DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: AlzChem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-07 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. AlzChem Group AG Trostberg ISIN DE000A2YNT30 WKN A2Y NT3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, den 19. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ), im *Info-Center (IC-V)* *der AlzChem Group AG* *Dr.-Albert-Frank-Str. 32* *83308 Trostberg* stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S. 569), also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abgehalten (zu Einzelheiten vgl. unten III.). *I. Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die AlzChem Group AG und den Konzern, jeweils zum 31. Dezember 2019, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB, ferner - gemeinsam mit der Erklärung zur Unternehmensführung - den Corporate Governance-Bericht sowie den Vergütungs- und den Nachhaltigkeitsbericht. Die Unterlagen sind, gemeinsam mit dem Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns, im Internet unter www.alzchem.com/de/hv zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der AlzChem Group AG zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 21.489.938,54 wie folgt zu verwenden: (i) Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von insgesamt EUR 7.632.251,25, entsprechend einer Dividende in Höhe von EUR 0,75 für jede der 10.176.335 dividendenberechtigten Stückaktien. Da der 21. Mai 2020 ein bundesweiter Feiertag ist, wird die Dividende am 25. Mai 2020 ausgezahlt; (ii) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von EUR 13.857.687,29. Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf dem zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, dividendenberechtigten Grundkapital der Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt des Gewinnvorschlags hielt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das am 1. Januar 2020 begonnene Geschäftsjahr* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 1. Januar 2020 begonnene Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2020 enden die Amtszeiten sämtlicher vier Mitglieder des Aufsichtsrats. Zur Besetzung dieser frei werdenden Aufsichtsratsmandate ist daher eine Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 95, 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG aus vier, sämtlich von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat hat in Erfüllung der Vorgaben des § 111 Abs. 5 AktG durch Beschluss vom 22. November 2018 festgelegt, dass der Aufsichtsrat bis zum 30. Juni 2022 zu mindestens 25% mit Frauen besetzt sein muss. Der der Hauptversammlung unterbreitete Wahlvorschlag des Aufsichtsrats erfüllt diese Vorgaben. Die vorgeschlagenen Kandidaten wurden gem. Empf. D.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 2020 vom Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats empfohlen. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat gem. Empf. C.1 DCGK 2020 beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Kompetenzprofil und Zielekatalog des Aufsichtsrats werden in der Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB (einschließlich des Berichts zur Corporate Governance) dargestellt, die Teil der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten bzw. zugänglich gemachten Unterlagen ist. Die vorgeschlagenen Kandidaten sollen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2020 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen: a. *Markus Zöllner* Bichl Ausgeübter Beruf: Selbständiger Unternehmer; Geschäftsführer der four two na GmbH Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: - Vorsitzender des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Vorsitzender des Verwaltungsrats der Anttila Oy, Finnland b. *Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer* Metten Ausgeübter Beruf: Professorin Accounting und Tax, Technische Hochschule Deggendorf; Steuerberaterin, Ecovis BLB Steuerberatungsgesellschaft Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: - Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Keine c. *Dr. Caspar Frhr. von Schnurbein* Ettelried Ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt, General Counsel der LIVIA Corporate Development SE Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: - Vorsitzender des Aufsichtsrats der LIVIA Emerging Markets AG - Vorsitzender des Aufsichtsrats der LIVIA Organic Industries AG - Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Keine d. *Steve Röper* München Ausgeübter Beruf: Selbständiger Rechtsanwalt Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: - Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -2-
- Mitglied des Verwaltungsrats der Anttila Oy, Finnland Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlvorschläge abstimmen zu lassen. Zu Empf. C.13 DCGK 2020 wird erklärt, dass Herr Markus Zöllner indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der AlzChem Group AG hält. Herr Dr. Caspar Frhr. von Schnurbein ist General Counsel der LIVIA Corporate Development SE, die ebenfalls mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der AlzChem Group AG hält. Die Besetzung mit Vertretern der Hauptaktionäre steht dabei im Einklang mit Empf. C.6 DCGK 2020, nach der bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch die Eigentümerstruktur der Gesellschaft zu berücksichtigen ist_._ Im Übrigen bestehen zwischen keinem der Kandidaten und der AlzChem Group AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der AlzChem Group AG oder einem wesentlich an der AlzChem Group AG beteiligten Aktionär persönliche oder geschäftliche Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt in diesem Sinne sind solche Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. Die Lebensläufe der Kandidaten finden Sie im Anhang dieser Einladung sowie im Internet unter www.alzchem.com/de/hv Die Lebensläufe der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder finden Sie in jährlich aktualisierter Form unter https://www.alzchem.com/de/investor-relations/unternehmenrat Es ist beabsichtigt, in der ersten Sitzung des Aufsichtsrats nach der Hauptversammlung 2020 Herrn Markus Zöllner für die Zeit bis zum Ablauf seines Aufsichtsratsmandats als Vorsitzender des Aufsichtsrats zu bestätigen. 7. *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017; Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 für allgemeine Zwecke gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung* Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. August 2017 geschaffene Genehmigte Kapital 2017 läuft im Jahr 2022 aus. Es ist noch nicht an die durch die von der Hauptversammlung 2019 beschlossene Neustrukturierung des Grundkapitals und der zugehörigen Aktien (sog. _Reverse Split_) angepasst worden. Das Genehmigte Kapital 2017 soll daher aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2020 ersetzt werden, um der Gesellschaft auch zukünftig die erforderliche Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu geben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a. Das bestehende Genehmigte Kapital 2017 wird mit Wirkung auf die Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2020 im Handelsregister aufgehoben. b. Die Gesellschaft erhält ein neues Genehmigtes Kapital 2020. Demgemäß wird § 5 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 18. Mai 2025 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 20.352.670,00 (in Worten: Euro zwanzig Millionen dreihundertzweiundfünfzigtausend sechshundertsiebzig) durch Ausgabe von bis zu 2.035.267 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:_ * _bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;_ * bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäߧ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn Prozent des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden; * _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; und/oder_ * _um Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben, wobei das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss._ Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen. Werden Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgegeben, kann die Ausgabe der Aktien auch in der Weise erfolgen, dass die auf sie zu leistenden Einlagen aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt werden, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf des genehmigten Kapitals entsprechend anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der bestehenden Aktien.'_ 8. *Satzungsänderungen* Die Satzung als das wesentliche Organisationsstatut der Gesellschaft soll grundlegend überarbeitet werden. Hierfür sind verschiedene, auch für die Aktionäre beachtliche Gründe maßgeblich: Zunächst einmal ist die Satzung an die durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') sowie die Neufassung des DCGK erfolgten Änderungen anzupassen. Sie soll aber auch einer aus Sicht der Verwaltung wünschenswerten Modernisierung und Aktualisierung unterzogen werden, vor allem was die Nutzung moderner Kommunikationsmittel durch die Organe der Gesellschaft angeht. Schließlich sind an der Satzung einige über die Zeit erforderlich gewordene redaktionelle Änderungen und Berichtigungen vorzunehmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Satzungsänderungen a. bis i. zu beschließen: a. § 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand § 1 Abs. 3 enthält noch den Bezug auf ein früher gebildetes Rumpfgeschäftsjahr, der sich jedoch inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat. In § 1 Abs. 4 soll eine Bestimmung aufgenommen werden, dass Gesellschafterstreitigkeiten am Gerichtsstand der Gesellschaft zu führen sind. Damit soll einem etwaigen Missbrauch von Gesellschafterklagen durch die Auswahl eines willkürlichen Gerichtsstands vorgebeugt werden. Die geänderten Teile von § 1 der Satzung lauten künftig wie folgt (die als 'unverändert' gekennzeichneten Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen): _'§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand_ (1) [unverändert] (2) [unverändert] (3) _Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr._ (4) _Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, sind ausschließlich am ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft zu führen, soweit dem nicht in Deutschland geltende zwingende Vorschriften entgegenstehen.'_ b. § 3 Bekanntmachungen Der in Abs. 3 enthaltene Verweis auf § 125
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
AktG geht nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das ARUG II fehl und ist daher zu streichen. § 3 der Satzung lautet zukünftig wie folgt (die als 'unverändert' gekennzeichneten Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen): _'§ 3 Bekanntmachungen_ (1) [unverändert] (2) [unverändert] (3) [gestrichen]' c. § 10 Sitzungen / Einberufung Dem Aufsichtsrat soll ermöglicht werden, seine Sitzungen denkbar unaufwändig und effizient durchzuführen. Hierbei soll insbesondere auch auf moderne Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden können. Mit dem neuen Abs. 5 wird der Kreis der externen Teilnehmer an Aufsichtsratssitzungen abschließend bestimmt. § 10 der Satzung lautet zukünftig wie folgt: _'§ 10 Sitzungen / Einberufung_ (1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr abhalten, er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Er hat ferner Sitzungen dann abzuhalten, wenn es gesetzlich erforderlich ist oder sonst im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint. Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden entweder in Form von Präsenzsitzungen oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. als Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden; auch eine Kombination der beiden Sitzungsformen ist zulässig. Ein Widerspruchsrecht der Aufsichtsratsmitglieder dagegen besteht nicht. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie ihre Stimme schriftlich oder per Telefax abgeben. (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) einberufen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung sollen den Aufsichtsratsmitgliedern zu den angekündigten Gegenständen der Tagesordnung Unterlagen zugeleitet werden, insbesondere die Anträge, über die in der Sitzung Beschluss gefasst werden soll. Bei der Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung der Einladung bzw. der Unterlagen und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Fristen angemessen verkürzen (3) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist entweder der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist der Beschlussfassung nicht widersprochen und/oder ihre Stimme abgegeben haben. (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, Anträge zur Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung sowie Anträge zur Beschlussfassung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung bis spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) beim Vorsitzenden zu stellen; die Anträge sind zu begründen. Rechtzeitig gestellte und begründete Anträge hat der Vorsitzende den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats mitzuteilen. Verspätet gestellte oder begründete Anträge sind in der nächsten Sitzung zu verhandeln, es sei denn, kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht der sofortigen Verhandlung. (5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrats einzuberufen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen. (6) _An den Sitzungen des Aufsichtsrats können Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, mit Zustimmung des Aufsichtsrats als Sachverständige oder Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung oder als Protokollführer teilnehmen.'_ d. § 11 Beschlussfassung Ebenso wie die Sitzungen (§ 10) sollen auch die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats möglichst unaufwändig und effizient, z.B. durch einen Rückgriff auf moderne Kommunikationsmittel, durchgeführt werden können. § 11 der Satzung lautet zukünftig wie folgt: _'§ 11 Beschlussfassung_ (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) erfolgen; ein Widerspruchsrecht der Aufsichtsratsmitglieder dagegen besteht nicht. (2) Der Aufsichtsrat ist vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Adresse ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Sitzung bzw. der Beschlussfassung eingeladen worden sind und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. (3) _Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf, die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Reihenfolge, Art und Form der Abstimmung und stellt die Abstimmungsergebnisse fest._ (4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Das gilt auch bei Wahlen. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, steht dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei nochmaliger Abstimmung, welche vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats angeordnet werden kann, eine zweite Stimme zu. Für diese gelten dieselben Bestimmungen wie für dessen erste Stimme, insbesondere findet dieser § 11 Anwendung. Das Zweitstimmrecht steht dem Stellvertreter nicht zu. (5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind - nicht jedoch als deren Wirksamkeitsvoraussetzung - Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder, bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen, vom Aufsichtsratsvorsitzenden sowie dem von ihm bestimmten Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind; erfolgt die Beschlussfassung im Wege des Umlaufbeschlusses, gilt der von den Abstimmungsteilnehmern gezeichnete Beschluss als Niederschrift. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung oder Beschlussfassung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich zuzuleiten. (6) _Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und jegliche Erklärungen entgegenzunehmen.'_
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)