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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -8-

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Essen ISIN: DE 0006070006 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der 
vom Land Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen 
Verhaltensregeln und mit dem Ziel der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der HOCHTIEF 
Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, 
28. April 2020, 10:30 Uhr stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit 
Sitz in Essen ein. 
 
Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in den 
Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, 
Alfredstraße 236, 45133 Essen, statt. Zur 
elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur 
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
Stimmrechts, sind nur diejenigen Personen berechtigt, 
die zu Beginn des zwölften Tages vor der 
Hauptversammlung, d. h. am *Donnerstag, den 16. April 
2020, 00:00 Uhr *(Nachweisstichtag), Aktionäre der 
Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur 
Hauptversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung 
anmelden (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe 
der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen unter 
Ziff. II.3). Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 
2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 22 
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.hochtief.de 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' in 
Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach 
der Wiedergabe der Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen). 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 
   11. Februar 2020 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Jahresabschluss, 
   Konzernabschluss und zusammengefasster 
   Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und 
   Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind der 
   Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
   zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den 
   Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
   (Alfredstraße 236, 45133 Essen) zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind 
   auch im Internet unter 
 
   www.hochtief.de 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die 
   Hauptversammlung berechtigt, zu beschließen, 
   dass der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende 
   erst an einem späteren Tag fällig wird als dem 
   dritten auf den Beschluss folgenden Geschäftstag. 
 
   Wie im Vorjahr wird eine Auszahlung der Dividende 
   zu Beginn des Monats Juli 2020 vorgeschlagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft des 
   Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 409.750.900,60 
   Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 407.681.547,60 
   Dividende von 5,80 Euro 
   je für das Geschäftsjahr 
   2019 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:            EUR 2.069.353,00 
 
   Die Dividende ist am 6. Juli 2020 fällig. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die 
   70.289.922 zur Zeit des 
   Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das Geschäftsjahr 
   2019 dividendenberechtigten Stückaktien 
   berücksichtigt. Bis zur Hauptversammlung kann 
   sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
   diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung 
   von 5,80 Euro je für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigter Stückaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, zu beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für den Konzern für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020, sofern 
   diese einer solchen prüferischen Durchsicht 
   unterzogen werden, bestellt. 
6. *Neufassung des § 21 Abs. 3 der Satzung* 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll zur 
   Anpassung an die zukünftige Rechtslage neu 
   gefasst werden. Anlass hierfür ist das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II). Das ARUG II schafft geänderte 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. Künftig soll hierfür bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der 
   Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Derzeit 
   stellt § 21 Abs. 3 der Satzung davon abweichende 
   beziehungsweise weitergehende Anforderungen. 
 
   Die genannten Änderungen des Aktiengesetzes 
   und der neue § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen 
   zum Nachweis der Berechtigung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, 
   soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab 
   dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(3) Die Anmeldung bedarf der Textform und muss 
   in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch 
   den Letztintermediär gemäß den rechtlichen 
   Anforderungen erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und 
   muss der Gesellschaft unter der in der 
   Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der 
   Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
   bemessende Frist vorgesehen werden.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung 
   anzumelden, dass die Eintragung möglichst zeitnah 
   nach dem 3. September 2020 erfolgt. 
7. *Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener 
   Aktien auch unter Ausschluss eines 
   Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch 
   unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
   der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -2-

und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 2016 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
   deren Verwendung ist bis zum 10. Mai 2021 
   befristet. Nachdem am 9. März 2020 ein neues 
   Aktienrückkaufprogramm angekündigt wurde, hat die 
   Gesellschaft von dieser Ermächtigung teilweise 
   Gebrauch gemacht und im Jahr 2020 334.439 Stück 
   eigene Aktien erworben (das entspricht rund 0,47 
   % des Grundkapitals). Der Rückkauf findet im 
   Zeitraum zwischen dem 10. März 2020 und dem 31. 
   Dezember 2020 statt. Um die Flexibilität der 
   Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang zu 
   gewährleisten, hebt der nachfolgende 
   Beschlussvorschlag die vorgenannte Ermächtigung 
   auf und erteilt der Gesellschaft eine erneute 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur 
   Verwendung aufgrund dieser oder früherer 
   Ermächtigungen erworbener eigener Aktien, die bis 
   zum 27. April 2025 befristet ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 
      2016 erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien wird für die Zeit ab 
      Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß 
      nachfolgendem Tagesordnungspunkt 7 lit. b) 
      und c) aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene 
      Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt 
      bis zum 27. April 2025. Sie ist insgesamt 
      auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals beschränkt. Dabei 
      dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
      Aktien der Gesellschaft, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
      betragen. Die Ermächtigung kann unmittelbar 
      durch die Gesellschaft oder durch ein von 
      der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder 
      durch von der Gesellschaft oder von der 
      Gesellschaft abhängige oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
      beauftragte Dritte ausgeübt werden und 
      erlaubt den Erwerb eigener Aktien im 
      gesamten Umfang der Ermächtigung oder in 
      Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
      mehrmaligen Erwerb. 
 
      Der Erwerb eigener Aktien kann über die 
      Börse oder mittels eines an sämtliche 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder mittels einer an alle 
      Aktionäre gerichteten Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch die 
      Ausgabe von Andienungsrechten an die 
      Aktionäre erfolgen. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse 
          oder über ein öffentliches 
          Kaufangebot, darf die Gesellschaft 
          je Aktie nur einen Gegenwert (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den 
          arithmetischen Mittelwert der Kurse 
          der Stückaktien der Gesellschaft in 
          der Schlussauktion im Xetra-Handel 
          (oder einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Börsenhandelstage vor dem 
          Abschluss des 
          Verpflichtungsgeschäfts, sofern der 
          Erwerb über die Börse stattfindet, 
          oder vor der Veröffentlichung der 
          Entscheidung zur Abgabe des 
          öffentlichen Kaufangebots, sofern 
          der Erwerb im Wege eines 
          öffentlichen Kaufangebots erfolgt, 
          ohne Berücksichtigung von 
          Erwerbsnebenkosten, vorbehaltlich 
          anderer anwendbarer 
          Rechtsvorschriften um nicht mehr als 
          10 % überschreitet und um nicht mehr 
          als 20 % unterschreitet. Ergeben 
          sich nach Veröffentlichung eines 
          öffentlichen Kaufangebots erhebliche 
          Kursabweichungen vom gebotenen 
          Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
          gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
          das Angebot angepasst werden. In 
          diesem Fall bestimmt sich der 
          maßgebliche Betrag nach dem 
          entsprechenden Kurs am letzten 
          Handelstag vor der Veröffentlichung 
          der Anpassung; die 10 % bzw. 20 
          %-Grenzen für das Über- bzw. 
          Unterschreiten sind auf diesen 
          Betrag anzuwenden. 
 
          Das Volumen des öffentlichen 
          Kaufangebots kann begrenzt werden. 
          Sofern bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot das Volumen der 
          angebotenen Aktien das vorhandene 
          Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          der Erwerb nach dem Verhältnis der 
          angedienten Aktien 
          (Andienungsquoten) statt nach dem 
          Verhältnis der Beteiligung der 
          andienenden Aktionäre an der 
          Gesellschaft (Beteiligungsquoten) 
          erfolgen. Darüber hinaus können 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          eine bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär sowie 
          zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
          vorgesehen werden. 
      bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, legt die 
          Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je 
          Aktie fest, innerhalb derer 
          Verkaufsangebote abgegeben werden 
          können. Die Kaufpreisspanne kann 
          angepasst werden, wenn sich während 
          der Angebotsfrist erhebliche 
          Abweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt 
          der Veröffentlichung der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten ergeben. Der von 
          der Gesellschaft zu zahlende 
          Kaufpreis je Aktie, den die 
          Gesellschaft aufgrund der 
          eingegangenen Verkaufsangebote 
          ermittelt, darf den arithmetischen 
          Mittelwert der Kurse der Stückaktien 
          der Gesellschaft in der 
          Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Börsenhandelstage vor dem 
          nachfolgend beschriebenen Stichtag 
          ohne Berücksichtigung der 
          Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
          10 % überschreiten und um nicht mehr 
          als 20 % unterschreiten. Stichtag 
          ist der Tag, an dem der Vorstand der 
          Gesellschaft endgültig formell über 
          die Annahme der Verkaufsangebote 
          entscheidet. 
 
          Das Volumen der Annahme kann 
          begrenzt werden. Sofern von mehreren 
          gleichartigen Verkaufsangeboten 
          wegen der Volumenbegrenzung nicht 
          sämtliche angenommen werden können, 
          kann unter insoweit partiellem 
          Ausschluss eines eventuellen 
          Andienungsrechts der Erwerb nach dem 
          Verhältnis der angedienten Aktien 
          (Andienungsquoten) statt nach 
          Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber 
          hinaus können unter insoweit 
          partiellem Ausschluss eines 
          eventuellen Andienungsrechts eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär sowie 
          zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. 
      cc) Erfolgt der Erwerb mittels den 
          Aktionären zur Verfügung gestellter 
          Andienungsrechte, so können diese 
          pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 
          werden. Gemäß dem Verhältnis 
          des Grundkapitals der Gesellschaft 
          zum Volumen der von der Gesellschaft 
          zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
          eine entsprechend festgesetzte 
          Anzahl Andienungsrechte zur 
          Veräußerung einer Aktie der 
          Gesellschaft an diese. 
          Andienungsrechte können auch 
          dergestalt zugeteilt werden, dass 
          jeweils ein Andienungsrecht pro 
          Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
          die sich aus dem Verhältnis des 
          Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
          ergibt. Bruchteile von 
          Andienungsrechten werden nicht 
          zugeteilt; für diesen Fall werden 
          die entsprechenden 
          Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
          Der Preis oder die Grenzwerte der 
          angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
          ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
          Ausübung des Andienungsrechts eine 
          Aktie an die Gesellschaft 
          veräußert werden kann, wird 
          nach Maßgabe der Regelungen im 
          vorstehenden Absatz bb) bestimmt, 
          wobei maßgeblicher Stichtag 
          derjenige der Veröffentlichung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -3-

Rückkaufangebots unter Einräumung 
          von Andienungsrechten ist, und 
          gegebenenfalls angepasst, wobei 
          deren maßgeblicher Stichtag 
          derjenige der Veröffentlichung der 
          Anpassung ist. Die nähere 
          Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
          insbesondere ihr Inhalt, die 
          Laufzeit und gegebenenfalls ihre 
          Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand 
          der Gesellschaft. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bei einer 
      Veräußerung eigener Aktien durch ein 
      Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der 
      von der Gesellschaft oder einem ihrer 
      nachgeordneten Konzernunternehmen 
      ausgegebenen Options- und/oder 
      Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die 
      Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
      ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
      Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
      Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen 
      würde. 
 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene 
      Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
      anderer Weise als über die Börse oder durch 
      ein Angebot an sämtliche Aktionäre zu 
      veräußern, wenn die Aktien gegen 
      Barzahlung zu einem Preis veräußert 
      werden, der den Börsenkurs von Aktien der 
      Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
      Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. 
      Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
      Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % 
      des Grundkapitals nicht überschreiten 
      dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
      geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
      dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
      von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
      Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
      Veräußerung eigener Aktien aus 
      genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf 
      diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
      diejenigen Aktien anzurechnen, auf die sich 
      Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder 
      -pflichten beziehen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung zur Verwendung 
      eigener Aktien in sinngemäßer 
      Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats, im Falle der Ausgabe an 
      (amtierende oder ausgeschiedene) Mitglieder 
      des Vorstands gemäß dieser lit. c) dd) 
      allein der Aufsichtsrat, wird ferner 
      ermächtigt, eigene Aktien Dritten in 
      anderer Weise als über die Börse oder 
      mittels Angebots an sämtliche Aktionäre 
      anzubieten und zu übertragen, soweit dies 
 
      aa) im Rahmen des Erwerbs von 
          Unternehmen oder Beteiligungen daran 
          oder von Unternehmensteilen oder von 
          sonstigen Vermögensgegenständen oder 
          im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen 
          geschieht; oder 
      bb) zur Einführung von Aktien der 
          Gesellschaft an ausländischen 
          Börsen, an denen sie bisher nicht 
          zum Handel zugelassen sind, erfolgt. 
          Der Preis, zu dem diese Aktien an 
          ausländischen Börsen eingeführt 
          werden, darf den arithmetischen 
          Mittelwert der Kurse der Stückaktien 
          der Gesellschaft in der 
          Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Börsenhandelstage vor dem Tag 
          der Einführung an der ausländischen 
          Börse ohne Berücksichtigung der 
          Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
          5 % unterschreiten; oder 
      cc) erfolgt, um die Aktien Personen zum 
          Erwerb anzubieten, die im 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen; oder 
      dd) erfolgt, um die Aktien (amtierenden 
          oder ausgeschiedenen) Mitgliedern 
          des Vorstands der Gesellschaft und 
          (amtierenden oder ausgeschiedenen) 
          Mitgliedern von Vorständen und 
          Geschäftsführungen der von der 
          Gesellschaft abhängigen Unternehmen 
          im Sinne von § 17 AktG sowie 
          Personen, die im Arbeitsverhältnis 
          zu der Gesellschaft oder einem von 
          der Gesellschaft abhängigen 
          Unternehmen im Sinne von § 17 AktG 
          stehen oder standen, mit der 
          Verpflichtung zu übertragen, sie für 
          einen Zeitraum von mindestens zwei 
          Jahren seit der Übertragung zu 
          halten. Eine solche Übertragung 
          ist nur zulässig, um bestehende 
          Ansprüche des 
          Übertragungsempfängers auf 
          variable Vergütung zu tilgen. In 
          diesem Fall ist zur Berechnung der 
          zu gewährenden Anzahl der Aktien der 
          Börsenschlusskurs der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel am Tag 
          nach der Hauptversammlung zugrunde 
          zu legen, die den Jahresabschluss 
          der Gesellschaft für das 
          Geschäftsjahr, auf das sich der 
          Anspruch auf variable Vergütung 
          bezieht, entgegennimmt; oder 
      ee) erfolgt, um die Aktien den Inhabern 
          der von der Gesellschaft oder einem 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          der Gesellschaft begebenen 
          Schuldverschreibungen bei Ausübung 
          ihrer Options- und/oder 
          Wandlungsrechte und/oder -pflichten 
          zu gewähren. 
 
   Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf 
   diese eigenen Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG insoweit 
   ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den 
   vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. 
   Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der 
   Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot 
   an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
   Spitzenbeträge ausschließen. 
 
   Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die 
   eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre 
   Durchführung eines weiteren 
   Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die 
   Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
   ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, 
   dass sich durch die Einziehung der Anteil der 
   übrigen Stückaktien der Gesellschaft am 
   Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. 
   Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 
   2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl 
   der Aktien in der Satzung entsprechend 
   anzupassen. 
 
   Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal 
   oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
   gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch 
   die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
   aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb 
   eigener Aktien zurückerworben wurden, und solche, 
   die aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben oder 
   (i) durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
   oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
   Unternehmen oder (ii) durch Dritte für Rechnung 
   der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
   eines von der Gesellschaft abhängigen oder in 
   ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens 
   erworben werden. 
8. *Ermächtigung der Gesellschaft zum Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   sowie zum Ausschluss des Andienungs- und 
   Bezugsrechts und Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 2016 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten ist bis 
   zum 10. Mai 2021 befristet. Um die Flexibilität 
   der Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang 
   zu gewährleisten, hebt der nachfolgende 
   Beschlussvorschlag die vorgenannte Ermächtigung 
   auf. In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 
   zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG soll die Gesellschaft erneut ermächtigt 
   werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll 
   das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben 
   werden darf, nicht erhöht werden; es werden 
   lediglich im Rahmen der Höchstgrenze des 
   Tagesordnungspunkts 7, weiter eingeschränkt durch 
   lit. a) des nachfolgenden Beschlussvorschlags, 
   und unter Anrechnung auf diese Höchstgrenze 
   weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener 
   Aktien eröffnet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 
      7 der ordentlichen Hauptversammlung vom 
      28. April 2020 zur Beschlussfassung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -4-

vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      AktG darf der Erwerb von Aktien der 
      Gesellschaft außer auf den dort 
      beschriebenen Wegen auch unter Einsatz 
      von Eigenkapitalderivaten durchgeführt 
      werden. Der Vorstand wird ermächtigt, 
      Optionen zu erwerben, die der 
      Gesellschaft das Recht vermitteln, bei 
      Ausübung der Optionen Aktien der 
      Gesellschaft zu erwerben (Call-Optionen). 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      Optionen zu veräußern, welche die 
      Gesellschaft bei Ausübung der Optionen 
      durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien 
      der Gesellschaft verpflichten 
      (Put-Optionen). Ferner kann der Erwerb 
      unter Einsatz einer Kombination aus Call- 
      und Put-Optionen oder Terminkaufverträgen 
      erfolgen (Call-Optionen, Put-Optionen 
      sowie Kombinationen aus Call- und 
      Put-Optionen und Terminkaufverträge, 
      zusammen nachfolgend: 
      Eigenkapitalderivate). Die Ermächtigung 
      wird mit Beschlussfassung am 28. April 
      2020 wirksam und gilt bis zum 27. April 
      2025. Die Ermächtigung kann ganz oder 
      teilweise, einmalig oder in mehreren, 
      auch unterschiedlichen Transaktionen 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      ihre Tochtergesellschaften oder für ihre 
      oder deren Rechnung durch von der 
      Gesellschaft oder von einer 
      Tochtergesellschaft beauftragte Dritte 
      ausgenutzt werden. Alle Aktienerwerbe 
      unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
      sind dabei auf Aktien im Umfang von 
      höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals oder - falls 
      dieser Betrag geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
      vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals beschränkt. Die 
      Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 
      10 %-Grenze der unter Tagesordnungspunkt 
      7 von der Hauptversammlung beschlossenen 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
      anzurechnen. 
   b) Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem 
      oder mehreren Kreditinstitut(en), einem 
      oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
      oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
      Gesetzes über das Kreditwesen (_KWG_) 
      tätigen Unternehmen oder einer Gruppe 
      oder einem Konsortium von 
      Kreditinstituten und/oder solchen 
      Unternehmen abgeschlossen werden. Sie 
      sind so auszugestalten, dass 
      sichergestellt ist, dass die 
      Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
      beliefert werden, die unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes der 
      Aktionäre erworben wurden; dem genügt der 
      Erwerb der Aktien über die Börse. Der von 
      der Gesellschaft für Call-Optionen 
      gezahlte oder für Put-Optionen 
      vereinnahmte oder für Kombinationen aus 
      Call- und Put-Optionen gezahlte oder 
      vereinnahmte Erwerbs- oder 
      Veräußerungspreis darf nicht 
      wesentlich über bzw. unter dem nach 
      anerkannten finanzmathematischen Methoden 
      ermittelten theoretischen Marktwert 
      liegen. Die Laufzeit der einzelnen 
      Eigenkapitalderivate darf jeweils 
      höchstens 18 Monate betragen und muss so 
      gewählt werden, dass der Erwerb der 
      Aktien in Ausübung der 
      Eigenkapitalderivate nicht nach dem 27. 
      April 2025 erfolgt. 
   c) Der bei Ausübung der Call- und Put-Option 
      beziehungsweise bei Fälligkeit des 
      Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je 
      Aktie darf den arithmetischen Mittelwert 
      der Kurse der Stückaktien der 
      Gesellschaft in der Schlussauktion im 
      Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse während der letzten drei 
      Börsenhandelstage vor Abschluss des 
      betreffenden Optionsgeschäfts oder 
      Terminkaufs nicht um mehr als 10 % über- 
      und nicht um mehr als 20 % 
      unterschreiten, jeweils ohne 
      Erwerbsnebenkosten, aber unter 
      Berücksichtigung der erhaltenen 
      Optionsprämie. 
 
      Ferner kann mit einem oder mehreren der 
      in lit. b) benannten Kreditinstitute, 
      Finanzdienstleistungsinstitute und/oder 
      gleichgestellten Unternehmen vereinbart 
      werden, dass diese(s) der Gesellschaft 
      innerhalb eines vorab definierten 
      Zeitraums eine zuvor festgelegte 
      Aktienstückzahl oder einen zuvor 
      festgelegten Euro-Gegenwert an Aktien der 
      Gesellschaft liefern / liefert. Dabei hat 
      der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene 
      Aktien erwirbt, einen Abschlag zum 
      arithmetischen Mittel der 
      volumengewichteten Durchschnittskurse der 
      Aktie im elektronischen Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet 
      über eine vorab festgelegte Anzahl von 
      Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der 
      Preis der Aktie darf jedoch das 
      vorgenannte Mittel nicht um mehr als 20 % 
      unterschreiten. 
   d) Weiterhin müssen sich das oder die in 
      lit. b) benannte(n) Kreditinstitut(e), 
      Finanzdienstleistungsinstitut(e) und/oder 
      gleichgestellte(n) Unternehmen 
      verpflichten, die zu liefernden Aktien an 
      der Börse zu Preisen zu kaufen, die 
      innerhalb der Bandbreite liegen, die bei 
      einem unmittelbaren Erwerb über die Börse 
      durch die Gesellschaft selbst gelten 
      würden. Auch diese Ermächtigung wird mit 
      Beschlussfassung am 28. April 2020 
      wirksam und gilt bis zum 27. April 2025. 
   e) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der 
      vorstehenden Regelungen erworben, sind 
      ein etwaiges Recht der Aktionäre, solche 
      Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft 
      abzuschließen, sowie ein etwaiges 
      Andienungsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen. 
   f) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
      unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
      erworben werden, gelten die in lit. c) 
      des Beschlussvorschlags zu 
      Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung 
      vom 28. April 2020 festgelegten 
      Regelungen entsprechend. Das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auf eigene Aktien wird 
      insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
      gemäß den Ermächtigungen in lit. c) 
      des Beschlussvorschlags zu 
      Tagesordnungspunkt 7 verwendet werden. 
   g) Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 
      2016 erteilte Ermächtigung der 
      Gesellschaft zum Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten im Rahmen des 
      Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss 
      des Andienungs- und Bezugsrechts wird für 
      die Zeit ab Wirksamwerden der 
      Ermächtigung gemäß 
      Tagesordnungspunkt 8 a) bis f) 
      aufgehoben. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 
7 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 
Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird der 
Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand gemäß 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen Zeitraum von 5 Jahren 
bis zum 27. April 2025 zu ermächtigen, eigene Aktien 
bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist 
- des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft 
ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die Aktien 
auch unter Einschränkung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen 
Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben und die 
aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbenen 
eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre zu verwenden. 
 
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft hatte bereits in 
früheren Hauptversammlungen zum Aktienerwerb 
ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren bislang letzter 
vom 11. Mai 2016 den Aktienerwerb bis zum 10. Mai 2021 
gestattet. Nachdem am 9. März 2020 ein neues 
Aktienrückkaufprogramm angekündigt wurde, hat die 
Gesellschaft von der Ermächtigung vom 11. Mai 2016 
teilweise Gebrauch gemacht, indem sie 334.439 Stück 
eigene Aktien, das entspricht rund 0,47 % des 
Grundkapitals, erworben hat. Der Rückkauf findet im 
Zeitraum zwischen dem 10. März 2020 und dem 31. 
Dezember 2020 statt. Über die vorgenannten Erwerbe 
eigener Aktien wird im Übrigen der 
Hauptversammlung am 28. April 2020 gemäß § 71 Abs. 
3 Satz 1 AktG berichtet werden. 
 
Nunmehr soll die Gesellschaft in Anknüpfung an die 
frühere Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das 
Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu können. 
Diese Ermächtigung steht unter dem gesetzlichen 
Vorbehalt, dass etwaige neu hinzuerworbene Aktien 
zusammen mit noch nicht verwendeten vorhandenen eigenen 
Aktien die Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % 
des Grundkapitals nicht überschreiten. Der Erwerb 
eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines 
an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. 
Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die 
Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu 
veräußern, sofern die Gesellschaft von der 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. 
Die Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die Aktien 
unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre 
erworben werden können. 
 
*Im Einzelnen:* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -5-

*Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen 
Andienungsrechts* 
 
Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, 
mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels 
einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben 
werden können. 
 
Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von den 
Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft 
die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien 
übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach 
Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder 
kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück 
Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden 
und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs 
zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung 
von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im 
Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis 
der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach 
Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. 
Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen 
Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die 
Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen 
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der 
Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines 
etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre 
für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den 
Aktionären für angemessen. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an 
sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre 
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, dass 
der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung 
gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden kann. 
Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die 
Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet 
wird. Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt 
werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren 
behandelt die Aktionäre gleich und erleichtert die 
technische Abwicklung des Aktienrückkaufs. 
 
*Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss 
des Bezugsrechts* 
 
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die 
erworbenen eigenen Aktien durch ein öffentliches 
Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder 
veräußert werden. Mit den genannten Möglichkeiten 
der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird 
bei der Veräußerung der Aktien das Recht der 
Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein 
öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der 
Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe 
erworbener eigener Aktien im Wege eines 
Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch 
durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom 
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen 
Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder 
in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
verwertet. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss mit dem Ziel, den Inhabern der 
von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten 
Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder 
Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem 
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde, hat den 
Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der 
Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die 
Inhaber bereits ausstehender Options- bzw. 
Wandlungsrechte bzw. -pflichten nicht nach den Options- 
bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden 
braucht. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der Aktien 
gegen Barzahlung zu einem Preis, der den Börsenpreis 
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
unterschreitet, macht von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
Gebrauch. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes für 
die Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die 
Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, 
der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs 
so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt 
der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt 
der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr 
als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Diese 
Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die so 
veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals 
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern dieser Wert 
geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10 % des 
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese 
Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien 
anzurechnen, auf die sich Options- und/oder 
Wandlungsrechte und/oder -pflichten beziehen, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Verwendung 
eigener Aktien in sinngemäßer Anwendung des § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegeben werden. Durch die Anrechnungen wird 
sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht 
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies 
dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser 
Beschränkung und dem Umstand, dass sich der 
Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden 
die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
angemessen gewahrt. Diese können eine zum Erhalt ihrer 
Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu 
annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben. 
Im Übrigen liegt die Ermächtigung im Interesse der 
Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer 
Flexibilität verhilft und die Möglichkeit schafft, den 
Aktionärskreis auch durch die gezielte Ausgabe von 
Aktien an Kooperationspartner, institutionelle 
Investoren oder Finanzinvestoren zu erweitern. Die 
Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt 
werden, auf günstige Börsensituationen schnell und 
flexibel reagieren zu können. 
 
Die Gesellschaft soll weiterhin die Möglichkeit haben, 
eigene Aktien im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit 
dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
Vermögensgegenständen anbieten zu können. In derartigen 
Transaktionen wird nicht selten von der Verkäuferseite 
die Gegenleistung in Form von Aktien bevorzugt, und der 
internationale Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese 
Art der Akquisitionsfinanzierung. Die hier 
vorgeschlagene Ermächtigung gibt dem Vorstand (mit 
Zustimmung durch den Aufsichtsrat) den notwendigen 
Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel 
sowohl auf nationalen als auch auf internationalen 
Märkten ausnutzen zu können. Zu den zu erwerbenden 
sonstigen Vermögensgegenständen können auch Forderungen 
(Kredite oder Anleihen) gegen die Gesellschaft oder 
gegen Konzernunternehmen gehören. Wenn diese als 
Gegenleistung erbracht werden, führt dies zum Wegfall 
der Verbindlichkeit und gleichzeitig zur Stärkung des 
Eigenkapitals. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, 
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der 
Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen 
Aktien am Börsenkurs der HOCHTIEF-Aktien orientieren. 
Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist 
nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
Börsenkurses infrage zu stellen. 
 
Die Ermächtigung soll dem Vorstand ferner die 
Möglichkeit eröffnen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -6-

eigene Aktien zur Einführung an ausländischen 
Börsenplätzen zu verwenden, an denen die Aktien der 
Gesellschaft bisher nicht notiert sind. Die HOCHTIEF 
Aktiengesellschaft steht an den internationalen 
Kapitalmärkten in einem intensiven Wettbewerb. Für die 
zukünftige geschäftliche Entwicklung ist die 
Möglichkeit, jederzeit Eigenkapital zu angemessenen 
Bedingungen am Markt aufnehmen zu können, von 
großer Bedeutung. Dem dient die eventuelle 
Einführung der Aktie an Auslandsbörsen, weil dadurch 
die Aktionärsbasis im Ausland verbreitert und die 
Attraktivität der Aktie als Anlageobjekt gesteigert 
wird. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
schafft die Möglichkeit einer solchen Einführung an 
ausländischen Börsenplätzen. Zum Schutz der Interessen 
der Aktionäre enthält der Beschluss klare und 
eingrenzende Vorgaben hinsichtlich des Preises, zu dem 
diese Aktien an ausländischen Börsen eingeführt werden. 
 
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien Personen zum 
Erwerb anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der 
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
stehen oder standen. Dabei handelt es sich um eine 
Ermächtigung zur Ausgabe von sogenannten 
Belegschaftsaktien. Der vorgeschlagene 
Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die 
Ausgabe von solchen Belegschaftsaktien. Die Verwendung 
von eigenen Aktien zur Ausgabe von Belegschaftsaktien 
ist nach dem Aktiengesetz auch bereits ohne 
Ermächtigung durch die Hauptversammlung zulässig (§ 71 
Abs. 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur Ausgabe an 
Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Erwerb (§ 71 
Abs. 3 Satz 2 AktG). Demgegenüber wird hier der 
Vorstand ermächtigt, ohne Beachtung einer Frist die 
eigenen Aktien als Belegschaftsaktien einzusetzen. 
Über die Ausgabebedingungen entscheidet der 
Vorstand im Rahmen des durch § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG 
eröffneten Spielraums. Er kann die Aktien dabei 
insbesondere im Rahmen des Üblichen und 
Angemessenen unter dem aktuellen Börsenkurs zum Erwerb 
anbieten, um einen Anreiz für den Erwerb zu schaffen. 
Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer 
Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann 
wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung soll 
insoweit die Flexibilität erhöhen. 
 
Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass die 
Aktien zur Tilgung von Ansprüchen auf variable 
Vergütung übertragen werden können an (amtierende oder 
ausgeschiedene) Mitglieder des Vorstands der 
Gesellschaft und (amtierende oder ausgeschiedene) 
Mitglieder von Vorständen und Geschäftsführungen der 
von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen im Sinne 
von § 17 AktG sowie Personen, die im Arbeitsverhältnis 
zu der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft 
abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG stehen 
oder standen. Die Berechnung der in diesem Fall zu 
gewährenden Anzahl der Aktien richtet sich nach dem 
Börsenschlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
Xetra-Handel am Tag nach der Hauptversammlung, die den 
Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr, 
auf das sich der Anspruch auf variable Vergütung 
bezieht, entgegennimmt. Die eigenen Aktien sind von dem 
Empfänger für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren 
seit der Übertragung zu halten. Soweit (amtierende 
oder ausgeschiedene) Vorstandsmitglieder der HOCHTIEF 
Aktiengesellschaft Empfänger dieser eigenen Aktien sein 
sollen, entscheidet ausschließlich der 
Aufsichtsrat der Gesellschaft im Rahmen seiner 
Vergütungskompetenz darüber, ob und in welchem Umfang 
diese eigenen Aktien als Teil der variablen Vergütung 
diesen Personen geliefert werden sollen. Der 
vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung 
für die Ausgabe der Aktien. Die Nutzung vorhandener 
eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung kann 
wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung soll 
insoweit die Flexibilität erhöhen. Im Hinblick auf die 
Vorstandsmitglieder der HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
folgt die Ermächtigung einer Regelung im Aktiengesetz 
aufgrund des Gesetzes zur Angemessenheit der 
Vorstandsvergütung (VorstAG). Gemäß § 87 Abs. 1 
Satz 3 AktG sollen variable Vergütungsbestandteile für 
Vorstandsmitglieder eine mehrjährige 
Bemessungsgrundlage haben. Einer mehrjährigen 
Bemessungsgrundlage steht es gleich, wenn die variable, 
d. h. erfolgsabhängige Vergütung in Form von Aktien der 
Gesellschaft gewährt wird und die so erworbenen Aktien 
erst nach einer mehrjährigen Sperrfrist veräußert 
werden können. Bei dieser Gestaltung nimmt das variable 
Vergütungselement während der mehrjährigen Sperrfrist 
auch an negativen Entwicklungen teil. 
 
Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass der 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht der Aktionäre auch ausschließen kann, 
soweit dies erfolgt, um die Aktien den Inhabern der von 
der Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
Schuldverschreibungen bei Ausübung ihrer Options- 
und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten zu 
gewähren. Soweit diese Options- und/oder Wandelanleihen 
unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre diesen 
angeboten wurden, liegt in der Verwendung der eigenen 
Aktien zur Bedienung der Options- und/oder 
Wandlungsrechte und/oder -pflichten kein wirklicher 
Bezugsrechtsausschluss. Sollten die Options- und/oder 
Wandelanleihen nicht unter Wahrung des Bezugsrechts der 
Aktionäre begeben worden sein, sind die dafür 
einzuhaltenden Beschränkungen bei der Begebung der 
Options- und/oder Wandelanleihen maßgeblich. Ob in 
einem solchen Fall zur Bedienung der Options- und/oder 
Wandlungsrechte und/oder -pflichten neue Aktien der 
Gesellschaft aus einem bedingten Kapital oder aber 
bestehende Aktien ausgegeben werden, berührt die 
Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Aktionäre 
nicht. 
 
Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass 
erworbene eigene Aktien auch eingezogen werden können. 
Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich 
sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der 
Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine 
solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der 
Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die 
verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrags 
des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in 
keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
 
Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen Ausnutzung 
der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien folgenden 
Hauptversammlung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG, 
gegebenenfalls i. V. m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, 
berichten. 
 
Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende 
Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig abgedruckt 
ist, liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF 
Aktiengesellschaft (Alfredstraße 236, 45133 Essen) 
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und ist auch 
im Internet unter 
 
www.hochtief.de 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zugänglich. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Neben den in Punkt 7 der Tagesordnung vorgesehenen 
Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien soll die 
Gesellschaft auch ermächtigt werden, eigene Aktien 
unter Einsatz bestimmter Eigenkapitalderivate zu 
erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das 
insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es 
werden lediglich weitere Handlungsalternativen zum 
Erwerb eigener Aktien eröffnet. Durch diese 
zusätzlichen Handlungsalternativen werden die 
Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den Erwerb 
eigener Aktien flexibel zu strukturieren. 
 
Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, 
Call-Optionen zu erwerben, Put-Optionen zu 
veräußern oder Aktien unter Einsatz einer 
Kombination aus Call- und Put-Optionen oder eines 
Terminkaufvertrags zu erwerben, statt unmittelbar 
Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Diese 
Handlungsalternativen sind von vornherein auf 5 % des 
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag 
geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals begrenzt. Die Laufzeit der Optionen muss 
jeweils so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien 
in Ausübung der Optionen nicht nach dem 27. April 2025 
erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass die 
Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 27. April 2025 
gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien - 
vorbehaltlich einer neuen Ermächtigung - keine eigenen 
Aktien erwirbt. Darüber hinaus wird die Laufzeit der 
Eigenkapitalderivate jeweils auf 18 Monate beschränkt. 
Dies stellt sicher, dass Verpflichtungen aus den 
einzelnen Optionsgeschäften und Terminkäufen zeitlich 
angemessen begrenzt werden. 
 
Bei Vereinbarung einer Call-Option erhält die 
Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das 
Recht, innerhalb einer Frist oder zu einem bestimmten 
Zeitpunkt eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien der 
Gesellschaft zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) 
vom jeweiligen Veräußerer der Option, dem 
Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option 
ist aus Sicht der Gesellschaft grundsätzlich dann 
sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -7-

Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann günstiger 
vom Stillhalter als im Markt kaufen kann. Gleiches 
gilt, wenn durch Ausübung der Option ein Aktienpaket 
erworben wird, das anderweitig nur zu höheren Kosten zu 
erwerben wäre. 
 
Zusätzlich wird beim Einsatz von Call-Optionen die 
Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei 
Ausübung der Call-Option der Ausübungspreis für die 
Aktien gezahlt werden muss. Diese Gesichtspunkte können 
es im Einzelfall rechtfertigen, dass die Gesellschaft 
für einen geplanten Erwerb eigener Aktien Call-Optionen 
einsetzt. Die Optionsprämie muss marktnah ermittelt 
werden, also - unter Berücksichtigung u. a. des 
Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der 
Volatilität der Aktie - im Wesentlichen dem Wert der 
Call-Option entsprechen. Bei Ausübung einer Call-Option 
ist aus Sicht der Gesellschaft die für den Erwerb der 
Aktie aufgebrachte Gegenleistung um den aktuellen Wert 
der Option erhöht. Diesen Wert könnte die Gesellschaft 
bei Nichtausnutzung der Option realisieren; er ist ein 
geldwerter Vorteil, der damit bei Ausübung der Option 
als Kosten den Kaufpreis erhöht. Er reflektiert auch 
den aktuellen Wert dessen, was ursprünglich als 
Optionsprämie gezahlt wurde, und ist deshalb als Teil 
des Kaufpreises der Aktie zu berücksichtigen. 
 
Durch den Abschluss von Put-Optionen gewährt die 
Gesellschaft dem jeweiligen Inhaber der Put-Option das 
Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu 
einem bestimmten Zeitpunkt Aktien der Gesellschaft zu 
einem in der Put-Option bestimmten Preis 
(Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. 
Als Gegenleistung für die Verpflichtung zum Erwerb 
eigener Aktien gemäß der Put-Option erhält die 
Gesellschaft eine Optionsprämie, die wiederum zu 
marktnahen Konditionen ermittelt werden muss, also - 
unter Berücksichtigung u. a. des Ausübungspreises, der 
Laufzeit der Put-Option und der Volatilität der Aktie - 
im Wesentlichen dem Wert der Put-Option entspricht. Die 
Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber 
grundsätzlich nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn 
der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem 
Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu einem 
höheren Preis als am Markt erzielbar an die 
Gesellschaft verkaufen kann; gegen ein zu hohes Risiko 
aus der Kursentwicklung kann sich die Gesellschaft 
wiederum im Markt absichern. Der Aktienrückkauf unter 
Einsatz von Put-Optionen bietet der Gesellschaft den 
Vorteil, bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts 
einen bestimmten Ausübungspreis festlegen zu können, 
während die Liquidität erst am Ausübungstag 
abfließt. Aus Sicht der Gesellschaft ist dabei die 
für den Erwerb der Aktie aufgebrachte Gegenleistung um 
den aktuellen Wert der Optionsprämie reduziert. 
Übt der Optionsinhaber die Put-Option nicht aus, 
insbesondere weil der Aktienkurs am Ausübungstag oder 
im Ausübungszeitraum über dem Ausübungspreis liegt, 
erwirbt die Gesellschaft zwar auf diese Weise keine 
eigenen Aktien, sie vereinnahmt jedoch endgültig ohne 
weitere Gegenleistung die Optionsprämie. 
 
Die von der Gesellschaft aufzubringende Gegenleistung 
für die Aktien ist beim Einsatz von Optionen der 
jeweilige Ausübungspreis (jeweils ohne 
Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung des 
aktuellen Werts der Option). Dieser kann höher oder 
niedriger sein als der Börsenkurs der Aktie der 
Gesellschaft am Tag des Abschlusses des 
Optionsgeschäfts und am Tag des Erwerbs der Aktien 
aufgrund der Ausübung der Option. 
 
Der bei Ausübung der Call- und Put-Option 
beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs zu 
zahlende Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen 
Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft 
in der Schlussauktion im Xextra-Handel (oder einem 
entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
Wertpapierbörse während der letzten drei 
Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden 
Optionsgeschäfts oder Terminkaufs nicht um mehr als 10 
% über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten, 
jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie. Die 
Gesellschaft kann auch Eigenkapitalderivate 
vereinbaren, die eine Lieferung von Aktien mit Abschlag 
auf einen gewichteten Durchschnittskurs vorsehen. 
 
Durch die Verpflichtung, Optionen und andere 
Eigenkapitalderivate nur mit einem oder mehreren 
Kreditinstitut(en) oder gleichgestellten Unternehmen zu 
vereinbaren und dabei sicherzustellen, dass die 
Optionen und andere Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
bedient werden, die unter Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, wird 
ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener 
Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
benachteiligt werden. 
 
Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die Aktien über die 
Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs 
aktuellen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
erworben wurden. Da der Preis für die Option 
(Optionspreis) marktnah ermittelt wird, erleiden die an 
den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre auch 
keinen wertmäßigen Nachteil. Andererseits wird die 
Gesellschaft durch die Möglichkeit, 
Eigenkapitalderivate zu vereinbaren, in die Lage 
versetzt, sich kurzfristig bietende Marktchancen zu 
nutzen und entsprechende Eigenkapitalderivate 
abzuschließen. Ein etwaiges Recht der Aktionäre 
auf Abschluss solcher Eigenkapitalderivate mit der 
Gesellschaft ist ebenso ausgeschlossen wie ein etwaiges 
Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser Ausschluss ist 
erforderlich, um den Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien zu ermöglichen 
und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile 
zu erzielen. Ein Abschluss entsprechender 
Eigenkapitalderivate mit sämtlichen Aktionären wäre 
nicht durchführbar. 
 
Der Vorstand hält die Ermächtigung zur Nichtgewährung 
bzw. Einschränkung eines etwaigen Rechts der Aktionäre 
zum Abschluss solcher Eigenkapitalderivate mit der 
Gesellschaft sowie eines etwaigen Andienungsrechts der 
Aktionäre nach Abwägung der Interessen der Aktionäre 
und der Interessen der Gesellschaft aufgrund der 
Vorteile, die sich aus dem Einsatz von 
Eigenkapitalderivaten für die Gesellschaft ergeben 
können, daher grundsätzlich für gerechtfertigt. 
 
Im Hinblick auf die Verwendung der aufgrund von 
Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien 
bestehen keine Unterschiede zu den in 
Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der 
Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses der 
Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird daher auf 
den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
verwiesen. 
 
Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende 
Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig abgedruckt 
ist, liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF 
Aktiengesellschaft (Alfredstraße 236, 45133 Essen) 
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und ist auch 
im Internet unter 
 
www.hochtief.de 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zugänglich. 
 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Internetseite der Gesellschaft und dort 
    zugängliche Unterlagen und Informationen* 
 
    Diese Einladung zur Hauptversammlung, die 
    der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
    Unterlagen und weitere Informationen im 
    Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind 
    ab Einberufung der Hauptversammlung über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.hochtief.de 
 
    über den Link 'Investor 
    Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
    Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
    veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
    Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von 
    Aktionären werden ebenfalls über die oben 
    genannte Internetseite zugänglich gemacht 
    werden. Unter der genannten Internetadresse 
    kann die gesamte Versammlung in Bild und Ton 
    verfolgt werden. Über die Internetseite 
    ist auch das Aktionärsportal erreichbar, das 
    für die ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionäre u. a. eine Ausübung des 
    Stimmrechts vor und während der 
    Hauptversammlung ermöglicht. Unter dieser 
    Internetadresse werden nach der 
    Hauptversammlung auch die 
    Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
2.  *Durchführung der Hauptversammlung als 
    virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten, Übertragung in Bild 
    und Ton* 
 
    Mit Blick auf die fortdauernde 
    COVID-19-Pandemie wird die ordentliche 
    Hauptversammlung am 28. April 2020 auf 
    Grundlage des C-19 AuswBekG als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, jedoch 
    mit der Möglichkeit zur Teilnahme im Wege 
    der elektronischen Zuschaltung (_Teilnahme_) 
    durchgeführt. 
 
    Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
    können daher nicht physisch an der 
    Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die 
    gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- 
    und Tonübertragung unter der Internetadresse 
 
    www.hochtief.de 
 
    über den Link 'Investor 
    Relations/Hauptversammlung' verfolgen. Den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
    wird anstelle der herkömmlichen 
    Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte (in der 
    für die Hauptversammlung, insbesondere im 
    Aktionärsportal, verwendeten Dokumentation 
    auch als 'Eintrittskarte' bezeichnet) mit 
    weiteren Informationen zur Rechtsausübung 
    zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält 
    unter anderem den Zugangscode, mit dem die 
    Aktionäre das unter der Internetadresse 
 
    www.hochtief.de 
 
    über den Link 'Investor 
    Relations/Hauptversammlung' zugängliche 
    internetgestützte Online-Portal 
    (_Aktionärsportal_) der Gesellschaft nutzen 
    können. 
 
    _Internetgestütztes Aktionärsportal und 
    Aktionärshotline_ 
 
    Unter der Internetadresse 
 
    www.hochtief.de 
 
    über den Link 'Investor 
    Relations/Hauptversammlung' unterhält die 
    Gesellschaft ab dem 16. April 2020 ein 
    internetgestütztes Aktionärsportal. 
    Über das Aktionärsportal können die 
    ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
    (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter 
    anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten 
    erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch 
    zu Protokoll erklären. Um das 
    Aktionärsportal nutzen zu können, müssen 
    sich die Aktionäre dort mit dem Zugangscode, 
    den sie mit ihrer Stimmrechtskarte erhalten, 
    einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten 
    zur Ausübung ihrer Rechte erscheinen dann in 
    Form von Schaltflächen und Menüs auf der 
    Benutzeroberfläche des Aktionärsportals. 
 
    Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und 
    zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen 
    erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer 
    Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter 
 
    www.hochtief.de 
 
    über den Link 'Investor 
    Relations/Hauptversammlung'. Bitte beachten 
    Sie auch die technischen Hinweise am Ende 
    dieser Einladungsbekanntmachung. 
3.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und Ausübung der 
    Aktionärsrechte, insbesondere des 
    Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 
    Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)* 
 
    Zur Teilnahme durch elektronische 
    Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur 
    Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere 
    des Stimmrechts, sind nur diejenigen 
    Personen berechtigt, die zu Beginn des 
    zwölften Tages vor der Hauptversammlung, d. 
    h. am *Donnerstag, den 16. April 2020, 00:00 
    Uhr *(Nachweisstichtag), Aktionäre der 
    Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich 
    zur Hauptversammlung unter Nachweis ihrer 
    Berechtigung anmelden (_ordnungsgemäß 
    angemeldete Aktionäre_). Die Anmeldung und 
    der Nachweis der Berechtigung bedürfen der 
    Textform und müssen in deutscher oder 
    englischer Sprache erfolgen. Für den 
    Nachweis der Berechtigung reicht ein in 
    Textform erstellter besonderer Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Institut aus. Die Anmeldung und der auf den 
    Nachweisstichtag bezogene Nachweis des 
    Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 
    *Freitag, den 24. April 2020, 24:00 Uhr*, 
    bei der nachstehend genannten Anmeldestelle 
    eingehen. 
 
    Anmeldestelle: 
 
    HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
 
    Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Teilnahme an der Versammlung und die 
    Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere 
    des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer sich 
    fristgerecht angemeldet und die Berechtigung 
    zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen 
    hat. Die Berechtigung zur Teilnahme, zur 
    Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang 
    des Stimmrechts bemessen sich dabei 
    ausschließlich nach dem im besonderen 
    Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des 
    Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
    Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch 
    im Fall der vollständigen oder teilweisen 
    Veräußerung der Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag ist für die Teilnahme, die 
    Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang 
    des Stimmrechts ausschließlich der 
    Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
    Veräußerungen von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen 
    auf die Berechtigung zur Teilnahme, die 
    Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang 
    des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
    Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
    und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
    berechtigt (insbesondere nicht 
    stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag ist 
    im Übrigen kein relevantes Datum für 
    die Dividendenberechtigung. 
 
    Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
    Anmeldung und des besonderen Nachweises bei 
    der Anmeldestelle werden den Aktionären 
    Stimmrechtskarten für die Ausübung der 
    Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung 
    übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
    Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten 
    wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
    Übersendung der Anmeldung und des 
    besonderen Nachweises an die Anmeldestelle 
    unter der vorgenannten Adresse Sorge zu 
    tragen. 
4.  *Ausübung des Stimmrechts* 
 
    Als stimmberechtigter Aktionär können Sie 
    Ihr Stimmrecht durch Briefwahl 
    (einschließlich elektronischer 
    Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung an 
    die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
    ausüben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 C-19 
    AuswBekG). Für beide Arten der 
    Stimmrechtsausübung benötigen Sie die 
    Stimmrechtskarte, die Ihnen nach 
    ordnungsgemäßer Anmeldung und 
    ordnungsgemäßem Nachweis des 
    Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung 
    zugeschickt wird. 
 
    _Briefwahl_ 
 
    Stimmberechtigte Aktionäre können ihre 
    Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung 
    teilzunehmen, in Textform oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation abgeben 
    (Briefwahl). 
    Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür 
    das mit der Stimmrechtskarte übersandte 
    Briefwahlformular zur Verfügung. Wenn Sie 
    das Briefwahlformular verwenden, ist dieses 
    ausschließlich an die nachfolgende 
    Postanschrift, Telefaxnummer oder 
    E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort 
    bis einschließlich zum *Montag, 27. 
    April 2020, 24:00 Uhr* (Datum des Eingangs), 
    zugehen: 
 
    HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
    Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
    Briefwahlstimmen, die einer 
    ordnungsgemäßen Anmeldung nicht 
    zweifelsfrei zugeordnet werden können, 
    werden nicht berücksichtigt. 
 
    Vor und während der Hauptversammlung steht 
    Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im 
    Wege der (elektronischen) Briefwahl auch das 
    unter der Internetadresse 
 
    www.hochtief.de 
 
    über den Link 'Investor 
    Relations/Hauptversammlung' erreichbare 
    Aktionärsportal der Gesellschaft zur 
    Verfügung. Die elektronische Briefwahl über 
    das Aktionärsportal ist ab dem 16. April 
    2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag 
    der Hauptversammlung möglich. Über das 
    Aktionärsportal können Sie auch während der 
    Hauptversammlung bis zum Beginn der 
    Abstimmung etwaige zuvor im Wege der 
    elektronischen Briefwahl über das 
    Aktionärsportal erfolgte Stimmabgaben ändern 
    oder widerrufen. 
 
    Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der 
    Stimmrechtskarte, welche die 
    ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
    zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende 
    Informationen sind auch im Internet unter 
 
    www.hochtief.de 
 
    über den Link 'Investor 
    Relations/Hauptversammlung' einsehbar. 
 
    _Vollmachtserteilung an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
    Für die Ausübung des Stimmrechts können die 
    stimmberechtigten Aktionäre zudem von der 
    Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
    Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. 
 
    Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür 
    zum einen das mit der Stimmrechtskarte 
    übersandte Vollmachts- und Weisungsformular 
    zur Verfügung. Wenn Sie das Vollmachts- und 
    Weisungsformular verwenden, ist dieses 
    ausschließlich an die nachfolgende 
    Postanschrift, Telefaxnummer oder 
    E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort 
    bis einschließlich zum *Montag, 27. 
    April 2020, 24:00 Uhr* (Datum des Eingangs), 
    zugehen: 
 
    HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
    Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
    Vor und während der Hauptversammlung steht 
    Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im 
    Wege der Vollmacht an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
    das unter der Internetadresse 
 
    www.hochtief.de 
 
    über den Link 'Investor 
    Relations/Hauptversammlung' erreichbare 
    Aktionärsportal der Gesellschaft zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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