz oder 
      teilweise, einmalig oder in mehreren, 
      auch unterschiedlichen Transaktionen 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      ihre Tochtergesellschaften oder für ihre 
      oder deren Rechnung durch von der 
      Gesellschaft oder von einer 
      Tochtergesellschaft beauftragte Dritte 
      ausgenutzt werden. Alle Aktienerwerbe 
      unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
      sind dabei auf Aktien im Umfang von 
      höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals oder - falls 
      dieser Betrag geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
      vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals beschränkt. Die 
      Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 
      10 %-Grenze der unter Tagesordnungspunkt 
      7 von der Hauptversammlung beschlossenen 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
      anzurechnen. 
   b) Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem 
      oder mehreren Kreditinstitut(en), einem 
      oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
      oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
      Gesetzes über das Kreditwesen (_KWG_) 
      tätigen Unternehmen oder einer Gruppe 
      oder einem Konsortium von 
      Kreditinstituten und/oder solchen 
      Unternehmen abgeschlossen werden. Sie 
      sind so auszugestalten, dass 
      sichergestellt ist, dass die 
      Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
      beliefert werden, die unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes der 
      Aktionäre erworben wurden; dem genügt der 
      Erwerb der Aktien über die Börse. Der von 
      der Gesellschaft für Call-Optionen 
      gezahlte oder für Put-Optionen 
      vereinnahmte oder für Kombinationen aus 
      Call- und Put-Optionen gezahlte oder 
      vereinnahmte Erwerbs- oder 
      Veräußerungspreis darf nicht 
      wesentlich über bzw. unter dem nach 
      anerkannten finanzmathematischen Methoden 
      ermittelten theoretischen Marktwert 
      liegen. Die Laufzeit der einzelnen 
      Eigenkapitalderivate darf jeweils 
      höchstens 18 Monate betragen und muss so 
      gewählt werden, dass der Erwerb der 
      Aktien in Ausübung der 
      Eigenkapitalderivate nicht nach dem 27. 
      April 2025 erfolgt. 
   c) Der bei Ausübung der Call- und Put-Option 
      beziehungsweise bei Fälligkeit des 
      Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je 
      Aktie darf den arithmetischen Mittelwert 
      der Kurse der Stückaktien der 
      Gesellschaft in der Schlussauktion im 
      Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse während der letzten drei 
      Börsenhandelstage vor Abschluss des 
      betreffenden Optionsgeschäfts oder 
      Terminkaufs nicht um mehr als 10 % über- 
      und nicht um mehr als 20 % 
      unterschreiten, jeweils ohne 
      Erwerbsnebenkosten, aber unter 
      Berücksichtigung der erhaltenen 
      Optionsprämie. 
 
      Ferner kann mit einem oder mehreren der 
      in lit. b) benannten Kreditinstitute, 
      Finanzdienstleistungsinstitute und/oder 
      gleichgestellten Unternehmen vereinbart 
      werden, dass diese(s) der Gesellschaft 
      innerhalb eines vorab definierten 
      Zeitraums eine zuvor festgelegte 
      Aktienstückzahl oder einen zuvor 
      festgelegten Euro-Gegenwert an Aktien der 
      Gesellschaft liefern / liefert. Dabei hat 
      der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene 
      Aktien erwirbt, einen Abschlag zum 
      arithmetischen Mittel der 
      volumengewichteten Durchschnittskurse der 
      Aktie im elektronischen Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet 
      über eine vorab festgelegte Anzahl von 
      Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der 
      Preis der Aktie darf jedoch das 
      vorgenannte Mittel nicht um mehr als 20 % 
      unterschreiten. 
   d) Weiterhin müssen sich das oder die in 
      lit. b) benannte(n) Kreditinstitut(e), 
      Finanzdienstleistungsinstitut(e) und/oder 
      gleichgestellte(n) Unternehmen 
      verpflichten, die zu liefernden Aktien an 
      der Börse zu Preisen zu kaufen, die 
      innerhalb der Bandbreite liegen, die bei 
      einem unmittelbaren Erwerb über die Börse 
      durch die Gesellschaft selbst gelten 
      würden. Auch diese Ermächtigung wird mit 
      Beschlussfassung am 28. April 2020 
      wirksam und gilt bis zum 27. April 2025. 
   e) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der 
      vorstehenden Regelungen erworben, sind 
      ein etwaiges Recht der Aktionäre, solche 
      Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft 
      abzuschließen, sowie ein etwaiges 
      Andienungsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen. 
   f) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
      unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
      erworben werden, gelten die in lit. c) 
      des Beschlussvorschlags zu 
      Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung 
      vom 28. April 2020 festgelegten 
      Regelungen entsprechend. Das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auf eigene Aktien wird 
      insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
      gemäß den Ermächtigungen in lit. c) 
      des Beschlussvorschlags zu 
      Tagesordnungspunkt 7 verwendet werden. 
   g) Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 
      2016 erteilte Ermächtigung der 
      Gesellschaft zum Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten im Rahmen des 
      Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss 
      des Andienungs- und Bezugsrechts wird für 
      die Zeit ab Wirksamwerden der 
      Ermächtigung gemäß 
      Tagesordnungspunkt 8 a) bis f) 
      aufgehoben. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 
7 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 
Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird der 
Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand gemäß 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen Zeitraum von 5 Jahren 
bis zum 27. April 2025 zu ermächtigen, eigene Aktien 
bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist 
- des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft 
ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die Aktien 
auch unter Einschränkung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen 
Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben und die 
aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbenen 
eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre zu verwenden. 
 
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft hatte bereits in 
früheren Hauptversammlungen zum Aktienerwerb 
ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren bislang letzter 
vom 11. Mai 2016 den Aktienerwerb bis zum 10. Mai 2021 
gestattet. Nachdem am 9. März 2020 ein neues 
Aktienrückkaufprogramm angekündigt wurde, hat die 
Gesellschaft von der Ermächtigung vom 11. Mai 2016 
teilweise Gebrauch gemacht, indem sie 334.439 Stück 
eigene Aktien, das entspricht rund 0,47 % des 
Grundkapitals, erworben hat. Der Rückkauf findet im 
Zeitraum zwischen dem 10. März 2020 und dem 31. 
Dezember 2020 statt. Über die vorgenannten Erwerbe 
eigener Aktien wird im Übrigen der 
Hauptversammlung am 28. April 2020 gemäß § 71 Abs. 
3 Satz 1 AktG berichtet werden. 
 
Nunmehr soll die Gesellschaft in Anknüpfung an die 
frühere Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das 
Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu können. 
Diese Ermächtigung steht unter dem gesetzlichen 
Vorbehalt, dass etwaige neu hinzuerworbene Aktien 
zusammen mit noch nicht verwendeten vorhandenen eigenen 
Aktien die Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % 
des Grundkapitals nicht überschreiten. Der Erwerb 
eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines 
an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. 
Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die 
Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu 
veräußern, sofern die Gesellschaft von der 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. 
Die Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die Aktien 
unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre 
erworben werden können. 
 
*Im Einzelnen:* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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