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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.05.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-07 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ISRA VISION AG Darmstadt - WKN 548 810 (nicht eingeliefert) - 
- WKN A254W6 (eingeliefert) - - ISIN DE0005488100 (nicht 
eingeliefert) - 
- ISIN DE000A254W60 (eingeliefert) - 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit herzlich 
zu der am 
 
Donnerstag, dem 14. Mai 2020, um 10:30 Uhr (Mitteleuropäische 
Sommerzeit - MESZ) 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
mit folgender Maßgabe ein: 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 
1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 569 ff.) getroffenen 
Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
abgehalten, wobei 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation (namentlich 
   per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
   möglich ist; 
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 
   elektronischer Kommunikation eingeräumt wird; 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 
   245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht 
   auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich am Ende 
dieser Einladung unter 'III. Weitere Angaben und Hinweise zur 
Hauptversammlung'. 
 
Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Vorsitzende der 
Versammlung, der Vorstand und der beurkundende Notar sowie die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter befinden, 
ist die Zentrale der ISRA VISION AG, Industriestraße 14, 
64297 Darmstadt, Konferenzraum 3. OG. Die Teilnahme von 
Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund einer vom Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 
Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- 
und Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) besteht *kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung*. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
    30. September 2019 und des Lageberichts sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018/2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    30. September 2019 (IFRS), des 
    Konzernlageberichts, des dem Aufsichtsrat 
    vorgelegten Gewinnverwendungsvorschlags des 
    Vorstands sowie des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 
    Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) am 28. Januar 
    2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
    Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung des 
    Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
    Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist 
    somit nicht erforderlich. Jahresabschluss, 
    Konzernabschluss, Lagebericht, Konzernlagebericht, 
    der dem Aufsichtsrat vorgelegte 
    Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands und der 
    Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso 
    wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
    Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich 
    zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne 
    dass es hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat hatten ursprünglich 
    beschlossen, der zunächst auf den 17. März 2020 
    einberufenen ordentlichen Hauptversammlung die 
    Auszahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,18 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. 
    Aufgrund der Ausbreitung des neuartigen 
    SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) musste dieser 
    Hauptversammlungstermin abgesagt werden. Um eine 
    zeitnahe Auszahlung der EUR 0,18 unabhängig von 
    der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung zu 
    ermöglichen, hat der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats von der Möglichkeit nach § 1 Absatz 
    4 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
    Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    Gebrauch gemacht und die Zahlung eines Abschlags 
    auf den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 0,18 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie, also in Höhe 
    der ursprünglich vorgeschlagenen Dividende, 
    beschlossen. Die Auszahlung erfolgt am 9. April 
    2020 und damit vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung. Eine darüber hinausgehende 
    Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019 soll nicht erfolgen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb nun 
    vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn 
    für das Geschäftsjahr 2018/2019 in Höhe von EUR 
    21.303.627,22 wird, soweit er unter 
    Berücksichtigung der am 6. April 2020 
    beschlossenen Abschlagszahlung von EUR 0,18 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie noch besteht, 
    auf neue Rechnung vorgetragen. Demgemäß wird 
    der Bilanzgewinn wie folgt verwendet: 
 
    bereits gezahlter      EUR   3.939.613,92 
    Abschlag auf den 
    Bilanzgewinn von EUR 
    0,18 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Vortrag des danach     EUR   17.364.013,30 
    noch verbliebenen 
    Bilanzgewinns auf neue 
    Rechnung 
    *Bilanzgewinn *        *EUR* *21.303.627,22* 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019/2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
    entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
    vor, die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019/2020 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
    erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
    Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014) auferlegt wurde. 
6.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 
    1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 des 
    Aktiengesetzes (AktG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 der 
    Satzung aus sechs Mitgliedern der Aktionäre 
    zusammen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 
    steht Herrn Enis Ersü, Darmstadt, solange er am 
    Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, das 
    Recht zu, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu 
    entsenden. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder 
    werden von der Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 
    1 Satz 3 der Satzung). Da Herr Enis Ersü erklärt 
    hat, von seinem Recht, ein Mitglied in den 
    Aufsichtsrat zu entsenden, derzeit keinen Gebrauch 
    zu machen, sind sämtliche Mitglieder des 
    Aufsichtsrats von der Hauptversammlung zu wählen. 
 
    Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 
    14. Mai 2020 enden jeweils die Amtszeiten des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Ing. h.c. 
    Heribert J. Wiedenhues und die Amtszeiten der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Professor Dr. 
    rer. nat. Dipl. Ing. Henning Tolle, Herrn Dr. 
    Burkhard Bonsels und Herrn Dr. Hans-Peter 
    Sollinger. Der Aufsichtsrat schätzt die Arbeit 
    dieser Mitglieder sehr und begrüßt die 
    Bereitschaft zu einer weiteren Amtszeit. Sie 
    sollen daher für eine weitere volle Amtszeit von 
    rund fünf Jahren gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden 
    Personen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
    wählen: 
 
    a) Herrn Dr.-Ing. h.c. Heribert J. 
       Wiedenhues, ehemaliges Mitglied des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -2-

Vorstands der ThyssenKrupp Engineering 
       AG, wohnhaft in Lahnstein; 
    b) Herrn Professor Dr. rer. nat. Dipl.-Ing. 
       Henning Tolle, ehemaliger Professor der 
       TU Darmstadt und Gründungsmitglied der 
       ISRA VISION Systemtechnik GmbH, wohnhaft 
       in Roßdorf; 
    c) Herrn Dr. Burkhard Bonsels, Managing 
       Partner der Athanor Capital Partners 
       GmbH, wohnhaft in Seeheim; 
    d) Herrn Dr. Hans-Peter Sollinger, 
       ehemaliges Mitglied des Vorstands der 
       Voith AG; wohnhaft in Heidenheim an der 
       Brenz. 
 
    Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
    Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
    Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht 
    mitgerechnet wird, demnach für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024 
    beschließt. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
    Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
    Fassung vom 7. Februar 2017 versichert, dass sie 
    den zu erwartenden Zeitaufwand für die 
    Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. 
 
    Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
    Fassung vom 7. Februar 2017 wird erklärt, dass 
    nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
    Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
    maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen zwischen den unter Buchstabe a) bis d) 
    zur Wahl Vorgeschlagenen einerseits und den 
    Gesellschaften des ISRA VISION-Konzerns, den 
    Organen der ISRA VISION AG oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
    Aktien an der ISRA VISION AG beteiligten Aktionär 
    andererseits bestehen. 
 
    Die Wahlen sollen als Einzelwahlen erfolgen. 
 
    Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist 
    vorgesehen, Herrn Dr. Ing. H.c. Heribert J. 
    Wiedenhues erneut zum Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats zu wählen. 
 
    Die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
    über die Mitgliedschaften der vorgeschlagenen 
    Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen sowie die Lebensläufe der 
    Kandidaten sind nachfolgend unter 'II. Angaben 
    über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
    vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten' zu 
    finden. 
7.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
    Vorstands zum Erwerb eigener Aktien* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 16. 
       März 2025 unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) 
       Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des 
       bei der Beschlussfassung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben mit der 
       Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
       mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
       welche die Gesellschaft bereits erworben 
       hat und noch besitzt oder die ihr nach §§ 
       71 a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr 
       als 10 % des Grundkapitals der 
       Gesellschaft entfallen. Ferner sind die 
       Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 
       und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf 
       nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
       Aktien erfolgen. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen 
       ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb 
       des Ermächtigungszeitraums bis zur 
       Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens 
       in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene 
       Erwerbszeitpunkte, erfolgen. Der Erwerb 
       kann auch durch von der Gesellschaft im 
       Sinne von § 17 AktG abhängige 
       Konzernunternehmen oder für ihre oder 
       deren Rechnung durch Dritte erfolgen. 
    b) Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von 
       der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je 
       Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf das 
       arithmetische Mittel der 
       Schlussauktionspreise der Aktie im 
       Xetra-Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während der letzten fünf 
       Börsentage vor dem Erwerb der Aktien um 
       nicht mehr als 5 % überschreiten und um 
       nicht mehr als 5 % unterschreiten. 
    c) Der Vorstand kann eigene Aktien, die 
       aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
       erworben wurden, unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes entweder über 
       die Börse (wobei ein Handel in eigenen 
       Aktien ausgeschlossen ist) oder durch ein 
       an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
       unter Wahrung des Bezugsrechts 
       veräußern. 
 
       (1) Der Vorstand wird ermächtigt, 
           erworbene eigene Aktien stattdessen 
           auch mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Dritten im Rahmen von 
           Zusammenschlüssen mit Unternehmen 
           oder im Rahmen des Erwerbs von 
           Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
           oder Unternehmensbeteiligungen als 
           Gegenleistung für die Einbringung 
           von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen zu 
           gewähren. 
       (2) Der Vorstand wird ermächtigt, 
           erworbene eigene Aktien stattdessen 
           auch mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats in anderer Weise als 
           über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre zu 
           veräußern, wenn diese Aktien 
           gegen Barzahlung zu einem Preis 
           veräußert werden, der den 
           durchschnittlichen Börsenpreis der 
           Aktien der Gesellschaft gleicher 
           Gattung und Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
           des Veräußerungspreises durch 
           den Vorstand nicht wesentlich 
           unterschreitet; in diesem Fall darf 
           die Anzahl der zu veräußernden 
           Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über diese 
           Ermächtigung oder - falls dieser 
           Betrag geringer ist - 10 % des zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung der 
           Aktien bestehenden Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht überschreiten. 
           Beim Gebrauch von dieser 
           Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
           Ausschluss des Bezugsrechts auf 
           Grund anderer Ermächtigungen nach § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen. 
       (3) Der Vorstand wird ermächtigt, 
           erworbene eigene Aktien stattdessen 
           auch mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass 
           die Einziehung oder die Durchführung 
           der Einziehung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       eigenen Aktien der Gesellschaft ist 
       insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       (1) und (2) verwendet werden. Darüber 
       hinaus kann der Vorstand im Falle der 
       Veräußerung der eigenen Aktien im 
       Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre 
       der Gesellschaft das Bezugsrecht der 
       Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       für Spitzenbeträge ausschließen. 
 
       Jedoch darf der auf Aktien, die nach den 
       vorstehenden Ermächtigungen (1) und (2) 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       verwendet werden, sowie auf Aktien, die 
       als Spitzen vom Bezugsrecht ausgenommen 
       werden, insgesamt entfallende anteilige 
       Betrag am Grundkapital zusammen mit dem 
       anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf 
       neue Aktien aus genehmigtem Kapital 
       entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
       und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
       Schuldverschreibungen beziehen, die nach 
       Beginn des 14. Mai 2020 unter 
       Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden 
       sind, 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten; maßgeblich ist 
       entweder das zum 14. Mai 2020 oder das zum 
       Zeitpunkt der Veräußerung der eigenen 
       Aktien vorhandene Grundkapital, wobei auf 
       denjenigen der beiden genannten Zeitpunkte 
       abzustellen ist, zu dem der 
       Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als 
       Bezugsrechtsausschluss ist es auch 
       anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. 
       Ausgabe in entsprechender oder 
       sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG erfolgt. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen kann 
       einmal oder mehrmals, einzeln oder 
       zusammen und bezogen auf Teilvolumina der 
       erworbenen eigenen Aktien Gebrauch gemacht 
       werden. 
    d) Sofern der Xetra-Handel eingestellt wird, 
       ist auf ein an die Stelle des 
       Xetra-Systems getretenes funktional 
       vergleichbares Nachfolgesystem 
       abzustellen. Wird an einem Tag kein 
       Schlussauktionspreis ermittelt, aber ein 
       Schlusskurs festgestellt, so ist statt des 
       Schlussauktionspreises auf den Schlusskurs 
       abzustellen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -3-

*Bericht des Vorstands nach § 186 Abs. 4 Satz 2 
    i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über den Ausschluss 
    des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener 
    Aktien gemäß Punkt 7 der Tagesordnung* 
 
    Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 
    Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über die 
    Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes bei 
    der Veräußerung eigener Aktien den 
    nachfolgenden Bericht. 
 
    Die durch die Hauptversammlung 17. März 2015 zu 
    Tagesordnungspunkt 7 beschlossene und von der 
    Hauptversammlung am 28. März 2018 zu 
    Tagesordnungspunkt 10 an die Kapitalerhöhung aus 
    Gesellschaftsmitteln angepasste Ermächtigung zum 
    Rückerwerb und zur Verwendung eigener Aktien lief 
    am 16. März 2020 aus. Daher soll eine neue 
    Ermächtigung zum Rückerwerb beschlossen werden, um 
    so der Gesellschaft auch für die nächsten (rund) 
    fünf Jahre wieder die Möglichkeit zu geben, eigene 
    Aktien zu erwerben und für Zwecke zu verwenden, 
    bei denen das Bezugsrecht der Aktionäre 
    ausgeschlossen ist. 
 
    Zum einen soll der Vorstand ermächtigt sein, die 
    erworbenen eigenen Aktien im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
    Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen Dritten als 
    Gegenleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre zu gewähren. Die Praxis zeigt, dass 
    beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
    Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
    zunehmend Aktien der Gesellschaft als 
    Gegenleistung verlangt werden. Bei 
    Unternehmenszusammenschlüssen kann die 
    Aktiengewährung sogar Teil des gesetzlich 
    geregelten Zusammenschlusstatbestands sein. Die 
    vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft 
    die notwendige Flexibilität geben, sich ihr 
    bietende Gelegenheiten zum Zusammenschluss mit 
    anderen Unternehmen sowie zum Erwerb von 
    Unternehmen, Teilen von Unternehmen und 
    Unternehmensbeteiligungen unter Ausgabe von Aktien 
    der Gesellschaft schnell und flexibel ausnutzen zu 
    können, ohne auf das genehmigte Kapital zugreifen 
    zu müssen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
    des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Wenn sich 
    Möglichkeiten zu einem solchen 
    Unternehmenszusammenschluss oder zu einem solchen 
    Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
    oder Unternehmensbeteiligungen konkretisieren, 
    wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der 
    Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien unter 
    Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er 
    wird dies nur tun, wenn die Gewährung von ISRA 
    VISION-Aktien im wohlverstandenen Interesse der 
    Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen 
    gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine 
    Zustimmung erteilen. Der Vorstand wird der 
    Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung 
    dieser Ermächtigung berichten. 
 
    Der Vorstand soll zum anderen ermächtigt sein, die 
    erworbenen eigenen Aktien in anderen Fällen als im 
    Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder 
    im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
    Unternehmen oder Beteiligungen daran 
    außerhalb der Börse unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung 
    hierfür ist, dass die Veräußerung der Aktien 
    gegen Barzahlung zu einem Preis erfolgt, der den 
    Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher 
    Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
    Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
    Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss 
    ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 
    Satz 2 Nr. 8 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom 
    aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht 
    über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
    maßgeblichen Börsenpreises liegen. Darüber 
    hinaus darf die Anzahl der zu veräußernden 
    Aktien 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung und zum Zeitpunkt der 
    Veräußerung der Aktien bestehenden 
    Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
    überschreiten. Diese Ermächtigung soll der 
    Gesellschaft ebenfalls größere Flexibilität 
    verschaffen. Sie soll es der Gesellschaft etwa 
    ermöglichen, Aktien an Finanzinvestoren oder 
    sonstige Kooperationspartner abzugeben und dabei 
    durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
    möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit 
    eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel 
    zu erreichen. Damit kann, wegen der schnelleren 
    Handlungsmöglichkeit, in der Regel ein höherer 
    Mittelzufluss je Aktie zugunsten der Gesellschaft 
    erreicht werden als bei einem unter Wahrung des 
    Bezugsrechts der Aktionäre erfolgendem Angebot an 
    alle Aktionäre. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
    liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und 
    ihrer Aktionäre. Dadurch, dass sich der 
    Veräußerungspreis am Börsenkurs zu 
    orientieren hat, sind die Interessen der Aktionäre 
    angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die 
    Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen 
    Zukauf von Aktien über die Börse aufrecht zu 
    erhalten. Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts entsprechend §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
    5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf insgesamt 10 % 
    des zum 14. Mai 2020 bestehenden Grundkapitals, 
    das entspricht EUR 2.191.444,40 oder - falls 
    dieser Betrag geringer ist - 10 % des im Zeitpunkt 
    der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals begrenzt. Beim Gebrauch von dieser 
    Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
    Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach 
    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
    Dadurch ist sichergestellt, dass die Interessen 
    der Aktionäre an einer möglichst geringen 
    Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt werden. 
    Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
    Ermächtigung bestehen nicht. Der Vorstand wird der 
    Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung 
    dieser Ermächtigung berichten. 
 
    Darüber hinaus soll der Vorstand im Falle der 
    Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen 
    eines Angebots an alle Aktionäre der Gesellschaft 
    das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen 
    können. Diese Ermächtigung soll ermöglichen, eine 
    runde Zahl an Aktien anbieten und zugleich ein 
    praktikables Bezugsverhältnis erreichen zu können. 
    Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um 
    etwaige Spitzen verwerten zu können. Die 
    Verwertung erfolgt jeweils bestmöglich, mindestens 
    aber zum Bezugskurs. 
 
    Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre 
    zudem eine Beschränkung des Gesamtumfangs von 
    Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft, bei denen 
    das Bezugsrecht der Aktionäre aufgrund einer 
    Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
    ausgeschlossen wird, auf 10 % des Grundkapitals. 
    Sie begrenzt damit die mögliche Verwässerung der 
    vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre. 
 
    Schließlich soll der Vorstand ermächtigt 
    sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
    erworbenen eigenen Aktien auch ohne erneuten 
    Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals sowie Änderung von § 4 
    Abs. 5 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats, das Grundkapital bis zum 
       16. März 2025 durch Ausgabe neuer Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis 
       zu EUR 6.574.333,20 zu erhöhen (genehmigtes 
       Kapital). Dem Bezugsrecht der Aktionäre wird 
       auch durch ein mittelbares Bezugsrecht im 
       Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre auszuschließen 
 
       - für Spitzenbeträge, 
       - zur Gewährung von Aktien gegen 
         Einbringung von Sacheinlagen, 
         insbesondere im Rahmen von 
         Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder 
         im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
         Teilen von Unternehmen oder 
         Unternehmensbeteiligungen, 
       - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der 
         Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien 
         gleicher Gattung und Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabebetrages durch den Vorstand 
         nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 
         Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unterschreitet und der auf die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegebenen 
         Aktien entfallende anteilige Betrag 
         des Grundkapitals EUR 2.191.444,40 
         oder - falls dieser Betrag geringer 
         ist - 10 % des im Zeitpunkt der 
         Ausgabe der neuen Aktien bestehenden 

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April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Grundkapitals nicht übersteigt. Beim 
         Gebrauch von dieser Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
         Bezugsrechts auf Grund anderer 
         Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG zu berücksichtigen. 
 
       Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das 
       Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigungen 
       ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
       anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit 
       dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
       auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich 
       Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
       -pflichten aus Schuldverschreibungen 
       beziehen, die nach Beginn des 14. Mai 2020 
       unter Bezugsrechtsausschluss veräußert 
       bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten; 
       maßgeblich ist entweder das zum 14. Mai 
       2020, das zum Zeitpunkt der Eintragung der 
       Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der 
       Ausgabe der neuen Aktien vorhandene 
       Grundkapital, wobei auf denjenigen der drei 
       genannten Zeitpunkte abzustellen ist, zu dem 
       der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als 
       Bezugsrechtsausschluss ist es auch anzusehen, 
       wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in 
       entsprechender oder sinngemäßer 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       erfolgt. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem 
       genehmigten Kapital festzulegen. 
    b) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '5. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
           Grundkapital bis zum 16. März 2025 
           durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
           Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens 
           um bis zu EUR 6.574.333,20 zu erhöhen 
           (genehmigtes Kapital). Dem Bezugsrecht 
           der Aktionäre wird auch durch ein 
           mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 
           186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Der 
           Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen 
 
           - für Spitzenbeträge, 
           - zur Gewährung von Aktien gegen 
             Einbringung von Sacheinlagen, 
             insbesondere im Rahmen von 
             Zusammenschlüssen mit Unternehmen 
             oder im Rahmen des Erwerbs von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
             oder Unternehmensbeteiligungen, 
           - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen erfolgt und der 
             Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
             bereits börsennotierten Aktien 
             gleicher Gattung und Ausstattung 
             zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrages 
             durch den Vorstand nicht wesentlich 
             im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und der auf die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             ausgegebenen Aktien entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             EUR 2.191.444,40 oder - falls 
             dieser Betrag geringer ist - 10 % 
             des im Zeitpunkt der Ausgabe der 
             neuen Aktien bestehenden 
             Grundkapitals nicht übersteigt. 
             Beim Gebrauch von dieser 
             Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
             Ausschluss des Bezugsrechts auf 
             Grund anderer Ermächtigungen nach § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen. 
 
           Jedoch darf der auf neue Aktien, für 
           die das Bezugsrecht aufgrund dieser 
           Ermächtigungen ausgeschlossen wird, 
           insgesamt entfallende anteilige Betrag 
           am Grundkapital zusammen mit dem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
           auf eigene Aktien entfällt oder auf den 
           sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
           bzw. -pflichten aus 
           Schuldverschreibungen beziehen, die 
           nach Beginn des 14. Mai 2020 unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert 
           bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten; 
           maßgeblich ist entweder das zum 
           14. Mai 2020, das zum Zeitpunkt der 
           Eintragung der Ermächtigung oder das 
           zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
           Aktien vorhandene Grundkapital, wobei 
           auf denjenigen der drei genannten 
           Zeitpunkte abzustellen ist, zu dem der 
           Grundkapitalbetrag am geringsten ist. 
           Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch 
           anzusehen, wenn die Veräußerung 
           bzw. Ausgabe in entsprechender oder 
           sinngemäßer Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung 
           der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten 
           Kapital festzulegen.' 
 
    *Bericht des Vorstandes nach § 186 Abs. 4 Satz 2 
    i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über den 
    Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des 
    genehmigten Kapitals gemäß Punkt 8 der 
    Tagesordnung* 
 
    Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 
    Satz 2 i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über die 
    Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den 
    nachfolgend wiedergegebenen Bericht: 
 
    Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der 
    Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
    Einlagen zu erhöhen, soll den Vorstand in die Lage 
    versetzen, auch weiterhin mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende 
    Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der 
    Umsetzung von strategischen Entscheidungen 
    reagieren zu können. Die Ermächtigung soll, in 
    einem Umfang erteilt werden, der Gesellschaft 
    während der (rund) fünfjährigen Laufzeit der 
    Ermächtigung ausreichende Flexibilität gewährt. 
 
    Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
    auszuschließen, soll ermöglichen, einen 
    runden Emissionsbetrag und zugleich ein 
    praktikables Bezugsverhältnis zu erreichen. Der 
    Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um 
    etwaige Spitzen verwerten zu können. Die 
    Verwertung erfolgt jeweils bestmöglich, mindestens 
    aber zum Bezugskurs. 
 
    Die vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
    Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
    ausschließen zu können, soll dem Zweck 
    dienen, im Rahmen von Zusammenschlüssen mit 
    Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von 
    Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen Aktien der ISRA VISION 
    AG als Gegenleistung gewähren zu können. Um im 
    Zuge des Erwerbs eines Unternehmens, eines Teils 
    eines Unternehmens oder einer 
    Unternehmensbeteiligung oder einer ähnlichen 
    Transaktion auch eine Einbringung von anderen 
    Vermögensgegenständen möglich zu machen, soll die 
    Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht auf 
    den Fall der Einbringung des Unternehmens, Teils 
    des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung 
    beschränkt werden. Auf diese Weise könnte etwa 
    einem Verlangen der Anteilsinhaber der 
    Zielgesellschaft, dass ihnen gegenüber der 
    Zielgesellschaft zustehende Darlehensforderungen 
    oder sonstige Rechte ebenfalls gegen Gewährung von 
    Aktien in die ISRA VISION AG eingebracht werden, 
    nachgekommen werden. 
 
    Die ISRA VISION AG steht im nationalen, 
    europäischen und globalen Wettbewerb. Sie muss 
    jederzeit in der Lage sein, auf den nationalen und 
    internationalen Märkten im Interesse ihrer 
    Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. 
    Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, 
    Teile von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen zur Verbesserung der 
    Wettbewerbsposition erwerben zu können oder sich 
    mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen. 
    Die im Interesse der Aktionäre und der 
    Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann 
    im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines 
    Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder 
    einer Unternehmensbeteiligung über die Gewährung 
    von Aktien der ISRA VISION AG durchzuführen. Die 
    Praxis zeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen, 
    Teilen von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen zunehmend Aktien der 
    Gesellschaft als Gegenleistung verlangt werden. 
    Bei Unternehmenszusammenschlüssen kann die 
    Aktiengewährung sogar Teil des gesetzlich 
    geregelten Zusammenschlusstatbestands sein. Der 
    Einsatz von neuen Aktien als Gegenleistung kann 
    darüber hinaus zur Schonung der Liquidität 
    zweckmäßig sein. Die vorgeschlagene 
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der 
    Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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