DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: AlzChem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.05.2020 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-04-07 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
AlzChem Group AG Trostberg ISIN DE000A2YNT30
WKN A2Y NT3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden
unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, den
19. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ), im
*Info-Center (IC-V)*
*der AlzChem Group AG*
*Dr.-Albert-Frank-Str. 32*
*83308 Trostberg* stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung
i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S.
569), also ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abgehalten (zu
Einzelheiten vgl. unten III.).
*I. Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten
Lageberichts für die AlzChem Group AG und den Konzern,
jeweils zum 31. Dezember 2019, sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a
HGB, ferner - gemeinsam mit der Erklärung zur
Unternehmensführung - den Corporate Governance-Bericht sowie
den Vergütungs- und den Nachhaltigkeitsbericht. Die
Unterlagen sind, gemeinsam mit dem Vorschlag des Vorstands
über die Verwendung des Bilanzgewinns, im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung
erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie
einer Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2019 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf
es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erfolgt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der AlzChem Group AG zum 31. Dezember 2019
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 21.489.938,54 wie
folgt zu verwenden:
(i) Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe
von insgesamt EUR 7.632.251,25,
entsprechend einer Dividende in Höhe
von EUR 0,75 für jede der 10.176.335
dividendenberechtigten Stückaktien. Da
der 21. Mai 2020 ein bundesweiter
Feiertag ist, wird die Dividende am 25.
Mai 2020 ausgezahlt;
(ii) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe
von EUR 13.857.687,29.
Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf dem zur
Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und
Aufsichtsrat vorhandenen, dividendenberechtigten Grundkapital
der Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht
dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt des Gewinnvorschlags hielt
die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl
der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von EUR 0,75 je
dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend
angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das am
1. Januar 2020 begonnene Geschäftsjahr*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Stuttgart, Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das am 1. Januar 2020 begonnene
Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum
Prüfer für eine prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit
die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte
beauftragt wird.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm
keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
wurde.
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2020 enden die
Amtszeiten sämtlicher vier Mitglieder des Aufsichtsrats. Zur
Besetzung dieser frei werdenden Aufsichtsratsmandate ist
daher eine Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung
i.V.m. §§ 95, 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG aus vier,
sämtlich von der Hauptversammlung zu wählenden
Aufsichtsratsmitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat hat in Erfüllung der Vorgaben des § 111 Abs.
5 AktG durch Beschluss vom 22. November 2018 festgelegt, dass
der Aufsichtsrat bis zum 30. Juni 2022 zu mindestens 25% mit
Frauen besetzt sein muss. Der der Hauptversammlung
unterbreitete Wahlvorschlag des Aufsichtsrats erfüllt diese
Vorgaben.
Die vorgeschlagenen Kandidaten wurden gem. Empf. D.5 des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 2020 vom
Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats empfohlen. Die
Wahlvorschläge berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben
sowie die vom Aufsichtsrat gem. Empf. C.1 DCGK 2020
beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Kompetenzprofil
und Zielekatalog des Aufsichtsrats werden in der Erklärung
zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB
(einschließlich des Berichts zur Corporate Governance)
dargestellt, die Teil der unter Tagesordnungspunkt 1
vorgelegten bzw. zugänglich gemachten Unterlagen ist.
Die vorgeschlagenen Kandidaten sollen mit Wirkung ab
Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2020 bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als
Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen:
a. *Markus Zöllner*
Bichl
Ausgeübter Beruf: Selbständiger
Unternehmer; Geschäftsführer der four two
na GmbH
Mitgliedschaft in folgenden weiteren
gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten:
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der
AlzChem Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Vorsitzender des Verwaltungsrats der
Anttila Oy, Finnland
b. *Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer*
Metten
Ausgeübter Beruf: Professorin Accounting
und Tax, Technische Hochschule
Deggendorf; Steuerberaterin, Ecovis BLB
Steuerberatungsgesellschaft
Mitgliedschaft in folgenden weiteren
gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten:
- Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem
Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Keine
c. *Dr. Caspar Frhr. von Schnurbein*
Ettelried
Ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt und
Syndikusrechtsanwalt, General Counsel der
LIVIA Corporate Development SE
Mitgliedschaft in folgenden weiteren
gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten:
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der
LIVIA Emerging Markets AG
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der
LIVIA Organic Industries AG
- Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem
Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Keine
d. *Steve Röper*
München
Ausgeübter Beruf: Selbständiger
Rechtsanwalt
Mitgliedschaft in folgenden weiteren
gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten:
- Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem
Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -2-
- Mitglied des Verwaltungsrats der
Anttila Oy, Finnland
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Wahlvorschläge abstimmen zu lassen.
Zu Empf. C.13 DCGK 2020 wird erklärt, dass Herr Markus
Zöllner indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien
der AlzChem Group AG hält. Herr Dr. Caspar Frhr. von
Schnurbein ist General Counsel der LIVIA Corporate
Development SE, die ebenfalls mehr als 10% der
stimmberechtigten Aktien der AlzChem Group AG hält. Die
Besetzung mit Vertretern der Hauptaktionäre steht dabei im
Einklang mit Empf. C.6 DCGK 2020, nach der bei der
Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch die Eigentümerstruktur
der Gesellschaft zu berücksichtigen ist_._
Im Übrigen bestehen zwischen keinem der Kandidaten und
der AlzChem Group AG, deren Konzernunternehmen, den Organen
der AlzChem Group AG oder einem wesentlich an der AlzChem
Group AG beteiligten Aktionär persönliche oder geschäftliche
Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich
beteiligt in diesem Sinne sind solche Aktionäre, die direkt
oder indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der
Gesellschaft halten.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten
versichert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die
Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können.
Die Lebensläufe der Kandidaten finden Sie im Anhang dieser
Einladung sowie im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
Die Lebensläufe der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder
finden Sie in jährlich aktualisierter Form unter
https://www.alzchem.com/de/investor-relations/unternehmenrat
Es ist beabsichtigt, in der ersten Sitzung des Aufsichtsrats
nach der Hauptversammlung 2020 Herrn Markus Zöllner für die
Zeit bis zum Ablauf seines Aufsichtsratsmandats als
Vorsitzender des Aufsichtsrats zu bestätigen.
7. *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017; Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals 2020 für allgemeine Zwecke gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende
Satzungsänderung*
Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. August 2017
geschaffene Genehmigte Kapital 2017 läuft im Jahr 2022 aus.
Es ist noch nicht an die durch die von der Hauptversammlung
2019 beschlossene Neustrukturierung des Grundkapitals und der
zugehörigen Aktien (sog. _Reverse Split_) angepasst worden.
Das Genehmigte Kapital 2017 soll daher aufgehoben und durch
ein neues Genehmigtes Kapital 2020 ersetzt werden, um der
Gesellschaft auch zukünftig die erforderliche Flexibilität zu
einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu geben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a. Das bestehende Genehmigte Kapital 2017
wird mit Wirkung auf die Eintragung des
neuen Genehmigten Kapitals 2020 im
Handelsregister aufgehoben.
b. Die Gesellschaft erhält ein neues
Genehmigtes Kapital 2020. Demgemäß
wird § 5 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 18.
Mai 2025 das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
20.352.670,00 (in Worten: Euro zwanzig
Millionen dreihundertzweiundfünfzigtausend
sechshundertsiebzig) durch Ausgabe von bis
zu 2.035.267 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen;
das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in
der Weise eingeräumt werden, dass die
neuen Aktien von einem durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstitut oder einem
Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären der Gesellschaft zum Bezug
anzubieten.
_Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:_
* _bei einer Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen;_
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet und der auf
die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben neuen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals zehn Prozent des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals nicht
überschreitet. Auf diese Begrenzung
von 10% des Grundkapitals sind Aktien
anzurechnen, die in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben
oder veräußert wurden;
* _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;
und/oder_
* _um Aktien im Rahmen von
Aktienbeteiligungs- oder anderen
aktienbasierten Programmen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens auszugeben,
wobei das Arbeitsverhältnis zur
Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt
der Zusage der Aktienausgabe bestehen
muss._
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe, einschließlich einer
von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden
Gewinnbeteiligung, festzulegen. Werden
Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen
Unternehmens ausgegeben, kann die Ausgabe
der Aktien auch in der Weise erfolgen,
dass die auf sie zu leistenden Einlagen
aus dem Teil des Jahresüberschusses
gedeckt werden, den Vorstand und
Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in
andere Gewinnrücklagen einstellen könnten.
_Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Satzung der Gesellschaft nach
vollständiger oder teilweiser Ausnutzung
oder dem zeitlichen Ablauf des genehmigten
Kapitals entsprechend anzupassen,
insbesondere in Bezug auf die Höhe des
Grundkapitals und die Anzahl der
bestehenden Aktien.'_
8. *Satzungsänderungen*
Die Satzung als das wesentliche Organisationsstatut der
Gesellschaft soll grundlegend überarbeitet werden. Hierfür
sind verschiedene, auch für die Aktionäre beachtliche Gründe
maßgeblich:
Zunächst einmal ist die Satzung an die durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II')
sowie die Neufassung des DCGK erfolgten Änderungen
anzupassen. Sie soll aber auch einer aus Sicht der Verwaltung
wünschenswerten Modernisierung und Aktualisierung unterzogen
werden, vor allem was die Nutzung moderner
Kommunikationsmittel durch die Organe der Gesellschaft
angeht. Schließlich sind an der Satzung einige über die
Zeit erforderlich gewordene redaktionelle Änderungen und
Berichtigungen vorzunehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden
Satzungsänderungen a. bis i. zu beschließen:
a. § 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr,
Gerichtsstand
§ 1 Abs. 3 enthält noch den Bezug auf ein
früher gebildetes Rumpfgeschäftsjahr, der
sich jedoch inzwischen durch Zeitablauf
erledigt hat. In § 1 Abs. 4 soll eine
Bestimmung aufgenommen werden, dass
Gesellschafterstreitigkeiten am
Gerichtsstand der Gesellschaft zu führen
sind. Damit soll einem etwaigen Missbrauch
von Gesellschafterklagen durch die Auswahl
eines willkürlichen Gerichtsstands
vorgebeugt werden.
Die geänderten Teile von § 1 der Satzung
lauten künftig wie folgt (die als
'unverändert' gekennzeichneten Teile
bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt
fortbestehen):
_'§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr,
Gerichtsstand_
(1) [unverändert]
(2) [unverändert]
(3) _Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr._
(4) _Streitigkeiten mit der Gesellschaft
oder deren Organen, die aus dem
Gesellschaftsverhältnis entstehen,
sind ausschließlich am
ordentlichen Gerichtsstand der
Gesellschaft zu führen, soweit dem
nicht in Deutschland geltende
zwingende Vorschriften
entgegenstehen.'_
b. § 3 Bekanntmachungen
Der in Abs. 3 enthaltene Verweis auf § 125
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -3-
AktG geht nach der Änderung des
Aktiengesetzes durch das ARUG II fehl und
ist daher zu streichen.
§ 3 der Satzung lautet zukünftig wie folgt
(die als 'unverändert' gekennzeichneten
Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt
fortbestehen):
_'§ 3 Bekanntmachungen_
(1) [unverändert]
(2) [unverändert]
(3) [gestrichen]'
c. § 10 Sitzungen / Einberufung
Dem Aufsichtsrat soll ermöglicht werden,
seine Sitzungen denkbar unaufwändig und
effizient durchzuführen. Hierbei soll
insbesondere auch auf moderne
Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden
können. Mit dem neuen Abs. 5 wird der Kreis
der externen Teilnehmer an
Aufsichtsratssitzungen abschließend
bestimmt.
§ 10 der Satzung lautet zukünftig wie
folgt:
_'§ 10 Sitzungen / Einberufung_
(1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel
eine Sitzung im Kalendervierteljahr
abhalten, er muss zwei Sitzungen im
Kalenderhalbjahr abhalten. Er hat
ferner Sitzungen dann abzuhalten,
wenn es gesetzlich erforderlich ist
oder sonst im Interesse der
Gesellschaft geboten erscheint.
Sitzungen können auf Anordnung des
Vorsitzenden entweder in Form von
Präsenzsitzungen oder mittels
elektronischer Kommunikationsmittel
(z.B. als Telefon- oder
Videokonferenz) abgehalten werden;
auch eine Kombination der beiden
Sitzungsformen ist zulässig. Ein
Widerspruchsrecht der
Aufsichtsratsmitglieder dagegen
besteht nicht. Abwesende Mitglieder
des Aufsichtsrats können dadurch an
der Beschlussfassung teilnehmen,
dass sie ihre Stimme schriftlich
oder per Telefax abgeben.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats
werden durch den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats mit einer Frist von
zwei Wochen schriftlich, mündlich,
fernmündlich, per Telefax oder
mittels sonstiger gebräuchlicher
Kommunikationsmittel (z.B. per
E-Mail) einberufen. Spätestens eine
Woche vor der Sitzung sollen den
Aufsichtsratsmitgliedern zu den
angekündigten Gegenständen der
Tagesordnung Unterlagen zugeleitet
werden, insbesondere die Anträge,
über die in der Sitzung Beschluss
gefasst werden soll. Bei der
Berechnung der Fristen werden der
Tag der Absendung der Einladung bzw.
der Unterlagen und der Tag der
Sitzung nicht mitgerechnet. In
dringenden Fällen kann der
Vorsitzende diese Fristen angemessen
verkürzen
(3) Mit der Einberufung sind die
Gegenstände der Tagesordnung
mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der
Tagesordnung nicht
ordnungsgemäß angekündigt
worden, darf hierüber nur
beschlossen werden, wenn kein
Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern
ist in einem solchen Fall
Gelegenheit zu geben, binnen einer
vom Vorsitzenden zu bestimmenden,
angemessenen Frist entweder der
Beschlussfassung zu widersprechen
oder ihre Stimme schriftlich,
mündlich, fernmündlich, per Telefax
oder mittels sonstiger
gebräuchlicher Kommunikationsmittel
(z.B. per E-Mail) abzugeben. Der
Beschluss wird erst wirksam, wenn
die abwesenden
Aufsichtsratsmitglieder innerhalb
der Frist der Beschlussfassung nicht
widersprochen und/oder ihre Stimme
abgegeben haben.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats
sind berechtigt, Anträge zur
Änderung oder Ergänzungen der
Tagesordnung sowie Anträge zur
Beschlussfassung zu den einzelnen
Punkten der Tagesordnung bis
spätestens fünf Tage vor dem
Sitzungstermin schriftlich,
mündlich, fernmündlich, per Telefax
oder mittels sonstiger
gebräuchlicher Kommunikationsmittel
(z.B. per E-Mail) beim Vorsitzenden
zu stellen; die Anträge sind zu
begründen. Rechtzeitig gestellte und
begründete Anträge hat der
Vorsitzende den übrigen Mitgliedern
des Aufsichtsrats mitzuteilen.
Verspätet gestellte oder begründete
Anträge sind in der nächsten Sitzung
zu verhandeln, es sei denn, kein
Aufsichtsratsmitglied widerspricht
der sofortigen Verhandlung.
(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
ist verpflichtet, unverzüglich eine
Sitzung des Aufsichtsrats
einzuberufen, wenn ein Mitglied des
Aufsichtsrats oder der Vorstand dies
unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt. Die Sitzung muss
binnen zwei Wochen nach der
Einberufung stattfinden. Wird dem
Verlangen nicht entsprochen, so kann
das Aufsichtsratsmitglied oder der
Vorstand unter Mitteilung des
Sachverhalts und der Angabe einer
Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat
einberufen.
(6) _An den Sitzungen des Aufsichtsrats
können Personen, die weder dem
Aufsichtsrat noch dem Vorstand
angehören, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats als Sachverständige
oder Auskunftspersonen zur Beratung
über einzelne Gegenstände der
Tagesordnung oder als
Protokollführer teilnehmen.'_
d. § 11 Beschlussfassung
Ebenso wie die Sitzungen (§ 10) sollen auch
die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats
möglichst unaufwändig und effizient, z.B.
durch einen Rückgriff auf moderne
Kommunikationsmittel, durchgeführt werden
können.
§ 11 der Satzung lautet zukünftig wie
folgt:
_'§ 11 Beschlussfassung_
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden
in der Regel in Sitzungen gefasst.
Beschlussfassungen können auf
Anordnung des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats auch schriftlich,
mündlich, fernmündlich, per Telefax
oder mittels sonstiger
gebräuchlicher Kommunikationsmittel
(z.B. per E-Mail) erfolgen; ein
Widerspruchsrecht der
Aufsichtsratsmitglieder dagegen
besteht nicht.
(2) Der Aufsichtsrat ist vorbehaltlich
zwingender gesetzlicher Bestimmungen
beschlussfähig, wenn die Mitglieder
unter der zuletzt bekannt gegebenen
Adresse ordnungsgemäß zur
Teilnahme an der Sitzung bzw. der
Beschlussfassung eingeladen worden
sind und mindestens drei Mitglieder
an der Beschlussfassung teilnehmen.
Ein Mitglied nimmt auch dann an der
Beschlussfassung teil, wenn es sich
in der Abstimmung der Stimme
enthält.
(3) _Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats
geleitet. Der Vorsitzende bestimmt
den Sitzungsablauf, die Reihenfolge,
in der die Gegenstände der
Tagesordnung verhandelt werden,
sowie die Reihenfolge, Art und Form
der Abstimmung und stellt die
Abstimmungsergebnisse fest._
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden
mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit das Gesetz
nicht zwingend etwas anderes
bestimmt. Das gilt auch bei Wahlen.
Ergibt eine Abstimmung
Stimmengleichheit, steht dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei
nochmaliger Abstimmung, welche vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats
angeordnet werden kann, eine zweite
Stimme zu. Für diese gelten
dieselben Bestimmungen wie für
dessen erste Stimme, insbesondere
findet dieser § 11 Anwendung. Das
Zweitstimmrecht steht dem
Stellvertreter nicht zu.
(5) Über die Verhandlungen und
Beschlüsse des Aufsichtsrats sind -
nicht jedoch als deren
Wirksamkeitsvoraussetzung -
Niederschriften anzufertigen, die
vom Vorsitzenden der Sitzung oder,
bei Beschlussfassungen
außerhalb von Sitzungen, vom
Aufsichtsratsvorsitzenden sowie dem
von ihm bestimmten Leiter der
Abstimmung zu unterzeichnen sind;
erfolgt die Beschlussfassung im Wege
des Umlaufbeschlusses, gilt der von
den Abstimmungsteilnehmern
gezeichnete Beschluss als
Niederschrift. In der Niederschrift
sind der Ort und der Tag der Sitzung
oder Beschlussfassung, die
Teilnehmer, die Gegenstände der
Tagesordnung, der wesentliche Inhalt
der Verhandlungen und die Beschlüsse
des Aufsichtsrats anzugeben. Die
Niederschrift ist allen Mitgliedern
des Aufsichtsrats unverzüglich
zuzuleiten.
(6) _Der Aufsichtsratsvorsitzende ist
ermächtigt, im Namen des
Aufsichtsrats die erforderlichen
Willenserklärungen abzugeben und
jegliche Erklärungen
entgegenzunehmen.'_
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -4-
e. § 13 Ausschüsse
Durch die klarstellenden Verweise in § 13
Abs. 2 können auch die vom Aufsichtsrat
etwa eingerichteten Ausschüsse die dem
Plenum nunmehr in erleichterter Form zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten für ihre
Sitzungen und Beschlussfassungen nutzen.
Abs. 1 stellt klar, dass der Aufsichtsrat
den Ausschüssen ihre Arbeitsweise, z.B. in
Form einer Geschäftsordnung, vorgeben kann.
§ 13 der Satzung lautet zukünftig wie
folgt:
_'§ 13 Ausschüsse_
(1) _Der Aufsichtsrat kann aus seiner
Mitte einen oder mehrere Ausschüsse
bilden und ihnen - soweit gesetzlich
zulässig - in seiner
Geschäftsordnung oder durch
besonderen Beschluss Aufgaben und
Befugnisse übertragen. Das bei ihrer
Arbeit einzuhaltende Verfahren sowie
eine etwaige Geschäftsordnung der
Ausschüsse bestimmt der
Aufsichtsrat._
(2) _Für Aufsichtsratsausschüsse gelten,
soweit gesetzlich nichts
Abweichendes bestimmt ist, die
Bestimmungen der § 10 Abs. 1 Satz
2-4, Abs. 2 bis 5 sowie § 11 Abs. 1
bis 5 sinngemäß.'_
f. § 14 Vergütung
Die Formel, nach der sich die
Aufsichtsratsvergütung für die Mitglieder
und die Vorsitzenden der Ausschüsse erhöht,
wird präzisiert und eine Klarstellung
bezüglich der D&O-Versicherung aufgenommen.
Höhe und Struktur der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder bleiben dabei
grundsätzlich unverändert.
§ 14 der Satzung lautet zukünftig wie folgt
(die als 'unverändert' gekennzeichneten
Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt
fortbestehen):
_'§ 14 Vergütung_
(1) [unverändert]
(2) _Die Beträge nach Abs. 1 Satz 1
erhöhen sich um 10% je
Mitgliedschaft und um 20% je Vorsitz
in einem Ausschuss des
Aufsichtsrats. Dies setzt voraus,
dass der jeweilige Ausschuss in dem
Geschäftsjahr mindestens zweimal in
Sitzungen getagt und das
Ausschussmitglied daran teilgenommen
hat._
(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur
während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
oder einem Ausschuss angehört haben
oder nur während eines Teils des
Geschäftsjahres das Amt des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder
eines Ausschusses oder des
stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats innehatten, erhalten
eine anteilige Vergütung nach den
vorstehenden Absätzen (bei
unveränderter Gültigkeit des
Mindest-Sitzungs-Erfordernisses nach
Abs. (2) Satz 2) unter Aufrundung
auf volle Monate.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten ferner Ersatz aller
Auslagen sowie Ersatz der etwa auf
ihre Vergütung und Auslagen zu
entrichtenden Umsatzsteuer. Die
Mitglieder des Aufsichtsrats werden
in eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversiche
rung für Organe und bestimmte
Führungskräfte (D&O-Versicherung)
einbezogen, soweit die Gesellschaft
eine solche unterhält; die Prämien
für die D&O-Versicherung trägt die
Gesellschaft.
(5) _Die Vergütungsregelungen in den
vorstehenden Absätzen gelten mit
Wirkung ab dem am 1. Januar 2020
beginnenden Geschäftsjahr.'_
g. § 18 Teilnahme
§ 18 Abs. 2 der Satzung ist im Hinblick auf
die Änderung des AktG durch das ARUG
II zu überarbeiten. § 18 Abs. 5 wird
vorsorglich eingefügt, um nach Schaffung
einer entsprechenden gesetzlichen
Ermächtigung gegebenenfalls die virtuelle
Teilnahme an einer Hauptversammlung zu
ermöglichen.
§ 18 der Satzung lautet zukünftig wie folgt
(die als 'unverändert' gekennzeichneten
Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt
fortbestehen):
_'§ 18 Teilnahme_
(1) [unverändert]
(2) Die Aktionäre müssen darüber hinaus
ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Der Nachweis hat sich auf den
gesetzlich benannten Zeitpunkt vor
der Versammlung zu beziehen
(Nachweisstichtag) und muss der in
der Einberufung bestimmten Stelle
mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (letzter
Berechtigungsnachweistag) zugehen.
(3) [unverändert]
(4) [unverändert]
(5) Der Vorstand kann den Aktionären die
Möglichkeit einräumen, an der
Hauptversammlung teilzunehmen, auch
ohne selbst vor Ort anwesend oder
vertreten zu sein, und sämtliche
oder einzelne ihrer Rechte ganz oder
teilweise im Wege elektronischer
Kommunikation auszuüben; dabei kann
er auch die Einzelheiten zum
Verfahren festlegen. Eine
entsprechende Ankündigung erfolgt in
der Einberufung der
Hauptversammlung.'
h. § 19 Stimmrecht
In § 19 Abs. 1 wird die Bezeichnung
'Stückaktie' durch 'Aktie' ersetzt.
§ 19 der Satzung lautet zukünftig wie folgt
(die als 'unverändert' gekennzeichneten
Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt
fortbestehen):
_'§ 19 Stimmrecht_
(1) _Jede Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme._
(2) [unverändert]
(3) [unverändert]_'_
i. § 25 Jahresabschluss
§ 25 Abs. 3 wird dahingehend geändert, dass
zukünftig auf die physische Auslage der
Jahres- und Konzernabschluss-Unterlagen in
den Geschäftsräumen der Gesellschaft
verzichtet werden kann, wenn sie
stattdessen auf der Internetseite zur
Verfügung gestellt werden.
§ 25 der Satzung lautet zukünftig wie folgt
(die als 'unverändert' gekennzeichneten
Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt
fortbestehen):
_'§ 25 Jahresabschluss_
(1) [unverändert]
(2) [unverändert]
(3) Unverzüglich nach Eingang des
Berichts des Aufsichtsrats hat der
Vorstand die ordentliche
Hauptversammlung einzuberufen. Der
Jahresabschluss, der Lagebericht des
Vorstands, der Konzernabschluss, der
Konzernlagebericht, der Bericht des
Aufsichtsrats und der Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns sind von der
Einberufung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft zur
Einsicht der Aktionäre auszulegen.
Auf die Auslage kann verzichtet
werden, wenn die Unterlagen für
denselben Zeitraum über die
Internetseite der Gesellschaft
zugänglich sind.'
II. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
zu Tagesordnungspunkt 7 (Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2017; Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals 2020 für allgemeine
Zwecke gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
und entsprechende Satzungsänderung)*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020
in Hohe von insgesamt bis zu EUR 20.352.670,00
vor. Es soll für Bar- und/oder
Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und
das - schon aufgrund der von der
Hauptversammlung 2019 beschlossenen
Neustrukturierung des Grundkapitals (_Reverse
Split_) nicht mehr ohne Weiteres verwendbare -
Genehmigte Kapital 2017 ersetzen. Damit einher
geht eine moderate Erhöhung des Genehmigten
Kapitals von bisher 10 auf nunmehr 20% des
Grundkapitals.
Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen, erstattet der
Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2,186
Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden
schriftlichen Bericht:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2020 haben die Aktionäre grundsätzlich ein
Bezugsrecht. Es kann den Aktionären auch in der
Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien
von einem durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstitut oder einem Konsortium von
Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
In den folgenden Fallen soll der Vorstand
jedoch unter bestimmten Bedingungen und mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre ausschließen können:
- Das Bezugsrecht soll zunächst bei
Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen
werden können. Wie in der Vergangenheit,
soll für die Gesellschaft auch weiterhin
die Möglichkeit bestehen, insbesondere
Unternehmen, Unternehmensteile und
Beteiligungen gegen Hingabe von Aktien an
den bzw. die Verkäufer zu erwerben.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Gegebenenfalls bieten sich für die
Gesellschaft attraktive Chancen, um die
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die
Finanzposition zu verbessern und die
Ertragskraft zu steigern. Ungeachtet
günstiger Möglichkeiten der
Fremdmittelbeschaffung stellen Aktien aus
genehmigtem Kapital für eine
Unternehmensakquisition häufig eine
sinnvolle, weil liquiditätsschonende, und
nicht selten von den Verkäufern sogar
ausdrücklich geforderte Gegenleistung dar.
Die Möglichkeit, eigene Aktien aus
genehmigtem Kapital als
Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der
Gesellschaft den notwendigen Spielraum, um
derartige Erwerbschancen ohne
Beanspruchung der Börse schnell und
flexibel zu nutzen. Da ein solcher Erwerb
zumeist kurzfristig erfolgt, kann er in
der Regel nicht von der nur einmal
jährlich stattfindenden Hauptversammlung
beschlossen werden. Auch für die
Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen
wegen der gesetzlichen Fristen
regelmäßig die Zeit. Es bedarf
hierfür vielmehr eines genehmigten
Kapitals, auf das der Vorstand schnell und
flexibel zurückgreifen kann.
- Weiter soll das Bezugsrecht der Aktionäre
bei Barkapitalerhöhungen im Rahmen des §
186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz dann
ausgeschlossen werden können, wenn die
Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden,
der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung
versetzt die Gesellschaft in die Lage,
sehr kurzfristig und flexibel günstige
Börsenverhältnisse zu nutzen und durch
schnelle Platzierung junger Aktien einen
etwaigen Kapitalbedarf zu decken. Nur der
Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein
rasches Handeln und eine Platzierung nahe
am Börsenkurs, d.h. ohne den bei
Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag.
Ohne die zeit- und kostenaufwendige
Abwicklung eines Bezugsrechts kann dadurch
meist ein höherer Mittelzufluss erreicht
werden. Barkapitalerhöhungen unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG dürfen weder zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über
diese Ermächtigung noch zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch zum
Zeitpunkt ihrer Ausübung 10% des
bestehenden Grundkapitals übersteigen.
Dies bedeutet, dass auch bei mehreren
Kapitalerhöhungen innerhalb des
Ermächtigungszeitraums für nicht mehr als
insgesamt 10% des Grundkapitals das
Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung
ausgeschlossen werden kann. Auf die
10%-Grenze sind die Aktien anzurechnen,
welche die Gesellschaft im Zeitraum dieser
Ermächtigung neu ausgibt oder die die
Gesellschaft während der Laufzeit dieser
Ermächtigung erwirbt und anschließend
wieder veräußert, jeweils wenn und
soweit dabei das Bezugsrecht gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen ist. Hierdurch wird
sichergestellt, dass aus dem genehmigten
Kapital keine Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und
2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden, wenn dies dazu führen würde, dass
insgesamt für mehr als 10% des
Grundkapitals das Bezugsrecht der
Aktionäre im Wege des vereinfachten
Bezugsrechtsausschlusses ausgeschlossen
wird.
Der Vorstand wird bei Ausnutzung der
Ermächtigung den Abschlag auf den
Börsenpreis der ausgegebenen Aktien so
niedrig bemessen, wie dies nach den zum
Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Der Vorstand
wird den Ausgabebetrag je neuer Aktie so
festsetzen, dass der Abschlag auf den
Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als
3%, jedenfalls aber nicht mehr als 5% des
dann aktuellen Börsenkurses beträgt.
Dadurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre
nach einem Schutz vor Verwässerung ihrer
Beteiligung Rechnung getragen. Da die
neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert
werden, kann jeder Aktionär zur
Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote
Aktien am Markt zu annähernd den gleichen
Bedingungen erwerben, wie sie die Emission
der neuen Aktien vorsieht.
- Außerdem soll der Vorstand ermächtigt
sein, bei Barkapitalerhöhungen
Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen, zur
Erleichterung der Abwicklung vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Das
ist allgemein üblich, aber auch sachlich
gerechtfertigt, weil die Kosten des
Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in
keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil
für die Aktionäre stehen und der mögliche
Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung
auf Spitzenbetrage kaum spürbar ist.
- Der Vorstand soll schließlich auch
ermächtigt werden, bei einer Erhöhung des
Grundkapitals das Bezugsrecht
auszuschließen, um Aktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines
mit ihr verbundenen Unternehmens
auszugeben. Die Ermächtigung soll dem
Vorstand die Möglichkeit eröffnen, den
Mitarbeitern der AlzChem-Gruppe Aktien der
Gesellschaft zum Erwerb anzubieten. Durch
die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter wird
eine verstärkte Bindung der Mitarbeiter an
das Unternehmen und eine erhöhte
Motivation bewirkt, was dem Unternehmen
und damit auch den Aktionären der
Gesellschaft zugutekommt. Die Aktien
können den Arbeitnehmern mit einem
angemessenen Nachlass gegenüber dem
Marktwert überlassen werden.
Gegebenenfalls kann die Ausgabe der Aktien
auch in der Weise erfolgen, dass die auf
sie eigentlich von den
zeichnungsberechtigten Arbeitnehmern zu
leistenden Einlagen aus dem Teil des
Jahresüberschusses der Gesellschaft
gedeckt werden, den Vorstand und
Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in
andere Gewinnrücklagen einstellen könnten.
Das kann gegebenenfalls eine attraktive
Gestaltungsmöglichkeit für ein
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
darstellen.
Konkrete Plane für eine Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2020, zumal unter
Ausschluss des Bezugsrechts, bestehen derzeit
nicht. Dennoch könnte aber jederzeit ein
entsprechender Bedarf für eine Kapitalerhöhung
entstehen. Entsprechende Vorratsbeschlusse sind
bei börsennotierten Gesellschaften daher
national und international allgemein üblich.
Ungeachtet dessen wird der Vorstand in jedem
Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2020 im Interesse des
Unternehmens und seiner Aktionäre liegt. Auch
der Aufsichtsrat muss sich hierzu eine eigene,
unabhängige Meinung bilden. Sollte es
unterjährig zu einer Ausnutzung der
Ermächtigung kommen, wird der Vorstand der
nächsten Hauptversammlung hierüber ausführlich
berichten.
III. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 10.176.335
Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören
derselben Aktiengattung an. Jede Aktie gewährt
eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte
beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung 10.176.335 Stimmen. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2. *Virtuelle Hauptversammlung*
Der Vorstand hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung
in Form einer virtuellen Hauptversammlung i.S.v.
Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I
2020, S. 569; im Folgenden 'PandemieG'), also
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, abzuhalten.
Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im
Internet zu verfolgen, sowie die Rechte der
Aktionäre in der Hauptversammlung,
einschließlich der Voraussetzungen für ihre
Ausübung - entweder durch den Aktionär selbst
oder einen von ihm Bevollmächtigten -, werden in
dieser und den nachfolgenden Ziffern näher
beschrieben.
a) Anmeldung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können die unter b) - e) genannten Rechte
nur ausüben, wenn sie sich zur
Hauptversammlung ordnungsgemäß
angemeldet haben. Das Anmeldeverfahren
ist in Ziff. 3 (i.V.m. Ziff. 4.b)
detailliert beschrieben.
b) Bild- und Tonübertragung
Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
wird die gesamte Hauptversammlung,
einschließlich einer etwaigen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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