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DGAP-HV: Bayerische Motoren Werke -2-

DJ DGAP-HV: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 14.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft München 
Einberufung der Hauptversammlung 
 
Hiermit berufen wir die 100. ordentliche 
Hauptversammlung der Bayerische Motoren Werke 
Aktiengesellschaft mit dem Sitz in München ein. Sie 
findet statt 
 
am Donnerstag, 14. Mai 2020, um 10.00 Uhr. 
 
Die Hauptversammlung wird als *virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz *der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die 
virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete 
Aktionäre aus der BMW Welt, Am Olympiapark 1, 80809 
München *unter* 
 
www.bmwgroup.com/hv-service 
 
*live im Internet* übertragen. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 
   2019, des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und den Konzernabschluss bereits gebilligt 
   hat. 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen, der 
   zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle 
   Bericht und die Erklärung zur 
   Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB 
   sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.bmwgroup.com/hauptversammlung 
 
   verfügbar und werden in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und näher erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 1.646.417.589,64 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende in Höhe von   141.429.599,64 EUR 
   2,52 EUR je 
   Vorzugsaktie ohne 
   Stimmrecht 
   im Nennbetrag von 1 EUR 
   auf das 
   dividendenberechtigte 
   Grundkapital 
   (56.122.857 
   Vorzugsaktien), das 
   sind: 
   Ausschüttung einer 
   Dividende in Höhe von   1.504.987.990,00 EUR 
   2,50 EUR je Stammaktie 
   im Nennbetrag von 1 EUR 
   auf das 
   dividendenberechtigte 
   Grundkapital 
   (601.995.196 
   Stammaktien), das sind: 
   Bilanzgewinn            1.646.417.589,64 EUR 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl 
   der dividendenberechtigten Aktien gegenüber 
   dem oben berücksichtigten Stand zum Zeitpunkt 
   der Aufstellung des Jahresabschlusses 
   verändern. Vorstand und Aufsichtsrat werden 
   der Hauptversammlung in diesem Fall einen 
   aktualisierten Beschlussvorschlag mit 
   unveränderten Dividendensätzen unterbreiten 
   und vorschlagen, einen nicht auf die 
   Dividendenzahlung entfallenden Betrag des 
   Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Dividende ist am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag zur 
   Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die 
   Auszahlung ist für den 19. Mai 2020 
   vorgesehen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 
   für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2019 für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten 
   Konzernzwischenabschlusses und des 
   Konzernzwischenlageberichts über die ersten 
   sechs Monate des Geschäftsjahres 2020 zu 
   bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei 
   von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte 
   ist und ihm keine Klausel der in Artikel 16 
   Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art 
   auferlegt wurde. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Von der Hauptversammlung sind zwei 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu 
   wählen. Die Amtszeit des 
   Aufsichtsratsmitglieds Dr. Norbert Reithofer 
   endet mit der Beendigung der Hauptversammlung 
   am 14. Mai 2020. Mit Wirkung zum selben 
   Zeitpunkt hat Frau Prof. Dr. Renate Köcher ihr 
   Aufsichtsratsmandat niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen nach den 
   §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG. Er besteht daher 
   aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Zudem hat 
   sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus 
   Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern 
   zusammenzusetzen (Mindestanteilsgebot). 
 
   Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat 
   haben der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 
   2 Satz 3 AktG widersprochen, sodass der 
   Mindestanteil für diese Aufsichtsratswahlen 
   von der Seite der Anteilseignervertreter 
   getrennt zu erfüllen ist. Somit müssen die 
   Anteilseigner mit jeweils mindestens drei 
   Frauen und Männern im Aufsichtsrat vertreten 
   sein. Ohne die o.g. Aufsichtsratsmitglieder 
   gehören dem Aufsichtsrat auf 
   Anteilseignerseite zwei Frauen und sechs 
   Männer an. Um das Mindestanteilsgebot 
   weiterhin zu erfüllen, ist daher mindestens 
   eine Frau in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende 
   Personen mit Wirkung ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 14. Mai 2020 zu 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zu 
   wählen: 
 
   6.1 Herrn Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Norbert 
       Reithofer, Penzberg, Vorsitzender des 
       Aufsichtsrats der Bayerische Motoren 
       Werke Aktiengesellschaft, für eine 
       Amtszeit bis zur Beendigung der 
       Hauptversammlung, die über die 
       Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 
       entscheidet, und 
   6.2 Frau Anke Schäferkordt, Köln, 
       Aufsichtsrätin, für eine Amtszeit bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das 
       Geschäftsjahr 2024 entscheidet. 
 
   Es ist geplant, die Wahlen als Einzelwahlen 
   durchzuführen. 
 
   Die vorgenannten Vorschläge des Aufsichtsrats 
   stützen sich auf die Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses, berücksichtigen die 
   vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Besetzungsziele und streben die 
   Ausfüllung des Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium an (vgl. dazu unten die Angaben 
   in Ziff. II.8.). Der Aufsichtsrat schätzt 
   beide vorgeschlagenen Kandidaten als 
   unabhängig im Sinne der Empfehlungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung 
   vom 16. Dezember 2019) ein. 
 
   Herr Dr. Reithofer ist seit 2015 Mitglied und 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft. Er ist zudem Mitglied und 
   Vorsitzender des Präsidiums, des Personal- und 
   des Nominierungsausschusses sowie Mitglied des 
   Prüfungs- und des Vermittlungsausschusses des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
 
   Zuvor war Herr Dr. Reithofer bis 2015 
   Vorsitzender des Vorstands der Gesellschaft. 
   Zum Zeitpunkt der anstehenden Wahlen zum 
   Aufsichtsrat liegt seine 
   Vorstandszugehörigkeit somit fünf Jahre 
   zurück. Die meisten amtierenden 
   Vorstandsmitglieder haben ihr Mandat erst nach 
   seinem Ausscheiden aus dem Vorstand 
   angetreten. 
 
   Darüber hinaus stehen die vorgeschlagenen 
   Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   in keiner gemäß den Empfehlungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung 
   vom 16. Dezember 2019) mitzuteilenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu 
   der Gesellschaft oder Konzernunternehmen, 
   Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich 
   an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
   Herr Dr. Norbert Reithofer hat für den Fall 
   seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat seine 
   Bereitschaft erklärt, erneut für den 
   Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
   Auch in der ordentlichen Hauptversammlung im 
   Jahr 2021 werden voraussichtlich zwei 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu 
   wählen sein. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, 
   auch für diese Wahlen der Hauptversammlung 
   Persönlichkeiten vorzuschlagen, die als 
   unabhängig im Sinne der Empfehlungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung 
   vom 16. Dezember 2019) anzusehen sind. 
 
   Die Mandatslaufzeiten der 
   Aufsichtsratsmitglieder sind in der Erklärung 
   zur Unternehmensführung ab Seite 12 angegeben. 
   Diese ist auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 

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April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

www.bmwgroup.com/hauptversammlung 
 
   verfügbar. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   15 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)* 
 
   Die derzeit geltende Vergütungsregelung des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft wurde durch die 
   Hauptversammlung 2013 beschlossen und seitdem 
   nicht mehr angepasst. Sie sieht eine feste 
   Vergütungskomponente und eine mehrjährige 
   variable Vergütungskomponente sowie ein 
   Sitzungsgeld vor. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Änderung soll 
   erreicht werden, dass die Vergütung des 
   Aufsichtsrats künftig auf eine reine 
   Festvergütung umgestellt wird und keine 
   variablen Vergütungsanteile mehr enthält. 
   Damit soll auch der neuen Anregung G.18 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung 
   vom 16. Dezember 2019) entsprochen werden. Das 
   Sitzungsgeld soll unverändert bleiben. 
 
   Die vorgeschlagene Regelung berücksichtigt wie 
   bisher den höheren zeitlichen Aufwand des 
   Vorsitzenden und der stellvertretenden 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des 
   Vorsitzenden und der Mitglieder von 
   Ausschüssen. Dabei sollen die Mitglieder des 
   Prüfungsausschusses wie die Mitglieder des 
   Präsidiums (stellvertretende Vorsitzende) das 
   Doppelte der Grundvergütung und der 
   Vorsitzende des Prüfungsausschusses das 
   Zweieinviertelfache der Grundvergütung 
   erhalten. Damit soll dem deutlich gewachsenen 
   Arbeitsumfang des Prüfungsausschusses Rechnung 
   getragen werden. Die vorgeschlagene 
   Vergütungsregelung berücksichtigt damit auch 
   die Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex (Fassung vom 16. Dezember 
   2019). 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, 
   zu beschließen, § 15 der Satzung zu 
   ändern und wie folgt neu zu fassen: 
 
   '§ 15 Vergütung des Aufsichtsrats 
 
   1. 
   Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für das 
   Geschäftsjahr (Vergütungsjahr) eine feste, 
   nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare 
   Vergütung von 200.000 EUR. 
 
   2. 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
   Dreifache und jeder Stellvertreter des 
   Vorsitzenden das Doppelte des sich aus Ziff. 1 
   ergebenden Betrags. Sofern der jeweilige 
   Ausschuss an mindestens 3 Tagen des 
   Geschäftsjahres zu einer Sitzung zusammen 
   gekommen ist, erhält jeder Vorsitzende eines 
   Ausschusses des Aufsichtsrats das Doppelte, 
   der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das 
   Zweieinviertelfache und jedes Mitglied eines 
   Ausschusses des Aufsichtsrats das 
   Eineinhalbfache, jedes Mitglied des 
   Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats das 
   Doppelte des sich aus Ziff. 1 ergebenden 
   Betrags. Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats 
   mehrere nach Satz 1 oder 2 zusätzlich zu 
   vergütende Funktionen ausübt, bemisst sich 
   seine Vergütung ausschließlich nach der 
   Funktion, die unter diesen am höchsten 
   vergütet ist. 
 
   3. 
   Die sich aus Ziff. 1 und 2 ergebende Vergütung 
   eines Mitglieds des Aufsichtsrats, das nur 
   während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
   Aufsichtsrat angehört hat oder eine nach Ziff. 
   2 Satz 1 oder 2 zusätzlich zu vergütende 
   Funktion ausgeübt hat, reduziert sich 
   zeitanteilig. 
 
   4. 
   Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des 
   Aufsichtsrats für jede Sitzung des 
   Aufsichtsrats (Plenum), an der es teilgenommen 
   hat, ein nach Ablauf des Geschäftsjahres 
   zahlbares Sitzungsgeld von 2.000 EUR pro 
   Sitzung. Mehrere Sitzungen am selben Tag 
   werden nicht separat vergütet. 
 
   5. 
   Die Gesellschaft erstattet jedem 
   Aufsichtsratsmitglied seine angemessenen 
   Auslagen. Die Gesellschaft kann die Mitglieder 
   des Aufsichtsrats in den Versicherungsschutz 
   einer auf Kosten der Gesellschaft 
   unterhaltenen 
   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
   einbeziehen. 
 
   6. 
   Diese Regelung ist erstmals für das am 
   01.01.2020 beginnende Geschäftsjahr 
   (Vergütungsjahr) anwendbar.' 
 
*II. Weitere Angaben* 
 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung* 
 
    Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das 
    Grundkapital der Gesellschaft 658.862.500 EUR 
    und ist eingeteilt in 658.862.500 Aktien im 
    Nennbetrag von jeweils 1 EUR, und zwar in 
    601.995.196 Stammaktien, die insgesamt 
    601.995.196 Stimmen gewähren, und 56.867.304 
    Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. 
 
    Das Stimmrecht jeder Stammaktie entspricht 
    ihrem Nennbetrag. Je 1 EUR Nennbetrag des bei 
    der Abstimmung vertretenen stimmberechtigten 
    Grundkapitals gewährt eine Stimme. 
 
    Bei der Beschlussfassung zu den unter I. 
    aufgeführten Tagesordnungspunkten der 
    Hauptversammlung sind nur Stammaktionäre 
    stimmberechtigt. 
2.  *Voraussetzungen für die Verfolgung der 
    virtuellen Hauptversammlung im Internet und 
    die Ausübung des Stimmrechts* 
 
    Die Hauptversammlung wird als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
    Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
    Gesellschaft) abgehalten, § 1 Abs. 2 des 
    Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
    Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der 
    COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz'). 
 
    Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und 
    Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung 
    im Internet unter 
 
    www.bmwgroup.com/hv-service 
 
    Es können nur diejenigen Aktionäre die gesamte 
    Hauptversammlung im Internet verfolgen, die 
    sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
    oder englischer Sprache zur Hauptversammlung 
    angemeldet haben. Dies gilt entsprechend für 
    die Ausübung des Stimmrechts. 
 
    Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre 
    Berechtigung zur Verfolgung der gesamten 
    Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung 
    des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein 
    in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
    englischer Sprache erstellter Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Institut erforderlich. 
 
    Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
    Tages vor der Hauptversammlung 
    (Nachweisstichtag), d.h. auf den 23. April 
    2020, 00.00 Uhr, zu beziehen. Maßgeblich 
    für die Berechtigung zur Verfolgung der 
    gesamten Versammlung im Internet und zur 
    Ausübung des Stimmrechts ist somit der 
    Aktienbesitz zu diesem Stichtag. Im Verhältnis 
    zur Gesellschaft gilt bezüglich der 
    Hauptversammlung und für die Ausübung des 
    Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
    erbracht hat. 
 
    Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes der Gesellschaft spätestens 
    bis zum Ablauf des 7. Mai 2020 unter folgender 
    Adresse zugehen: 
 
    Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
    Telefax: +49 89 30903-74675 
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
    Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
    Hauptversammlung nicht blockiert, d.h. über 
    sie kann auch nach erfolgter Anmeldung 
    unverändert verfügt werden. 
 
    Üblicherweise übernehmen die 
    depotführenden Institute als Letztintermediäre 
    die Anmeldung und übermitteln den Nachweis des 
    Anteilsbesitzes für ihre Kunden, nachdem die 
    Kunden einen Auftrag zur Anmeldung zur 
    Hauptversammlung erteilt haben. Die Aktionäre 
    werden daher gebeten, sich möglichst 
    frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes 
    Institut zu wenden, um ihre Anmeldung zur 
    Hauptversammlung zu veranlassen. 
3.  *Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des 
    Stimmrechts durch Bevollmächtigte* 
 
    Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht 
    persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht 
    nicht persönlich ausüben möchten, können sich 
    bei der Ausübung ihrer Rechte auch durch 
    Bevollmächtigte, z. B. einen Intermediär, eine 
    Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater 
    oder eine andere Person, vertreten lassen. 
    Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts 
    durch Bevollmächtigte ist die form- und 
    fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung. 
 
    Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf 
    und der Nachweis der Bevollmächtigung 
    gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
    Textform oder können elektronisch erfolgen und 
    übermittelt werden, indem die unter 
 
    www.bmwgroup.com/hv-service 
 
    bereitgestellte Anwendung genutzt wird. 
 
    Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
    Stimmrechtsberater und diesen durch das 
    Aktiengesetz gleichgestellte Personen können 
    im Rahmen der für sie bestehenden 
    aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) 
    abweichende Anforderungen an die ihnen zu 
    erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese 
    Anforderungen können bei dem jeweils zu 
    Bevollmächtigenden erfragt werden. 
 
    Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren 
    Aktionären an, sich bei der Ausübung des 
    Stimmrechts durch von der Gesellschaft 
    benannte weisungsgebundene 
    Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
    Soweit Aktionäre die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter 
    bevollmächtigen, müssen sie diesen in jedem 
    Fall Weisungen für die Ausübung des 
    Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist 

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April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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