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(2)

DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AlzChem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.05.2020 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AlzChem Group AG Trostberg ISIN DE000A2YNT30 
WKN A2Y NT3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden 
unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, den 
19. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ), im 
*Info-Center (IC-V)* 
*der AlzChem Group AG* 
*Dr.-Albert-Frank-Str. 32* 
*83308 Trostberg* stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung 
i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen 
der COVID-19-Pandemie 
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S. 
569), also ohne physische Präsenz 
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abgehalten (zu 
Einzelheiten vgl. unten III.). 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die AlzChem Group AG und den Konzern, 
   jeweils zum 31. Dezember 2019, sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a 
   HGB, ferner - gemeinsam mit der Erklärung zur 
   Unternehmensführung - den Corporate Governance-Bericht sowie 
   den Vergütungs- und den Nachhaltigkeitsbericht. Die 
   Unterlagen sind, gemeinsam mit dem Vorschlag des Vorstands 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns, im Internet unter 
 
   www.alzchem.com/de/hv 
 
   zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung 
   erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
   einer Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
   2019 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf 
   es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der AlzChem Group AG zum 31. Dezember 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 21.489.938,54 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   (i)  Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe 
        von insgesamt EUR 7.632.251,25, 
        entsprechend einer Dividende in Höhe 
        von EUR 0,75 für jede der 10.176.335 
        dividendenberechtigten Stückaktien. Da 
        der 21. Mai 2020 ein bundesweiter 
        Feiertag ist, wird die Dividende am 25. 
        Mai 2020 ausgezahlt; 
   (ii) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe 
        von EUR 13.857.687,29. 
 
   Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf dem zur 
   Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, dividendenberechtigten Grundkapital 
   der Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht 
   dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt des Gewinnvorschlags hielt 
   die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl 
   der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung 
   verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,75 je 
   dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend 
   angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das am 
   1. Januar 2020 begonnene Geschäftsjahr* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Stuttgart, Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das am 1. Januar 2020 begonnene 
   Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
   Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit 
   die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
   beauftragt wird. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
   von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
   wurde. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2020 enden die 
   Amtszeiten sämtlicher vier Mitglieder des Aufsichtsrats. Zur 
   Besetzung dieser frei werdenden Aufsichtsratsmandate ist 
   daher eine Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung 
   i.V.m. §§ 95, 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG aus vier, 
   sämtlich von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat in Erfüllung der Vorgaben des § 111 Abs. 
   5 AktG durch Beschluss vom 22. November 2018 festgelegt, dass 
   der Aufsichtsrat bis zum 30. Juni 2022 zu mindestens 25% mit 
   Frauen besetzt sein muss. Der der Hauptversammlung 
   unterbreitete Wahlvorschlag des Aufsichtsrats erfüllt diese 
   Vorgaben. 
 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten wurden gem. Empf. D.5 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 2020 vom 
   Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats empfohlen. Die 
   Wahlvorschläge berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben 
   sowie die vom Aufsichtsrat gem. Empf. C.1 DCGK 2020 
   beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
   und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Kompetenzprofil 
   und Zielekatalog des Aufsichtsrats werden in der Erklärung 
   zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB 
   (einschließlich des Berichts zur Corporate Governance) 
   dargestellt, die Teil der unter Tagesordnungspunkt 1 
   vorgelegten bzw. zugänglich gemachten Unterlagen ist. 
 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten sollen mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2020 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als 
   Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als 
   Aufsichtsratsmitglieder zu wählen: 
 
   a. *Markus Zöllner* 
      Bichl 
      Ausgeübter Beruf: Selbständiger 
      Unternehmer; Geschäftsführer der four two 
      na GmbH 
 
      Mitgliedschaft in folgenden weiteren 
      gesetzlich zu bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
        AlzChem Trostberg GmbH 
 
      Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Vorsitzender des Verwaltungsrats der 
        Anttila Oy, Finnland 
   b. *Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer* 
      Metten 
      Ausgeübter Beruf: Professorin Accounting 
      und Tax, Technische Hochschule 
      Deggendorf; Steuerberaterin, Ecovis BLB 
      Steuerberatungsgesellschaft 
 
      Mitgliedschaft in folgenden weiteren 
      gesetzlich zu bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem 
        Trostberg GmbH 
 
      Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Keine 
   c. *Dr. Caspar Frhr. von Schnurbein* 
      Ettelried 
      Ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt und 
      Syndikusrechtsanwalt, General Counsel der 
      LIVIA Corporate Development SE 
 
      Mitgliedschaft in folgenden weiteren 
      gesetzlich zu bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
        LIVIA Emerging Markets AG 
      - Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
        LIVIA Organic Industries AG 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem 
        Trostberg GmbH 
 
      Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Keine 
   d. *Steve Röper* 
      München 
      Ausgeübter Beruf: Selbständiger 
      Rechtsanwalt 
 
      Mitgliedschaft in folgenden weiteren 
      gesetzlich zu bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem 
        Trostberg GmbH 
 
      Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -2-

- Mitglied des Verwaltungsrats der 
        Anttila Oy, Finnland 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Wahlvorschläge abstimmen zu lassen. 
 
   Zu Empf. C.13 DCGK 2020 wird erklärt, dass Herr Markus 
   Zöllner indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien 
   der AlzChem Group AG hält. Herr Dr. Caspar Frhr. von 
   Schnurbein ist General Counsel der LIVIA Corporate 
   Development SE, die ebenfalls mehr als 10% der 
   stimmberechtigten Aktien der AlzChem Group AG hält. Die 
   Besetzung mit Vertretern der Hauptaktionäre steht dabei im 
   Einklang mit Empf. C.6 DCGK 2020, nach der bei der 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch die Eigentümerstruktur 
   der Gesellschaft zu berücksichtigen ist_._ 
 
   Im Übrigen bestehen zwischen keinem der Kandidaten und 
   der AlzChem Group AG, deren Konzernunternehmen, den Organen 
   der AlzChem Group AG oder einem wesentlich an der AlzChem 
   Group AG beteiligten Aktionär persönliche oder geschäftliche 
   Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich 
   beteiligt in diesem Sinne sind solche Aktionäre, die direkt 
   oder indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der 
   Gesellschaft halten. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten 
   versichert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die 
   Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. 
 
   Die Lebensläufe der Kandidaten finden Sie im Anhang dieser 
   Einladung sowie im Internet unter 
 
   www.alzchem.com/de/hv 
 
   Die Lebensläufe der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder 
   finden Sie in jährlich aktualisierter Form unter 
 
   https://www.alzchem.com/de/investor-relations/unternehmenrat 
 
   Es ist beabsichtigt, in der ersten Sitzung des Aufsichtsrats 
   nach der Hauptversammlung 2020 Herrn Markus Zöllner für die 
   Zeit bis zum Ablauf seines Aufsichtsratsmandats als 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats zu bestätigen. 
7. *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017; Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2020 für allgemeine Zwecke gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. August 2017 
   geschaffene Genehmigte Kapital 2017 läuft im Jahr 2022 aus. 
   Es ist noch nicht an die durch die von der Hauptversammlung 
   2019 beschlossene Neustrukturierung des Grundkapitals und der 
   zugehörigen Aktien (sog. _Reverse Split_) angepasst worden. 
   Das Genehmigte Kapital 2017 soll daher aufgehoben und durch 
   ein neues Genehmigtes Kapital 2020 ersetzt werden, um der 
   Gesellschaft auch zukünftig die erforderliche Flexibilität zu 
   einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu geben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a. Das bestehende Genehmigte Kapital 2017 
      wird mit Wirkung auf die Eintragung des 
      neuen Genehmigten Kapitals 2020 im 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b. Die Gesellschaft erhält ein neues 
      Genehmigtes Kapital 2020. Demgemäß 
      wird § 5 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 18. 
      Mai 2025 das Grundkapital der Gesellschaft 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
      oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
      20.352.670,00 (in Worten: Euro zwanzig 
      Millionen dreihundertzweiundfünfzigtausend 
      sechshundertsiebzig) durch Ausgabe von bis 
      zu 2.035.267 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; 
      das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
      der Weise eingeräumt werden, dass die 
      neuen Aktien von einem durch den Vorstand 
      bestimmten Kreditinstitut oder einem 
      Konsortium von Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen:_ 
 
      * _bei einer Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen;_ 
      * bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien gleicher 
        Gattung und Ausstattung nicht 
        wesentlich unterschreitet und der auf 
        die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäߧ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben neuen Aktien insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals zehn Prozent des im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
        Ermächtigung und des im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        überschreitet. Auf diese Begrenzung 
        von 10% des Grundkapitals sind Aktien 
        anzurechnen, die in unmittelbarer oder 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
        Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben 
        oder veräußert wurden; 
      * _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
        und/oder_ 
      * _um Aktien im Rahmen von 
        Aktienbeteiligungs- oder anderen 
        aktienbasierten Programmen gegen Bar- 
        und/oder Sacheinlagen an Arbeitnehmer 
        der Gesellschaft oder eines mit ihr 
        verbundenen Unternehmens auszugeben, 
        wobei das Arbeitsverhältnis zur 
        Gesellschaft oder einem mit ihr 
        verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt 
        der Zusage der Aktienausgabe bestehen 
        muss._ 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, einschließlich einer 
      von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden 
      Gewinnbeteiligung, festzulegen. Werden 
      Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
      oder eines mit ihr verbundenen 
      Unternehmens ausgegeben, kann die Ausgabe 
      der Aktien auch in der Weise erfolgen, 
      dass die auf sie zu leistenden Einlagen 
      aus dem Teil des Jahresüberschusses 
      gedeckt werden, den Vorstand und 
      Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in 
      andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Satzung der Gesellschaft nach 
      vollständiger oder teilweiser Ausnutzung 
      oder dem zeitlichen Ablauf des genehmigten 
      Kapitals entsprechend anzupassen, 
      insbesondere in Bezug auf die Höhe des 
      Grundkapitals und die Anzahl der 
      bestehenden Aktien.'_ 
8. *Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung als das wesentliche Organisationsstatut der 
   Gesellschaft soll grundlegend überarbeitet werden. Hierfür 
   sind verschiedene, auch für die Aktionäre beachtliche Gründe 
   maßgeblich: 
 
   Zunächst einmal ist die Satzung an die durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') 
   sowie die Neufassung des DCGK erfolgten Änderungen 
   anzupassen. Sie soll aber auch einer aus Sicht der Verwaltung 
   wünschenswerten Modernisierung und Aktualisierung unterzogen 
   werden, vor allem was die Nutzung moderner 
   Kommunikationsmittel durch die Organe der Gesellschaft 
   angeht. Schließlich sind an der Satzung einige über die 
   Zeit erforderlich gewordene redaktionelle Änderungen und 
   Berichtigungen vorzunehmen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden 
   Satzungsänderungen a. bis i. zu beschließen: 
 
   a. § 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, 
      Gerichtsstand 
 
      § 1 Abs. 3 enthält noch den Bezug auf ein 
      früher gebildetes Rumpfgeschäftsjahr, der 
      sich jedoch inzwischen durch Zeitablauf 
      erledigt hat. In § 1 Abs. 4 soll eine 
      Bestimmung aufgenommen werden, dass 
      Gesellschafterstreitigkeiten am 
      Gerichtsstand der Gesellschaft zu führen 
      sind. Damit soll einem etwaigen Missbrauch 
      von Gesellschafterklagen durch die Auswahl 
      eines willkürlichen Gerichtsstands 
      vorgebeugt werden. 
 
      Die geänderten Teile von § 1 der Satzung 
      lauten künftig wie folgt (die als 
      'unverändert' gekennzeichneten Teile 
      bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt 
      fortbestehen): 
 
      _'§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, 
      Gerichtsstand_ 
 
      (1) [unverändert] 
      (2) [unverändert] 
      (3) _Das Geschäftsjahr ist das 
          Kalenderjahr._ 
      (4) _Streitigkeiten mit der Gesellschaft 
          oder deren Organen, die aus dem 
          Gesellschaftsverhältnis entstehen, 
          sind ausschließlich am 
          ordentlichen Gerichtsstand der 
          Gesellschaft zu führen, soweit dem 
          nicht in Deutschland geltende 
          zwingende Vorschriften 
          entgegenstehen.'_ 
   b. § 3 Bekanntmachungen 
 
      Der in Abs. 3 enthaltene Verweis auf § 125 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -3-

AktG geht nach der Änderung des 
      Aktiengesetzes durch das ARUG II fehl und 
      ist daher zu streichen. 
 
      § 3 der Satzung lautet zukünftig wie folgt 
      (die als 'unverändert' gekennzeichneten 
      Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt 
      fortbestehen): 
 
      _'§ 3 Bekanntmachungen_ 
 
      (1) [unverändert] 
      (2) [unverändert] 
      (3) [gestrichen]' 
   c. § 10 Sitzungen / Einberufung 
 
      Dem Aufsichtsrat soll ermöglicht werden, 
      seine Sitzungen denkbar unaufwändig und 
      effizient durchzuführen. Hierbei soll 
      insbesondere auch auf moderne 
      Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden 
      können. Mit dem neuen Abs. 5 wird der Kreis 
      der externen Teilnehmer an 
      Aufsichtsratssitzungen abschließend 
      bestimmt. 
 
      § 10 der Satzung lautet zukünftig wie 
      folgt: 
 
      _'§ 10 Sitzungen / Einberufung_ 
 
      (1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel 
          eine Sitzung im Kalendervierteljahr 
          abhalten, er muss zwei Sitzungen im 
          Kalenderhalbjahr abhalten. Er hat 
          ferner Sitzungen dann abzuhalten, 
          wenn es gesetzlich erforderlich ist 
          oder sonst im Interesse der 
          Gesellschaft geboten erscheint. 
          Sitzungen können auf Anordnung des 
          Vorsitzenden entweder in Form von 
          Präsenzsitzungen oder mittels 
          elektronischer Kommunikationsmittel 
          (z.B. als Telefon- oder 
          Videokonferenz) abgehalten werden; 
          auch eine Kombination der beiden 
          Sitzungsformen ist zulässig. Ein 
          Widerspruchsrecht der 
          Aufsichtsratsmitglieder dagegen 
          besteht nicht. Abwesende Mitglieder 
          des Aufsichtsrats können dadurch an 
          der Beschlussfassung teilnehmen, 
          dass sie ihre Stimme schriftlich 
          oder per Telefax abgeben. 
      (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats 
          werden durch den Vorsitzenden des 
          Aufsichtsrats mit einer Frist von 
          zwei Wochen schriftlich, mündlich, 
          fernmündlich, per Telefax oder 
          mittels sonstiger gebräuchlicher 
          Kommunikationsmittel (z.B. per 
          E-Mail) einberufen. Spätestens eine 
          Woche vor der Sitzung sollen den 
          Aufsichtsratsmitgliedern zu den 
          angekündigten Gegenständen der 
          Tagesordnung Unterlagen zugeleitet 
          werden, insbesondere die Anträge, 
          über die in der Sitzung Beschluss 
          gefasst werden soll. Bei der 
          Berechnung der Fristen werden der 
          Tag der Absendung der Einladung bzw. 
          der Unterlagen und der Tag der 
          Sitzung nicht mitgerechnet. In 
          dringenden Fällen kann der 
          Vorsitzende diese Fristen angemessen 
          verkürzen 
      (3) Mit der Einberufung sind die 
          Gegenstände der Tagesordnung 
          mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der 
          Tagesordnung nicht 
          ordnungsgemäß angekündigt 
          worden, darf hierüber nur 
          beschlossen werden, wenn kein 
          Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 
          Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern 
          ist in einem solchen Fall 
          Gelegenheit zu geben, binnen einer 
          vom Vorsitzenden zu bestimmenden, 
          angemessenen Frist entweder der 
          Beschlussfassung zu widersprechen 
          oder ihre Stimme schriftlich, 
          mündlich, fernmündlich, per Telefax 
          oder mittels sonstiger 
          gebräuchlicher Kommunikationsmittel 
          (z.B. per E-Mail) abzugeben. Der 
          Beschluss wird erst wirksam, wenn 
          die abwesenden 
          Aufsichtsratsmitglieder innerhalb 
          der Frist der Beschlussfassung nicht 
          widersprochen und/oder ihre Stimme 
          abgegeben haben. 
      (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
          sind berechtigt, Anträge zur 
          Änderung oder Ergänzungen der 
          Tagesordnung sowie Anträge zur 
          Beschlussfassung zu den einzelnen 
          Punkten der Tagesordnung bis 
          spätestens fünf Tage vor dem 
          Sitzungstermin schriftlich, 
          mündlich, fernmündlich, per Telefax 
          oder mittels sonstiger 
          gebräuchlicher Kommunikationsmittel 
          (z.B. per E-Mail) beim Vorsitzenden 
          zu stellen; die Anträge sind zu 
          begründen. Rechtzeitig gestellte und 
          begründete Anträge hat der 
          Vorsitzende den übrigen Mitgliedern 
          des Aufsichtsrats mitzuteilen. 
          Verspätet gestellte oder begründete 
          Anträge sind in der nächsten Sitzung 
          zu verhandeln, es sei denn, kein 
          Aufsichtsratsmitglied widerspricht 
          der sofortigen Verhandlung. 
      (5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
          ist verpflichtet, unverzüglich eine 
          Sitzung des Aufsichtsrats 
          einzuberufen, wenn ein Mitglied des 
          Aufsichtsrats oder der Vorstand dies 
          unter Angabe des Zwecks und der 
          Gründe verlangt. Die Sitzung muss 
          binnen zwei Wochen nach der 
          Einberufung stattfinden. Wird dem 
          Verlangen nicht entsprochen, so kann 
          das Aufsichtsratsmitglied oder der 
          Vorstand unter Mitteilung des 
          Sachverhalts und der Angabe einer 
          Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat 
          einberufen. 
      (6) _An den Sitzungen des Aufsichtsrats 
          können Personen, die weder dem 
          Aufsichtsrat noch dem Vorstand 
          angehören, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats als Sachverständige 
          oder Auskunftspersonen zur Beratung 
          über einzelne Gegenstände der 
          Tagesordnung oder als 
          Protokollführer teilnehmen.'_ 
   d. § 11 Beschlussfassung 
 
      Ebenso wie die Sitzungen (§ 10) sollen auch 
      die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats 
      möglichst unaufwändig und effizient, z.B. 
      durch einen Rückgriff auf moderne 
      Kommunikationsmittel, durchgeführt werden 
      können. 
 
      § 11 der Satzung lautet zukünftig wie 
      folgt: 
 
      _'§ 11 Beschlussfassung_ 
 
      (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
          in der Regel in Sitzungen gefasst. 
          Beschlussfassungen können auf 
          Anordnung des Vorsitzenden des 
          Aufsichtsrats auch schriftlich, 
          mündlich, fernmündlich, per Telefax 
          oder mittels sonstiger 
          gebräuchlicher Kommunikationsmittel 
          (z.B. per E-Mail) erfolgen; ein 
          Widerspruchsrecht der 
          Aufsichtsratsmitglieder dagegen 
          besteht nicht. 
      (2) Der Aufsichtsrat ist vorbehaltlich 
          zwingender gesetzlicher Bestimmungen 
          beschlussfähig, wenn die Mitglieder 
          unter der zuletzt bekannt gegebenen 
          Adresse ordnungsgemäß zur 
          Teilnahme an der Sitzung bzw. der 
          Beschlussfassung eingeladen worden 
          sind und mindestens drei Mitglieder 
          an der Beschlussfassung teilnehmen. 
          Ein Mitglied nimmt auch dann an der 
          Beschlussfassung teil, wenn es sich 
          in der Abstimmung der Stimme 
          enthält. 
      (3) _Die Sitzungen werden vom 
          Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
          geleitet. Der Vorsitzende bestimmt 
          den Sitzungsablauf, die Reihenfolge, 
          in der die Gegenstände der 
          Tagesordnung verhandelt werden, 
          sowie die Reihenfolge, Art und Form 
          der Abstimmung und stellt die 
          Abstimmungsergebnisse fest._ 
      (4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
          mit der Mehrheit der abgegebenen 
          Stimmen gefasst, soweit das Gesetz 
          nicht zwingend etwas anderes 
          bestimmt. Das gilt auch bei Wahlen. 
          Ergibt eine Abstimmung 
          Stimmengleichheit, steht dem 
          Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei 
          nochmaliger Abstimmung, welche vom 
          Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
          angeordnet werden kann, eine zweite 
          Stimme zu. Für diese gelten 
          dieselben Bestimmungen wie für 
          dessen erste Stimme, insbesondere 
          findet dieser § 11 Anwendung. Das 
          Zweitstimmrecht steht dem 
          Stellvertreter nicht zu. 
      (5) Über die Verhandlungen und 
          Beschlüsse des Aufsichtsrats sind - 
          nicht jedoch als deren 
          Wirksamkeitsvoraussetzung - 
          Niederschriften anzufertigen, die 
          vom Vorsitzenden der Sitzung oder, 
          bei Beschlussfassungen 
          außerhalb von Sitzungen, vom 
          Aufsichtsratsvorsitzenden sowie dem 
          von ihm bestimmten Leiter der 
          Abstimmung zu unterzeichnen sind; 
          erfolgt die Beschlussfassung im Wege 
          des Umlaufbeschlusses, gilt der von 
          den Abstimmungsteilnehmern 
          gezeichnete Beschluss als 
          Niederschrift. In der Niederschrift 
          sind der Ort und der Tag der Sitzung 
          oder Beschlussfassung, die 
          Teilnehmer, die Gegenstände der 
          Tagesordnung, der wesentliche Inhalt 
          der Verhandlungen und die Beschlüsse 
          des Aufsichtsrats anzugeben. Die 
          Niederschrift ist allen Mitgliedern 
          des Aufsichtsrats unverzüglich 
          zuzuleiten. 
      (6) _Der Aufsichtsratsvorsitzende ist 
          ermächtigt, im Namen des 
          Aufsichtsrats die erforderlichen 
          Willenserklärungen abzugeben und 
          jegliche Erklärungen 
          entgegenzunehmen.'_ 

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April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -4-

e. § 13 Ausschüsse 
 
      Durch die klarstellenden Verweise in § 13 
      Abs. 2 können auch die vom Aufsichtsrat 
      etwa eingerichteten Ausschüsse die dem 
      Plenum nunmehr in erleichterter Form zur 
      Verfügung stehenden Möglichkeiten für ihre 
      Sitzungen und Beschlussfassungen nutzen. 
      Abs. 1 stellt klar, dass der Aufsichtsrat 
      den Ausschüssen ihre Arbeitsweise, z.B. in 
      Form einer Geschäftsordnung, vorgeben kann. 
 
      § 13 der Satzung lautet zukünftig wie 
      folgt: 
 
      _'§ 13 Ausschüsse_ 
 
      (1) _Der Aufsichtsrat kann aus seiner 
          Mitte einen oder mehrere Ausschüsse 
          bilden und ihnen - soweit gesetzlich 
          zulässig - in seiner 
          Geschäftsordnung oder durch 
          besonderen Beschluss Aufgaben und 
          Befugnisse übertragen. Das bei ihrer 
          Arbeit einzuhaltende Verfahren sowie 
          eine etwaige Geschäftsordnung der 
          Ausschüsse bestimmt der 
          Aufsichtsrat._ 
      (2) _Für Aufsichtsratsausschüsse gelten, 
          soweit gesetzlich nichts 
          Abweichendes bestimmt ist, die 
          Bestimmungen der § 10 Abs. 1 Satz 
          2-4, Abs. 2 bis 5 sowie § 11 Abs. 1 
          bis 5 sinngemäß.'_ 
   f. § 14 Vergütung 
 
      Die Formel, nach der sich die 
      Aufsichtsratsvergütung für die Mitglieder 
      und die Vorsitzenden der Ausschüsse erhöht, 
      wird präzisiert und eine Klarstellung 
      bezüglich der D&O-Versicherung aufgenommen. 
      Höhe und Struktur der Vergütung der 
      Aufsichtsratsmitglieder bleiben dabei 
      grundsätzlich unverändert. 
 
      § 14 der Satzung lautet zukünftig wie folgt 
      (die als 'unverändert' gekennzeichneten 
      Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt 
      fortbestehen): 
 
      _'§ 14 Vergütung_ 
 
      (1) [unverändert] 
      (2) _Die Beträge nach Abs. 1 Satz 1 
          erhöhen sich um 10% je 
          Mitgliedschaft und um 20% je Vorsitz 
          in einem Ausschuss des 
          Aufsichtsrats. Dies setzt voraus, 
          dass der jeweilige Ausschuss in dem 
          Geschäftsjahr mindestens zweimal in 
          Sitzungen getagt und das 
          Ausschussmitglied daran teilgenommen 
          hat._ 
      (3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
          während eines Teils des 
          Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
          oder einem Ausschuss angehört haben 
          oder nur während eines Teils des 
          Geschäftsjahres das Amt des 
          Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder 
          eines Ausschusses oder des 
          stellvertretenden Vorsitzenden des 
          Aufsichtsrats innehatten, erhalten 
          eine anteilige Vergütung nach den 
          vorstehenden Absätzen (bei 
          unveränderter Gültigkeit des 
          Mindest-Sitzungs-Erfordernisses nach 
          Abs. (2) Satz 2) unter Aufrundung 
          auf volle Monate. 
      (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
          erhalten ferner Ersatz aller 
          Auslagen sowie Ersatz der etwa auf 
          ihre Vergütung und Auslagen zu 
          entrichtenden Umsatzsteuer. Die 
          Mitglieder des Aufsichtsrats werden 
          in eine 
          Vermögensschaden-Haftpflichtversiche 
          rung für Organe und bestimmte 
          Führungskräfte (D&O-Versicherung) 
          einbezogen, soweit die Gesellschaft 
          eine solche unterhält; die Prämien 
          für die D&O-Versicherung trägt die 
          Gesellschaft. 
      (5) _Die Vergütungsregelungen in den 
          vorstehenden Absätzen gelten mit 
          Wirkung ab dem am 1. Januar 2020 
          beginnenden Geschäftsjahr.'_ 
   g. § 18 Teilnahme 
 
      § 18 Abs. 2 der Satzung ist im Hinblick auf 
      die Änderung des AktG durch das ARUG 
      II zu überarbeiten. § 18 Abs. 5 wird 
      vorsorglich eingefügt, um nach Schaffung 
      einer entsprechenden gesetzlichen 
      Ermächtigung gegebenenfalls die virtuelle 
      Teilnahme an einer Hauptversammlung zu 
      ermöglichen. 
 
      § 18 der Satzung lautet zukünftig wie folgt 
      (die als 'unverändert' gekennzeichneten 
      Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt 
      fortbestehen): 
 
      _'§ 18 Teilnahme_ 
 
      (1) [unverändert] 
      (2) Die Aktionäre müssen darüber hinaus 
          ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
          der Hauptversammlung und zur 
          Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
          Der Nachweis hat sich auf den 
          gesetzlich benannten Zeitpunkt vor 
          der Versammlung zu beziehen 
          (Nachweisstichtag) und muss der in 
          der Einberufung bestimmten Stelle 
          mindestens sechs Tage vor der 
          Hauptversammlung (letzter 
          Berechtigungsnachweistag) zugehen. 
      (3) [unverändert] 
      (4) [unverändert] 
      (5) Der Vorstand kann den Aktionären die 
          Möglichkeit einräumen, an der 
          Hauptversammlung teilzunehmen, auch 
          ohne selbst vor Ort anwesend oder 
          vertreten zu sein, und sämtliche 
          oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
          teilweise im Wege elektronischer 
          Kommunikation auszuüben; dabei kann 
          er auch die Einzelheiten zum 
          Verfahren festlegen. Eine 
          entsprechende Ankündigung erfolgt in 
          der Einberufung der 
          Hauptversammlung.' 
   h. § 19 Stimmrecht 
 
      In § 19 Abs. 1 wird die Bezeichnung 
      'Stückaktie' durch 'Aktie' ersetzt. 
 
      § 19 der Satzung lautet zukünftig wie folgt 
      (die als 'unverändert' gekennzeichneten 
      Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt 
      fortbestehen): 
 
      _'§ 19 Stimmrecht_ 
 
      (1) _Jede Aktie gewährt in der 
          Hauptversammlung eine Stimme._ 
      (2) [unverändert] 
      (3) [unverändert]_'_ 
   i. § 25 Jahresabschluss 
 
      § 25 Abs. 3 wird dahingehend geändert, dass 
      zukünftig auf die physische Auslage der 
      Jahres- und Konzernabschluss-Unterlagen in 
      den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
      verzichtet werden kann, wenn sie 
      stattdessen auf der Internetseite zur 
      Verfügung gestellt werden. 
 
      § 25 der Satzung lautet zukünftig wie folgt 
      (die als 'unverändert' gekennzeichneten 
      Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt 
      fortbestehen): 
 
      _'§ 25 Jahresabschluss_ 
 
      (1) [unverändert] 
      (2) [unverändert] 
      (3) Unverzüglich nach Eingang des 
          Berichts des Aufsichtsrats hat der 
          Vorstand die ordentliche 
          Hauptversammlung einzuberufen. Der 
          Jahresabschluss, der Lagebericht des 
          Vorstands, der Konzernabschluss, der 
          Konzernlagebericht, der Bericht des 
          Aufsichtsrats und der Vorschlag des 
          Vorstands für die Verwendung des 
          Bilanzgewinns sind von der 
          Einberufung an in den 
          Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
          Einsicht der Aktionäre auszulegen. 
          Auf die Auslage kann verzichtet 
          werden, wenn die Unterlagen für 
          denselben Zeitraum über die 
          Internetseite der Gesellschaft 
          zugänglich sind.' 
II.  *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
     zu Tagesordnungspunkt 7 (Aufhebung des 
     Genehmigten Kapitals 2017; Schaffung eines 
     neuen Genehmigten Kapitals 2020 für allgemeine 
     Zwecke gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
     Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
     und entsprechende Satzungsänderung)* 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
     Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die 
     Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 
     in Hohe von insgesamt bis zu EUR 20.352.670,00 
     vor. Es soll für Bar- und/oder 
     Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und 
     das - schon aufgrund der von der 
     Hauptversammlung 2019 beschlossenen 
     Neustrukturierung des Grundkapitals (_Reverse 
     Split_) nicht mehr ohne Weiteres verwendbare - 
     Genehmigte Kapital 2017 ersetzen. Damit einher 
     geht eine moderate Erhöhung des Genehmigten 
     Kapitals von bisher 10 auf nunmehr 20% des 
     Grundkapitals. 
 
     Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszuschließen, erstattet der 
     Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2,186 
     Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
     schriftlichen Bericht: 
 
     Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
     2020 haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
     Bezugsrecht. Es kann den Aktionären auch in der 
     Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
     von einem durch den Vorstand bestimmten 
     Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
     Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
     übernommen werden, sie den Aktionären der 
     Gesellschaft zum Bezug anzubieten. 
 
     In den folgenden Fallen soll der Vorstand 
     jedoch unter bestimmten Bedingungen und mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
     der Aktionäre ausschließen können: 
 
     - Das Bezugsrecht soll zunächst bei 
       Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
       werden können. Wie in der Vergangenheit, 
       soll für die Gesellschaft auch weiterhin 
       die Möglichkeit bestehen, insbesondere 
       Unternehmen, Unternehmensteile und 
       Beteiligungen gegen Hingabe von Aktien an 
       den bzw. die Verkäufer zu erwerben. 

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April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gegebenenfalls bieten sich für die 
       Gesellschaft attraktive Chancen, um die 
       Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die 
       Finanzposition zu verbessern und die 
       Ertragskraft zu steigern. Ungeachtet 
       günstiger Möglichkeiten der 
       Fremdmittelbeschaffung stellen Aktien aus 
       genehmigtem Kapital für eine 
       Unternehmensakquisition häufig eine 
       sinnvolle, weil liquiditätsschonende, und 
       nicht selten von den Verkäufern sogar 
       ausdrücklich geforderte Gegenleistung dar. 
       Die Möglichkeit, eigene Aktien aus 
       genehmigtem Kapital als 
       Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der 
       Gesellschaft den notwendigen Spielraum, um 
       derartige Erwerbschancen ohne 
       Beanspruchung der Börse schnell und 
       flexibel zu nutzen. Da ein solcher Erwerb 
       zumeist kurzfristig erfolgt, kann er in 
       der Regel nicht von der nur einmal 
       jährlich stattfindenden Hauptversammlung 
       beschlossen werden. Auch für die 
       Einberufung einer außerordentlichen 
       Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen 
       wegen der gesetzlichen Fristen 
       regelmäßig die Zeit. Es bedarf 
       hierfür vielmehr eines genehmigten 
       Kapitals, auf das der Vorstand schnell und 
       flexibel zurückgreifen kann. 
     - Weiter soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
       bei Barkapitalerhöhungen im Rahmen des § 
       186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz dann 
       ausgeschlossen werden können, wenn die 
       Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, 
       der den Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet. Diese Ermächtigung 
       versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
       sehr kurzfristig und flexibel günstige 
       Börsenverhältnisse zu nutzen und durch 
       schnelle Platzierung junger Aktien einen 
       etwaigen Kapitalbedarf zu decken. Nur der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein 
       rasches Handeln und eine Platzierung nahe 
       am Börsenkurs, d.h. ohne den bei 
       Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag. 
       Ohne die zeit- und kostenaufwendige 
       Abwicklung eines Bezugsrechts kann dadurch 
       meist ein höherer Mittelzufluss erreicht 
       werden. Barkapitalerhöhungen unter 
       Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG dürfen weder zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
       diese Ermächtigung noch zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung noch zum 
       Zeitpunkt ihrer Ausübung 10% des 
       bestehenden Grundkapitals übersteigen. 
       Dies bedeutet, dass auch bei mehreren 
       Kapitalerhöhungen innerhalb des 
       Ermächtigungszeitraums für nicht mehr als 
       insgesamt 10% des Grundkapitals das 
       Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung 
       ausgeschlossen werden kann. Auf die 
       10%-Grenze sind die Aktien anzurechnen, 
       welche die Gesellschaft im Zeitraum dieser 
       Ermächtigung neu ausgibt oder die die 
       Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung erwirbt und anschließend 
       wieder veräußert, jeweils wenn und 
       soweit dabei das Bezugsrecht gemäß 
       oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen ist. Hierdurch wird 
       sichergestellt, dass aus dem genehmigten 
       Kapital keine Aktien unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 
       2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden, wenn dies dazu führen würde, dass 
       insgesamt für mehr als 10% des 
       Grundkapitals das Bezugsrecht der 
       Aktionäre im Wege des vereinfachten 
       Bezugsrechtsausschlusses ausgeschlossen 
       wird. 
 
       Der Vorstand wird bei Ausnutzung der 
       Ermächtigung den Abschlag auf den 
       Börsenpreis der ausgegebenen Aktien so 
       niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
       Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
       Marktbedingungen möglich ist. Der Vorstand 
       wird den Ausgabebetrag je neuer Aktie so 
       festsetzen, dass der Abschlag auf den 
       Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 
       3%, jedenfalls aber nicht mehr als 5% des 
       dann aktuellen Börsenkurses beträgt. 
       Dadurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre 
       nach einem Schutz vor Verwässerung ihrer 
       Beteiligung Rechnung getragen. Da die 
       neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert 
       werden, kann jeder Aktionär zur 
       Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote 
       Aktien am Markt zu annähernd den gleichen 
       Bedingungen erwerben, wie sie die Emission 
       der neuen Aktien vorsieht. 
     - Außerdem soll der Vorstand ermächtigt 
       sein, bei Barkapitalerhöhungen 
       Spitzenbeträge, die infolge des 
       Bezugsverhältnisses entstehen, zur 
       Erleichterung der Abwicklung vom 
       Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Das 
       ist allgemein üblich, aber auch sachlich 
       gerechtfertigt, weil die Kosten des 
       Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in 
       keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil 
       für die Aktionäre stehen und der mögliche 
       Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung 
       auf Spitzenbetrage kaum spürbar ist. 
     - Der Vorstand soll schließlich auch 
       ermächtigt werden, bei einer Erhöhung des 
       Grundkapitals das Bezugsrecht 
       auszuschließen, um Aktien an 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines 
       mit ihr verbundenen Unternehmens 
       auszugeben. Die Ermächtigung soll dem 
       Vorstand die Möglichkeit eröffnen, den 
       Mitarbeitern der AlzChem-Gruppe Aktien der 
       Gesellschaft zum Erwerb anzubieten. Durch 
       die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter wird 
       eine verstärkte Bindung der Mitarbeiter an 
       das Unternehmen und eine erhöhte 
       Motivation bewirkt, was dem Unternehmen 
       und damit auch den Aktionären der 
       Gesellschaft zugutekommt. Die Aktien 
       können den Arbeitnehmern mit einem 
       angemessenen Nachlass gegenüber dem 
       Marktwert überlassen werden. 
       Gegebenenfalls kann die Ausgabe der Aktien 
       auch in der Weise erfolgen, dass die auf 
       sie eigentlich von den 
       zeichnungsberechtigten Arbeitnehmern zu 
       leistenden Einlagen aus dem Teil des 
       Jahresüberschusses der Gesellschaft 
       gedeckt werden, den Vorstand und 
       Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in 
       andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. 
       Das kann gegebenenfalls eine attraktive 
       Gestaltungsmöglichkeit für ein 
       Mitarbeiterbeteiligungsprogramm 
       darstellen. 
 
     Konkrete Plane für eine Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2020, zumal unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts, bestehen derzeit 
     nicht. Dennoch könnte aber jederzeit ein 
     entsprechender Bedarf für eine Kapitalerhöhung 
     entstehen. Entsprechende Vorratsbeschlusse sind 
     bei börsennotierten Gesellschaften daher 
     national und international allgemein üblich. 
     Ungeachtet dessen wird der Vorstand in jedem 
     Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2020 im Interesse des 
     Unternehmens und seiner Aktionäre liegt. Auch 
     der Aufsichtsrat muss sich hierzu eine eigene, 
     unabhängige Meinung bilden. Sollte es 
     unterjährig zu einer Ausnutzung der 
     Ermächtigung kommen, wird der Vorstand der 
     nächsten Hauptversammlung hierüber ausführlich 
     berichten. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung 10.176.335 
   Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören 
   derselben Aktiengattung an. Jede Aktie gewährt 
   eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte 
   beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung 10.176.335 Stimmen. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
2. *Virtuelle Hauptversammlung* 
 
   Der Vorstand hat mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung 
   in Form einer virtuellen Hauptversammlung i.S.v. 
   Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung 
   der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
   Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 
   2020, S. 569; im Folgenden 'PandemieG'), also 
   ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten, abzuhalten. 
 
   Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im 
   Internet zu verfolgen, sowie die Rechte der 
   Aktionäre in der Hauptversammlung, 
   einschließlich der Voraussetzungen für ihre 
   Ausübung - entweder durch den Aktionär selbst 
   oder einen von ihm Bevollmächtigten -, werden in 
   dieser und den nachfolgenden Ziffern näher 
   beschrieben. 
 
   a) Anmeldung zur Hauptversammlung 
 
      Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
      können die unter b) - e) genannten Rechte 
      nur ausüben, wenn sie sich zur 
      Hauptversammlung ordnungsgemäß 
      angemeldet haben. Das Anmeldeverfahren 
      ist in Ziff. 3 (i.V.m. Ziff. 4.b) 
      detailliert beschrieben. 
   b) Bild- und Tonübertragung 
 
      Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
      wird die gesamte Hauptversammlung, 
      einschließlich einer etwaigen 

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April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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