DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: CompuGroup Medical SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-06 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. HINWEIS: In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abgehalten Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege elektronischer Zuschaltung (keine elektronische Teilnahme) und der Ausübung Ihres Stimmrechts im Wege elektronischer Briefwahl. CompuGroup Medical SE Koblenz - ISIN DE0005437305 - - WKN 543730 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 (virtuelle Hauptversammlung) Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der *am Mittwoch, den 13. Mai 2020, um 11:00 Uhr,* stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 ein. Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Sitz der CompuGroup Medical SE, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie unter der Internetadresse der Gesellschaft www.cgm.com/hv im Wege elektronischer Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (keine elektronische Teilnahme) in Bild und Ton übertragen. Vorbemerkung Aufgrund der fortschreitenden Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) wird die CompuGroup Medical SE dieses Jahr ihre Hauptversammlung erstmals als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abhalten. Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie, der insoweit bestehenden Beschränkungen von Veranstaltungs- und Versammlungsmöglichkeiten und mit dem Ziel der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, hat der Vorstand der CompuGroup Medical SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, für die Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung entsprechende neue Regelungen des Gesetzgebers zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Anspruch zu nehmen. Die Gesundheit der Teilnehmer der Hauptversammlung hat für die Gesellschaft höchste Priorität. Gleichwohl sollen die Aktionäre zu dem angekündigten Termin der Hauptversammlung am 13. Mai 2020 ihr Stimmrecht und ihre Fragemöglichkeit ausüben können. Auch legt die Gesellschaft großen Wert darauf, mit Zustimmung der Hauptversammlung die vorgeschlagene Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie pünktlich in voller Höhe auszahlen zu können. Hierdurch sollen die Aktionäre trotz der gegenwärtigen allgemeinen Krisensituation wie angekündigt angemessen am Geschäftserfolg des Geschäftsjahres 2019 beteiligt werden. Die diesjährige Hauptversammlung der CompuGroup Medical SE wird daher rein virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfinden. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter *Abschnitt VI.* ('Virtuelle Hauptversammlung'). I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CompuGroup Medical SE zum 31. Dezember 2019 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts für die CompuGroup Medical SE, des Konzernlageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Die vorgenannten Unterlagen sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hv zugänglich und können ab diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch unverzüglich kostenlos zugesandt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 84.523.477,16 sollen EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Die Dividende soll am 18. Mai 2020 ausgezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 4.806.709 eigene Aktien, diese sind nicht dividendenberechtigt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den im Jahresabschluss der CompuGroup Medical SE zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 84.523.477,16 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 24.206.320,50 Dividende von EUR 0,50 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie: Vortrag auf neue EUR 60.317.156,66 Rechnung: *Gesamt:* *EUR* *84.523.477,16* Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag (Vortrag auf neue Rechnung) sind die 48.412.641 zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag (Vortrag auf neue Rechnung) vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Bestellung des Prüfers für den Abschluss des Geschäftsjahres 2020 und für etwaige prüferische Durchsichten von Zwischenfinanzberichten* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für etwaige prüferische Durchsichten von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2020 und für das erste Quartal 2021 zu bestellen. Im Hinblick auf den unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Formwechsel der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) wird darauf hingewiesen, dass die der Gesellschaft im Rahmen des Formwechsels als persönlich haftende Gesellschafterin beitretende Blitz 18-764 SE (künftig firmierend als und nachfolgend bezeichnet als 'CompuGroup Medical Management SE', s. hierzu im Einzelnen auch Tagesordnungspunkt 7, lit. a. sowie lit. b. Ziffer (5)) die Rechtsstellung der Gründerin des Rechtsträgers neuer Rechtsform übernimmt und in dieser Funktion den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen hat. Dementsprechend soll die CompuGroup Medical Management SE im Rahmen der Hauptversammlung erklären, dass die unter diesem Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Bestellung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - für den Fall der Annahme des Beschlussvorschlags durch die Hauptversammlung - nach Wirksamwerden des Formwechsels fortbesteht. Ein nochmaliger Beschluss der Hauptversammlung ist insoweit nicht zu fassen (s. hierzu im Einzelnen auch Tagesordnungspunkt 7, lit. d.). 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach Art. 40 Abs. 2, 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz ('SEAG'), § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 4 der Satzung der Gesellschaft sowie § 21 Abs. 3 Nr. 1 SE-Beteiligungsgesetz ('SEBG') i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung über die Beteiligung der
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April 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -2-
Arbeitnehmer bei der CompuGroup Medical SE vom 3. Dezember 2015 ('Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung') aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Von den sechs Mitgliedern sind zwei auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden (§ 36 Abs. 4 Satz 2 SEBG, § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft, § 3 Abs. 4 Satz 2 der Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung). Im Übrigen - d.h. soweit die Vertreter der Anteilseigner betroffen sind - ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Amtszeit der derzeitigen, als Vertreter der Anteilseigner gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats, Herrn Dr. Klaus Esser, Herrn Prof. Dr. Daniel Gotthardt, Frau Dr. Ulrike Handel und Herrn Thomas Seifert, endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, mithin mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Mai 2020, zu der hiermit eingeladen wird. Es bedarf daher der Neuwahl von vier Mitgliedern des Aufsichtsrats als Vertreter der Anteilseigner. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, sofern nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit begonnen hat, nicht mitgerechnet wird. Die nachstehenden Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten konkreten Ziele sowie das für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats verfolgte Diversitätskonzept und streben gleichzeitig die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen als Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen: * Herr Dr. Klaus Esser, Geschäftsführer der Klaus Esser Verwaltungs GmbH, Düsseldorf, wohnhaft in München; * Herr Prof. Dr. Daniel Gotthardt, Geschäftsführer der Mediteo GmbH, Heidelberg, sowie einziges Mitglied des Vorstands der Gotthardt Healthgroup AG, Heidelberg, und der XLHealth AG, Heidelberg, wohnhaft in Heidelberg; * Frau Dr. Ulrike Handel, Geschäftsführerin der Dentsu Aegis Network Germany GmbH, Frankfurt am Main, wohnhaft in Hamburg, sowie * Herr Thomas Seifert, Chief Financial Officer (CFO) der Cloudflare, Inc., San Francisco, Vereinigte Staaten von Amerika (USA), wohnhaft in San Francisco, Vereinigte Staaten von Amerika (USA). Die Bestellung erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt. Im Hinblick auf den unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Formwechsel der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) wird darauf hingewiesen, dass das Amt der Mitglieder des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical SE mit Wirksamwerden des Formwechsels der CompuGroup Medical SE in die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA durch dessen Eintragung im Handelsregister kraft Gesetzes endet, s. hierzu im Einzelnen auch Tagesordnungspunkt 7, lit. b. Ziffern (6) und (9). Dementsprechend ist unter Tagesordnungspunkt 8 die Neuwahl der von der Hauptversammlung zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft (Anteilseignervertreter) vorgesehen; diese Neuwahl gemäß Tagesordnungspunkt 8 erfolgt mit Wirkung zum Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Formwechsels. Der Aufsichtsrat hat sich für seine Vorschläge bei den vorstehend zur Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie jeweils weiterhin den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Der Aufsichtsrat ist überzeugt, dass seine Mitglieder in der bislang und auch zukünftig bestehenden Zusammensetzung insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Mit den vorstehend zur Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen Kandidaten gehört dem Aufsichtsrat eine nach seiner Einschätzung - auch unter Berücksichtigung der Eigentümerstruktur - angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an. Dies gilt nach Einschätzung der Anteilseignervertreter auch für die Anteilseignerseite. Herr Prof. Dr. Daniel Gotthardt ist Aktionär der Gesellschaft. Über eine bestehende Poolvereinbarung mit seiner Familie werden ihm mehr als 30 % der Stimmrechte der Gesellschaft zugerechnet. Herr Prof. Dr. Daniel Gotthardt ist der Sohn von Herrn Frank Gotthardt, der teilweise direkt sowie teilweise über die GT 1 Vermögensverwaltung GmbH insgesamt rund 33,65 % der Aktien an der Gesellschaft hält. Herr Frank Gotthardt ist zugleich Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der Gesellschaft. Herr Prof. Dr. Daniel Gotthardt vermietet ein Grundstück an die Gesellschaft, welches sie als Parkplatzfläche für Mitarbeiter nutzt. Zusätzlich kooperieren Gesellschaften, die von Herrn Prof. Dr. Daniel Gotthardt kontrolliert werden, mit einzelnen Tochtergesellschaften der CompuGroup Medical SE. Im Übrigen sind die vorstehend zur Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Dies gilt nach Einschätzung der Anteilseignervertreter auch für die Anteilseignerseite. Zwar ist Herr Dr. Klaus Esser seit dem Jahr 2003 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Allerdings führt alleine eine langjährige Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat aus Sicht des Aufsichtsrats und auch der Anteilseignervertreter nicht zum Verlust der Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes. Vielmehr soll die Gesellschaft bestmöglich von der Erfahrung und Expertise eines langjährigen Aufsichtsratsmitgliedes profitieren. Dies gilt im Falle von Herrn Dr. Klaus Esser umso mehr, als Herr Dr. Klaus Esser in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder zu deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründen kann, und Herr Dr. Klaus Esser auch im Übrigen als unabhängig anzusehen ist. Abgesehen von den vorstehend offengelegten Umständen bestehen keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen eines der vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Die Qualifikation als Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG wird weiterhin unverändert in der Person des derzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Klaus Esser gegeben sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Klaus Esser im Falle seiner Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats erneut als Vorsitzender des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll. Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten, namentlich die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie jeweils ein Lebenslauf der Kandidaten, sind unter *Abschnitt II.* dieser Einladung zur Hauptversammlung abgedruckt. 7. Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) unter Beitritt der CompuGroup Medical Management SE (derzeit noch firmierend als 'Blitz 18-764 SE') einschließlich der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts a. *Vorbemerkung* Vorstand und Aufsichtsrat der CompuGroup Medical SE haben beschlossen, der Hauptversammlung den Formwechsel der CompuGroup Medical SE von einer Europäischen Aktiengesellschaft (_Societas Europaea_, SE) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) unter der Firma 'CompuGroup Medical SE & Co. KGaA' vorzuschlagen. Die weitere Internationalisierung und die Fortsetzung des konsequenten Wachstumskurses des CompuGroup Medical-Konzerns sind wesentliche Bestandteile der zukünftigen Strategie, um die bisherige Erfolgsgeschichte des Unternehmens fortzuschreiben. Mit dem Formwechsel der Gesellschaft in die neue Struktur einer SE & Co. KGaA soll gewährleistet werden, dass die langfristige strategische, erfolgreiche Ausrichtung des Unternehmens auch in Zukunft fortgeführt werden kann. Insbesondere soll der Formwechsel es der
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April 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -3-
Gesellschaft ermöglichen, größtmögliche Flexibilität im Hinblick auf die Finanzierung zukünftigen Wachstums zu gewinnen und zugleich den bisherigen Einfluss von Herrn Frank Gotthardt und seinen Gründergeist zu wahren sowie die Mitglieder der Familie Gotthardt und Herrn Dr. Reinhard Koop als verlässliche Ankeraktionäre zu behalten. Im Rahmen des Formwechsels soll die CompuGroup Medical Management SE, eine monistisch verfasste Europäische Aktiengesellschaft (_Societas Europaea_, SE), als einzige persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eintreten und über ihre geschäftsführenden Direktoren die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen. Die CompuGroup Medical Management SE firmiert derzeit noch als 'Blitz 18-764 SE'. Mit Beschluss vom 19. März 2020 hat die Hauptversammlung der Blitz 18-764 SE unter anderem die Änderung der Firma in 'CompuGroup Medical Management SE' beschlossen (dementsprechend wird die Blitz 18-764 SE nachfolgend auch als 'CompuGroup Medical Management SE' bezeichnet). Die Satzungsänderung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. Die Aktien der CompuGroup Medical Management SE werden vollständig von der GT 1 Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Koblenz gehalten, an der der heutige Vorstandsvorsitzende, Herr Frank Gotthardt, mit 99,36 % des Stammkapitals beteiligt ist. Zugleich ist Herr Frank Gotthardt derzeit einziges Mitglied des Verwaltungsrats der CompuGroup Medical Management SE. Nach Wirksamwerden der von der Hauptversammlung der CompuGroup Medical Management SE am 19. März 2020 beschlossenen Bestellung von Herrn Dr. Klaus Esser und Herrn Prof. Dr. Daniel Gotthardt zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats der CompuGroup Medical Management SE (s. hierzu im Einzelnen nachfolgende lit. b. Ziffer (7)) soll Herr Frank Gotthardt Vorsitzender des Verwaltungsrats werden. Um die personelle Kontinuität in der Geschäftsführung zu sichern, sollen die heutigen Mitglieder des Vorstands der CompuGroup Medical SE - einschließlich Herrn Frank Gotthardt - zu geschäftsführenden Direktoren der CompuGroup Medical Management SE bestellt werden, wobei Herr Frank Gotthardt zum Vorsitzenden der geschäftsführenden Direktoren (_Chief Executive Officer_) bestellt werden soll. Spätestens zum 1. Januar 2021 soll Herr Dr. Dirk Wössner als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats sowie daneben als weiterer geschäftsführender Direktor zum _Chief Executive Officer_ bestellt werden; Herr Frank Gotthardt soll in diesem Zusammenhang als geschäftsführender Direktor ausscheiden, jedoch weiterhin Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats bleiben. Die rechtliche und tatsächliche Position der Aktionäre der CompuGroup Medical SE ist bereits heute aufgrund bestehender Poolvereinbarungen durch den Einfluss der Familie Gotthardt und von Herrn Dr. Reinhard Koop, insbesondere von Herrn Frank Gotthardt als größtem Einzelaktionär der Gesellschaft, gekennzeichnet, den diese aufgrund ihrer Beteiligung am Grundkapital in der Hauptversammlung ausüben können. Insbesondere kann Herr Frank Gotthardt aufgrund der Poolvereinbarungen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Einladung zur Hauptversammlung von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen, unmittelbar und mittelbar alleine die Ausübung von Stimmrechten aus 50,18 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft bestimmen. So kann Herr Frank Gotthardt alleine mit seiner Stimmenmehrheit über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern entscheiden und dadurch mittelbar Einfluss auf die Besetzung des Vorstands der CompuGroup Medical SE nehmen. Diese faktische Einflussverteilung wandelt sich mit dem Formwechsel in eine strukturelle Einflussverteilung. In der KGaA obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Für das Verhältnis zwischen Herrn Frank Gotthardt und den übrigen Aktionären bedeutet dies: Über die CompuGroup Medical Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin übt Herr Frank Gotthardt Einfluss auf das Unternehmen aus. Insbesondere kann Herr Frank Gotthardt über die Besetzung des Verwaltungsrats der CompuGroup Medical Management SE mittelbar auch die Bestellung der geschäftsführenden Direktoren der CompuGroup Medical Management SE bestimmen. Bestimmte Angelegenheiten in der Unternehmensführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin CompuGroup Medical Management SE bedürfen gemäß den Regelungen der Satzung der zukünftigen CompuGroup Medical SE & Co. KGaA der Zustimmung eines Gemeinsamen Ausschusses, der aus sechs Mitgliedern besteht und der sich aus jeweils drei von der persönlich haftenden Gesellschafterin und vom Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsendenden Mitgliedern - davon ein Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Gesellschaft - zusammensetzt. Für den Formwechsel sprechen damit insgesamt im Wesentlichen die folgenden Erwägungen: * *Verbesserung des Zugangs zum Eigenkapitalmarkt:* Durch den Formwechsel in die KGaA wird der Zugang der Gesellschaft zum Eigenkapitalmarkt gestärkt, da der Formwechsel zu einer erhöhten Bereitschaft der Gesellschaftergruppe Familie Gotthardt/Dr. Reinhard Koop und insbesondere von Herrn Frank Gotthardt führen wird, zukünftige Kapitalmaßnahmen zu unterstützen, auch wenn sie an diesen nicht oder nicht in vollem Umfang teilnehmen können oder wollen. Hingegen hätte eine verstärkte Fremdfinanzierung in Zusammenhang mit der strategischen Weiterentwicklung des CompuGroup Medical-Konzerns negative Auswirkungen auf den Verschuldungsgrad und damit letztlich auf die Aktie der Gesellschaft. * *Fortsetzung des Wachstumskurses:* Die langfristige, insbesondere und ganz maßgeblich von Herrn Frank Gotthardt getragene strategische Ausrichtung des CompuGroup Medical-Konzerns auf kontinuierliches Wachstum wird durch verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere am Eigenkapitalmarkt, weiter gestärkt. In dem von Konsolidierungen geprägten Markt, auf dem die Gesellschaft tätig ist, können in der Rechtsform der KGaA in Zukunft Aktien der Gesellschaft von der Unternehmensführung flexibel sowohl zum Einwerben liquider Mittel als auch als Akquisitionswährung eingesetzt werden. * *Schaffung der strukturellen Voraussetzungen für die Bindung der Ankeraktionäre an den CompuGroup Medical-Konzern:* Der vorgeschlagene Formwechsel schafft die strukturellen Voraussetzungen, damit die Gesellschaft mit den Mitgliedern der Gesellschaftergruppe Familie Gotthardt/Dr. Reinhard Koop und insbesondere Herrn Frank Gotthardt auch in Zukunft eine Gruppe verlässlicher, am langjährigen Unternehmensinteresse orientierte Ankeraktionäre hat, wobei insbesondere Herr Frank Gotthardt ganz maßgeblich zum bisherigen Erfolg des Unternehmens beigetragen hat und auch weiterhin zum zukünftigen Erfolg des Unternehmens beitragen möchte. Die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform - der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA - ist dieser Einladung zur Hauptversammlung als *Anlage 1* beigefügt und ist Bestandteil dieser Einladung zur Hauptversammlung. Eine ausführliche rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung und Begründung des Formwechsels und insbesondere der künftigen Beteiligung der Aktionäre enthält der vom Vorstand erstellte Umwandlungsbericht, der ab der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hv zugänglich. b. Beschlussvorschlag über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) unter Beitritt der CompuGroup Medical Management SE (derzeit noch firmierend als 'Blitz 18-764 SE') einschließlich der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: (1) Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Die CompuGroup Medical SE wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (§§ 190 ff., 226 f., 238 ff. UmwG) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt. (2) Firma und Sitz des neuen Rechtsträgers Die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform lautet: *CompuGroup Medical SE & Co. KGaA*. Sitz des Rechtsträgers neuer Rechtsform
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April 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
ist Koblenz. (3) Grundkapital und Beteiligung der Aktionäre an dem Rechtsträger neuer Rechtsform Das gesamte Grundkapital der CompuGroup Medical SE in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels im Handelsregister bestehenden Höhe (derzeit: EUR 53.219.350,00) wird zum Grundkapital der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA, wobei die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels im Handelsregister Aktionäre der CompuGroup Medical SE sind, Kommanditaktionäre der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA werden. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien (Stammaktien) am Grundkapital der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der CompuGroup Medical SE waren. Mithin erhält jeder Aktionär der CompuGroup Medical SE dieselbe Anzahl an Stückaktien (Stammaktien) an der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA, wie er sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der CompuGroup Medical SE gehalten hat. Dies gilt auch für von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien der CompuGroup Medical SE; diese werden zu eigenen Aktien der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA. Die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Stückaktien (Stammaktien) (derzeit: 53.219.350 Stück) sowie der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals (derzeit: EUR 1,00) bleibt durch den Formwechsel unverändert. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Höhe des Grundkapitals der CompuGroup Medical SE zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels im Handelsregister seiner Höhe zum Zeitpunkt dieses Beschlusses entspricht, sondern auch dann, wenn sich die Höhe des Grundkapitals zwischenzeitlich ändern sollte. Bei einer zwischenzeitlichen Änderung des Grundkapitals wird die dieser Einladung zur Hauptversammlung als *Anlage 1* beigefügte Satzung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA entsprechend angepasst (s. hierzu auch nachfolgende Ziffer (4)). Die Aktien an dem Rechtsträger neuer Rechtsform, der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA, lauten nicht mehr - wie bisher die Aktien an der CompuGroup Medical SE - auf den Inhaber (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 der Satzung der CompuGroup Medical SE), sondern auf den Namen (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 der dieser Einladung zur Hauptversammlung als *Anlage 1* beigefügten Satzung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA). Mithin erhält jeder Aktionär der CompuGroup Medical SE für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie (Stammaktie), die er vor Wirksamwerden des Formwechsels an der CompuGroup Medical SE gehalten hat, eine auf den Namen lautende Stückaktie (Stammaktie) der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA. Dies gilt auch für von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien. Rechte und Pflichten aus Aktien im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen dementsprechend nach Wirksamwerden des Formwechsels durch dessen Eintragung im Handelsregister nur für und gegen denjenigen, der im Aktienregister eingetragen ist. (4) Satzung, genehmigtes und bedingtes Kapital Die Satzung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA, die ein Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird mit dem sich aus der *Anlage 1* dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt. Mit der Feststellung der Satzung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA wird anstelle des bisher bei der Gesellschaft bestehenden Genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 4 der Satzung der CompuGroup Medical SE) das Genehmigte Kapital 2020 mit dem sich aus § 4 Abs. 3 der *Anlage 1* dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA durch dessen Eintragung im Handelsregister neu geschaffen. Daneben werden das bisher bei der Gesellschaft bestehende Bedingte Kapital 2017 (§ 4 Abs. 5 der Satzung der CompuGroup Medical SE) und das bestehende Bedingte Kapital 2019 (§ 4 Abs. 7 der Satzung der CompuGroup Medical SE) im Hinblick auf den Formwechsel mit dem sich aus § 4 Abs. 4 (Bedingtes Kapital 2017) und § 4 Abs. 5 (Bedingtes Kapital 2019) der *Anlage 1* dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA durch dessen Eintragung im Handelsregister entsprechend angepasst. Genehmigtes Kapital 2020 Im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe des sich aus § 4 Abs. 3 der *Anlage 1* dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlauts auszuschließen. Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien auszuschließen, ist unter *Abschnitt III.* dieser Einladung zur Hauptversammlung abgedruckt. Der Bericht ist ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hv zugänglich. veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. Bedingtes Kapital 2017 Das Bedingte Kapital 2017 der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen Bedingten Kapital 2017 der CompuGroup Medical SE, wobei an die Stelle des Vorstands die persönlich haftende Gesellschafterin tritt und im Übrigen der Umstand berücksichtigt ist, dass die Aktien der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA - anders als bisher die Aktien der CompuGroup Medical SE - auf den Namen anstatt auf den Inhaber lauten (s. vorstehende Ziffer (3)). Das Bedingte Kapital 2017 dient weiterhin ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 10. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a) ausgegeben hat, der gemäß nachfolgender Ziffer (10) dieses Beschlussvorschlags mit den dort vorgesehenen Anpassungen unter Berücksichtigung des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA und im Übrigen ebenfalls inhaltlich unverändert fort gilt. Bedingtes Kapital 2019 Das Bedingte Kapital 2019 der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen Bedingten Kapital 2019 der CompuGroup Medical SE, wobei an die Stelle des Vorstands die persönlich haftende Gesellschafterin tritt und im Übrigen der Umstand berücksichtigt ist, dass die Aktien der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA - anders als bisher die Aktien der CompuGroup Medical SE - auf den Namen anstatt auf den Inhaber lauten (s. vorstehende Ziffer (3)). Das Bedingte Kapital 2019 dient weiterhin ausschließlich der Bedienung von Aktienoptionen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der CompuGroup Medical SE vom 15. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 6, der gemäß nachfolgender Ziffer (10) dieses Beschlussvorschlags mit den dort vorgesehenen Anpassungen unter Berücksichtigung des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA und im Übrigen ebenfalls inhaltlich unverändert fort gilt. Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Anpassung der Fassung der Satzung Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA vor Eintragung des Formwechsels im Handelsregister insoweit anzupassen, als dies aufgrund etwaiger zwischenzeitlicher Änderungen der Grundkapitalziffer zur Anpassung an die dann geltende Grundkapitalziffer erforderlich ist. Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, die Fassung der Satzung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA vor Eintragung des Formwechsels im
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April 06, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)