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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.05.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-07 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ISRA VISION AG Darmstadt - WKN 548 810 (nicht eingeliefert) - 
- WKN A254W6 (eingeliefert) - - ISIN DE0005488100 (nicht 
eingeliefert) - 
- ISIN DE000A254W60 (eingeliefert) - 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit herzlich 
zu der am 
 
Donnerstag, dem 14. Mai 2020, um 10:30 Uhr (Mitteleuropäische 
Sommerzeit - MESZ) 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
mit folgender Maßgabe ein: 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 
1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 569 ff.) getroffenen 
Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
abgehalten, wobei 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation (namentlich 
   per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
   möglich ist; 
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 
   elektronischer Kommunikation eingeräumt wird; 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 
   245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht 
   auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich am Ende 
dieser Einladung unter 'III. Weitere Angaben und Hinweise zur 
Hauptversammlung'. 
 
Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Vorsitzende der 
Versammlung, der Vorstand und der beurkundende Notar sowie die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter befinden, 
ist die Zentrale der ISRA VISION AG, Industriestraße 14, 
64297 Darmstadt, Konferenzraum 3. OG. Die Teilnahme von 
Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund einer vom Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 
Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- 
und Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) besteht *kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung*. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
    30. September 2019 und des Lageberichts sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018/2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    30. September 2019 (IFRS), des 
    Konzernlageberichts, des dem Aufsichtsrat 
    vorgelegten Gewinnverwendungsvorschlags des 
    Vorstands sowie des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 
    Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) am 28. Januar 
    2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
    Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung des 
    Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
    Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist 
    somit nicht erforderlich. Jahresabschluss, 
    Konzernabschluss, Lagebericht, Konzernlagebericht, 
    der dem Aufsichtsrat vorgelegte 
    Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands und der 
    Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso 
    wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
    Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich 
    zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne 
    dass es hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat hatten ursprünglich 
    beschlossen, der zunächst auf den 17. März 2020 
    einberufenen ordentlichen Hauptversammlung die 
    Auszahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,18 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. 
    Aufgrund der Ausbreitung des neuartigen 
    SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) musste dieser 
    Hauptversammlungstermin abgesagt werden. Um eine 
    zeitnahe Auszahlung der EUR 0,18 unabhängig von 
    der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung zu 
    ermöglichen, hat der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats von der Möglichkeit nach § 1 Absatz 
    4 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
    Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    Gebrauch gemacht und die Zahlung eines Abschlags 
    auf den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 0,18 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie, also in Höhe 
    der ursprünglich vorgeschlagenen Dividende, 
    beschlossen. Die Auszahlung erfolgt am 9. April 
    2020 und damit vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung. Eine darüber hinausgehende 
    Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019 soll nicht erfolgen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb nun 
    vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn 
    für das Geschäftsjahr 2018/2019 in Höhe von EUR 
    21.303.627,22 wird, soweit er unter 
    Berücksichtigung der am 6. April 2020 
    beschlossenen Abschlagszahlung von EUR 0,18 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie noch besteht, 
    auf neue Rechnung vorgetragen. Demgemäß wird 
    der Bilanzgewinn wie folgt verwendet: 
 
    bereits gezahlter      EUR   3.939.613,92 
    Abschlag auf den 
    Bilanzgewinn von EUR 
    0,18 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Vortrag des danach     EUR   17.364.013,30 
    noch verbliebenen 
    Bilanzgewinns auf neue 
    Rechnung 
    *Bilanzgewinn *        *EUR* *21.303.627,22* 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019/2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
    entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
    vor, die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019/2020 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
    erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
    Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014) auferlegt wurde. 
6.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 
    1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 des 
    Aktiengesetzes (AktG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 der 
    Satzung aus sechs Mitgliedern der Aktionäre 
    zusammen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 
    steht Herrn Enis Ersü, Darmstadt, solange er am 
    Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, das 
    Recht zu, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu 
    entsenden. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder 
    werden von der Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 
    1 Satz 3 der Satzung). Da Herr Enis Ersü erklärt 
    hat, von seinem Recht, ein Mitglied in den 
    Aufsichtsrat zu entsenden, derzeit keinen Gebrauch 
    zu machen, sind sämtliche Mitglieder des 
    Aufsichtsrats von der Hauptversammlung zu wählen. 
 
    Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 
    14. Mai 2020 enden jeweils die Amtszeiten des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Ing. h.c. 
    Heribert J. Wiedenhues und die Amtszeiten der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Professor Dr. 
    rer. nat. Dipl. Ing. Henning Tolle, Herrn Dr. 
    Burkhard Bonsels und Herrn Dr. Hans-Peter 
    Sollinger. Der Aufsichtsrat schätzt die Arbeit 
    dieser Mitglieder sehr und begrüßt die 
    Bereitschaft zu einer weiteren Amtszeit. Sie 
    sollen daher für eine weitere volle Amtszeit von 
    rund fünf Jahren gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden 
    Personen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
    wählen: 
 
    a) Herrn Dr.-Ing. h.c. Heribert J. 
       Wiedenhues, ehemaliges Mitglied des 

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April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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