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DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AlzChem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.05.2020 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AlzChem Group AG Trostberg ISIN DE000A2YNT30 
WKN A2Y NT3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden 
unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, den 
19. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ), im 
*Info-Center (IC-V)* 
*der AlzChem Group AG* 
*Dr.-Albert-Frank-Str. 32* 
*83308 Trostberg* stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung 
i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen 
der COVID-19-Pandemie 
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S. 
569), also ohne physische Präsenz 
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abgehalten (zu 
Einzelheiten vgl. unten III.). 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die AlzChem Group AG und den Konzern, 
   jeweils zum 31. Dezember 2019, sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a 
   HGB, ferner - gemeinsam mit der Erklärung zur 
   Unternehmensführung - den Corporate Governance-Bericht sowie 
   den Vergütungs- und den Nachhaltigkeitsbericht. Die 
   Unterlagen sind, gemeinsam mit dem Vorschlag des Vorstands 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns, im Internet unter 
 
   www.alzchem.com/de/hv 
 
   zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung 
   erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
   einer Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
   2019 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf 
   es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der AlzChem Group AG zum 31. Dezember 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 21.489.938,54 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   (i)  Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe 
        von insgesamt EUR 7.632.251,25, 
        entsprechend einer Dividende in Höhe 
        von EUR 0,75 für jede der 10.176.335 
        dividendenberechtigten Stückaktien. Da 
        der 21. Mai 2020 ein bundesweiter 
        Feiertag ist, wird die Dividende am 25. 
        Mai 2020 ausgezahlt; 
   (ii) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe 
        von EUR 13.857.687,29. 
 
   Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf dem zur 
   Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, dividendenberechtigten Grundkapital 
   der Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht 
   dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt des Gewinnvorschlags hielt 
   die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl 
   der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung 
   verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,75 je 
   dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend 
   angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das am 
   1. Januar 2020 begonnene Geschäftsjahr* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Stuttgart, Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das am 1. Januar 2020 begonnene 
   Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
   Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit 
   die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
   beauftragt wird. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
   von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
   wurde. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2020 enden die 
   Amtszeiten sämtlicher vier Mitglieder des Aufsichtsrats. Zur 
   Besetzung dieser frei werdenden Aufsichtsratsmandate ist 
   daher eine Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung 
   i.V.m. §§ 95, 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG aus vier, 
   sämtlich von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat in Erfüllung der Vorgaben des § 111 Abs. 
   5 AktG durch Beschluss vom 22. November 2018 festgelegt, dass 
   der Aufsichtsrat bis zum 30. Juni 2022 zu mindestens 25% mit 
   Frauen besetzt sein muss. Der der Hauptversammlung 
   unterbreitete Wahlvorschlag des Aufsichtsrats erfüllt diese 
   Vorgaben. 
 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten wurden gem. Empf. D.5 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 2020 vom 
   Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats empfohlen. Die 
   Wahlvorschläge berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben 
   sowie die vom Aufsichtsrat gem. Empf. C.1 DCGK 2020 
   beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
   und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Kompetenzprofil 
   und Zielekatalog des Aufsichtsrats werden in der Erklärung 
   zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB 
   (einschließlich des Berichts zur Corporate Governance) 
   dargestellt, die Teil der unter Tagesordnungspunkt 1 
   vorgelegten bzw. zugänglich gemachten Unterlagen ist. 
 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten sollen mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2020 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als 
   Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als 
   Aufsichtsratsmitglieder zu wählen: 
 
   a. *Markus Zöllner* 
      Bichl 
      Ausgeübter Beruf: Selbständiger 
      Unternehmer; Geschäftsführer der four two 
      na GmbH 
 
      Mitgliedschaft in folgenden weiteren 
      gesetzlich zu bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
        AlzChem Trostberg GmbH 
 
      Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Vorsitzender des Verwaltungsrats der 
        Anttila Oy, Finnland 
   b. *Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer* 
      Metten 
      Ausgeübter Beruf: Professorin Accounting 
      und Tax, Technische Hochschule 
      Deggendorf; Steuerberaterin, Ecovis BLB 
      Steuerberatungsgesellschaft 
 
      Mitgliedschaft in folgenden weiteren 
      gesetzlich zu bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem 
        Trostberg GmbH 
 
      Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Keine 
   c. *Dr. Caspar Frhr. von Schnurbein* 
      Ettelried 
      Ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt und 
      Syndikusrechtsanwalt, General Counsel der 
      LIVIA Corporate Development SE 
 
      Mitgliedschaft in folgenden weiteren 
      gesetzlich zu bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
        LIVIA Emerging Markets AG 
      - Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
        LIVIA Organic Industries AG 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem 
        Trostberg GmbH 
 
      Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Keine 
   d. *Steve Röper* 
      München 
      Ausgeübter Beruf: Selbständiger 
      Rechtsanwalt 
 
      Mitgliedschaft in folgenden weiteren 
      gesetzlich zu bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem 
        Trostberg GmbH 
 
      Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

- Mitglied des Verwaltungsrats der 
        Anttila Oy, Finnland 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Wahlvorschläge abstimmen zu lassen. 
 
   Zu Empf. C.13 DCGK 2020 wird erklärt, dass Herr Markus 
   Zöllner indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien 
   der AlzChem Group AG hält. Herr Dr. Caspar Frhr. von 
   Schnurbein ist General Counsel der LIVIA Corporate 
   Development SE, die ebenfalls mehr als 10% der 
   stimmberechtigten Aktien der AlzChem Group AG hält. Die 
   Besetzung mit Vertretern der Hauptaktionäre steht dabei im 
   Einklang mit Empf. C.6 DCGK 2020, nach der bei der 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch die Eigentümerstruktur 
   der Gesellschaft zu berücksichtigen ist_._ 
 
   Im Übrigen bestehen zwischen keinem der Kandidaten und 
   der AlzChem Group AG, deren Konzernunternehmen, den Organen 
   der AlzChem Group AG oder einem wesentlich an der AlzChem 
   Group AG beteiligten Aktionär persönliche oder geschäftliche 
   Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich 
   beteiligt in diesem Sinne sind solche Aktionäre, die direkt 
   oder indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der 
   Gesellschaft halten. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten 
   versichert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die 
   Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. 
 
   Die Lebensläufe der Kandidaten finden Sie im Anhang dieser 
   Einladung sowie im Internet unter 
 
   www.alzchem.com/de/hv 
 
   Die Lebensläufe der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder 
   finden Sie in jährlich aktualisierter Form unter 
 
   https://www.alzchem.com/de/investor-relations/unternehmenrat 
 
   Es ist beabsichtigt, in der ersten Sitzung des Aufsichtsrats 
   nach der Hauptversammlung 2020 Herrn Markus Zöllner für die 
   Zeit bis zum Ablauf seines Aufsichtsratsmandats als 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats zu bestätigen. 
7. *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017; Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2020 für allgemeine Zwecke gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. August 2017 
   geschaffene Genehmigte Kapital 2017 läuft im Jahr 2022 aus. 
   Es ist noch nicht an die durch die von der Hauptversammlung 
   2019 beschlossene Neustrukturierung des Grundkapitals und der 
   zugehörigen Aktien (sog. _Reverse Split_) angepasst worden. 
   Das Genehmigte Kapital 2017 soll daher aufgehoben und durch 
   ein neues Genehmigtes Kapital 2020 ersetzt werden, um der 
   Gesellschaft auch zukünftig die erforderliche Flexibilität zu 
   einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu geben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a. Das bestehende Genehmigte Kapital 2017 
      wird mit Wirkung auf die Eintragung des 
      neuen Genehmigten Kapitals 2020 im 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b. Die Gesellschaft erhält ein neues 
      Genehmigtes Kapital 2020. Demgemäß 
      wird § 5 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 18. 
      Mai 2025 das Grundkapital der Gesellschaft 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
      oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
      20.352.670,00 (in Worten: Euro zwanzig 
      Millionen dreihundertzweiundfünfzigtausend 
      sechshundertsiebzig) durch Ausgabe von bis 
      zu 2.035.267 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; 
      das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
      der Weise eingeräumt werden, dass die 
      neuen Aktien von einem durch den Vorstand 
      bestimmten Kreditinstitut oder einem 
      Konsortium von Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen:_ 
 
      * _bei einer Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen;_ 
      * bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien gleicher 
        Gattung und Ausstattung nicht 
        wesentlich unterschreitet und der auf 
        die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäߧ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben neuen Aktien insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals zehn Prozent des im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
        Ermächtigung und des im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        überschreitet. Auf diese Begrenzung 
        von 10% des Grundkapitals sind Aktien 
        anzurechnen, die in unmittelbarer oder 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
        Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben 
        oder veräußert wurden; 
      * _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
        und/oder_ 
      * _um Aktien im Rahmen von 
        Aktienbeteiligungs- oder anderen 
        aktienbasierten Programmen gegen Bar- 
        und/oder Sacheinlagen an Arbeitnehmer 
        der Gesellschaft oder eines mit ihr 
        verbundenen Unternehmens auszugeben, 
        wobei das Arbeitsverhältnis zur 
        Gesellschaft oder einem mit ihr 
        verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt 
        der Zusage der Aktienausgabe bestehen 
        muss._ 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, einschließlich einer 
      von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden 
      Gewinnbeteiligung, festzulegen. Werden 
      Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
      oder eines mit ihr verbundenen 
      Unternehmens ausgegeben, kann die Ausgabe 
      der Aktien auch in der Weise erfolgen, 
      dass die auf sie zu leistenden Einlagen 
      aus dem Teil des Jahresüberschusses 
      gedeckt werden, den Vorstand und 
      Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in 
      andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Satzung der Gesellschaft nach 
      vollständiger oder teilweiser Ausnutzung 
      oder dem zeitlichen Ablauf des genehmigten 
      Kapitals entsprechend anzupassen, 
      insbesondere in Bezug auf die Höhe des 
      Grundkapitals und die Anzahl der 
      bestehenden Aktien.'_ 
8. *Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung als das wesentliche Organisationsstatut der 
   Gesellschaft soll grundlegend überarbeitet werden. Hierfür 
   sind verschiedene, auch für die Aktionäre beachtliche Gründe 
   maßgeblich: 
 
   Zunächst einmal ist die Satzung an die durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') 
   sowie die Neufassung des DCGK erfolgten Änderungen 
   anzupassen. Sie soll aber auch einer aus Sicht der Verwaltung 
   wünschenswerten Modernisierung und Aktualisierung unterzogen 
   werden, vor allem was die Nutzung moderner 
   Kommunikationsmittel durch die Organe der Gesellschaft 
   angeht. Schließlich sind an der Satzung einige über die 
   Zeit erforderlich gewordene redaktionelle Änderungen und 
   Berichtigungen vorzunehmen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden 
   Satzungsänderungen a. bis i. zu beschließen: 
 
   a. § 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, 
      Gerichtsstand 
 
      § 1 Abs. 3 enthält noch den Bezug auf ein 
      früher gebildetes Rumpfgeschäftsjahr, der 
      sich jedoch inzwischen durch Zeitablauf 
      erledigt hat. In § 1 Abs. 4 soll eine 
      Bestimmung aufgenommen werden, dass 
      Gesellschafterstreitigkeiten am 
      Gerichtsstand der Gesellschaft zu führen 
      sind. Damit soll einem etwaigen Missbrauch 
      von Gesellschafterklagen durch die Auswahl 
      eines willkürlichen Gerichtsstands 
      vorgebeugt werden. 
 
      Die geänderten Teile von § 1 der Satzung 
      lauten künftig wie folgt (die als 
      'unverändert' gekennzeichneten Teile 
      bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt 
      fortbestehen): 
 
      _'§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, 
      Gerichtsstand_ 
 
      (1) [unverändert] 
      (2) [unverändert] 
      (3) _Das Geschäftsjahr ist das 
          Kalenderjahr._ 
      (4) _Streitigkeiten mit der Gesellschaft 
          oder deren Organen, die aus dem 
          Gesellschaftsverhältnis entstehen, 
          sind ausschließlich am 
          ordentlichen Gerichtsstand der 
          Gesellschaft zu führen, soweit dem 
          nicht in Deutschland geltende 
          zwingende Vorschriften 
          entgegenstehen.'_ 
   b. § 3 Bekanntmachungen 
 
      Der in Abs. 3 enthaltene Verweis auf § 125 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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