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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Virtuell/Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Bayer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Virtuell/Leverkusen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bayer Aktiengesellschaft Leverkusen Absage der einberufenen ordentlichen Hauptversammlung und 
Neueinberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
am 28. April 2020 als virtuelle Hauptversammlung 
 
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen 
Erkrankung COVID-19 sowie den bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen mit dem Virus verbundene 
Gesundheitsgefahren wird die durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 2. März 2020 einberufene ordentliche 
Hauptversammlung der Bayer AG abgesagt. 
 
Gleichzeitig berufen wir hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten neu ein auf Dienstag, den 28. April 2020, um 10:00 Uhr. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts, des Berichts 
   des Aufsichtsrats und des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019, sowie Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   gesamten im Jahresabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   in Höhe von Euro 2.750.787.429,60 zur 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,80 je 
   dividendenberechtigter Aktie zu verwenden. 
 
   Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien am Tag der 
   Aufstellung des Jahresabschlusses durch den 
   Vorstand. Falls die Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien 
   hält und deshalb die Anzahl der zum Zeitpunkt 
   der Hauptversammlung dividendenberechtigten 
   Aktien niedriger ist als diejenige am Tag der 
   Aufstellung des Jahresabschlusses, werden 
   Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung einen entsprechend 
   angepassten Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreiten mit der Maßgabe, dass bei 
   unveränderter Ausschüttung einer Dividende 
   von Euro 2,80 je Aktie der verbleibende 
   Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
   vorgetragen wird. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. 
   Mai 2020, fällig. 
 
   Der vom Vorstand am 18. Februar 2020 
   aufgestellte Jahresabschluss ist vom 
   Aufsichtsrat am 26. Februar 2020 gemäß § 
   172 Satz 1 AktG gebilligt worden; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder zur 
   Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 
   AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die 
   übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne 
   dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
   über die Gewinnverwendung - einer 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der von den Anteilseignern zum Mitglied und 
   von den Aufsichtsratsmitgliedern zum 
   Vorsitzenden gewählte Werner Wenning hat sein 
   Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
   niedergelegt und wird damit aus dem 
   Aufsichtsrat ausscheiden. Das von den 
   Anteilseignern gewählte Aufsichtsratsmitglied 
   Thomas Ebeling hatte sein Aufsichtsratsmandat 
   bereits mit Wirkung zum Ablauf des 30. 
   September 2019 niedergelegt und schied damit 
   aus dem Aufsichtsrat aus. Durch Beschluss des 
   Amtsgerichts Köln vom 1. Oktober 2019 wurde 
   Ertharin Cousin als Nachfolgerin von Herrn 
   Ebeling zum Mitglied des Aufsichtsrats 
   bestellt. Ihre gerichtliche Bestellung wird 
   spätestens mit Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 enden. Mit Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020 wird zudem 
   die Amtszeit des von den Anteilseignern 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. 
   med. Dr. h.c. mult. Otmar D. Wiestler enden. 
   Daher sind Neuwahlen erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   nach §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG 
   und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 20 Mitgliedern 
   zusammen. Von den 20 Aufsichtsratsmitgliedern 
   sind jeweils 10 Mitglieder durch die 
   Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu wählen. 
   Mindestens 30 Prozent der 
   Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und 
   mindestens ebenso viele 
   Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. 
   Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die Seite 
   der Anteilseignervertreter hat jedoch der 
   Gesamterfüllung aufgrund eines mit Mehrheit 
   gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der 
   Mindestanteil für diese Wahl ist daher von 
   der Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt 
   jeweils drei Frauen und drei Männer. Von der 
   Seite der Anteilseigner sind zurzeit vier 
   Frauen und sechs Männer im Aufsichtsrat 
   vertreten; der Mindestanteil wird also 
   derzeit von den Anteilseignervertretern 
   erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
   des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, 
   als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung 
   ab Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   ihre Entlastungen für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließen, zu wählen: 
 
   a) *Ertharin Cousin*, Chicago, USA, 
      selbstständige Beraterin, 
   b) *Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Otmar D. 
      Wiestler*, Berlin, 
      Präsident der Hermann von 
      Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher 
      Forschungszentren e. V., 
   c) *Horst Baier*, Hannover, 
      selbstständiger Berater. 
 
   Frau Cousin, Herr Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler und Herr Baier sollen für eine 
   Amtszeit von vier Jahren in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. Mit der vorgeschlagenen 
   Amtszeit von vier Jahren macht die 
   Gesellschaft von der in der Satzung 
   vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, 
   Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere 
   Amtszeit als die Regelamtszeit von fünf 
   Jahren zu wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der 
   Satzung). Unabhängig davon, dass Vorstand und 
   Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorschlagen, die Satzungsregelung zur 
   Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder weiter 
   zu flexibilisieren, berücksichtigt die 
   vorgeschlagene Amtszeit von vier Jahren auch 
   die Erwartungen internationaler Investoren. 
 
   Frau Cousin und Herr Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler sind gegenwärtig bereits 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft. Weitere Mitgliedschaften in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
   haben Frau Cousin und Herr Prof. Dr. med. Dr. 
   h.c. mult. Wiestler nicht inne. 
 
   Herr Baier ist nicht Mitglied in gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten, aber Mitglied in 
   folgenden vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * DIAKOVERE gGmbH (Mitglied des fakultativen 
     Aufsichtsrats), 
   * Ecclesia Holding GmbH (Mitglied des 
     fakultativen Aufsichtsrats), 
   * Whitbread PLC (Mitglied des Board of 
     Directors, non-executive Director). 
 
   Herr Baier erfüllt die Voraussetzungen des § 
   100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG, der von 
   mindestens einem Aufsichtsratsmitglied 
   Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
   oder Abschlussprüfung verlangt. 
 
   Abgesehen von der Mitgliedschaft im 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft von Frau Cousin 
   und Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. 
   Wiestler bestehen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung 
   eines objektiv urteilenden Aktionärs 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau 
   Cousin bzw. Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler bzw. Herrn Baier einerseits 
   und den Gesellschaften des Bayer-Konzerns, 
   den Organen der Bayer Aktiengesellschaft oder 
   einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
   Prozent der stimmberechtigten Aktien an der 
   Bayer Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär 
   andererseits. Der Aufsichtsrat betrachtet 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Frau Cousin, Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler und Herrn Baier als 
   unabhängig. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Cousin, 
   Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Wiestler 
   und Herrn Baier vergewissert, dass sie den zu 
   erwartenden Zeitaufwand für die Ausübung des 
   Aufsichtsratsamts aufbringen können. 
5. *Billigung des Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG alter Fassung sah 
   vor, dass die Hauptversammlung über die 
   Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder beschließen kann. 
   Einen solchen Beschluss hat zuletzt die 
   ordentliche Hauptversammlung 2016 der 
   Gesellschaft gefasst. 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 
   120 Abs. 4 Satz 1 AktG gestrichen und ein 
   neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a Abs. 1 
   AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung 
   börsennotierter Gesellschaften bei jeder 
   wesentlichen Änderung, mindestens jedoch 
   alle vier Jahre, über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems 
   für die Vorstandsmitglieder beschließt. 
   Die erstmalige Beschlussfassung über das 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   hat spätestens in der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2021 zu erfolgen. Mit Blick 
   auf die vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. 
   Januar 2020 beschlossenen Änderungen des 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   und im Sinne der frühzeitigen Beteiligung der 
   Aktionäre soll eine Beschlussfassung über die 
   Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
   Vergütungssystems bereits in der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 - und damit bevor das 
   ARUG II dies erforderlich macht - erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Personalausschusses - vor, 
   das nach Tagesordnungspunkt 8 beschriebene, 
   vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 
   2020 beschlossene Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der 
   Satzung festgesetzt oder von der 
   Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der 
   Gesellschaft ist in § 12 der Satzung 
   festgesetzt. Die Aufsichtsratsmitglieder 
   erhalten gemäß § 12 der Satzung 
   ausschließlich eine Festvergütung, die 
   zuletzt durch die ordentliche 
   Hauptversammlung 2017 der Gesellschaft 
   angepasst wurde. 
 
   Durch das ARUG II wurde auch § 113 Abs. 3 
   AktG angepasst. Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 
   1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung 
   börsennotierter Gesellschaften nunmehr 
   mindestens alle vier Jahre über die Vergütung 
   der Aufsichtsratsmitglieder zu 
   beschließen, wobei ein die Vergütung 
   bestätigender Beschluss zulässig ist. Eine § 
   113 Abs. 3 AktG entsprechende 
   Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder hat spätestens in der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu 
   erfolgen. Um eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung auch hierüber möglichst 
   frühzeitig und parallel zum Vergütungssystem 
   für die Vorstandsmitglieder zu ermöglichen, 
   soll die Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder bereits in der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020 der 
   Gesellschaft erfolgen. Die Höhe der 
   (Fest-)Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats bemisst sich gemäß § 12 
   der Satzung nach den Aufgaben im Aufsichtsrat 
   bzw. seinen Ausschüssen, die vom jeweiligen 
   Mitglied übernommen werden. Der Wortlaut von 
   § 12 der Satzung sowie die Angaben gemäß 
   §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG 
   werden im Anschluss an Tagesordnungspunkt 8 
   dargestellt. 
 
   Die in § 12 der Satzung der Gesellschaft 
   festgelegte Vergütung für die 
   Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung 
   von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor 
   angemessen und soll unverändert bleiben. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, 
   wie diese in § 12 der Satzung festgelegt und 
   im Anschluss an Tagesordnungspunkt 8 
   beschrieben ist, zu bestätigen. 
7. *Satzungsänderung zur Amtszeit der 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 8 
   Abs. 2 bisher eine Regelamtszeit für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats von fünf Jahren 
   vor, wobei die Hauptversammlung für einzelne, 
   höchstens aber fünf der von ihr zu 
   wählendenden Aufsichtsratsmitglieder eine 
   kürzere Amtszeit und unter Beachtung der 
   gesetzlichen Höchstgrenze abweichende 
   Zeitpunkte als die Beendigung der 
   Hauptversammlung für Beginn und Ende ihrer 
   Amtszeit bestimmen kann. 
 
   Im Interesse einer höheren Flexibilität soll 
   die Hauptversammlung zukünftig alle von ihr 
   zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder und 
   nicht nur höchstens fünf für eine kürzere 
   Amtszeit wählen können. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8 Abs. 2 
   der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu 
   fassen: 
 
   'Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
   die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung gewählt, die über ihre 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt, 
   wobei das Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit 
   beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die 
   Hauptversammlung kann für von ihr zu wählende 
   Mitglieder des Aufsichtsrats bei ihrer Wahl 
   eine kürzere Amtszeit und unter Beachtung der 
   gesetzlichen Höchstgrenze abweichende 
   Zeitpunkte für Beginn und Ende ihrer Amtszeit 
   bestimmen.' 
8. *Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers 
   für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts und von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als 
   Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie als Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. 
   Juni 2020 sowie etwaiger verkürzter 
   Abschlüsse und Zwischenlageberichte zum 30. 
   September 2020 und zum 31. März 2021 zu 
   wählen. 
 
*Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 5)* 
 
*1. Zielsetzung des Vorstandsvergütungssystems und Strategiebezug* 
 
Eine stetig wachsende und älter werdende Weltbevölkerung führt zu grundlegenden Herausforderungen in den Bereichen 
Gesundheit und Ernährung. Wie sichern wir in Zeiten des Klimawandels die Nahrungsversorgung von bis zu 10 Mrd. Menschen 
im Jahr 2050? Wie sichern wir die Lebensqualität von immer mehr älteren Menschen? 
 
Diesen Herausforderungen wollen wir uns stellen und gemäß unserem Unternehmenszweck 'Bayer: Science for a better 
life' innovative Lösungen für hochwertige Nahrungsmittel und bessere Medikamente finden. Wir entwickeln unsere 
Geschäfte kontinuierlich weiter und besetzen führende Positionen in den jeweiligen Branchen und Marktsegmenten, um Wert 
zu schaffen und den langfristigen Erfolg unseres Unternehmens zu sichern. Hierfür bauen wir auf unsere Mitarbeiter und 
unsere Kernkompetenzen Innovation, Kundenorientierung, Qualität, Prozesseffizienz und Portfoliomanagement. 
 
Bis zum Jahr 2022 wollen wir durch eine Reihe von Portfolio- sowie Effizienz- und Strukturmaßnahmen unsere 
Life-Science-Kerngeschäfte weiter stärken. So sollen die Produktivität sowie die Innovationskraft erhöht und damit die 
Wettbewerbsfähigkeit deutlich verbessert werden. Damit schaffen wir Voraussetzungen für einen nachhaltigen 
wirtschaftlichen Erfolg. Zusätzlich soll auch die Kostenstruktur deutlich verbessert werden. 
 
Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Bayer Aktiengesellschaft leistet einen wesentlichen Beitrag zur 
Förderung unserer langfristigen Unternehmensstrategie. Unsere Zielsetzungen sind nachhaltiger Unternehmenserfolg und 
profitables Wachstum des Bayer-Konzerns. Wir werden daher noch stärker auf Profitabilität, Liquidität und Rentabilität 
als finanzielle Leistungskennzahlen setzen, die bedeutende Komponenten für die Incentivierung im Rahmen unseres 
Vorstandsvergütungssystems bilden. Hierdurch wollen wir den Wert des Unternehmens für unsere Aktionäre und weiteren 
Stakeholder kontinuierlich steigern und den langfristigen Fortbestand des Geschäfts sicherstellen. 
 
Die kontinuierliche Steigerung des Unternehmenswerts für unsere Aktionäre fördern wir außerdem durch eine gezielte 
Interessenangleichung zwischen Vorstand und Aktionären. Daher ist die Förderung der Kapitalmarktperformance der Bayer 
Aktiengesellschaft ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Vorstandsvergütungssystems. 
 
Zudem wollen wir die Reduktion der Treibhausgasemissionen in unseren Prozessen und in unserer Wertschöpfungskette 
vorantreiben. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, bis 2030 unsere eigenen Produktionsstandorte klimaneutral zu stellen. Um 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

dieses Ziel zu erreichen, werden wir in Energieeffizienz investieren und Strom aus erneuerbaren Energien beziehen. 
Bayer sieht sich in der Pflicht, seinen Beitrag zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens zu leisten. Durch nachhaltiges 
Handeln sichern wir unsere gesellschaftliche und wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit. Bayer ist als Unternehmen Teil der 
Gesellschaft und des öffentlichen Lebens. In diesem Verständnis und als Teil der Konzernstrategie sind unsere 
Nachhaltigkeitsziele im Vergütungssystem für den Vorstand integriert. 
 
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt somit Anreize für eine erfolgreiche Umsetzung der 
Unternehmensstrategie sowie eine nachhaltige Unternehmensentwicklung und orientiert sich in hohem Maße an der 
langfristigen Wertschaffung für unsere Aktionäre. Dabei erfüllt es in allen Belangen die Anforderungen des 
Aktiengesetzes und steht im Einklang unter anderen mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 2020 
sowie den Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung von Juli 2018. 
 
Bei der Ausgestaltung der Vorstandsvergütung legt der Aufsichtsrat zudem Wert darauf, dass diese möglichst weitgehend 
im Einklang mit dem Vergütungssystem der Führungskräfte unterhalb des Vorstands steht und bei finanziellen 
Leistungskennzahlen dieselben Zielwerte gesetzt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle 
Entscheidungsträger die gleichen Ziele für eine erfolgreiche Entwicklung unseres Unternehmens verfolgen. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich bei der Gestaltung des Vergütungssystems an den aus der Abbildung 1 ersichtlichen Leitlinien 
und Grundsätzen orientiert. 
 
*2. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung der Vorstandsvergütung* 
 
Die Vorstandsvergütung wird gemäß § 87 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) vom Aufsichtsrat festgesetzt. Dabei wird der 
Aufsichtsrat vom Personalausschuss unterstützt. Der Personalausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der 
Vorstandsvergütung, über die der Aufsichtsrat berät und beschließt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe 
Berater hinzuziehen. Bei der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet. 
 
Im Hinblick auf die Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte sind die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie aller 
Ausschüsse verpflichtet, jegliche Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat mitzuteilen. In diesem Fall nehmen die 
Aufsichtsratsmitglieder nicht an den Beschlussfassungen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten im Aufsichtsrat und in 
den jeweiligen Ausschüssen teil. Handelt es sich um wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte, so 
führt dies zur Beendigung des Aufsichtsratsmandats. 
 
*2.1. Überprüfung des Vergütungssystems* 
 
Der Personalausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
durch den Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf empfiehlt er dem Aufsichtsrat, Änderungen vorzunehmen. Im Falle 
wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung 
zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht 
billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum 
Beschluss vorgelegt. 
 
*2.2. Festsetzung der Vergütungshöhen* 
 
Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Jahres die Ziel- und Maximalvergütungen für 
den Vorstand fest. Der Aufsichtsrat legt Wert darauf, den Vorstand insgesamt angemessen zu vergüten. Angemessen 
bedeutet in diesem Zusammenhang die grundsätzliche Orientierung an vergleichbaren Unternehmen in Deutschland. Die Höhe 
der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist differenziert und spiegelt die Bewertung des Verantwortungsbereiches, das 
erforderliche Erfahrungsspektrum sowie die Marktverhältnisse wider. Zudem achtet der Aufsichtsrat bei den Zielen für 
die variablen Vergütungselemente darauf, dass die Vergütung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet 
ist und die Anteile der langfristigen variablen Vergütungselemente die kurzfristigen variablen Vergütungselemente 
überwiegen. 
 
Die Höhe der Vergütung des Vorstands wird jährlich vom Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit überprüft. Der 
Personalausschuss bereitet dafür einen horizontalen und vertikalen Vergleich vor und bereitet im Falle von 
Anpassungsbedarfen eine entsprechende Beschlussempfehlung für den Aufsichtsrat vor. In der Regel beschränkt sich die 
Höhe der Anpassung auf die Entwicklung des Verbraucherpreis-Indexes für Deutschland. 
 
Horizontal 
 
Als Orientierung für die Festsetzung der Vergütungshöhen werden die DAX-30-Unternehmen ohne 
Finanzdienstleistungsunternehmen herangezogen. Aufgrund der Größe des Bayer-Konzerns unter Berücksichtigung der 
Kriterien Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter und der Marktkapitalisierung wird eine relative Positionierung der 
Gesamtvergütung im oberen Drittel der DAX-30-Unternehmen angestrebt. Mit der jährlichen Überprüfung der 
Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder sowie der Berücksichtigung unserer Unternehmensgröße im Zeitverlauf wird 
sichergestellt, dass die Vergütung unserer Vorstandsmitglieder im angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft 
steht. Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern innerhalb der regulatorischen Rahmenbedingungen ein 
marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten. 
 
Vertikal 
 
Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung auch die unternehmensinterne 
Vergütungsstruktur in einem vertikalen Vergleich. Hierbei betrachtet der Aufsichtsrat die Relation der 
Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Belegschaft in Deutschland im 
Zeitverlauf. 
 
*3. Bestandteile der Gesamtvergütung des Vorstands* 
 
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der Bayer Aktiengesellschaft setzt sich aus festen und variablen 
Bestandteilen zusammen. Dabei umfasst die feste, erfolgsunabhängige Vergütung die Grundvergütung, die Sachbezüge und 
sonstige Leistungen sowie die Versorgungszusage bzw. das Versorgungsentgelt. Die festen Vergütungsbestandteile 
entsprechen bei Vorstandsmitgliedern, die als Altersversorgung ein Versorgungsentgelt erhalten (siehe Ziffer 6.1. c), 
etwa 35 % der Gesamt-Zielvergütung. 
 
Variabel und somit erfolgsabhängig werden die kurzfristige variable Barvergütung (Short Term Incentive = STI) sowie die 
langfristige variable Barvergütung (Long Term Incentive = LTI) gewährt. Diese entsprechen bei Vorstandsmitgliedern, die 
als Altersversorgung ein Versorgungsentgelt erhalten, etwa 65 % der Gesamt-Zielvergütung. Die variablen 
Vergütungsbestandteile werden vor jedem Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat mit adäquaten und ambitionierten Zielen 
hinterlegt, die die langfristige Umsetzung der Unternehmensstrategie sicherstellen und deren Erreichungsgrad die Höhe 
der tatsächlichen Auszahlung bestimmt. 
 
Die mögliche Gesamtvergütung ist dabei für jedes Vorstandsmitglied auf einen maximalen Betrag begrenzt (die maximale 
Gesamtvergütung). 
 
Neben den genannten Vergütungsbestandteilen sind Malus- und Clawback-Regelungen sowie Share Ownership Guidelines im 
Vergütungssystem implementiert. Des Weiteren regelt das Vergütungssystem auch, ob und welche Zahlungen im Falle einer 
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen. 
 
In Abbildung 2 ist das Vergütungssystem in der Übersicht dargestellt. 
 
*Abbildung 2* 
*Vergütungssystem in der Übersicht* 
 
Vergütungsbestandteil Ausgestaltung                                   Zielsetzung und Strategiebezug 
Grundvergütung        - Feste vertraglich vereinbarte Vergütung       - Spiegelt die Rolle im Vorstand, die 
(Festvergütung)       - Wird in der Regel in 12 gleichen                Erfahrung, den Verantwortungsbereich sowie 
                        Teilbeträgen eines Jahres ausbezahlt            die Marktverhältnisse wider 
                                                                      - Sichert ein angemessenes Einkommen, um das 
                                                                        Eingehen unangemessener Risiken zu 
                                                                        verhindern 
Sachbezüge und        - Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen       - Übernahme von Kosten und Ausgleich 
sonstige Leistungen   - Versicherungsleistungen                         von wirtschaftlichen Nachteilen, die mit 
                      - Bereitstellung eines Dienstwagens inkl.         der Vorstandstätigkeit in Verbindung 
                        Fahrer                                          stehen oder die Vorstandstätigkeit fördern 
                      - Sicherungseinrichtungen am privaten 
                        Wohnhaus 
                      - Erstattung berufsbedingter Umzugskosten 
                      - Ausgleichszahlungen an neue Vorstände für 
                        bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte 
                        variable Vergütungen 
Versorgungszusage/    - Die ab dem 1. Januar 2020 neubestellten       - Bereitstellung von Beiträgen zum Aufbau 
Versorgungsentgelt      Vorstandsmitglieder erhalten einen              einer adäquaten privaten Altersversorgung 
                        pauschalen, zweckgebundenen Betrag als 

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April 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Prozentsatz bezogen auf die 
                        Grundvergütung, der direkt ausbezahlt wird 
                        (Versorgungsentgelt) 
Kurzfristige variable Einjähriger Bonus basierend auf einem           - Erreichen der Unternehmensziele für das 
Barvergütung (STI)    Zielbetrag, die Auszahlung nach einem Jahr        laufende Geschäftsjahr 
                      ergibt sich aus:                                - Setzt Anreize für ein profitables Wachstum 
                      - 1/3 Gewichtung: Core EPS auf Konzernebene       sowie für einen stabilen Cashflow auf 
                      - 1/3 Gewichtung: Free Cashflow auf               Basis der Bayer-Leistungskennzahlen 
                        Konzernebene                                  - Kontinuierliche und nachhaltige 
                      - 1/3 Gewichtung: Bereinigte EBITDA-Marge         Weiterentwicklung des operativen Geschäfts 
                        vs. Umsatzwachstums-Matrix auf                - Berücksichtigung des operativen Erfolgs 
                        Divisionsebene                                  auf Konzern- und Divisionsebene 
                      - Individueller Performance-Faktor (0,8 -       - Möglichkeit der Leistungsdifferenzierung 
                        1,2)                                            zwischen den Vorstandsmitgliedern und zur 
                      - Auszahlungsbegrenzung bei 200 % des             Förderung des persönlichen Beitrags 
                        individuellen Zielbetrags 
Langfristige variable Virtuelles Aktienprogramm basierend auf einem   - Setzt Anreize den Unternehmenswert 
Barvergütung (LTI))   Zielbetrag, die Auszahlung nach vier Jahren       langfristig und nachhaltig zu steigern 
                      ergibt sich aus:                                - Fokus auf die Kapitalmarktperformance 
                      - der absoluten Wertsteigerung der                (auch im Vergleich zum Wettbewerb) sowie 
                        Bayer-Aktie                                     Rentabilität des Bayer-Konzerns 
                      - 40 % Gewichtung: Relative Entwicklung zum     - Berücksichtigung der Interessen unserer 
                        EURO STOXX(R) 50 Total Return (im               Stakeholder 
                        Geschäftsjahr 2020 zu 50 % gewichtet)         - Reflektiert die Verantwortung der Bayer AG 
                      - 40 % Gewichtung: ROCE auf Konzernebene (im      für die Umsetzung der 
                        Geschäftsjahr 2020 zu 50 % gewichtet)           Nachhaltigkeitsstrategie 
                      - 20 % Gewichtung: Nachhaltigkeitsziele (ab 
                        Geschäftsjahr 2021) 
                      - der Höhe der im Vierjahreszeitraum 
                        gezahlten Dividenden der Bayer 
                        Aktiengesellschaft für jede zu Beginn 
                        einer Tranche bedingt gewährte virtuelle 
                        Aktie 
                      - Auszahlungsbegrenzung bei 250 % des 
                        individuellen Zielbetrags 
Maximale              - Die maximale Gesamtvergütung liegt für den    - Vermeidung unangemessen hoher Auszahlungen 
Gesamtvergütung         Vorstandsvorsitzenden bei Euro 12 Mio. pro 
                        Jahr und für die übrigen 
                        Vorstandsmitglieder bei Euro 7,5 Mio. pro 
                        Jahr 
Malus- und            - Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im      - Gewährleistung der Angemessenheit der 
Clawback-Regelungen     Falle von grobem Fehlverhalten oder             variablen Vergütung 
                        Fehldarstellung in der                        - Einhaltung wesentlicher 
                        Finanzberichterstattung die kurzfristige        Handlungsgrundsätze des Bayer-Konzerns 
                        und langfristige variable Barvergütung 
                        ganz oder teilweise einzubehalten (Malus) 
                        oder zurückzufordern (Clawback) 
Share Ownership       - Verpflichtung, einen Bestand an               - Interessenangleichung zwischen Aktionär 
Guidelines              Bayer-Aktien bis zum Ablauf einer               und Vorstand sowie Förderung der 
                        vierjährigen Aufbauphase zu erwerben            Identifikation der Vorstände mit dem 
                      - Halteverpflichtung während der                  Unternehmen 
                        Zugehörigkeit zum Vorstand und zwei Jahre     - Investition in das Unternehmen mit dem 
                        über das Mandatsende hinaus                     eigenen Vermögen zur Förderung der 
                                                                        nachhaltigen Unternehmensentwicklung 
Vertragsbeendigung    - Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der         - Festsetzung einer Obergrenze für 
                        Bestellungsperiode auf Veranlassung des         Leistungen aus Anlass der vorzeitigen 
                        Unternehmens, außer bei Kündigung aus      Beendigung der Vorstandstätigkeit im Sinne 
                        wichtigem Grund, können Abfindungen in          des Deutschen Corporate Governance Kodex 
                        Höhe von maximal zwei Jahresvergütungen       - Unangemessen hohe Zahlungen sollen 
                        gezahlt werden, jedoch beschränkt auf die       vermieden werden 
                        Vergütung für die Restlaufzeit des 
                        jeweiligen Vorstandsvertrags 
                      - Nachvertragliches Wettbewerbsverbot von 
                        zwei Jahren; Karenzentschädigung in Höhe 
                        der Grundvergütung 
Kontrollwechsel       - Im Falle eines Kontrollwechsels haben die     - Förderung der Unabhängigkeit der 
                        Mitglieder des Vorstands unter engen            Vorstandsmitglieder in 
                        Voraussetzungen einen Abfindungsanspruch        Übernahmesituationen 
                        in Höhe von 250 % der jährlichen 
                        Grundvergütung bzw. in Altfällen 200 % der 
                        jährlichen Barvergütung, jeweils 
                        beschränkt auf die Vergütung für die 
                        Restlaufzeit des jeweiligen 
                        Vorstandsvertrags 
 
*4. Vergütungsstruktur* 
 
Entsprechend den Anforderungen des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und 
den Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung ist der variable Teil der Vergütung bei Bayer überwiegend 
langfristig ausgerichtet. Die langfristige variable Zielvergütung übersteigt somit die kurzfristige variable 
Zielvergütung. Damit wird der Fokus auf die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens gelegt, ohne dabei die operativen 
Zielsetzungen aus dem Auge zu verlieren. Die Vergütungsstruktur ohne Sachbezüge und sonstige Leistungen sowie 
Versorgungszusage bzw. Versorgungsentgelt ist in Abbildung 3 dargestellt. 
 
Als weitere Bestandteile der Gesamtvergütung betragen die Sachbezüge und sonstigen Leistungen (ohne eventuelle 
Ausgleichszahlungen an neue Vorstände für bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungen) rund 5 % der 
jeweiligen Grundvergütung und das Versorgungsentgelt (wie in Ziffer 6.1. c) beschrieben) 40 % der jeweiligen 
Grundvergütung. 
 
*5. Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten und maximale Gesamtvergütung* 
 
Für beide variablen Vergütungselemente sind Erfolgsorientierung und Nachhaltigkeit die Grundgedanken bei der 
Erfolgsmessung. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Zielsetzung für die variable Vergütung anspruchsvoll ist, 
gleichzeitig soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleistet werden. Werden die Ziele nicht erreicht, kann 
die kurzfristige variable Vergütung bis auf null sinken. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die Auszahlung 
auf 200 % (STI) bzw. 250 % (LTI) des individuellen Zielbetrags begrenzt. 
 
Aus den begrenzten variablen Vergütungselementen, der Grundvergütung, dem Aufwand für die Sachbezüge und sonstige 
Leistungen sowie der Versorgungszusage bzw. dem Versorgungsentgelt lässt sich eine rechnerische maximale 
Gesamtvergütung ableiten. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen absoluten 
Euro-Wert für die maximale Auszahlung der in einem Geschäftsjahr gewährten Vergütung definiert. Für den 
Vorstandsvorsitzenden liegt die maximale Gesamtvergütung bei Euro 12 Mio. pro Jahr und für die übrigen 
Vorstandsmitglieder bei Euro 7,5 Mio. pro Jahr. 
 
Die maximale Gesamtvergütung schließt sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile mit ein: 
 
- Grundvergütung, 
- Sachbezüge und sonstige Leistungen, 
- Versorgungszusage bzw. Versorgungsentgelt, 
- kurzfristige variable Barvergütung (STI) und 
- langfristige variable Barvergütung (LTI). 
 
*6. Vergütungselemente im Detail* 
 
*6.1. Feste Vergütung* 
 
Die feste Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Einkommen und vermeidet damit das Eingehen von 
unangemessenen Risiken für das Unternehmen. 
 
*a) Grundvergütung* 
 
Die Grundvergütung ist eine feste und vertraglich vereinbarte jährliche Vergütung, die in der Regel in 12 gleichen 
Teilbeträgen innerhalb eines Kalenderjahres in bar ausgezahlt wird. Die Höhe der Grundvergütung spiegelt die Rolle im 
Vorstand, die Erfahrung, den Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider. 
 
*b) Sachbezüge und sonstige Leistungen* 
 

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April 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

Als Sachbezüge und sonstige Leistungen werden die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen und verschiedene 
Versicherungselemente zur Verfügung gestellt. Weiterhin steht jedem Vorstandsmitglied ein Budget für einen Dienstwagen 
inklusive Fahrer zur betrieblichen und angemessenen privaten Nutzung zu. Außerdem werden einmalig die Kosten für 
Sicherheitseinrichtungen am privaten Wohnhaus übernommen. Zudem werden die berufsbedingten Umzugskosten erstattet bzw. 
pauschaliert abgegolten. Des Weiteren können Ausgleichszahlungen an neu bestellte Vorstandsmitglieder für bei 
ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungen, die durch den Wechsel zu Bayer verfallen, erfolgen und sind in 
den sonstigen Leistungen enthalten. 
 
*c) Versorgungszusage bzw. Versorgungsentgelt* 
 
Auf die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung wird für Neueintritte ab dem 1. Januar 2020 verzichtet. Neu 
bestellte Vorstandsmitglieder erhalten ein sogenanntes Versorgungsentgelt als pauschalen, zweckgebundenen Betrag, der 
direkt ausgezahlt wird. Das Versorgungsentgelt wird 40% der jeweiligen Grundvergütung betragen. Damit entfallen für das 
Unternehmen alle Zinsrisiken und sonstigen biometrischen Risiken für die Finanzierung einer Zusage. Darüber hinaus 
entfällt die Komplexität aus den versicherungsmathematischen Berechnungen und der Administration. Die Finanzierung der 
Altersvorsorge wird in die Hände der Vorstände gelegt. Das Versorgungsentgelt wird nicht als Grundlage für die 
Bemessung der variablen Vergütungsbestandteile verwendet. 
 
Entsprechend der Begründung zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und des Deutschen 
Corporate Governance Kodex 2020, können bereits bestehende Vorstandsverträge von Systemumstellungen unberührt bleiben. 
Diesem Gedanken entsprechend wird für bereits vor dem 1. Januar 2020 bestellte Vorstandsmitglieder vorgesehen, dass 
diese weiterhin Anspruch auf eine beitragsbezogene Versorgungszusage haben. Bayer stellt für diese Vorstandsmitglieder 
jährlich einen fiktiven Beitrag in Höhe von 42 % der jeweiligen Grundvergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze 
der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Dieser Prozentsatz setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag von 6 % 
und einem Beitrag von 36 %, dem Vierfachen des Eigenbeitrags des Vorstandsmitglieds von 9 %. Der gesamte jährliche 
Beitragsaufwand wird nach der Verrentungstabelle des jeweils anwendbaren Versicherungstarifs der Rheinischen 
Pensionskasse VVaG in einen Rentenbaustein umgewandelt. Der jährliche Pensionsanspruch bei Pensionierung ergibt sich 
als Summe der angesammelten Rentenbausteine einschließlich einer Überschussbeteiligung. Die 
Überschussbeteiligung wird jährlich auf Basis der in der Rheinischen Pensionskasse VVaG erzielten Nettorendite 
abzüglich der im Tarif eingerechneten und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigten 
Mindestverzinsung ermittelt. Im Falle einer Beendigung des Vertrags mit dem Vorstandsmitglied aufgrund einer dauernden 
Arbeitsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr wird eine Invalidenpension gewährt. Die individuellen Versorgungszusagen, die 
bereits vor dem 1. Januar 2020 vereinbart wurden, sind detailliert im Vergütungsbericht beschrieben. Den bereits 
bestellten Vorstandsmitgliedern wird angeboten, auf das oben beschriebene Versorgungsentgelt umzusteigen. 
 
*6.2. Variable Vergütung* 
 
Die variable Vergütung für den Vorstand der Bayer Aktiengesellschaft soll die richtigen Anreize setzen, im Sinne der 
strategischen Ausrichtung, der Aktionäre und weiterer Stakeholder zu handeln und operative sowie langfristige Ziele 
nachhaltig zu erreichen. Die variable Vergütung bemisst sich insbesondere anhand der wirtschaftlichen Entwicklung des 
Bayer-Konzerns und berücksichtigt die Leistungen der Vorstandsmitglieder. Dabei verfolgt der Aufsichtsrat einen 
konsequenten 'Pay-for-Performance'-Ansatz. Die kurzfristige variable und langfristige variable Barvergütung 
unterscheiden sich dabei nach dem Leistungszeitraum und nach den zur Bemessung der Auszahlung herangezogenen 
Leistungskriterien. Bei der Auswahl der Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat darauf geachtet, dass diese klar 
messbar und strategierelevant sind. Die finanziellen Leistungskriterien basieren dabei ausschließlich auf 
Leistungskennzahlen, die fester Bestandteil der Bayer-Unternehmenssteuerung sind. Über die Berücksichtigung und 
das Zusammenspiel mehrerer, unterschiedlicher Leistungskennzahlen sind wir in der Lage, den finanziellen 
Unternehmenserfolg ganzheitlich abzubilden. 
 
_a) _ *Kurzfristige variable Barvergütung (STI)* 
 
Die kurzfristige variable Barvergütung richtet sich nach dem geschäftlichen Erfolg im jeweiligen Geschäftsjahr. Sie 
incentiviert operativen Erfolg mit profitablem Wachstum innerhalb der gesetzten strategischen Rahmenparameter; ebenso 
fokussiert sie auf eine nachhaltige Cashflow-Entwicklung (Free Cashflow) und die damit verbundene Sicherung der 
Dividendenfähigkeit. Darüber hinaus wird die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder über einen 
Performance-Faktor bewertet, der die Verankerung von weiteren und insbesondere nichtfinanziellen Zielen erlaubt. Die 
Auszahlungshöhe des STI hängt im Wesentlichen vom jeweiligen individuellen Vergütungszielbetrag, der Zielerreichung der 
drei finanziellen Komponenten sowie dem individuellen Performance-Faktor ab. Die Zielerreichungen der drei 
gleichgewichteten finanziellen Komponenten können je nach Unternehmenserfolg einen Wert zwischen 0 % und 200 % 
annehmen. Die Komponenten der kurzfristigen variablen Barvergütung (STI) sind in Abbildung 4 dargestellt. 
 
Konzernkomponente I 
 
Die Konzernkomponente I ermittelt sich auf Basis des Core EPS auf Konzernebene. Das Core EPS ist eine alternative 
Leistungskennzahl, die auf dem Konzept des in den internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 33 definierten 
Konzernergebnisses je Aktie beruht, jedoch um Sondereinflüsse bereinigt ist. Das bereinigte Konzernergebnis je Aktie 
bildet die Grundlage unserer Dividendenpolitik. Damit setzt das Core EPS gezielte Anreize zur Steigerung der 
Profitabilität im Bayer-Konzern und dient gleichzeitig der Wertschaffung für unsere Aktionäre. Zu Beginn eines jeden 
Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsrat einen Mindestwert, Zielwert sowie Maximalwert für das Core EPS (sogenannte 
'Eckwerte'). Die Zielfunktion basiert dabei auf der operativen Planung von Bayer für das jeweilige Geschäftsjahr, die 
vom Aufsichtsrat auf ihre Ambitioniertheit geprüft und ggf. angepasst wird. Am Ende eines Geschäftsjahres wird das 
tatsächlich erzielte Core EPS mit dem zuvor festgelegten Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Bei einem 
Erreichen des Zielwerts beträgt die Zielerreichung 100 %. Oberhalb oder unterhalb des Zielwerts folgt die 
Zielerreichung der Zielfunktion innerhalb des Intervalls von 0 % bis 200 %. Eine beispielhafte Auszahlungskurve für das 
Core EPS-Ziel ist in Abbildung 5 dargestellt. 
 
Sollte sich durch Kapitalmaßnahmen die Anzahl der dem Core EPS zugrunde gelegten Aktien verändern, wird der 
Aufsichtsrat die Auswirkung auf die STI-Auszahlung prüfen und ggf. Anpassungen separat beschließen, insbesondere 
sollen potenzielle Aktienrückkäufe ohne Auswirkung auf die Zielerreichung im Core EPS bleiben. Sollten sich wesentliche 
nicht in der operativen Planung berücksichtigte Geschäftsveränderungen ergeben, beispielsweise Unternehmensverkäufe 
oder -zukäufe, wird der Aufsichtsrat die Auswirkungen auf die STI-Auszahlung ebenfalls prüfen und ggf. Anpassungen 
separat beschließen. 
 
Die konkrete Auszahlungskurve, die Zielerreichung und - sofern zutreffend - eine Erläuterung und Begründung durch den 
Aufsichtsrat vorgenommener Anpassungen am Core EPS-Ziel werden nachträglich in unserem jährlichen Vergütungsbericht 
veröffentlicht. 
 
Konzernkomponente II 
 
Die Konzernkomponente II bemisst sich am Free Cashflow auf Konzernebene. Der Free Cashflow ist eine alternative 
Leistungskennzahl, die auf dem Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit aus fortzuführendem Geschäft gemäß IAS 7 
basiert. Mit dem Free Cashflow incentivieren wir eine Steigerung des Kapitalflusses, der zur Dividendenzahlung und 
Entschuldung sowie für Akquisitionen zur Verfügung steht und sichern die Liquidität im Bayer-Konzern. Zu Beginn eines 
jeden Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsrat einen Mindestwert, Zielwert, Maximalwert sowie weitere Eckwerte für den 
Free Cashflow. Der Zielwert basiert dabei auf der operativen Planung für das jeweilige Geschäftsjahr, wird jedoch vom 
Aufsichtsrat auf seine Ambitioniertheit geprüft und ggf. angepasst. Am Ende eines Geschäftsjahres wird der tatsächlich 
erzielte Free Cashflow mit dem zuvor festgelegten Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Oberhalb oder 
unterhalb des Zielwerts folgt die Zielerreichung der Zielfunktion innerhalb des Intervalls von 0 % bis 200 %. Eine 
beispielhafte Auszahlungskurve für das Free Cashflow-Ziel ist in Abbildung 6 dargestellt. 
 
Bei der Bestimmung der Zielerreichung hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, den Free Cashflow um wesentliche ungeplante 
und aperiodische außerordentliche Effekte, die nicht oder nur anders in der Zielsetzung berücksichtigt werden 
konnten und als nicht performance-relevant für die kurzfristige Incentivierung bewertet werden, anzupassen. Hierzu ist 
ein abgeschlossener, vordefinierter Kriterienkatalog festgelegt. 
 

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April 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

Die konkreten Performancestufen, die Zielerreichung und - sofern zutreffend - eine Erläuterung und Begründung durch den 
Aufsichtsrat vorgenommener Anpassungen am Free Cashflow werden nachträglich in unserem jährlichen Vergütungsbericht 
veröffentlicht. 
 
Divisionskomponente 
 
Die Divisionskomponente bemisst sich anhand einer bereinigten EBITDA-Marge und dem Umsatzwachstum, die in einer Matrix 
zueinander in Relation gesetzt werden. Dabei werden Vorstandsmitglieder mit Divisionsverantwortung anhand ihrer zu 
verantwortenden Division und Vorstandsmitglieder mit Funktionsverantwortung anhand eines gewichteten Durchschnitts 
aller Divisionen bemessen. Die bereinigte EBITDA-Marge ist definiert als EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen. Ein 
vorrangiges Ziel des Bayer-Konzerns ist profitables Wachstum. Mithilfe der Matrix wird gezielt das profitable Wachstum 
der einzelnen Divisionen incentiviert. Wachstum soll nur unter Einhaltung der Profitabilität erzeugt werden und die 
kurzfristige Steigerung der Profitabilität soll nicht zu Lasten des Wachstums incentiviert werden. Zu Beginn eines 
Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsrat für jede Division jeweils einen Mindestwert, Zielwert, Maximalwert sowie 
weitere Eckwerte für die bereinigte EBITDA-Marge sowie das Umsatzwachstum. Die Zielmatrix basiert dabei auf der 
operativen Planung der Divisionen für das jeweilige Geschäftsjahr, wird jedoch vom Aufsichtsrat auf ihre 
Ambitioniertheit geprüft und ggf. angepasst. Am Ende eines Geschäftsjahres werden die tatsächlich erzielte bereinigte 
EBITDA-Marge sowie das Umsatzwachstum mit der zuvor festgelegten Zielmatrix für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. 
Eine beispielhafte Auszahlungsmatrix für die Divisionskomponente ist in Abbildung 7 dargestellt. 
 
Die konkrete Matrix sowie die Zielerreichungen werden nachträglich in unserem jährlichen Vergütungsbericht 
veröffentlicht. 
 
Performance-Faktor 
 
Zur Sicherstellung einer angemessenen Leistungsdifferenzierung wird die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder 
am Ende eines jeden Geschäftsjahres bewertet. Hierzu wird die Zielerreichung der mit den Vorstandsmitgliedern zu Beginn 
des Geschäftsjahres individuell vereinbarten Ziele bewertet und darüber hinaus der persönliche Beitrag zur Erreichung 
der Teamziele für den Vorstand berücksichtigt. Die Erreichung der nicht-finanziellen Ziele der Divisionen, 
beispielsweise der Innovationsfortschritt, Sicherheit, Compliance sowie die Nachhaltigkeitsziele, fließen 
ebenfalls mit ein (die Nachhaltigkeitsziele werden ab dem Geschäftsjahr 2021 auch im LTI verankert). Der Faktor, der 
für das einzelne Vorstandsmitglied multiplikativ auf die Zielerreichung der finanziellen Ziele angewandt wird, liegt 
zwischen 80 % und 120 %. 
 
Eine Erläuterung, wie der Performance-Faktor für die einzelnen Vorstandsmitglieder auf Basis dieser Ziele festgesetzt 
worden ist, wird nachträglich in unserem jährlichen Vergütungsbericht veröffentlicht. 
 
Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) 
 
Die Auszahlung des STI erfolgt in bar im April des Folgejahres und ist auf 200 % des individuellen Zielbetrags 
begrenzt. 
 
*Beispielrechnung (fiktive Werte):* 
 
- Zielbetrag = *Euro 800.000* 
- Finanzielle Zielerreichung: 
 
  * Core EPS = 110 % 
  * Free Cashflow = 120 % 
  * Bereinigte EBITDA-Marge vs. 
    Umsatzwachstums-Matrix = 85 % 
  * Gesamtzielerreichung = *105 %* 
- Beurteilung des individuellen 
  Performance-Faktors = *1,05* 
- Auszahlungsbetrag = Euro 800.000 x 105 % x 
  1,05 = *Euro 882.000* 
 
_b) _ *Langfristige variable Barvergütung (LTI)* 
 
Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den jährlichen Tranchen der langfristigen variablen Barvergütung (LTI) 
berechtigt, sofern sie eine individuell festgelegte Anzahl an Bayer-Aktien als Eigeninvestment erwerben und über einen 
fest definierten Zeitraum halten (siehe 'Share Ownership Guidelines'). Die jährlichen Tranchen werden in Form von 
virtuellen Aktien gewährt und unterliegen einem Leistungszeitraum von jeweils vier Jahren. Zur Festlegung der zu Beginn 
bedingt gewährten Anzahl an virtuellen Aktien wird ein individueller Zielbetrag durch das arithmetische Mittel der 
XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums 
dividiert. Die finale Auszahlung hängt von der Zielerreichung der drei Leistungskriterien 'Relative 
Kapitalmarktperformance', 'Kapitalrendite' und 'Nachhaltigkeit' ab. Die drei Leistungskriterien werden mit 40 %, 40 % 
sowie 20 % gewichtet, wobei das Leistungskriterium Nachhaltigkeit ab dem Geschäftsjahr 2021 im LTI berücksichtigt wird. 
Im Geschäftsjahr 2020 werden die relative Kapitalmarktperformance und Kapitalrendite daher mit je 50 % gewichtet. Die 
Zielerreichungen der Leistungskriterien können je nach Unternehmenserfolg einen Wert zwischen 0 % und 200 % annehmen. 
Der Auszahlungsbetrag bestimmt sich, indem die bedingt gewährte Anzahl an virtuellen Aktien mit dem arithmetischen 
Mittel der XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Ende des Leistungszeitraums und 
der Erfolgszielerreichung multipliziert wird. Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder ein Dividendenäquivalent, das 
sich an der Summe der über den Zeitraum bezahlten Dividenden für jede bedingt gewährte virtuelle Aktie bemisst. Die 
Auszahlung des LTI ist insgesamt auf 250% des gewährten Zielbetrags beschränkt. Die Komponenten der langfristigen 
variablen Barvergütung (LTI) sind in Abbildung 8 dargestellt. 
 
Relative Kapitalmarktperformance 
 
Die relative Kapitalmarktperformance bemisst sich anhand der Differenz der Entwicklung des Total Shareholder Return 
(TSR) von Bayer und einem Vergleichsindex (dem EURO STOXX(R) 50 Total Return). Die TSR-Entwicklung bezeichnet die 
Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während des vierjährigen Leistungszeitraums. 
Damit wird die Kapitalmarktperformance von Bayer in Relation zum EURO STOXX(R) 50 Total Return berücksichtigt. Wir 
wollen eine attraktive Kapitalanlage für unsere Investoren sein und daher überdurchschnittlichen Erfolg am Kapitalmarkt 
incentivieren. Ausgangs- und Endwert für die Ermittlung des TSR basieren auf dem arithmetischen Mittel der 
XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn sowie Ende des jeweiligen 
Leistungszeitraums, wobei der Endwert zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während des vierjährigen 
Leistungszeitraums ermittelt wird. Dies reduziert den Effekt von zufälligen, nicht nachhaltigen Kursentwicklungen. Die 
Zielerreichung wird ermittelt, indem die Differenz zwischen der TSR-Entwicklung von Bayer und der TSR-Entwicklung des 
EURO STOXX(R) 50 Total Return gebildet wird. Bei einer Differenz von 0 %-Punkten - also einer Gleichperformance mit dem 
Index - beträgt die Zielerreichung 100 %. Bei einer Differenz von mehr als -30 %-Punkten ergibt sich eine 
Zielerreichung von 0 %. Bei einer Differenz von -30 %-Punkten beträgt die Zielerreichung 40 %. Bei einer Differenz von 
+50 %-Punkten oder mehr beträgt die Zielerreichung 200 %. Die Auszahlungskurve für das relative TSR-Ziel ist in 
Abbildung 9 dargestellt. 
 
Kapitalrendite 
 
Die Kapitalrendite ermittelt sich auf Basis des Return on Capital Employed (ROCE) auf Konzernebene. Der ROCE wird als 
strategischer Indikator verwendet und setzt das operative Ergebnis nach Steuern ins Verhältnis zum durchschnittlich 
eingesetzten Kapital. Der jährliche Vergleich des ROCE mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten zeigt die 
Wertgenerierung des Unternehmens an. Der ROCE ist ein wesentlicher Bestandteil des Bayer-Steuerungssystems. Zu Beginn 
einer jeden Tranche bestimmt der Aufsichtsrat einen Mindestwert, Zielwert, Maximalwert sowie weitere Eckwerte für den 
ROCE. Der Mindestwert basiert dabei auf den durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten (WACC) zum Begebungszeitpunkt 
der jeweiligen Tranche. Der Zielwert für 100 % Zielerreichung ergibt sich auf Basis der durchschnittlichen gewichteten 
Kapitalkosten sowie eines ambitionierten Zuschlagswerts. Am Ende des vierjährigen Leistungszeitraums wird der im 
letzten Jahr des Leistungszeitraums erzielte ROCE mit dem zuvor festgelegten Zielwert für die jeweilige LTI-Tranche 
verglichen. Bei einem Erreichen des Zielwerts beträgt die Zielerreichung 100 %. Oberhalb oder unterhalb des Zielwerts 
folgt die Zielerreichung der Zielfunktion innerhalb des Intervalls von 0 % bis 200 %. Eine beispielhafte 
Auszahlungskurve für das ROCE-Ziel ist in Abbildung 10 dargestellt. 
 
Bei der Bestimmung der Zielerreichung hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, den ROCE um wesentliche 
außerordentliche Effekte, die nicht oder nur anders in der Zielsetzung berücksichtigt werden konnten und als nicht 
performance-relevant für die langfristige Incentivierung bewertet werden, anzupassen. Hierzu wird ein abgeschlossener, 
vordefinierter Kriterienkatalog vorab festgelegt. 
 
Die konkrete Auszahlungskurve, die Zielerreichung und - sofern zutreffend - eine Erläuterung und Begründung durch den 
Aufsichtsrat vorgenommener Anpassungen am ROCE werden nachträglich in unserem jährlichen Vergütungsbericht 
veröffentlicht. 
 
Nachhaltigkeit 
 
Nachhaltiges Handeln ist integraler Bestandteil unserer Strategie und sichert unsere gesellschaftliche und 
wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmen mit führenden Positionen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit 
wollen wir mit unseren innovativen Produkten und Dienstleistungen zur Bewältigung einiger der größten globalen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Herausforderungen beitragen. Dazu zählen insbesondere die Bekämpfung des Hungers und die Verbesserung der 
Gesundheitsversorgung sowie Maßnahmen gegen den Klimawandel. Die Nachhaltigkeitsziele berücksichtigen die 
Auswirkungen unserer Geschäftstätigkeiten auf soziale und Umweltbelange. Für 2020 erfolgt eine Bewertung für die 
Etablierung eines Zielsystems, relevanter Kennzahlen sowie die Etablierung eines Nachhaltigkeitsrats im Rahmen des STI. 
Der Aufsichtsrat bestimmt erstmals für das Geschäftsjahr 2021 zu Beginn einer jeden LTI-Tranche, welche 
Nachhaltigkeitsziele für den jeweiligen vierjährigen Leistungszeitraum relevant sind. Dabei können die 
Nachhaltigkeitsziele sowohl auf Divisions- als auch auf Konzernebene berücksichtigt werden. Der Aufsichtsrat achtet bei 
der Festlegung der Nachhaltigkeitsziele darauf, dass diese messbar und transparent sind und orientiert sich dabei an 
den Zielen aus der Bayer-Nachhaltigkeitsstrategie. Zu Beginn einer jeden vierjährigen Tranche bestimmt der Aufsichtsrat 
für die einzelnen Nachhaltigkeitsziele einen Mindestwert, Zielwert sowie Maximalwert. Oberhalb oder unterhalb des 
Zielwerts folgt die Zielerreichung der Zielfunktion innerhalb des Intervalls von 0 % bis 200 %. 
 
Die konkreten Nachhaltigkeitsziele werden im Vergütungsbericht, der über die Gewährung der jeweiligen LTI-Tranche 
berichtet, offengelegt. Eine Erläuterung, wie die Zielerreichung für die einzelnen Nachhaltigkeitsziele ermittelt 
wurde, wird nachträglich in unserem jährlichen Vergütungsbericht veröffentlicht. 
 
Auszahlung der langfristigen variablen Barvergütung (LTI) 
 
Die Auszahlung erfolgt in bar zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ablauf des vierjährigen Leistungszeitraums und ist 
auf 250 % des individuellen Zielbetrags begrenzt. 
 
*Beispielrechnung (fiktive Werte):* 
 
- Zielbetrag = *Euro 1.200.000* 
- Aktienkurs zu Beginn des Leistungszeitraums = 
  Euro 75 
- Zugeteilte Anzahl virtuelle Aktien = Euro 
  1.200.000 / Euro 75 = *16.000* 
- Finanzielle Zielerreichung: 
 
  * Relative Kapitalmarktperformance (40 % 
    Gewichtung) = 110 % 
  * Kapitalrendite (40 % Gewichtung) = 120 % 
  * Nachhaltigkeit (20 % Gewichtung) = 85 % 
  * Gewichtete Gesamtzielerreichung = *109 %* 
- Aktienkurs am Ende des Leistungszeitraums = 
  *Euro 85* 
- Kumulierte Dividende über vier Jahre = *Euro 
  8* 
- Auszahlungsbetrag = [(16.000 x 109 %) x Euro 
  85 ] + [Euro 8 x 16.000] = *Euro 1.610.400* 
 
*7. Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung* 
 
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im Fall von grobem Fehlverhalten und Fehldarstellung in der 
Finanzberichterstattung die kurzfristige und langfristige variable Barvergütung für Geschäftsjahre ab 2020 
einzubehalten (Malus) oder - sofern bereits ausbezahlt - auch zurückzufordern (Clawback). Bei Verstößen gegen 
wesentliche Sorgfaltspflichten, wesentliche dienstvertragliche Pflichten oder sonstige wesentliche Handlungsgrundsätze, 
z.B. aus dem Verhaltenskodex für Vorstände oder der Corporate Compliance Policy, kann der Aufsichtsrat die noch nicht 
ausbezahlte variable Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig bis auf null reduzieren 
(Malus). Des Weiteren kann er den Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten variablen Vergütung nach pflichtgemäßem 
Ermessen teilweise oder vollständig zurückfordern (Clawback). 
 
Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, eine bereits ausbezahlte variable Vergütung für 
Geschäftsjahre ab 2020 zurückzubezahlen, wenn sich nach der Auszahlung herausstellt, dass der der Berechnung des 
Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss fehlerhaft war. Auf ein Verschulden 
der Vorstandsmitglieder kommt es in diesem Fall nicht an. 
 
Unabhängig davon besteht bei schadenstiftendem pflichtwidrigen Verhalten von Vorstandsmitgliedern auf gesetzlicher 
Grundlage die Möglichkeit zu einer Kürzung von Auszahlungen bzw. einem Rückgriff. 
 
*8. Share Ownership Guidelines* 
 
Zur weiteren Angleichung der Interessen von Vorstand und unseren Aktionären sowie zur Stärkung einer nachhaltigen 
Entwicklung sind die Bayer Share Ownership Guidelines fester Bestandteil des Vergütungssystems. Die Bayer Share 
Ownership Guidelines verpflichten die Mitglieder des Vorstands, einen wesentlichen Bestand an Bayer-Aktien bis zum 
Ablauf einer vierjährigen Aufbauphase zu erwerben. Die Verpflichtung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 200 %, für 
die weiteren Mitglieder des Vorstands 100 % der Grundvergütung. Diesen Aktienbestand haben die Vorstandsmitglieder 
während ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand und zwei Jahre über das Mandatsende hinaus zu halten. Kann der Aktienbestand 
nicht nachgewiesen werden, so verfällt der Anspruch auf den LTI. Die im Rahmen des LTI zugeteilten virtuellen Aktien 
werden nicht auf die benötigte Anzahl an Bayer-Aktien nach den Share Ownership Guidelines angerechnet. 
 
*9. Vertragslaufzeiten und Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit* 
 
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die 
aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Bei einer 
erstmaligen Bestellung zum Vorstand beträgt die Bestelldauer und die Dauer des Vorstandsdienstvertrags in der Regel 
drei Jahre. Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit liegt die Höchstdauer des 
Vorstandsdienstvertrags bei fünf Jahren. 
 
Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Bestellperiode auf Veranlassung des Unternehmens, außer bei Kündigung aus 
wichtigem Grund, werden die Zusagen aus den Vorstandsdienstverträgen bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt. Die 
Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen, 
eine vorzeitige Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt nicht. Entsprechend den Empfehlungen des 
Deutschen Corporate Governance Kodex ist in den Vorstandsdienstverträgen die Regelung enthalten, dass Zahlungen bei 
vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) 
und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags vergüten. 
 
Kontrollwechsel 
 
Zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit haben die Vorstandsmitglieder im Fall eines Kontrollwechsels im Sinne des 
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes unter engen Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf eine Abfindung. Der 
Anspruch auf eine Abfindung entsteht nur, falls das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Beendigung auf Veranlassung 
der Gesellschaft endet oder falls sich infolge des Kontrollwechsels die Stellung des Vorstandsmitglieds wesentlich 
ändert und das Vorstandsmitglied innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt des Kontrollwechsels kündigt. Die Stellung 
des Vorstandsmitglieds ist insbesondere bei einer der folgenden Voraussetzungen wesentlich berührt: 
 
* Wesentliche Veränderungen in der Strategie des 
  Unternehmens, 
* wesentliche Veränderungen im eigenen 
  Tätigkeitsbereich oder 
* wesentliche Veränderungen der gesetzlichen 
  Grundlagen der Gesellschaft. 
 
In diesen Fällen hat das Mitglied des Vorstands einen Abfindungsanspruch in Höhe von 250 % der jährlichen 
Grundvergütung, jedoch beschränkt auf die Vergütung für die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags. 
Vorstandsmitglieder, die spätestens 2010 bestellt wurden, haben in diesen Fällen einen Abfindungsanspruch in Höhe von 
200 % der jährlichen Barvergütung (Grundvergütung, Ziel-STI und Ziel-LTI), jedoch beschränkt auf die Vergütung für die 
Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Beendigung aus einem durch das 
Vorstandsmitglied zu vertretendem wichtigen Grund (§ 626 BGB) erfolgt. 
 
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote 
 
Mit den Vorstandsmitgliedern bestehen nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die eine von der Gesellschaft zu zahlende 
Karenzentschädigung für die Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von zwei Jahren vorsehen. 
Diese Entschädigung beträgt für beide Jahre jeweils 100 % der durchschnittlichen Grundvergütung der letzten zwölf 
Monate vor dem Ausscheiden. Die Karenzentschädigung wird auf eine eventuelle Abfindungszahlung angerechnet. Bei 
Vertragsbeendigung kann unternehmensseitig auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verzichtet werden. Eine 
Entschädigungszahlung würde in diesem Fall entfallen. 
 
Arbeitsunfähigkeit 
 
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit werden den Vorstandsmitgliedern die vertraglich festgelegten Bezüge 
weiterbezahlt. Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsvertrag vorzeitig beenden, wenn das Vorstandsmitglied ununterbrochen 
mindestens 18 Monate arbeitsunfähig und voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die ihm übertragenen 
Aufgaben uneingeschränkt zu erfüllen (dauernde Arbeitsunfähigkeit). 
 
*10. Mandatsbezüge* 
 
Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, wird die Mandatsvergütung auf die 
Grundvergütung angerechnet. Externe Mandate können nur nach vorheriger Genehmigung durch den Aufsichtsrat übernommen 
werden. Bei der Übernahme von externen Aufsichtsratsmandaten entscheidet der Aufsichtsrat darüber hinaus, ob und 
inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. 
 
*11. Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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